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DGUV Information 213-040 - Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 02/2010; 07/2015; 06/2020)
Archiv: 07/2015
bis 2014: BGI/GUV-I 8688
Bei der Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitung wird eine Vielzahl von Chemikalien und Hilfsstoffen eingesetzt, von denen Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten sowie für die Umwelt ausgehen (Gefahrstoffe). Eine wichtige Voraussetzung für das Ergreifen wirkungsvoller Schutzmaßnahmen ist das Wissen um die möglichen Gefahren, die von diesen Gefahrstoffen ausgehen.
In zahlreichen Vorschriften werden Regelungen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen getroffen. Hierzu zählen unter anderem die Gefahrstoffverordnung sowie die einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe.
Mit dieser DGUV Information sollen für Arbeitsplätze im Bereich der Wasseraufbereitung in Bädern - ergänzend zur DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" - die Regelungen speziell für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zusammengefasst und verständlich dargestellt werden.
Diese DGUV Information richtet sich an
Diese DGUV Information will
Im ersten Teil der DGUV Information werden zuerst die wichtigsten Maßnahmen zur praxisgerechten Umsetzung der Gefahrstoffverordnung vorgestellt.
Im zweiten Teil finden Sie ein Gefahrstofflexikon, das die sicherheitsrelevanten Eigenschaften von Wasseraufbereitungschemikalien schematisch aufführt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um
Auf Reinigungs- und Flächendesinfektionsmittel wird in dieser DGUV Information nicht eingegangen.
Den Anhang leitet ein Glossar ein, das die wichtigsten verwendeten Begriffe erklärt. Darüber hinaus findet sich dort eine Sammlung von Musterbetriebsanweisungen für die wichtigsten Stoffe bzw. Stoffgruppen. Diese Vorlagen müssen noch an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst und ggf. um betriebsspezifische Angaben ergänzt werden. Zusätzlich enthält der Anhang die Vorlage für ein Gefahrstoffverzeichnis, eine Liste der Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) sowie Informationen zur Kennzeichnung von Chemikalienschutzhandschuhen und eine Liste weiterführender Literatur.
1 Allgemeiner Teil
1.1 Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser
1.1.1 Was sind Gefahrstoffe?
Arbeitsstoffe sind dann Gefahrstoffe, wenn sie bestimmte Eigenschaften aufweisen, z.B. gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften, gesundheitsgefährliche Eigenschaften für den Menschen sowie umweltgefährdende (ökotoxische) Eigenschaften. Gefahrstoffe sind somit alle Stoffe (Reinstoffe) oder Gemische (Gemenge oder Lösungen von Stoffen), die die Gesundheit oder die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können bzw. Erzeugnisse (zum Beispiel Spanplatten), aus denen Gefahrstoffe freigesetzt werden können.
Das europäische Chemikalienrecht regelt die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging of Chemicals). Danach bezeichnen "Gefahrenklassen" die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit bzw. der Gefahr für die Umwelt, die von einem Stoff oder Gemisch ausgeht. Innerhalb jeder Gefahrenklasse sind Abstufungen in Abhängigkeit von der Schwere der Gefahr vorgesehen, "Gefahrenkategorien" genannt.
Stoffe und Gemische sind als gefährlich eingestuft, wenn sie mindestens einer Gefahren klasse zugeordnet werden können.
Gefahrstoffe können auch bei der Herstellung oder Verwendung von Stoffen/Erzeugnissen entstehen, so z.B. Holzstaub bei der zerspanenden Bearbeitung von Holz, Schweißrauche beim Schweißen, Dieselmotoremissionen bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff.
Bei der Chlorierung von Badebeckenwasser entstehen z.B. aufgrund des Harnstoffeintrags durch die Badegäste Chloramine, wobei das Trichloramin am flüchtigsten ist und für den typischen "Hallenbadgeruch" sorgt.
Tabelle 1: Gefahrenklassen
Eigenschaften | Gefahrenklasse | Gefahrenkategorien |
Physikalische und physikalisch-chemische Gefahren | explosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff | instabil, explosiv |
Unterklasse 1.1-1.6 | ||
selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische | Typ A, B, C, D, E, F, G | |
organische Peroxide | Typ A, B, C, D, E, F, G | |
entzündbare Gase | Kat. 1, Kat. 2 | |
entzündbare Aerosole | Kat. 1, Kat. 2 | |
entzündbare Flüssigkeiten | Kat. 1, Kat. 2, Kat. 3 | |
entzündbare Feststoffe | Kat. 1, Kat. 2 | |
pyrophore Flüssigkeiten | Kat. 1 | |
pyrophore Feststoffe | Kat. 1 | |
selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische | Kat. 1, Kat. 2 | |
Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | Kat. 1, Kat. 2, Kat. 3 | |
oxidierende Gase | Kat. 1 | |
oxidierende Flüssigkeiten | Kat. 1, Kat. 2, Kat. 3 | |
oxidierende Feststoffe | Kat. 1, Kat. 2, Kat. 3 | |
Gase unter Druck | verdichtetes Gas | |
verflüssigtes Gas | ||
tiefkalt verflüssigtes Gas | ||
gelöstes Gas | ||
korrosiv gegenüber Metallen | Kat. 1 | |
Gesundheitsgefahren | akute Toxizität (nach Aufnahmeweg oral, dermal, inhalativ) | Kat. 1, Kat. 2, Kat. 3, Kat. 4 |
Ätz- bzw. Reizwirkung auf die Haut | Kat. 1A, Kat. 1B, Kat. 1C, Kat. 2 | |
schwere Augenschädigung oder -reizung | Kat. 1, Kat. 2 | |
spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition) | Kat 1, Kat. 2 | |
spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition)
| Kat. 3 | |
spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition) | Kat 1, Kat. 2 | |
Aspirationsgefahr | Kat. 1 | |
Sensibilisierung der Haut | Kat. 1A, Kat. 1B | |
Sensibilisierung der Atemwege | Kat. 1A, Kat.1B | |
Krebserzeugend | Kat. 1A, Kat. 1B, Kat. 2 | |
Reproduktionstoxizität | Kat. 1A, Kat. 1B, Kat. 2 Zusatzkategorie für Wirkungen auf bzw. über Laktation | |
Keimzellmutagenität | Kat. 1A, Kat. 1B, Kat. 2 | |
Umweltgefahren | akut gewässergefährdend | Kat. 1 |
chronisch gewässergefährdend | Kat. 1, Kat. 2, Kat. 3, Kat. 4 | |
Die Ozonschicht schädigend | Kat. 1 |
Informationsquellen für Gefahrstoffe
Gefahrstoffe erkennt man in der Regel an der Kennzeichnung der Gebinde, die folgende Angaben enthalten muss:
Auch Gemische, die nicht gekennzeichnet sind, können Gefahrstoffe enthalten, da unterhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen die Kennzeichnungspflicht entfällt. In diesen Fällen sind erforderlichenfalls Informationen vom Lieferanten oder von anderen Fachleuten einzuholen, um die Gefährdungsbeurteilung durchführen zu können.
Alle Gefahrstoffe bzw. alle Gebinde müssen identifizierbar sein. Die Anforderung an die Kennzeichnung gilt auch für selbst hergestellte Gemische. Beim Umfüllen in kleinere Behälter muss die Kennzeichnung übernommen werden.
Umfangreichere Informationen zu Gefahrstoffen, wie z.B. zur Einstufung und Kennzeichnung mit Piktogrammen und H-Sätzen, enthalten die Sicherheitsdatenblätter, die der Lieferant zur Verfügung stellen muss. Bei fehlenden Sicherheitsdatenblättern sind diese beim Lieferanten anzufordern. In den Fällen, in denen kein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss (z.B. wenn das Produkt selbst kein Gefahrstoff ist), hat der Lieferant den anwendenden Betrieben die Informationen auszuhändigen, die dieser für eine Gefährdungsbeurteilung benötigt.
Die Auswahl der P-Sätze für die Kennzeichnung trifft der Lieferant je nach Anwendungsfall in eigener Verantwortung. Deshalb können für denselben Stoff die P-Sätze je nach Anwendungsfall und Lieferant variieren. Aus diesem Grund wurde im Gefahrstofflexikon dieser DGUV Information auf die Angabe der P-Sätze verzichtet. Hinweise zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in den jeweiligen Kapiteln beschrieben.
In Anhang 4 ist der Aufbau der H- und P-Sätze erklärt, Anhang 5 enthält die Liste der H- und P-Sätze.
1.2 Verantwortung und Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
1.2.1 Verantwortung und Pflichten der Arbeitgeber
Die Verantwortung für die Umsetzung des Gefahrstoffrechts in einem Betrieb liegt bei den Arbeitgebenden (Kommunale Körperschaft, Unternehmen). Die Arbeitgeberverantwortung sollte schriftlich an die jeweilige Leitung des Bades delegiert werden. Diese kann die fachliche Verantwortung für den Arbeitsschutz schriftlich an die Führungskräfte in den einzelnen Arbeitsbereichen übertragen. Die Organisations- und Aufsichtsver antwortung verbleibt aber in jedem Fall bei den Arbeitgebenden.
1.2.2 Verantwortung und Pflichten der Beschäftigten
Nicht nur die Arbeitgeber und die Vorgesetzten, auch die Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und die anderer Beschäftigter im jeweiligen Arbeitsbereich durch entsprechendes Verhalten Sorge zu tragen.
Zu den Pflichten der Beschäftigten gehört es,
1.3 Allgemeine Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften des Gefahrstoffrechts richten sich an die Arbeitgebenden. Sie sind für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Im Anhang 1 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist in einem Ablaufschema ein Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dargestellt. Auf die Möglichkeit, fachliche Verantwortung an Führungskräfte zu übertragen, wurde bereits in Kapitel 1.2 eingegangen.
1.3.1 Gefährdungsbeurteilung
Vor Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb muss die Unternehmensleitung eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Sie kann sich hierbei von einer fachkundigen Person (z.B. Betriebsarzt oder Betriebsärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit) beraten lassen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (z.B. bei einer Neubewertung der verwendeten Gefahrstoffe, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Diese Broschüre soll als Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dienen.
1.3.2 Gefahrstoffermittlung und Gefahrstoffverzeichnis
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen zunächst die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe erfasst werden. Die Erfassung kann arbeitsplatz- oder arbeitsbereichsbezogen erfolgen. Es ist empfehlenswert, diese Ermittlungen unter Einbeziehung der innerbetrieblichen Fachleute, also der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und der einzelnen Abteilungs- oder Bereichsverantwortlichen durchzuführen. Die so ermittelten Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis dokumentiert werden. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten zugänglich sein. Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auch auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten und mindestens jährlich zu über prüfen. Ein Formblatt für ein Gefahrstoffverzeichnis ist in Anhang 3 enthalten.
1.4 Festlegung von Schutzmaßnahmen
In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Lässt sich aus der Gefährdungsermittlung das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher ausschließen, so ist zu ermitteln, ob die Belastungen für die Beschäftigten mit den vorgesehenen Schutzmaßnahmen minimiert worden sind. Als Wirkungskontrolle können Gefahrstoffmessungen erforderlich sein.
1.4.1 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren
An erster Stelle der Schutzmaßnahmen steht der Ersatz von Stoffen oder Verfahren, die eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen, durch weniger gefährliche. So sind Teilvakuumanlagen durch Vollvakuumanlagen nach DIN 19606 "Chlorgasdosieranlagen zur Wasseraufbereitung - Anlagenaufbau und Betrieb" zu ersetzen.
1.4.2 Technische Schutzmaßnahmen
Technische Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn Ersatzstoffe und Ersatzverfahren nicht zur Verfügung stehen oder nach Einführung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren weiterhin mit einem Freiwerden von Gefahrstoffen zu rechnen ist.
Technische Maßnahmen sind z.B. der Einsatz geschlossener Anlagen oder Punktabsaugungen im Technikraum. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen muss regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, überprüft werden. Hinweise auf erforderliche Lüftungs- und Absaugungsmaßnahmen werden im Lexikonteil gegeben.
1.4.3 Organisatorische Maßnahmen
Grundsätzlich sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen folgende organisatorische Maß nahmen durchzuführen:
Weitere Hinweise auf geeignete organisatorische Maßnahmen werden im Lexikonteil gegeben.
1.4.4 Bereithaltung und Lagerung von Gefahrstoffen
Die Bereithaltung ist von der Lagerung von Gefahrstoffen am Verwendungsort zu unterscheiden. Als Bereithaltung gilt, wenn Gefahrstoffbehälter an den zur Entnahme vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist. So ist zum Beispiel der Chlorgasraum ein Betriebsraum und kein Lagerraum für Gefahrstoffe.
Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und ein Missbrauch oder ein Fehlgebrauch nach Möglichkeit verhindert wird. Dabei sind folgende Grundsätze der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" immer zu beachten:
Darüber hinaus können weitergehende Anforderungen der TRGS 510 erforderlich sein. Diese sind dann ggf. im fachspezifischen Teil ausgeführt.
1.4.5 Persönliche Schutzausrüstungen
Wenn trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe nich ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und benutzt werden. In der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" ist die erforderliche Schutzausrüstung in Kapitel 5.14 näher ausgeführt. Das Benutzen von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf jedoch keine ständige Maßnahme sein Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Schutzausrüstung darf nicht weiter verwendet werden und ist zu ersetzen!
Zu den wichtigsten Schutzausrüstungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zählen: Augen-, Atem-, Hand- und Hautschutz sowie Schutzkleidung und Fußschutz.
Augenschutz
Besteht die Gefahr, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit einer Gefährdung der Augen zu rechnen ist, so ist geeigneter Augenschutz zu benutzen. Bewährt haben sich Gestellbrillen mit Seitenschutz, Korbbrillen und Gesichtsschutzschirme. Im Lexikonteil werden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Augenschutz benutzt werden muss.
Atemschutz
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Grenzwerte überschritten werden können, ist geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.
Die Beschäftigten sind vor Beginn der Tätigkeit anhand von praktischen Übungen im Tragen von spezieller persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutzgeräten) zu unterweisen. Hinweise zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und -filter sind im Lexikonteil und in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" enthalten.
Die Beschäftigten haben den ordnungsgemäßen Zustand der Atemschutzgeräte vor jeder Benutzung auf sichere Funktion und erkennbare Mängel hin zu prüfen. Liegen offensichtliche Mängel vor, dürfen diese nicht mehr benutzt werden. Atemschutzmasken besitzen häufig Dichtlippen und Ventile aus Gummi. Diese können verspröden. Darüber hinaus sind Atemschutzgeräte halbjährlich von einer befähigten Person auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen (siehe DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern").
Die Lagerfristen und Gebrauchsdauer von Atemschutzfiltern sind hierbei zu beachten. Filter von Atemschutzgeräten sind nur dann sicher wirksam, wenn sie vor Ablauf der Lagerfrist (vom Hersteller auf dem Filter angegeben) ersetzt werden. Sie sind spätestens sechs Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht bereits vorher erschöpft sind, zu er setzen. Das Öffnungsdatum ist auf dem Filter zu vermerken.
Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Träger bzw. Trägerinnen von Atemschutzgeräten hierfür geeignet sind (DGUV Vorschrift 1). Träger bzw. Trägerinnen von Atemschutzgeräten sind, abhängig von der Art des Atemschutzgerätes gemäß der arbeitsmedizinischen Regel AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen" einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zuzuführen.
Schutzkleidung und Fußschutz
Bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen geeignete Schutzkleidung und Fußschutz benutzt werden. Die Auswahl des geeigneten Materials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig und muss daher auf den Einzelfall abgestimmt werden. Als Material ist PVC sowohl für Schürzen als auch für Schutzstiefel geeignet. Weitere Hinweise sind im Lexikonteil zu finden.
Schutzhandschuhe
Bei der Arbeit in Einrichtungen der Wasseraufbereitung wird die Haut der Hände auf verschiedene Art und Weise belastet, z.B. durch Arbeiten mit Säuren und Laugen bzw. mit säure- oder laugenhaltigen Produkten (reizende bzw. ätzende Stoffe). Bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen Chemikalienschutzhandschuhe getragen werden, siehe Anhang 6. Die Auswahl des geeigneten Handschuhmaterials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig und muss daher auf den Einzelfall abgestimmt werden. Hinweise sind im Lexikonteil zu finden. Für die in der Wasseraufbereitung verwendeten Chemikalien mit Ausnahme der Gase (Chlor und Ozon) sind Chemikalienschutzhandschuhe z.B. aus Nitrilkautschuk (Materialstärke mindestens 0,35 mm) geeignet.
Hautschutzmittel
Hautschutzmittel sind äußerlich auf die Haut aufzubringende Mittel, die vor einer hautbelastenden Tätigkeit auf die Haut aufgetragen werden.
Hautschutzmittel können bei wiederholtem kurz- oder längerfristigem Kontakt gegenüber milden Irritantien (H312, H315, EUH66) eingesetzt werden. Hautschutzmittel schützen nicht vor Einwirkungen ätzender, akut toxischer, sensibilisierender und hautresorptiver, krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Gefahrstoffe. Daher ist bei der Handhabung von Wasseraufbereitungschemikalien das Tragen geeigneter Chemikalienschutzhandschuhe unbedingt erforderlich.
Weitere Informationen liefert die DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln".
1.4.6 Hygienische Maßnahmen
Grundsätzlich sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen folgende hygienische Maßnahmen einzuhalten:
Es ist sinnvoll, unter Mitwirkung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin für jeden Arbeitsbereich im Bäderbetrieb einen Hand- und Hautschutzplan zu erstellen, der für die verschiedenen Arbeiten die geeigneten Schutzhandschuhe und Hautreinigungs- bzw. Hautpflegemittel enthält.
Bei Unverträglichkeiten gegenüber Schutzhandschuhen sowie Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln ist unbedingt der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin aufzusuchen.
1.4.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Im Regelfall ist bei Tätigkeiten mit den beschriebenen Wasseraufbereitungschemikalien keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge notwendig. Allerdings können Beschäftigte jederzeit eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge in Anspruch nehmen.
Trägern bzw. Trägerinnen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. Partikelfilter P1 und P2) ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Angebotsvorsorge anzubieten, bei Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 (alle Gasfilter, Partikelfilter P3) ist eine Pflicht vorsorge zu veranlassen, siehe auch Arbeitsmedizinische Regel AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen".
Bei Atemschutzgeräten ohne Gerätegruppe, z.B. gebläseunterstütze Atemschutzgeräte, ist keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge erforderlich.
1.5 Betriebsanweisung und Unterweisung
1.5.1 Betriebsanweisung
Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, in der auf die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen können Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt oder Betriebsärztin den Arbeitgebenden bzw. den Vorgesetzten wertvolle Unterstützung liefern.
1.5.2 Erstellung der Betriebsanweisung
Es gibt eine Reihe von PC-Programmen, mit denen Betriebsanweisungen erstellt werden können (z.B. WINGIS für Reiniger und Desinfektionsmittel).
Sie enthalten Entwürfe von Betriebsanweisungen, in denen für die unten genannten Gliederungspunkte alle notwendigen stoffbezogenen Informationen eingearbeitet sind.
Diese Entwürfe müssen noch arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen ergänzt werden! Dies gilt auch für die im Anhang 2 dieser DGUV Information abgedruckten Musterbetriebsanweisungen.
Die notwendigen Ergänzungen erfordern keine besonderen Gefahrstoffkenntnisse, sondern lediglich die Kenntnis des Betriebes und der jeweiligen Tätigkeiten.
Aus diesem Grund können folgende Ergänzungen leicht eingearbeitet werden:
Wenn diese Ergänzungen erfolgt sind, muss die zuständige Abteilungs- oder Bereichsleitung die Betriebsanweisung für ihren Bereich in Kraft setzen. Sie hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsanweisungen den Mitarbeitenden zur Verfügung stehen und eingesehen werden können.
Zusätzlich sind in der Betriebsanweisung gemäß Gefahrstoffverordnung auch verfahrenstechnische Vorgaben gemäß DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" in den Abschnitten "Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln" sowie "Verhalten im Gefahrfall" zu ergänzen.
1.5.3 Unterweisung
Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der Unterweisung von neuen Mitarbeitenden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Insbesondere bei verändertem Produkteinsatz oder Änderung des Arbeitsverfahrens ist eine erneute Unterweisung durchzuführen.
Die Arbeitgebenden haben sicherzustellen, dass im Rahmen der Unterweisung eine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung durchgeführt wird, bei der die Beschäftigten über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterrichtet und auf die besonderen Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hingewiesen werden.
Nicht jede Unterweisung muss folglich sehr ausführlich und zeitraubend sein. Prinzipiell ist es viel wichtiger, konkrete Anweisungen öfter zu wiederholen und schon vermitteltes Wissen wieder aufzufrischen. Grundlegende Kenntnisse hingegen sollten ohne Zeitdruck in Form eines ausführlichen Gespräches den Beschäftigten nahegebracht werden und von den Unterwiesenen mit Unterschrift bestätigt werden.
2 Gefahrstofflexikon
Das Gefahrstofflexikon enthält die in der Praxis am häufigsten verwendeten Wasseraufbereitungschemikalien und beschreibt diese mit Angaben zu:
Die Angaben zu Arbeitsplatzgrenzwerten, Spitzenbegrenzung, Risiko der Fruchtschädigung entstammen der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Fassung vom 29.03.2019. Mit "*" gekennzeichnete Angaben sind anderen Quellen entnommen.
2.1 Chlorungs- und Oxidationsmittel
Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) muss das Schwimm- und Badebeckenwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht erfolgt. Um diese gesetzliche Anforderung zu erfüllen, muss das Schwimm- und Badebeckenwasser entsprechend auf bereitet und unter Einsatz von Chlorungs- und Oxidationsmitteln desinfiziert werden.
2.1.1 Chlorgas (Cl2)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Das in Bädern am häufigsten eingesetzte Verfahren zur Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser ist das Chlorgasverfahren. Anlagentechnisch wird Chlorgas aus Druckbehältern entnommen (Chlorgasanlage), in Wasser gelöst und als Chlorlösung dem Filtrat zu dosiert. Aus Sicherheitsgründen sind die Druckbehälter (Chlorgasflaschen oder Chlorgasfässer) der Chlorgasanlage in einem speziellen Raum (Chlorgasraum, siehe Abbildung 1) untergebracht, der mit einem Chlorgaswarngerät überwacht wird.
Chlorgas kommt verflüssigt in Druckgasflaschen und -fässern unter einem Druck von 6,7 bar (bei 20 °C) in den Handel.
Abb. 1 Chlorgasraum
Tabelle 2: Physikalisch-chemische Eigenschaften
Chlorgas | CAS-Nr.: 7782-50-5 |
Erscheinungsform | grünlichgelbes, stechend riechendes Gas |
Schmelzpunkt | -101 °C |
Siedepunkt | -34 °C (1013 hPa) |
Zersetzungstemperatur | entfällt |
Dichte (flüssig) | 1,56 g/cm3 (-34 °C) |
Dichteverhältnis zu Luft | 2,48 |
pH-Wert | wässrige Lösungen von Chlor ("Chlorwasser") reagieren stark sauer |
Geruchsschwelle | 0,02-1 ml/m3 |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Chlor ist ein sehr reaktionsfähiges Element, das außer mit Edelgasen, Sauerstoff und Stickstoff so gut wie mit allen Elementen sehr heftig reagiert. So sind z.B. Gemische von Chlorgas mit Wasserstoff ("Chlorknallgas") innerhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen explosionsfähig. Zur Zündung genügt Sonnenlicht. Auch mit vielen organischen und anorganischen Verbindungen reagiert Chlorgas heftig unter Wärmeentwicklung.
Chlorgas ist in Wasser löslich, die Lösungen reagieren stark sauer. Chlorgas wirkt deswegen besonders in feuchtem Zustand stark korrodierend auf die meisten Metalle. Bei Erhitzung über 170 °C reagiert auch trockenes Chlorgas mit bestimmten Stählen unter Feuererscheinung (Chloreisenbrand). Deshalb Vorsicht bei Feuerarbeiten in der Nähe von Druckgasbehältern oder im Brandfall!
Unterhalb 10 °C bildet Chlor mit Wasser feste Chlorhydratkristalle, die zum Verstopfen von Leitungen, Ventilen etc. führen können.
Chlor bildet insbesondere bei Rückverflüssigung, Eindringen von Feuchtigkeit in die Chlorversorgung und Rückfluss von Wasser in die chlorgasführenden Leitungen aus der Korrosion von Stahl und Messing in der Vakuumleitung die sogenannte "Chlorbutter". Chlorbutter enthält u. a. Metallchloride, je nach Werkstoff z.B. Eisen(III)-chlorid und Nickel(II)-chlorid aus Stahl oder Zinkchlorid und Kupfer(II)-chlorid aus Messing und deren Hydroxide und Oxide. Bei Verwendung von Stahl ist die dort gebildete pastöse Chlorbutter gelbbraun, bei Messing eher blaugrünlich.
Der Einsatz von Filtern von Atemschutzgeräten mit Aktivkohle ist nur bis zum Erreichen der zweiten Alarmschwelle möglich.
Gesundheitsgefahren
Bereits bei sehr niedrigen Konzentrationen (wenige ml/m3) wirkt Chlorgas reizend auf die Schleimhäute von Nase, Mund und Rachen sowie auf die Augen. Es verursacht neben Tränenfluss und Husten bei längerer Einwirkung Bluthusten, Erstickungserscheinungen und Atemnot.
Bei Konzentrationen von 5 bis 15 ml/m3 treten diese Symptome bereits nach kurzer Zeit auf; in schweren Fällen kann es zu einem gefährlichen Stimmritzenkrampf kommen. Nach einer Latenzzeit von 3 bis 7 Stunden sind Lungenentzündungen evtl. auch Lungenödeme möglich.
Tabelle 3: Einstufung und Kennzeichnung
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise (H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Oxidierende Gase, Kategorie 1; | H270: Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel | |
Gase unter Druck, verflüssigtes Gas; | H280: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren | |
Akute Toxizität, Kategorie 2, Einatmen; Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; Augenreizung, Kategorie 2; Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3; | H330: Lebensgefahr bei Einatmen H315: Verursacht Hautreizungen H319: Verursacht schwere Augenreizung. H335: Kann die Atemwege reizen. | |
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen | |
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Kennzeichnung Gebinde
Die Kennzeichnung der Chlorgasflaschen erfolgt nach CLP-Verordnung und Transportrecht. Die farbliche Ausführung der Flaschenschulter erfolgt nach DIN EN 1089 Teil 3 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen Flüssiggas LPG) Teil 3: Farbcodierung" in Gelb (RAL 1018), siehe Abbildung 2.
Abb. 2 Kennzeichnung von Chlorgasflaschen
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten (s. Tabelle 4).
Tabelle 4: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas ist das Sicherheitszeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgasbehälter verwendet werden. Bei ortsveränderlichen Chlorungseinrichtungen ist das Schild an der Einrichtung anzubringen. | |
Bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas ist das Sicherheitszeichen "Warnung vor Gasflaschen" am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgasbehälter verwendet werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgas verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas an der Chlorungseinrichtung anzubringen. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo Druckgasbehälter bewegt werden oder beim Chlorgasflaschenwechsel. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo Behälter oder Druckgasbehälter bewegt werden. |
Tabelle 5: Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Chlorgas
AGW * | Spitzenbegrenzung * | Risiko der Fruchtschädigung * |
0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 | 1 (I) | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Entnahme und Bereithaltung
In Bädern erfolgt die Entnahme und Bereithaltung von Chlorgasbehältern (Chlorgasflaschen und Chlorgasfässern) zum Betrieb von Chlorgasanlagen im Chlorgasraum. Die baulichen Anforderungen an den Chlorgasraum sind in der DGUV Information 207-023 "Prüfliste für Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas und deren Aufstellungsräumen in Bädern" sowie in der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" enthalten.
Neben den baulichen Anforderungen sind in dieser Regel folgende wesentliche betriebliche Anforderungen enthalten:
Lagerung
Für Räume, die zur Lagerung von Chlorgasbehältern dienen, ist die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" anzuwenden. Chlorgasräume sind möglichst so zu dimensionieren, dass genügend angeschlossene und bereitgehaltene Chlorgasbehälter (gefüllt oder entleert) untergebracht werden können und somit kein separater Lagerraum erforderlich ist.
Maßnahmen bei Chlorgasaustritt
Bei einem Chlorgasaustritt dürfen Beschäftigte den Chlorgasraum nur mit geeignetem Atemschutzgerät (Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter TH3B2P) betreten. Zum Abdichten undichter Flaschenventile sind spezielle gasdichte Ventilschutzkappen (Notfallset) geeignet.
Maßnahmen bei Chlorgasausbruch
Bei Chlorgasausbruch ist eine automatische Alarmweiterleitung (Hauptalarm = Alarmschwelle 2) an eine ständig besetzte Stelle erforderlich, wenn das Warnsignal vom Betriebspersonal nicht wahrgenommen werden kann (z. B außerhalb der Betriebszeiten) oder bei Abwesenheit des nach Kapitel 5.2 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" unterwiesenen Personals. Für das Verhalten bei Chlorgasausbruch ist ein Chlorgasalarmplan präventiv zu erstellen, in dem alle notwendigen Maßnahmen für diesen Fall festgelegt sind. Der Chlorgasalarmplan sollte kurz und übersichtlich sein. Er muss für alle Beschäftigte einsehbar an einer geeigneten Stelle ausgehängt oder ausgelegt sein. Die Beschäftigten sind regelmäßig durch Übungen zu unterweisen.
Der Chlorgasalarmplan sollte folgende Informationen enthalten:
Der Bäderbetrieb oder die Verantwortlichen haben sich im Vorfeld mit den Einsatzkräften abzustimmen und haben dabei wie folgt vorzugehen:
Maßnahmen bei Bränden
Chlorgasbehälter sind durch Feuer und Wärmestrahlung gefährdet, weil dabei eine unzulässige Druckerhöhung und eine Reaktion des Chlors mit dem Behältermaterial auftreten kann (s. o.). Im Brandfall sind deshalb Chlorgasbehälter sofort mit Wasser zu kühlen, z.B. mit der Wasserberieselungsanlage.
Entsorgung
Chlorgasbehälter mit abgelaufenem Prüfdatum, mit offensichtlichen Korrosionsschäden oder mit festsitzenden Flaschenventilen sind entsprechend zu kennzeichnen und nach Rücksprache mit dem Lieferanten von diesem abholen zu lassen. Dieser entscheidet, ob Bergebehälter eingesetzt werden müssen.
Persönliche Schutzausrüstung
Beim Chlorgasbehälterwechsel und bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chlorgasaustritten ist eine Vollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 oder ein Gebläse unterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter TH3B2P zu tragen. Für die Atemschutzgeräte zum Wechseln der Chlorgasbehälter sind geeignete Ersatzfilter außerhalb der Chlorgas räume, jedoch leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt aufzubewahren.
Bei Chlorgasausbrüchen ist ein Chemikalienschutzanzug (CSA) mit Umluft unabhängigem Atemschutzgerät zu tragen (siehe auch Kapitel 1.4.5 und 1.4.7).
Beim Transport bzw. beim Wechsel von Chlorgasbehältern sind Schutzschuhe mindestens der Kategorie S1, besser der Kategorie S2 und Schutzhandschuhe (z.B. Lederhandschuhe) zu tragen.
Erste Hilfe
Allgemeines
Alle Personen, die mit Chlorgas umgehen, müssen über die Gesundheitsgefahren unterrichtet sein und über das Verhalten bei Arbeitsunfällen unterwiesen werden (Muster- Betriebsanweisung "Chlor" im Anhang 2).
Bei Verdacht auf Chlorgasvergiftung ist die verunglückte Person aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Die helfenden Personen haben sich hierbei vor Eigenkontakt mit Chlor zu schützen (Atemschutzgerät). Es ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dem Arzt bzw. der Ärztin sind der chemische Stoff "Chlor" sowie die bereits durchgeführten Maßnahmen anzugeben.
Augen
Auge sofort unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mehrere Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend die verletzte Person der augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Nach Einatmen von Chlorgas sind die Verletzten aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum zu bringen. Sie sind ruhig zu lagern und vor Wärmeverlust zu schützen. Bei Bewusstlosigkeit ist eine stabile Seitenlagerung erforderlich und für ärztliche Behandlung zu sorgen. Bei Atembeschwerden ist für ärztliche Behandlung zu sorgen.
Haut
Durchtränkte oder von Gas durchsetzte Kleider sind sofort zu entfernen. Betroffene Hautstellen sind gründlich mit sehr viel Wasser abzuspülen, dann mit sterilem Verbandsmaterial abzudecken. Verletzte sind ruhig zu lagern und vor Wärmeverlust zu schützen. Bei Bewusstlosigkeit ist eine stabile Seitenlagerung erforderlich und für ärztliche Behandlung zu sorgen.
2.1.2 Natriumhypochloritlösung mit mehr als 10 % aktivem Chlor (NaOCl)
Natriumhypochloritlösung ist auch unter dem Namen Natronbleichlauge, Chlorbleichlauge oder Chlorlauge bekannt.
Einsatz in der Wasseraufbereitung
In kleineren Hallenbädern wird oft Natriumhypochlorit als Desinfektionsmittel eingesetzt, siehe Abbildung 3. Handelsüblich sind verbrauchsfertige Lösungen mit 150 g/l Aktiv-Chlor (wirksames Chlor) in 35 Kilogramm-Gebinden. Die verbrauchsfertige Lösung wird mittels einer Dosierpumpe direkt aus dem Liefergebinde dem Filtrat zu dosiert. Mit zunehmender Lagerdauer und Raumtemperatur reduziert sich der Gehalt an wirksamen Chlor. Der tägliche Verlust an wirksamen Chlor beträgt bei einer Raumtemperatur von 15 °C etwa 0,35 g/l und bei 20 °C bereits 1,1 g/l.
Abb. 3 Natriumhypochloritverfahren
Wird Natriumhypochlorit am Verwendungsort durch Elektrolyse mit Kochsalz hergestellt, ist der Anteil an wirksamen Chlor mit 2-9 g/l im Einzelfall bis zu 35 g/l wesentlich geringer als in der handelsüblichen und verbrauchsfertigen Lösung.
Tabelle 6: Physikalisch-chemische Eigenschaften
Natriumhypochloritlösung | CAS-Nummer: 7681-52-9 |
Erscheinungsform | schwach gelbgrün gefärbte, chlorähnlich riechende Lösung |
Schmelzbereich | -30° C bis -20° C |
Dichte (flüssig) | 1,20 bis 1,25 g/ml |
pH-Wert | ca. 9,7 |
Geruchsschwelle | 0,02-1 ml/m3 (Chlor) |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Natriumhypochlorit reagiert mit Säuren (z.B. Salzsäure) und sauren Salzen (z.B. Aluminiumsulfat) unter Chlorgasentwicklung.
Natriumhypochlorit reagiert heftig mit Isocyanursäureverbindungen sowie mit Ammoniak unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid.
Licht und Schwermetalle beschleunigen die Zersetzung von Natriumhypochlorit zu Natriumchlorid und Sauerstoff (Druckaufbau in gasdichten Behältern!). Als Nebenprodukte entstehen dabei Chlor und Chlordioxid. Parallel dazu findet eine Temperatur- und pH-abhängige Umlagerung zu Natriumchlorid und Natriumchlorat statt. Die Desinfektionswirkung nimmt dadurch ab.
Gesundheitsgefahren
Natriumhypochlorit wirkt ätzend auf Haut, Augen und Schleimhäute.
Tabelle 7: Einstufung und Kennzeichnung
Natriumhypochloritlösung mit mehr als 10% aktivem Chlor
Gefahrenklasse / Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise (H-Satz) | Piktogramm/ Signalwort |
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein
H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden | |
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 2 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung | |
Ergänzende Gefahrenhinweise EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase | ||
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung in Bädern erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten (s. Tabelle 8).
Tabelle 8: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumhypochloritlösungen verwendet werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumhypochloritlösungen verwendet werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypochloritlösungen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natrium hypochloritlösungen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen, bzw. Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypochloritlösungen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumhypochloritlösungen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. |
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen Natriumhypochlorit + Säure -> giftiges Chlorgas Lebensgefahr! | Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumhypochlorit verwendet wird. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Für die Beurteilung der inhalativen Exposition bei Tätigkeiten mit Chlorbleichlauge ist die Leitkomponente Chlorgas heranzuziehen (s. Tabelle 9).
Tabelle 9: Arbeitsplatzgrenzwert
AGW* für Chlor | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 | 1 (I) | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Lagerräume und Lagerbereiche sind gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Um ein Auskristallisieren der Lösungen zu verhindern, sind die Räume frostfrei zu halten. Andererseits soll die Lagertemperatur 20 °C nicht überschreiten, um die rasche Zersetzung von Natriumhypochlorit zu verhindern.
Natriumhypochloritlösungen dürfen nur im Originalbehälter aufbewahrt werden.
Die Behälter müssen nach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.
Natriumhypochloritlösung ist nur begrenzt lagerfähig, da sie sich in Chlor, Chlorwasserstoff und Sauerstoffzersetzt.
Erwärmung oder Sonneneinstrahlung beschleunigt die Zersetzung unter Druckaufbau.
Deshalb sind die Behälter vor direkter Sonneneinstrahlung und Erwärmung zu schützen.
Behälter mit Natriumhypochloritlösung müssen in eine Auffangeinrichtung (z.B. Auffangwanne) eingestellt werden.
Bei Lagerung in ortsfesten Tanks gelten die Anforderungen der TRGS 509 "Lagern von Gefahrstoffen in ortsfesten Anlagen sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter".
In unmittelbarer Nähe dürfen keine Stoffe oder Gemische gelagert werden, die mit Natriumhypochlorit gefährlich reagieren können, z.B. Säuren und saure Flockungsmittel.
Maßnahmen beim Gebrauch
Natriumhypochloritlösung darf nicht in die Kanalisation gelangen. Deshalb sind Gebinde beim Gebrauch in eine Auffangwanne zu stellen. Zur Vermeidung von gefährlichen Reaktionen dürfen Behälter, Dosierpumpen, Leitungen für Natriumhypochloritlösungen nicht wechselseitig für andere Flüssigkeiten verwendet werden. Diese Einrichtungen sind entsprechend dem Inhaltsstoff zu kennzeichnen.
Zur Vermeidung einer Fehlbefüllung von Dosiertanks sind geeignete Vorrichtungen erforderlich, zum Beispiel Linksgewinde, verschließbarer farblich gekennzeichneter Anschlussstutzen (siehe Abbildung 4). Den Befüllvorgang müssen Fahrzeugführende und Lagerpersonal nach dem 4-Augen-Prinzip kontrollieren. Es wird empfohlen vor Beginn des Befüllvorgangs mittels pH-Messstreifen die angelieferte Charge zu überprüfen.
Abb. 4 Verwechslungssichere Einfüllstutzen
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Ausgelaufene Mengen sind mit sehr viel Wasser in die Kanalisation zu spülen.
Zur Beseitigung darf der Gefahrenbereich nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atem-, Augen-, Hand- und Körperschutz) betreten werden.
Anschließend ist der Raum zu lüften und verschmutzte Gegenstände und der Boden sind zu reinigen.
Maßnahmen bei Bränden
Die wässrige Lösung brennt nicht und ist nicht brandfördernd. Beim Erhitzen von Gebinden erfolgt eine Drucksteigerung mit Berstgefahr. Behälter sind deshalb, wenn möglich, aus der Gefahrenzone zu bringen oder mit Sprühstrahl (Wasser) zu kühlen.
Entsorgung
Ausgelaufene Mengen sind mit sehr viel Wasser in die Kanalisation zu spülen.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Natriumhypochloritlösung möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Erste Hilfe
Augen
Auge sofort (Laugen ätzen besonders rasch!) ausgiebig unter Schutz des nicht betroffenen Auges mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend die verletzte Person einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Nach Einatmen von Chlor die verletzte Person unter Selbstschutz aus dem Gefahren bereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage. Bei Atembeschwerden für ärztliche Behandlung sorgen.
Haut
Kontaminierte Kleider sofort entfernen. Betroffene Hautstellen gründlich mit sehr viel Wasser abspülen. Bei sichtbaren oder empfundenen Reizungen und in jedem Fall nach massivem Kontakt betroffene Hautpartien mit sterilem Verbandmaterial abdecken und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.3 Calciumhypochlorit mit mehr als 39 % aktivem Chlor (Ca(OCl)2)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Calciumhypochlorit wird meist in sehr kleinen Bädern, z.B. in Lehrschwimmbecken oder in Hotelschwimmbädern als Desinfektionsmittel eingesetzt, siehe Abbildung 5. Calciumhypochlorit ist im Handel als Granulat oder in Tablettenform erhältlich. Es enthält 65-70 % aktives bzw. wirksames Chlor. Am Verwendungsort wird das Granulat in einem Ansetz- und Dosierbehälter mit Wasser zu einer 1-3 % Calciumhypochlorit-Lösung gebracht, die mittels Dosierpumpen dem Filtrat zugeführt wird.
Abb. 5 Calciumhypochloritverfahren
Tabelle 10: Physikalisch-chemische Eigenschaften
Calciumhypochlorit | CAS-Nummer: 7778-54-3 |
Erscheinungsform | grauweißes Pulver oder Granulat mit chlorähnlichem Geruch |
Schmelzpunkt | der Stoff zersetzt sich beim Erhitzen |
Siedepunkt | entfällt |
Zersetzungstemperatur | ab 177 °C |
Dichte | 2,35 g/cm3 |
pH-Wert | wässrige Lösungen von Calciumhypochlorit reagieren stark alkalisch (pH > 12) |
Geruchsschwelle | 0,02-1 ml/m3 (Chlor) |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Calciumhypochlorit spaltet beim Erhitzen über 177 °C Sauerstoff und Chlor ab.
Calciumhypochlorit reagiert mit Säuren (z.B. Salzsäure) und Lösungen saurer Salze (z.B. Aluminiumsulfat) unter Chlorgasentwicklung. Ebenso entsteht in geringen Mengen Chlorgas durch Zutritt von Luftfeuchtigkeit. Calciumhypochlorit reagiert heftig mit Isocyanursäureverbindungen sowie mit Ammoniak unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid.
Calciumhypochlorit selbst brennt nicht, erhöht jedoch die Brandgefahr bei Kontakt mit brennbaren Stoffen und kann einen Brand erheblich fördern.
Gesundheitsgefahren
Calciumhypochlorit wirkt ätzend auf Haut, Augen und Atemwege.
Tabelle 11: Einstufung und Kennzeichnung
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise (H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Oxidierende Feststoffe, Kategorie 2; | H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel | |
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden | |
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken; | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken | |
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung | |
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase | "Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung in Bädern erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten (s. Tabelle 12).
Tabelle 12: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor brandfördernden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhypochlorit verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhypochlorit offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhypochlorit offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staubentwicklung von Calciumhypochlorit zu rechnen ist, sofern keine wirksame Absaugung vorhanden ist. |
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen Calciumhypochlorit + Säure -> giftiges Chlorgas Lebensgefahr! | Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Calciumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Calciumhypochlorit verwendet wird. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Für die Beurteilung der inhalativen Exposition bei Tätig keiten mit Calciumhypochlorit ist als Leitkomponente Chlorgas heranzuziehen (s. Tabelle 13).
Tabelle 13: Arbeitsplatzgrenzwert
AGW* für Chlor | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 | 1 (I) | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Es sind die Vorschriften nach TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten. Bis zu einer Lagermenge von 50 kg gelten die Anforderungen nach Nr. 4.2 der TRGS 510. Ab einer Lagermenge von 50 kg bis zu 200 kg müssen zusätzlich die Anforderungen nach Nr. 4.3 der TRGS 510 eingehalten werden. Insbesondere muss der Technikraum/Lagerraum gut durchlüftet sein, es besteht Rauchverbot und Nahrungs- sowie Genussmittel dürfen nicht aufgenommen werden. Bis zu einer Menge von 200 kg ist damit in der Regel die Lagerung im Technikraum ohne besondere bauliche Maß nahmen möglich.
Über 200 kg sind zusätzlich die Anforderungen nach den Nr. 5 und 9 der TRGS 510 einzuhalten (z.B. feuerbeständige Bauweise) und damit ist die Lagerung in einem separaten Lagerraum des Technikbereichs erforderlich.
Calciumhypochlorit ist zur Vermeidung einer raschen Zersetzung trocken und kühl, möglichst unter 25 °C, zu lagern. Die Behälter sind verschlossen zu halten.
In unmittelbarer Nähe dürfen keine Stoffe oder Gemische gelagert werden, die mit Calciumhypochlorit gefährlich reagieren können, z.B. Säuren, Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanurat, und brennbare Stoffe.
Maßnahmen beim Gebrauch
Der Einsatz von geschlossenen Systemen zum Erzeugen der Calciumhypochloritlösung ist vorzuziehen.
Bei offenem Umgang mit festem Calciumhypochlorit (z.B. beim Umfüllen, beim Ansetzen von Lösungen) können gesundheitsschädliche Stäube auftreten. Zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sind in diesen Fällen bei stationären Anlagen wirksame Absaugeinrichtungen, bei nicht stationärer Verwendung geeignete Atemschutzgeräte einzusetzen. Calciumhypochloritlösung darf nicht in die Kanalisation gelangen. Behälter mit Calciumhypochloritlösung sind deshalb mit einer Auffangwanne zu sichern.
Sofern nicht verfahrenstechnisch notwendig, dürfen zur Vermeidung von gefährlichen Reaktionen Behälter, Dosierpumpen, Leitungen für Calciumhypochloritlösungen nicht wechselseitig für andere Flüssigkeiten verwendet werden. Diese Einrichtungen sind entsprechend dem Inhaltsstoff zu kennzeichnen.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Verschütteter Stoff darf nicht in den Vorratsbehälter zurückgegeben werden. Kleinmengen sind mit sehr viel Wasser in die Kanalisation zu spülen. Zur Beseitigung größerer Mengen darf der Gefahrenbereich nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atem-, Augen-, Hand- und Körperschutz) betreten werden. Den Stoff vorsichtig aufnehmen und in einem geschlossenen Kunststoffbehälter der geordneten Entsorgung zuführen.
Größere Mengen nicht in die Kanalisation spülen, sondern mechanisch aufnehmen, dabei Staubentwicklung vermeiden und PSA tragen! Anschließend den Raum lüften und verschmutzte Gegenstände und Boden reinigen.
Maßnahmen bei Bränden
Stoff selbst brennt nicht, wirkt aber auch durch Abspaltung von Sauerstoff brandfördernd. Drucksteigerung und Berstgefahr der Gebinde beim Erhitzen. Behälter deshalb wenn möglich aus der Gefahrenzone bringen oder mit Sprühstrahl (Wasser) kühlen. Beim Löschen Umluft unabhängiges Atemschutzgerät tragen.
Entsorgung
Sonderabfallentsorgung nach örtlichen Vorschriften beachten.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Calciumhypochlorit möglich ist, z.B. Umfüllen oder Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen, für andere Bereiche wird auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung eine analoge Schutzausrüstung empfohlen:
Erste Hilfe
Augen
Auge sofort (Laugen ätzen besonders rasch!) unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend die verletzte Person einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Nach Einatmen von Chlor die verletzte Person unter Selbstschutz (z.B. Atemschutzvollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 bei starker Staubentwicklung) aus dem Gefahren bereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage. Bei Atembeschwerden für ärztliche Behandlung sorgen.
Haut
Kontaminierte Kleidung sofort entfernen. Betroffene Hautstellen gründlich mit sehr viel Wasser abspülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.4 Chlordioxidlösung (ClO2 * nH2O)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Im Säure-Natriumchlorit-Verfahren entsteht Chlordioxid (siehe Abbildung 6). Bei diesem Verfahren wird Chlordioxidlösung zur Desinfektion von Brauch- und Prozesswasser durch Reaktion von Natriumchloritlösung (7,5 %) und Salzsäure (9 %) mit einem Gehalt von bis zu 2 g Chlordioxid pro Liter Lösung erzeugt. Dieses Verfahren wird vor wiegend in Bädern zur Legionellen-Prophylaxe und bei Behebung einer Filterverkeimung eingesetzt.
Chlordioxidgas kann beim verbotswidrigen Vermischen von Natrium chloritlösung mit Säure frei werden.
Abb. 6 Chlordioxid nach dem Salzsäure-Natriumchloritverfahren
Tabelle 14: Physikalisch-chemische Eigenschaften
Chlordioxidlösung (2 g/L) | CAS-Nummer: 10049-04-4 |
Erscheinungsform: | gelbe Flüssigkeit |
Untere Explosionsgrenze (UEG) | 300 g/m3 für Chlordioxidgas |
Dichteverhältnis zu Luft | 2,33 für Chlordioxidgas |
pH-Wert | wässrige Lösungen von Chlordioxid ("Chlorwasser") reagieren sauer |
Geruchsschwelle | 0,1 ml/m3 = 0,28 mg/m3 |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte des Ausgangsstoffs Natriumchloritlösung
Die Natriumchloritlösung ist stabil, wenn sie nicht verunreinigt wird. Eingetrocknetes Natriumchlorit entwickelt beim Erhitzen über 170 °C, bei Schlag oder Reibung Sauerstoff. Parallel erfolgt eine Umsetzung zu Natriumchlorid und Natriumchlorat, das sich dann weiter unter Sauerstoffabspaltung zersetzt.
Festes Natriumchlorit z.B. eingetrocknet aus Lösungen, ist ein starkes Oxidationsmittel, das mit vielen oxidierbaren Stoffen (z.B. Papier, Natur- und viele Kunstfasern, Holz, Ölen) sehr heftig, teilweise unter Feuererscheinung oder unter Verpuffung reagieren kann.
Mit Säuren oder sauren Lösungen (z.B. Flockungsmittel!) entsteht explosionsgefährliches, akut toxisches Chlordioxid.
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte der Chlordioxidlösung
Chlordioxidlösung reagiert heftig bis explosionsartig mit oxidierbaren Stoffen.
Bei Konzentrationen über 28 g/l können Chlordioxidlösungen spontan zerfallen.
Reines Chlordioxidgas zersetzt sich explosionsartig in Chlor und Sauerstoff. Eine Verdünnung mindert die Explosionsneigung; bei Konzentrationen unter 10 Vol. % (ca. 300 g/m3) in Gasen, mit denen Chlordioxid nicht reagiert (z.B. Luft, Stickstoff, Kohlendioxid) besteht keine Explosionsgefahr mehr.
Mit einer kritischen Chlordioxidkonzentration muss beispielsweise über einer wässrigen Chlordioxidlösung mit einer Konzentration von mehr als 8 g/l Chlordioxid (bei einer Temperatur von 20 °C) gerechnet werden (z.B. bei falscher Dosierung der Natriumchloritlösung mit der Salzsäure).
Gesundheitsgefahren
Chlordioxid ruft starke Reizerscheinungen im Bereich der Schleimhäute von Augen und Atemorganen hervor, Erstickungsgefühl, Hustenanfälle, mitunter Erbrechen, Bindehautentzündung, starke Kopfschmerzen, in schweren Fällen Lungenödem mit Atemnot, Sauerstoffmangelerscheinung und Kreislaufversagen. Bei kurzzeitiger Einwirkung sehr hoher Konzentrationen drohen Stimmritzenkrampf bzw. reflektorischer Atem- oder Herzstillstand und Nervenschädigungen (z.B. Augenmuskellähmungen).
Tabelle 15: Einstufung und Kennzeichnung von Natriumchloritlösung (7,5 %)
Gefahrenklasse / Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise (H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden | |
Akute Toxizität, Kategorie 4 | H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen | |
Ergänzende Gefahrenhinweise EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase | ||
"Gefahr" |
Tabelle 16: Einstufung und Kennzeichnung von Salzsäure 9 %
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise (H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Metallkorrosiv, Kategorie 1 | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein | |
"Achtung" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Als Gas oder konzentrierte Lösung kann Chlordioxid nur bei Störfällen frei werden. In diesem Fall ist das Gas explosionsgefährlich, akut toxisch, ätzend und umweltgefährlich.
Folgende Kennzeichnung gilt für einen Arbeitsbereich mit einer Säure-Natriumchlorit-Anlage. Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten (s. Tabelle 17).
Tabelle 17: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlordioxidlösung verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumchloritlösung bzw. Salzsäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösung bzw. Salzsäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösungen bzw. Salzsäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen, bzw. Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösung bzw. Salzsäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumchloritlösungen bzw. Salzsäure offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. |
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen. Natriumchloritlösung + Säure -> giftiges Chlordioxidgas Lebensgefahr! | Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumchlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumchlorit verwendet wird. |
Tabelle 18: Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Chlordioxidgas
AGW* | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
0,1 ml/m3 bzw. 0,28 mg/m3 | 1 (I) | - |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Maßnahmen bei Gasaustritt/ Verhalten im Gefahrfall
Bei Gasaustritt, z.B. bei unbeabsichtigter Stofffreisetzung durch Vermischen von Natriumchloritlösung mit Säure, ist der gefährdete Bereich zu räumen und die betroffene Umgebung zu warnen. Es besteht Lebensgefahr bei Frei werden des Chlordioxidgases. Zur Beseitigung des gefährlichen Zustandes darf der Gefahrenbereich nur mit geeigneten Schutzmaßnahmen (Atemschutzgerät, Vollmaske oder gebläseunterstützt mit Gasfilter B, Kennfarbe grau sowie Augen-, Hand- und Körperschutz) betreten werden.
Erste Hilfe
Augen
Auge sofort unter Schutz des nicht betroffenen Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Anschließend die verletzte Person einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Nach Einatmen von Chlordioxid die verletzte Person unter Selbstschutz (Atemschutz!) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft oder in einen gut durchlüfteten Raum bringen. Ruhig lagern und vor Wärmeverlust schützen. Bei Bewusstlosigkeit Lagerung in stabiler Seitenlage. Auch bei völliger Beschwerdefreiheit ist nach Einatmen von Chlordioxid für ärztliche Beratung bzw. Behandlung zu sorgen.
Haut
Mit Chlordioxid oder seiner wässrigen Lösung in Kontakt gekommene Kleidung sofort entfernen, Haut mit viel Wasser gründlich spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.5 Trichlorisocyanursäure (C3Cl3N3O3)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Trichlorisocyanursäure (andere Bezeichnung: Symclosen) enthält ca. 90 % aktives Chlor und ist im Fachhandel als Granulat, Pulver oder in Tablettenform erhältlich.
Trichlorisocyanursäure ist nicht als Desinfektionsmittel nach DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" gelistet, da mit diesem Desinfektionsmittel keine exakte Chlormessung mit der in öffentlichen Bädern erforderlichen und vorhandenen Mess- und Regeltechnik möglich ist. Ein Einsatz ist in kleinen Bädern und Wasserbecken ohne Mess- und Regeltechnik möglich.
Abb. 7 Musteretikett
Tabelle 19: Physikalisch-chemische Eigenschaften
Trichlorisocyanursäure | CAS-Nummer: 87-90-1 |
Erscheinungsform | weißes Granulat oder Tabletten mit stechendem Geruch nach Chlor |
Schmelzpunkt | der Stoff zersetzt sich beim Erhitzen |
Siedepunkt | entfällt |
Zersetzungstemperatur | 225 bis 230 °C |
Dichte | 2,07 g/cm3 |
Dichteverhältnis zu Luft | entfällt |
Löslichkeit in Wasser bei 20 °C | 12 g/l |
pH-Wert | 2,0 bis 2,7 (10 g/l; 20 °C) |
Geruchsschwelle | Chlor: 0,02-1 ml/m3 |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Trichlorisocyanursäure spaltet beim Erhitzen Chlor ab. Es bildet mit Wasser (Luftfeuchtigkeit kann bereits ausreichend sein) oder mit Säuren Chlorgas. Trichlorisocyanur säure reagiert heftig mit Hypochloriten (z.B. Calciumhypochlorit) unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid. Trichlorisocyanursäure reagiert ebenso heftig mit oxidierbaren Stoffen und kann Brände verstärken.
Gesundheitsgefahren
Trichlorisocyanursäure reizt die Augen, Haut und Atemwege.
Tabelle 20: Einstufung und Kennzeichnung
Gefahrenklasse / Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise (H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Oxidierende Feststoffe, Kategorie 2 | H272: Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. | |
Schwere Augenreizung, Kategorie 2 | H319: Verursacht schwere Augenreizung | |
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. | |
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 | H335: Kann die Atemwege reizen. | |
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1
Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. | |
Ergänzende Gefahrenhinweise EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. | ||
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Der Stoff wird bei der Wasseraufbereitung in der Regel in Form von Gemischen eingesetzt, die ein geringeres Gefahrenpotential aufweisen können (siehe entsprechende Sicherheitsdatenblätter) und dementsprechend anders eingestuft und gekennzeichnet sein können.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten (s. Tabelle 21) .
Tabelle 21: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Allgemeines Warnzeichen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor brandfördernden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Trichlorisocyanursäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Trichlorisocyanursäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Trichlorisocyanursäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staubentwicklung von Trichlorisocyanursäure zu rechnen ist, sofern keine geeignete Absaugung die Gefährdung wirksam beseitigt. |
Behälter und Geräte nicht wechselweise benutzen! Chlorcyanurat + Hypochlorit - > explosives Stickstofftrichlorid! Chlorcyanurat + Säure - > giftiges Chlorgas! Lebensgefahr! | Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Trichlorisocyanursäure (Chlorcyanurat) ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Trichlorisocyanursäure verwendet wird. |
Tabelle 22: Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW* | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
Kein AGW festgesetzt. Bei einem Betriebsunfall ist der AGW für Chlor zu überwachen: 0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 | 1 (I) | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Um Verwechslungen zu vermeiden, ist Trichlorisocyanursäure nur in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Originalgebinden trocken und bei Temperaturen unter 25 °C aufzubewahren.
Es sind die Vorschriften nach TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten. Bis zu einer Lagermenge von 50 kg gelten die Anforderungen nach Nr. 4.2 der TRGS 510. Über einer Lagermenge von 50 kg bis zu 200 kg müssen zusätzlich die Anforderungen nach Nr. 4.3 der TRGS 510 eingehalten werden. Insbesondere muss der Technikraum/Lagerraum gut durchlüftet sein, es besteht Rauchverbot und Nahrungs- sowie Genussmittel dürfen nicht eingenommen werden. Bis zu einer Menge von 200 kg ist damit in der Regel die Lagerung im Technikraum ohne besondere bauliche Maßnahmen möglich.
Über 200 kg sind zusätzlich die Anforderungen nach den Nr. 5 und 9 der TRGS 510 ein zuhalten (z.B. feuerbeständige Bauweise) und damit ist die Lagerung in einem separaten Lagerraum des Technikbereichs erforderlich.
Besondere Maßnahmen sind bei der Zusammenlagerung mit Stoffen (z.B. Hypochlorite, Säuren) zu treffen, die mit Trichlorisocyanursäure gefährlich reagieren. In diesem Fall wird empfohlen diese Stoffe im Lager getrennt aufzubewahren.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen xxxx
Verschüttete Trichlorisocyanursäure ist trocken unter möglichst geringer Staubentwicklung aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen. Verschüttete Restmengen dürfen nicht zurück in das Vorratsgefäß, den Ausguss oder in die Mülltonne gegeben werden.
Maßnahmen bei Bränden
Trichlorisocyanursäure ist nicht brennbar, wirkt aber brandfördernd. Beim Erhitzen entwickelt sich u. a. Chlor. Beim Löschen ist deshalb ein Umluft unabhängiges Atemschutzgerät zu benutzen.
Löschmittel
Geeignete Löschmittel sind Kohlendioxid oder Pulver. Nicht geeignet sind Wasser oder Schaum wegen Reaktion zu gefährlichen Stoffen wie z.B. Chlor.
Entsorgung
Restmengen sollten möglichst aufgebraucht werden, ansonsten sind sie der zuständigen Stelle zur Abfallbeseitigung zu übergeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Trichlorisocyanursäure möglich ist, z.B. beim Umfüllen,
Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Auch bei Tätigkeiten mit trichlorisocyanursäurehaltigen Gemischen in Tablettenform können reizende und akut toxische Stäube auftreten, so dass auch dabei das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung dringend anzuraten ist.
Erste Hilfe
Bei Zutritt von Wasser entsteht Chlor. Es sind dann zusätzlich die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Chlor zu berücksichtigen.
Augen
Auge unter Schutz des unverletzten Auges sofort mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend die verletzte Person der augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Die verletzte Person unter Selbstschutz (z.B. Atemschutzvollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 bei starker Staubentwicklung) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern und vor Unterkühlung schützen. Bei Anzeichen von Atemwegsreizungen für ärztliche Behandlung sorgen.
Haut
Benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
Abb. 8 Musteretikett
2.1.6 Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat (C3Cl2N3NaO3 * 2H2O)
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat (andere Bezeichnung: Troclosen natrium-Dihydrat) enthält ca. 60 % aktives Chlor und ist im Fachhandel als Granulat, Pulver oder in Tablettenform erhältlich.
Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat ist nicht als Desinfektionsmittel nach DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" gelistet, da mit diesem Desinfektionsmittel keine exakte Chlormessung mit der in öffentlichen Bädern erforderlichen und vorhandenen Mess- und Regeltechnik möglich ist. Daher wird Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat in der Wasseraufbereitung nur in kleinen Bädern ohne Mess- und Regeltechnik (z.B. Privatbäder) eingesetzt.
Tabelle 23: Physikalisch-chemische Eigenschaften
Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat | CAS-Nummer: 51580-86-0 |
Erscheinungsform | weißes Pulver oder Granulat mit stechendem Chlorgeruch |
Schmelzpunkt | 240 bis 250 °C unter Zersetzung |
Siedepunkt | entfällt |
Schüttdichte | 0,95 bis 0,98 g/cm3 |
Dichteverhältnis zu Luft | entfällt |
Wasserlöslichkeit bei 25 °C | 250 g/l |
pH-Wert | 6,7 (10 g/l; 20 °C) |
Geruchsschwelle | Chlor: 0,02-1 ml/m3 |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat spaltet beim Erhitzen Chlor ab. Es bildet mit Wasser (Luftfeuchte kann bereits ausreichend sein) oder mit Säuren Chlorgas. Natrium dichlorisocyanurat-Dihydrat reagiert heftig mit Hypochloriten (z.B. Calciumhypochlorit) unter Bildung von explosionsgefährlichem Stickstofftrichlorid.
Gesundheitsgefahren
Reizende Wirkung des Staubes auf Augen und Atemwege. Bei Zutritt von Feuchtigkeit entwickelt sich Chlor!
Tabelle 24: Einstufung und Kennzeichnung
Gefahrenklasse / Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise (H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Akute Toxizität, Kategorie 4, Verschlucken | H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. | |
Augenreizung, Kategorie 2 | H319: Verursacht schwere Augenreizung. | |
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 | H335: Kann die Atemwege reizen. | |
Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1
Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1 | H400: Sehr giftig für Wasserorganismen
H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. | |
Ergänzende Gefahrenhinweise
EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. | ||
"Achtung" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten (s. Tabelle 25).
Tabelle 25: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Allgemeiner Warnhinweis" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staubentwicklung von Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat zu rechnen ist, sofern keine geeignete Absaugung die Gefährdung wirksam beseitigt. |
Behälter und Geräte nicht wechsel weise benutzen! Chlorcyanurat-Dihydrat + Hypochlorit -> explosionsgefährliches Stickstofftrichlorid! Chlorcyanurat-Dihydrat + Säure -> giftiges Chlorgas! Lebensgefahr! | Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat (Chlorcyanurat) ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat verwendet wird. |
Tabelle 26: Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW* | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
Kein AGW festgesetzt. Bei einem Betriebsunfall ist der AGW für Chlor zu überwachen: 0,5 ml/m3 bzw. 1,5 mg/m3 | 1 (I) | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Um Verwechslungen zu vermeiden, ist Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat nur in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Originalgebinden trocken und bei Temperaturen unter 25 °C aufzubewahren.
Bei der Lagerung sind die Bestimmungen nach Nummer 4.2 der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten.
Besondere Maßnahmen sind bei der Zusammenlagerung mit Stoffen (z.B. Hypochlorite, Säuren) zu treffen, die mit Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat gefährlich reagieren. In diesem Fall wird empfohlen diese Stoffe im Lager getrennt aufzubewahren.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Verschüttetes Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat ist trocken unter möglichst geringer Staubentwicklung aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen. Verschüttete Rest mengen dürfen nicht zurück in das Vorratsgefäß, in den Ausguss oder in die Mülltonne gegeben werden.
Maßnahmen bei Bränden
Der Stoff ist nicht brennbar und nicht als brandfördernd gekennzeichnet, entfaltet aber bei Erhitzung eine gewisse brandfördernde Wirkung. Beim Erhitzen entwickelt sich u. a. Chlor. Beim Löschen ist deshalb ein Umluft unabhängiges Atemschutzgerät zu benutzen.
Löschmittel
Geeignete Löschmittel sind Kohlendioxid und Pulver. Nicht geeignet sind Wasser oder Schaum wegen Reaktion zu gefährlichen Stoffen wie z.B. Chlor.
Entsorgung
Restmengen sollten möglichst aufgebraucht werden, ansonsten sind sie der zuständigen Stelle zur Abfallbeseitigung zu übergeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat möglich ist, z.B. beim Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Auch bei Tätigkeiten mit Gemischen in Tablettenform, die Natriumdichlorisocyanurat- Dihydrat enthalten, können reizende und akut toxische Stäube auftreten, so dass auch dabei das Tragen Persönlicher Schutzausrüstung dringend anzuraten ist.
Erste Hilfe
Bei Zutritt von Wasser wird Chlor abgespalten. Es sind dann zusätzlich die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Chlor zu berücksichtigen.
Augen
Auge unter Schutz des unverletzten Auges sofort mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend die verletzte Person der augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Verletzte Person unter Selbstschutz (z.B. Atemschutzvollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 bei starker Staubentwicklung) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern und vor Unterkühlung schützen. Bei Anzeichen von Atemwegsreizungen für ärztliche Behandlung sorgen.
Haut
Benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.1.7 Ozon (O3)
Einsatz in der Wasseraufbereitung xxxx
In Bädern werden Wasseraufbereitungsverfahren mit Ozon eingesetzt (siehe DIN 19643 Teil 3 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 3: Verfahrenskombinationen mit Ozonung"). Dabei wird Ozon in einer Hochspannungsanlage (Ozonerzeugungsanlage, siehe Abbildung 9) vor Ort hergestellt und dem aufzubereitenden Wasser als Oxidationsmittel zugeführt.
Die Ozonanlage besteht aus folgenden Bestandteilen: Ozonerzeugungsanlage, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Restozonentfernungsanlage.
In Aufstellungsräumen von Ozonanlagen muss ein Ozon-Gaswarngerät installiert sein, dass bei Erreichen der Alarmschwelle die Ozonerzeugung stoppt.
Abb. 9 Ozonerzeugungsanlage
Tabelle 27: Physikalisch-chemische Eigenschaften
Ozon | CAS-Nummer: 10028-15-6 |
Erscheinungsform | farbloses, unangenehm stechend riechendes Gas |
Schmelzpunkt | -192,5 °C |
Siedepunkt | -111,9 °C |
Zersetzungstemperatur | chemisch instabil, zerfällt unter bestimmten Randbedingungen bereits bei Zimmertemperatur |
Dichte (Gas) | 2,15g/L 0°C) |
Dichteverhältnis zu Luft | 1,66 |
pH-Wert | entfällt |
Geruchsschwelle | 0,02 ml/m3 |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Ozon ist nicht beständig und zerfällt zu Sauerstoff. Die Zerfallsgeschwindigkeit hängt ab von Konzentration, Temperatur und Lichtverhältnissen sowie von katalytisch wirkenden Stoffen, z.B. Metalloxiden.
Ozon ist ein starkes Oxidationsmittel und fördert die Verbrennung außerordentlich. Organische Stoffe, wie Gummi, werden schon durch Ozon in niedrigen Konzentrationen zerstört.
Gesundheitsgefahren
Ozon wirkt bereits in sehr niedrigen Konzentrationen stark reizend auf die Augen. Husten- und Niesreiz, Tränenbildung und Kopfschmerzen treten auf. Geringfügig höhere Konzentrationen bewirken bereits nach wenigen Minuten Einwirkungsdauer starke Reizungen der Schleimhäute in den Atemwegen, die zu Bronchialspasmen (starkem Hustenreiz) führen. Es treten Atembeschwerden auf, die die Anzeichen eines toxischen Lungenödems besitzen. Personen, die häufig oder lange Zeit der Einwirkung niedriger Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind, können an chronischen Bronchialleiden erkranken. Höhere Ozonkonzentrationen führen zu Bewusstlosigkeit, Lungenblutungen und zum Tod.
Kennzeichnung
Ozon wird am Verbrauchsort erzeugt und nicht in Behälter abgefüllt. Eine Behälterkennzeichnung mit Piktogrammen, H- und P-Sätzen entfällt demzufolge. Ozonführende Leitungen müssen mit dem Namen "Ozon" und einem Pfeil zur Angabe der Durchflussrichtung gekennzeichnet sein.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 2 der DGUV Regel 103-001 und 103-015 "Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten (s. Tabelle 28).
Tabelle 28: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" ist an Zugängen zu Aufstellungsräumen von Ozonanlagen anzubringen. | |
Das Sicherheitszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist an Zugängen zu Aufstellungsräumen von Ozonanlagen anzubringen. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem eine Ozonanlage betrieben wird. | |
Ozonanlage! | Dieses Zusatzzeichen ist an Zugängen zu Aufstellungsräumen von Ozonanlagen anzubringen. |
Einstufung
Ozon ist nach TRGS 905 als krebserzeugend Kategorie 2 (Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben) eingestuft.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Wegen der Einstufung als krebserzeugend wurde kein AGW festgelegt. Anstelle des AGW kann ein internationaler Grenzwert 1 in Höhe von 0,1 ml/m3 zur Arbeitsplatzbeurteilung herangezogen werden.
Befinden sich in Aufstellungsräumen von Ozonanlagen keine ständigen Arbeitsplätze darf die Alarmschwelle des Ozon-Gaswarngerätes das Fünffache des internationalen Grenzwertes nicht überschreiten.
Lagerung
Ozon wird am Verbrauchsort erzeugt, verbraucht und nicht gelagert.
Maßnahmen bei Gasaustritt
Bei Ozongeruch ist bereits vor Erreichen der Alarmschwelle die Ozonerzeugungsanlage abzuschalten (Not-Aus-Schalter betätigen). Der gefährdete Bereich ist zu räumen und die betroffene Umgebung ist zu warnen. Ozon zerfällt in kürzester Zeit. Deshalb kann nach einer kurzen Wartezeit der Aufstellungsraum unter Selbstschutz betreten werden, um die Ozonkonzentration in der Luft zu bestimmen (z.B. mittels direktanzeigenden Prüfröhrchen). Gegebenenfalls ist der Raum anschließend zu lüften.
Maßnahmen bei Bränden
Ozon ist ein brandförderndes Gas. Ozon brennt nicht, erhöht jedoch die Feuergefahr und kann einen bestehenden Brand erheblich fördern.
Löschmittel
Als Löschmittel darf wegen der elektrischen Gefährdung am Hochspannungsteil der Anlage kein Wasser verwendet werden! Geeignet sind z.B. Kohlendioxid oder ABC-Pulver, die für den Einsatz an Hochspannungsanlagen über 1000 Volt zugelassen sind (siehe hierzu auch VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen").
Entsorgung
Das ozonhaltige Abgas wird im Normalbetrieb in der Restozon-Entfernungsanlage entsorgt.
Persönliche Schutzausrüstung
Beschäftigte haben Atemschutzgeräte anzulegen, bevor sie Räume betreten, in denen eine Ozonansammlung vorhanden oder zu vermuten ist (Selbstschutz). Für jede an der Ozonanlage beschäftigte Person ist ein namentlich gekennzeichnetes ozonbeständiges Atemschutzgerät als Vollmaske mit wirksamem B2P2-Filter zur Verfügung zu stellen.
Die Atemschutzgeräte dürfen nicht im Gefahrenbereich der Ozonanlage aufbewahrt werden (z.B. wegen Versprödungsgefahr).
Erste Hilfe
Augen
Nach Augenkontakt, erkenntlich an Brennen, Tränen und Sehbeeinträchtigung, sind die Augen mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser zu spülen. Anschließend die verletzte Person der augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Verletzte Person unter Selbstschutz (Atemschutz) aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen. Verletzte Person ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen und für ärztliche Behandlung sorgen.
Haut
Ozonwirkung auf und Ozonaufnahme durch die Haut finden praktisch nicht statt. Maßnahmen der Ersten Hilfe ergeben sich nicht.
2.2 Säuren
Einsatz in der Wasseraufbereitung
Bei der Wasseraufbereitung wird eine Reihe von Säuren als "pH-Senker" verwendet, siehe Abbildung 10. Die am meisten eingesetzten Säuren sind Salzsäure und Schwefel säure in unterschiedlicher Konzentration, weshalb diese im Folgenden eingehender behandelt werden. Als pH- Senker werden üblicherweise 30-36 %ige Salzsäure oder 30-38,5 %ige Schwefelsäure eingesetzt.
In sicherheitstechnischer Hinsicht unterscheiden sich diese beiden Säuren nur wenig. Bemerkenswert ist der Unterschied hinsichtlich ihrer Flüchtigkeit: Während Salzsäure (außer nach Reaktion mit umliegenden Materialien) nach einer gewissen Zeitspanne rückstandsfrei abtrocknet, verdunstet Schwefelsäure nicht. Spritzer oder Pfützen verdünnter Schwefelsäure können sich sogar auf konzentrieren und dadurch aggressiver werden. Sie müssen deshalb besonders gründlich weggespült werden oder mit Säurebinder aufgenommen werden.
Abb. 10 Dosierstation mit Säure
2.2.1 Salzsäure 30-36%ig (HCl)
Tabelle 29: Physikalisch-chemische Eigenschaften
Salzsäure | CAS-Nummer: 7647-01-0 |
Erscheinungsform | wasserhelle bis gelbliche, stechend riechende Flüssigkeit. Höher konzentrierte Lösungen bilden an der Luft Nebel ("rauchende Salzsäure") |
Schmelzpunkt | ca. -50 °C |
Siedepunkt | > 80 °C |
Zersetzungstemperatur | entfällt |
Dichte (flüssig) | 1,15 g/ml (20 °C) |
Dichteverhältnis zu Luft | Chlorwasserstoffgas: 1,3 |
pH-Wert | < 1 |
Geruchsschwelle | < 1 ml/m3 |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Salzsäure entwickelt beim Erwärmen Chlorwasserstoffgas oder -nebel. Sie wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf viele Metalle unter Wasserstoffentwicklung (Knallgas!). Salzsäure reagiert heftig mit Natriumhypochlorit, Calciumhypochlorit, Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat unter Bildung von Chlorgas. Mit Natriumchlorit reagiert Salzsäure unter Bildung von Chlordioxid. Sie reagiert heftig mit Laugen.
Umfüllvorrichtungen für Salzsäure sind eindeutig zu kennzeichnen und dürfen nicht wechselseitig benutzt werden, um gefährliche Reaktionen mit anderen Chemikalien auszuschließen.
Gesundheitsgefahren
Flüssigkeit und Dämpfe wirken stark ätzend auf Haut, Schleimhäute, Augen und Atemwege.
Tabelle 30: Einstufung und Kennzeichnung
Gefahrenklasse / Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise (H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B
Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden | |
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. | |
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 | H335: Kann die Atemwege reizen. | |
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten (s. Tabelle 31).
Tabelle 31: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Salzsäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Salzsäurelösung verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäurelösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäurelösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäurelösung offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen, bzw. wenn Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Salzsäurelösung offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. |
Tabelle 32: Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW* für Chlorwasserstoff (Salzsäuregas) | Spitzenbegrenzung * | Risiko der Fruchtschädigung* |
2 ml/m3 bzw. 3 mg/m3 | 2 (I) | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Die Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufzubewahren, der für Unbefugte nicht zugänglich ist. Von Laugen und Chlorungschemikalien ist Salzsäure getrennt zu lagern.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Kleine Mengen an Salzsäure können mit viel Wasser verdünnt und in die Kanalisation weggespült werden. Größere Mengen an Salzsäure sind mit Kalkmilchsuspension zu neutralisieren und mit viel Wasser wegzuspülen. Auf Selbstschutz ist zu achten (siehe Persönliche Schutzausrüstung im Kapitel 2.3.2 "Calciumhydroxidsuspension")
Maßnahmen bei Bränden
Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel mit Sprühwasser niederschlagen. Bei Berührung von Salzsäure mit unedlen Metallen besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).
Löschmittel
Keine Einschränkung.
Entsorgung
Salzsäure kann in kleinen Mengen (Restmengen in Gebinden) mit viel Wasser verdünnt und neutralisiert in die Kanalisation gespült werden.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Säuren möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Erste Hilfe
Augen
Auge unter Schutz des unverletzten Auges ausgiebig mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen.
Anschließend die verletzte Person einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Verletzte Person aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen.
Bei Atembeschwerden ärztliche Behandlung veranlassen.
Haut
Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen, betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Für ärztliche Behandlung sorgen.
2.2.2 Schwefelsäure 30-38,5 %ig (H2SO4)
Schwefelsäure ist auch als Batteriesäure bekannt.
Tabelle 33: Physikalisch-chemische Eigenschaften
Schwefelsäure | CAS-Nummer: 7664-93-9 |
Erscheinungsform | farblose, geruchlose viskose Flüssigkeit |
Schmelzpunkt | Erstarrungspunkt -35 bis -60 °C |
Siedepunkt | Siedebereich 108 bis 114 °C |
Zersetzungstemperatur | > 300 °C |
Dichte (flüssig) | 1,22 bis 1,29 g/ml (20 °C) |
Dichteverhältnis zu Luft | entfällt |
pH-Wert | < 1 |
Geruchsschwelle | geruchlos |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Schwefelsäure entwickelt bei Erhitzen über 300 °C Schwefeltrioxid und Schwefeldioxid.
Schwefelsäure wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf viele Metalle unter Wasserstoffentwicklung (Knallgas!) und zersetzt organische Stoffe, wie Pappe, Holz und Textilien unter Schwarzfärbung (Verkohlung). Schwefelsäure reagiert heftig mit Natriumhypochlorit, Calciumhypochlorit, Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat unter Bildung von Chlorgas. Mit Natriumchlorit reagiert Schwefelsäure unter Bildung von Chlordioxid. Sie reagiert heftig mit Laugen.
Umfüllvorrichtungen für Schwefelsäure sind eindeutig zu kennzeichnen und dürfen nicht wechselseitig benutzt werden, um gefährliche Reaktionen mit anderen Chemikalien auszuschließen.
Gesundheitsgefahren
Schwefelsäure wirkt stark ätzend auf Haut, Schleimhäute, Augen und kann die Atem wege reizen.
Tabelle 34: Einstufung und Kennzeichnung
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise (H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden | |
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein | |
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die Kennzeichnung erfolgt gemäß Anhang 1 der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten (s. Tabelle 35).
Tabelle 35: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Schwefelsäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Schwefelsäure verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen, bzw. wenn Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Bereichen anzubringen, wo mit Schwefelsäure offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. |
Tabelle 36: Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW* | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
0,1 mg/m3 | 1 | Y |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Die Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufzubewahren, der für Unbefugte nicht zugänglich ist. Von Laugen und Chlorungshemikalien ist Schwefelsäure getrennt zu lagern.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Kleine Mengen an Schwefelsäure können mit viel Wasser verdünnt und in die Kanalisation gespült werden.
Größere Mengen an Schwefelsäure sind mit Kalkmilchsuspension zu neutralisieren und mit viel Wasser wegzuspülen. Auf Selbstschutz ist zu achten (siehe Persönliche Schutzausrüstung im Kapitel 2.3.2 "Calciumhydroxid suspension")
Maßnahmen bei Bränden
Die Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel sind mit Sprühwasser nieder zu schlagen.
Bei Berührung von Schwefelsäure mit unedlen Metallen besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).
Löschmittel
Keine Einschränkung.
Entsorgung
Kleine Mengen an Schwefelsäure können mit viel Wasser verdünnt und in die Kanalisation gespült werden.
Bei der Neutralisierung ist zu beachten, dass die Schwefelsäure in das Wasser gegeben wird und nicht umgekehrt, wegen der starken Wärmeentwicklung.
"Erst das Wasser, dann die Säure - sonst geschieht das Ungeheure!"
Säurebeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Säuren möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Erste Hilfe
Augen
Auge unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend die verletzte Person einer augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Verletzte Person aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atembeschwerden umgehend ärztliche Behandlung veranlassen.
Haut
Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen, betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Für ärztliche Behandlung sorgen.
2.3 Laugen
Einsatz in der Wasseraufbereitung
In der Wasseraufbereitung werden Laugen als "pH-Heber" verwendet. Die am meisten eingesetzten Laugen sind Natriumhydroxid und Calciumhydroxid sowie ihre wässrigen Lösungen (Ätznatronlösung oder Natronlauge) bzw. Suspensionen (Löschkalksuspension oder Kalkmilch). Die üblichen Handelsformen sind 30-50 %ige Lösungen.
2.3.1 Natriumhydroxid (Natronlauge), 30-50 %ige Lösung
Tabelle 37: Physikalisch-chemische Eigenschaften
Natriumhydroxid | CAS-Nummer: 1310-73-2 |
Erscheinungsform | farblose, stark ätzende Lösung |
Schmelzpunkt | ca. 12 °C (50 % Natronlauge) |
Siedepunkt | 117 °C |
Dichte (flüssig) | 1,3 |
pH-Wert | ca. 14 |
Geruchsschwelle | geruchlos |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Natronlauge wirkt stark korrodierend (stärker als Calciumhydroxid) bzw. auflösend auf manche unedle Metalle (z.B. Zink, Aluminium) unter Entwicklung von Wasserstoff (Knallgas!). Natronlauge reagiert heftig mit Säuren unter Erwärmung. Es besteht Spritzgefahr, wenn (lokal) der Siedepunkt der Lösung erreicht wird! Natriumhydroxid beschleunigt die Zersetzung von Wasserstoffperoxid, die stürmisch erfolgen kann.
Gesundheitsgefahren
Sowohl festes Natriumhydroxid als auch die wässrigen Lösungen wirken stark ätzend auf Haut, Schleimhäute und Augen. Die ätzende Wirkung erfolgt schneller und tiefgreifender als bei Säuren, da Laugen den schützenden Fettfilm der Haut zerstören (!). Für die Augen besteht die Gefahr irreparabler Schäden, die bis zur Erblindung führen können.
Tabelle 38: Einstufung und Kennzeichnung
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise (H-Satz) | Piktogramm/ Signalwort |
Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A Schwere Augenschädigung, Kategorie 1 | H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. | |
Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. | |
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" behandelt keine Tätigkeiten mit Natriumhydroxid. Es empfiehlt sich, eine analoge Kennzeichnung im Arbeitsbereich wie bei Säuren anzubringen. Abhängig von den Angaben im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt kann ggf. das Warnschild "Warnung vor ätzenden Stoffen" entfallen.
Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten (s. Tabelle 39).
Tabelle 39: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natronlauge verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Natronlauge verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen, bzw. wenn Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Natronlauge offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): nicht festgelegt.
Lagerung
Die Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem für Unbefugte nicht zugänglichen Ort aufzubewahren. Von Säuren, unedlen Metallen und Wasserstoffperoxid ist Natronlauge fernzuhalten.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Verschüttete Natronlauge ist mit Chemikalienbinder, notfalls mit trockenem Sand aufzunehmen. Kleine Mengen können mit verdünnter Salzsäure neutralisiert und mit viel Wasser weggespült werden.
Maßnahmen bei Bränden
Die Behälter sind mit Sprühwasser zu kühlen. Dämpfe und Nebel sind mit Sprühwasser niederzuschlagen. Bei Berührung von Laugen mit unedlen Metallen (z.B. Aluminium) besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung).
Löschmittel
Bei Natronlauge besteht keine Einschränkung. Die Löschmittel sind auf den Umgebungsbrand abzustellen.
Entsorgung
Laugen können in kleinen Mengen mit viel Wasser in die Kanalisation gespült werden. Laugenbeladene Chemikalienbinder sind der zuständigen Stelle zur Abfallentsorgung zu übergeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Laugen möglich ist, z.B. Um füllen, Behälterwechsel, ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Erste Hilfe
Augen
Auge schnellstmöglich (Erblindungsgefahr!) unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend die verletzte Person einer augenärztlichen Behandlung zuführen. Spülung möglichst während des Transports fortsetzen.
Atmungsorgane
Verletzte Person unter Selbstschutz aus dem Gefahren bereich an die frische Luft bringen, Verletzte Person ruhig lagern, vor Unterkühlung schützen. Bei Atembeschwerden umgehend ärztliche Behandlung veranlassen.
Haut
Feststoffreste mit Zellstoff oder Textilmaterial schnell von der Haut entfernen. Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.3.2 Calciumhydroxidsuspension ("Kalkmilch")
Calciumhydroxid ist wenig in Wasser löslich, weshalb es oft als Suspension ("Kalkmilch") zum Einsatz kommt. Calciumhydroxid nimmt ebenfalls aus der Luft Kohlendioxid auf unter Bildung von Calciumcarbonat, wodurch die alkalische Wirkung verloren geht.
Tabelle 40: Physikalisch-chemische Eigenschaften
Calciumhydroxid | CAS-Nummer: 1305-62-0 |
Erscheinungsform | nicht brennbarer und nicht brandfördernder Feststoff (meist in Pulverform, mit wenig Wasser auch als stichfeste Masse), der aus Calciumoxid ("Branntkalk") durch Versetzen mit Wasser entsteht ("Löschkalk"). |
Schmelzpunkt | entfällt |
Siedepunkt | entfällt |
Zersetzungstemperatur | spaltet bei 580 °C Wasser ab unter Bildung von Calciumoxid |
Dichte (flüssig) | 2,24 |
Wasserlöslichkeit bei 20 °C | 1,7 g/l |
pH-Wert | 12,6 (gesättigte Lösung) |
Geruchsschwelle | geruchlos |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Calciumhydroxid zersetzt sich bei 580 °C in Calciumoxid und Wasser.
Festes Calciumhydroxid löst sich in Wasser unter starker Erwärmung. Spritzgefahr! Kalkmilch wirkt stark korrodierend bzw. auflösend auf manche unedle Metalle (z.B. Zink, Aluminium) unter Entwicklung von Wasserstoff (Knallgas!). Calciumhydroxid reagiert heftig mit Säuren unter Erwärmung. Es besteht Spritzgefahr, wenn (lokal) der Siedepunkt der Lösung erreicht wird!
Gesundheitsgefahren
Sowohl festes Calciumhydroxid als auch die wässrigen Lösungen reizen die Haut und die Atemwege. Bei den Augen besteht die Gefahr irreparabler Schäden, die bis zur Erblindung führen können.
Tabelle 41: Einstufung und Kennzeichnung
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise (H-Satz) | Piktogramm/ Signalwort |
Schwere Augenschädigung, K ategorie 1 | H318: Verursacht schwere Augenschäden. | |
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 | H315: Verursacht Hautreizungen | |
Spezifische Zielorgantoxizität Kategorie 3 | H335: Kann die Atemwege reizen | |
"Gefahr" |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Arbeitsplatz, -bereich
Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" behandelt keine Tätigkeiten mit Calciumhydroxid. Es empfiehlt sich, eine analoge Kennzeichnung im Arbeitsbereich wie bei Säuren anzubringen. Abhängig von den Angaben im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt kann ggf. das Warnschild "Warnung vor ätzenden Stoffen" entfallen.
Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten (s. Tabelle 42).
Tabelle 42: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhydroxid verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Calciumhydroxid verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen, bzw. wenn Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Calciumhydroxid offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Bei Tätigkeiten mit festem Calciumhydroxid ist wegen der Staubentwicklung anstelle des Gesichtsschutzes eine Atemschutzvollmaske mit Filter P2 zu tragen. |
Tabelle 43: Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW* | Spitzenbegrenzung* | Risiko der Fruchtschädigung* |
1 mg/m3 (E) | 2 (I) | - |
* Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Die Behälter sind dicht geschlossen zu halten und an einem für Unbefugte nicht zugänglichen Ort aufzubewahren. Von Säuren, unedlen Metallen und Wasserstoffperoxid ist Calciumhydroxid fernzuhalten.
Maßnahmen bei Verschütten, Auslaufen
Calciumhydroxid ist staubarm aufzunehmen und zu entsorgen. Kleine Mengen können mit viel Wasser weggespült werden.
Maßnahmen bei Bränden
Dämpfe und Nebel sind mit Sprühwasser niederzuschlagen. Bei Berührung von Laugen mit unedlen Metallen (z.B. Aluminium) besteht Explosionsgefahr (Knallgasbildung!).
Löschmittel
Bei Calciumhydroxid besteht keine Einschränkung. Die Löschmittel sind auf den Umgebungsbrand abzustellen.
Entsorgung
Laugen können in kleinen Mengen mit viel Wasser in die Kanalisation gespült werden.
Persönliche Schutzausrüstung
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Kontamination mit Kalkmilch möglich ist, z.B. Umfüllen, Behälterwechsel,
ist folgende Schutzausrüstung zu tragen:
Bei Tätigkeiten mit festem Calciumhydroxid ist wegen der Staubentwicklung anstelle des Gesichtsschutzes eine Atemschutzvollmaske mit Filter P2 zu tragen.
Erste Hilfe
Augen
Auge schnellstmöglich (Erblindungsgefahr!) unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend die verletzte Person einer augenärztlichen Behandlung zuführen. Spülung möglichst während des Transports fortsetzen.
Atmungsorgane
Verletzte Person unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen, ruhig lagern und vor Unterkühlung schützen. Bei Atembeschwerden ärztliche Behandlung veranlassen.
Haut
Feststoffreste mit Zellstoff oder Textilmaterial schnell von der Haut entfernen. Schnellstmöglich benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen und für ärztliche Behandlung sorgen.
2.4 Flockungsmittel
Einsatz in der Wasseraufbereitung
In Bädern werden dem aufzubereitenden Wasser (Rohwasser) vor der Filtration Flockungsmittel zu gesetzt, um feinteilige Verunreinigungen im Rohwasser in einen besser filtrierfähigen Zustand zu bringen (siehe Abbildung 11). Die gängigen Flockungsmittel nach DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" sind in der folgenden Tabelle aufgeführt (s. Tabelle 44).
Abb. 11 Behälter mit Flockungsmittel bei der Entnahme
Tabelle 44: Gängige Flockungsmittel nach DIN 19643 zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser
Flockungs- mittel | Aluminium- sulfat | Aluminium- chlorid | Natrium- aluminat | Polyaluminium- hydroxidchlorid (PAC) | Polyaluminium- hydroxidchlorid- sulfat (PACS) | Eisen(III)- chlorid | Eisen(III) -chloridsulfat |
Norm | (DIN EN 15031) | (DIN EN 15797) | |||||
CAS-Nr. | 10043-01-3 | 1327-41-9 | 1302-42-7 | 1327-41-9 | 39290-78-3 | 7705-08-0 | 12410-14-9 |
Lieferform | ca. 28 % Lsg. farblose, geruchlose Flüssigkeit | 30-40 % Lsg. gelbe, stechende Flüssigkeit | 25-80 % Lsg. farblose Flüssigkeit | 10-25 % Lsg. hellgelbe klare Flüssigkeit | 10-25 % Lsg. farblose, geruchlose Flüssigkeit | 30-45 % Lsg., braune Flüssigkeit | 25-50 % Lsg. braune Flüssigkeit |
pH-Wert | 2-2,7 | 1 | 13 | 2,7 | 3,1 | < 1 | < 1 |
Tabelle 45: Einstufung und Kennzeichnung
Flockungs- mittel | Aluminiumsulfat | Aluminiumchlorid | Natriumaluminat | Polyaluminium- hydroxidchlorid (PAC) | Polyaluminium- hydroxidchlorid- sulfat (PACS) | Eisen(III)- chlorid | Eisen(III)- chloridsulfat |
Gefahren- klasse/ Gefahren- kategorie | Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 Schwere Augen- schädigung Kategorie 1; | Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B; Schwere Augenschädigung, Kategorie 1; | Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 Schwere Augenschädigung, Kategorie 1; Hautätzend, Kategorie 1A | Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 Schwere Augen- schädigung, Kategorie 1; | Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 Schwere Augenschädigung, Kategorie 1; | Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 Schwere Augenschädigung Kategorie 1; Akut Tox. Kategorie 4; Hautreizung, Kategorie 2 | Korrosiv gegenüber Metallen, Kategorie 1 Schwere Augenschädigung, Kategorie 1; Akut Tox. Kategorie 4; Hautätzend, Kategorie 1B |
Gefahren- hinweise (H-Satz) | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein H318: Verursacht schwere Augenschäden. | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein H318: Verursacht schwere Augenschäden | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein H318: Verursacht schwere Augenschäden | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken H315: | H290: Kann gegenüber Metallen korrosiv sein H302: |
Piktogramm | |||||||
Signalwort | Gefahr | Gefahr | Gefahr | Gefahr | Gefahr | Gefahr | Gefahr |
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze.
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Flockungsmittel werden im Bäderbereich in der Regel in Form von Lösungen bezogen und dem Rohwasser zu dosiert. Die verwendeten Flockungsmittel sind bis auf Natriumaluminat stark sauer und wirken damit wie starke Säuren (z.B. Salzsäure, Schwefelsäure), also z.B. Korrosion unedler Metalle unter Wasserstoffentwicklung. Darüber hinaus dürfen diese Flockungsmittel nicht mit Chlorungschemikalien, wie z.B. Chlorbleichlauge, wegen der damit verbundenen Chlorgasfreisetzung in Verbindung gebracht werden. Natriumaluminat wirkt wegen seiner Basizität wie Natronlauge.
Gesundheitsgefahren
Alle Flockungsmittel wirken ätzend auf Augen, Haut, Schleimhäute. Zu beachten ist, dass Natriumaluminat- Lösungen den Fettfilm der Haut zerstören und eine wesentlich schnellere und intensivere Ätzwirkung haben.
Arbeitsplatz, -bereich
Umfüllvorrichtungen sind eindeutig zu kennzeichnen und nicht wechselweise zu verwenden.
Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" behandelt keine Tätigkeiten mit Flockungsmitteln. Es empfiehlt sich, eine analoge Kennzeichnung im Arbeitsbereich wie bei Säuren anzubringen. Abhängig von den Angaben im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt kann ggf. das Warnschild "Warnung vor ätzenden Stoffen" entfallen.
Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten (s. Tabelle 46).
Tabelle 46: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Flockungsmittel verwendet werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Flockungsmittel verwendet werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzhandschuhe benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Flockungsmitteln offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Flockungsmitteln offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | |
Das Sicherheitszeichen "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Flockungsmitteln offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen, bzw. wenn Behälter bewegt werden. | |
Das Sicherheitszeichen "Schutzschürze benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Flockungsmitteln offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. |
Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
Für die behandelten Flockungsmittel wurden bisher keine eigenen AGW festgesetzt.
Lagerung
Die Flockungsmittel sind in Originalgebinden an einem für Unbefugte unzugänglichen Bereich in Auffangwannen zu lagern. Die Flockungsmittel sind getrennt von den Chlorungschemikalien zu lagern.
Maßnahmen bei Auslaufen, Verschütten
Kleine Leckagemengen sind mit viel Wasser in die Kanalisation zu spülen. Größere Mengen sind erst zu neutralisieren (saure Lösungen z.B. mit Kalkmilch).
Maßnahmen bei Bränden
Flockungsmittel und ihre Lösungen brennen nicht und unterhalten nicht die Verbrennung. Wenn möglich sind sie aus dem Gefahrenbereich zu bringen (Drucksteigerung mit Berstgefahr beim Erhitzen).
Löschmittel
Abhängig vom Umgebungsbrand.
Entsorgung
Restmengen sind am besten aufzubrauchen, ansonsten sind sie an den Lieferanten zurückzugeben.
Persönliche Schutzausrüstung
Es empfiehlt sich insbesondere bei Arbeiten an Dosiereinrichtungen und Impfleitungen eine analoge Schutzausrüstung wie beim Umgang mit Salzsäure bzw. Natronlauge an zulegen:
Erste Hilfe
Augen
Auge schnellstmöglich unter Schutz des unverletzten Auges mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Anschließend die verletzte Person der augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Eine Beeinträchtigung der Atemwege, die Erste-Hilfe-Maßnahmen erfordert, ist in der Regel beim Umgang mit Flockungsmitteln im Bereich Wasseraufbereitung nicht zu er warten. Je nach der Reaktion der Lösungen (sauer oder alkalisch) sind ggf. die Erste- Hilfe-Maßnahmen für Salzsäure oder Natronlauge anzuwenden.
Haut
Benetzte Kleidung entfernen. Betroffene Hautpartien mindestens 10 Minuten unter fließendem Wasser spülen. Bei anhaltender Reizung für ärztliche Behandlung sorgen.
2.5 Filtrierhilfsstoffe
Die hauptsächlich verwendeten Filtrierhilfsstoffe im Bereich der Wasseraufbereitung sind Aktivkohle, Filtersande und -kiese, Dolomit und Kieselgur. Alle diese Materialien mit Ausnahme der Aktivkohle können Anteile an kristallinem Siliziumdioxid enthalten (beim Hersteller oder Lieferanten erfragen, die Sicherheitsdatenblätter geben darüber oft nicht ausreichend Auskunft!). Diese werden beim Menschen wirksam, wenn sie in Staubform in die tieferen Atem wege gelangen. Die Gesundheitsgefahren, die mit diesen mineralischen Stoffen verbunden sind, sind deshalb vergleichbar und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen dieselben. Es wird deshalb im Folgenden neben der Aktivkohle exemplarisch Kieselgur behandelt.
2.5.1 Aktivkohle
In der Regel kommt Kornkohle als Auflage im Filter zum Einsatz. Alternativ kann Aktivpulverkohle mit einem pH-Wert 1 als Suspension dem Rohwasser zudosiert werden (PAK-Verfahren, siehe Abbildung 12).
Schutzmaßnahmen
Tätigkeiten mit Aktivkohle müssen so durchgeführt werden, dass Expositionen minimiert werden. Eine geeignete Maßnahme zum Vermeiden einer Staubexposition gegenüber Aktivkohle sind z.B. das Anfeuchten, das Absaugen direkt aus den Säcken oder das Öffnen der Säcke unter Wasser. Eine Minimierung kann durch eine örtliche Absaugung an der Einfüllöffnung erreicht werden.
Bezüglich verunreinigter Haut, Arbeitskleidung und Arbeitsbereich ist besonders auf Hygiene zu achten. Verstaubte Hautpartien sind mit Wasser und Seife bzw. tensidhaltigem Reinigungs- oder Waschmittel zu säubern. Aktivkohle weist eine gewisse Sauerstoffzehrung auf, so dass es über größeren Partien zur Sauerstoffverarmung kommen kann.
Abb. 12 PAK-Verfahren
Tabelle 47: Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
AGW** | Spitzenbegrenzung** | Risiko der Fruchtschädigung** |
1,25 mg/m3 A-Staub* 10 mg/m3 E-Staub*, | 8 (A) 2 (E) | - |
* Allgemeiner Staubgrenzwert nach TRGS 900 ** Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
2.5.2 Kieselgur
Tabelle 48: Physikalisch-chemische Eigenschaften
Kieselgur gebrannt | CAS-Nummer: 68855-54-9 |
Erscheinungsform | weißes bis hellgraues, in Wasser praktisch unlösliches Pulver |
Schmelzpunkt | > 800 °C |
Siedepunkt | entfällt |
Zersetzungstemperatur | s.o. |
Dichte (flüssig) | 2,35 g/cm3 |
Dichteverhältnis zu Luft | - |
pH-Wert (100g/l) | entfällt |
Geruchsschwelle | geruchlos |
Gefährliche Reaktionen und Zersetzungsprodukte
Keine.
Abb. 13 Abgesaugter Behälter mit Kieselgur
Gesundheitsgefahren
Das in Bädern verwendete Kieselgur ist gebrannt und enthält damit Anteile an Quarz und Cristobalit.
Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte alveolengängigem quarz- und cristobalithaltigem Staub ausgesetzt sind, gelten als krebserzeugend. Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht ein nennenswertes Krebsrisiko jedoch nur in Verbindung mit einer Silikose. Eine Silikose tritt gewöhnlich nur nach Einwirkung so hoher Dosen auf, wie sie in Bädern bei weitem nicht erreicht werden. Allerdings müssen aus Vorsorgegründen die Expositionen minimiert werden.
Schutzmaßnahmen
Die Tätigkeiten mit Kieselgur (Einbringen des Kieselgurs in den Dosierbehälter bzw. Zudosieren aus dem Dosierbehälter) müssen so durchgeführt werden, dass Expositionen minimiert werden. Dieses kann durchgeführt werden, z.B. durch:
Tabelle 49: Einstufung und Kennzeichnung von gebranntem Kieselgur
Gefahrenklasse/ Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise (H-Satz) | Piktogramm / Signalwort |
Spezifische Zielorgantoxizität wiederholte Exposition, Kategorie 2 | H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. | |
"Achtung" | ||
Zur Kennzeichnung gehören auch die entsprechenden P-Sätze. |
Arbeitsplatz, -bereich
Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" schreibt für Arbeitsbereiche, in denen mit Kieselgur umgegangen wird, keine Arbeitsplatzkennzeichnung vor. Die Angaben zu den graphischen Symbolen, Abmessungen und Farben sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" enthalten. Es empfiehlt sich folgende Kennzeichnung (s. Tabelle 50):
Tabelle 50: Kennzeichnung Arbeitsplatz, -bereich
Sicherheitszeichen | Bemerkung |
Das Sicherheitszeichen "Allgemeines Warnzeichen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Kieselgur verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Kieselgur verwendet wird. | |
Das Sicherheitszeichen "Atemschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit einer Staubentwicklung von Kieselgur zu rechnen ist, sofern keine wirksame Absaugung vorhanden ist. | |
Das Sicherheitszeichen "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit Kieselgur offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW):
Bei der Beurteilung der Exposition gegenüber gebranntem Kieselgur sind sowohl der amorphe Anteil (AGW für gebrannte Kieselgur s.u.) als auch der kristalline Quarzanteil (Summe an Cristobalit und Quarz) zu ermitteln und zu beurteilen (s. Tabelle 51).
Tabelle 51: Arbeitsplatzgrenzwert
AGW** | Spitzenbegrenzung** | Risiko der Fruchtschädigung** |
0,3 mg/m3 A-Staub* | 8 | Y |
* Gilt nur für den amorphen Anteil. Für die kristallinen Anteile von Kieselgur (Quarz und Cristobalit) gilt der Beurteilungsmaßstab von 0,05 mg/m3, A-Staub. ** Begriffe siehe Anhang 1 "Glossar" |
Lagerung
Kieselgur wird gewöhnlich in 25-kg-Papiersäcken angeliefert. Bei der Anlieferung der Papiersäcke sind diese auf mögliche Beschädigung zu prüfen. Eventuell beschädigte Säcke sind zuzukleben. Die Originalgebinde sind im Lagerraum trocken zu lagern. Der Lagerraum ist sauber zu halten, ausgetretene Kleinmengen an Kieselgur sind feucht aufzunehmen.
In Bereichen, in denen mit Kontaminationen mit Kieselgur zu rechnen ist, dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel aufbewahrt und eingenommen werden.
Maßnahmen bei Verschütten
Verschüttete Mengen sind unter Selbstschutz (Atemschutz) und weitgehender Vermeidung von Staubentwicklung aufzunehmen und anschließend am besten wieder zu verwenden. Sonst anfeuchten und in einen verschlossenen, vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behälter geben. Der betroffene Bereich ist gründlich zu reinigen.
Maßnahmen bei Bränden
Kieselgur brennt nicht und wirkt nicht brandfördernd. Kieselgur kann bei starker Hitzeeinwirkung seinen Anteil an kristallinem Siliziumdioxid erhöhen. Daher ist die Brandstelle nur mit persönlicher Schutzausrüstung und möglichst feucht zu räumen und zu reinigen.
Löschmittel
Die Löschmittel sind auf den Umgebungsbrand abzustellen.
Entsorgung
Kieselgur ist möglichst vollständig zu verwenden, ansonsten ist sie in verschlossenen und vorschriftsmäßig in gekennzeichneten Behältern zu entsorgen. Leere Säcke sollten unter Verwendung von Atemschutz unmittelbar nach der Entleerung zusammengerollt und anschließend in einem großen Plastiksack entsorgt werden.
Persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitshygiene
Erste Hilfe
Augen
Kieselgurstaub in den Augen wird im Allgemeinen durch den dadurch ausgelösten Tränenfluss ausgeschwemmt. Bei Fremdkörpergefühl das Auge mit fließendem Wasser ausgiebig spülen. Bei anhaltenden Reizerscheinungen die verletzte Person der augenärztlichen Behandlung zuführen.
Atmungsorgane
Bei Atembeschwerden die betroffene Person an die frische Luft bringen, bei anhaltenden Beschwerden der ärztlichen Behandlung zuführen.
Haut
Baldmöglichst mit Wasser und Seife reinigen.
Glossar (Begriffe und Abkürzungen) | Anhang 1 |
Glossar (Begriffe und Abkürzungen) | |
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) | Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. |
Betriebsanweisung | Die Arbeitgebenden haben eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle (einschließlich Reststoffe) ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. |
Befähigte Person | Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fach-Kenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Siehe Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen". |
Bereithaltung | Als Bereithaltung gilt, wenn gefüllte ortsbewegliche Druckgasbehälter an den zur Entnahme vorgesehenen Stellen als Reservebehälter an Entnahmeeinrichtungen angeschlossen sind (Ventil des ortsbeweglichen Druckgasbehälters ist noch geschlossen) oder zum baldigen Anschluss aufgestellt sind, soweit dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist oder wenn ortsbewegliche Druckgasbehälter zum Füllen bereitgestellt werden. |
CAS-Nummer | Identifikationsnummer des "Chemical Abstracts Service" |
Chlorgasausbruch* | Bei Verwendung von Chlorgas das Freiwerden größerer Chlorgasmengen. Ein Chlorgasausbruch kann z.B. bei Undichtigkeiten an der Chlorungseinrichtung auftreten. |
Chlorgasaustritt* | Bei Verwendung von Chlorgas das unbeabsichtigte Freiwerden geringer Chlorgasmengen. Ein Chlorgasaustritt kann z.B. beim Flaschenwechsel auftreten. |
Chlorgasbehälter* | Obergriff für Chlorgasflaschen und Chlorgasfässer |
Chlorgasbeseitigungseinrichtung* | Einrichtung, die im Falle eines Chlorgasausbruchs bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas das austretende Chlorgas sicher und wirksam beseitigt. |
Chlorgasführende Teile von Chlorungseinrichtungen* | Teile einer Chlorungseinrichtung unter Verwendung von Chlorgas, aus denen bedingt durch den Überdruck beim Öffnen oder bei Leckagen Chlorgas entweichen kann. |
Chlorgasräume* | Räume, in denen sich chlorgasführende Teile von Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas befinden und Chlorgasbehälter verwendet werden. |
Chlorung* | Chlorung im Sinne der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" ist der Zusatz von Chlorungschemikalien in Wasser zum Zwecke der Desinfektion sowie der Oxidation von schädlichen oder störenden Wasserinhaltsstoffen. |
Chlorungschemikalien* | Gase, Feststoffe oder Lösungen, die bei Zugabe in Wasser oder durch Umsetzung mit anderen Chemikalien desinfizierend wirkende Chlorverbindungen freisetzen.
Zu den Chlorungschemikalien gehören z.B. Chlorgas, Natriumhypochloritlösung, Calciumhypochlorit, Natriumchlorit und Trichlorisocyanursäure. Die im Wasser wirksamen Chlorverbindungen sind hypochlorige Säure und Chlordioxid. |
Chlorungseinrichtungen* | Zusammenschluss verfahrenstechnischer Einrichtungen, die zur Chlorung von Wasser verwendet werden.
|
Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas* | Einrichtungen, bei denen Chlor verwendet wird. |
Dichte | Verhältnis der Masse eines gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffes zu seinem Volumen |
Dichteverhältnis (bei Gasen; Luft = 1) | Gase mit einem Dichteverhältnis zu Luft größer (kleiner) 1 sind "schwerer" ("leichter") als Luft und reichern sich deshalb in Bodennähe (Deckennähe) an. |
Elektrolyse-Chlorungseinrichtungen* | Einrichtungen, in denen Hypochloritlösung oder Chlor durch Elektrolyse einer Chloridlösung, von Salzsäure oder von chloridhaltigem Schwimmbadwasser erzeugt wird. |
Entnahme | Als Entnahme gilt, wenn Druckgasbehälter zur Entnahme angeschlossen sind und Gase entnommen werden. |
Fachkundige Person | Die Arbeitgeber können die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auch an eine oder mehrere fachkundige Personen delegieren. Sie müssen sicherstellen, dass die für sie tätig werdenden Personen über die notwendigen Kenntnisse verfügen und alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse siehe DGUV Grundsatz 313-003 in Anhang 7 |
Geruchsschwelle
Wahrnehmungswert Erkennungswert | Individuell stark streuende Mindestkonzentration, bei der ein Stoff mit der Nase
wahrgenommen bzw. erkannt (identifiziert) werden kann. |
H-Satz | Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung |
Lagerung | Lagerung ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Als Lagern gilt, wenn Druckgasbehälter in Vorrat gehalten werden. Als Lagern gilt nicht, wenn Chlorgasbehälter im Chlorgasraum zur Entnahme angeschlossen sind oder zur baldigen Entleerung angeschlossen werden (Bereithaltung). |
pH-Wert | Maß für die sauren oder basischen Eigenschaften einer (wässrigen) Lösung:
|
P-Sätze | Sicherheitshinweise nach CLP-Verordnung |
Risiko der Fruchtschädigung (Schwangerschaft) | Mit der Bemerkung "Y" werden Stoffe ausgewiesen, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden braucht. Die Bemerkung "Z" wird für Stoffe vergeben, für die ein Risiko der Fruchtschädigung auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden kann. |
Sicherheitsdatenblatt | Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Anwender die bei Tätigkeiten mit Stoffen und Gemische notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.
Das Sicherheitsdatenblatt enthält unter anderem folgende wichtige Angaben:
|
Spitzenbegrenzung von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) | Bei der Festlegung von Expositionsspitzen werden die Stoffe gemäß ihrer toxikologischen Wirkung in der TRGS 900 in folgende zwei Kategorien eingeteilt:
Kategorie I |
TRGS | Technische Regeln für Gefahrstoffe. TRGS konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. |
Technikräume | Technikräume sind Räume in denen Wasseraufbereitungsanlagen oder Teile davon vorhanden sind (z.B. Filterräume) |
* aus DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" |
Betriebsanweisungsentwürfe | Anhang 2 |
Formblatt für das Gefahrstoffverzeichnis | Anhang 3 |
(gemäß TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", Abschnitt 5.8)
Gefahrstoffverzeichnis (Muster) | |||
Unternehmen | Erstellt | Überprüft | |
Betrieb: | am (Datum): | am (Datum): | |
Arbeitsbereich: | von (Name): | von (Name): |
Lfd. Nr. | Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, ggf. zusätzlich chemischer Name | Einstufung nach Gefahrstoffrecht | Menge/ Monat oder Jahr (kg, Liter, T) | Arbeits- bereich/ Lager | Sicherheits- datenblatt (Lieferant, Datum, Ablageort) | ||
Gefahrenklasse | Gefahrenkategorie | Gefahrenhinweise H-Sätze/ EUH-Sätze | |||||
1 | |||||||
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10 |
Aufbau der H- und P-Sätze gemäß CLP-Verordnung | Anhang 4 |
Die H- und P-Sätze ("Gefahren- und Sicherheitshinweise", englisch hazard und precautionary statements) und die ergänzenden EUH-Sätze sind knappe Gefahren- und Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe, die im Rahmen des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) verwendet werden.
4.1 Gefahrenhinweise - Hazard Statements (H-Sätze)
Codierung mit standardisiertem Textbaustein, der die Art und ggf. den Schweregrad der Gefährdung beschreibt
4.2 Sicherheitshinweise - Precautionary Statements (P-Sätze)
Codierung mit standardisiertem Textbaustein, der die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen beschreibt
Liste der Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) | Anhang 5 |
5.1 Liste der Gefahrenhinweise (H-Sätze)
Kodierung | Gefahrenhinweise |
H200-Reihe: | Physikalische Gefahren |
H200 | Instabil, explosiv. |
H201 | Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. |
H202 | Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke. |
H203 | Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. |
H204 | Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. |
H205 | Gefahr der Massenexplosion bei Feuer. |
H220 | Extrem entzündbares Gas. |
H221 | Entzündbares Gas. |
H222 | Extrem entzündbares Aerosol. |
H223 | Entzündbares Aerosol. |
H224 | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. |
H225 | Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. |
H226 | Flüssigkeit und Dampf entzündbar. |
H228 | Entzündbarer Feststoff. |
H229 | Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten. |
H230 | Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren. |
H231 | Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren. |
H240 | Erwärmung kann Explosion verursachen. |
H241 | Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. |
H242 | Erwärmung kann Brand verursachen. |
H250 | Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst. |
H251 | Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. |
H252 | In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. |
H260 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können. |
H261 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. |
H270 | Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel. |
H271 | Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel. |
H272 | Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. |
H280 | Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. |
H281 | Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen. |
H290 | Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. |
H300-Reihe: | Gesundheitsgefahren |
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. |
H301 | Giftig bei Verschlucken. |
H302 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
H304 | Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
H311 | Giftig bei Hautkontakt. |
H312 | Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. |
H314 | Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. |
H315 | Verursacht Hautreizungen. |
H317 | Kann allergische Hautreaktionen verursachen. |
H318 | Verursacht schwere Augenschäden. |
H319 | Verursacht schwere Augenreizung. |
H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. |
H331 | Giftig bei Einatmen. |
H332 | Gesundheitsschädlich bei Einatmen. |
H334 | Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. |
H335 | Kann die Atemwege reizen. |
H336 | Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. |
H340 | Kann genetische Defekte verursachen < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht > . |
H341 | Kann vermutlich genetische Defekte verursachen < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht > . |
H350 | Kann Krebs erzeugen < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht > . |
H350i* | Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. |
H351 | Kann vermutlich Krebs erzeugen < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht > . |
H360 | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen < konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt > < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht > . |
H360F | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
H360D | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
H360FD | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
H360Fd | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
H360Df | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
H361 | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen < konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt > < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht > . |
H361f | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
H361d | Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
H361fd | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
H362 | Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
H370 | Schädigt die Organe < oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt > < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht > . |
H371 | Kann die Organe schädigen < oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt > < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht > . |
H372 | Schädigt die Organe < alle betroffenen Organe nennen > bei längerer oder wiederholter Exposition < Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht > . |
H373 | Kann die Organe schädigen < alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt > bei längerer oder wiederholter Exposition < Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht > . |
H300+H310 | Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt. |
H300+H330 | Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen. |
H310+H330 | Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen. |
H300+H310+H330 | Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. |
H301+H311 | Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt. |
H301+H331 | Giftig bei Verschlucken oder Einatmen. |
H311+H331 | Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen. |
H301+H311+H331 | Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. |
H302+H312 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt. |
H302+H332 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen. |
H312+H332 | Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen. |
H302+H312+H332 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. |
H400-Reihe: | Gefahrenhinweise für Umweltgefahren |
H400 | Sehr giftig für Wasserorganismen. |
H410 | Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. |
H411 | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
H412 | Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
H413 | Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. |
H420 | Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre. |
Ergänzende Gefahrenmerkmale
Physikalische Eigenschaften | |
EUH001 | In trockenem Zustand explosiv. |
EUH014 | Reagiert heftig mit Wasser. |
EUH018 | Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden. |
EUH019 | Kann explosionsfähige Peroxide bilden. |
EUH044 | Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. |
Gesundheitsgefährliche Eigenschaften | |
EUH029 | Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. |
EUH031 | Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. |
EUH032 | Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. |
EUH066 | Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. |
EUH070 | Giftig bei Berührung mit den Augen. |
EUH071 | Wirkt ätzend auf die Atemwege. |
Ergänzende Kennzeichnungselemente/Informationen über bestimmte Gemische
EUH201 | Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten. |
EUH201A* | Achtung! Enthält Blei. |
EUH202 | Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
EUH203 | Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH204 | Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH205 | Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH206 | Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können. |
EUH207 | Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten. |
EUH208 | Enthält < Name des sensibilisierenden Stoffes > . Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH209 | Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden. |
EUH209A | Kann bei Verwendung entzündbar werden. |
EUH210 | Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. |
EUH401 | Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. |
5.2 Liste der Sicherheitshinweise (P-Sätze)
Kodierung | Sicherheitshinweise - Allgemeines |
P101 | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. |
P102 | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
P103 | Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. |
Sicherheitshinweise - Prävention | |
P201 | Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. |
P202 | Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. |
P210 | Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. |
P211 | Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. |
P220 | Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten. |
P222 | Keinen Kontakt mit Luft zulassen. |
P223 | Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. |
P230 | Feucht halten mit ... |
P231 | Inhalt unter inertem Gas/... handhaben und aufbewahren. |
P232 | Vor Feuchtigkeit schützen. |
P233 | Behälter dicht verschlossen halten. |
P234 | Nur in Originalverpackung aufbewahren. |
P235 | Kühl halten. |
P240 | Behälter und zu befüllende Anlage erden. |
P241 | Explosionsgeschützte [elektrische/Lüftungs-/Beleuchtungs-/...] Geräte verwenden. |
P242 | Funkenarmes Werkzeug verwenden. |
P243 | Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. |
P244 | Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten. |
P250 | Nicht schleifen/stoßen/reiben/... |
P251 | Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch. |
P260 | Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. |
P261 | Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. |
P262 | Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. |
P263 | Berührung während Schwangerschaft und Stillzeit vermeiden. |
P264 | Nach Gebrauch ... gründlich waschen. |
P270 | Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. |
P271 | Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. |
P272 | Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. |
P273 | Freisetzung in die Umwelt vermeiden. |
P280 | Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. |
P282 | Schutzhandschuhe mit Kälteisolierung und zusätzlich Gesichtsschild oder Augenschutz tragen. |
P283 | Schwer entflammbare oder flammhemmende Kleidung tragen. |
P284 | [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen. |
P231 + P232 | Inhalt unter inertem Gas/... handhaben und aufbewahren. Vor Feuchtigkeit schützen. |
Sicherheitshinweise - Reaktion | |
P301 | BEI VERSCHLUCKEN: |
P302 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: |
P303 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): |
P304 | BEI EINATMEN: |
P305 | BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: |
P306 | BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: |
P308 | BEI Exposition oder falls betroffen: |
P310 | Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. |
P311 | GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. |
P312 | Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. |
P313 | Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P314 | Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P315 | Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P320 | Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). |
P321 | Besondere Behandlung (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). |
P330 | Mund ausspülen. |
P331 | KEIN Erbrechen herbeiführen. |
P332 | Bei Hautreizung: |
P333 | Bei Hautreizung oder -ausschlag: |
P334 | In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. |
P335 | Lose Partikel von der Haut abbürsten. |
P336 | Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. |
P337 | Bei anhaltender Augenreizung: |
P338 | Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. |
P340 | Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. |
P342 | Bei Symptomen der Atemwege: |
P351 | Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. |
P352 | Mit viel Wasser/...waschen. |
P353 | Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. |
P360 | Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. |
P361 | Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. |
P362 | Kontaminierte Kleidung ausziehen. |
P363 | Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. |
P364 | Und vor erneutem Tragen waschen. |
P370 | Bei Brand: |
P371 | Bei Großbrand und großen Mengen: |
P372 | Explosionsgefahr. |
P373 | KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse erreicht. |
P375 | Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. |
P376 | Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. |
P377 | Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann. |
P378 | ... zum Löschen verwenden. |
P380 | Umgebung räumen. |
P381 | Bei Undichtigkeit alle Zündquellen entfernen. |
P390 | Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. |
P391 | Verschüttete Mengen aufnehmen. |
P301 + P310 | BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/.../ anrufen. |
P301 + P312 | BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. |
P302 + P334 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. |
P302 + P352 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/...waschen. |
P304 + P340 | BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. |
P306 + P360 | BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. |
P308 + P311 | BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. |
P308 + P313 | BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P332 + P313 | Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P333 + P313 | Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P336 + P315 | Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P337 + P313 | Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P342 + P311 | Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/... anrufen. |
P361 + P364 | Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. |
P362 + P364 | Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. |
P370 + P376 | Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. |
P370 + P378 | Bei Brand: ... zum Löschen verwenden. |
P301+P330+P331 | BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. |
P302+P335+P334 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen [oder nassen Verband anlegen]. |
P303+P361+P353 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. |
P305+P351+P338 | BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. |
P370+P380+P375 | Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. |
P371+P380+P375 | Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. |
P370+P372+P380+P373 | Bei Brand: Explosionsgefahr. Umgebung räumen. KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/ Erzeugnisse erreicht. |
P370+P380+P375[+P378] | Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. [... zum Löschen verwenden.] |
Sicherheitshinweise - Aufbewahrung | |
P401 | Aufbewahren gemäß ... |
P402 | An einem trockenen Ort aufbewahren. |
P403 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. |
P404 | In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. |
P405 | Unter Verschluss aufbewahren. |
P406 | In korrosionsbeständigem/... Behälter mit korrosionsbeständiger Innenauskleidung aufbewahren. |
P407 | Luftspalt zwischen Stapeln oder Paletten lassen. |
P410 | Vor Sonnenbestrahlung schützen. |
P411 | Bei Temperaturen nicht über ... °C/...°F aufbewahren. |
P412 | Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen. |
P413 | Schüttgut in Mengen von mehr als ... kg/... lbs bei Temperaturen nicht über ... °C/... °F aufbewahren. |
P420 | Getrennt aufbewahren. |
P402 + P404 | An einem trockenen Ort aufbewahren. In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. |
P403 + P233 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. |
P403 + P235 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. |
P410 + P403 | Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. |
P410 + P412 | Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen. |
Sicherheitshinweise - Entsorgung | |
P501 | Inhalt/Behälter ... zuführen. |
P502 | Informationen zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung beim Hersteller oder Lieferanten erfragen. |
Kennzeichnung von Chemikalienschutzhandschuhen | Anhang 6 |
Schutzhandschuhe müssen das CE-Kennzeichen tragen und der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen.
Die Kennzeichnung von Chemikalienschutzhandschuhen enthält weitere Angaben:
Chemikalienschutzhandschuhe müssen gemäß DIN EN ISO 374-1 gegenüber einer Reihe von Prüfchemikalien geprüft werden, siehe Tabelle 51.
Tabelle 51: Prüfchemikalien gemäß EN ISO 374-1:2018
Kennbuchstabe | Prüfchemikalie | CAS-Nr. | Klasse |
A | Methanol | 67-56-1 | Primärer Alkohol |
B | Aceton | 67-64-1 | Keton |
C | Acetonitril | 75-05-8 | Nitril |
D | Dichlormethan | 75-09-2 | Chlorierter Kohlenwasserstoff |
E | Kohlenstoffdisulfid | 75-15-0 | Schwefelhaltige organische Verbindung |
F | Toluol | 108-88-3 | Aromatischer Kohlenwasserstoff |
G | Diethylamin | 109-89-7 | Amin |
H | Tetrahydrofuran | 109-99-9 | Heterozyklische und Ätherverbindungen |
I | Ethylacetat | 141-78-6 | Ester |
J | n-Heptan | 142-82-5 | Aliphatischer Kohlenwasserstoff |
K | Natriumhydroxid 40 % | 1310-73-2 | Anorganische Base |
L | Schwefelsäure 96 % | 7664-93-9 | Anorganische Säure, oxidierend |
M | Salpetersäure 65 % | 7697-37-2 | Anorganische Säure, oxidierend |
N | Essigsäure 99 % | 64-19-7 | Organische Säure |
O | Ammoniakwasser 25 % | 1336-21-6 | Organische Base |
P | Wasserstoffperoxid 30 % | 7722-84-1 | Peroxid |
S | Flusssäure 40 % | 7664-39-3 | Anorganische Säure |
T | Formaldehyd 37 % | 50-00-0 | Aldehyd |
1 Die Durchbruchszeit, die auf der Verpackung, im Sicherheitsdatenblatt und den Herstellerinformationen genannt wird, ist die Zeit, nach der 1 Mikrogramm der Chemikalie pro Quadratzentimeter und Minute an der Innenseite des Handschuhmaterials ankommt. Die Prüfung erfolgt standardmäßig bei 23° C. |
In Abhängigkeit von der Anzahl der getesteten Prüfchemikalien und der Dauer der jeweiligen Durchbruchszeit1 werden drei Typen von Chemikalienschutzhandschuhen unterschieden:
Tabelle 52: Typen von Chemikalienschutzhandschuhen nach DIN EN ISO 374-1
Typ A: In der Prüfung muss mit sechs der festgelegten Prüfchemikalien die Leistungsstufe 2 erreicht werden
(Durchbruchszeit mind. jeweils 30 Minuten). | |
Typ B: In der Prüfung muss mit drei der festgelegten Prüfchemikalien die Leistungsstufe 2 erreicht werden (Durchbruchszeit mind. jeweils 30 Minuten).
Anmerkung: entspricht der alten Kennzeichnung "Erlenmeyerkolben" | |
Typ C: In der Prüfung muss mit einer der festgelegten Prüfchemikalien die Leistungsstufe 1 erreicht werden (Durchbruchszeit mind. jeweils 10 Minuten).
Anmerkung: entspricht der alten Kennzeichnung "Becherglas" |
Literatur | Anhang 7 |
Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln
Bezugsquelle: Buchhandel oder Internet z.B. http://www.gesetze-im-internet.de, http://www.baua.de
DGUV Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
Unfallverhütungsvorschriften
Regeln
Informationen
Grundsätze
Normen
Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, http://www.beuth.de
DVGW-Arbeitsblätter
Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, http://www.beuth.de
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1 Siehe Liste internationaler Grenzwerte (LIG) des IFA, Webcode: d6247
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