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DGUV Information 214-059 / GUV-I 8624 - Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 05/2014; 11/2018)
Archiv: 05/2014
Die in der Informationsschrift enthaltenen Inhalte "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten" sind zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) abgestimmt.
Die Kompatibilität der Ausbildungen Baumarbeiten im Gartenbau nach Unfallverhütungsvorschrift "Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen" (VSG 4.2) und der Module der DGUV Information 214-059 "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten" besteht.
Die gegenseitige Anerkennung dieser vorgenannten Ausbildungen ist zwischen der SVLFG und der DGUV vereinbart.
Damit wird eine grundsätzliche Vereinheitlichung der Motorsägenausbildung erreicht und das Ausbildungsniveau erhöht.
1 Einleitung
Arbeiten, die mit Motorsägen ausgeführt werden, sind mit einem hohen Gefahrenpotenzial verbunden. Um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, darf der Unternehmer nur Personen für Arbeiten mit der Motorsäge einsetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind.
Die fachliche und persönliche Eignung ist die Grundlage für ein sicheres und unfallfreies Arbeiten mit der Motorsäge. Durch die Benutzung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung wird das Sicherheitsniveau zusätzlich verbessert.
Diese Schrift findet in Tätigkeitsbereichen Anwendung, bei denen die Motorsägenarbeit nicht im Vordergrund steht. Sie soll dazu dienen, der Unternehmensleitung und dem Lehrgangsträger Informationen über den Mindestumfang der Ausbildung zu geben. Die Bestimmung des erforderlichen Ausbildungsumfangs erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch die Führungskräfte des Unternehmens. Dabei hilft die Tabelle in Anlage 1.
2 Persönliche und fachliche Eignung für die Motorsägenarbeit
Die körperliche und geistige Eignung muss vorhanden sein. Wenn Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung bestehen, sollten zur Klärung arbeitsmedizinische Vorsorge- bzw. Eignungsuntersuchungen bei der auszubildenden Person durch die Unternehmensleitung veranlasst werden.
Die fachliche Eignung für die Arbeit mit der Motorsäge muss erworben werden. Die erforderliche Fachkunde als Voraussetzung der fachlichen Eignung kann einerseits durch die Berufsausbildung, z.B. im Beruf Forstwirt bzw. Forstwirtin, Landschaftsgärtner bzw. Landschaftsgärtnerin sowie andererseits durch Fortbildung oder Qualifizierungsmaßnahmen erlangt werden.
Bei der Ausbildung Jugendlicher ist das Jugendarbeitsschutzgesetz, bei der Ausbildung werdender Mütter das Mutterschutzgesetz zu beachten.
3 Ausbildungsinhalte
Die Führungskräfte wählen die Ausbildungsinhalte für den Fortzubildenden oder zu Qualifizierenden nach den Bedürfnissen des Betriebes aus.
Zur Ermittlung des Ausbildungsumfangs wird die Verwendung eines Formulars (siehe Anlage 2) empfohlen. In diesem Formular können Angaben zur Art der später mit der Motorsäge auszuführenden Arbeiten gemacht werden. Bei Vorliegen dieser Angaben wird der Ausbildungsträger in die Lage versetzt, den Inhalt der Ausbildung den später auszuführenden Arbeiten anzupassen.
Die Aufarbeitung von Sturm- und Bruchholz ist besonders gefährlich und erfordert eine mehrjährige berufliche Erfahrung bei der Arbeit mit der Motorsäge sowie eine spezielle, auf die bestehende Situation abgestimmte Schulung und Unterweisung. Dieser Spezialfall ist in der vorliegenden Informationsschrift nicht berücksichtigt.
Desgleichen wird die Ausbildung zur Arbeit mit der Motorsäge am stehenden Stamm und in der Baumkrone in Kombination mit der Seilklettertechnik in dieser Informationsschrift nicht behandelt.
3.1 Modul A - Grundlagen der Motorsägenarbeit
16 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten
Lehrgangsschwerpunkte
Teilnahmevoraussetzungen
Theoretische Lehrinhalte
Dauer mindestens 8 UE
1 Maschinen und Geräte
1.1 Motorsäge
1.2 Werkzeuge, Hilfsgeräte, Hilfsmittel z.B.
2 Arbeitsschutz
2.1 Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger
2.2 Arbeitstechniken
3 Wartung und Pflege der Motorsäge und Werkzeuge, z.B.
Praktische Lehrinhalte
Dauer mindestens 8 UE
4 Motorsägeneinsatz in der Praxis
4.1 Arbeitsvorbereitung
4.2 Ermittlung der Einsatzbedingungen
4.3 Schnittübungen am liegenden Holz und am stehenden Schwachholz
4.4 Fällung von Schwachholz
Pro Ausbilder bzw. Ausbilderin dürfen in der Regel im Praxisteil 4 Personen, in begründeten Einzelfällen abweichend maximal 6 Personen, ausgebildet werden.
Die Gesamtstundenzahl beträgt mindestens 16 UE zu 45 Minuten, die über zwei zusammenhängende Lehrgangstage zu verteilen sind. Die Inhalte müssen praxisgerecht vermittelt werden.
Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich. Eine erfolgreiche Teilnahme ist zur Zertifikatsvergabe (Muster einer Bescheinigung siehe Anlage 3) und für die Absolvierung des Moduls B und des Moduls C erforderlich.
Aus dem auszustellenden Zertifikat muss hervorgehen, dass Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Sägen mit der Motorsäge am liegenden Holz und zum Fällen von Schwachholz bis zu einem Brusthöhendurchmesser von 20 cm unter einfachen Verhältnissen erworben wurden.
3.2 Modul B - Baumfällung und Aufarbeitung
24 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten
Lehrgangsschwerpunkt
Teilnahmevoraussetzungen
Theoretische Lehrinhalte
Dauer mindestens 8 UE
1 Maschinen und Geräte
1.1 Auswahl, bestimmungsgemäßer Einsatz
2 Arbeitsschutz
2.1 Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger
2.2 Arbeitstechniken
Praktische Lehrinhalte
Dauer mindestens 16 UE
3 Praktische Ausbildung
3.1 Arbeitsvorbereitung, Ermittlung der Einsatzbedingungen
3.2 Baumfällung und -aufarbeitung
Pro Ausbilder bzw. Ausbilderin dürfen in der Regel im Praxisteil 4 Personen, in begründeten Einzelfällen abweichend maximal 6 Personen, ausgebildet werden.
Die Gesamtstundenzahl beträgt mindestens 24 UE zu 45 Minuten, die auf drei zusammenhängende Lehrgangstage zu verteilen sind. Die Inhalte müssen praxisgerecht vermittelt werden.
Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich. Eine erfolgreiche Teilnahme ist zur Zertifikatsvergabe (Muster einer Bescheinigung siehe Anlage 3) und für die Absolvierung des Moduls D erforderlich.
Aus dem auszustellenden Zertifikat muss hervorgehen, dass Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Fällen von Bäumen mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 20 cm erworben wurden.
3.3 Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben
3.3.1 Modul C - Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern, ohne stückweises Abtragen von Bäumen
16 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten
Im Modul C soll die zur Durchführung von Baumarbeiten mit Ausnahme des stückweisen Abtragens von Bäumen mit der Motorsäge erforderliche Fachkunde bei Verwendung von Hubarbeitsbühnen, Arbeitskörben an Drehleitern oder anderer Aufstiegsmöglichkeiten vermittelt werden. Arbeiten mit der Motorsäge in Kombination mit der Seilklettertechnik werden nicht erfasst.
Lehrgangsschwerpunkte
Teilnahmevoraussetzungen
Theoretische Lehrinhalte
Dauer mindestens 4 UE
1 Maschinen, Geräte und Aufstiegsmittel
1.1 Auswahl, bestimmungsgemäßer Einsatz
2 Arbeitsschutz
2.1 Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger
Maßnahmen zur sicheren Durchführung gefährlicher Baumarbeiten zusätzlich zu den Inhalten im Modul A
2.2 Arbeitstechniken
Praktische Lehrinhalte
Dauer mindestens 12 UE
3 Arbeit mit der Motorsäge in der Praxis
3.1 Arbeitsvorbereitung, Ermittlung der Einsatzbedingungen
3.2 Praktische Übungen
Pro Ausbilder bzw. Ausbilderin dürfen in der Regel im Praxisteil 4 Personen, in begründeten Einzelfällen abweichend maximal 6 Personen, ausgebildet werden.
Die Gesamtstundenzahl beträgt 16 UE zu 45 Minuten, die über 2 zusammenhängende Lehrgangstage zu verteilen sind. Die Inhalte müssen praxisgerecht vermittelt werden.
Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich. Eine erfolgreiche Teilnahme ist zur Zertifikatsvergabe (Muster einer Bescheinigung siehe Anlage 3) erforderlich.
Aus dem auszustellenden Zertifikat muss hervorgehen, dass Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern (ohne stückweises Abtragen von Bäumen) erworben wurden.
3.3.2 Modul D - Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern, mit stückweisem Abtragen von Bäumen
24 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten
Im Modul D soll die zur Durchführung von Baumarbeiten mit der Motorsäge erforderliche Fachkunde bei Verwendung von Hubarbeitsbühnen, Arbeitskörben an Drehleitern oder anderer Aufstiegsmöglichkeiten vermittelt werden. Arbeiten mit der Motorsäge in Kombination mit der Seilklettertechnik werden nicht erfasst.
Lehrgangsschwerpunkte
Teilnahmevoraussetzungen
Auf die praktische Ausbildung abgestimmte persönliche Schutzausrüstung
Theoretische Lehrinhalte
Dauer mindestens 6 UE
1 Maschinen, Geräte und Aufstiegsmittel
1.1 Auswahl, bestimmungsgemäßer Einsatz
2 Arbeitsschutz
2.1 Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger
Maßnahmen zur sicheren Durchführung gefährlicher Baumarbeiten zusätzlich zu den Inhalten des Grundmoduls
2.2 Arbeitstechniken
Praktische Lehrinhalte
Dauer mindestens 18 UE
3 Arbeit mit der Motorsäge in der Praxis
3.1 Arbeitsvorbereitung, Ermittlung der Einsatzbedingungen
3.2 Praktische Übungen
Pro Ausbilder bzw. Ausbilderin dürfen in der Regel im Praxisteil 4 Personen, in begründeten Einzelfällen abweichend maximal 6 Personen, ausgebildet werden.
Die Gesamtstundenzahl beträgt 24 UE zu 45 Minuten, die über 3 zusammenhängende Lehrgangstage zu verteilen sind. Die Inhalte müssen praxisgerecht vermittelt werden.
Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich. Eine erfolgreiche Teilnahme ist zur Zertifikatsvergabe (Muster einer Bescheinigung siehe Anlage 3) erforderlich.
Aus dem auszustellenden Zertifikat muss hervorgehen, dass Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern mit stückweisem Abtragen von Bäumen erworben wurden.
4 Anforderungen an den Ausbildungsträger
Der Ausbildungsträger muss über die erforderlichen technischmateriellen Voraussetzungen verfügen. Hierzu zählt auch, dass die vorhandenen Maschinen und Geräte dem Stand der Technik entsprechen und für die praktische Ausbildung eine ausreichende Zahl von Übungsobjekten (Bäume) zur Verfügung steht.
Durch den Ausbildungsträger werden jährlich mindestens 30 Personen aus- oder fortgebildet.
Für die Ausbildung müssen abgestimmte, detaillierte Lehr- und Stundenpläne auf Grundlage der jeweiligen Module dieser Informationsschrift vorliegen.
Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist entsprechend der Module durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Es ist eine Teilnahmebescheinigung (Zertifikat) auszuhändigen, aus der hervorgeht, ob das Lehrgangsziel erreicht wurde. Hierfür kann das Muster laut Anlage 3 benutzt werden. Aus der Teilnahmebescheinigung muss der Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung ersichtlich sein.
Eingesetzte Maschinen und Geräte sind regelmäßig von einer befähigten Person auf einwandfreien sicheren Zustand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
Der Ausbildungsträger lässt zur Teilnahme an der Ausbildung nur Personen mit vollständiger und funktionsfähiger persönlicher Schutzausrüstung zu.
Es muss stets gewährleistet sein, dass bei praktischen Übungen der Ausbilder bzw. die Ausbilderin entsprechend dem Fortbildungsstand der Teilnehmer die Ausführung kontrolliert und überwacht, um ggf. in kritischen Situationen eingreifen zu können. Eine geeignete Kommunikationsmöglichkeit ist vorzusehen (z.B. vereinbarte Zeichen, Helmfunk).
Die eingesetzten Ausbilder bzw. Ausbilderinnen müssen über das notwendige Fachwissen, die erforderlichen Fertigkeiten und über ausreichende pädagogische Kenntnisse zur Wissensvermittlung verfügen. Diese Anforderungen werden z.B. von Forstwirtschaftsmeistern bzw. Forstwirtschaftsmeisterin, erfahrenen Forstwirten bzw. Forstwirtinnen mit berufs- und arbeitspädagogischer Ausbildung, Gärtnermeistern bzw. Gärtnermeisterinnen mit Berufspraxis und nachweislichen Tätigkeitsschwerpunkt in der Fällung und Aufarbeitung erfüllt.
Die Ausbildenden der Module C und D sollen im Besitz der Befähigung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz 308-008 sein.
Ausbildende müssen als Ersthelfer bzw. Ersthelferin ausgebildet sein.
Handlungshilfe zur Bestimmung des Ausbildungsumfangs | Anlage 1 |
Tätigkeitsbereich | Modul A | Modul B | Modul C | Modul D | ||||||
Bauhof | x | (x) | (x) | (x) | ||||||
Park- und Gartenpflege | x | x | (x) | (x) | ||||||
Hilfeleistungsunternehmen*) | x | (x) | (x) | (x) | ||||||
Straßenbetriebsdienst | x | (x) | x | (x) | ||||||
Schienengebundene Verkehrssysteme | x | (x) | (x) | (x) | ||||||
Gewässerunterhaltung | x | x | (x) | (x) | ||||||
Hausverwaltung | x | (x) | ||||||||
Natur- und Landschaftsschutz | x | (x) | (x) | (x) | ||||||
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Ermittlung des Ausbildungsumfangs | Anlage 2 |
Auftraggeber/ Firma: | |
Anzahl Teilnehmenden: | |
(bitte eine Teilnehmerliste beifügen) | |
Die angemeldeten Teilnehmenden sind als ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... beschäftigt und sollen im Rahmen ihrer Tätigkeit mit der Motorsäge arbeiten. | |
Dabei sind insbesondere folgende Arbeiten zu verrichten: 1) | |
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Unterschrift des Arbeitgebers |
1) Ihre Angaben dienen dazu, dass der Lehrgangsträger die Inhalte und die Dauer auf die gewünschten Anforderungen abstimmen kann. Zutreffendes bitte ankreuzen.
Bescheinigung am Beispiel des Modul A | Anlage 3 |
Bei den anderen Modulen ist in gleicher Weise zu verfahren.
Name und Sitz des Ausbildungsträgers: | |
Bescheinigung | |
Herr/ Frau | |
geb. am: ... ... ... ... ... ... hat in der Zeit vom ... ... ... ... ... ... bis ... ... ... ... ... ... | |
am Lehrgang nach DGUV Information 214-059 Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und für die Durchführung von Baumarbeiten teilgenommen. | |
Der Lehrgangsteilnehmer hat folgendes Modul absolviert
Modul A- Grundlage der Motorsägenarbeit Lehrgangsschwerpunkte: 1) Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger
und mit Erfolg teilgenommen. Er/Sie wurde im sicheren Umgang mit der Motorsäge ausgebildet.
Es wurde die fachgerechte Arbeitsweise und die für die Arbeit mit der Motorsäge zu benutzende persönliche Schutzausrüstung behandelt. | |
Unterschrift Ausbildungsträger |
Stempel des Ausbildungsträgers |
1) Die Angaben dienen zur Information über den Umfang der absolvierten Ausbildung |
Literaturverzeichnis | Anlage 4 |
Unterstützende Informationen für die Aus- und Fortbildung
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
Informationen
Grundsätze
________
1) Der Brusthöhendurchmesser wird in einer Höhe von 1,30 m über dem Boden gemessen
2) bei nicht vorhandener Befähigung zum Bedienen der Hubarbeitsbühne ist diese innerhalb des Lehrgangs bei zusätzlich aufzuwendender Ausbildungszeit zu erwerben.
Ausnahme:
Bedienung Hubarbeitsbühne wird vom Verleiher durchgeführt
3) bei nicht vorhandener Befähigung zum Bedienen der Hubarbeitsbühne ist diese innerhalb des Lehrgang bei zusätzlich aufzuwendender Ausbildungszeit zu erwerben.
Ausnahme:
Bedienung Hubarbeitsbühne wird vom Verleiher durchgeführt
ENDE |