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DGUV Information 213-701 - Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung - Allgemeiner Teil
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 08/2005; 05/2020)
Archiv: 08/2005
bisher:
BGI 790-001
Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung werden von der antragstellenden Organisation erarbeitet in Zusammenarbeit mit
Sie werden herausgegeben und in regelmäßigen Abständen überprüft durch das Sachgebiet "Gefahrstoffe", Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und in das Regelwerk unter der Bestellnummer DGUV Information 213-701 ff. aufgenommen. Darüber hinaus erfolgt eine Verbreitung über das Internet sowie branchenbezogen durch die einzelnen Unfallversicherungsträger.
Die DGUV Information 213-701 wurde erstmals im August 2005 (als BG Information 790-001) erstellt. Sie wurde im August 2007 und im Jahr 2019 überarbeitet. Besonderer Dank für die Erarbeitung dieser EGU gilt:
Fr. U. Bagschik (BGHM),
Fr. Dr. A. Baumgärtel (BAuA),
Hr. M. Buxtrup (UK NRW),
Fr. M. Böckler (BG ETEM),
Fr. Dr. A. Csomor (RP H),
Hr. D. Fendler (BG ETEM),
Hr. Dr. H.-P. Fröhlich (BGHW),
Hr. Dr. R. Hebisch (BAuA),
Hr. D. Höber (BG Bau),
Hr. Dr. R. Kellner (DGUV-SiGe),
Hr. Dr. H. Lauterwald (RP RLP),
Hr. L. Lehmann (W+L),
Hr. Dr. L. Nitschke (LGL By),
Hr. Dr. R. Rupp (BG RCI),
Hr. C. Schumacher (DGUV-IFA),
Hr. K. Süsselbeck (BG RCI-IGF),
Hr. A. Tigler (BGHM),
Hr. R. Van Gelder (DGUV-IFA),
Fr. Dr. Y. von Mering (DGUV-IFA),
Hr. W. Wegscheider (BGW),
Dr. Dr. M. Weigl (BGN).
Warum ist es sinnvoll eine EGU zu erstellen?
Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei können die EGU den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder den beratenden Fachkundigen eine Unterstützung bieten. Je größer das Angebot an verschiedenen EGU, mit unterschiedlichen Arbeitsplätzen, Arbeitsverfahren und Tätigkeiten ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unternehmen einen vergleichbaren Arbeitsplatz für seine Gefährdungsbeurteilung findet und die in den EGU gemachten Empfehlungen anwenden kann. Dadurch wird Zeit und Geld gespart, da z.B. aufwendige Arbeitsplatzmessungen für den einzelnen Betrieb entfallen können.
Wer kann alles ein EGU erstellen?
EGU können prinzipiell von jeder Firma oder Institution vorgeschlagen werden. Anträge auf das Erstellen neuer EGU sowie das Überarbeiten oder das Zurückziehen von bestehenden EGU können an die Leitung der Projektgruppe EGU oder des Sachgebietes "Gefahrstoffe" gestellt werden von:
Dabei ist das Einreichen eines Textvorschlages als Antrag zu werten. Vorschläge sollten bereits vor Beginn von Untersuchungsprogrammen (Messungen) mit der Leitung der Projektgruppe EGU abgestimmt werden. Verantwortlich für die Inhalte von EGU sind die Antragstellenden.
Die in den EGU gemachten Empfehlungen wurden umgesetzt. Ist die Gefährdungsbeurteilung damit abgeschlossen?
EGU behandeln in der Regel die typischen Gefährdungen für den Arbeitsbereich. Welche dies sind, wird im Anwendungsbereich aufgeführt. Alle anderen Gefährdungen, die nicht von den Empfehlungen abgedeckt werden, müssen im einzelnen Betrieb ermittelt und die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen beurteilt werden. Somit stellen EGU eine Hilfe für einen Teil der Gefährdungsbeurteilung dar, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Besondere Personengruppen - z.B. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitnehmerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen, Berufsanfänger und Berufsanfängerinnen - können nicht in jeder EGU berücksichtigt werden. Die Gefährdungen für besondere Personengruppen müssen dann von jedem Betrieb vor Ort gesondert beurteilt werden. Die gesamte Gefährdungsbeurteilung muss von jedem Betrieb dokumentiert werden; ein Beispiel wie EGU in die Gefährdungsbeurteilung eingebunden werden können gibt der Anhang 1.
Finden sich in den EGU Hilfen zur Beurteilung aller gesundheitsschädigender Einflüsse am Arbeitsplatz, z.B. zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung oder zu psychischen Belastungen?
EGU können Hilfen zu allen gesundheitsschädigender Einflüsse am Arbeitsplatz enthalten. Zurzeit gibt es nur EGU nach Gefahrstoffverordnung; hier liegt der Fokus entsprechend auf Gefahrstoffen sowie Brand- und Explosionsgefährdungen. Weitere EGU, z.B. nach Arbeitsstättenverordnung oder Biostoffverordnung (BioStoffV) sind jedoch denkbar. Neben den EGU gibt es zahlreiche andere DGUV Informationen oder DGUV Regeln, in denen Hilfen zu allen gesundheitsschädigende Einflüssen am Arbeitsplatz gegeben werden. Diese sind bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern oder über die Publikationsdatenbank der DGUV https://publikationen.dguv.de zu finden.
Wo liegt der Vorteil sich an der Erstellung oder Überarbeitung einer EGU zu beteiligen?
EGU werden von vielen Expertinnen und Experten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erarbeitet und überprüft. Durch die Unterstützung der Messstellen der Unfallversicherungsträger, des IFA und anderer Messstellen können der Aufwand und die Kosten für den Einzelnen sehr gering gehalten werden. Zugleich findet ein Austausch an Erfahrung statt, der insbesondere für die beteiligten Unternehmen gewinnbringend ist.
1 Allgemeines
Die Europäischen Richtlinien* zum Schutz gegen Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, sowie die Verordnungen** zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische (einschließlich deren Anhänge) und zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) werden in Deutschland in der Gesetzgebung und dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger umgesetzt bzw. sind unmittelbar geltendes Recht.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1], das Chemikaliengesetz (ChemG) [2] und das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) [3] werden in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [4] und den zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert sowie durch DGUV Vorschriften, Regeln und Informationen erläutert.
Die GefStoffV verpflichtet die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen unter anderem, in der Gefährdungsbeurteilung Art und Ausmaß der Exposition der Beschäftigten zu bewerten. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder gleichwertige, auch nichtmesstechnische Ermittlungsverfahren erfolgen. Wurden Gefährdungen erkannt und beurteilt können entsprechend dem Schutzziel - z.B. Arbeitsbedingungen der Beschäftigten sicherheits- und gesundheitsgerecht gestalten - Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
EGU nach GefStoffV sind eine Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, da sie entsprechend der TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung [5] als Handlungsempfehlung Dritter mit herangezogen werden können. Für die Erstellung einer EGU ermittelt qualifiziertes Personal anhand geeigneter tätigkeits- und stoffbezogener Methoden und Messverfahren bei gleichartigen Tätigkeiten (gleichartige Arbeitsbedingungen und vergleichbare Arbeitsplätze), ob Gefahrstoffe freigesetzt und Beschäftigte exponiert werden können.
Dadurch können EGU als nichtmesstechnisches Verfahren bei der Informationsermittlung und Durchführung der Expositionsbewertung nach TRGS 401 - Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen [6] sowie der TRGS 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition [7] verwendet werden. Durch die Übertragung der Ergebnisse für vergleichbare Tätigkeiten können Unternehmen den eigenen Ermittlungsaufwand erheblich reduzieren, insbesondere, wenn eigene messtechnische Ermittlungen ganz entfallen.
EGU können vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in die TRGS 420 - Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition [8] aufgenommen werden. Zur Aufnahme von EGU in die TRGS 420 gilt das folgende Ablaufschema:
Abb. 1 Aufstellung von VSK - Ablaufschema
Für in der TRGS 420 aufgeführte EGU gilt die Vermutungswirkung der GefStoffV. Dies bedeutet, dass die Anforderungen der GefStoffV zur Minimierung der inhalativen Exposition hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrollen erfüllt sind bei:
Des Weiteren sind eigene Arbeitsplatzmessungen oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren (Nachweisverfahren) für die in der EGU beschriebenen Arbeitsplätze und Tätigkeiten in der Regel nicht erforderlich wenn:
Darüber hinaus können EGU für die eigene Ermittlung des Standes der Technik im Betrieb nach der TRGS 460 genutzt und weitere Methoden zur Wirksamkeitsprüfung bei Bedarf festgelegt werden.
2 Anwendungsbereich und Hinweise
Die Verwendung von EGU entbindet nicht von der Anwendung von Grundmaßnahmen und der Pflicht der Substitutionsprüfung. Bei der Anwendung von EGU nach GefStoffV sind neben den Anforderungen der bereits genannten TRGS der Reihen 400, 500 und 900 auch die TRGS der Reihe 600 besonders zu beachten.
Über diese technischen Regeln hinaus beschreiben EGU fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind und die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten als gesichert erscheinen lassen.
In Einzelfällen werden auch Empfehlungen erarbeitet, in denen trotz Einsatz fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen die Einhaltung eines Arbeitsplatzgrenzwertes oder eines anderen Beurteilungsmaßstabes nicht erreicht wird. In diesen Fällen beschreiben EGU zusätzliche oder künftig zu ergreifende Schutzmaßnahmen, wobei nach Möglichkeit auch branchenübergreifende Betriebs- und Verfahrensweisen aufgezeigt werden sollen.
Die in den EGU beschriebenen Tätigkeiten, Stoffe und Verfahren sind vorrangig auf die GefStoffV gerichtet. Weitere Gefährdungen, biologischer, physikalischer oder psychologischer Art, die durch die Arbeitsstätte oder Arbeitsmittel entstehen können sind in der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist in Absprache mit dem zuständigen Facharzt oder der zuständigen Fachärztin für Arbeits- oder Betriebsmedizin die Berücksichtigung besonders zu schützender Personengruppen sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge festzulegen.
Die in den EGU beschriebenen Schutzmaßnahmen und deren Beurteilung sind vorrangig auf den Schutz der Beschäftigten gerichtet. Beurteilungsparameter aus anderen Schutzbereichen (z.B. Gefahrgut, Patientenschutz, Produktsicherheit, Umweltschutz, Verbraucherschutz etc.) können im Einzelfall, z.B. aufgrund der Rechtsverbindlichkeit oder der Rechtsanbindung, ebenfalls von Bedeutung sein - hierauf muss bei der Anwendung von EGU gesondert geachtet werden.
EGU können zusätzliche Informationen über Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren, technische Minimierungsmaßnahmen und andere Maßnahmen des auf Gefahrstoffe bezogenen Arbeitsschutzes, sowie Explosions- und Brandschutzmaßnahmen geben. Ob schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten möglich sind, ist jedoch durch das Unternehmen in jedem Einzelfall selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, sowie bei explosionsfähigen Gemischen sind diese in der Dokumentation besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument).
Vor Anwendung einer EGU wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft, ob die beschriebenen Tätigkeiten in dem Betrieb durchgeführt werden und ob die festgelegten verfahrenstechnischen und stoffspezifischen Bedingungen für diese Tätigkeiten beachtet und eingehalten werden. Werden noch andere Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit anderen Stoffen durchgeführt, die in den EGU nicht behandelt sind, muss dies in der Beurteilung der Gesamtsituation berücksichtigt werden.
Die Anwendung von EGU wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert. Die Dokumentation muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Bei Anwendung von EGU bleiben andere Anforderungen der GefStoffV, insbesondere die Informationsermittlung, die Pflicht der Substitutionsprüfung, die Verpflichtung zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen und die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen sowie zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten in einer für sie verständlichen Form und Sprache bestehen. So sind z.B. bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen (siehe Abb. 2). Und bei besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffen ist zu beachten, dass diese nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden dürfen.
Die Anwenderin oder der Anwender muss bei Änderungen im Arbeitsbereich oder bei Verfahrensänderungen sofort und ansonsten mindestens einmal jährlich die Gültigkeit dieser EGU überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV.
EGU werden im Abstand von fünf Jahren durch die Projektgruppe "EGU", Sachgebiet "Gefahrstoffe" des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie überprüft. Sollten Änderungen notwendig werden, werden diese veröffentlicht.
Abb. 2 Beispiele für Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten" nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie 92/58/EWG* über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.
3 Begriffsbestimmung
Begriffe werden so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der GefStoffV [13] bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für die Begriffe Arbeitsbedingungen, Arbeitsstoff, branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, chemische Arbeitsstoffe, Exposition, Arbeitsplatzgrenzwert, Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Gefährdung, Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Hautkontakt, mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung, physikalisch-chemische Einwirkung, Schutzmaßnahmen sowie Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen.
Arbeitsbereich
Hierbei handelt es sich um einen räumlich oder organisatorisch begrenzten Teil eines Betriebes. In diesem werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem einer oder mehreren Beschäftigten ausgeführt. Diese können in einer Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden. Er kann einen oder mehrere Arbeitsplätze oder Arbeitsverfahren umfassen.
Beurteilungsmaßstab
Als Beurteilungsmaßstäbe nach TRGS 402 gelten:
Einhaltung
Ein Grenzwert gilt als eingehalten sofern der Betrag der Messwerte gleich oder kleiner dem Grenzwert ist und die Kurzzeitwertanforderungen erfüllt sind. Sofern dies nicht zutrifft, gilt der Grenzwert als nicht eingehalten.
Sofern für einen Stoff kein AGW (z.B. bei verschiedenen krebserzeugenden Stoffen) veröffentlicht wurde, ist die Einhaltung des Standes der Technik betrieblich umzusetzen.
Gefahr
Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt.
Risiko
Drückt die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schadensschwere einer Gefährdung aus.
Darüber hinaus können weitere branchenübliche Begriffe, vor allem zu den Arbeitsverfahren und Tätigkeiten, definiert werden.
4 Aufstellen von Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU)
EGU enthalten alle zu ihrer Anwendung notwendigen Informationen. Sie werden nach Möglichkeit auf eine breite Anwendbarkeit abgestellt, sind verständlich und praktikabel formuliert.
Aus der Beschreibung des Anwendungsbereiches geht hervor, für welche Arbeitsverfahren, Tätigkeiten, Stoffe, Stoffgruppen, Gemische sowie für welche Einsatzmengen, für welche Beurteilungsmaßstäbe (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte), für welche Belastungssituationen sowie unter welchen betrieblichen Bedingungen die EGU anwendbar sind. Hierbei wird eine klare Abgrenzung zu Arbeitsverfahren und Stoffen getroffen, die nicht unter die EGU fallen.
4.1 Allgemeine Anforderungen
Für die Aufstellung von EGU werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
Bei der Aufstellung von EGU sind folgende Aspekte zu den Schutzmaßnahmen zu beachten:
4.2 Gestaltung
Es wird empfohlen, EGU mit einem Inhaltsverzeichnis, einer Vorbemerkung, einem Literaturverzeichnis und folgenden Abschnitten zu gestalten:
4.3 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand von Arbeitsplatzmessungen
Grundlage für die Aufstellung von EGU ist in der Regel eine ausreichende Zahl repräsentativer Arbeitsplatzmessungen. Neben der TRGS 401 und 402 können die in der IFA-Arbeitsmappe (früher: BGIA-Arbeitsmappe) [15] beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Exposition hilfreich sein.
Bei der Beurteilung von Schutzmaßnahmen anhand von Messungen sind zu berücksichtigen:
Die eingesetzte gerätetechnische Ausstattung und das Messverfahren müssen für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Das Messverfahren muss dem zu messenden Stoff, seinem Grenzwert, der zu erwartenden Konzentration und den Randbedingungen angepasst sein und den Messwert in der durch den Grenzwert vorgegebenen Dimension direkt oder indirekt (z.B. durch Umrechnung) ausweisen. Eine Übersicht geeigneter Messverfahren werden durch die Arbeitsgruppe "Analytische Chemie" der Kommission zur Prüfung gesundheitlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) [16], durch das IFA [17], durch den AGS [18] sowie durch die Arbeitsgruppe "Analytik" des Fachbereiches Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV [19] bereitgestellt oder findet sich im Fachbuch "Empfohlene Analysenverfahren für Arbeitsplatzmessungen" [20] veröffentlicht. Ist das Messverfahren nur bedingt geeignet, sollte es sich unter praktischen Einsatzbedingungen bewährt haben und bei krebserzeugenden Stoffen der Kat. 1A oder 1B die Anforderungen der TRGS 402 und TRGS 910 erfüllen.
Bei Messungen entsprechend der TRGS 402 werden in der Regel Messergebnisse zugrunde gelegt, die in repräsentativ ausgewählten Arbeitsbereichen unter normaler Auslastung hinsichtlich der Arbeits- und Produktionsbedingungen, während unterschiedlicher Schichten sowie unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Einflüsse gewonnen wurden.
Für die Anzahl der mindestens erforderlichen Messungen lässt sich keine allgemeingültige Regel aufstellen; sie muss vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe der Messergebnisse, von deren Streuung und von den besonderen technischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz festgelegt werden. In der TRGS 420 werden mindestens 24 repräsentative Messungen aus möglichst vielen Betrieben mit je drei Schichtmittelwerten zur Aufstellung von VSK empfohlen. Sind die Kurzzeitwerte eingehalten und liegt der Maximalwert unterhalb des Beurteilungsmaßstabs, ist die Erfüllung der Voraussetzungen für den Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" zu erwarten. Werden ungünstige aber realistische Bedingungen berücksichtigt, z.B. Messung nahe der Emissionsquelle, An- und Abfahrvorgänge, Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten oder hohe Auslastung, kann die Anzahl der Messwerte reduziert werden. Bei gleichmäßigen Betriebsabläufen ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Konzentrationsberechnungen ebenfalls ein geringerer Messaufwand ausreichend.
Wurden Schichtmittelwerte aufgrund einer verkürzten Exposition oder tätigkeitsbezogen erhalten, so sind neben den Messergebnissen auch die auf die Expositionsdauer bezogenen Messwerte anzugeben. Gegebenenfalls ist anzugeben, wieweit eine verkürzte Exposition typisch für das Arbeitsverfahren ist.
Es müssen ausreichende Informationen über die Einhaltung der Kurzzeitwertbedingungen vorliegen. Bei Schwankungen der Expositionsverhältnisse ist das Ergebnis durch Kurzzeitmessungen ausreichend abzusichern.
Messberichte über durchgeführte Arbeitsplatzmessungen sollen den Anforderungen der TRGS 402 genügen. Hierbei ist besonders auf genaue Angaben der Arbeits- und Produktionsbedingungen einschließlich der Anlagenkapazität und der Anlagenauslastung zu achten. Zur Beurteilung eines Arbeitsverfahrens kann dieses auch in Teilschritte zerlegt und die Exposition bei jedem Einzelschritt geprüft werden. Hierbei sind insbesondere auch Expositionsspitzen und Stoffgemische zu berücksichtigen.
4.4 Gefährdungsermittlung und -beurteilung anhand anderer Grundlagen
Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kommen als weitere geeignete Ermittlungsmethoden in Betracht:
5 Schutzmaßnahmen und Wirksamkeitsprüfung
In den EGU werden zugehörige Schutzmaßnahmen nach ihrer Rangfolge beschrieben. Insbesondere bei kollektiven Schutzmaßnahmen technischer Art, z.B. Lüftungseinrichtungen und die Luftführung, werden diese detailliert beschrieben. Ziel ist es, geeignete Schutzmaßnahmen und Hinweise zu ihrer Wirksamkeitskontrolle zu geben, die nach Prüfung der Übertragbarkeit auf die individuellen betrieblichen Gegebenheiten übernommen werden können. Es sollten Empfehlungen ausgesprochen werden in welchen Intervallen festgelegte verfahrenstechnische und stoffspezifische Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen einer Funktionsprüfung zu unterziehen sind. Dabei ist die Art der Prüfung anzugeben.
Sind in den EGU keine spezifischen Angaben enthalten, erfolgt die Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch die Anwenderin oder den Anwender der EGU.
In den Anwendungshinweisen einer EGU muss dann entsprechend festgelegt sein, dass:
Die Dokumentation muss mindestens folgende Angaben enthalten:
EGU enthalten außerdem Hinweise auf die weiter bestehenden Pflichten der Unternehmen gemäß der Gefahrstoffverordnung, z.B. der Verpflichtung einer arbeitsplatzbezogenen Unterweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache.
Literaturverzeichnis | Anhang 1 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
Die zitierten Schriften sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.
Richtlinien
Verordnungen
Weitere Literatur
[1] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutze zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes des Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) Ausg. vom 7. August 1996; Stand August 2015. Im Internet verfügbar unter: http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/arbeitsschutzgesetz.html
[2] Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist. Im Internet verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/
[3] Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Ausg. vom 07. August 1996; Stand Juli 2017 Im Internet verfügbar unter: http://www.bmas.de/DE/Service/ Gesetze/sozialgesetzbuch-7-gesetzlicheunfallversicherung.html
[4] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Ausg. vom 26. November 2010; Stand März 2017. Im Internet verfügbar unter: https://www.bmas.de/DE/ Service/Gesetze/gefahrstoffverordnung.html
[5] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 400). Ausgabe: Juli 2017. Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/ Rechtstexte- und-Technische-Regeln/ Regelwerk/TRGS/TRGS-400.html
[6] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen (TRGS 401). Ausgabe: Juni 2008; zuletzt berichtigt: 2011. Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-401.html
[7] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402). Ausgabe: Februar 2010, zuletzt geändert und ergänzt: Oktober 2016. Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte- und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-402.html
[8] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition (TRGS 420). Ausgabe: Juni 2014; zuletzt geändert und ergänzt: März 2020. Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ TRGS/TRGS-420.html
[9] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik (TRGS 460). Ausgabe: Juli 2018. Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/An-gebote/Rechtstexte- und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-460.html
[10] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Schutzmaßnahmen (TRGS 500). Ausgabe: September 2019. Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/ DE/Angebote/Rechtstexte- und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-500.html
[11] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900). Ausgabe: 2006; zuletzt geändert und ergänzt: März 2020. Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/An-gebote/Rechtstexte- und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-900.html
[12] Technische Regel für Gefahrstoffe: Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen TRGS 910). Ausgabe: Februar 2014; zuletzt geändert und ergänzt: März 2019. Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/ Regelwerk/TRGS/TRGS-910.html
[13] Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Stand April 2009. Im Internet verfügbar unter: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Glossar.html
[14] MAK- und BAT-Werte-Liste 2017: Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe. Mitteilung 53. Im Internet verfügbar unter: https://onlinelibrary.wiley.com/ doi/book/10.1002/9783527812110
[15] IFA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin. Lose Blattsammlung: Erich Schmidt Verlag, Berlin 2019. Im Internet verfügbar unter: https://dguv.de/ifa/publikationen/ifa-arbeitsmappe-messung-von-gefahrstoffen/index.jsp
[16] Methoden zur Analyse in der Luft und in biologischem Material der "MAK-Collection" in deutscher und englischer Sprache. Im Internet verfügbar unter: http://www.dfg.de/dfg_profil/gremien/senat/arbeitsstoffe/index.html
[17] GESTIS - Analysenverfahren für chemische Substanzen (in Englisch), aufrufbar unter: https://amcaw.ifa.dguv.de/WForm09.aspx
[18] Bewertung von Verfahren zur messtechnischen Ermittlung von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz. Stand: November 2017. Im Internet verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrungvon-Ausschuessen/AGS/pdf/Messverfahren. pdf?__blob=publicationFile&v=4
[19] Analysenverfahren der DGUV Information 213-500 ff. Im Internet verfügbar unter: http://www.bgrci.de/fachwissen-portal/themenspektrum/gefahrstoffe/gefahrstoffanalytik/inhalte/dguv-informationen-213-5xx/
[20] Hebisch, R.; Poppek, U.: Empfohlene Analysenverfahren für Arbeitsplatzmessungen. Dokumentation. 19. Auflage. Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH 2008.
Dokumentation über die Anwendung von EGU im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung | Anhang 2 |
Beschreibung des Arbeitssystems | ||||
Angabe der angewandten EGU (mit Nummer der DGUV Information und Ausgabedatum) | Mehlstaub in Backbetrieben - 213-705
Mehlstaub in Backbetrieben - 213-705 Stand: Juni 2015 | Die Anwendung der EGU erfolgt(e)ab:02.10.2015
durch: Fr. Backmann (SiFa), | ||
Arbeitsumgebung (Beleuchtung, Stoffe und Gemische, Klima, Lärm, Strahlung, Vibration, ...) | Künstliches Licht, zeitweise Tageslicht, teilweise Hitze und Feuchte, Wärmestrahlung; Natronlauge, Butter, Milchfetterzeugnisse, Weizenmehl, Roggenmehl, Dinkelmehl und weitere Mehle, Quellstärken ??, Hydrokolloide??, Backmitteln mit den Inhaltsstoffen: Weizenkleber (Gluten), Phosphate, Enzyme, Milchsäure, Zitronensäure, Propionsäure, Cystein, Trennöl, Zucker | |||
Räumliche Gegeben- heften
(z.B. Nutzungsart, Raumlänge, Raumbreite, Raumhöhe, Zutrittsmöglichkeit (z.B. Tür, Domschacht, Rolltor, ...)) | Backstube, Boden und Wände gefliest, Raummaße: 16,00m x. 8,00m. x.2,60m. (L x. B x H),
Einrichtung (siehe Abb. 3 - Grundriss Backstube); | |||
Art und Ort der Lüftung | Freie Lüftung über 1 Tür und 1 Fensterfront (siehe Abbildung 1- Grundriss Backstube). 2 Lamellenlüfter in der Fassade und 2 Mehrzwecklüfter im Dach. Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung für die Backstube RLT-Anlage: | |||
Folgende Tätigkeiten und Arbeitsverfahren fallen unter den Anwendungsbereich der EGU | Teigherstellung, Teigaufbereitung, Reinigung | |||
Folgende Gefahrstoffe fallen unter den Anwendungsbereich der EGU | Weizenmehlstaub, Roggenmehlstaub, Dinkelmehlstaub | |||
Art, Anzahl und Lage der hier beurteilten Arbeitsplätze sowie benachbarter Arbeitsplätze inkl. Beschäftigtenzahl und besonders schutzbedürftiger Gruppen | Art, Anzahl und Lage siehe Grundriss,
3 Fachkräfte, 2 Auszubildende (davon 1 Jugendliche), | |||
Expositionsdauer der Beschäftigten | 1 Meister (Herr Backmeister) à 8,00 Std.
2 Fachkräfte (Hr. Meier, Hr. Schmidt) à 7,00 Std. 2 Auszubildende (Fr. Jungmann, Hr. Altmüller) à 600 Std. 1 Fachkraft (Fr. Zeltler) à 3,00 Std. 2 Verkäuferinnen (Fr. Schön, Fr. Nett) nur kurzzeitig (< 0,5 Std.). | |||
Substitution derzeit nicht möglich | Begründung:
Einsatz staubarmer Mehle als Trennmittel ist betrieblich als alleiniges Trennmehl nicht geeignet, da für einzelne Brötchen- oder Brotsorten Stärke oder andere Mehle als Trennmittel verwendet werden, In solchen Fällen wird auf einen emissionsarmen Einsatz dieser Trennmittel (Sieb) geachtet | Begründung erfolgte durch:
Hr. Backmeister | Wiederholungsprüfung bis: 01.09.2016
durch: Hr. Backmeister | |
Getroffene technische Schutzmaßnahmen | Beschreibung:
Silowaage ist mit einer Absauganlage versehen, die automatisch beim Befüllen der Knetbottiche anläuft Bottiche von Knetmaschinen sind mit einem dicht schließen- den Deckel ausgerüstet. | Umsetzung erfolgt(e) am: 01.09.2014
verantwortlich: | Wirksamkeitsprüfung am: 15.10.2014
verantwortlich: | |
Getroffene organisatorische Schutzmaßnahmen | Beschreibung:
Trennmehl nicht werfen, stattdessen verreiben, mit Rolle auftragen oder sieben. Beim Ballen der Kneter mit Teigmischungen und Zutaten ist auf eine geringe Fallhöhe zu achten. Teigmischung in der Knetmaschine langsam ankneten. | Umsetzung erfolgt(e) am: 01.09.2014
verantwortlich: | Wirksamkeitsprüfung am: 15.10.2014
verantwortlich: | |
Getroffene personenbezogene Schutzmaßnahmen | Beschreibung:
Erstellung der Betriebsanweisung. Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmaljährlich. Bei der Reinigung von Mehlsilos ist eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 mit Ausatemventil zu verwenden. Unterweisungshilfen: www.mehlstaubneindanke.de | Umsetzung erfolgt(e) am: 15.10.2014
verantwortlich: | Wirksamkeitsprüfung am: 15.10.2014
verantwortlich: |
Abb. 3 Grundriss Backstube
ENDE |