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GUV-I 8556 / DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 05/2014)




1 Einleitung

Diese Informationsschrift erläutert und konkretisiert die DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten" und ist damit eine praxisnahe Ergänzung.

Den Vorgesetzten kann diese Broschüre Hilfe bei der Unterweisung ihrer Mitarbeiter bieten.

Die erforderliche fachliche Ausbildung ersetzt die Broschüre jedoch nicht. Nutzen Sie das Kursangebot der Forstlichen Bildungsstätten und gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

Informationen über den Mindestumfang der Ausbildung an der Motorsäge enthält die DGUV Information 214-059 "Ausbildung - Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten".

Abb. 1 Belastungen und Gefahren für den Forstwirt

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Waldarbeit ist meist schwere und gefährliche Arbeit!

Sie darf nur von Fachkundigen ausgeführt werden.

Besondere Gefahren bestehen durch:

Abb. 2 Belastungen und Gefahren für den Maschinenführer

2 Aufgaben des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber (Unternehmer, Vorgesetzter) müssen Sie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen sicheren Arbeitsablauf schaffen, erhalten und überwachen. Der erste wichtige Schritt hierbei ist die Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken.

Die Beurteilung der Gefährdungen ist die Voraussetzung für das Ergreifen von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Welche konkreten Schutzmaßnahmen im Betrieb erforderlich sind, ist durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch die Grundlage für die Festlegung der Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus:

Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Es wird empfohlen, die Festlegungen in einem schriftlichen Arbeitsauftrag festzuhalten.

Mindestens einmal jährlich ist eine Unterweisung vorgeschrieben. Ein erhöhtes Unfallrisiko besteht zu Beginn jeder neuen Arbeit und bei Einstellung unerfahrener Mitarbeiter. Immer dann sollte auf die besonderen Gefahren und die Gegenmaßnahmen hingewiesen werden.

Arbeitgeber sind verpflichtet,

Abb. 3 Unterweisung

Bei Verstoß droht

Besonders hoch ist die Unfallgefahr bei gefährlichen Waldarbeiten.

Gefährliche Waldarbeiten sind z.B.:

Gefährliche Waldarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn weitere Beschäftigte am Arbeitsort sind und diese eine ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung haben, damit nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und erforderliche Hilfe herbeigerufen werden kann.

Wird eine gefährliche Waldarbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute, fachlich geeignete, weisungsberechtigte Person die Aufsicht führt.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen mit gefährlichen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Das gilt nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen ab 15 Jahren, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist. Sie müssen dabei von einem Fachkundigen angeleitet und beaufsichtigt werden.

Abb. 4 Betriebsärtzliche Untersuchung

2.1 Fachliche und gesundheitliche Eignung, arbeitsmedizinische Vorsorge

Nicht jeder ist für Waldarbeiten geeignet. Fachlich befähigt sind Beschäftigte, z.B. durch eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Forstwirt oder durch fachbezogene Lehrgänge.

Die gesundheitliche Eignung für Waldarbeiten kann durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werden:

Eignungsuntersuchungen können z.B. für die Beschäftigung mit Fahr- und Steuertätigkeiten (empfohlener Untersuchungsgrundsatz G 25 *1) oder bei Arbeiten mit Absturzgefahr (empfohlener Untersuchungsgrundsatz G 41 *1), z.B. beim Besteigen von Bäumen oder dem Aufbau von Seilkrananlagen, erforderlich sein.

Bei folgenden Arbeiten ist in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich:

Abb. 5 Rettungsplan und Erste Hilfe Aushang

2.2 Erste Hilfe

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

Der Ablauf der Hilfeleistung nach einem Notfall kann wie eine Kette angesehen werden:

Abb. 6 Rettungspunkt

Abb. 7 Verbandpäcken in Werkzeugtasche

Um richtig und schnell helfen zu können,

Abb. 8 Verbandkasten C DIN 13157

Personen-Notsignal-Anlagen (passive Notrufsysteme) verbessern die Möglichkeit der Überwachung und Alarmierung nach einem Unfall. Sie stellen eine sinnvolle Ergänzung dar, ersetzen aber nicht die zweite Person bei gefährlicher Waldarbeit.

Ausnahme: Bei Arbeiten mit Seilwinden kann ohne ständige Ruf- und Sichtverbindung zu anderen Beschäftigten gearbeitet werden, wenn ein passives Notrufsystem benutzt wird.

Passive Notrufanlage bei der der Notruf ohne menschliches Dazutun (z.B. bei Bewusstlosigkeit) ausgelöst wird.

Weitere Informationen sind der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" zu entnehmen.

Abb. 9 Personen-Notsignal-Anlagen

Abb. 10 Mindestausstattung für mobile Arbeitsgruppen

2.3 Hygiene und Hautschutz

Den Beschäftigten sind Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser sowie den hygienisch erforderlichen Reinigungs- und Pflegemitteln zur Verfügung zu stellen. Der Schutzwagen bzw. das Begleitfahrzeug sollte entsprechend ausgestattet sein.

Bei Waldarbeiten wird die Haut der Hände auf verschiedene Art und Weise belastet.

Der sicherste Hautschutz sind Handschuhe.

Weiterhin gilt es, die Haut durch Anwendung von geeigneten Schutz- und Reinigungsmitteln soweit wie möglich zu entlasten. Daher ist es wichtig Hautschutz folgendermaßen zu betreiben:

Es ist sinnvoll, einen Hautschutzplan zu erstellen, der für die verschiedenen Arbeiten die geeigneten Schutzhandschuhe, Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel enthält. Bei der Erstellung sollte der Betriebsarzt mitwirken.

Abb. 11 Waldarbeiterschutzwagen mit Hygieneeinrichtung

Abb. 12 Hautschutzplan: Geeignete Produkte zum Hautschutz sind in Abstimmung mit dem Betriebsarzt auszuwählen und unter ihrem Produktnamen einzutragen

Abb. 13 Persönliche Schutzausrüstung für Motorsägenarbeit

2.4 Persönliche Schutzausrüstung

Der Arbeitgeber hat geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Für Waldarbeiten sind aufgrund der Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen je nach Tätigkeit und Gefährdung persönliche Schutzausrüstungen zu stellen. Als Beispiel dient hier die Arbeit mit der Motorsäge:

Nicht alle auf dem Markt angebotenen persönlichen Schutzausrüstungen sind sicher und brauchbar; z.B. bestätigt das FPA-Zeichen die Brauchbarkeit für die Waldarbeit (siehe Punkt 3 Maschinen, Werkzeuge und Geräte).

Persönliche Schutzausrüstung hat in der Regel nur eine begrenzte Schutzwirkung. Sie kann fachkundiges und sicheres Arbeiten nicht ersetzen.

Abb. 14 Faserpelz in Signalfarbe
Abb. 15 Regenschutzkleidung in Signalfarbe


Abb. 16 Funktionsunterwäsche
Abb. 17 Schutzhelmkombination mit Gehör- und Gesichts- und Nackenschutz


Abb. 18 Universal-Lederhandschuh
Abb. 19 Handschuh für die Arbeit mit der Motorsäge


2.4.1 Schutzhelmkombination

Zur Schutzhelmkombination gehören:

Das ist zu beachten:

In schwierigen Beständen ist die notwendige Verständigung unter den Beschäftigten zur Koordination von Arbeitsschritten nicht immer gewährleistet. Helmfunkverbindungen bringen mehr Sicherheit für alle Beteiligten.

2.4.2 Schutzhandschuhe

Für die meisten Arbeiten ist ein Universal-Lederhandschuh mit Textilrücken und Pulsschutz ausreichend. Für Arbeiten mit der Motorsäge werden auch kunststoffbeschichtete Handschuhe verwendet.

Bei der Anschaffung ist auf die richtige Größe, auf gute Verarbeitung und Schadstofffreiheit zu achten.

Geeignete Handschuhe schützen vor Verletzungen, Schmutz, Kälte und Nässe!

2.4.3 Schnittschutzhose

Schnittschutzhosen verfügen über Schnittschutzeinlagen, die den gefährdeten Bereich vom Spann bis zum Becken abdecken. Für Sägearbeiten geringen Umfangs können auch Schnittschutzbeinlinge mit Rundumschutz getragen werden. Beim Waschen und bei notwendigen Reparaturen sind die Herstellerangaben zu beachten.

2.4.4 Sicherheitsschuhe und -stiefel

Das Schuhwerk muss Tragekomfort und Schutz gewährleisten.

Das ist zu beachten:
  • Ein für die Waldarbeit brauchbarer Sicherheitsschuh und -stiefel trägt folgende Merkmale:
    • Stark profilierte Sohle
    • Profil im Steg
    • Hoher Schaft
    • Knöchelschutz
    • Schnittschutzeinlage
    • Zehenkappe/Überkappe
  • Der Stiefel muss eine Weitenverstellung am Schaft besitzen.
  • Richtige Pflege erhält die Eigenschaften des Schuhes.

Ein guter Fußschutz schützt nicht nur gegen herabfallende Teile und Schnittverletzungen, sondern erhöht auch die Standsicherheit!

Abb. 20 Hose mit Schnittschutzeinlage

Abb. 21 Geschützte Bereiche einer Hose mit Schnittschutzeinlage Typ A

Abb. 22 Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz

3 Maschinen, Werkzeuge und Geräte

Nicht alle auf dem Markt angebotenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte sind sicher und brauchbar.

Mit einer CE-Kennzeichnung an Maschinen, Werkzeugen und Geräten erklärt der Hersteller, dass das Produkt den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften entspricht.
Das GS-Zeichen weist darauf hin, dass das Produkt zusätzlich von einer unabhängigen Prüfstelle auf seine Sicherheit geprüft wurde.

Die Vergabe des FPA- bzw. DLG-Zeichens setzt die erfolgreiche GS-Prüfung voraus. Sie bestätigen zusätzlich die Brauchbarkeit für die Waldarbeit.

Prüfzeichen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)
Prüfzeichen des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik e.V. (KWF)

Regelmäßige und sorgfältige Pflege erhält den Wert Ihrer Arbeitsmittel und dient der Sicherheit.

Unsachgemäßer Gebrauch ist gefährlich, daher sollten Sie

3.1 Motorsäge

Die Motorsäge ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Waldarbeit. Für den jeweiligen Einsatzzweck ist die passende Maschine auszuwählen. Allen gemeinsam sind folgende Sicherheitseinrichtungen:

(1) Vibrationsgedämpfte Griffe
Verminderung von Schwingungen

(2) Griffheizung
gegen Durchblutungsstörungen

(3) Handschutz
zugleich Auslösung der Kettenbremse

(4) Kettenbremse
setzt Kette schlagartig still

(5) Handschutz im Bereich des hinteren Griffs
gegen Verletzungen beim Kettenriss

(6) Kettenfang
gegen Verletzungen beim Kettenriss

(7) Krallenanschlag
zur sicheren Führung bei Fäll- und Ablängschnitten

(8) Gashebelsperre
verhindert unbeabsichtigtes Anlaufen der Sägekette

(9) Kurzschlussschalter
setzt den Motor still

(10) Auspuffabschirmung
gegen Verbrennungen

(11) Kettenschutz
Schutz beim Transport

Abb. 23 Motorsäge mit Sicherheitseinrichtungen

Der Sicherheits-Einfüllstutzen öffnet erst im Motorsägentank und schließt automatisch beim Erreichen der Tankfüllmenge. Daher kein Überfüllen und Verschütten von Kraftstoffen.

Abb. 24 Betanken mit Sicherheits-Einfüllstutzen


Das ist zu beachten:
  • Vor Arbeitsbeginn täglich
    • die Gängigkeit von Gashebelsperre und Kettenbremse,
    • die Schärfe der Kette,
    • die Spannung und den Zustand der Kette; defekte Ketten sofort austauschen,
    • die Leerlaufeinstellung; die Kette muss bei Leerlaufdrehzahl des Motors zum Stillstand kommen,
    • den Luftfilter

    überprüfen.

  • Vor dem Starten die Kettenbremse einlegen.
  • Bei Arbeitsunterbrechung die Kettenbremse einlegen und den Motor ausstellen.
  • Im Gefahrenbereich der Sägeschiene darf sich niemand aufhalten.
  • Die Säge ist mit beiden Händen fest und sicher zu halten.

Abb. 25 Richtiges Halten einer Motorsäge

  • Es ist auf einen sicheren Stand zu achten.
  • Nie über Schulterhöhe sägen.
  • Den Krallenanschlag benutzen.
  • Beim Transport den Kettenschutz verwenden.
  • Das Arbeiten mit der Schienenspitze ist zu vermeiden. Achtung: Rückschlag der Motorsäge! Beim Ansetzen von Stechschnitten nicht mit der Oberseite der Umlenkung schneiden.

Abb. 26 Hochschlagen der Motorsäge

  • Beim Betrieb von Motorsägen werden gesundheitsgefährliche Stoffe freigesetzt, deshalb
    • Schadstoffarme Motorsägen verwenden
    • Motorsägen mit Katalysator senken insbesondere den CO-Ausstoß,
    • Luftfilter sauber halten,
    • Sonderkraftstoffe einsetzen,
    • die Säge nicht unnötig laufen lassen,
    • darauf achten, dass Abgase frei abziehen können.

3.2 Freischneider

Abb. 27 Freischneider mit Zubehör


Das ist zu beachten:
  • Überprüfen Sie vor Arbeitsbeginn den einwandfreien Zustand der Arbeitswerkzeuge (z.B. Klangprobe) und der dazugehörenden Schutzeinrichtungen. Beschädigte Werkzeuge und Schutzeinrichtungen müssen sofort ausgetauscht werden.
  • Wählen Sie das geeignete Werkzeug aus.
  • Wählen Sie Schutzeinrichtungen entsprechend dem verwendeten Arbeitswerkzeug aus.

Abb. 28 Kreissägeblatt mit Schutz

Abb. 29 Dickichtmesser mit Schutz


  • Lesen Sie die Herstellerangaben zum Augen- und Gesichtsschutz. Gesichtsschutze (Visiere) für die Motorsägenarbeit mit Metall- bzw. Kunststoffnetz bieten keinen ausreichenden Schutz vor weg geschleuderten Teilen beim Arbeiten mit schnell laufenden Arbeitswerkzeugen. Deshalb zusätzlich eine geeignete Schutzbrille (Augenschutz) tragen.
  • Es ist Gehörschutz zu tragen.
  • Vor jedem Einsatz überprüfen:
    • fester Sitz des Schneidwerkzeuges
    • Schärfe des Schneidwerkzeuges (beim Schärfen Unwucht vermeiden)
    • Gashebelrückstellung
    • Stillstand des Schneidwerkzeuges bei Leerlauf
  • Der vom Hersteller vorgegebene Gefahrenbereich ist einzuhalten.
  • Im Handel sind spezielle Arbeitswerkzeuge erhältlich, bei denen sich durch ihre Arbeitsweise der Gefahrenbereich deutlich reduzieren lässt.

Abb. 30 Zweischeibenschneidwerk

Abb. 31 Spezielles Grasschneideblatt mit Schutz


3.3 Handwerkzeuge

Es muss nicht immer die Motorsäge oder der Freischneider sein! Z. B. stehen Äxte, Handsägen, Teleskopsägen, Heppen und Sensen in vielen Ausführungen zur Verfügung.

Auch bei der motormanuellen Holzernte sind Handwerkzeuge notwendig.

Kontrollieren Sie Werkzeuge und Geräte:

Achtlos herumliegende Werkzeuge und Geräte können zu Gefährdungen führen.

Abb. 32 Handwerkzeuge zur Bestandspflege

Abb. 33 Handwerkzeuge bei der motormanuellen Holzernte

3.4 Leitern

Für Arbeiten geringeren Umfangs werden Leitern verschiedenster Bauart eingesetzt. Wenngleich der Leitereinsatz bei seilwindenunterstützten Holzernteverfahren durch andere ergonomischere und sicherere Verfahren weitestgehend ersetzt werden konnte, so können doch Arbeiten auf Leitern bei forstlichen Betriebsarbeiten, z.B. bei Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden oder jagdlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes (Unterhaltung von Nistkästen) oder bei der Wertästung notwendig werden. Es kommen z.B. Anlegeleitern, Steigleitern oder Einholmleitern zum Einsatz.

Der Einsatz einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, bei denen es keine ergonomisch günstigere und/oder ungefährlichere Alternative gibt. Prüfen Sie deshalb ob Alternativen, wie Hubarbeitsbühnen, Arbeitsplattformen oder Teleskopsägen zum Einsatz kommen können.

Die Auswahl der Leiter richtet sich nach den Einsatzbedingungen.

Das Gelände und der Untergrund entscheiden über die Auswahl des geeigneten Leiterfußes. Gegen Abrutschen eignen sich Leiterfußspitzen für den Einsatz auf gewachsenem Boden, während Kunststoff- bzw. Gummifüße auf festem Untergrund (z.B. Betonsteinpflaster) verwendet werden. Eine Quertraverse gibt der Leiter zusätzliche Standsicherheit und vermindert die Gefahr, dass die Leiter in weichem Untergrund einsinkt.

Bei der Auswahl geeigneter tragbarer Leitern sind ergonomische Gesichtspunkte gebührend zu berücksichtigen. Leiterteile von Steck- und Schiebeleitern müssen zur Benutzung fest verbunden werden können.

Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, die die Gefährdung der Beschäftigten erhöhen (stark böiger Wind, Schnee- oder Eisglätte) sind Arbeiten auf Leitern nicht zulässig.

Eine Kurzbedienungsanleitung in Form von Bildzeichen (Piktogrammen) auf jeder Leiter informiert über die wesentlichen Sicherheitsaspekte.

Das ist zu beachten:
  • Anlegeleitern müssen die Ausstiegstelle zu höher gelegenen Flächen um mindestens 1 m überragen, wenn keine gleichwertigen Haltemöglichkeiten vorhanden sind.
  • Beim Aufstellen von Anlegeleitern muss auf den richtigen Anstellwinkel (ca. 70°) geachtet werden. Der Leiterkopf ist zusätzlich - z.B. durch einen Leitergurt - gegen Abrutschen zu sichern.

Abb. 36 Aufstellen einer Anlegeleiter

Abb. 37 Leitergurt


  • Leitern bieten keinen sicheren Stand für Motorsägenarbeiten. Der Motorsägeneinsatz von Leitern aus ist deshalb verboten.
  • Bei Entastungsarbeiten ist das Halten der Leiter durch Hilfskräfte nicht zulässig, da diese sich im Gefahrenbereich von fallenden Ästen aufhalten.


Weitere Informationen siehe
DGUV Informationen 208-016 und 208-017 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

Abb. 34 Leiterfußspitzen für den Einsatz auf gewachsenem Boden

Abb. 35 Kurzbedienungsanleitung in Form von Piktogrammen

3.5 Forstwirtschaftliche Fahrzeuge

Abb. 38 Rückeschlepper mit vollständiger Forstausrüstung

Abb. 39 Der maschinenseitige Gelenkwellenanschluss ist zu verkleiden. Der Schutz muss bis über die Mitte des Kreuzgelenkes der anschließenden Gelenkwelle reichen.

Abb. 40 Zapfwellen müssen durch ein Schutzschild mindestens von oben und von den Seiten gesichert sein. Es muss bis über die Mitte des Kreuzgelenkes der anschließenden Gelenkwelle reichen.

Abb. 41 Gelenkwellen sind bis über die Kreuzgelenke zu verkleiden. Der Schutz ist gegen Mitdrehen zu sichern.

3.5.1 Beschaffung von Fahrzeugen

Bereits bei der Beschaffung von Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Schutzeinrichtungen vorhanden sind. Auch das Straßenverkehrsrecht ist zu beachten (z.B. erforderliche Betriebserlaubnis beim Betrieb von Fahrzeugen und Anhängern auf öffentlichen Straßen).

Forstwirtschaftliche Fahrzeuge müssen für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit- und Gesundheitsschutz gewährleisteten.

Das kann z.B. erreicht werden durch einen ergonomisch gestalteten Bedienplatz und Zusatzausrüstungen wie

3.5.2 Schutzmaßnahmen

Beim Einsatz von Fahrzeugen und Maschinen werden durch Wellen-, Keilriemen- und Kettentriebe, Zahnräder, Kurbeltriebe, Schwungmassen und viele andere Bauteile Bewegungen und Kräfte übertragen, z.B. Seiltrommeln, Seilrollen und Seile. All diese Bauteile müssen so gestaltet und in der Maschine angeordnet sein, dass sie niemanden verletzen. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller die gefährlichen Bauteile durch besondere Schutzmaßnahmen sichern.

Schutzeinrichtungen müssen an Fahrzeugen auch dann angebracht werden, wenn die Fahrzeuge zeitweise nicht benutzt oder außer Betrieb gesetzt werden.

Wird eine Gelenkwelle nicht ausreichend geschützt, kann sie eine tödliche Gefahr für den Benutzer darstellen. Lose Kleidungsstücke oder Bänder können von der drehenden Welle erfasst und aufgewickelt werden.
Betreiben Sie Gelenkwellen daher nur, wenn der vorgeschriebene Gelenkwellenschutz vorhanden ist. Legen Sie die Sicherungskette ein, um ein Mitdrehen des Schutzrohres zu vermeiden und dessen Haltbarkeitsdauer zu verlängern.

Gute Sicht auf den Arbeits- und Fahrbereich ist sehr wichtig. Rückfahrkameras verbessern die Sicht für den Fahrer und verringern die Gefährdungen.

Für das sichere Besteigen und Verlassen der Bedien- und Wartungsplätze sind trittsichere Aufstiege und Haltegriffe erforderlich.

Abb. 42 Hydraulische Leitungen richtig verlegen

Abb. 43 Beschriftung auf der Schlauchleitung

Abb. 44 An Fahrzeugen mit Knicklenkung ist der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich verboten.

3.5.3 Betriebsanleitung

Die Betriebsanleitungen für Fahrzeuge enthalten auch Hinweise des Herstellers für den sicheren Betrieb, die Wartung, Reparatur und Prüfung. Bei der Auslieferung daher unbedingt darauf achten, dass sie mitgeliefert werden. Sie sollten vor dem ersten Einsatz, und erforderlichenfalls auch nach längeren Einsatzpausen, gelesen werden.

3.5.4 Behebung von Störungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten

Vor dem Beheben von Störungen, bei Arbeitsunterbrechungen, Reinigungs-, Wartungs-, Einrichtungs- und Instandhaltungsarbeiten muss grundsätzlich die Maschine abgestellt werden. Besonders bei diesen Arbeiten besteht die Gefahr an ungesicherte Bauteile zu geraten. Dann muss zunächst der Stillstand der Maschine abgewartet und sichergestellt werden, dass sie nicht irrtümlich in Gang gesetzt wird. Dies kann z.B. durch Abziehen des Zündschlüssels, Ausschalten der Zapfwelle oder Blockieren beweglicher Teile erfolgen.

Nach Reparatur- und Wartungsarbeiten müssen abgenommene Schutzeinrichtungen wieder angebaut, klappbare Schutzeinrichtungen in Schutzstellung gebracht und unbrauchbar gewordene Schutzeinrichtungen durch neue ersetzt werden.

Hydraulische Leitungen müssen so verlegt sein, dass Scheuerstellen und Beschädigungen durch Verdrehen, Einklemmen oder Einknicken ausgeschlossen sind.

Beschädigte Leitungen müssen vor dem nächsten Einsatz ersetzt werden. Das Ersatzteil soll mindestens die gleiche Qualität wie das Originalteil haben. Hinweise darüber gibt die Beschriftung auf der Schlauchleitung.

Tritt Hydrauliköl aus einer Leitung aus, darf man nicht versuchen, die undichte Stelle mit der Hand oder den Fingern abzudichten, da das unter hohem Druck austretende Öl durch die Haut in den Körper eindringt und zu schweren Verletzungen führt. Bei Verletzungen durch Hydrauliköl sofort einen Arzt aufsuchen.

Abb. 45 Schlepper mit Seilwinde

3.6 Seilwinde

Seilwinden werden zum Holzrücken, zur seilunterstützten Fällung und zur Holzbringung mit Seilkrananlagen eingesetzt. Sie müssen ausgerüstet sein:

Funksteuerungen ermöglichen den Aufenthalt außerhalb des Gefahrenbereiches und erleichtern die Arbeit.

Bei der Arbeit mit der Seilwinde sind Seile, Anschlagmittel und Seilendverbindungen entsprechend der Windenzugkraft auszuwählen.

Besondere Hinweise zur sicheren Seilarbeit im Forstbetrieb enthält die DGUV Information 214-060 "Seilarbeit im Forstbetrieb".

3.7 Ladungssicherung

Im Forstbetrieb werden Motorsägen, Freischneidegeräte, Betriebsstoffe, Sprühfarben und sonstige Werkzeuge sowie Forstmaschinen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern zu den Einsatzorten im Wald transportiert.

Die Ladung kann bei Vollbremsung, Ausweichmanövern und extremen Kurvenfahrten oder durch Fahrbahnunebenheiten außer Kontrolle geraten und Fahrer sowie Dritte oder auch die Umwelt gefährden. Um diesem Risiko vorzubeugen ist eine sachgemäße Ladungssicherung unumgänglich.

Abb. 46 Ordnungsgemäße Ladungssicherung

3.7.1 Verantwortlichkeiten bei der Ladungssicherung

Halter, Fahrer und Verlader sind für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung verantwortlich.

Für einen sicheren Transport müssen geeignete Transportfahrzeuge und Hilfsmittel für die Ladungssicherung zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Mitarbeiter, welche die Verladung und die Sicherung des Ladegutes vornehmen, entsprechend unterwiesen sind. Die Ladungssicherung ist regelmäßig zu kontrollieren.

Der Fahrer muss seine Fahrweise der Ladung, der Art des Fahrzeugs und den Straßenverhältnissen anpassen.

3.7.2 Grundregeln der Ladungssicherung

3.7.3 Physikalische Grundlagen

Im Fahrbetrieb wirken auf das Ladegut sowohl Beschleunigungskräfte beim Anfahren, als auch Verzögerungskräfte beim Bremsen sowie Fliehkräfte bei der Kurvenfahrt. Diese Kräfte betragen z.B. bei Fahrzeugen von über 2 t bis einschließlich 3,5 t bei bei Vollbremsung bis zum 0,8-fachen der Gewichtskraft (0,8 FG ) und beim Anfahren bis zum 0,5 fachen sowie bei Kurvenfahrten bis zum 0,6 fachen der Gewichtskraft (0,6 FG ).

Jede Ladung muss nach allen Seiten gesichert werden. Dies erfolgt durch Verkeilen, durch formschlüssiges Laden mit dem Fahrzeugaufbau (auftretende Kräfte werden direkt auf das Fahrzeug geleitet) oder durch Verzurren. Die Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, verrollen, herabfallen oder ein Umschlagen des Fahrzeuges verursachen kann.

Die Lastverteilung muss so gestaltet sein, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Mit dem Lastverteilungsplan soll sichergestellt werden, dass sich der Schwerpunkt der Ladung in einem definierten Bereich der Ladefläche befindet,

Abb. 47 Massenkräfte im Fahrbetriebe
{FG = Gewichtskraft der Ladung in Newton (N)}

Abb. 48 Beispiel eines Lastverteilungsplans für einen Kleintransporter mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t

3.7.4 Hilfsmittel zur Ladungssicherung

Zurrgurte: Zurrgurte sind Bänder aus synthetischen Fasern. Sie sind mit einem Spannelement versehen.

Das Direktzurren ist dem Niederzurren vorzuziehen.

Reicht die Nutzlast der Zurrgurte nicht, müssen Zurrmittel mit höherer Nutzlast, z.B. Zurrketten eingesetzt werden.

Abb. 49 Sicherung eines Ladegutes durch Niederzurren (α = Vertikalwinkel)

Abb. 50 Sicherung eines Ladegutes durch Direktzurren (Kräfte werden durch die Zurrgurte aufgenommen) (α = Vertikalwinkel)

Abb. 51 Sicherung eines Harvesters auf einem Transportfahrzeug

Zurrpunkte: Die verwendeten Transportfahrzeuge und Anhänger müssen über Zurrpunkte verfügen, an denen Ladungen festgezurrt werden können. Dabei ist deren maximale Belastbarkeit zu beachten.

Abdecknetz und Planen: sind zur Ladungssicherung beim Transport von Ast- und Strauchwerk, Schüttgütern und dergleichen geeignet. Eine formschlüssige Ladungssicherung können sie nicht ersetzen.

Antirutschmatten: sind Hilfsmittel zur deutlichen Erhöhung der Reibung zwischen Ladegut und Ladefläche und zwischen einzelnen Ladegütern. So besteht die Möglichkeit, insbesondere beim Niederzurren, die Anzahl der Zurrmittel erheblich zu reduzieren.

Fahrzeugaufbauten: Die Belastbarkeit von Aufbauten auf Fahrzeugen ist den Bedienungsanleitungen zu entnehmen. Bei älteren Fahrzeugen kann die Belastbarkeit von Stirn- und Seitenwänden gemindert sein. Dies ist bei formschlüssiger Ladungssicherung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist beim Hersteller nachzufragen.

Die Anforderungen an die Ladungssicherung gelten auch für Gefahrgüter (siehe auch Abschnitt 4.8).

Umfassende Informationen zur Ladungssicherung enthält die DGUV Information 214-003 "Ladungssicherung auf Fahrzeugen - Ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Fahr- und Ladepersonal".

Abb. 53 Verstellbarer Zurrpunkt für leichte Ladung

Abb. 54 Kennzeichnung eines Zurrpunktes bei größeren Fahrzeugen

Abb. 55 Der Aufbau sichert das Ladegut gegen Verrutschen, das Abdecknetz sichert gegen Herabfallen von Ästen

Abb. 56 Einsatz einer Antirutschmatte

4 Gefahrstoffe

4.1 Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Gemische (Zubereitungen), z.B. Kraftstoffe, Sprühfarben, Insektizide, Herbizide, Rodentizide oder chemische Verbissschutzmittel, denen eine oder mehrere der nachfolgenden gefährlichen Eigenschaften zugeordnet werden:

Im Zeitraum von Dezember 2010 bis Juni 2015 wird in Europa auf neue weltweit gültige Gefahrenpiktogramme nach dem Global Harmonisierten System (GHS) umgestellt:

Durch Signalwörter wird das Gefährdungspotenzial unterschieden:

GEFAHRfür die schwerwiegenden Gefahrenkategorien
ACHTUNGfür die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien

Hinweis: Gefahrstoffe können auch bei der Arbeit entstehen, wie z.B. Abgase von Verbrennungsmotoren (z.B. Motorkettensägen).

4.2 Wie erkennt man Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe erkennt man in der Regel an den Gebindekennzeichnungen. Die Kennzeichnung (Gefahrstoffetikett) muss folgende Angaben enthalten:

Darüber hinaus ist der Hersteller bzw. Vertreiber verpflichtet, dem Abnehmer unaufgefordert ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern, bzw. auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Dieses enthält wichtige Informationen über die Einstufung und Kennzeichnung, die Gefährdungen und Erste Hilfe-Maßnahmen. Das Sicherheitsdatenblatt informiert außerdem über die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Umgang, bei der Lagerung und beim Transport. Für die Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses, der Betriebsanweisung und für die Unterweisung ist es eine wichtige Hilfe.

Abb. 57 Musteretikett nach GHS für Sonderkraftstoff (Die Nummern der H- und P-Sätze müssen auf dem Etikett nicht angegeben werden, sondern nur der vollständige Text. In Dokumenten wie z.B. dem Gefahrstoffverzeichnis empfiehlt sich die Angabe der Codierungen Hxyz bzw. Pxyz.)

Beispiel für eine Gefahrstoffkennzeichnung (Sonderkraftstoff) nach bisherigem und neuem Recht:

Abb. 58 Gefahrstoffkennzeichnung für Sonderkraftstoff

4.3 Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit Gefährdungen durch Gefahrstoffe ausgesetzt sind. Diese Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (z.B. bei einer Neubewertung der verwendeten Gefahrstoffe, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) erneut durchgeführt werden. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden.

Die Ermittlungspflicht des Unternehmers beinhaltet folgende Fragestellungen:

4.4 Gefahrstoffverzeichnis

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen die im Betrieb verwendeten und gelagerten Gefahrstoffe erfasst werden.

Dieses Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Abb. 59 Gefahrstoffverzeichnis

4.5 Betriebsanweisung, Unterweisung

Der Arbeitgeber hat tätigkeits- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, in denen auf die Gefahren für Mensch und Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hingewiesen, sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrenfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

Die notwendigen Informationen zur Erstellung der Betriebsanweisung sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.

Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Im Rahmen der Unterweisung sind die Beschäftigten arbeitsmedizinisch und toxikologisch über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren zu beraten.

4.6 Hygienische Maßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind folgende hygienische Maßnahmen einzuhalten:

4.7 Lagerung (TRGS 510 *2)

Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Sie sollten grundsätzlich im Originalgebinde verbleiben. Außerdem dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Ferner dürfen Gefahrstoffe nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln aufbewahrt werden.

Die Lagerung ist unzulässig:

Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.

4.7.1 Umfüllen

Gefahrstoffe, z.B. Sonderkraftstoffe, sind nach Möglichkeit nur in Gebindegrößen zu beschaffen, die ein Umfüllen nicht erforderlich machen. Ist ein Umfüllen nicht zu vermeiden, sind weitere Schutzmaßnahmen erforderlich (z.B. Explosionsschutz bei entzündbaren Flüssigkeiten).

Beim Umfüllen in andere Behälter muss die Kennzeichnung des Ausgangsbehältnisses übernommen werden.

4.7.2 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

Die unzulässigen Lagerungsorte für Gefahrstoffe gelten grundsätzlich auch für entzündbare Flüssigkeiten und entleerte Behälter, die noch Reste oder Dämpfe entzündbarer Flüssigkeiten enthalten.

In der Praxis haben sich im Freien aufgestellte Gefahrstoffcontainer bewährt.

Abb. 60 Gefahrstoffkontainer

In Arbeitsräumen ist die Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten nur erlaubt, wenn sie in festgelegten Mengen z.B. in Sicherheitsschränken gemäß DIN EN 14.470-1 aufbewahrt werden.

Das ist zu beachten:
  • Lagerräume über und unter Erdgleiche und Läger für oberirdische Behälter im Freien, dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.
  • Das Betreten der Lagerräume und der Läger im Freien durch Unbefugte ist zu verbieten.
  • Entzündbare Flüssigkeiten müssen so gelagert werden, dass sie nicht auslaufen können oder dass auslaufende Flüssigkeit sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann.
  • Für einen sicheren Stand der Behälter und Einrichtungen ist zu sorgen.
  • Lagerräume für entzündbare Flüssigkeiten sollten nur für die vorgesehenen Lagergüter und nicht anderweitig genutzt werden.
  • Entzündbare Flüssigkeiten dürfen nicht mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen (z.B. Pflanzenschutzmittel) - die nicht brennbar sind - zusammen gelagert werden. Es sei denn, diese Stoffe werden in einem Sicherheitsschrank gemäß DIN EN 14470-1 aufbewahrt.
  • Lagerräume für entzündbare Flüssigkeiten müssen mit den Piktogrammen "Keine offene Flamme, Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" (P 002) und "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" (W 021) gekennzeichnet sein.

Lagerräume für entzündbare Flüssigkeiten müssen den baulichen Anforderungen der TRGS 510 entsprechen.

Nach TRGS 510 müssen keine spezielle Lagerräume oder Lagerplätze im Freien errichtet werden, wenn die Gesamtnettomasse der in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude gelagerten Gefahrstoffe höchstens 50 kg - bei entzündlichen Flüssigkeiten bis 20 kg, bei extrem entzündlichen Flüssigkeiten bis 10 kg - beträgt. Dies gilt nur wenn als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung keine besonderen Gefährdungen, z.B. gefährliche Reaktionen der Gefahrstoffe miteinander oder mögliche Ansammlung von Gasen, z.B. in Kellerräumen, ermittelt wurden.

Abb. 61 Sicherheitsschrank

Für Sprühdosen und Druckgaskartuschen gilt diese Kleinmengenregelung bis zu einer Gesamtnettomasse von maximal 20 kg.

Folgende allgemeine Anforderungen an die Kleinmengenregelung bei entzündbaren Flüssigkeiten sind zu beachten:

4.7.3 Lagerung sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen (z.B. bestimmte Pflanzenschutzmittel)

Bei der Lagerung sehr giftige und giftige Stoffe und Gemische (Zubereitungen) ist zusätzlich folgendes zu beachten:

4.7.4 Lagerung von Flüssiggasflaschen, Sprühdosen und Druckgaskartuschen

Die unzulässigen Lagerungsorte für Gefahrstoffe gelten grundsätzlich auch für Flüssiggasflaschen. Zusätzlich dürfen sie nicht in Räumen unter Erdgleiche, Garagen und Arbeitsräumen, sowie in unmittelbarer Nähe zu Abläufen und Abgängen, Schächten, Gullys, Kanalisationseinrichtungen und ähnlichen Vertiefungen gelagert werden.

Das ist zu beachten:
  • Die Absperreinrichtungen gelagerter Flüssiggasflaschen müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen (z.B. Ventilschutzkappen) versehen sein.
  • Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend gelagert und angeschlossen werden.
  • Gefüllte Flüssiggasflaschen, Sprühdosen und Druckgaskartuschen müssen gegen Erwärmung geschützt werden.
  • Werden in Arbeitsräumen Sprühdosen und Druckgaskartuschen von mehr als 20 kg Nettomasse gelagert, muss die Lagerung mindestens in einem Sicherheitsschrank erfolgen; die Benutzung eines Sicherheitsschrankes nach EN 14470-1 mit einer Feuerwiderstandfähigkeit von mindestens 30 Minuten wird empfohlen.
  • Im Freien gelagerte Flüssiggasflaschen müssen gegen den Zugriff Unbefugter, z.B. durch abschließbare Flaschenschränke, gesichert sein.
  • Flaschenschränke müssen oben und unten Lüftungsschlitze besitzen.
  • Lagerräume müssen mit dem Warnhinweis "Warnung vor Gasflaschen" (W 029) gekennzeichnet sein.

4.8 Transport

Auf Fahrzeugen werden regelmäßig Materialien über öffentliche Straßen transportiert. Wenn es sich dabei um Gefahrgüter handelt, gelten die Gefahrgutvorschriften; diese finden sich u.a. in der "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" (GGVSEB) und im "Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" (ADR).

Das Nachfolgende ist einen Auszug aus dem sehr umfangreichen und häufigen Änderungen unterliegenden Vorschriftenwerk zum Gefahrguttransport. Verbindliche Auskünfte über die aktuell geltenden Vorschriften und zu Fragen der Auslegung erteilen die zuständigen Landesbehörden.

Bei der Waldarbeit werden vor allem Treibstoffe wie Diesel und Sonderkraftstoff transportiert. Weitere Gefahrgüter können z.B. Pflanzenschutzmittel, Flüssiggase und Sprühdosen sein.

4.8.1 Die Behälter und ihre Kennzeichnung

Behälter, in denen Gefahrgüter transportiert werden, müssen folgende Kriterien erfüllen:

Abb. 62 Kunststoffkanister für Sonderkraftstoff mit UN-Nummer

Die Behälter müssen folgendermaßen gekennzeichnet sein:

4.8.2 Transport kleiner Mengen

Bei der Waldarbeit werden i.d.R. geringe Mengen von Gefahrgütern transportiert. Daher können die Regelungen in Anspruch genommen werden, die Transporte zu erleichterten Bedingungen ermöglichen.

Werden die bei der Beförderung von Gefahrgütern festgelegte Höchstgrenzen nicht überschritten, ist eine Freistellung von bestimmten Gefahrgutvorschriften möglich.

Am weitreichensten ist die Freistellung, die Betriebe beim Transport von Arbeitsmaterialien zum Einsatzort in Anspruch nehmen können. Beförderungen, die zur internen und externen Versorgung durchgeführt werden (z.B. der Einkauf beim Großhändler), fallen nicht unter diese Regelung.

Eine Freistellung kann in Anspruch genommen werden, wenn

Die Höchstmengen sind in der nachfolgenden Tabelle auszugsweise wiedergegeben.

BezeichnungStoff (UN) NummerKategorieHöchstmengeFaktor
SonderkraftstoffUN 12032333 Liter3
Diesel, HeizölUN 120231000 Liter1
Propan/Butan (verflüssigt)UN 19652333 kg3
Spraydosen (brennbar)UN 19502333 kg3
Spraydosen (giftig)UN 1950120 kg50
Gaskartuschen (brennbar)UN 20372333 kg3
sehr giftige Stoffeverschiedene1*20 kg/ Liter50
giftige Stoffeverschiedene2*333 kg/ Liter3
* abweichende Kategorien sind möglich


Werden Stoffe verschiedener Kategorien gemeinsam transportiert, so wird die Menge mit den oben angegebenen Faktoren multipliziert, wobei die Höchstmengen und die 1.000 Punkte nicht überschritten werden dürfen.

Beispiel 1

Es sollen transportiert werden: 100 Liter Sonderkraftstoff, 600 Liter Diesel und eine Gaskartusche von 30 kg.

100 Liter Sonderkraftstoff100 x Faktor 3= 300 Punkte
600 Liter Diesel600 Faktor 1= 600 Punkte
30 kg brennbares Gas30 x Faktor 3= 90 Punkte
990 Punkte

Da die Summe unter 1000 Punkten liegt, liegt hier ein Transport unter erleichterte Bedingungen vor.

In diesem Fall sind nur die folgenden Punkte zu beachten:

Werden die Höchstmengen nach ADR eingehalten, aber mehr als 450 Liter pro Verpackung transportiert oder ein Transport zur Versorgung durchgeführt, muss zusätzlich ein Feuerlöscher mit min. 2 kg Pulver mitgeführt werden. Der Feuerlöscher muss alle 2 Jahre überprüft werden.

Beförderungspapiere sind bei Einhaltung der Handwerkerregelung nicht erforderlich.

Beispiel 2

Es sollen transportiert werden: 150 Liter Sonderkraftstoff,

600 Liter Diesel und eine Gaskartusche von 30 kg.

150 Liter Sonderkraftstoff150 x Faktor 3 =450 Punkte
600 Liter Diesel600 Faktor 1 =600 Punkte
30 kg brennbares Gas30 x Faktor 3 =90 Punkte
1140 Punkte

Da die Summe über 1.000 Punkten liegt, liegt hier kein Transport unter "erleichterte Bedingungen", sondern ein Gefahrguttransport vor.

4.8.3 Transport von Druckgasflaschen

Beim Transport von Flüssiggasflaschen, z.B. auch beim Umsetzen von Schutzwagen, sind nachfolgende Regelungen zu beachten:

Beim Transport von Flüssiggasflaschen, Sprühdosen und Druckgaskartuschen in geschlossenen Fahrzeugen, muss für eine ausreichende Lüftung gesorgt werden. Das Rauchen ist verboten.

Beim Transport von Sprühdosen sind nachfolgende Regelungen zu beachten:

4.8.4 Unterweisung

Damit die Gefahrgutvorschriften beachtet werden, müssen ausreichende Kenntnisse darüber vorhanden sein. Daher müssen alle Personen, die an der Beförderung von gefährlichen Stoffen beteiligt sind, eine ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten. Ziel der Unterweisung muss es sein, den Mitarbeitern die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.

Die Unterweisung kann durch einen Gefahrgutbeauftragten oder den Vorgesetzten durchgeführt werden, sofern dieser die notwendigen Kenntnisse über die Gefahrgutvorschriften besitzt.

Über die Unterweisungen sind Bescheinigungen auszustellen, aus denen Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulung hervorgeht.

Unterweisungen sind auch dann erforderlich, wenn ausschließlich unter erleichterten Bedingungen befördert wird. Sie sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

4.9 Tätigkeiten mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass nur vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassene Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Es dürfen nur diejenigen Personen Pflanzenschutzmittel ausbringen, die über einen Sachkundenachweis verfügen.

Die Hinweise des Pflanzenschutz- bzw. Düngemittelherstellers zur Vermeidung von Gefährdungen - auch nach der Ausbringung der Mittel - sind zu beachten (siehe Sicherheitsdatenblatt). Beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln ist die persönliche Schutzausrüstung nach Angabe des Pflanzenschutzmittelherstellers zu tragen.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Düngemittel, die bei Einwirkung von Nässe zu gefährlichen Reaktionen neigen (z.B. Branntkalk bei Einwirkung von Wasser), vor Witterungseinflüssen geschützt aufbewahrt und gelagert werden. Die Vermischung von Düngemitteln untereinander sowie mit anderen Stoffen ist unzulässig, wenn gefährliche Reaktionen eintreten können.

5 Biologische Arbeitsstoffe

5.1 Was sind "biologische Arbeitsstoffe"?

Zu den biologischen Arbeitsstoffen gemäß Biostoffverordnung gehören unter anderem:

Sie können beim Menschen Infektionen, Vergiftungen und Allergien auslösen.

5.2 Allgemeine Anforderungen

Bei Waldarbeiten ist naturgemäß ein ständiger nicht gezielter Umgang *3 mit den oben beschriebenen biologischen Arbeitsstoffen gegeben, der jedoch nur in wenigen Einzelfällen zu konkreten Gefahren für die Beschäftigten führt.

Um Gefährdungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung auch Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe ermitteln und entsprechende Maßnahmen festlegen.

Dabei hat er die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 500) zu berücksichtigen, z.B.:

Erkenntnisse über Gefahren für Mensch und Umwelt aus der Gefährdungsbeurteilung, hieraus resultierende Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Maßnahmen zur Ersten Hilfe sind in Betriebsanweisungen zusammen zu fassen und den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsanweisungen sind für die Unterweisung der Beschäftigten zu nutzen.

5.3 Spezielle Anforderungen

Im folgenden werden einige Tätigkeiten und die dabei auftretenden Gefährdungen sowie die entsprechenden Schutzmaßnahmen dargestellt:

5.3.1 Mikroorganismen

In Erde und Totholz sind immer bodenbürtige oder eingetragene Mikroorganismen enthalten. Hierunter befinden sich auch Erreger, die zu Erkrankungen beim Menschen führen können. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Tetanuserreger (Clostridium tetani), der Wundstarrkrampf verursachen kann. Kleinste Verletzungen der Haut bilden Eintrittspforten für diesen gefährlichen Erreger. Bei nicht ausreichendem Impfschutz besteht die Gefahr, an Wundstarrkrampf zu erkranken. Die Krankheit kann zum Tode führen.

Das ist zu beachten:
  • Nur Mitarbeiter mit ausreichendem Impfschutz beschäftigen.
  • Vermeidung von mechanischen Hautverletzungen.
  • Nach Möglichkeit Verwendung geeigneter Schutzhandschuhe bei starker mechanischer Beanspruchung der Hände.
  • Maßnahmen des Hautschutzes (Hautschutz vor der Arbeit, schonende Hautreinigung, gezielte Hautpflege nach der Arbeit).
  • Wundversorgung auch nach Kleinverletzungen (Pflaster).

Abb. 63 Pflanzung mit Handschuhen

Abb. 64 voll gesogene Zecke

5.3.2 Zecken (Holzbock, Ixodes sp.)

Zecken sind bei uns flächendeckend verbreitet. Sie halten sich in bis zu 1,5 m Höhe in Gras und Unterwuchs auf, insbesondere an Wildwechseln.

Zecken treten vermehrt in den Frühjahrs- und Spätsommer- bis Frühherbstmonaten auf. Sie können Borreliose oder Früh-Sommer-Meningo-Enzephalitis (FSME) übertragen.

Während das Auftreten der FSME auf bestimmte Endemiegebiete (Verbreitung bevorzugt in süddeutschen Regionen) beschränkt ist, tritt die Borreliose bundesweit auf. Schutzimpfungen sind bisher jedoch nur gegen FSME möglich.

Das ist zu beachten:
  • Unterweisung der Beschäftigten über die von Zecken ausgehenden Gesundheitsgefahren und mögliche Krankheitssymptome sowie über die zu treffenden Schutzmaßnahmen.
  • Geschlossene Kleidung (lange Hosen) tragen, gegebenenfalls Repellentien (Insektenschutzmittel) verwenden.
  • Absuchen von Kleidung und Haut nach der Arbeit.
  • Zecken nach einem Biss, z.B. mit einem Zeckenentferner, entfernen. Erforderlichenfalls einen Arzt aufsuchen.
  • Bei auftretenden Komplikationen nach einem Zeckenbiss (Wanderröte, Fieber, Schwellungen u.a.) umgehend einen Arzt aufsuchen.

Abb. 65 Wanderröte nach einem Zeckenbiss

5.3.3 Tollwut

Tollwut ist eine ansteckende, zumeist tödlich verlaufende Krankheit, die auch vom Tier auf den Menschen übertragen werden kann. Eine Impfung ist möglich.

Überträger der Tollwut sind zu 85 % Wildtiere und 15 % Haustiere. Dabei ist der Fuchs als Hauptüberträger anzusehen.

Bei direktem Kontakt (Tierhaltung) oder indirektem Kontakt (z.B. Tätigkeiten im Wald) zu Tieren besteht die Möglichkeit, sich mit Tollwut zu infizieren. Tollwut kann durch Speichel oder den Biss erkrankter Tiere, aber auch durch Einatmen von Fellstäuben, übertragen werden.

Das ist zu beachten:
  • Verdächtige Tierkadaver nicht berühren.
  • Kontakt zu scheinbar zahmen Wildtieren meiden.
  • Bei Bissverletzungen sofort Arzt aufsuchen.

5.3.4 Fuchsbandwurm

Bei Waldarbeiten (z.B. Freischneiderarbeiten) können Bandwurmeier aufgewirbelt und aufgenommen werden. Die sich aus den Eiern entwickelnden Finnen können insbesondere die Lunge oder die Leber des Menschen lebensbedrohlich schädigen. Auch der Verzehr von bodennahen Wildfrüchten kann zu einer Gesundheitsgefährdung durch die Aufnahme anhaftender Bandwurmeier führen.

Das ist zu beachten:
  • Nach Möglichkeit das Aufwirbeln von Stäuben vermeiden.
  • Vor dem Essen, Trinken und Rauchen sind die Hände gründlich zu reinigen.
  • Bodennahe Pflanzenteile vor dem Verzehr waschen.

5.3.5 Hanta-Virus

Hanta-Viren werden in der Regel durch Ausscheidungen von Mäusen und Ratten übertragen. Ein Infektionsrisiko besteht bei Reinigungs- und Aufräumarbeiten (z.B. in Waldhütten), da hier verstärkt mit dem Auftreten, bzw. mit Nestern von Nagern zu rechnen ist.

Insbesondere der Kot der Tiere stellt bei Staub- und Aerosolbildung über die Atmung einen wesentlichen Aufnahmepfad dar.

Das ist zu beachten:
  • Nach Möglichkeit das Aufwirbeln von Stäuben vermeiden.
  • Bei Arbeiten in befallenen Bereichen partikelfiltrierende Atemschutzmaske (P2) tragen.
  • Vor dem Essen, Trinken und Rauchen sind die Hände gründlich zu reinigen.

5.3.6 Sonstige biologische Gefährdungen

Neben Biostoffen im Sinne der Biostoffverordnung können bei Waldarbeiten auch andere biologische Gefährdungen durch Pflanzen und Tiere bestehen. In den folgenden Abschnitten werden beispielhaft Gefährdungen durch Pflanzen und Insekten betrachtet.

5.3.6.1 Herkulesstaude (Riesen-Bärenklau)

Der Hautkontakt mit dem Saft der Pflanze kann unter Einwirkung des Sonnenlichts zu so genannten photo-toxischen Reaktionen, verbunden mit verbrennungsähnlichen Hauterscheinungen, führen.

Abb. 66 Verbrennungsähnliche Hauterscheinungen

Abb. 67 Herkulesstaude


Das ist zu beachten:
  • Der effektivste Schutz ist durch Körper bedeckende Arbeits- oder Schutzkleidung gegeben. Insbesondere sollte Augenschutz verwendet werden. Hautberührungen mit Pflanzenteilen und -saft sind zu vermeiden.
  • Die Arbeiten nicht bei starker Sonneneinstrahlung durchführen.

5.3.6.2 Stechende Insekten

Stechende Insekten (z.B. Wespen, Bremsen, Bienen, Mücken) stellen eine Gefahr dar, beispielsweise wenn aus Versehen ein Wespennest zerstört wird. Bei knapp 5 % der Bevölkerung können Insektenstiche zu allergischen Reaktionen führen. Ein dadurch ausgelöster anaphylaktischer *4 Schock kann lebensbedrohlich sein.

Abb. 68 Wespe


Das ist zu beachten:
  • Zu erkannten Insektennestern ausreichend Abstand halten
  • Festlegung besonderer Maßnahmen bei gegen Insektenstiche allergisch reagierenden Beschäftigten.

Abb. 69 Eichen-Prozessionsspinner

Abb. 70 Professionelle Bekämpfung des Eichen-Prozessionsspinners in Schutzkleidung

5.3.6.3 Eichen-Prozessionsspinner

Nach besonders warmen Frühjahren vermehren sich in einigen Regionen die Eichen-Prozessionsspinner sprunghaft. Sie fallen insbesondere durch ihre langen "Prozessionen" und die Nestbildung der Raupen auf.

Gefährdend ist der Hautkontakt zu den Haaren der Raupen, der u.a. zu heftigen Hautreaktionen führen kann (Rötung, Schwellung, Blasenbildung). Die Raupenhaare reichern sich besonders im Unterholz sowie im Bodenbewuchs an. Dort bleiben sie etwa ein Jahr lang gefährlich.

Abb. 71 Heftige Hautreaktion nach Kontakt zu den Haaren der Raupe


Das ist zu beachten:
  • Befallene Bereiche melden
  • Bekämpfung nur durch Spezialisten in entsprechender Schutzkleidung
  • Nach ungewolltem Kontakt mit Raupenhaaren ohne Schutzausrüstung intensiv duschen. Kontaminierte Kleidung wechseln und waschen.

6 Motormanuelle Holzernte

Die motormanuelle Holzernte zählt zu den gefährlichen Arbeiten.

Sie konzentriert sich heute überwiegend auf

6.1 Arbeitsvorbereitung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu treffen.

Dies bedeutet, die Arbeiten sind so zu organisieren, dass z.B.:

Abb. 72 Beispielhafte Absperrungen: geeignete Sperrmittel sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Soweit der öffentliche Verkehr betroffen ist, müssen die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Treffen Sie rechtzeitig die erforderlichen Absprachen, z.B. mit Polizei, Straßenverkehrsbehörden, Bahnverwaltung, Energieversorgungsunternehmen.

Besonders wichtig ist die Absicherung der Hiebsorte durch Warn- bzw. Sperrschilder oder Personen.

Klären Sie vor Arbeitsbeginn folgende Fragen:

WER führt die Arbeit durch? (Personen, Gruppengröße)

WAS muss getan werden? (Art und Ziel der Tätigkeit)

WELCHE besonderen Gefahren ergeben sich aus dem Arbeitsumfeld? (Totholz, Stromleitungen, Steilhang usw.)

WIE wird die Arbeit ausgeführt? (Arbeitsverfahren)

WOMIT soll gearbeitet werden? (Arbeitsmittel, Geräte, Maschinen)

WIE LANGE kann es dauern? (Zeitumfang)

WIE VIEL muss getan werden? (Arbeitsumfang)

Diese Angaben sind in einem schriftlichen Auftrag festzuschreiben und mit den Auszuführenden vor Ort zu besprechen.

6.2 Fällen von Bäumen

Zur fachgerechten und sicheren Durchführung von Baumfällarbeiten gehört die Beachtung folgender Grundsätze:

6.2.1 Baumbeurteilung

Dazu sind insbesondere folgende Fragen zu beantworten:

Abb. 73 Baumbeurteilung

6.2.2 Fallbereich

Fallende Bäume können andere Bäume mitreißen. Deshalb wird als Fallbereich in der Regel die doppelte Baumlänge rundum angenommen. Hier dürfen sich nur die mit dem Fällen des Baumes Beschäftigten aufhalten.

6.2.3 Fällrichtung

Die Richtung, in die der Baum fallen soll, bestimmt die anzuwendende fachgerechte Fälltechnik.

6.2.4 Sicherer Stand, Rückweiche

Abb. 74 Fallbereich: doppelte Baumlänge rundum

Abb. 75 Rückweiche

Abb. 76 Fällrichtung überprüfen (z.B. mit einem Zollstock)

Abb. 77 Regelfälltechnik

6.2.5 Fälltechniken

Der Stammfuß ist von Ästen, Steinen, Bodenbewuchs usw. freizumachen. Entscheiden Sie sich für eine sichere und fachgerechte Fälltechnik.

6.2.5.1 Regelfälltechnik

6.2.5.2 Stützbandtechnik (Sicherheitsfälltechnik)

An Stelle der Regelfälltechnik wird zunehmend die Stützbandtechnik verwendet. Diese bietet höhere Sicherheit, da mit dem Durchtrennen des Stützbandes der Zeitpunkt des Fallens eindeutig bestimmt wird.

Die Stützbandtechnik findet auch Anwendung bei leichten Rückhängern.

6.2.5.3 Haltebandtechnik beim Vorhänger

Der Baum neigt sich schon durch Beastung oder Wuchs in die Fällrichtung. Auf Grund starker Spannungen im Stamm besteht bei Anwendung der Regelfälltechnik Lebensgefahr durch plötzlich aufreißenden Stamm. Das Halteband nimmt die Zugspannung auf. Mit dem Durchtrennen des Haltebandes wird der Zeitpunkt des Fallens eindeutig bestimmt.

Abb. 78 Fällen mit Stützbandtechnik

Abb. 79 Fällen mit Haltebandtechnik beim Vorhänger

6.2.5.4 Fälltechnik mit Seilunterstützung

Der Baum ist durch Wuchs oder Kronenausformung stark entgegen der vorgesehenen Fällrichtung geneigt. Um den Baum sicher in die gewünschte Richtung zu lenken, kann die seilunterstützte Fällung angewandt werden. Sie sollte auch bei Schwierigkeitsfällungen z.B. in bebautem Gebiet, bei Totholz, bei starker Fäulnis eingesetzt werden.

Zudem bietet diese Fälltechnik ergonomische Vorteile.

Anbringung des Seiles

Fällung

Abb. 80 Fallbereich bei umgelenktem Zug

Abb. 81 Versetzter Schnitt - negative Bruchstufe

6.2.5.5 Fälltechnik Schwachholz

Bei der Fällung von Schwachholz kann in der Regel wegen des geringen Stammdurchmessers der Baum nicht umgekeilt werden. Zum Fällen von Bäumen bis etwa 12 cm Brusthöhendurchmesser empfiehlt sich der Schrägschnitt.

Beim Schwachholz kann auch der Fällheberschnitt angewandt werden (siehe unter Punkt 6.5).

Abb. 82 Schrägschnitt im Schwachholz (bis BHD 12 cm)

Abb. 83 Einsatz des Wendehakens

Abb. 84 Einsatz des Sapi

Abb. 85 Einsatz der Seilwinde

6.3 Zufallbringen hängen gebliebener Bäume

Ein hängen gebliebener Baum kann unerwartet, unkontrolliert fallen; aufhaltende Bäume können brechen oder umgedrückt werden. Bringen Sie daher den hängen gebliebenen Baum unverzüglich zu Fall, bevor Sie weiterarbeiten.

Folgende Vorgehensweise hat sich bewährt:

Abb. 86 Bei stark geneigten, hängen gebliebenen Bäumen kann der Fallbereich reduziert werden.


Achtung!

Hängen gebliebene Bäume werden zur tödlichen Gefahr, wenn Sie folgendes missachten:

  • Nie den hängen gebliebenen Baum besteigen!
    Sie können herunterfallen und vom Baum erschlagen werden.
  • Nie hindernde Äste abschlagen oder ansägen!
    Wenn sich der hängen gebliebene Baum löst, kommen Sie nicht mehr aus dem Gefahrenbereich.
  • Nie den aufhaltenden Baum fällen!
    Der Aufhalter kann aufreißen, hängen gebliebene Bäume fallen schneller, als Sie denken.
  • Nie einen anderen Baum darüber werfen!
    Wenn der auch hängen bleibt, hat sich die Arbeit, vor allem aber die Unfallgefahr vervielfacht.
  • Nie den hängen gebliebenen Baum stückweise absägen!
    Der Baum kann an der Schnittstelle schlagartig und unkontrolliert ausbrechen; herabfallenden Ästen können Sie nicht mehr ausweichen, der dann senkrecht stehende Baum kann nach jeder Seite fallen. Ausnahme: Dichter Schwachholzbestand.
  • Sich nie unter hängen gebliebenen Bäumen aufhalten!
    Der hängen gebliebene Baum kann urplötzlich herunterkommen.

Abb. 87 Hänger

Abb. 88 Entasten

Abb. 89 Stamm auf Oberseite in Zugspannung

Abb. 90 Stamm auf Unterseite in Zugspannung

Abb. 91 Stamm seitlich gespannt

6.4 Aufarbeiten von liegendem Holz

Die im liegenden Holz vorhandenen Spannungen können beim Aufarbeiten zum Aufreißen oder Splittern des Holzes führen oder die Schneidgarnitur einklemmen. Ebenso können ungewollte Bewegungen des Holzes durch Herumschlagen, Ab- oder Wegrollen usw. den Motorsägenführer gefährden.

6.4.1 Entasten

Das Entasten ist die unfallträchtigste Teilarbeit der Holzernte.

Das ist zu beachten:
  • Hindernisse beseitigen.
  • Eine möglichst leichte Motorsäge verwenden.
  • Eine geeignete, ergonomische Entastungsmethode wählen.
  • Auf sicheren Stand achten.
  • Das Entasten mit der Schienenspitze vermeiden.
  • Die Motorsäge auf dem Stamm abstützen.
  • Vor dem Abschneiden die Astspannungen beurteilen gegebenenfalls "stummeln".

6.4.2 Führen von Trennschnitten

Beim Führen von Trennschnitten sind die Spannungsverhältnisse vor der Durchführung der Schnitte zu beurteilen und die Schnittführung darauf abzustellen.

Für alle gespannten Hölzer gilt:

6.5 Kombinierte Seillinienverfahren

Bei kombinierten Seillinenverfahren werden die Bäume gezielt angelehnt, mit der Seilwinde zu Fall gebracht und auf der Seillinie vorgezogen.

Seilwindenunterstützte Holzernteverfahren erfordern eine gesonderte Ausbildung und ein abgestimmtes Handeln zwischen Rücker und Fäller.

Das ist zu beachten:
  • Fällschnitt unter der Fallkerbsohle anbringen;
    Baumkrone in die gewünschte Richtung drücken oder hebeln.
  • Das Seil so unmittelbar oberhalb der Schnittstelle befestigen, dass bei der Durchtrennung der Bruchleiste eine Berührung mit der Motorsäge vermieden wird.
  • Bruchleiste des angelehnten Baumes durchtrennen; Baum abziehen.
  • Beim Abziehen sich nicht im Gefahrbereich des Zugseils aufhalten.
  • Baum und Zugseil im Auge behalten.

Abb. 92 Kombiniertes Seillinienverfahren mit Fällheberschnitt

Abb. 93 Kombiniertes Seillinienverfahren

7 Mechanisierte Holzernte

Abb. 94 Harvestereinsatz

Die mechanisierte Holzernte (z.B. mit Harvestern und Prozessoren) verringert die Unfallgefahren bei der Holzernte.

Das ist zu beachten:
  • Der Harvester wird nur bestimmungsgemäß nach den Herstellerangaben eingesetzt.
  • Der Bediener ist mindestens 18 Jahre alt, in der Bedienung des Harvesters unterwiesen und mit dem Führen des Fahrzeugs beauftragt. Er muss befähigt sein, die Arbeiten sicher auszuführen.
  • Sicherheitseinrichtungen werden arbeitstäglich vor Schichtbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft.
  • Der Fahrzeugeinsatz erfolgt nur bis zur festgelegten Hang- bzw. Querneigung unter Berücksichtigung der Boden- und Bestandesverhältnisse.
  • Der Aufstellungsort des Fahrzeugs ist so gewählt, dass
  • seine Standsicherheit gewährleistet ist
  • der Ausleger nicht in die Nähe elektrischer Freileitungen gelangen kann. Bei unbekannter Netzspannung mindestens 5 m Abstand.
  • Der Fahrer kann den Arbeitsbereich (Fahrbereich vor und hinter der Maschine sowie der Schwenkbereich einschließlich der Länge des bearbeiteten Baumes bzw. der Last) überblicken.
  • Im Gefahrenbereich halten sich keine anderen Personen auf. Die Angaben des Herstellers zum Gefahrenbereich sind einzuhalten, mindestens jedoch die doppelte Baumlänge um den zu fällenden Baum.

  • Der Fahrzeugführer führt die Fahrbewegung nur aus, wenn er den Fahrweg übersehen kann (z.B. durch Rückfahrkamera).
  • Die zulässige Tragfähigkeit des Auslegers in Abhängigkeit von der Ausladung wird nicht überschritten.
  • Die Stabilität des Fahrzeuges wird gewährleistet. Dazu wird eine den Geländebedingungen angepasste Fahrtgeschwindigkeit gewählt. Bei erkannter Kippgefahr wird die Last losgelassen.
  • In Arbeitspausen wird der Ausleger mit dem Aggregat oder Fällgreifer abgesenkt und abgesetzt, damit sie sich nicht bewegen können.
  • Sind Zufäll- oder Vorlieferarbeiten erforderlich (z.B. wenn der Rückegassenabstand größer ist als die Reichweite des Harvesters) werden diese nicht zeitgleich im unmittelbaren Arbeitsbereich der Maschine durchgeführt.
  • Der Harvester ist keine Halte- und Fällhilfe bei der motormanuellen Fällung.
  • Die tägliche Einsatzzeit von Maschinenführern ist so bemessen, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Gesundheitsgefahren sowie psychische und physische Belastungen werden z.B. reduziert oder begrenzt durch
  • Wechseltätigkeit (z.B. Arbeitsvorbereitung, Wartungsarbeiten, Zufällarbeiten),
  • Einhaltung der zulässigen Tagesexpositionswerte gegenüber Ganzkörpervibrationen,
  • Einlegen zusätzlicher Kurzpausen zur Durchführung von Ausgleichsgymnastik innerhalb der Arbeitsschicht.

8 Holzbringung

Bei der Holzbringung (auch Holzrücken genannt), kommen Seilwinden und Kranaufbauten an Fahrzeugen in verschiedenen Kombinationen zum Einsatz.

8.1 Fahrzeuge mit Seilwinde

Fahrzeuge mit Seilwinden kommen überwiegend auf nicht befahrbaren Flächen (z.B. steilen Hanglagen) zum Einsatz.

Das ist zu beachten:
  • Seilarbeit ist eine gefährliche Arbeit. Daher ist Alleinarbeit nur mit einer Personen-Notsignal Anlage zulässig.
  • Vergewissern Sie sich, dass Seile, Anschlagmittel und Zubehör (z.B. Umlenkrollen) die maximal auftretenden Kräfte sicher aufnehmen können.
  • Stützen Sie den Schlepper bei der Windenarbeit sicher ab oder verankern Sie ihn zusätzlich.
  • Halten Sie sich nicht zwischen Last und Winde oder im Gefahrenwinkel einer Umlenkrolle auf.

Abb. 95 Gefahrenwinkel


  • Bei funkgesteuerten Winden gehen Sie in Höhe des Seilanschlages neben der Rückelast mit und beobachten das Rückefahrzeug.
  • Achten Sie zusätzlich beim Rücken am Hang darauf, dass Sie nicht von abrutschendem Holz getroffen werden können.
  • Gehen Sie beim Rücken von Kurzholz schräg hinter der Rückelast.
  • Setzen Sie erst die Winde in Gang, wenn Sie sich überzeugt haben, dass keine Personen gefährdet werden.

Abb. 96 Schlepper mit Seilwinde

Weitere Informationen sind der DGUV Information 214-060 "Seilarbeiten im Forstbetrieb" zu entnehmen.

8.2 Fahrzeuge mit Beladeeinrichtung

Fahrzeuge mit Beladeeinrichtung erleichtern erheblich die Arbeit bei der Holzrückung und steigern die Produktivität.

Abb. 97 Tragschlepper


Das ist zu beachten:
  • Fahrzeug und Beladeeinrichtung werden nur bestimmungsgemäß nach den Herstellerangaben eingesetzt.
  • Der Bediener ist mindestens 18 Jahre alt, in der Bedienung von Fahrzeug und Beladeeinrichtung unterwiesen und mit dem Führen des Fahrzeugs beauftragt. Er muss befähigt sein, die Arbeiten sicher auszuführen.
  • Sicherheitseinrichtungen werden arbeitstäglich vor Schichtbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft.
  • Der Fahrzeugeinsatz erfolgt nur bis zur festgelegten Hang- bzw. Querneigung unter Berücksichtigung der Boden und Bestandesverhältnisse.
  • Der Aufstellungsort des Fahrzeugs für die Beladung ist so gewählt, dass
    • seine Standsicherheit gewährleistet ist
    • die Beladeeinrichtung nicht in die Nähe elektrischer Freileitungen gelangen kann. Bei unbekannter Netzspannung mindestens 5 m.
  • Der Fahrer kann den Arbeitsbereich überblicken.
  • Im Schwenkbereich der Beladeeinrichtung, einschließlich der Last, sowie vor und hinter dem Fahrzeug halten sich keine Personen auf.
  • Der Fahrzeugführer führt die Fahrbewegung nur aus, wenn er den Fahrweg übersehen kann (z.B. durch Rückfahrkamera).
  • Die zulässige Tragfähigkeit des Fahrzeugs und der Beladeeinrichtung in Abhängigkeit von der Ausladung werden nicht überschritten.
  • Die Stabilität des Fahrzeuges wird gewährleistet. Dazu wird eine den Geländebedingungen angepasste Fahrgeschwindigkeit gewählt.
  • Die Beladung erfolgt nur bis zur Höhe der Rungen und Schutzgitter. Durch zu hoch gestapelte Lasten kann das Fahrzeug umkippen oder Baumstämme über das Schutzgitter rutschen.
  • Bei Transportfahrten oder zum Arbeitsende wird die Beladeeinrichtung auf die Last oder den Fahrzeugrahmen abgesenkt und mit dem Greifer fixiert.
  • Die tägliche Einsatzzeit von Maschinenführern ist so bemessen, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Gesundheitsgefahren sowie psychische und physische Belastungen werden z.B. reduziert oder begrenzt durch
    • Wechseltätigkeit (z.B. Arbeitsvorbereitung, Wartungsarbeiten, Zufällarbeiten),
    • Einhaltung der zulässigen Tagesexpositionswerte gegenüber Ganzkörpervibrationen,
    • Einlegen zusätzlicher Kurzpausen zur Durchführung von Ausgleichsgymnastik innerhalb der Arbeitsschicht.

8.3 Fahrzeuge mit seilunterstütztem Fahrantrieb (Traktionswinde)

Fahrzeuge mit seilunterstütztem Fahrantrieb ermöglichen die Holzbringung im steilen Gelände in Abhängigkeit von der Bodenbeschaffenheit. Die Herstellerangaben zur zulässigen Hangneigung sind zu beachten.

Traktionswinden kommen z.B. auch an Harvestern zum Einsatz.

Das ist zu beachten:
  • Das Fahrzeug muss in jeder Lage sicher stehen. Beim Ausfall des Seilantriebes oder bei Seilriss muss es sicher zum Stehen kommen.
  • Bei der Talfahrt muss das Seil immer vorgespannt gehalten werden, damit Schlaffseil und ruckartige Beanspruchung vermieden werden.
  • Das Traktionsseil ist kein Sicherungsseil.

Abb. 98 Tragschlepper mit Traktionswinde

8.4 Poltern

Polter sind so anzulegen, dass Stämme nicht herabfallen, umfallen oder wegrollen können. An Wegen ist eine sichere Durchfahrt zu gewährleisten. Dazu ist ein ausreichender Abstand zum Fahrbahnrand einzuhalten und es dürfen keine Stämme in den Verkehrsraum ragen.

Es werden einlagige und mehrlagige Polter angelegt. Diese können als Abroll-, Haufen- oder Lagenpolter errichtet werden.

Abrollpolter - Langholz

Gängige Polterart in Hanglagen bevorzugt bei Langholz
Stabile Polterbäume notwendig, erhöhte Absturzgefahr

Abb. 99 Abrollpolter

Haufenpolter - Kurzholz

Gängige Polterart für Kurzholz und bei Tragschlepperbringung
Bei Stirnflächenaufnahmen ausreichend breite Laufflächen anlegen, erhöhte Absturzgefahr

Abb. 100 Haufenpolter

Einlagenpolter - Wertholz

Gängige Polterart für wertvolle Einzelstämme
Einzelstämme können sich bewegen, Vorsicht beim Aufenthalt zwischen den Einzelstämmen

Abb. 101 Einlagenpolter

Das Besteigen von Holzpoltern ist nach Möglichkeit zu vermeiden, z.B. durch Datenerfassung vor dem Poltern oder Poltererfassung mit Fotodokumentation. Ist ein Besteigen doch erforderlich, sollte dies nur bei trockener Holzoberfläche erfolgen. Das Tragen von Sicherheitsschuhen mit profilierter Sohle und gegebenenfalls metallischem Steg oder Steigeisen erhöht die Standsicherheit, gegebenenfalls sind Absturzsicherungen erforderlich.

Nasspolter nur mit Steigeisen begehen. Laufstege aus Metallgitterrosten erhöhen die Sicherheit.

Abb. 102 Steigeisen


Das ist zu beachten:
  • Kein Aufenthalt weiterer Personen im Arbeitsbereich der Maschine, insbesondere bei integrierten Holzernteverfahren.
  • Bei Lagerung mit Ladeeinrichtung Standsicherheit des Fahrzeuges gewährleisten (Kippgefahr!).
  • Bei Rangierfahrten Abrutschgefahr am Hang.

9 Geworfenes und gebrochenes Holz

Abb. 103 Windwurf / Windbruch

Die Arbeiten in geworfenem und gebrochenem Holz sind besonders gefährlich. Sie setzen gute Ausbildung und große Erfahrung voraus. Durch gute Organisation und Einsatz von Technik wird das Unfallrisiko deutlich reduziert.

Welche Schwierigkeiten und Gefahren gibt es?


Das ist zu beachten:
  • Vorher Arbeitseinsatz planen und die erforderliche Ausrüstung festlegen.
  • Besonnen und überlegt vorgehen, schwierige Fälle gemeinsam beurteilen.
  • Nicht nur den einzelnen Stamm beurteilen, sondern auch seine Umgebung.
  • Jeden Einzelstamm möglichst maschinenunterstützt sichern.
  • Im Verhau möglichst nur Trennschnitte (siehe dazu auch Abschnitt 6.4.2) führen.
  • Vor dem Trennschnitt
    • aufrecht stehende oder überhängende Wurzelteller sichern,
    • sich vergewissern, dass sich niemand hinter dem Wurzelteller aufhält.
  • Nach dem Trennschnitt
    • auf Restspannungen achten,
    • Wurzelteller zurückklappen.
  • Hoch liegende Bäume werden nicht bestiegen. Dies gilt nicht zum Befestigen von Seilen und zum Führen der zum Entzerren unabdingbar notwendigen Trennschnitte.
    Das Besteigen der Bäume kann häufig durch das Einkürzen vom schwachen Ende von der Krone her und das Aufstellen des Reststückes vermieden werden.
  • Maschinell entzerren.
  • Der Aufenthalt im Arbeitsbereich der Maschine ist mit Ausnahme zum Führen des notwendigen Trennschnittes nicht zulässig.
  • Möglichst in Wurfrichtung und von der Seite her arbeiten.
  • Nicht unter hängen gebliebenen und angeschobenen Bäumen arbeiten.
  • Nicht hinter ungesicherten Wurzeltellern arbeiten.
  • Wurzelteller z.B. mit gespanntem Seil sichern oder Sicherungsstück belassen.
    Faustregel: Die Länge des Sicherungsstückes (l) entspricht mindestens der Höhe des Wurzeltellers (h)!


Bei der integrierten Aufarbeitung von geworfenem und gebrochenem Holz ist eine eindeutige Verständigung zwischen Maschinen- und Sägenführer unabdingbar. Besonders geeignet ist der Einsatz von Sprechfunk.

Abb. 104 Abstocken mit seilgesichtertem Wurzelteller - Sägeführer mit Helmfunk

In Ausnahmefällen können auch festvereinbarte Handzeichen zum Einsatz kommen.

Abb. 105 Handzeichen

Angebrochene Wipfel und wipfellose Schaftstücke sind nicht zu unterschätzen. Hierbei treten besondere Gefahren auf:


Das ist zu beachten:
  • Hängen gebliebene Wipfelstücke vor dem Fällen herunterreißen, z.B. mit der Seilwinde.
  • Nie unter hängen gebliebenen Wipfelstücken arbeiten.
  • Bäume seitwärts im 90°-Winkel fällen.
  • Immer eine Bruchleiste belassen.
  • Baum mit einer Winde vollständig umziehen.
  • Frühzeitig Keile setzen.
  • Beim Fällen des Baumes weiter als üblich zurücktreten.

Abb. 106 Wipfelabziehen

Abb. 107 Stamm seilunterstützt fällen


10 Bestandspflege

10.1 Jungbestandspflege

Bei der Jungbestandspflege wird in Beständen, in denen noch keine Holzernte erfolgte, gearbeitet. Die Bestände sind dicht und die Bäume fallen nicht zu Boden. Es werden spezielle Arbeitstechniken angewendet.

Ist der Baum vom Stock getrennt, muss der angelehnte Baum zu Boden gebracht werden. Das kann durch Abtragen oder stückweises Absägen (z.B. Schrägschnitt oder zwei Gegenschnitte) erfolgen.

Abb. 108 Schrägschnitt

Abb. 109 Gegenschnitte


Das ist zu beachten:
  • Zur Einhaltung der Sicherheitsabstände sind getrennte Arbeitsflächen festzulegen. Es können Pflegepfade zur Gliederung genutzt werden.
  • Für Fällschnitte ist die Sicht auf den Stamm freizumachen.
  • Nicht über Schulterhöhe sägen.
  • Ggf. zusätzlich stehende Entastung in dichten Nadelholzbeständen.
  • Stückweises Absägen nur in dichten Schwachholzbeständen. Dabei den Standort so wählen, dass eine Gefährdung durch den nachrutschenden Stamm und Äste vermieden wird.
  • Spannung und Gewicht des Holzes beurteilen, damit die Säge nicht einklemmt.
  • Bei Gegenschnitten muss der erste Schnitt grundsätzlich in die Druckseite, der zweite in die Zugseite geführt werden.

Freischneider (siehe Abschnitt 3.2) kommen nur in übersichtlichen Beständen mit überschaubarer Oberhöhe zum Einsatz.

Beim Einsatz von Handwerkzeugen ist ein unkontrolliertes Zurückfedern zu vermeiden. Bei Nutzung der Einhand-Heppe wird das auszuhauende Material mit der Hand gespannt.

10.2 Wertästung

Die Wertästung ist eine Maßnahme zur Produktion astfreien Starkholzes. Dabei kommen verschiedene Arbeitstechniken vom Boden oder von hochgelegenen Arbeitsplätzen zur Anwendung.

Das ist zu beachten:
  • Arbeitsplatz von Hindernissen frei räumen.
  • Sicheren Stand suchen.
  • PSA benutzen (z.B. Kopf- und Augenschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe).
  • Im Fallbereich von Ästen hält sich nur der mit dem Schneidvorgang Beschäftigte auf.
    Der Fallbereich ist die doppelte Astlänge - mindestens jedoch 6 m - um den Stamm
  • Scharfe Säge einsetzen.
  • Möglichst nur auf Zug arbeiten.
  • Andauernde Überkopfarbeit (Zwangshaltungen) vermeiden.
  • Mit Stangen- oder Teleskopsägen nur vom Boden aus arbeiten, dabei die Ästungshöhe von 6 m nicht überschreiten.


Werden Wertästungen mit Aufstiegsmitteln durchgeführt, z.B. Anlegeleitern, Einholmleitern, Steigleitern, Baumvelo, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich:

Abb. 110 Wertästung mit der handgeführten Teleskopsäge

Abb. 111 Einsatz der Steigleiter

11 Umgebungseinflüsse

Abb. 112 Schlechte Sichtverhältnisse

11.1 Witterung

Bei schlechter Witterung können Waldarbeiten gefährlich werden.

Gefährliche Situationen können entstehen durch:

Planen Sie Ausweicharbeiten ein!

Das ist zu beachten:
  • Der Gefahrenbereich muss jederzeit überblickt werden können.
  • Die Fällrichtung muss sicher eingehalten werden können.
  • Ein sicherer Stand muss gewährleistet sein.
  • Bei Gewitter sicheren Ort (z.B. Pkw) aufsuchen.
  • Bei starkem Wind die Arbeit einstellen und gegebenenfalls den Wald verlassen.

11.2 Totholz

Achtung!
Bei allen Arbeiten mit oder in der Nähe von Totholz müssen Sicherheit und Gesundheitsschutz des Waldarbeiters Vorrang vor ökologischen und ökonomischen Aspekten haben!

Totholz wird aus ökologischen Gründen bewusst stehen gelassen, ist aber bei der Arbeit besonders gefährlich.

Totholz kommt vor

Besondere Gefahren entstehen beispielsweise dadurch,


Das ist zu beachten:
  • die Beurteilung der Arbeitssituation unter dem Aspekt Totholz,
  • müssen Totholzbäume gefällt werden, sind dabei sichere Arbeitstechniken anzuwenden, z.B. das Umziehen des Totholzbaumes mit einer Seilwinde,
  • soll das Totholz im Bestand stehen bleiben, sind im Arbeitsauftrag Festlegungen zu treffen, die die Sicherheit der Waldarbeiter gewährleisten, z.B. durch Einhaltung von Sicherheitsabständen um einen Totholzbaum,
  • die Bereitstellung geeigneter technischer Arbeitsmittel, die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen, z.B. eine Seilwinde oder ein Harvester,
  • grundsätzlich nicht auf Totholz fällen,
  • mit der Rückelast stehendes Totholz nicht berühren.

Abb. 113 Gefährliches Totholz

Können keine wirksamen sicherheitstechnischen Maßnahmen ergriffen werden, die den Beschäftigten vor den besonderen Gefahren des Totholzes schützen, wird in diesem Bereich nicht gearbeitet.

11.3 Naturverjüngung

Viele Wälder sind geprägt durch Naturverjüngung und dichten Unterstand. Bei der Holzernte und der Bestandspflege ist hierdurch die Sicht behindert und die Orientierung erschwert. Durch organisatorische Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass sich nur die mit der Ausführung der Arbeiten beschäftigten Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

Ein sicheres Arbeiten in der Naturverjüngung erfordert besondere Maßnahmen:

Abb. 114 Arbeit in Naturverjüngung

Abb. 115 Grünbelaubter Zustand

Abb. 116 Arbeit am Hang

11.4 Grünbelaubter Zustand

Grundsätzlich sollte die Holzernte nur in unbelaubtem Zustand durchgeführt werden.

Ein sicheres Arbeiten in grünbelaubtem Zustand erfordert besondere Maßnahmen:

11.5 Arbeiten am Hang

Arbeiten am Hang sind durch abrutschende und abrollende Stämme, Stammteile, Steine oder Arbeitsmittel und erhöhten Sturz- bzw. Rutschgefahr mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden.

Das ist zu beachten:
  • Sicherheitsschuhe mit stark profilierter Sohle tragen, gegebenenfalls Steigeisen benutzen.
  • Für einen sicheren Stand sorgen.
  • Nicht direkt unter einander arbeiten, sondern seitlich versetzt.
  • Trennschnitte grundsätzlich von der Bergseite ausführen. Ist es bei starkem Holz notwendig von der Talseite zu arbeiten, muss der letzte Schnitt immer von der Bergseite erfolgen.
  • Stämme und Stammteile vor dem Entasten oder Einschneiden gegen Abrutschen und Abrollen sichern, z.B. Stamm nicht wenden, unterseitige Äste stehen lassen, mit Holz verkeilen, vor dem Wenden mit Seil sichern.

Zu mechanisierter Holzernte und Holzbringung am Hang sind in den Kapiteln 7 und 8 Hinweise enthalten.

12 Gesundheitsförderung

12.1 Ernährung

Schwere Körperliche Arbeit verursacht einen hohen Energiebedarf. Der Grundumsatz des Menschen beträgt 1600 bis 1800 kcal. Dazu kommt ein tätigkeitsabhängiger Mehrbedarf:

TätigkeitsmerkmaleMehrbedarf (kcal)
Liegend, sitzend320 - 360
Sitzende Tätigkeit, wenig körperliche Freizeitaktivitäten640 - 900
Überwiegend stehende, gehende Tätigkeit1200 - 1600
Körperlich anstrengende Berufe1600 - 2500


Die richtige Ernährung hat für die Waldarbeit eine hohe Bedeutung.

Der Körper braucht:

Ein Speiseplan der fit macht und fit erhält:

Übergewicht begünstigt viele Erkrankungen, z.B.:

Die Fettverteilung bestimmt das Erkrankungsrisiko. Eine ungünstige Fettverteilungsform ist durch Messung des Taillenumfangs in cm ermittelbar:

RisikoMänner
(cm)
Frauen
(cm)
Risiko leicht erhöht> 94> 80
Risiko deutlich erhöht> 102> 88


Beispiel für eine optimale Tagesverteilung der Mahlzeiten (Forstwirt, 25-50 Jahre, Gesamtbedarf 4.000 kcal täglich):

MahlzeitProzentKilokalorien
Frühstück25 %1000 kcal
Zwischenmahlzeit15 %600 kcal
Mittagessen30 %1200 kcal
Zwischenmahlzeit10 %400 kcal
Abendessen20 %800 kcal


Wer körperlich hart arbeitet, schwitzt viel. Der Wasserverlust muss durch Flüssigkeitszufuhr ausgeglichen werden.

Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

Abb. 117 ausreichend trinken

Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung empfiehlt 10 Regeln für gesundes Essen und Trinken:

  1. Vielseitig essen (Ernährungspyramide)
  2. Reichlich Getreideprodukte und Kartoffeln
  3. Gemüse und Obst - nimm fünf Portionen am Tag möglichst frisch, nur kurz gegart, oder auch eine Portion als Saft
  4. Täglich Milch und Milchprodukte; Ein- bis zweimal in der Woche Fisch; Fleisch, Wurstwaren sowie Eier in Maßen
  5. Wenig Fett und fettreiche Lebensmittel. Pflanzliche Öle und Fette bevorzugen
  6. Zucker und Salz in Maßen, Salz mit Jod und Fluorid verwenden
  7. Reichlich Flüssigkeit, rund 1,5 l pro Tag trinken, bevorzugt Wasser und andere kalorienarme Getränke
  8. Schmackhaft und schonend zubereiten, Speisen bei möglichst niedrigen Temperaturen garen
  9. Sich Zeit nehmen und genießen, nicht nebenbei essen
  10. Auf das Gewicht achten

Abb. 118 Ernährungspyramide

12.2 Ausgleichsübungen, Fitness-Programme

Ausgleichsübungen fördern nach andauernder und/ oder einseitiger Arbeitsbelastung, die körperliche und geistige Regeneration.

Machen Sie Pausen und wählen Sie passende Übungen aus:

Dehnen der Schulter und Brustmuskulatur

Handflächen hinter dem Rücken ineinander verschränken und bei gestreckten Armen nach oben schieben.

Dehnen der Unterarmmuskulatur

Den unteren Arm langsam ausstrecken, gleichzeitig den Handrücken zum Unterarm herziehen. Übung beidseitig ausführen!

Dehnen der Schulter und Unterarmmuskulatur

Hände ineinander verschränken und mit den Handflächen nach vorne vom Oberkörper bis zur Ellbogenstreckung wegschieben.

Dehnen der Schultermuskulatur

Eine Hand locker auf die Schulter der Gegenseite legen. Mit der anderen an den Ellbogen greifen und nach hinten drücken. Übung beidseitig ausführen!

Dehnen der Oberschenkelvorderseite

Mit einer Hand zum gleichseitigen Fuß fassen und die Ferse zum Gesäß ziehen. Bauchmuskeln anspannen! Übung beidseitig ausführen!

Dehnen der Schulter und Rumpfmuskulatur

Hände ineinander verschränken und über dem Kopf nach hinten oben schieben.

Dehnen der Oberschenkelrückseite

Gestrecktes Bein mit der Ferse auf eine Erhöhung stellen. Rumpf langsam nach vorne beugen. Rücken gerade halten. Übung beidseitig ausführen!

Dehnen der Hüftbeugemuskulatur

Tiefe Schrittstellung. Körpergewicht nach vorne unten schieben. Übung beidseitig ausführen!

Dehnen der seitlichen Halsmuskulatur

Mit der rechten Hand über den Kopf an das linke Ohr greifen, mit der linken Hand ans Gesäß. Rechte Hand zieht den Kopf vorsichtig auf die rechte Schulter. Übung beidseitig ausführen!

Dehnen der Nackenmuskulatur

Mit den Händen den Kopf vorsichtig nach vorn ziehen, so dass die Halswirbelsäule "eingerollt" wird.

Auch für Maschinenführer gibt es Übungen

Rücken strecken

Oberkörper aufrecht halten, Hände auf die Schulterblätter legen. Mit Ellbogen nach oben ziehen.

Halsmuskulatur dehnen

Kopf seitwärts beugen, bis die Dehnung spürbar ist. Übung beidseitig ausführen!

Rumpf drehen

Aufrecht sitzen, Oberkörper wechselseitig, langsam, so weit wie möglich drehen.
10 x

Fußgelenk mobilisieren

Bein strecken und leicht anheben. Fuß anziehen, strecken und kreisen.
10 x pro Fuß.

Fitness-Programme dienen der systematischen Erhaltung der Gesundheit und Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Einige Forstbetriebe bieten bereits solche Programme an. Nutzen Sie diese Möglichkeiten!

Beispiele hierfür sind:

Mit "Fit im Forst" entwickelten die Niedersächsischen Landesforsten ein Gesundheitsschutzkonzept, welches speziell auf die Bedürfnisse der Forstwirte zugeschnitten ist. Regelmäßig wöchentlich treffen sich Forstwirte und Forstwirtschaftsmeister - zusammen mit der Forstamtsleitung - in einer zentral gelegenen Sporthalle, um gemeinsam ein spezielles Training durchzuführen. Geleitet wird die Gruppe von Physio- und/oder Sporttherapeuten.

Durch die Vielzahl von Übungen und wechselnden Trainingsschwerpunkten, kommt es zu einer deutlichen Verbesserung der Wirbelsäulenbeweglichkeit, der Körperkoordination und des muskulären Zustandes. Auch bei der allgemeinen, subjektiven Gesundheitswahrnehmung sind in den Befragungen der Forstwirte, deutliche Verbesserungen genannt worden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben spürbar weniger Rückenschmerzen, fühlen sich gesünder und fitter.

Neben den messbaren Fitness-Erfolgen ist auch der psychosoziale Aspekt von besonderer Bedeutung. "Fit im Forst" trägt zu einem gesteigerten Wir-Gefühl, zur Teambildung und zur besseren Motivation bei. Darüber hinaus bietet das regelmäßige Treffen eine Plattform für Informationsaustausch, der sich sehr positiv auf den Betriebsablauf auswirkt.

Slacklinen bei Hessen-Forst - aber sicher und gesund.

Im Sommer 2012 hat der Landesbetrieb Hessen-Forst - zusammen mit der Unfallkasse Hessen - in 5 Pilotforstämtern, ein Projekt zur Minderung der Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle begonnen. Die regelmäßigen Übungen auf einer Slackline sollen zu einer Verbesserung des Gleichgewichtssinns, der Körperstabilität, der Beweglichkeit und der Sensomotorik bei den beteiligten Beschäftigten beitragen.

Slacklining ist eine Sportart bei der auf einem zwischen zwei Fixpunkten gespannten Gurtband balanciert wird. Als Befestigungspunkte können z.B. zwei geeignete Bäume verwendet werden. Dies hat den besonderen Reiz, dass die Übungen - ohne viel Aufwand - in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes im Wald, durchgeführt werden können.

Abb. 119 Slackline

Abb. 120 Kampagnenposter "Denk an mich. Dein Rücken"

12.3 Ergonomie

Die Ergonomie ist die Lehre von der menschlichen Arbeit und befasst sich mit der optimalen Anpassung der Arbeit an die Eigenschaften und Fähigkeiten des arbeitenden Menschen.

Beachten Sie ergonomische Vorgaben zu den Arbeitsverfahren und zu den Arbeitsmitteln. Insbesondere sind die Möglichkeiten zur Verringerung der körperlichen Belastung zu nutzen, wie z.B.

12.4 Gestaltung des Arbeitseinsatzes

Die Gestaltung des Arbeitseinsatzes hat große Bedeutung für die Leistungsfähigkeit, die Erhaltung der Gesundheit und das erreichbare Arbeitsergebnis. Dabei soll die Arbeit so organisiert werden, dass der arbeitende Mensch nicht über Gebühr belastet wird, die Arbeit sicher durchgeführt werden kann und die Arbeitsbedingungen menschengerecht sind.

Dazu gehört:

12.5 Suchtprävention

"Genuss" von Alkohol und anderen Drogen, auch in kleinen Mengen, macht schnell

Alkohol verändert beispielsweise das Blickfeld und verzögert das Reaktionsvermögen.

Häufig wird die über den akuten Rauschzustand hinausgehende Wirkzeit von Alkohol oder anderen Drogen unterschätzt. Durch den langsamen Abbau können Wirkungen noch in die Arbeitszeit hineinreichen.

Daher dürfen Sie sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen durch den Sie sich selbst oder andere gefährden können.

Rauchen gefährdet die Gesundheit und schränkt die Leistungsfähigkeit ein.

Abb. 121 Benebelt ist der zweite Mann verschwunden

Abb. 122 Klarer, nüchterner Blick erlaubt die Kontrolle, ob die doppelte Baumlänge eingehalten ist

12.6 Vermeidung übermäßiger psychischer Belastungen

Psychische Belastungen sind sehr vielfältig und können zu gesundheitlichen Beanspruchungen und Einschränkungen des Wohlbefindens sowie der Leistungsfähigkeit führen. Jede Tätigkeit - auch die überwiegend körperliche - kann psychisch belasten. Die Vielzahl möglicher Belastungen kann man nach ihren Ursachen einteilen:

Diese Belastungen treten in unterschiedlicher Form und Intensität an jedem Arbeitsplatz auf. Ob und wie stark sie sich auswirken, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B.

Aufgrund dieses komplexen Gefüges von Einflussfaktoren wirken sich psychische Belastungen individuell sehr unterschiedlich aus: Was für den einen eine angsterzeugende Situation darstellt, ist für den anderen eine neue Herausforderung und für einen Dritten lediglich tagtägliche Routine.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die psychischen Belastungen zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung zu treffen (siehe dazu auch DGUV Information 206-012 "Psychische Belastungen - Checklisten für den Einstieg").


__________


*1DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
*2Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
*3Nicht nur das zielgerichtete Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen ("gezielte Tätigkeit"), sondern auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen und biologischen Materialien ("nicht gezielte Tätigkeit") kann in den Bereich der Biostoffverordnung fallen.
*4Ein anaphylaktischer Schock ist eine akute lebensbedrohliche Reaktion des Immunsystems auf chemische Reize.


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