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DGUV Information 213-013 / BGI 753 - SF6-Anlagen und -Betriebsmittel
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 08/2004; 05/2008; 01/2019)
Archiv: 05/2008
DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und gegebenenfalls Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln veröffentlicht worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Soweit in DGUV Informationen verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben werden, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Diese DGUV Information wurde von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse unter Mitarbeit der Arbeitsgruppe "SFG in Betriebsmitteln der elektrischen Energieübertragung und -verteilung > 1 kV", des BDEW Bundesverband Energie- und Wasserwirtschaft e. V., des VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V., des ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. und der Solvay Fluor GmbH erarbeitet.
Schaltanlagen und elektrische Betriebsmittel sind wichtige Bestandteile der elektrischen Energieübertragung und -verteilung. Die jeweils angewandte Spannungsebene wird dabei von der Übertragungsleistung und der Übertragungslänge der Netze vorgegeben.
Schaltanlagen können in luftisolierter bzw. gasisolierter Bauweise ausgeführt werden. Die Hauptkomponenten einer Schaltanlage sind die Sammelschienen, die Schaltgeräte, Strom- und Spannungswandler, die Bauteile für den Leitungs- und Kabelanschluss sowie die Komponenten für die Steuerung/Überwachung, den Netzschutz und die Automatisierung. Die Ausführung von gasisolierten Leitungen (GIL) ist ebenfalls möglich. Beim Einsatz von Schwefelhexafluorid (SF6) kann grundsätzlich zwischen den Funktionen Isolieren und Schalten (Löschen von Schaltlichtbögen) differenziert werden.
SF6-Anlagen und -Betriebsmittel mit einer Bemessungsspannung größer 52 kV können als Innenraum- oder Freiluftanlage ausgeführt werden. Das Schalten in Hochspannungsschaltanlagen größer 52 kV erfolgt in der Regel unter SF6. Für die Aufstellung in Innenräumen findet SF6 als Isolationsmedium weitere Anwendung. Auch in modernen Freiluftanlagen können Anlagen, Komponenten oder Betriebsmittel mit SF6 als Isolationsmedium Anwendung finden.
Bei den SF6-Anlagen und -Betriebsmitteln größer 1 kV bis einschließlich 52 kV unterscheidet man zwischen der Primär- und Sekundärverteilebene.
Auf der Primärverteilebene kommen in der Regel gasisolierte Leistungsschalteranlagen zur Anwendung. Leistungsschalter in der Mittelspannung werden vorzugsweise mit Vakuumschaltkammern ausgeführt. Die Vakuumschaltkammern sind zusammen mit allen anderen Spannung führenden Teilen in Schotträume eingebaut, die mit SF6 als Isolationsmedium gefüllt sind. Auf der Sekundärverteilebene werden in der Hauptsache gasisolierte Lasttrennschalteranlagen (RMU) eingesetzt. Die SF6-Lasttrennschalter in diesen Schaltanlagen müssen Lastströme schalten und sie dienen zusätzlich dem Freischalten elektrischer Betriebs- und Netzteile zum Zwecke von Arbeiten. Die gängige gasisolierte Schaltanlagentechnik in der Sekundärverteilebene verwendet SF6 als gemeinsames Isolier- und Schaltmedium in einem gasgefüllten Schottraum.
SF6 ist nicht ozonschichtschädigend aber ein Treibhausgas des Kyoto-Protokolls und hat ein Treibhauspotenzial (GWP) gemäß VO Nr. 517/2014 Anhang I Gruppe 3 von 22800. Wegen der Klimarelevanz sind SF6-Emissionen zu vermeiden.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, der Verordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt und der Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV) dürfen Tätigkeiten mit SF6 an SF6-Anlagen und -Betriebsmitteln (Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung) nur von geschulten Personen durchgeführt werden. Diese müssen über einen Sachkundenachweis 1) zum umweltgerechten Umgang mit SF6 verfügen. Zu diesen Tätigkeiten zählen insbesondere Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung von SF6.
Diese DGUV Information enthält Hinweise zur sicheren Durchführung von Tätigkeiten an SF6-Anlagen und -Betriebsmitteln. Weitergehende Auflagen seitens des Umweltschutzes bleiben unberührt.
Die in dieser DGUV Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung auf die Herstellung, den bestimmungsgemäßen Betrieb, die Wartung und Instandhaltung, die Außerbetriebnahme sowie Demontage SF6-isolierter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die Schwefelhexafluorid (SF6) enthalten.
Hinweise zum sicheren Betrieb und zur Prüfung von SF6-gasisolierten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln finden sich auch in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Für ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Transport von SF6 (nicht für vorgenannte elektrische Anlagen und Betriebsmittel) gelten außerdem die
Zu Schwefelhexafluorid (SF6) siehe auch
Zum Errichten von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen > 1 kV siehe auch DIN EN 61936-1 (VDE 0101-1):2014-12
2 Begriffsbestimmungen/Erläuterungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Allgemeines
Der Unternehmer hat bei der Herstellung oder beim Betrieb von SF6-Anlagen und -Betriebsmitteln die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung durch SF6 oder Zersetzungsprodukte zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)).
Gemäß CLP-Verordnung ist SF6 nicht eingestuft. Nach der GefStoffV ist Schwefelhexafluorid gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 5 dennoch ein Gefahrstoff, da ihm ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen ist.
Zur Gefährdungsbeurteilung siehe auch TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".
Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV enthält der Anhang 1 dieser DGUV Information entsprechende Muster.
Es empfiehlt sich, die verschiedenen Tätigkeiten differenziert zu betrachten (siehe auch DIN EN 62271-4/VDE 0671-4:2014-06).
Zur Festlegung von Schutzmaßnahmen siehe auch TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
Hinweise auf Schutzmaßnahmen siehe auch Anhänge 3 und 4.
Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber zusätzlich nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) jede Tätigkeit dahingehend zu beurteilen, ob schwangere oder stillende Frauen oder ihre Kinder gefährdet sein können.
Gemäß MuSchG ist diese Forderung umzusetzen unabhängig davon, ob Frauen derzeit bereits mit solchen Tätigkeiten betraut sind oder erst künftig tätig werden könnten.
Zur Gefährdungsbeurteilung und Planung von Schutzmaßnahmen siehe MuSchG sowie künftig veröffentlichte Rechtsverordnungen und Technische Regeln zum Mutterschutz.
3.2 Physikalische und chemische Eigenschaften des SF6
3.2.1 Schwefelhexafluorid (SF6) ist ein farb- und geruchloses Gas. Seine Dichte beträgt bei 20 °C und 1013 hPa 6,07 kg/m3. Es ist etwa fünfmal dichter (schwerer) als Luft und kann sich am Boden oder in tiefer gelegenen Räumen ansammeln. Hat sich SF6 mit der Raumluft vermischt, entmischt es sich nicht mehr. SF6 lässt sich durch Verdichten verflüssigen und kann dann als Gas in flüssigem Zustand in Druckgasbehältern gelagert und transportiert werden.
Reines SF6 ist chemisch beständig, inaktiv (inert), nahezu wasserunlöslich und nicht brennbar.
SF6 besitzt eine hohe dielektrische Festigkeit und ausgezeichnete lichtbogenlöschende Eigenschaften, weshalb es sich hervorragend als Isolier- und Löschmittel in elektrischen Schaltern und Schaltanlagen eignet.
3.2.2 Unter der Einwirkung von elektrischen Entladungen oder Lichtbögen zersetzt sich das SF6 als Folge der großen Erhitzung oberhalb 500 °C. Bei anschließender Abkühlung tritt primär Rekombination ein. Es können aber auch sekundäre Reaktionen mit Luft und Wasserdampf sowie mit den Konstruktionswerkstoffen, z.B. mit verdampfendem Abbrandmaterial der Kontakte, stattfinden. Dabei können gasförmige Schwefeloxyfluoride und Kohlenstofffluoride entstehen, z.B. Thionylfluorid (SOF2) und Tetrafluormethan (CF4), feste Metallfluoride, -sulfide und -oxide sowie bei Anwesenheit von Feuchtigkeit auch Fluorwasserstoff (HF) und Schwefeldioxid (SO2). Solche Reaktionen können z.B. bei normalen Betriebsschaltungen oder Fehlerabschaltungen in Schaltkammern von SF6-Leistungsschaltern oder bei Störlichtbögen infolge innerer Fehler in SF6-Gasräumen ablaufen.
Gasförmige SF6-Zersetzungsprodukte haben einen unangenehmen, stechenden Geruch (wie nach faulen Eiern). Feste SF6-Zersetzungsprodukte bilden in SF6-Gasräumen Staubablagerungen, z.B. sogenannter Schaltstaub oder Anbackungen.
3.3 Gesundheitsgefahren
3.3.1 "Neues" SF6 ist vor der Nutzung geruchlos, geschmacklos, farblos und nicht toxisch. Es enthält keine gesundheitsschädlichen Verunreinigungen.
Weitere Anforderungen an die Reinheit von SF6 siehe auch Abschnitt 6.2.1 DIN EN 60376/VDE 0373-1.
3.3.2 Der Arbeitsplatzgrenzwert für SF6 beträgt 1000 ml/m3 bzw. 6100 mg/m3 als Schichtmittelwert. Zusätzlich besteht ein Kurzzeitwert mit dem Überschreitungsfaktor 8 (TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte").
Der "Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Dabei handelt es sich um einen Schichtmittelwert.
Der Überschreitungsfaktor gibt die zulässige Höhe von Konzentrationsspitzen an. Bei dem Überschreitungsfaktor 8 darf die mittlere SF6-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz innerhalb von 15 Minuten nicht mehr als 8000 ml/m3 bzw. 48800 mg/m3 betragen. Für SF6 sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, solange das Produkt aus Überschreitungsfaktor (ÜF) und Überschreitungsdauer eingehalten wird (Beispiel: ÜF 4 bei 30 Minuten oder bei einem ÜF 2 über 60 Minuten).
Die Dauer der erhöhten Konzentration darf in einer Schicht insgesamt eine Stunde nicht übersteigen (siehe Abschnitt 2.3 TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte").
Zur Begründung des Arbeitsplatzgrenzwertes für SF6 siehe H. Greim (Hrsg.): "Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe; Toxikologischarbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten", WILEY-VCH, Weinheim.
3.3.3 SF6 ist ungefähr fünfmal schwerer als Luft und kann sich in tiefer gelegenen Räumen anreichern. Falls es in großer Menge in die Arbeitsumgebung entweicht, so führt SF6 zur Sauerstoffverdrängung in der Atemluft (Erstickungsgefahr). SF6-Konzentrationen über 19 Vol.-% vermindern den Sauerstoffanteil der Atemluft auf unter 17 Vol.-% und erfordern deshalb besondere Schutzmaßnahmen nach Anhang 4.
Erstickungsgefahr kann zum Beispiel in unsachgemäß geöffneten, nicht gelüfteten SF6-Gasräumen oder bei Austritt relativ großer SF6-Mengen aus SF6-Gasräumen oder SF6- Druckgasbehältern aufgrund technischer Defekte und gleichzeitiger unzureichender Lüftung am Boden enger, geschlossener Anlagenräume oder in unter Anlagenräumen liegenden Räumen, z.B. Keller, Kabelkanäle, Wartungsschächte, Gräben und Entwässerungsanlagen auftreten.
3.3.4 In Nutzung befindliche SF6-Anlagen und -Betriebsmittel (gebrauchtes SF6) können feste und gasförmige Zersetzungsprodukte enthalten. Die Zersetzungsprodukte des SF6 können akut toxisch, d. h. giftig oder gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken oder Berührung mit der Haut sein oder Reizungen von Augen, Atmungsorganen oder der Haut, eventuell auch Verätzungen verursachen.
Beim Einatmen größerer Mengen von Zersetzungsprodukten kann die Gefahr einer Lungenschädigung (toxisches Lungenödem) bestehen. Jedoch rufen bereits geringe Mengen gasförmiger Zersetzungsprodukte innerhalb von Sekunden - bevor eine Vergiftungsgefahr besteht - bestimmte Warnsignale hervor, z.B. Wahrnehmung eines unangenehmen und stechenden Geruches, Reizung von Nase, Rachen und Augen, sodass sich Beschäftigte rechtzeitig in Sicherheit bringen können.
Eine Gefährdung durch Zersetzungsprodukte kann vor allem bei einem Gasaustritt infolge einer Störung oder beim Öffnen von und bei Arbeiten an oder in geöffneten Schaltkammern von SF6-Leistungsschaltern oder SF6- Gasräumen mit Störlichtbogen auftreten (siehe auch Anhang 4).
Zu Arbeitsplatzgrenzwerten von Zersetzungsprodukten (Abschnitt 3.2.2) siehe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" und DIN EN 62271-4/ VDE 0671-4:2014-06 Annex H.1.
3.3.5 Aus Druckgasbehältern schnell austretendes SF6-Gas kann Eisbildung und bei Personen ohne besonderen Schutz Erfrierungen hervorrufen.
3.4 Tätigkeiten in Anlagenräumen
Bei allen Tätigkeiten in Anlagenräumen ist im Rahmen einer Unterweisung/ Einweisung auf die möglichen Gefahren, insbesondere bei Störungen, hinzuweisen. Im störungsfreien Betrieb sind keine besonderen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf SF6 oder Zersetzungsprodukte erforderlich.
Tätigkeiten in Anlageräumen sind z.B. das Bedienen von SF6 -Anlagen, die Instandhaltung von Leuchten, Reinigungsarbeiten, Anstricharbeiten. Es sind keine Tätigkeiten mit SF6.
Vor möglicher Erstickungsgefahr ist erforderlichenfalls an allen Zugängen zu gefährdeten Räumen durch das Warnzeichen W001 "Allgemeines Warnzeichen" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschriftzu warnen.
SF6-Anlage
Bei Ausströmen von SF6
Raum sofort verlassen!
Lebensgefahr!
Siehe Anhang 1 der Arbeitsstättenrichtlinie A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).
Eine Kennzeichnung kann z.B. erforderlich sein bei Anlagenräumen, in denen das größte freiwerdende SF6-Volumen mehr als 10 % des Raumvolumens betragen kann, oder bei Räumen unter Anlagenräumen.
3.5 Tätigkeiten an SF6-Gasräumen
Tätigkeiten mit SF6 dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die über einen Sachkundenachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verfügen.
Bei Tätigkeiten ist die Freisetzung von SF6 grundsätzlich nicht zulässig (vgl. ChemKlimaschutzV).
Während der Tätigkeiten mit SF6 sind im Anlagenraum Arbeiten mit starker Wärmeentwicklung, z.B. Schweißarbeiten und das Rauchen verboten. Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" hinzuweisen.
Siehe Anhang 1 der Arbeitsstättenrichtlinie A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).
3.5.1 Erstmontage
Für einen Füllvorgang sind geeignete SF6-Gaswartungsgeräte und -Füllvorrichtungen für den direkten Anschluss von SF6-Druckgasbehältern zu benutzen.
Bei der Erstmontage wird in der Regel neues SF6-Gas gehandhabt.
Beim Einsatz von SF6-Gaswartungsgeräten ist die Betriebsanleitung des Geräteherstellers und des Herstellers der SF6-Anlagen zu berücksichtigen.
Nach dem Anschließen eines SF6-Gaswartungsgerätes an einen SF6-Gasraum und/oder an einen SF6- Druckgasbehälter sind die Verbindungen auf Dichtigkeit zu prüfen.
Die Dichtheit der Gasräume ist nach den Herstellervorgaben zu prüfen.
3.5.2 Nachfüllen der SF6- Gasräume
Für den Füllvorgang sind geeignete SF6- Gaswartungsgeräte und -Füllvorrichtungen für den direkten Anschluss von SF6- Druckgasbehältern zu benutzen.
Beim Einsatz von SF6- Gaswartungsgeräten ist die Betriebsanleitung des Geräteherstellers und des Herstellers der SF6 -Anlagen zu berücksichtigen.
Nach dem Anschließen eines SF6- Gaswartungsgerätes an einen SF6-Gasraum und/oder an einen SF6- Druckgasbehälter sind die Verbindungen auf Dichtigkeit zu prüfen.
3.5.3 Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten mit Gasrückgewinnung sowie Außerbetriebnahme und Demontage
SF6-Gasräume dürfen erst geöffnet werden, wenn sie vollständig entleert und anschließend mit Luft geflutet sind sowie der Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt wurde. Dabei ist zu beachten, dass ein geschlossener SF6-Kreislauf entsteht und die Vorgaben zur Erstmontage sowie zum Nachfüllen erfüllt werden.
Für das Öffnen von SF6-Gasräumen und für Arbeiten an oder in geöffneten, nicht gereinigten SF6- Gasräumen, die noch mit SF6-Zersetzungsprodukten kontaminiert sind, hat der Unternehmer die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen und arbeitstäglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen (§ 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1), § 7 Abs. 5 GefStoffV).
Folgende persönliche Schutzausrüstungen können erforderlich sein:
Siehe Anhang 4 Hinweise zur Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
Feste Zersetzungsprodukte in geöffneten SF6- Gasräumen sind sachgerecht zu entfernen. Zum Absaugen losen Staubes sind Industriestaubsauger zu verwenden, die der Staubklasse H (hoch) entsprechen. Die Arbeitsweise sollte so gestaltet werden, dass möglichst kein Staub entsteht oder aufgewirbelt wird.
Zu den Staubklassen von Industriestaubsaugern siehe Anhang AA, DIN EN 60335-2-69.
Zum Entfernen fest anhaftender Zersetzungsprodukte sind z.B. wasserfreie Reinigungsflüssigkeiten oder nicht fasernde Reinigungstücher geeignet.
Während des Öffnens von SF6- Gasräumen und während der Arbeiten an oder in geöffneten, ungereinigten SF6-Gasräumen sind das Rauchen, Trinken und Essen sowie das Aufbewahren von Nahrungsmitteln im Anlagenraum verboten (§ 8 Abs. 3 GefStoffV). Auf die Verbote ist erforderlichenfalls mit den Verbotszeichen P002 "Rauchen verboten" oder P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und P022 "Essen und Trinken verboten" hinzuweisen.
Siehe Anhang 1 der Arbeitsstättenrichtlinie A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).
Vor den Arbeitspausen und nach der Arbeit sind Gesicht, Hals, Arme und Hände gründlich zu reinigen. Auf die Haut gelangter Staub ist sofort zu beseitigen. In die Augen gelangter Staub ist sofort durch gründliches Spülen mit viel Wasser zu entfernen. Im Anschluss ist ein Arzt aufzusuchen.
Feste Zersetzungsprodukte, gebrauchte Reinigungsmittel und Einweganzüge sowie gebrauchte Filter aus SF6-Anlagen, Wartungsgeräten, Industriestaubsaugern oder Atemschutzgeräten sind sachgerecht zu entsorgen.
Infrage kommt z.B. das Sammeln in besonderen, speziell gekennzeichneten Behältern zur Abgabe an einen Entsorgungsfachbetrieb.
Abfallschlüssel (siehe AVV):
150202 (z.B. für feste Zersetzungsprodukte, Reinigungstücher, etc.)
161001 (z.B. für Reinigungsflüssigkeiten)
3.6 Tätigkeiten in Anlagenräumen nach Störungen mit Gasaustritt
3.6.1 Anlagenräume und Räume, die unter Anlagenräumen liegen und mit diesen in Verbindung stehen, dürfen nicht betreten oder müssen unverzüglich verlassen werden, wenn ein Austritt von Zersetzungsprodukten oder einer gefahrdrohenden SF6- Menge festgestellt oder angezeigt wird. Sie dürfen erst nach gründlicher Lüftung oder mit unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkenden Atemschutzgeräten (Isoliergeräten) betreten bzw. wieder betreten werden.
Auf einen Austritt gefahrdrohender SF6- Mengen können ein Gasalarm, z.B. Ansprechen von Leucht- oder Schallzeichen im Anlagenraum oder an dessen Zugängen, Fehler- oder Leckagemeldungen in einer Schaltzentrale, Gasaustrittsgeräusche oder das Ansprechen einer Druckbegrenzungseinrichtung, z.B. Platzen einer Berstscheibe, hinweisen.
Auf einen Austritt von SF6 mit gasförmigen Zersetzungsprodukten weist z.B. deren unangenehmer, stechender Geruch hin (wie nach faulen Eiern).
Die erforderliche Lüftungsdauer hängt u. a. von Art und Stärke des Gasaustritts (Gasvolumen, Gehalt an Zersetzungsprodukten), Raumvolumen, Lüftungsart (natürlich oder technisch), Luftvolumenstrom des Ventilators und Lage und Größe der Lüftungsöffnungen ab. Im Hinblick auf eine mögliche Erstickungsgefahr ist im Zweifelsfall eine Messung des Sauerstoffgehaltes in der Luft erforderlich.
Zur Lüftung von Anlagenräumen und darunter liegenden Räumen siehe auch DIN VDE 0101-1.
Zu den Anforderungen an Betriebsstörungen siehe auch § 13 GefStoffV.
3.6.2 Nach einem Gasaustritt mit Zersetzungsprodukten infolge einer Störung ist der Anlagenraum gründlich zu reinigen.
Es sind die Maßnahmen des Abschnitts 3.5.3 "Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten mit Gasrückgewinnung sowie Außerbetriebnahme und Demontage" anzuwenden. Zur Reinigung von staubförmigen Zersetzungsprodukten ist ein Industriestaubsauger der Staubklasse H zu verwenden.
3.7 Tätigkeiten mit SF6- Druckgasbehältern
Die Tätigkeiten mit SF6-Druckgasbehältern beziehen sich auf ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Transport von SF6 in eigens dafür bestimmten Behältern (z.B. Flaschen oder Container).
Zu SF6- Druckgasbehältern siehe auch BetrSichV.
3.7.1 Solange SF6- Druckgasbehälter unter Druck stehen, dürfen Schrauben von drucktragenden Teilen und eingeschraubte Ventile nicht gelöst und nur von Fachkräften mit den dazu geeigneten Werkzeugen nachgezogen werden.
Fachkräfte sind Personen, die mit den Anlagen vertraut sind.
3.7.2 Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter SF6-Druckgasbehälter, die nicht an die Füllvorrichtung einer SF6-Anlage oder an ein Wartungsgerät angeschlossen sind, müssen geschlossen und mit Ventilschutzkappen oder Ventilverschlussmuttern versehen sein.
3.7.3 Gefüllte und entleerte SF6-Druckgasbehälter sind bei Transport, Lagerung und Gebrauch gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Sie dürfen nicht geworfen und nur auf dem Flaschenfuß gerollt werden.
Stehende SF6-Druckgasflaschen können z.B. mit feststehenden oder fahrbaren Gestellen, Schellen, Ketten oder vergleichbar geeignet gesichert werden.
3.7.4 In Anlagenräumen dürfen sich nur die für den Fortgang der Arbeit erforderlichen, an Füllvorrichtungen von SF6-Anlagen angeschlossenen SF6- Druckgasbehälter befinden. Zusätzlich darf im Anlagenraum nochmals die gleiche Anzahl SF6-Druckgasbehälter bereitgestellt werden. Bei SF6- Anlagen ohne ständig an Füllvorrichtungen angeschlossene SF6-Druckgasbehälter darf nur ein SF6-Druckgasbehälter im Anlagenraum bereitgestellt werden. Weitere SF6-Druckgasbehälter sind in einem Lagerraum oder in einem Lager im Freien zu lagern.
3.7.5 SF6-Druckgasbehälter dürfen nicht in Arbeitsräumen, Räumen unter Erdgleiche, Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, Garagen, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe, an Treppen von Freianlagen oder an besonders gekennzeichneten Flucht- und Rettungswegen gelagert werden.
3.7.6 Lagerräume für SF6-Druckgasbehälter müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Sie dürfen keine Verbindung zu unter Erdgleiche liegenden Räumen haben. Die SF6-Druckgasbehälter dürfen keiner direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein.
3.8 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV
Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Dokumentation muss bis zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden.
Siehe auch Nummer 8 TRGS 400 " Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".
Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV enthält Anhang 1 Muster für das
3.9 Betriebsanweisung und Unterweisung nach GefStoffV
3.9.1 Für alle genannten Tätigkeiten ist jeweils eine Betriebsanweisung zu erstellen. In dieser Betriebsanweisung ist auf die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe und die damit verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, das Verhalten im Gefahrfall, die Erste Hilfe und die sachgerechte Entsorgung hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle bekannt zu machen.
Siehe auch TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".
Es empfiehlt sich, die Betriebsanweisung im Anlagenraum auszuhängen.
Musterbetriebsanweisungen enthält Anhang 2.
3.9.2 Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen einer SF6-Anlage bzw. -Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand entsprechend den "5 Sicherheitsregeln" hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.
Siehe auch § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (DGUV Vorschrift 3 und 4).
Siehe auch DIN VDE 0105-100.
3.9.3 Beschäftigte sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung und der Gefährdungsbeurteilung über mögliche Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen mündlich zu unterweisen.
Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Zusätzlich sind Unterweisungen erforderlich, wenn sich die Bedingungen der Tätigkeit ändern (z.B. Änderung des Verfahrens), wenn andere Gefahrstoffe zur Anwendung gelangen oder aus besonderem Anlass (z.B. nach Schadens- oder Unfällen) sowie bei Änderung von rechtlichen und normativen Grundlagen. Der Ausbildungsstand und die Erfahrung der Beschäftigten sind bei der Unterweisung zu berücksichtigen. Unerfahrene Beschäftigte müssen besonders umfassend unterrichtet und angeleitet werden.
Siehe auch § 14 Abs. 2 GefStoffV und Nummer 5 der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".
Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1).
3.9.4 Im Rahmen der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung bei Tätigkeiten mit SF6 durchzuführen. Dabei sind die Beschäftigten insbesondere über folgende Inhalte zu informieren:
Siehe auch Nummer 5.2 der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".
Muster für die Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen | Anhang 1 |
Gefährdungsbeurteilung - Füllen, Nachfüllen der SF6-Gasräume sowie Absaugen von nicht verunreinigtem SF6
Bitte beachten:
Die kursiv gesetzten Einträge sind Beispieltexte, die Sie für Ihren Bedarf abändern können.
Dokumentation nach GefStoffV | |||
Ersteller: | Verantwortlicher: | ||
Datum: | Fachkundige Beratung: | ||
Arbeitsbereich:
Elektrische Betriebsstätte
Tätigkeit: Füllen, Nachfüllen der SF6-Gasräume sowie Absaugen von nicht verunreinigtem SF6 |
Beschreibung der Tätigkeiten
Anschluss des SF6-Gaswartungsgerätes bzw. des SF6-Druckgasbehälters mit der Füllvorrichtung an den SF6-Gasraum, Prüfung auf Dichtigkeit der Anschlüsse und Leitungen, Durchführung des Füllvorganges, Abbau der Befüllvorrichtung. Absaugen von SF6-Gas mit dem SF6-Gaswartungsgerät, Belüften und Offnen der Gasräume, Durchführung der Instandhaltungsarbeiten und Erweiterungsarbeiten bzw. Arbeiten nach der Durchführung von Stück- und Typprüfungen.
Informationsermittlung
Bezeichnung | Einstufung und Kennzeichnung | Menge |
SF6 | Gase unter Druck - verflüssigtes Gas H280 | Verwendete Menge unterschiedlich je nach Befüllvorgang. Freigesetzte Menge (nur bei Leckagen) in geringer Menge. |
Beurteilung
Gefahren durch Inhalation
Bei sachgemäßer Ausführung besteht keine Exposition gegenüber SF6.
Bei kurzzeitigen Leckagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass geringe Mengen An SF6 freigesetzt werden. Der Arbeitsplatzgrenzwert für SF6 wird sicher eingehalten. Die geringe Menge fühl zu keiner gesundheitlichen Gefahrdung.
Gefahren durch Hautkontakt
Nicht gegeben
Physikalisch-chemische und sonstige Gefahren
Mit einer Sauerstoffverdrängung durch SF6 ist nicht zu rechnen
Schutzmaßnahmen/ Wirksamkeit
Maßnahmen / Checkpunkte | Betriebliche Umsetzung | Wirksamkeit / Prüfung |
Technisch kann kein Ersatzstoff eingesetzt werden. | Unternehmer | |
Einsatz des SF6-Gaswartungsgarates Typ ... ... ... ... ..., Hersteller ... ... ... ... ... bzw. der SF6-Füllvorrichtung Typ ... ... ... ... ..., Hersteller ... ... ... ... ... nach Angaben des Geräteherstellers und des Herstellers der SF6-Anlage bzw. des SF6-Betnebsmittel. | Arbeitsverantwortliche Person, alle Beschäftigten | |
Das Rauch-, Ess- und Trinkverbot wird eingehalten. | Beschäftigte | |
Einhaltung des Verbotes von Arbeiten mit starker Wärmeentwicklung. | Arbeitsverantwortliche Person, alle Beschäftigten | |
Betriebsanweisung liegt vor. | Unternehmer | |
Unterweisung und arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. | Unternehmer, jährlich |
Angewendete Vorschriften und Informationsquellen
GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
DGUV Information 213-013 (bisher: BGI 753) "SF6-Anlagen und -Betriebsmittel"
Technical Report IEC 62271-303 Anhang D
Gefährdungsbeurteilung - Arbeiten an SF6-Gasräumen, die SF6-Zersetzungsprodukte enthalten können
Bitte beachten: Die kursiv gesetzten Einträge sind Beispieltexte, die Sie für Ihren Bedarf abändern können.
Dokumentation nach GefStoffV
Ersteller: | Verantwortlicher: |
Datum: | Fachkundige Beratung: |
Arbeitsbereich: Elektrische Betriebsstätte
Tätigkeit: Arbeiten an SF6-Gasräumen, die SF6- Zersetzungsprodukte enthalten können |
Beschreibung der Tätigkeiten
Absaugen vor SF6-Gas mit dem SF6-Gaswartungsgerät
Belüften und Öffnen der Gasräume
Entfernen vorn festem Zersetzungsprodukten mit dem Industriestaubsauger oder manuell mit wasserfreien Reinigungsmitteln oder Reinigungstüchern
Durchführung der Instandhaltungsarbeiten und Erweiterungsarbeiten
Informationsermittlung
Bezeichnung | Einstufung und Kennzeichnung | Menge |
SF6 | Gase unter Druck - verflüssigtes Gas H280 | Verwendete Menge unterschiedlich je nach Befüllvorgang. Freigesetzte Menge (nur bei Leckagen) in geringer Menge. |
Gasförmige und feste Zersetzungsprodukte | Die Zersetzungsprodukte können giftig, gesundheitsschädlich, ätzend oder reizend sein, siehe Sicherheitsdatenblatt Kap. 5.2/10.6. | Freigesetzte Menge je nach Anwendung und Schadensfall unterschiedlich. |
Reinigungsmittel 3 %, Na2CO3-Lösung | Ca. 2 Liter |
Beurteilung
Gefahren durch Inhalation
Das Einatmen von SF6 und SF6-Zersetzungsprodukten kann nicht ausgeschlossen werden.
Eure Gefährdung ergibt sich beim Entfernen der festen Zersetzungsprodukte (Schaltstaub), was zu Schädigungen der Lunge führen kann.
Beim Öffnen der Anlage kann es aufgrund von chemischen Reaktionen z.B. zur Freisetzung von Fluorwasserstoff und Schwefeldioxid kommen Dabei können kurzfristig Expositionen großer als der Arbeitsplatzgrenzwert auftreten.
Gefahren durch Hautkontakt
Bei der Berührung Said der Heut kann es zu Reizungen oder Verätzungen kommen. Es besieht eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt entsprechend der TRGS 401.
Physikalisch-chemische und sonstige Gefahren
Falls eine Restmenge an SF6 aus der Anlege/r die Arbeitsumgebung entweicht, kann es aufgrund der Sauerstoffverdrängung zur Erstickungsgefahr kommen.
Schutzmaßnahmen/ Wirksamkeit
Maßnahmen/ Checkpunkte | Betriebliche Umsetzung | Wirksamkeit/ Prüfung |
Technisch kann kein Ersatzstoff eingesetzt werden. | Unternehmer | |
Einsatz des SF6-Gaswartungsgerätes Typ ... ... ... ... ...
Hersteller ... ... ... ... ... bzw. der SF6 Füllvorrichtung Typ ... ... ... ... ... | Arbeitsverantwortliche Person | |
Industriestaubsauger der Staubklasse H wird zur Verfügung gestellt | Unternehmer | |
Für gute Be- und Entlüftung wird gesorgt. | Arbeitsverantwortliche Person | |
Arbeitsanzüge, Einwegschutzanzug mit Kapuze, säurefeste Schulzhandschuhe. Einwegüberschuhe Schutzbrille, Schutzhelm und Atemschutz (umluftunabhängig) werden zur Verfügung gestellt | Unternehmer | |
Die PSA wird entsprechend der Betriebsanweisung benutzt. | Beschäftigte | |
Zutrittsverbot ist Eingerichtet. Verbotszeichen P006 hängt aus | Arbeitsverantwortliche Person | |
Das Rauch-. Ess- und Trinkverbot wird eingehalten. | Beschäftigte | |
Einhaltung des Verbotes von Arbeiten mit starker Wärmeentwicklung. | Arbeitsverantwortliche Person, alle Beschäftigten | |
Hautschutz wird nach Hautschutzplan umgesetzt | Unternehmer / alle Beschäftigten | |
Betriebsanweisung liegt vor | Unternehmer | |
Unterweisung und arbeitsmedizinisch- toxikologische Beratung. | Unternehmer, jährlich | |
Arbeitsmedizinische Versorge wird im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und unter Beachtung der ArbMedVV organisiert. Vorsorgekartei wird geführt | Unternehmer / Betriebsarzt/ Betriebsärztin | |
Zum Sammeln benutzter PSA sowie verschmutzter Hilfsmittel einschließlich Schaltstaub stehen entsprechende Behältnisse bereit und werden fachgerecht entsorgt. | Unternehmer / Beschäftigte |
Angewendete Vorschriften und Informationsquellen
GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt- Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
DGUV Information 213-013 (bisher: BGI 753) "SF6-Anlagen und -Betriebsmittel"
Technical Report IEC 62271-303 Anhang D
Gefährdungsbeurteilung - Störungen an SF6-Anlagen mit Gasaustritt
Bitte beachten: Die kursiv gesetzten Einträge sind Beispieltexte, die Sie für Ihren Bedarf abändern können.
Dokumentation nach GefStoffV
Ersteller: | Verantwortlicher: | ||
Datum: | Fachkundige Beratung: | ||
Arbeitsbereich: Elektrische Betriebsstätte
Tätigkeit: Aufklärung von Störungen an SF6-Anlagen mit Gasaustritt |
Beschreibung der Tätigkeiten
Im Zuge einer Störungsmeldung muss für die Aufklärung der Störung der Sehaltanlagenraum von einem Beschäftigter? betreten werden. Dabei ist die Anlage in Augenschein zu nehmen und das Ausmaß der Störung zu ermitteln.
Informationsermittlung
Bezeichnung | Einstufung und Kennzeichnung | Menge |
SF6 | Gase unter Druck - verflüssigtes Gas H280 | Freigesetzte Menge störungsabhängig |
Gasförmige und feste Zersetzungsprodukte | Die Zersetzungsprodukte können giftig, gesundheitsschädlich, ätzend oder reizend sein. | Freigesetzte Menge störungsabhängig |
Beurteilung
Gefahren durch Inhalation
Das Einatmen von SF6 und SF6 -Zersetzungsprodukten kann nicht ausgeschlossen werden. Dabei können Expositionen an SF6 größer als der Arbeitsplatzgrenzwert auftreten. Eine Gefährdung ergibt sich durch das Einatmen und kann zu Schädigungen der Lunge führen.
Gefahren durch Hautkontakt
Bei der Berührung mit der Heut kann es zu Reizungen oder Verätzungen kommen. Es bestehe eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt entsprechend der TRGS 401.
Physikalisch-chemische und sonstige Gefahren
Falls es zu einer Freisetzung von SF6 aus der Antage in die Arbeitsumgebung gekommen ist, kann es aufgrund der Sauerstoffverdrängung zur Erstickungsgefahr kommen.
Schutzmaßnahmen/ Wirksamkeit
Maßnahmen / Checkpunkte | Betriebliche Umsetzung | Wirksamkeit/ Prüfung |
Festlegung der Schutzmaßnahmen zur Störungsbeseitigung gemäß Schadensausmaß. | Unternehmer/ Arbeitsverantwortliche Person | |
Sämtliche Tätigkeiten, die nicht mit der Störungsbeseitigung zusammenhängen werden unterbunden. | Arbeitsverantwortliche Person | |
Für gute Be- und Entlüftung wird gesorgt. | Arbeitsverantwortliche Person | |
Arbeitsanzüge, Einwegschutzanzug mit Kapuze, säurefeste Schutzhandschuhe. Einwegüberschuhe, Schutzbrille, Schulzheim und Atemschutz (umluftunabhängig) werden zur Verfügung gestellt. | Unternehmer | |
Die PSA wird störungsspezifisch nach Arbeitsanweisung des Vorgesetzten benutzt. | Beschäftigte | |
Zutrittsverbot ist eingerichtet, Verbotszeichen P006 hängt aus. | Arbeitsverantwortliche Person | |
Das Rauch-, Ess- und Trinkverbot wird eingehalten. | Beschäftigte | |
Betriebsanweisung liegt vor. | Unternehmer | |
Unterweisung und arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung. | Unternehmer, jährlich | |
Arbeitsmedizinische Vorsorge wird irrt Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und unter Beachtung der ArbMedVV organisiert Vorsorgekartei wird gerührt. | Unternehmer/ Betriebsarzt/ Betriebsärztin |
Angewendete Vorschriften und Informationsquellen
GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
DGUV Information 213-013 (bisher BGI 753) "SF6-Anlagen und -Betriebsmittel"
Technical Report IEC 62271-303 Anhang D
Musterbetriebsanweisungen | Anhang 2 |
Firma: | Muster-Betriebsanweisung
gem. § 14 GefStoffV Arbeitsplatz: _ _ _ _ _ _ Tätigkeit mit nicht verunreinigtem Schwefelhexafluorid SF6 | |
Arbeitsbereich: | Stand: | |
Verwantwortlich: Unterschrift | B 034 - GHS | |
Gefahrstoffbezeichnung | ||
Schwefelhexafluorid (SF6) | ||
Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
| Nicht verunreinigtes SF6 ist geruchlos, geschmacklos, farblos und nicht toxisch.
Es enthält keine gesundheitsschädlichen Verunreinigungen.
Bei Kontakt mit flüssigem SF6 Gefahr von Erfrierungen.
SF6 ist ungefähr fünfmal schwerer als Luft und kann sich in tiefer gelegenen Räumen anreichern.
Falls es in großer Menge in die Arbeitsumgebung entweicht, so führt SF6 zur Sauerstoffverdrängung in der Atemluft (Erstickungsgefahr). SF6 ist ein Treibhausgas, deshalb sind SF6-Emissionen zu vermeiden. | |
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
|
|
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Verhalten im Gefahrfall | ||
Leckage:
Gaszufuhr sperren, nach Möglichkeit Dichtigkeit sicherstellen, für gute Belüftung sorgen - Frischluftzufuhr.
SF6 brennt nicht, allerdings entstehen bei Bränden Zersetzungsprodukte. Im Brandfall Raum verlassen. Brandbekämpfung nur mit bereitgestelltem Feuerlöscher und mit persönlicher Schutzausrüstung. Behälter/ Betriebsmittel aus der Gefahrenzone bringen bzw. kühlen. | ||
Erste Hilfe | ||
| Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme:
Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.
Nach Einatmen: sofort Frischluftzufuhr, Person mit dem Kopf nach unten in Schräglage bringen, bei Atembeschwerden für ärztliche Behandlung sorgen Ersthelfer bzw. -helferin _ _ _ _ _ Notruf _ _ _ _ _ | |
Sachgerechte Entsorgung | ||
SF6-Druckgasflaschen an Hersteller zurückgeben - oder gemäß örtlicher Vorschriften an zugelassenen Entsorger |
Firma: |
Muster-Betriebsanweisung gem. § 14 GefStoffV Arbeitsplatz: _ _ _ _ _ Tätigkeit mit verunreinigtem SF6 | |
Arbeitsbereich: | Stand: | |
Verwantwortlich: Unterschrift | B 044 - GHS | |
Gefahrstoffbezeichnung | ||
Schwefelhexafluorid (SF6) mit Zersetzungsprodukten (verunreinigtes SF6) SF6 in elektrischen Anlagen kann durch Lichtbogeneinwirkung Zersetzungsprodukte enthalten: gasförmige Schwefelfluoride und Schwefeloxyfluoride, feste (staubförmige) Metallfluoride, -sulfide und -oxide, Fluorwasserstoff, Schwefeldioxid. | ||
Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
| Zersetzungsprodukte können giftig /gesundheitsschädlich bei Einatmen, Verschlucken oder Berührung mit der Haut sein oder Augen, Atmungsorgane oder Haut reizen oder Verätzungen verursachen.
Beim Einatmen größerer Mengen Gefahr einer Lungenschädigung (Lungenödem), die sich erst nach längerer Zeit bemerkbar machen kann.
Bei Gasaustritt Erstickungsgefahr infolge Sauerstoffverdrängung, insbesondere am Boden und in tiefer gelegenen Räumen. |
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Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
| Füllen, Entleeren oder Evakuieren von SF6-Anlagen:
Öffnen von und Arbeiten an oder in geöffneten SF6- Gasräumen
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Verhalten im Gefahrfall | ||
Bei Gasaustritt oder Wahrnehmung eines auf SF6-Zersetzungsprodukte hinweisenden unangenehmen, stechenden Geruchs (nach faulen Eiern) den Anlagenraum oder unter ihm liegende Räume nicht betreten bzw. unverzüglich verlassen; Betreten/ Wiederbetreten erst nach gründlicher Lüftung oder mit Atemschutzgerät (Isoliergerät _ _ _ _ _ ). | ||
Erste Hilfe | ||
|
| |
Sachgerechte Entsorgung | ||
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Hinweise auf technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen | Anhang 3 |
Tätigkeiten in Anlagenräumen (z.B. Bedienen der SF6-Anlage, Raumreinigung) | Tätigkeiten an SF6-Gasräumen Erstmontage, Füllen, Entleeren, Evakuieren von SF6-Gasräumen | Tätigkeiten an SF6-Gasräumen Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten Außerbetriebnahme und Demontage Öffnen von SF6-Gasräumen, Arbeiten an oder in geöffneten SF6-Gasräumen | Tätigkeiten in Anlagenräumen nach Störungen mit Gasaustritt | |
Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV | + | + | + | |
Betriebsanweisung | + | + | + | |
Unterweisung | + 1) | + | + | + |
Wartungsgeräte | + | + | ||
Industriestaubsauger | + | + | ||
Persönliche Schutzausrüstungen 2) | + | + | ||
Verbot von Schweißarbeiten | + | + | + | |
Rauchverbot | + | + | + | |
Ess- und Trinkverbot | + | + | + | |
Bemerkungen | 1) Die Unterweisung muss mindestens das Verhalten im Gefahrfall beinhalten (siehe Abschnitt 3.9.3). 2) Zur Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen siehe Anhang 4. |
Hinweise zur Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen | Anhang 4 |
SF6-Gasraum | Zu erwartende Zersetzungsprodukte | Tätigkeiten an SF6-Gasräumen | Tätigkeiten in SF6-Gasräumen |
SF6-Gasraum ohne Störlichtbogen, ausgenommen Schalter | keine | Schutzhandschuhe | Schutzhandschuhe, Schutzhelm, bei Sauerstoffmangel Atemschutzgerät (Isoliergerät) |
Trennschalter, Lasttrennschalter; Leistungsschalter ohne nennenswerte Fehlerabschaltungen | wenig | Säurebeständige Schutzhandschuhe | Schutzhandschuhe, filtrierender Atemschutz, bei Sauerstoffmangel Atemschutzgerät (Isoliergerät), Einwegschutzanzug mit Kapuze, Einwegüberschuhe, Schutzhelm, eventuell Schutzbrille |
Leistungsschalter mit nennenswerten Fehlerabschaltungen | viel | Säurebeständige Schutzhandschuhe, Atemschutzgerät (Filter- oder Isoliergerät), Einwegschutzanzug, eventuell Schutzbrille | Schutzhandschuhe, Atemschutzgerät (Isoliergerät), Einwegschutzanzug mit Kapuze, Einwegüberschuhe, Schutzhelm, eventuell Schutzbrille |
SF6-Gasraum mit Störlichtbogen | viel |
Schutzhandschuhe müssen flüssigkeitsdicht und säurebeständig, bei Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln lösemittelbeständig sein.
Dazu immer den Hersteller kontaktieren.
Die Verwendung von Hautschutzmitteln wird empfohlen - Aufstellung eines Hautschutzplanes.
Die gleichzeitige Anwendung von Hautschutzmitteln und feuchtigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist mit dem Betriebsarzt bzw. -ärztin abzustimmen.
Schutzbrillen sollten dem Verwendungsbereich 5 (Schutz gegen Gas und Feinstaub) gemäß DIN EN 166 entsprechen.
Schutzanzüge sollten staubdicht sein.
Bei Schutzanzügen und Überschuhen empfiehlt sich die Verwendung von Einwegartikeln.
Ist Atemschutz erforderlich, sind Filtergeräte mit Kombinationsfiltern (kombinierte Gas- und Partikelfilter) oder von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden.
Normalerweise reichen Filtergeräte mit Kombinationsfiltern aus. Der Gasfilterteil sollte den Schutzbereich der Gasfiltertypen A, B, E und K abdecken, z.B. A2B2E2K2. Für den Staubbereich sollten P3-Filter eingesetzt werden. Gasfilter Typ B schützen auch gegen niedrige SO2-Konzentrationen. Filtergeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Sauerstoffgehalt der Luft mindestens 17 Vol. -% beträgt. Isoliergeräte, z.B. Pressluftatmer oder Regenerationsgeräte, bieten universellen Schutz.
Atemschutzgeräte mit Vollmasken bieten den Vorteil, dass bei ihrer Benutzung das Tragen einer Schutzbrille nicht erforderlich ist.
Muss in ungereinigte SF6- Gasräume eingestiegen werden, empfiehlt es sich, Schutzanzüge mit Kapuze und von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) zu verwenden.
Bei längerer Benutzung von Schutzhandschuhen (größer zwei Stunden) oder bei schwerer körperlicher Arbeit mit Schweißabsonderung sollten zusätzlich Unterziehhandschuhe aus Baumwolle getragen oder spezielle Hautschutzpräparate, die der Schweißabsonderung und dem Aufquellen der Haut entgegenwirken, verwendet werden (siehe auch TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen").
Anlagenbedingt können zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen zusätzlich Schutzhelm und Sicherheitsschuhe erforderlich sein. Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.
Zur eventuell erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge bei der Benutzung von Atemschutzgeräten siehe ArbMedVV und DGUV Information 240-260 "Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 26 ,Atemschutzgeräte'".
In ordnungsgemäßem Zustand halten heißt, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die persönlichen Schutzausrüstungen nach Gebrauch ordnungsgemäß gereinigt, gewartet, aufbewahrt und geprüft oder sachgerecht entsorgt werden.
Siehe auch DGUV RegelnDGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung",
DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten ",
DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz",
DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen".
Literaturverzeichnis | Anhang 5 |
Nachstehend sind die einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.
1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet, z.B. www.gesetze-im-internet.de
2. DGUV Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
DGUV Vorschriften
DGUV Regeln
DGUV Informationen
3. Normen/ VDE-Bestimmungen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin und VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
4. Sonstiges
Bezugsquelle:
Buchhandel oder Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln
Hinweis:
Hinsichtlich außer Kraft gesetzter Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere des sogenannten Maschinenaltbestandes, sowie älterer Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter, die unter ihrer bisherigen ZH 1-Nummer auch weiterhin anzuwenden sind, siehe Internetfassungen der DGUV "www.dguv.de/publikationen".
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1) Zertifikate gemäß Verordnung (EU) 2015/2066
ENDE |