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DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 03/2018)
DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung seiner bzw. ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und ggf. DGUV Regeln geben. Sie sollen Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er bzw. sie die in den DGUV Vorschriften und DGUV Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.
Einordnung in das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
Die DGUV Information 215-612 bezieht sich auf die DGUV Vorschrift 25 "Kassen" und DGUV Vorschrift 26 "Kassen" (im weiteren DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" genannt) vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997.
Sie gibt Hilfestellung für den Bau und die Ausrüstung bzw. Ausstattung von Geschäftsstellen und den möglichen Kassensicherungskonzepten einschließlich erforderlicher/möglicher mechanischer Sicherungen, elektronischer und optischer Melde- und Überwachungseinrichtungen sowie organisatorischer Maßnahmen.
Die in dieser DGUV Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Informationen zur Beurteilung der Gefährdungen sind in der DGUV Information 215-611 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift Kassen i. V. m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz" enthalten.
Regelungen zum Betrieb sind in der DGUV Information 215-613 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Betrieb" enthalten.
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Organisatorische Begriffe
Kundenbereich
Kundenbereiche sind die während der Geschäftsöffnungszeiten frei zugänglichen Bereiche einer Geschäftsstelle, z.B. Service- und Kurzberatungsbereiche.
Blickkontakt
Blickkontakt beinhaltet grundsätzlich, dass sich die geforderte Mindestanzahl Versicherter so im Kundenbereich aufhält, dass sie sich gegenseitig ohne Einschränkungen/Beeinträchtigungen sehen können und diese Versicherten von einem Kunden bzw. einer Kundin beim Betreten der Geschäftsräume gesehen werden.
Technische Hilfsmittel wie z.B. Videosysteme oder Spiegel können den nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" geforderten Blickkontakt nicht ersetzen.
Ständige Anwesenheit
Ständige Anwesenheit ist auch gegeben, wenn sie nur kurzfristig unterbrochen wird, z.B. zum
Als kurzfristige Unterbrechung können z.B. nicht angesehen werden:
Technische Hilfsmittel wie z.B. Fernfreigabe können die nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" geforderte Anwesenheit von Versicherten nicht ersetzen.
Funktionsprüfung
Funktionsprüfung ist die regelmäßige Kontrolle, ob die Sicherungseinrichtungen einsatzbereit sind.
Wesentliche Phasen eines Überfalls
Diese sind z.B. der Ablauf der Bedrohung, die Übergabe der Beute.
Hilfebringende Stellen
Hilfebringende Stellen sind Leitstellen der Polizei, qualifizierte Notruf- und Service-Leitstellen, jederzeit erreichbare, ständig besetzte Rettungsdienste sowie die Feuerwehr.
1.2 Geschäftsstellenmodelle
Geschäftsstellen mit Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (BBA-Stellen)
In Geschäftsstellen mit Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (nachfolgend BBA-Stellen genannt) werden den Versicherten ohne Mitwirkung der Kunden abgezählte Euro-Banknoten zur Auszahlung nur programmgesteuert zur Verfügung gestellt.
Dabei ist es unerheblich, ob die Banknoten direkt oder über den Umweg eines Zwischenmediums bereitgestellt werden.
Als BBA im Sinne der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" sind zulässig
Geschäftsstellen mit biometrisch angesteuerten Banknotenautomaten (Plus-Stellen)
In Geschäftsstellen mit personenidentifizierenden oder -verifizierenden Systemen, z.B. biometrischen Erkennungssystemen, sind Banknotenautomaten installiert, die eine Auszahlung nur dann zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
Mitarbeiterbesetzte Geschäftsstellen mit Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA-Stellen)
Dies sind Geschäftsstellen, die ohne durchschusshemmende Kassensicherungen mit mindestens einer bzw. einem Versicherten betrieben werden können.
Sie haben nur die Möglichkeit, den Höchstbetrag einer Auszahlung aus dem Banknotenautomaten zu erhöhen. Die Geldversorgung der Kunden bzw. Kundinnen erfolgt nur mit Kundenbedienten Banknotenautomaten.
Die Auszahlung wird durch die Kundin bzw. den Kunden z.B. über eine Bankkarte, PIN oder ein biometrisches Erkennungssystem am Automaten eingeleitet.
Automatenstellen
Ein Sonderfall der Geschäftsstellen mit Kundenbedienten Banknotenautomaten sind die Automatenstellen, die ohne Versicherte betrieben werden können.
Die Geldauszahlung an oder Geldeinzahlung von Kunden bzw. Kundinnen erfolgt nur über Kundenbediente Banknotenautomaten.
Dazu haben diese sich mittels ihrer Bankkarte und der zugehörigen PIN bei Auszahlungen am Automaten anzumelden.
In diesen Stellen können Versicherte anwesend sein, die keinen Einfluss auf die Auszahlung von Banknoten haben.
Fahrbare Zweigstellen
Zur Erbringung von Bankdienstleistungen wie Bargeldver- und -entsorgung der Bevölkerung werden auch fahrbare Zweigstellen eingesetzt.
Diese stehen zu bestimmten Zeiten an ausgewiesenen Haltestellen bereit.
Grundsätzlich sind in fahrbaren Zweigstellen (häufig auch mobile Filialen genannt) alle Kassensicherungskonzepte (mit Ausnahme des § 17) nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" möglich. Hinsichtlich der benötigten Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitstechnik sind grundsätzlich ebenfalls alle Anforderungen der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" umzusetzen. Lediglich die Installation von Telefonen und optischen Raumüberwachungsanlagen nach §§ 4 und 6 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" ist nicht zwingend vorgeschrieben, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" noch keine geeigneten Telefone und optischen Raumüberwachungsanlagen zur Verfügung standen. Die Installation von Fernsprechern und ORÜA stellt in einer fahrbaren Zweigstelle heute kein technisches Problem mehr dar. Telefon und Alarmweiterleitungen können über Satellit, Funk- oder Mobiltelefon realisiert werden. Die Ausrüstung mit optischen Raumüberwachungsanlagen ist mittlerweile ebenfalls problemlos möglich. Daher sollten diese - gemäß DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" nicht zwingend vorgeschriebenen - Sicherungsmittel eingesetzt werden. Zu den Anforderungen an den Überfallalarm siehe auch Abschnitt 3 "Elektronische Gefahrenmeldeanlagen". Weitere Anforderungen zur Ausstattung eines Fahrzeuges sind u.a. der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" zu entnehmen.
Bargeldverkehr in institutsfremden Räumen
Als institutsfremde Räume gelten z.B. Räume in Wohnungen, Gaststätten sowie fremden Betrieben und Verwaltungen.
Ohne Abtrennung der Versicherten vom Kundenbereich kann Bargeldverkehr in institutsfremden Räumen unter den nachfolgenden Einschränkungen durch Kreditinstitute durchgeführt werden:
Banknoten dürfen nur wenige Stunden pro Woche (z.B. 4 Stunden) ausgegeben oder angenommen werden.
Dies beinhaltet auch, dass
Siehe auch § 23 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Abtrennungen
Kassenboxen
Bei Kassenboxen ist nur der Kassierer bzw. die Kassiererin durchbruch- oder durchschusshemmend von den Kunden abgetrennt.
Bildet die Kassenbox den einzigen Sicherheitsbereich, ist sie ständig personell zu besetzen, wenn darin Banknoten griffbereit aufbewahrt werden.
Kassenboxen mit biometrisch überwachten Zugangsschleusen
Durch biometrische Schleusen an Kassenboxen wird sichergestellt, dass nur berechtigte Personen den gesicherten Bereich betreten können.
Diese Kassenboxen müssen nicht ständig besetzt sein.
Vollabtrennungen
Bei Vollabtrennungen sind alle Versicherten durchbruch- oder durchschusshemmend von den Kunden und Kundinnen abgetrennt.
Der gesicherte Bereich ist ständig personell besetzt.
Zentrale Geldversorgungseinrichtungen
Zentrale Geldversorgungseinrichtungen bestehen aus öffentlich nicht zugänglichen Bereichen, in denen Banknoten aufbereitet werden, die dann über Transporteinrichtungen (z.B. Rohrpostanlagen) an Entnahmeplätze in öffentlich zugänglichen Bereichen transportiert werden.
Diskretkassen
Kabinen mit eigenem Kundenzugang und Kassenschalter, die an eine ständig besetzte Kasse, einen bankinternen Bereich oder eine biometrische Schleuse angebaut sind.
Notkassen
Notkassen dienen bei BBA, BBA-White-Card oder PLUS-Konzepten nur bei einem Systemausfall der vorübergehenden Bargeldabwicklung.
Als Notkassen eingerichtet werden darf z.B. eine vorhandene, im Normalfall nicht genutzte Kassenbox, eine Notkassentür mit Geldübergabemöglichkeit oder ein abschließbarer Nebenraum.
Bei der Verwendung von Nebenräumen zahlt ein Versicherter bzw. eine Versicherte Geld aus oder nimmt Geld an, ein weiterer bzw. eine weitere Versicherte selektiert/koordiniert den Einlass eines Kunden bzw. einer Kundin in den Nebenraum.
1.3 Banknotenbestände
Griffbereite Banknoten
Griffbereit sind Banknotenbestände, wenn der Zugriff zu den Banknoten ohne besondere Erschwernisse möglich ist. Eine besondere Erschwernis ist gegeben, wenn die Banknoten z.B. unter Zeitverschluss oder unter Doppelverschluss nach dem Vier-Augenprinzip aufbewahrt werden.
Ein Doppelverschluss erfüllt die Anforderung nur dann, wenn zum Holen eines Schlüssels eine mit der geforderten Zeitverzögerung vergleichbare Zeit vergeht.
Nebenbestände
Sind neben den
weitere Banknotenbestände in der Geschäftsstelle, z.B. Banknoten in Zeitverschlussbehältnissen zur Nachversorgung in der Kassenbox vorhanden, die für den täglichen Bedarf erforderlich sind, handelt es sich um Nebenbestände.
Hintergrundbestände
Sind über die zulässigen griffbereiten Banknotenbestände, den Beständen in den Banknotenautomaten und den Nebenbeständen hinaus weitere Banknotenbestände vorhanden, sind dies Hintergrundbestände. Diese befinden sich üblicherweise in Wertschutzschränken bzw. Wertschutzräumen.
1.4 Technische Begriffe
Stand der Technik
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Erreichung des jeweils vorgegebenen Schutz- oder Gestaltungsziels als gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
Banknotenautomaten
Banknotenautomaten sind Geräte, die nur abgezählte Banknoten an Kunden bzw. Kundinnnen oder Versicherte ausgeben oder einzuzahlende Banknoten nach einem Zähl- und Prüfvorgang einziehen.
Sie können zusätzlich auch Münzen ausgeben oder annehmen.
Wertbehältnisse/Wertschutzräume
Im Sinne dieser Schrift sind dies z.B.:
Zu sichernde Bereiche und Räume
Zu sichernde Bereiche sind Kassen und nicht öffentlich zugängliche Bereiche/Räume (z.B. Hauptkasse und Geldbearbeitungsbereiche), in denen Versicherte Banknoten ausgeben, annehmen oder bearbeiten.
White-Cards
White-Cards sind Karten, die nicht einem bestimmten Konto oder einer bestimmten Person zugeordnet sind, über die eine Auszahlung aus einem Kundenbedienten Banknotenautomaten eingeleitet werden kann.
Dabei wird der Karte ein Auszahlungsvorgang zugeordnet.
Der Betrag kann vom Kunden bzw. von der Kundin innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters dem Automaten entnommen werden.
Dazu wird die Karte in den Kartenleser des Kundenbedienten Banknotenautomaten eingeschoben.
Sie werden z.B. eingesetzt, um bei räumlich abgesetzten Banknotenautomaten eine einmalige Auszahlung an einen Berechtigten bzw. eine Berechtigte zu ermöglichen.
Zeitverschlüsse
Zeitverschlüsse werden eingesetzt, um den Anreiz, eine Geschäftsstelle zu überfallen, zu reduzieren. Über Zeitverschlusssysteme soll erreicht werden, dass bei einem Überfall erst nach Ablauf vorgegebener Zeiten Banknoten an Täter übergeben werden können.
Dies schließt auch die zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe ein.
Doppelverschlüsse (Vier-Augen-Prinzip)
Durch Doppelverschlüsse in Kreditinstituten soll das Vier-Augen-Prinzip im Sinne einer erhöhten Revisionssicherheit realisiert werden.
Doppelverschlüsse im Sinne der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" sollen sicherstellen, dass der Zugriff auf Banknoten nur nach einer vorgegebenen Verzögerungszeit möglich ist. Dazu ist mindestens ein Schlüssel so aufzubewahren, dass zum Holen des Schlüssels die gleiche Zeit vergeht, wie sie für den geforderten Zeitverschluss erforderlich wäre.
Elektronikschlösser
Elektronikschlösser sind Schlösser, die durch Eingabe einer oder mehrerer PIN geöffnet werden können.
Sie bieten zusätzliche Sicherheit durch die Möglichkeit
abzugeben.
1.5 Arten von Überfällen
Typische Überfälle
Typische Überfälle sind die Überfälle, die während der Geschäftsöffnungszeiten ablaufen.
Die Täter betreten dabei die Geschäfts stelle fast ausschließlich über den Kundeneingang.
Bei typischen Überfällen lassen sich verschiedene Vorgehensweisen der Täter unterscheiden:
Atypische Überfälle
Dabei handelt es sich um Überfälle, die in einer Geschäftsstelle außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten ablaufen.
Ziel des Angriffs sind dabei grundsätzlich die Hintergrundbestände. Über das Abfangen von Personen versuchen die Täter, Beute zu erzielen:
2 Allgemeine Anforderungen
Arbeitgeber haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung i.V.m. § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes den Stand der Technik sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Informationen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen können der DGUV Information 215-611 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift "Kassen" i. V. m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz" entnommen werden.
Eigene Versicherte und externe Dienstleister, die mit Planung, Ausführung, Betrieb und Kontrolle der Geschäftsstellen beauftragt sind, haben die einschlägigen Gesetze und Bestimmungen zu beachten sowie die erforderlichen Kenntnisse zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere zur DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", zu besitzen.
Siehe auch § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
2.1 Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen
Die Regelungen des geltenden Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des Bundes-/Landesvertretungsgesetzes sind zu beachten.
Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung "Kassen" und der Entscheidung über Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele sind die Beschäftigtenvertretungen zu beteiligen.
Die Mitbestimmung der Mitarbeiter- bzw. Beschäftigtenvertretungen umfasst auch deren Initiativrecht. In Betrieben ohne Mitarbeiter- oder Beschäftigtenvertretungen haben Arbeitgeber die Versicherten bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie zu Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz haben können.
2.2 Vergabe von Aufträgen/Beschaffung
Erteilt der Unternehmer bzw. die Unternehmerin den Auftrag,
Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Die Ausschreibung für sicherheitsrelevante Einrichtungen und Elemente sollte die Beibringung von Prüfbescheinigungen, Zertifikaten, Beschussprotokollen, Abnahmezertifikaten bzw. Attesten zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe sowie die Montageberechtigung der Fachfirmen beinhalten.
Bei der Angebotsprüfung ist sicherzustellen, dass aktuelle Bescheinigungen beigebracht worden sind.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin muss bei der Erteilung von Aufträgen die Fremdunternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren unterstützen.
Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtsführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Dazu muss er bzw. sie mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herstellen, wer den Aufsichtsführenden zu stellen hat.
Siehe auch §§ 5 und 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Es ist den ausführenden Fachfirmen ebenfalls aufzutragen, vor der Abnahme der Gewerke z.B. Montagebescheinigungen, Abnahmezertifikate oder Atteste zu übergeben.
2.3 Prüfung nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen"
In der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" wird für
eine Prüfung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger gefordert. Damit obliegt es jedem Unfallversicherungsträger, gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen und für welche die DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" gilt, entsprechende Prüffeststellungen zu treffen. Beispielsweise veröffentlicht die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) diese Prüffeststellungen auf ihrer Internetseite (www.vbg.de) durch Allgemeinverfügungen.
2.4 Erste Hilfe und psychologische Betreuung
Um mögliche psychische und physische Schäden zu minimieren, sind Einrichtungen und Sachmittel zur Sicherstellung der Ersten Hilfe und psychologischen Betreuung nach einem Überfall in der Planung zu berücksichtigen.
Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbesondere Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Material sowie gegebenenfalls Rettungsgeräte, Transportmittel und Sanitätsräume.
Es wird empfohlen, die psychologische Betreuung nach einem Überfall in den Notfallplan zu integrieren. Dazu gehört das Festlegen von innerbetrieblichen und externen Meldewegen sowie von Verantwortlichkeiten.
Betreuung
Betroffene sollten direkt nach dem traumatischen Ereignis, möglichst noch am Unfallort, betreut werden.
Dies übernehmen Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer oder psychologische Ersthelferinnen und Ersthelfer.
Sie sollen sich ausschließlich um die Betroffenen kümmern, ohne gleichzeitig andere Aufgaben erfüllen zu müssen.
Bei der Erstbetreuung kommt es auf ein möglichst zeitnahes "Sich-Kümmern" und "Nicht-Alleine-Lassen" an.
Siehe auch die DGUV Information 206-017 "Gut vorbereitet für den Ernstfall! - Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen"
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.
Es ist sicherzustellen, dass Meldungen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten von einer besetzten hilfebringenden Stelle empfangen werden können.
3 Elektronische Gefahrenmeldeanlagen
3.1 Allgemeines
Durch den Einsatz von elektronischen Gefahrenmeldeanlagen können die Risiken für die Versicherten bei einem Überfall verringert werden. Bereits während des Ereignisses ist es dadurch möglich, eine hilfebringende Stelle, z.B. die Polizei, zu alarmieren. Da Täter sich üblicherweise bei einen Überfall nicht beliebig viel Zeit nehmen, tragen Anlagen dieser Art somit auch zum Erreichen des Schutzzieles nach § 7 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" - den Anreiz, Überfälle nachhaltig zu verringern - bei.
Eine elektronische Gefahrenmeldeanlage ermöglicht bei verschiedenen Gefährdungssituationen, die hilfebringenden Stellen zu informieren und dies möglichst ohne zusätzliche Gefährdung der Anwesenden.
Hierzu kommen in Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten neben Überfallmeldeanlagen auch Einbruchmeldeanlagen zum Einsatz. Bei einem Überfall oder einer sonstigen Bedrohung kann mithilfe der Überfallmeldeanlage diese Gefahrenlage angezeigt und Hilfe herbeigerufen werden.
Die Einbruchmeldeanlage dient der Überwachung von Werten und soll ein Eindringen in alarmüberwachte Räume oder Behältnisse melden.
Sie bietet zusätzlichen Schutz gegen atypische Überfälle. Täter, die in das Gebäude einbrechen oder sich einschleichen, werden bereits frühzeitig durch eine Alarmierung bemerkt.
3.2 Arten elektronischer Gefahrenmeldeanlagen
Überfallmeldeanlagen
Überfallmeldeanlagen sollen eine von den Tätern unbemerkte Alarmierung der hilfebringenden Stellen ermöglichen.
Zur Gewährleistung der Ersten Hilfe in Geschäftsstellen mit nur einem Versicherten bzw. einer Versicherten kann von einer Leitzentrale nach Alarmauslösung durch den Einsatz einer ORÜA mit Fernübertragung von Videobildern die Situation vor Ort sofort beurteilt und notwendige Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden.
Eine Alarmauslösung kann bereits beim Betreten
der Einbruchmeldeanlage,
sowie
realisiert werden.
In Ausnahmefällen kann bei fahrbaren Zweigstellen ergänzend eine akustische Alarmierung erforderlich sein. Diese muss dann an mehrere beauftragte Personen gerichtet sein, die mindestens während der gesamten Standzeit der Geschäftsstelle den Alarm wahrnehmen und weiterleiten können.
Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Zur Auslösung eines Überfallalarms sind unterschiedliche technische Lösungen im Einsatz, z.B.:
Durch eine geeignete Software in Verbindung mit einer Anschaltbox ist es möglich, eine Alarmauslösung z.B. über die PC-Tastatur in der Geschäftsstelle durchzuführen. Dadurch kann die Forderung der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", eine Alarmauslösung unbemerkt zu aktivieren, erfüllt werden.
Eine Alarmauslösung kann vom Täter bemerkt werden, wenn z.B.
Einbruchmeldeanlagen
Hinweise zu Art und Umfang der Einbruchmeldeanlage sind in der "Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei" (ÜEA-Richtlinie), dem "Bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen" (Pfk ÜMA/EMA) der Polizei und in den Regelwerken der Sachversicherer enthalten.
Einbruchmeldeanlagen zur Überwachung der allgemeinen Geschäftsräume
Zum Schutz der Versicherten vor atypischen Überfällen können Überwachungen mit mindestens einer optischen Alarmanzeige, z.B. an von Versicherten benutzten Eingängen, ein Hilfsmittel sein, das Eindringen von Tätern in die Geschäftsstelle vor Betreten der Geschäfts räume zu erkennen.
Hierbei sollten die Bereiche überwacht werden, die die Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit betreten.
Sie kann bestehen aus einer
Durch die örtliche Alarmanzeige werden die Versicherten veranlasst, die Geschäftsstelle nicht zu betreten und die für einen solchen Zweck vereinbarten Maßnahmen - wie Alarmierung der Polizei - in die Wege zu leiten.
Zusätzlich sollte ein stiller Alarm zu einer hilfebringenden Stelle übertragen werden. Durch die Installation einer solchen Gefahrenmeldeanlage wird mehr Sicherheit für die Versicherten erreicht.
Die nach § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zusammen mit § 5 Arbeitsschutzgesetz zu erstellende Gefährdungsbeurteilung kann die Notwendigkeit einer Einbruchmeldeanlage aufzeigen, die auf die Anwesenheit von Unberechtigten hinweist.
Einbruchmeldeanlagen für die Wertesicherung
Bei der Objektüberwachung werden die Wertbehältnisse auf Öffnen, Verschluss und Durchgriff/-stieg sowie Wegnahme überwacht.
Bei atypischen Überfällen kann durch die Alarmabgabe der Einbruchmeldeanlage bei erzwungener Öffnung außerhalb der Arbeitszeiten die hilfebringende Stelle informiert werden.
3.3 Anforderungen, Planung, Installation
Anforderungen
Gefahrenmeldeanlagen für Geschäftsstellen mit Bargeldverkehr müssen mindestens die Anforderungen des § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" erfüllen.
Zusätzliche Anforderungen können sich aus Verträgen ergeben, z.B. mit den Sachversicherern oder Betreibern der Leitstände, auf die die Gefahrenmeldeanlagen aufgeschaltet werden.
Werden die Anlagen bei der Polizei aufgeschaltet, sind die "Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei" (ÜEA-Richtlinie) mit den jeweiligen länderspezifischen Zusatzbestimmungen sowie der Pflichtenkatalog einzuhalten. Diese enthalten technische Forderungen sowie Anforderungen an die Qualifikation der Errichter, durch die sichergestellt werden soll, dass möglichst keine technisch bedingten Falschalarme entstehen. Wird die Anlage bei einer qualifizierten Notruf- und Service-Leitstelle aufgeschaltet, sind deren Anforderungen an die Betriebssicherheit der Gefahrenmeldeanlage zu erfüllen.
Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Planung
Bei der Planung von Gefahrenmeldeanlagen sind nach der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" folgende Forderungen zu berücksichtigen:
Siehe auch § 18 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Um das Erzwingen der Herausgabe von Banknoten aus dem Hintergrundbestand zu erschweren, ist nach einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob bzw. welche zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen sind. Beispielhaft seien genannt:
Bei Einsatz von Zeitverschlusssystemen ist auf diese z.B. durch Piktogramme an den Ein- und Ausgangstüren, an den Kassiererarbeitsplätzen und an den Geräten deutlich sichtbar hinzuweisen.
Der Einbau von Einbruchmeldeanlagen zur Überwachung der allgemeinen Geschäftsräume zum Schutz der Versicherten vor atypischen Überfällen ist zu empfehlen. Darüber hinaus sind die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung und die Anforderungen der Sachversicherer an Einbruchmeldeanlagen bereits in der ersten Planungsphase zu berücksichtigen.
Installation
Adressen geeigneter und qualifizierter Errichterfirmen können über die Fachverbände, die Sachversicherer oder die Beratungsstellen der Polizei bezogen werden.
Nach der Installation sollte sich der Betreiber ein Installationsattest/eine Anlagenbeschreibung aushändigen lassen.
Alarmauslöser und andere Schalter sollten innerhalb eines Instituts immer an gleichen Punkten (z.B. Schreibtisch rechts = Überfallmeldeanlage, links daneben = Einzelbild-Auslöser) installiert sein.
3.4 Übertragungswege
Der Übertragungsweg ist die Verbindung zwischen der Gefahrenmeldeanlage und der alarmempfangenden Stelle. Im einfachsten Fall (Single Path) besteht der Übertragungsweg aus einem Netz und den beiden zugeordneten Netzabschlüssen. Zur Erhöhung der Übertragungssicherheit können zwei Übertragungswege (Dual Path bzw. Redundanz) in unterschiedlichen Netzen (z.B. Funk und drahtgebunden) miteinander kombiniert werden. In Übertragungswegen können zusätzliche Einrichtungen vorhanden sein, z.B. Kommunikationsgeräte, die einem Netzbetreiber, dem Betreiber einer Alarmübertragungsanlage oder Dritten gehören können.
Für Gefahrenmeldeanlagen kommen stehende oder bedarfsgesteuerte Übertragungswege zur Anwendung. Die jeweils erforderliche Variante ist abhängig von der Art der zu übertragenden Meldungen und dem Übertragungsstandard der Gefahrenmeldeanlage. Bei den Übertragungswegen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Spezielle Anforderungen können sich aus Verträgen mit Sachversicherern, der Polizei oder der alarmempfangenden Stelle ergeben. Automatische Wähl- und Ansagegeräte sind als Übertragungsgeräte nicht mehr zulässig.
3.5 Alarmempfangende Stellen
Alarmmeldungen aus Überfall- und Einbruchmeldeanlagen müssen generell an eine alarmempfangende Stelle übertragen werden.
Hierzu gehören:
Siehe auch § 5 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Die qualifizierte Notruf- und Service-Leitstelle beinhaltet z.B.
Entsprechende Informationen zu qualifizierten Wach- und Sicherheitsunternehmen sind über die Beratungsstellen der Polizei sowie über die Sachversicherer oder die einschlägigen Verbände zu beziehen.
Siehe auch DIN 77200-1: 2017-11: "Sicherungsdienstleistungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen an Sicherheitsdienstleister".
4 Optische Raumüberwachungsanlagen
4.1 Ziel der Installation Optischer Raumüberwachungsanlagen (ORÜA)
Die DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" fordert, dass der Anreiz, ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu überfallen, nachhaltig verringert wird. Als Fahndungshilfe ist die nach § 6 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" geforderte ORÜA ein wichtiges Hilfsmittel, da die Polizei aus qualitativ guten Bildern zahlreiche Hinweise auf die Täter erhält. Dabei kommt es darauf an, dass Täter auf den Bildern erkannt und wesentliche Phasen eines Überfalls festgehalten werden können. Diese Bilder können dann auch vor Gericht als Beweismittel verwendet werden.
Bei der Auswahl von Optischen Raumüberwachungsanlagen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Einzelbildkameras entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik (Informationen zu Einzelbildkameras sind dem Anhang 5 zu entnehmen).
Zusätzlich sind der Datenschutz und die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeiter- bzw. Beschäftigtenvertretung zu beachten.
4.2 Videosysteme
Werden Geschäftsstellen neu- oder wesentlich umgebaut, sind digitale Videosysteme, die den aktuellen Stand der Technik erfüllen, zu installieren.
Der Einsatz digitaler Videotechnik
Auf die Aufzeichnung ist durch geeignete Aufkleber an den Eingangstüren bzw. vor Betreten der erfassten Bereiche hinzuweisen. In der DIN 33450: 2004-12 sind geeignete Darstellungen festgelegt (Abbildung 1). Es ist anzugeben, wer die Daten erhebt, z.B. Name des Kreditinstituts.
Die rechtlichen Vorgaben des Datenschutzes sind zu beachten.
Die vorgeschriebene Kennzeichnung erhöht die Präventivwirkung dieser Einrichtungen.
Abb. 1 Beispiele genormter Hinweisschilder auf Videoaufzeichnung
Bildaufzeichnung LOGO | Bildaufzeichnung Verantwortliche Stelle oder Unternehmen |
4.2.1 Anforderungen an die Aufzeichnungsqualität
Für Neuinstallationen nach § 6 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" gelten die nachstehenden Spezifikationen:
Sofern die verwendeten Systeme aufgrund einer höheren Auflösung die Anforderung auch bei einer größeren Aufnahmebreite als 1,5 m erzielen, kann diese größere Breite bei der Installation auch verwendet werden.
Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls:
Die Auflösung reicht aus, wenn bei einer Aufnahmebreite von 6 m mindestens das Muster "2" der "Prüftafel zum Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls" erkennbar ist. Bei den zuvor abgespeicherten Abbildungen sind dabei die definierten Strukturen als einzelne schwarze und weiße Balken deutlich erkennbar.
Sofern die verwendeten Systeme aufgrund einer höheren Auflösung die Anforderung auch bei einer größeren Aufnahmebreite als 6 m erzielen, kann diese größere Breite bei der Installation auch verwendet werden.
Geeignete Prüftafeln: Siehe Anlage 1 "Einleger Prüftafeln für Videoanlagen".
4.2.2 Anforderungen an die Aufzeichnung
Um die definierten Anforderungen zu erfüllen, ist die Anzahl der erforderlichen Videokameras abhängig von der Größe und Beschaffenheit der zu überwachenden Bereiche festzulegen.
Damit eine ausreichend lange Historie eines Überfalls und genügend Bilder des Überfalls selbst festgehalten werden können, hat jede Kamera der Optischen Raumüberwachungsanlage nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" mindestens Videobilder der vorhergegangenen 15 Minuten mit mindestens einem Bild pro 1/2 Sekunde und Kamera ohne Auslösung der Überfallmeldeanlage aufzuzeichnen. Mit der Alarmauslösung muss für mindestens weitere 15 Minuten eine Aufzeichnung erfolgen.
Werden aufgrund der Örtlichkeiten die Videokameras zum Erkennen des Täters so projektiert, dass sie den Eingangsbereich erfassen, ist dafür Sorge zu tragen, dass
werden.
Zusammen mit den Bildern sind Datum und Uhrzeit abzuspeichern. Die Einbindung dieser Daten hat so zu erfolgen, dass wichtige Informationen nicht verdeckt werden. Zusätzlich sind Verdachtsaufnahmen separat abzuspeichern. Hierzu hat ausreichende Speicherkapazität zur Verfügung zu stehen.
Es sind keine oder verlustfreie Komprimierungsverfahren zu verwenden. Ist dies nicht möglich, ist die Kompression möglichst gering zu halten.
Die im Zusammenhang mit einer Alarmauslösung bzw. als Verdachtsaufnahmen aufgezeichneten Bilder dürfen nicht unbeabsichtigt gelöscht oder überschrieben werden können.
Bei einem Stromausfall dürfen die bis dahin bereits aufgezeichneten Bilder nicht verloren gehen. Außerdem hat die Anlagenach Beendigung des Stromausfalls selbstständig wieder in Betrieb zu gehen.
Werden Videosysteme verwendet, die in der Kamera die Bilddateien abspeichern, sollten diese gegen Wegnahme und Zerstörung gesichert angebracht werden. Alternativ können z.B. auch in kurzen Abständen Bilder zu einem in einem gesicherten Bereich installierten Bildspeicher übertragen werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Täter durch Mitnahme oder Beschädigung der Kamera bereits aufgezeichnete Bildsequenzen vernichten können.
4.2.3 Datensicherung
Die bei einem Überfall aufgezeichneten Bildsequenzen sowie die Bildsequenzen, die vor dem Überfall aufgezeichnet wurden, sind mit einem Überschreibschutz gegen unbeabsichtigtes Überschreiben oder Löschen zu sichern. Als Überschreibschutz kann z.B. die Eingabe eines Passwortes, eine Freischaltung mittels eines Schlüsselschalters oder eine gleichwertige Sicherungsmaßnahme verwendet werden.
Die bei einem Überfall aufgezeichneten Bildsequenzen sowie die Bildsequenzen, die vor dem Überfall aufgezeichnet wurden, dürfen erst gelöscht oder überschrieben werden, wenn dem von der Polizei zugestimmt wurde. Datenträger sind gegen einfache Mitnahme zu sichern.
Es ist erforderlich, Daten auf ein Laufwerk oder einen Wechseldatenträger übertragen zu können, damit die Bildsequenzen nach einem Überfall verlustfrei auf entsprechenden Datenträgern abgespeichert und der Polizei unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Auf die Gerichtsverwertbarkeit der gespeicherten Daten ist zu achten. Als Datenträger sollen möglichst weit verbreitete Systeme, z.B. CD-ROM oder externe Festplatte mit USB/Firewire-Anschluss eingesetzt werden, damit die Bilddaten von der Polizei oder anderen befugten Stellen jederzeit gelesen werden können.
Es sind Anschlüsse für einen Drucker und einen Monitor vorzusehen, damit ausgedruckte oder auf einem Monitor dargestellte Bilder beurteilt werden können.
Falls kein Standard-Bildformat verwendet wird, soll ein Bildbetrachtungsprogramm mitgeliefert werden, das beim Sichern der Daten mit auf den Datenträger aufgespielt wird.
Datenträger zur Sicherung von Bildsequenzen sollen unverzüglich erstellt werden können.
4.2.4 Schutz vor Manipulation und Missbrauch
Um einen Missbrauch der gespeicherten Bilder zu verhindern, sind Sicherungen gegen unberechtigtes Überspielen von Bildmaterial auf andere Datenträger sowie die Wiedergabe der gespeicherten Bilder auf einem Monitor vorzusehen. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Bilder ansehen, ändern oder auf andere Datenträger kopieren können.
Siehe auch Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder.
4.2.5 Installationsorte der Videokameras
Die Standorte der Kameras zum Erkennen von Tätern sind so zu wählen, dass diese voraussichtlich mit dem Gesicht zur Kamera oder - wenn dies nicht möglich ist - im Profil/Halbprofil erfasst werden, sodass für die Fahndung geeignete Fotos gewonnen werden können.
Zum Erkennen der Täter eignen sich Orte (zum Beispiel Geldübergabebereiche), an denen sich diese vermutlich länger aufhalten. Auch Eingänge, auf die die Täter bzw. Täterinnen zulaufen müssen, können geeignet sein.
Kameras zum Erfassen der wesentlichen Phasen sind so zu installieren, dass die Bereiche erfasst werden, in denen Täter voraussichtlich Versicherte oder Kunden bzw. Kundinnen zum Erpressen einer Geldübergabe bedrohen.
Werden Kassensicherungen mit White-Card verwendet, sind zusätzlich Aufzeichnungsbereiche für Übersichtskameras zu wählen, die auch die Auszahlungsautomaten erfassen.
Die Kameras sollen möglichst gegen Wegnahme oder Zerstörung geschützt angebracht werden.
Um den Anreiz zu einem Überfall zu reduzieren, sollen Kameras sichtbar installiert werden. Zusätzlich dürfen auch Kameras versteckt installiert werden.
Es sind Datenschutz und die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigtenvertretung zu beachten.
4.2.6 Installationsbeispiele Videotechnik
Standard-BBA-Stelle mit herkömmlicher Kamerainstallation
Bei diesem Beispiel ist üblicherweise für jeden BBA-Bedienerplatz eine Kamera zum Erkennen des Täters erforderlich.
Abb. 2 Installationsbeispiel für Videokameras in einer BBA-Stelle
Abb. 3 Bilder zum Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls; Bild aus Kamera 3
Abb. 4 Bilder zum Erkennen der Täter; Bild aus Kamera 1
Abb. 5 Bilder zum Erkennen der Täter; Bild aus Kamera 2
BBA-Stelle mit Kamerainstallation im Kundeneingangsbereich
Bei diesem Beispiel ist sowohl eine Kamera zum Erkennen eines Täters beim Betreten als auch eine Kamera zum Erkennen eines Täters beim Verlassen der Geschäftsstelle dargestellt.
Es wird in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten in der Regel erforderlich sein, beide Kameras gleichzeitig zu verwenden.
Zusätzlich ist eine Kamera zum Erfassen der wesentlichen Phasen vorzusehen.
Durch diese Aufstellung kann erreicht werden, dass bei einer großen Anzahl von Bedienerplätzen Kameras eingespart werden können. Die mögliche Einsparung hängt von der Zahl der Kundeneingänge und der Zahl der Bedienerplätze ab.
Die folgende Abbildung zeigt einen Grundriss mit den Standorten der Kameras zu den Abbildungen 7 und 8.
Abb. 6 Anordnung der Kameras
Abb. 7 Bildfolgen zum Erkennen eines Täters und Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls
Abb. 8 Bildfolgen zum Erkennen eines Täters und Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls
4.2.7 Zusätzliche Empfehlungen
Sind digitale Videosysteme installiert und werden in anderen Bereichen (z.B. Foyer) noch weitere Videoaufzeichnungssysteme eingesetzt, empfiehlt es sich, diese Systeme bei einer Überfallalarmauslösung oder für Verdachtsaufnahmen mit der ORÜA zu koppeln.
Es ist sinnvoll, die Datenträger nach der Datensicherung mit der Adresse der Geschäftsstelle und dem Überfalldatum zu kennzeichnen und die Übergabe der Datenträger an die Polizei zu dokumentieren. Durch die Nutzung der Bildfernübertragung besteht zentral die Möglichkeit, Bilddaten auszuwerten und die ORÜA zu konfigurieren. Auch die monatliche Überprüfung der Bildqualität und Ausrichtung der Kameras lassen sich dadurch zentralisieren. Erfolgt die Prüfung automatisch, kann der Unternehmer bzw. die Unternehmerin Intervalle festlegen, die es ermöglichen, einen Fehler rechtzeitig zu erkennen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Bilder nach einer Überfallalarmauslösung an die alarmempfangende Stelle zu übertragen (Übertragung an die Polizei gemäß der länderspezifischen ÜEA-Richtlinie, Anlage 6 "Videoübertragung") bzw. bereits frühzeitig einen direkten Einblick in das Überfallgeschehen oder die Geiselnahme in der Geschäftsstelle zu geben.
4.2.8 Dauerhafte Aufzeichnung
Das Kamerasystem ist auf die Überfallmeldeanlage aufzuschalten. Nach Auslösung dürfen die Bilder der vorhergegangenen und nachfolgenden 15 Minuten nicht mehr überschrieben werden. Unabhängig davon muss das Kamerasystem für die Erstellung von Einzelbildern oder für Serienbilder auslösbar sein. Die Auslöser für ORÜA und Überfallalarme sind so zu installieren, dass sie unbemerkt betätigt und nicht verwechselt werden können.
Sie sollten innerhalb eines Instituts immer an gleicher Stelle (z.B. Schreibtisch rechts = Überfallmeldeanlage, links daneben = Einzelbild-Auslöser) installiert sein.
Die Videoanlage hat zumindest während der Öffnungszeit die Videobilder aller Kameras aufzuzeichnen. Hierdurch wird erreicht, dass auch dann Fahndungsbilder vorliegen, wenn in der Stresssituation des Überfallgeschehens die Überfallmeldeanlage nicht ausgelöst wurde. Damit in diesem Fall das automatische Überschreiben der Historienaufzeichnung, die nun den Ablauf des Überfalls beinhaltet, unterbrochen wird, sollte situationsbedingt zum frühest möglichen Zeitpunkt ein Alarmauslöser betätigt werden. Die Dokumentation atypischer Überfälle wird durch die Aufzeichnung rund um die Uhr erleichtert.
4.2.9 Projektierung, Installation und Wartung
Sollen die Kameras innerhalb durchbruch- bzw. durchschusshemmender Verglasungen installiert werden, ist es sinnvoll, Weißglas zu verwenden. Dadurch werden Farbverfälschungen und eventuell Spiegelungen bei Bildern der ORÜA vermieden bzw. gemindert.
Lichtverhältnisse
Die Lichtverhältnisse der verschiedenen Überwachungsbereiche sind tages- und jahreszeitlich außerordentlich unterschiedlich.
Deshalb sind die Lichtverhältnisse im Aufnahmebereich der Kameras zu prüfen. Bei der Projektierung der Beleuchtungsanlage im Aufnahmebereich der ORÜA ist auf ausreichende Helligkeit zu achten.
Je nach Art der Installation kann es sein, dass die für ein ergonomisches Arbeiten erforderliche Mindestbeleuchtungsstärke für die Aufnahmen nicht ausreicht.
Projektierung, Installation, Instandsetzung und Wartung sind durch befähigte Personen (z.B. von Fachfirmen, Facherrichtern der Sicherungstechnik) durchzuführen. Projektierungshilfen werden z.B. von den polizeilichen Beratungsstellen gegeben. Die ORÜA ist möglichst an einen eigenen Stromkreis anzuschließen. Falls im Objekt eine unterbrechungsfreie Stromversorgung installiert ist, ist zu prüfen, ob die ORÜA an diese angeschlossen werden kann.
4.2.10 Übergabe an den Betreiber
Probeaufnahmen
Nach erfolgter Installation ist durch Probeaufnahmen zu dokumentieren, dass die geforderten Aufnahmebereiche erfasst werden.
Einbauten, z.B. Säulen, Leuchten, Rahmen von Glaskonstruktionen, sonstige Einrichtungen, Pflanzen oder Plakate, dürfen den gewünschten Aufnahmebereich nicht verdecken.
Es sind von jeder verwendeten Kamera Aufnahmen mit den entsprechenden Mustertafeln zu machen. Die Auswahl der Tafeln sowie der Aufenthaltsort der Person mit der Mustertafel richten sich nach dem zu erzielenden Ergebnis:
Abnahmeprotokoll
Bei der Übergabe ist dem Betreiber durch den Errichter ein Abnahmeprotokoll auszuhändigen.
Dieses hat mindestens zu enthalten:
Eine detaillierte Aufstellung der Inhalte von Abnahmeprotokollen Optischer Raumüberwachungsanlagen ist als Anhang 4 beigefügt.
Zusätzlich sind eine Betriebsanleitung und die technischen Datenblätter der Anlagenteile an den Betreiber auszuhändigen.
Einweisung
Der Betreiber oder eine von ihm benannte Person ist durch den Errichter in die Funktion und Bedienung der ORÜA einzuweisen.
Siehe auch Abschnitt 6.2 "Optische Raumüberwachungsanlagen" (ORÜA) DGUV Information 215-613 "Betrieb".
4.2.11 Mängel und deren Beseitigung
Festgestellte Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden.
Siehe auch § 11 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Spiegelungen
Ist die Optische Raumüberwachungsanlage innerhalb einer durchschuss- oder durchbruchhemmenden Verglasung installiert, kann es aufgrund der Beleuchtungsverhältnisse zu Spiegelungen kommen.
Diese sind umso stärker, je höher die Beleuchtungsstärke innerhalb der Verglasung ist. Sie lassen sich z.B. dadurch reduzieren, dass der Bereich außerhalb der Verglasung stärker beleuchtet wird.
Alternativ lassen sich Spiegelungen oft auch durch Abdunkeln von Lichtquellen hinter oder neben der Kamera vermeiden.
Durch Weißglas können auch Farbverfälschungen und Spiegelungen reduziert oder gemindert werden.
Abb. 9 Fehlerhafte Installation mit Spiegelungen - Darstellung der Situation
Abb. 10 Fehlerhafte Installation mit Spiegelungen - Ergebnis
Gegenlicht
Wird bei den Aufnahmen eine Beeinträchtigung durch Gegenlicht festgestellt, ist die Lichtquelle z.B. durch Vorhänge an den Fenstern oder Blenden an den Leuchten abzudecken oder der Standort der Kamera zu verändern.
Gegebenenfalls kann durch die Verwendung einer Videokamera mit Gegenlichtkorrektur ein besseres Ergebnis erzielt werden.
Umbauten, Einrichtungsänderungen
Nach Umbaumaßnahmen bzw. Neueinrichtung ist zu überprüfen, ob die erforderlichen Aufnahmebereiche der Kameras noch erfasst werden, oder ob neue Kamerastandorte erforderlich sind.
Außerdem sind die Lichtverhältnisse im Aufnahmebereich zu überprüfen.
Abb. 11 Mögliche Kamerainstallation an einer Kassenbox, Darstellung der Situation
Abb. 12 Mögliche Kamerainstallation an einer Kassenbox, Ergebnis
5 Telefon
Telefone sollen die Kontaktaufnahme mit hilfebringenden Stellen jederzeit ermöglichen. Arbeitsplätze, an denen Versicherte
müssen mit amtsberechtigten Telefonen ausgerüstet sein, an denen die Rufnummern der hilfebringenden Stellen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind. Die Nummern sind - sofern erforderlich - mit Amtsvorwahl anzugeben.
Siehe auch § 4 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Bei der Wahl der Rufnummer ist vorrangig der Notruf 110 vorzugeben. In mit der örtlich zuständigen Polizei abzustimmenden Ausnahmefällen kann es sinnvoll sein, die Rufnummer der örtlich zuständigen Polizeidienststelle anzugeben, wenn z.B. Randgebiete eines Landkreises noch zum Telefonnetz der nächsten Großstadt gehören.
Um das in der Polizei-Dienstverordnung (PDV 100) vorgesehene Rückrufverfahren zu ermöglichen, benötigt die Polizei eine Telefonnummer in den Einsatzunterlagen, die direkt zu einem Telefon in der Geschäftsstelle führt. Der Apparat sollte so installiert sein, dass betroffene Versicherte Auskünfte zum Geschehen erteilen können. Eine Weiterleitung des Anschlusses zu einem Arbeitsplatz in einem Call center ist nicht zulässig. Diese Telefone sind auch dann erforderlich, wenn eine Überfallmeldeanlage vorhanden ist.
6 Fassaden und Raumelemente
Um den Anreiz zu einem Einbruch mit nachfolgendem atypischem Überfall zu verringern, sind ausreichende Sicherungen der Fenster, Türen sowie sonstiger Wandelemente - wie Leichtbauwände - erforderlich.
6.1 Eingänge mit Publikumsverkehr
Eingänge für den Publikumsverkehr müssen so ausgeführt sein, dass sie von innen überblickt werden können. Diese Forderung soll gewährleisten, dass etwaige Täter frühzeitig erkannt werden können.
Siehe auch § 8 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Die äußeren Türen von Windfängen oder deren Glasfüllungen sind aus Sicherheitsglas (mindestens ESG) herzustellen. Glastrennwände bzw. innere Türen von Windfängen sollten angriffshemmenden Verglasungen gemäß DIN EN 356: 2000-02 entsprechen. Sollte aus Denkmalschutzgründen eine Glastür oder Tür mit ausreichend großen Glaseinsätzen nicht möglich sein, kann gegebenenfalls über ein benachbartes Fenster der Überblick von innen nach außen realisiert werden.
Sind Automatenver- und -entsorgungsbereiche (BBA, KBA) durch Verglasungen einsehbar, ist ein zusätzlicher Sichtschutz vorzusehen.
6.2 Eingänge ohne Publikumsverkehr (Personaleingangstüren)
Personaleingänge sollen zum Erschweren von Angriffen oder Überfällen beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes möglichst in Bereichen liegen, die von der allgemeinen Öffentlichkeit überblickt werden können. Eingangstüren, die in Treppenhäusern von Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern liegen oder von der Gebäuderückseite zu erreichen sind und so Möglichkeiten zum unbemerkten Abfangen der Versicherten bieten, erfüllen diese Anforderungen ohne zusätzliche Maßnahmen nicht (siehe hierzu auch Kapitel 4.2 in der DGUV Information 215-613).
Personaleingangstüren müssen insgesamt gegen Angriff, z.B. entsprechend DIN EN 1627- 1630 Widerstandsklasse 2 (RC 2), gesichert sein. Diese Türen sind selbstschließend auszuführen.
Siehe auch § 9 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Sie dürfen sich von außen nur mit Schlüsseln oder gleichwertig arbeitenden Systemen, biometrischen Scannern, Codetastaturen bzw. entsprechenden Elementen öffnen lassen. Werden Profilzylinder eingesetzt, sind diese bündig (Überstand maximal 3 mm) zu montieren und gegen Abbrechen, Aufbohren und Herausziehen durch Verwendung eines Sicherheitsbeschlages mit Ziehschutz zu schützen. Geeignete geprüfte Profilzylinder sind z.B. der VdS 2156 - "Schließzylinder mit Einzelsperrschließung" zu entnehmen.
Siehe auch DIN 18252: 2017-08 "Profilzylinder für Türschlösser".
Die Türen müssen einen Durchblick von innen nach außen ermöglichen und einen Einblick von außen verhindern, um ein Abfangen der Versicherten zu erschweren. Dies kann z.B. durch einen Weitwinkelspion oder eine Videoanlage erreicht werden. Halb verspiegelte Scheiben (Spionspiegel) erfüllen diese Anforderungen je nach Beleuchtungsstärke der Bereiche nicht.
Siehe auch § 9 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Die Anforderungen an Selbstschließeinrichtungen erfüllen z.B. hydraulische Türschließer, in die Türen eingebaute Federbänder oder bei schweren Türen Türbänder mit Steigung.
Damit sich potenzielle Täter nicht in der Nähe der Türen verstecken können, sind die Türaußenbereiche der Personaleingänge allgemein überblickbar und ausreichend beleuchtet zu gestalten. Der Verhinderung von Versteck- und Abfangmöglichkeiten für potenzielle Täter kommt insbesondere bei Personalzugängen über Treppenhäuser in Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern besondere Bedeutung zu.
Außerdem ist eine ausreichende Außenbeleuchtung vorzusehen. Sie ist z.B. dann gewährleistet, wenn die Mindestbeleuchtungsstärke
Eine automatische Steuerung der Außenbeleuchtung ist zweckmäßig. Personaleingangstüren dürfen nur geöffnet werden, wenn vorher geprüft wurde, dass kein Überfall zu erwarten ist. Sind für den Betrieb während der Arbeitszeit fernbediente Türöffner vorhanden, sind zusätzliche Einrichtungen zur Personeneinlasskontrolle - z.B. Videoüberwachung - zu installieren.
6.3 Zu sichernde Bereiche und Räume
Zu sichernde Bereiche sind Kassen und nicht öffentlich zugängliche Bereiche/Räume (z.B. Hauptkasse und Geldbearbeitungsbereiche), in denen Versicherte Banknoten ausgeben, annehmen oder bearbeiten.
Daneben gibt es weitere Bereiche/Räume, die aufgrund ihrer Nutzung zu sichern sind. Dazu zählen z.B. Standorte von Sicherungseinrichtungen wie Überfallmeldezentrale oder Bildzentrale.
6.3.1 Wandelemente und Wände
Wandelemente und Wände müssen durchbruchhemmend gestaltet werden. Sie erfüllen die Anforderungen nur, wenn sie konstruktiv raumhoch bzw. bei sehr hohen Räumen mindestens 2,50 m hoch und mit Sicht- und Übersteigschutz versehen sind. Ein ausreichender Schutz gegen Durchbruch kann beispielweise realisiert werden durch:
6.3.2 Fenster
Fenster, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind, müssen gegen Einstieg und Einblick von außen gesichert sein, wenn Versicherte in dem dahinterliegenden Bereich Banknoten ausgeben, annehmen, bearbeiten oder verwahren. Fenster von Räumen, die einen ungehinderten Zugang zu den im ersten Absatz genannten Bereichen ermöglichen, müssen mindestens mit Sicherungen gegen Einstieg ausgerüstet sein.
Abweichend davon ist ein Einblick von außen zulässig, wenn die Fenster durchschusshemmend ausgeführt sind.
Siehe auch § 10 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Um keinen Anreiz zu einem Überfall zu bieten, sollte der Einblick in Bereiche, in denen Versicherte Banknoten ausgeben, annehmen, bearbeiten oder verwahren, grundsätzlich verwehrt werden.
Siehe auch § 21 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Diese Forderungen sind ohne zusätzliche Maßnahmen erfüllt, wenn z.B. die Höhe zwischen Fensterunterkante und dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche mindestens 2 m beträgt. Bei niedriger gelegenen Fenstern sind diese Forderungen z.B. erfüllt, wenn mindestens bis zu einer Höhe von 2 m über dem Erdboden oder einer entsprechenden Aufstandsfläche Sicherungen gegen Einstieg und Einblick zusätzlich vorhanden sind.
Sicherungen gegen Einstieg können z.B. sein:
Bei der Verwendung von normalen Dreh-Kipp-Beschlägen ist zu prüfen, ob diese im gekippten Zustand gegen Manipulation ausreichend gesichert sind, gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherungen vorzusehen.
Sind diese Fenster Bestandteil eines Fluchtweges, müssen diese und vorhandene Sicherungen, z.B. Gitter, ohne Hilfsmittel von innen zu entriegeln sein. Dieser Entriegelungsmechanismus darf von außen nicht erreichbar sein.
Sicherungen gegen Einblick von außen können z.B. sein:
Die Wirksamkeit darf nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben werden.
6.3.3 Türen
Türen müssen durchbruchhemmend gestaltet werden.
Ein ausreichender Schutz gegen Durchbruch kann bei Türen, welche aus öffentlichen Bereichen außerhalb der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle zugänglich sind, beispielsweise mit Türen mit einer Widerstandsklasse 3 nach DIN EN 1627-1630 (RC 3) erreicht werden.
Für Türen, welche nur während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle öffentlich zugänglich sind, kann ein ausreichender Schutz gegen Durchbruch beispielsweise realisiert werden durch:
Bei den Türen ist auf stabile Schließbleche und Scharniere zu achten. Gegen unbefugtes Öffnen müssen sie mit Sicherheitsschlössern ausgerüstet sein. Sie dürfen sich von außen nur mit Schlüsseln oder gleichwertig arbeitenden Systemen öffnen lassen.
Die Türen müssen einen Durchblick von innen nach außen gewähren. Dies kann z.B. durch einen Weitwinkelspion oder eine Videoanlage erreicht werden. Bei nicht öffentlich zugänglichen Bereichen/Räumen, in denen Banknoten durch Versicherte bearbeitet und verwahrt werden, ist ein Einblick von außen nach innen zu verhindern.
Werden in gesicherten Bereichen/Räumen Banknoten von Versicherten bearbeitet, so sind diese Bereiche/Räume zu verschließen.
6.4 Türen im Verlauf von Fluchtwegen
Die Ausführung von Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht und Rettungsplan" entsprechen.
Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind. Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungsmechanismus zur Handbetätigung von automatischen Türen) ist, sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich und das Öffnen mit nur geringer Kraft möglich ist. Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Türen im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können.
Verschließbare Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist z.B. mit einem Panikverschluss möglich. Sollte ein ständiger Verschluss der Tür erforderlich sein (z.B. bankinterner Wertebereich), ist es sinnvoll, das Schloss der Tür mit einem selbstverriegelnden Panikverschluss auszustatten oder die Öffnung der Tür mit einer internen Meldung (alternativ Meldung an hilfebringende Stelle) anzuzeigen.
Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die Not-Auf-Taste die Funktion des o.g. mechanischen Entriegelungsmechanismus. Bei Stromausfall müssen elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln.
7 Anforderungen an Zeitverschlussbehältnisse
Zeitverschlussbehältnisse müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch besitzen und gegen einfache Wegnahme gesichert sein.
Siehe auch § 21 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Die Forderung nach aufbruchhemmender Ausführung ist erfüllt, wenn die Gehäuse und Verschlusssysteme einen ausreichenden Widerstand gegen einfache Werkzeuge gewährleisten. Dies ist gegeben, wenn die Dauer bis zum Zugriff auf den Inhalt vergleichbar mit den erforderlichen Sperrzeiten entsprechend den Abschnitten 9.2 "Standard BBA-Stellen" und 10.3 "Durchbruchhemmende Abtrennungen" ist.
Die Sicherung der Zeitverschlussbehältnisse gegen Wegnahme wird z.B. durch Befestigung am Gebäude erreicht.
Die Forderung nach Programmierbarkeit für die verschiedenen Anwendungsfälle ist dann erfüllt, wenn Sperrzeiten von bis zu 10 Minuten eingestellt werden können. Die Möglichkeit einer Veränderung der Sperrzeit auf einfache Weise ist dann nicht gegeben, wenn z.B. spezielle Schlüssel verwendet oder Verkleidungen mit Spezialwerkzeugen entfernt werden müssen.
Siehe auch § 21 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Zusätzliche Hinweise finden sie in den Abschnitten 9 "Anforderungen an Geschäftsstellen mit Banknotenautomaten" und 10 "Anforderungen an Geschäftsstellen mit Abtrennungen".
8 Wertbehältnisse und Tagestresore
8.1 BBA-Gehäuse
Gehäuse von Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten sowie ihre funktionsbedingten Öffnungen und Verriegelungseinrichtungen müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch und Wegnahme bieten.
Siehe auch § 18 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten müssen mit einem Zeitverschlusssystem versehen sein, das ein Öffnen des Hauptverschlusses vor Ablauf der festgelegten Sperrzeit nicht zulässt. Als ausreichend ist hierbei eine Sperrzeit von mindestens 10 Minuten anzusehen. Sie müssen außerdem so ausgeführt sein, dass eine Alarmauslösung sowohl mit der Einleitung eines Auszahlungsvorgangs als auch mit der Einleitung einer Öffnung des Hauptverschlusses möglich ist.
Siehe auch § 18 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Die Forderung nach ausreichendem Widerstand gegen Aufbruch ist erfüllt, wenn beim Einsatz einfacher Werkzeuge zum Öffnen des Gehäuses die gleiche Zeit benötigt wird wie die vorgegebene Sperrzeit von mindestens 10 Minuten.
Zur Aufbewahrung von Banknoten außerhalb der Geschäftszeiten werden nach den Versicherungsbedingungen der Sachversicherer besondere Anforderungen gestellt.
8.2 Wertbehältnisse
Von öffentlich zugänglichen Bereichen aus soll nicht erkennbar sein, ob Türen von Wertbehältnissen offen stehen. Insbesondere dürfen Banknotenbestände darin nicht einsehbar sein.
Türen von Wertbehältnissen dürfen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können. Dazu sind bei der Planung zwischen
ausreichende Abstände zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung der Behältnisse ist auf die Einhaltung dieser Abstände zu achten. Die Forderung kann auch durch Anbringung ausreichend dimensionierter Abstandshalter, Öffnungsbegrenzer oder durch Türstopper erfüllt werden.
In Wertschutzräumen und Räumen mit Wertschutzschränken sind Überfallmelder vorzusehen, wenn in diesen Räumen z.B. Banknoten von Versicherten verwahrt oder bearbeitet werden.
Können die Räume vom Eingang aus nicht überblickt werden, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die es eingeschlossenen Personen ermöglicht, sich bemerkbar zu machen, z.B. durch Ruf- und Meldeeinrichtungen, über die hilfebringende Stellen verständigt werden können. Auch das Einschalten der Beleuchtung über Bewegungsmelder anstelle von außen angebrachten Lichtschaltern kann zusätzliche Sicherheit bringen.
Siehe auch § 20 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Aus organisatorischen Gründen (häufig wechselndes Personal) und zum Erschweren atypischer Raubüberfälle ist es sinnvoll, Wertbehältnisse mit Elektronikschlössern auszustatten oder den bzw. die Schlüssel der Wertbehältnisse unter Zeitverschluss zu nehmen. Zum Anreizabbau sollte der Zugang zu den Hintergrundbeständen länger dauern als zu den anderen Geldbeständen in der Geschäftsstelle. Die Gefährdungsbeurteilung kann aufzeigen, dass darüber hinaus auch die Einbindung dieser Schlösser in die Überfall- und Einbruchmeldeanlage sinnvoll ist.
Zusätzliche Hinweise finden sie in dem Kapitel 9 "Anforderungen an Geschäftsstellen mit Banknotenautomaten" und 10 "Anforderungen an Geschäftsstellen mit Abtrennungen".
9 Anforderungen an Geschäftsstellen mit Banknotenautomaten
9.1 Allgemeine Anforderungen
Es sind möglichst Sicherheitsbereiche zu schaffen, in denen alle institutseigenen Werte zusammengefasst sind, z.B.
Dadurch soll verhindert werden, dass institutsinterne Geldtransporte durch Bereiche mit Kundenverkehr führen. Um dies zu erreichen, sollten nur von hinten im gesicherten Bereich befüllbare Geräte verwendet werden. Zusätzliche Sicherheit bieten biometrisch überwachte Zugangsschleusen in diese Bereiche.
Bei BBA- und KBA-Bedienerplätzen sowie Beraterplätzen handelt es sich um Büroarbeitsplätze mit und ohne Bildschirm. Diese sollten nicht allein als Steharbeitsplätze konzipiert sein. Sinnvoll sind Arbeitsplätze bestehend aus einer Kombination von Steh- und Sitzarbeitsplatz. Diese sollen in einem räumlichen Zusammenhang stehen und es den Versicherten ermöglichen, sich für eine sitzende oder stehende Bedienung oder Beratung zu entscheiden.
Lösungsbeispiele zeigen die Abbildungen 13 bis 15.
Abb. 13 Beispiel einer Standard-BBA-Stelle mit Steh-Sitzkombination des Tresens
9.2 Standard-BBA-Stellen
BBA dürfen nur in Geschäftsstellen betrieben werden, in denen ständig mindestens zwei Versicherte mit Blickkontakt anwesend sind. Durch diese ständige Anwesenheit von zwei Versicherten soll erreicht werden, dass sich die beiden im Gefahrenfall, z.B. bei einem Raubüberfall, gegenseitig helfen können.
Siehe auch § 18 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Da Beratungen überwiegend in Besprechungsräumen durchgeführt werden, ist die Einrichtung von Standard-BBA-Stellen nur dann ohne großen organisatorischen Aufwand möglich, wenn die Sollstärke zumindest 3 bis 4 Versicherte beträgt.
Grundsätzlich sind zum Betrieb von BBA-Stellen Zeitverschlussbehältnisse für die Aufbewahrung angenommener Banknoten oder vorbereiteter Beträge zur Auszahlung an Kunden bzw. Kundinnen erforderlich. Dies gilt auch beim Einsatz von Recyclern, um z.B. vom Gerät nicht akzeptierte Banknoten einzuwerfen.
9.2.1 Möblierung
BBA sind so in die Möblierung einzubeziehen, dass der Automatenbereich durch Unbefugte nicht betreten werden kann, ohne dass die Versicherten es bemerken. Dazu ist bei der Realisierung "offener Bankenlandschaften" im Kundenbereich insbesondere darauf zu achten, dass durch die Möbelaufstellung oder Raumwände erreicht wird, dass sich Fremde nicht unbemerkt den Versicherten von hinten nähern können.
9.2.2 Auszahlungsbeträge und Sperrzeiten
Am BBA-Arbeitsplatz dürfen keine Banknoten ungesichert und griffbereit aufbewahrt werden. Dies gilt auch für registrierte Banknoten und sonstige Sicherungssysteme mit Banknoten. Der Schutz der Versicherten besteht z.B. darin, dass die Täter an einem BBA von den Versicherten zwar Bargeld erhalten können, dass aber die Ausgabe programmgesteuert und von größeren Beträgen nur zeitverzögert erfolgt.
Pro BBA-Bedienbereich dürfen aus dem BBA
zur Auszahlung gelangen können.
Da in öffentlich zugänglichen Bereichen griffbereite Banknoten nicht ungesichert verwahrt werden dürfen, müssen angenommene Banknoten unverzüglich gesichert werden. Dies kann durch Verwahren im BBA-Gehäuse (z.B. bei Recyclern) oder in anderen Behältnissen erfolgen, die unter Zeit- oder Doppelverschluss stehen und die dafür mit besonderen Abwurföffnungen (z.B. Depositsysteme, früher Abwurftresore/Einzahler) ausgestattet sind. Die Sperrzeit für Zeitverschlussbehältnisse hat bei Aufbewahrung von Euro-Banknoten mindestens 5 Minuten zu betragen.
Siehe auch § 29 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Von dieser Sperrzeit kann nur abgewichen werden, wenn ein BBA nicht alle Banknoten zur Verfügung stellen kann und bei der Ansteuerung des Zeitverschlussbehältnisses eine Alarmauslösemöglichkeit besteht. Dabei sind folgende Höchstwerte in Abhängigkeit von der Sperrzeit einzuhalten:
Wird ein Doppelverschlussbehältnis verwendet, ist mindestens einer der Schlüssel so aufzubewahren, dass zum Holen des Schlüssels eine Zeit erforderlich ist, die der vorgegebenen Verzögerungszeit entspricht. Beim Einsatz von Doppelverschlusssystemen ist das Vier-Augen-Prinzip zu gewährleisten.
Sorten können unter kürzeren Sperrzeiten verwahrt werden; die erforderliche Mindestsperrzeit beträgt jedoch 30 Sekunden.
Neben dem BBA installierte Zeitverschlussbehältnisse sind nicht für Auszahlungen zu benutzen, die über den BBA durchgeführt werden können. Zulässig sind z.B. vom Kunden vorbestellte Großbeträge in einem 5-Minutenfach oder Sorten. Diese Behältnisse sind zur sicheren Verwahrung während der Anwesenheit von Versicherten von Nebenbeständen und sonstigen Werten vorgesehen.
Die Versicherten dürfen die vorgegebenen Zeitverzögerungen und Sperrzeiten nicht beeinflussen können.
Das Öffnen des BBA-Hauptverschlusses darf erst nach Ablauf einer Sperrzeit von mindestens 10 Minuten möglich sein. Hilfsmittel, mit denen die Sperrzeit aufgehoben werden kann, müssen unter Zeitverschluss von mindestens 10 Minuten oder alternativ unter Doppelverschluss außerhalb der öffentlich zugänglichen Bereiche verwahrt werden. Der Doppelverschluss erfüllt nur dann das Schutzziel, wenn zum Holen des Hilfsmittels die gleiche Zeit erforderlich ist, die der vorgegebenen Sperrzeit entspricht.
Siehe auch § 32 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Mit der Einleitung sowohl eines Auszahlungsvorgangs als auch der Einleitung der Öffnung des BBA-Hauptverschlusses muss eine in den Bedienvorgang integrierte Alarmauslösung möglich sein, z.B. über die Terminaltastatur.
Siehe auch § 18 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Hintergrundbestände sind auch Ziel von Raubüberfällen. Es ist daher erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Anreizes durchzuführen.
Dies kann z.B. erreicht werden durch
Art und Umfang der Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und im Gesamtsicherungskonzept festzulegen.
9.2.3 BBA-Stelle mit Geldausgabe aus dem KBA
In diesen Stellen bleiben alle nach § 18 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" geforderten Sicherungsmaßnahmen erhalten. Allerdings befindet sich an den Serviceplätzen kein Beschäftigtenbedienter Banknotenautomat (BBA). Auszahlungen werden von Versicherten vorbereitet und autorisiert. Hierbei wird der Auszahlungsbetrag der kundeneigenen Karte oder einer White-Card zugeordnet. Der Betrag kann vom Kunden bzw. der Kundin innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters an dem Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA) entnommen werden. Dazu wird die Karte in den Kartenleser des vorhandenen Geldautomaten eingeschoben. Hierbei ist im Sinne der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" die Codierung/Ausgabe der Karte an den Kunden bzw. die Kundin bereits als der Auszahlvorgang anzusehen, da in diesem Moment die Werte von der bzw. dem Versicherten an den Kunden übergeben werden.
9.2.4 Kennzeichnung
An den Publikumseingängen sowie an den Bedienerarbeitsplätzen und an den Geräten ist gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass die Bereitstellung von Banknoten nur zeitverzögert erfolgt und dass die Versicherten die eingestellten Sperrzeiten nicht beeinflussen können.
Entsprechende Hinweise mit der Aussage
BARGELD ZEITSCHLOSSGESICHERT! Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Sperrzeit |
oder geeignetem Piktogramm sind zu verwenden.
Entsprechende Hinweisschilder sind als DGUV Information 215-616 und 215-620 erhältlich.
9.3 Banknotenautomaten mit biometrischen Erkennungssystemen (PLUS-Lösung)
Bei diesen Geschäftsstellen hat ein Versicherter bzw. eine Versicherte alleine keinen Zugriff auf Banknoten. Somit sind Auszahlungen durch eine Person alleine nicht möglich. Zur Vorbereitung/Einleitung einer Auszahlung ist es erforderlich, dass
zusammenwirken.
Grundsätzlich sind zum Betrieb von Geschäftsstellen mit biometrischen Erkennungssystemen Zeitverschlussbehältnisse, z.B. für die Aufbewahrung angenommener Banknoten oder vorbereiteter Kundenbeträge erforderlich, die in das biometrische System eingebunden sind. Dies gilt auch beim Einsatz von Recyclern, um z.B. vom Gerät nicht akzeptierte Banknoten einzuwerfen. Auch der Zugriff auf Hintergrundbestände darf für die regelmäßig anwesenden Versicherten nur über das biometrische System möglich sein. Zum Schutz der Versicherten ist bei der Einleitung einer Auszahlung über das biometrische System eine integrierte Alarmauslösung vorzusehen.
9.3.1 Auszahlung durch zwei Versicherte
Die Auszahlung durch zwei Versicherte ist zulässig, wenn diese für den Zeitraum der Auszahlung im Kundenbereich anwesend sind und Blickkontakt haben. Mithilfe einer technischen Lösung, z.B. unter Verwendung biometrischer Erkennungssysteme, ist sicherzustellen, dass zur Aktivierung einer Auszahlung zwei Versicherte im Kundenbereich anwesend sind.
Die Anforderungen an das System sind erfüllt, wenn
9.3.2 Auszahlung durch eine Versicherte bzw. einen Versicherten zusammen mit einem Kunden bzw. einer Kundin
Eine Auszahlung durch eine Versicherte bzw. einen Versicherten alleine ist nicht möglich. Ein Versicherter bzw. eine Versicherte kann jedoch zusammen mit einem Kunden bzw. einer Kundin eine Auszahlung vorbereiten. Hierbei ist mithilfe einer technischen Einrichtung (z.B. kundeneigene Bankkarte, Biometrie) sicherzustellen, dass die Auszahlung für einen Außenstehenden deutlich erkennbar und nachvollziehbar von Kunden bzw. Kundinnen am KBA ausgelöst wird. Die Kunden bzw. Kundinnen entnehmen die Banknoten.
Die Anforderungen an das System sind erfüllt, wenn
Werden Auszahlungen durch Kunden bzw. Kundinnen über biometrische Verfahren durchgeführt, bei denen die beteiligten Personen verifiziert werden, sind zwei biometrische Scanner erforderlich, die nicht gleichzeitig von einer Person benutzt werden können. Werden die beteiligten Personen identifiziert, kann auch mit einem Scanner gearbeitet werden.
Abb. 14 PLUS-Lösung mit zwei biometrischen Scannern für zwei Versicherte
9.3.3 Verwendung von White-Cards
Beim Einsatz von White-Cards in PLUS-Lösungen ist sicherzustellen, dass Versicherte alleine keinen Auszahlungsvorgang mit diesen durchführen können. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, wenn die White-Cards für sie
an einem Kartenspender mit ihren biometrischen Daten angemeldet haben.
9.3.4 Möblierung
Für diese Stellen ist eine barriereartige Abtrennung zwischen den Bedienerplätzen und den Kundenbereichen nicht erforderlich. Die Aufstellung der Banknotenautomaten und der Übergabedepots soll so erfolgen, dass die Ausgabe zum Kunden bzw. zur Kundin hin erfolgt. Bei der Verwendung von biometrischen Systemen oder eventuell erforderlichen Kartenlesern sind diese so zu installieren, dass zu erkennen ist, dass zwei berechtigte Personen zur Aktivierung einer Auszahlung erforderlich sind.
Es empfiehlt sich, die Banknotenautomaten so aufzustellen, dass die Ver- und Entsorgung in einem abgeschlossenen und nicht einsehbaren Nebenraum erfolgt. Diese Aufstellung erlaubt die Öffnung des Wertebereichs, ohne den Kundeneingang verschließen zu müssen.
Siehe auch § 34 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
9.3.5 Einzahlungen, Auszahlungen und Sperrzeiten
Da in öffentlich zugänglichen Bereichen angenommene Banknoten nicht ungesichert verwahrt werden dürfen, sind z.B. biometrisch abgesicherte Zeitverschlusssysteme mit Abwurföffnung oder Depositsysteme zu installieren. In Abhängigkeit von den Werten sind gegebenenfalls Umschränke bzw. zertifizierte Depositsysteme zur Verwahrung außerhalb der Kundenöffnungszeiten erforderlich.
Sollen keine biometrisch abgesicherten Behältnisse verwendet werden, sind die Schlüssel außerhalb der Geschäftsstelle aufzubewahren. Alternativ können die Schlüssel während der Anwesenheit von Versicherten auch in Behältnissen verwahrt werden, die unter Zeitverschluss stehen und in das biometrische System integriert sind.
Bereitet ein Versicherter bzw. eine Versicherte mit einem Kunden bzw. einer Kundin gemeinsam eine Auszahlung vor, können dem Kunden bzw. der Kundin
Wird die Auszahlung von zwei Versicherten eingeleitet, können
zur Auszahlung gelangen, wenn eine Auszahlung ohne White-Card erfolgt, oder die Zuordnung eines Auszahlungsbetrages zu einer White-Card nur möglich ist, wenn sich zwei berechtigte Versicherte am System mit ihren biometrischen Daten angemeldet haben.
Erfolgt die Aufbewahrung der White-Cards in einem autarken biometrisch abgesicherten Behältnis mit Kartenspender, kann das System bei der Zuordnung des Auszahlungsbetrages zur Karte nicht erkennen, ob diese durch zwei Versicherte aus dem Kartenspender oder durch eine Kundin bzw. einen Kunden zusammen mit einer versicherten Person entnommen wurde.
Alle in der Geschäftsstelle aufbewahrten Banknoten - auch Sorten, Neben- und Hintergrundbestände - sind unter biometrisch angesteuertem Zeitverschluss aufzubewahren.
Abweichend davon dürfen externe Dienstleister (Geld- und Werttransporteur) auf Hintergrundbestände sowie Bestände in Kundenbedienten Banknotenautomaten auch ohne biometrische Absicherung und Zeitverzögerung zugreifen können.
Nur wenn zwei Versicherte in der Geschäftsstelle anwesend sind und sich mit ihren biometrischen Daten am System angemeldet haben, dürfen sie an die Bestände gelangen können. Dabei sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
Von dieser Sperrzeit kann nur abgewichen werden, wenn die verwendeten Banknotenautomaten nicht alle Banknoten zur Verfügung stellen können und bei der Ansteuerung des Zeitverschlussbehältnisses eine Alarmauslösemöglichkeit besteht. Dabei sind folgende Höchstwerte in Abhängigkeit von der Sperrzeit einzuhalten:
Zeitverschlussbehältnisse (ZTK, ZTT) sind nicht für regelmäßige Auszahlungen zu benutzen. Diese Behältnisse sind während der Geschäftsöffnungszeiten zur sicheren Verwahrung z.B. von angenommenen Banknotenbeständen oder Nebenbeständen vorgesehen.
Das Öffnen des Hauptverschlusses des BBA (Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten) darf erst nach Ablauf einer Sperrzeit von mindestens 10 Minuten möglich sein. Hilfsmittel, mit denen die Sperrzeit aufgehoben werden können, sind außerhalb der Geschäftsstelle oder biometrisch abgesichert unter gleichlangem Zeitverschluss außerhalb der öffentlich zugänglichen Bereiche aufzubewahren.
Hintergrundbestände sind ebenfalls Ziel der Raubüberfälle. Es ist daher erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Anreizes durchzuführen. Dies kann z.B. erreicht werden durch einen Zeitverschluss von mindestens 5 Minuten, eine Reduzierung der Bestände oder institutsinterne Sicherheitsbereiche.
Art und Umfang der Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
9.3.6 Kennzeichnung
An Eingängen, am Auszahlungsautomaten und am Arbeitsplatz ist durch Hinweisschilder gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Versicherte allein keinen Zugriff auf Banknoten haben.
Entsprechende Hinweise mit der Aussage
AUTOMATENGESICHERT Barauszahlungen durch einen Mitarbeiter allein nicht möglich. |
oder geeignetem Piktogramm sind zu verwenden.
Siehe auch DGUV Informationen 215-617 und 215-621.
9.4 Mitarbeiterbesetzte Geschäftsstellen mit Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA-Stelle)
Bei diesem Kassenkonzept handelt es sich um Geschäftsstellen ohne Abtrennungen, die ab einer Versicherten bzw. einem Versicherten betrieben werden können. Die anwesenden Versicherten haben keinen Zugriff auf Banknoten, können aber Geldbeträge zur Auszahlung aus einem KBA vorbereiten (z.B. buchen, disponieren).
9.4.1 Anforderungen
Bei der sicherheitstechnischen Ausrüstung der Geschäftsstelle sind die nachfolgenden Anforderungen einzuhalten:
Banknotenautomaten in öffentlich zugänglichen Bereichen, in denen Versicherte ständig anwesend sind, haben grundsätzlich den Anforderungen des Kapitels 8.1 "BBA-Gehäuse" zu entsprechen. Für Banknotenautomaten, die sich in einem gesicherten Bereich befinden oder deren Wertbehältnisse ausschließlich von einem gesicherten Bereich aus zugänglich sind, kann die Sperrzeit zum Öffnen des Hauptverschlusses auf mindestens 5 Minuten reduziert werden. Unbenommen dieser Auslegung kann die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass im Einzelfall weiterhin eine Sperrzeit von 10 Minuten erforderlich ist.
Abb. 15 Geschäftsstelle mit Kundenbedienten Banknotenautomaten und Kartenleser
9.4.2 Möblierung
Für diese Stellen ist eine barriereartige Abtrennung zwischen den Bedienerplätzen und den Kundenbereichen nicht erforderlich.
Es empfiehlt sich, die Automaten so aufzustellen, dass die Ver- und Entsorgung in einem abgeschlossenen und nicht einsehbaren Nebenraum erfolgt. Diese Aufstellung erlaubt die Öffnung des Wertebereichs, ohne den Kundeneingang verschließen zu müssen.
Siehe auch § 34 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
9.4.3 Auszahlungsbeträge und Sperrzeiten
Da in öffentlich zugänglichen Bereichen griffbereite Banknoten nicht ungesichert verwahrt werden dürfen, sind angenommene Banknoten unverzüglich in gesicherten Behältnissen zu deponieren. Dies kann durch Verwahren im Gehäuse des Banknotenautomaten (z.B. bei Recyclern) oder in anderen Behältnissen (z.B. Depositsystemen) erfolgen, die dafür mit besonderen Abwurföffnungen ausgestattet sind. Bereitet ein Versicherter bzw. eine Versicherte gemeinsam mit einem Kunden bzw. einer Kundin eine Auszahlung vor, können Kunden bzw. Kundinnen nach erfolgter Verifikation/Identifizierung grundsätzlich arbeitstäglich Beträge pro Kunde bzw. Kundin und Konto bis zu einem Höchstbetrag von Euro 10.000 über den KBA ausgezahlt werden.
Die Programmierung hat darüber hinaus sicherzustellen, dass der KBA
auszahlen kann.
Der Verkauf von Sorten kann nur über besondere Automaten erfolgen.
Zusätzlich können Kundinnen und Kunden vorbestellte Beträge erhalten, wenn diese in für sie programmierten Übergabefächern deponiert sind, die sich nur von Ihnen (z.B. mit den eigenen Kundenkarten) öffnen lassen. Die Ver- und Entsorgung dieser Fächer darf nur durch Personen erfolgen, die nicht regelmäßig in der Geschäftsstelle anwesend sind. Je nach Bauart (z.B. RAL/CEN-Umschrank) und Aufstellungsort des Behältnisses legt der Sachversicherer im Einzelfall Höchstbeträge für die Verwahrung von Banknoten außerhalb der Kundenöffnungszeiten fest.
Neben- und Hintergrundbestände sind so aufzubewahren, dass nur externe Versicherte oder Dienstleister Zugriff darauf haben. Die Schlüssel zu den Wertgelassen bzw. Codes zum Aktivieren eines Zeitverschlusses dürfen nicht in der Geschäftsstelle vorhanden sein.
9.4.4 Kennzeichnung
An Publikumseingängen, Beraterplätzen sowie Banknotenautomaten ist gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass die Bereitstellung von Banknoten durch eine Versicherte bzw. einen Versicherten allein nicht möglich ist.
Entsprechende Hinweise mit der Aussage
Auszahlungen nur über den Geldautomaten |
oder geeignetem Piktogramm sind zu verwenden.
Siehe auch DGUV Informationen 215-617 und 215-621.
9.5 Automatenstellen
Automatenstellen sind Geschäftsstellen, in denen während der Öffnungszeiten keine Versicherten anwesend sind, die eine Ein-/Auszahlung entgegennehmen oder aktivieren können.
Sollen in diesen Geschäftsstellen zusätzlich zu den Kundenbedienten Banknotenautomaten Versicherte ausschließlich zu Beratungen anwesend sein, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob eine Überfallmeldeanlage zu installieren ist. Die Installation von Überfallmeldern und einer Optischen Raumüberwachungsanlage wird empfohlen.
Aufstellung von Kundenbedienten Automaten
Die Vorderfronten von Kundenbedienten Banknotenautomaten müssen an übersichtlichen Standorten mit gut ausgeleuchtetem Umfeld liegen.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn in Gebäuden eine Mindestbeleuchtungsstärke von 100 Lux vorhanden ist.
Siehe auch § 19 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Bei Kundenbedienten Banknotenautomaten ist durch die Aufstellung oder durch besondere Einrichtungen sicherzustellen, dass während der Ver- und Entsorgung durch Versicherte des Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituts der Arbeitsbereich öffentlich nicht zugänglich und ein Einblick von außen nicht möglich ist.
Siehe auch DGUV Information 215-613, Kap. 5.10.
Banknotenautomaten in öffentlich zugänglichen Bereichen haben grundsätzlich den Anforderungen des Kapitels 8.1 "BBA-Gehäuse" zu entsprechen. Für Banknotenautomaten, die sich in einem gesicherten Bereich befinden oder deren Wertbehältnisse ausschließlich von einem gesicherten Bereich aus zugänglich sind, kann die Sperrzeit zum Öffnen des Hauptverschlusses auf mindestens 5 Minuten reduziert werden. Unbenommen dieser Auslegung kann die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass im Einzelfall weiterhin eine Sperrzeit von 10 Minuten erforderlich ist.
Kennzeichnung
Sollen in Automatenstellen zeitweise Beratungen durchgeführt werden, ist an Publikumseingängen, Beraterplätzen sowie Banknotenautomaten gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Versicherte keinen Zugriff auf die Banknotenbestände im Automaten haben.
Entsprechende Hinweise mit der Aussage
BARGELD AUTOMATENGESICHERT Auszahlungen nur über den Geldautomat. |
oder geeignetem Piktogramm sind zu verwenden.
Siehe auch DGUV Informationen 215-617 und 215-621.
10 Anforderungen an Geschäftsstellen mit Abtrennungen
Es sind möglichst Sicherheitsbereiche zu schaffen, in denen alle institutseigenen Werte zusammengefasst sind - z.B. Wertschutzschränke/Wertschutzräume, Kassenboxen, Zeitverschlussbehältnisse und KBA. Dadurch soll erreicht werden, dass institutsinterne Geldtransporte nicht durch Bereiche mit Kundenverkehr führen. Daher sollten grundsätzlich nur KBA verwendet werden, die aus dem gesicherten Bereich befüllt werden können. Zusätzliche Sicherheit bieten biometrisch überwachte Zugangsschleusen in diese Bereiche mit einer integrierten Alarmauslösemöglichkeit.
Bei Neuplanung oder Umbau von Kassenstellen ist darauf zu achten, dass ein geschlossener Sicherheitsbereich aus Kassenbox, Wertschutzraum/ Wertschutzschrank mit z.B. Geldtransportschleuse, Geldübergabebereich (Kofferschleuse), Geldzähl- und Bearbeitungsraum und eventuell Automatenver- und -entsorgungsbereich geschaffen wird.
In Abhängigkeit von der Anzahl der Versicherten und der Höhe der benötigten Banknotenbestände am Kassiererplatz sind durchschuss- oder durchbruchhemmende Abtrennungen möglich.
10.1 Anforderungen an Kundeneingänge - zusätzliche Maßnahmen
Zusätzliche Sicherheit bei Geschäftsstellen mit durchschuss- oder durchbruchhemmenden Vollabtrennungen ist durch eine Fernöffnung der Zugänge zu Geschäftsbeginn bzw. Fernverriegelung zu Geschäftsschluss aus dem gesicherten Bereich heraus zu erreichen.
10.2 Durchschusshemmende Abtrennungen
Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten innerhalb öffentlich zugänglicher Bereiche (Kassiererarbeitsplätze) müssen durchschusshemmend abgetrennt sein.
Siehe auch §§ 11 bis 13 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Folgende Ausführungsformen sind möglich:
Eine durchschusshemmende Abtrennung erfüllt nur dann das Schutzziel der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", wenn sich Kassierer bzw. Kassiererinnen mit den Schlüsseln zur Kasse und zum Hintergrundbestand im gesicherten Bereich aufhalten. Nur so ist sichergestellt, dass potenzielle Täter den Kassierer bzw. die Kassiererin z.B. nicht niederschlagen und die Schlüssel wegnehmen können.
Kann aufgrund der Anzahl der Versicherten oder des Arbeitsverfahrens nicht sichergestellt werden, dass die durchschusshemmende Abtrennung (Kassenbox) ständig mit einem Kassierer bzw. einer Kassiererin besetzt ist, ist die Kasse mit einer biometrischen Schleuse als Zugangskontrollsystem zu versehen.
Bei Neu- oder wesentlichen Umbauten der Kassenbox/Vollabtrennung ist grundsätzlich darauf zu achten, dass griffbereite Banknoten vom Kundenbereich nicht eingesehen werden können.
Banknoten sind unter Verschluss zu nehmen, wenn der Kassierer bzw. die Kassiererin den gesicherten Bereich verlässt.
Außenfenster in durchschusshemmenden Kassensicherungen sind durchbruch- oder durchschusshemmend auszuführen.
10.2.1 Höchstbeträge und Mindestsperrzeiten
Der griffbereite Euro-Banknotenbestand ist pro Kassiererarbeitsplatz so gering wie möglich zu halten.
Er darf die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Beträge nicht übersteigen.
Anzahl der im Kundenbereich ständig anwesenden Versicherten mit Blickkontakt | Zulässiger Höchstbetrag nach § 32 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" |
1 Versicherte/Versicherter | maximal Euro 25.000 |
2 bis 5 Versicherte | maximal Euro 40.000 |
ab 6 Versicherten | maximal Euro 50.000 |
Darüber hinausgehende Nebenbestände an Kassenarbeitsplätzen sind in zeitverschlossenen Behältnissen oder unter Doppelverschluss bei gleichzeitiger Wahrung des Vier-Augen-Prinzips zu verwahren. Der Doppelverschluss nach dem Vier-Augen-Prinzip erfüllt das Schutzziel nur dann, wenn zum Öffnen des Behältnisses vergleichbare Zeiten erforderlich sind wie bei einem Zeitverschlussbehältnis.
Bei Verwendung zeitverschlossener Behältnisse ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe, z.B. Wertschutzschränke oder Tagestresore, hat die Sperrzeit mindestens 3 Minuten zu betragen.
Bei Verwendung zeitverschlossener Behältnisse für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe soll die Sperrzeit je Banknotenfach in Abhängigkeit von der Betragshöhe angemessen gewählt werden, sie hat jedoch mindestens 30 Sekunden zu betragen. Die Sperrzeit für die Öffnung des gesamten Behältnisses darf 10 Minuten nicht unterschreiten. Die Forderungen hinsichtlich der Anzahl der Stufen sind z.B. erfüllt, wenn mindestens 5 Öffnungs-/Zeitstufen vorhanden sind.
Um den Anreiz, eine Geschäftsstelle zu überfallen, zu reduzieren, wird empfohlen, auch Sorten unter einem Zeitverschluss von mindestens 30 Sekunden aufzubewahren. In grenznahen Gebieten kann es sinnvoll sein, die jeweils entsprechenden Sorten wie Euro-Banknoten zu behandeln.
Hintergrundbestände sind ebenfalls Ziel der Raubüberfälle. Es ist daher erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Anreizes durchzuführen.
Dies kann z.B. erreicht werden durch
Art und Umfang der Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
10.2.2 Konstruktive Anforderungen
Mindesthöhen
Durchschusshemmende Abtrennungen stellen einen ausreichenden Schutz dar, wenn
Abb. 16 Maße für durchschusshemmende Abtrennungen
Schutz vor direkten Angriffen
Durchschusshemmende Abtrennungen und Kassenboxen sind so auszuführen, dass Versicherte hinter den Abtrennungen vom öffentlich zugänglichen Kundenbereich nicht durch einen gezielten Schuss mit einer Waffe verletzt werden können.
Dies kann erreicht werden, wenn blickdichte Raumelemente seitlich neben einer durchschusshemmenden Verglasung mindestens je 1 m durchschusshemmend ausgeführt sind.
Die konkrete Ausführung der durchschusshemmenden Abtrennung im Einzelfall ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Grundsätzlich sind alle Raumelemente einer durchschusshemmenden Abtrennung auch durchbruchhemmend auszuführen, z.B. analog zu Widerstandsklasse 3 nach DIN EN 1627-30 (RC 3) oder nach Abschnitt 6.3 "Zu sichernde Bereiche".
Materialien
Die durchschusshemmenden Abtrennungen werden nicht nur durch Schusswaffen, sondern auch mit Schlagwerkzeugen angegriffen.
Zusätzlich zu den Anforderungen an die durchschusshemmenden Eigenschaften ist es daher erforderlich, dass diese Abtrennungen auch ausreichend durchbruchhemmend ausgeführt sind.
Durchschusshemmung
In der DIN EN 1063: 2000-01 sind mehrere durchschusshemmende Widerstandsklassen festgelegt.
Bisher erschienen Verglasungen, die mindestens die Anforderungen BR 3S dieser Norm erfüllen, als ausreichend.
Die Widerstandsklasse BR 4 nach DIN EN 1063: 2000-01 deckt derzeit alle bei der Prüfung nach dieser Norm verwendeten Kurzwaffen ab.
Die zu verwendende Widerstandsklasse ist aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin festzulegen. Bei dieser Beurteilung sind die Erkenntnisse der polizeilichen Beratungsstellen zu berücksichtigen. Wird auf eine nicht splitterfreie (Attribut "S") durchschusshemmende Glasscheibe geschossen, können sich sehr energiereiche Splitter lösen, durch die Versicherte hinter einer durchschusshemmenden Verglasung verletzt werden können. Zum Schutz der Versicherten vor Glassplittern sollte deshalb die nichtsplitternde Variante (Attribut "NS") der Verglasung verwendet werden. Durch das Aufbringen von Spezialfolien kann bei bestehenden Verglasungen ohne Splitterschutz gegebenenfalls die Verletzungsgefahr durch Splitterabgang verringert werden.
Für die verwendeten Materialien, Werkstoffkombinationen und Konstruktionselemente ist der Nachweis einer entsprechenden Durchschusshemmung analog DIN EN 1522: 1999-02 und 1523: 1999-02 durch Beschussprotokolle eines Beschussamtes zu erbringen.
Informationen zu geeigneten Materialien sind bei den Landeskriminalämtern und beim Beschussamt Ulm erhältlich. Um Farbverfälschungen und Spiegelungen bei Bildern der ORÜA zu vermeiden, ist es sinnvoll, Weißglas zu verwenden.
Durchbruchhemmung
Für die Kassensicherung nach § 12 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", bestehend aus durchschusshemmendem Schirm in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen, ist es erforderlich, auch Anforderungen an durchbruchhemmende Gläser festzulegen.
In der DIN EN 356: 2000-02 sind mehrere durchbruchhemmende Widerstandsklassen festgelegt. Die geeignete Klasse hängt von den Werkzeugen, die von den Tätern mitgebracht werden, ab. Bisher erschienen durchbruch- oder durchwurfhemmende Verglasungen in Sicherungen nach § 12 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", die mindestens die Anforderungen der Widerstandsklasse P3 A nach DIN EN 356: 2000-02 erfüllten, und metallische Vergitterungen mit einer Mindestmaterialstärke von 0,8 cm und einem Gitterabstand von maximal 12 cm als ausreichend.
Die zu verwendende Widerstandsklasse ist aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin festzulegen. Bei dieser Beurteilung sind die Erkenntnisse der polizeilichen Beratungsstellen zu berücksichtigen. Wird auf eine durchbruchhemmende Glasscheibe mit Werkzeugen eingeschlagen, lösen sich energiereiche Splitter, durch die Versicherte auch hinter der Verglasung verletzt werden können. Zum Schutz der Versicherten vor Glassplittern sollten deshalb Sicherheitsfolien auf die Verglasung aufgebracht werden.
Um Farbverfälschungen und Spiegelungen bei Bildern der ORÜA zu vermeiden, ist es sinnvoll, Weißglas zu verwenden.
Befestigung der Abtrennungen
Durchschusshemmende Verglasungen sind so zu befestigen, dass sie sich auch unter Einwirkung von Beschuss, Körperkraft oder einfachen Werkzeugen nicht aus ihren Halterungen lösen können.
Das kann bei Silikat-, Polycarbonat- oder Acrylscheiben durch eine allseitige Rahmung erreicht werden - insbesondere dann, wenn die Scheiben in den Rahmen eingeklebt sind.
Zu beachten ist bei durchschusshemmenden Abtrennungen, dass das gesamte Element auf Beschusshemmung geprüft ist. Der Befestigungsrahmen unterliegt den gleichen Prüfbedingungen wie das verwendete Glas. Die Einhaltung der Durchschusshemmung bei nicht allseitig gerahmten Abtrennungen kann nur bei der Verwendung geprüfter Konstruktionen sichergestellt werden, denn Überlappungen, Eckverbindungen oder Stöße stellen Schwachstellen dar, die theoretisch kaum beurteilt werden können. Sind Scheiben zwei- oder dreiseitig gerahmt, ist durch zusätzliche Befestigungen zu verhindern, dass die Scheiben sich bei Bruch lösen.
Auch Verklammerungen mit formschlüssigen Klammern können bei geeigneter Konstruktion, z.B. bei den durchbruchhemmenden Abtrennungen, eine entsprechende Stabilität gewährleisten, wenn im oberen und unteren Bereich der Gläser ausreichend stabile und durchgehende Klammerreihen und ausreichende Überlappungen der Konstruktionselemente vorhanden sind. Bei schmalen oder sehr hohen Glaselementen können auch weitere Klammerreihen erforderlich sein. Die obere Klammerreihe ist möglichst hoch am oberen Ende der Scheiben vorzusehen, die untere möglichst tief über der Durchreiche. Wenn diese Klammern an der Wand enden, ist auf eine stabile Befestigung der Klammern im Mauerwerk oder gleichwertig zu achten, damit die bei einem Angriff auf die Klammern einwirkenden Zugkräfte sicher aufgenommen werden.
Wird die Verglasung nicht zwischen zwei ausreichend stabilen Wänden verankert oder ist der Abstand zwischen den Wänden groß, ist zum Erreichen der notwendigen Stabilität zusätzlich zu den Klammern eine Befestigung der Scheiben an der Decke oder eine Montage der Klammern auf einem Trägerprofil erforderlich. Dadurch kann bei einem Angriff mit Schlagwerkzeugen auf die Verglasung (z.B. einer frei stehenden Kassenbox) verhindert werden, dass nach einem Bruch einer Scheibe die Abtrennung nach innen gedrückt werden kann und diese in die Kassenbox stürzt.
Sprech- und Durchreicheöffnungen
Sprech- und Durchreicheöffnungen in durchschusshemmenden Abtrennungen dürfen Direktschüsse auf hinter den Abtrennungen befindliche Personen nicht zulassen.
Das kann bei geeigneter Konstruktion erreicht werden, wenn
Abb. 17 Zahlmulde
Abb. 18 Schiebemulden
Zum Schutz der Versicherten sollen nur geprüfte Zahl- und Schiebemulden verwendet werden.
Hinweis:
Prüfungen auf Durchschusshemmung werden in Deutschland von den Beschussämtern Ulm und Mellrichstadt durchgeführt und durch ein Prüfzertifikat bestätigt.
Schutz vor Angriffen von oben
Eine Bedrohung der Versicherten in der Kassenbox oder Vollabtrennung von oben ist zu vermeiden.
Die Kassensicherung ist dazu mit einem geeigneten Schirm bzw. Dach zu ergänzen.
Dies ist z.B. der Fall, wenn sich in der Nähe der Abtrennung ein Treppenaufgang oder eine Galerie befindet.
10.2.3 Durchschusshemmende Vollabtrennungen
Diese Sicherungsform nach § 11 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" trennt in Schalterräumen die Arbeitsplätze aller Versicherten von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen ab. Sie ist bereits bei Anwesenheit einer Versicherten bzw. eines Versicherten zulässig.
10.2.4 Durchschusshemmende Kassenboxen
Diese Sicherungsform nach §§ 11 und 15 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" trennt in Schalterräumen die Kassiererarbeitsplätze von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen ab. Sie bedarf mehr als einer versicherten Person, da der Kassierer bzw. die Kassiererin nicht (z.B. zu Beratungen) die Kasse verlassen darf, denn das Schutzziel der Kassenboxen wird nur dann erfüllt, wenn die Arbeitsplätze, an denen griffbereite Banknotenbestände vorrätig gehalten werden, ständig besetzt sind.
Zusätzlich zu den Forderungen an die Abtrennung sind ergonomische und konstruktive Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung etc. zu erfüllen, insbesondere bezüglich
10.2.5 Durchschusshemmende Kassenboxen mit biometrisch überwachten Zugangsschleusen
Diese Sicherungsform nach §§ 11 und 15 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" trennt in Schalterräumen die Kassiererplätze von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen ab. Sie darf ab einer Versicherten bzw. einem Versicherten betrieben werden, da Kassierer bzw. Kassiererinnen über keinen Schlüssel zur Kasse, den die Täter erbeuten können, verfügen. Daher können sie z.B. zu Beratungen die Kasse verlassen. Biometrisch überwachte Zugangsschleusen dürfen durch Unbefugte nicht auf einfache Weise überwunden werden können.
Um ein unbemerktes Eindringen in den gesicherten Bereich zu verhindern, wenn sich der Versicherte bzw. die Versicherte außerhalb der Kasse aufhält, sind die Außenfenster durchbruch- oder durchschusshemmend auszuführen (siehe auch Abschnitt 6.3).
Abb. 19 Kassenbox mit biometrisch überwachter Zugangsschleuse
Zusätzlich zu den Forderungen an die Abtrennung sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
10.2.6 Durchschusshemmende Schirme in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen
Diese Sicherungsform nach § 12 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" trennt in Schalterräumen die Arbeitsplätze aller Versicherten von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen ab.
Für die Abwicklung der Bargeldgeschäfte wird für diesen Kassiererarbeitsplatz eine durchschusshemmende Abtrennung mit Zahlmulde installiert und seitlich mit einem durchschusshemmenden Schirm ausgestattet.
Durchschusshemmende Schirme sind so auszuführen, dass Versicherte hinter den Schirmen vom öffentlich zugänglichen Kundenbereich aus nicht mit der Waffe direkt bedroht werden können. Das kann im Allgemeinen mit einer Schirmtiefe von 0,80 m erreicht werden (Abbildung 20), die tatsächlich erforderliche Abmessung des durchschusshemmenden Schirmes hängt jedoch vom Verlauf der durchbruchhemmenden Abtrennung sowie des Schaltertresens ab.
Türen innerhalb der durchbruchhemmenden Abtrennungen sind zu vermeiden. Kann auf sie nicht verzichtet werden, sind sie durchschusshemmend auszuführen und zusätzlich durchschusshemmend zur durchbruchhemmenden Seite hin abzuschirmen (Abbildung 21).
Abb. 20 Grundriss mit durchschusshemmendem Schirm
Abb. 21 Tür mit durchschusshemmendem Schirm
10.2.7 Durchschusshemmende kraftbetriebene Sicherungen
Diese Sicherungsform nach § 13 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" trennt
von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen nach einer Alarmauslösung bzw. nach Betätigen eines Auslösers ab. Erst nach dieser Auslösung ist die Gefahr einer Körperverletzung durch Gewalteinwirkung behoben.
Kraftbetriebene Sicherungen dürfen nur dann geöffnet sein, wenn mindestens ein Versicherter bzw. eine Versicherte zur unverzüglichen Auslösung des Schließvorgangs im gesicherten Bereich anwesend ist. Dies gilt auch bei einer nur kurzfristigen Abwesenheit.
Zusätzliche Sicherheit kann dadurch erreicht werden, wenn Kunden bzw. Kundinnen nur nach Betätigen eines elektrischen Türöffners, durch Versicherte aus dem gesicherten Bereich heraus, in den Kundenraum eingelassen werden können.
Die Arbeitsumgebung bei durchschusshemmenden kraftbetriebenen Sicherungen ist so zu gestalten, dass Versicherte alle Arbeiten mit Blick zum Eingang ausführen können, um eine Bedrohung rechtzeitig durch Auslösen der Sicherung abwehren zu können. Eine Kombination von durchbruchhemmenden Abtrennungen mit durchschusshemmenden kraftbetriebenen Sicherungen ist nicht zulässig.
Kraftbetriebene Sicherungen sind bei Überfällen unverzüglich zu schließen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung der Versicherten zu erwarten ist.
Kraftbetriebene Sicherungen müssen eine ausreichend schnelle und sichere Abtrennung der Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten gewährleisten. Es müssen Geldscheinkontaktauslöser sowie zusätzlich an jedem Arbeitsplatz im abgetrennten Bereich Fußauslöser angebracht sein, die ein unverzügliches und gleichzeitiges Schließen aller kraftbetriebenen Sicherungen ermöglichen.
Siehe auch § 13 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Die Forderung nach ausreichend schneller und sicherer Abtrennung ist erfüllt, wenn
Kraftbetriebene Abtrennungen haben bis zu einer Höhe von 2,10 m über dem Tresen eine Durchschusshemmung sicherzustellen. In niedrigen Räumen, die diese Abmessungen nicht zulassen, darf der Abstand zwischen Raumdecke und Abtrennung nicht größer als 40 mm sein. Bei Abtrennungen, die nicht bis zur Decke reichen, ist ein zusätzlicher Übersteigschutz vorzusehen.
10.3 Durchbruchhemmende Abtrennungen
Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten innerhalb öffentlich zugänglicher Bereiche (Kassiererarbeitsplätze) dürfen auch durchbruchhemmend abgetrennt sein, wenn z.B. die Bedingungen nach Abschnitt 10.3.1 "Höchstbeträge, Mindestsperrzeiten und personelle Voraussetzungen" erfüllt sind.
Eine durchbruchhemmende Abtrennung erfüllt nur dann das Schutzziel der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", wenn sich der Kassierer bzw. die Kassiererin mit den Schlüsseln zur Kasse und zum Hintergrundbestand in der Sicherung aufhält. Nur so ist sichergestellt, dass ein potenzieller Täter den Kassierer bzw. die Kassiererin z.B. nicht niederschlagen und die Schlüssel wegnehmen kann.
Kann aufgrund der Anzahl der Versicherten oder des Arbeitsverfahrens nicht sichergestellt werden, dass die durchbruchhemmende Abtrennung ständig mit einem Kassierer bzw. einer Kassiererin besetzt ist, ist die Kasse durchschusshemmend auszuführen und mit einer biometrisch überwachten Zugangsschleuse als Zugangskontrollsystem zu versehen.
Folgende Ausführungsformen von durchbruchhemmenden Abtrennungen sind möglich:
Bei Neu- oder wesentlichen Umbauten der Kassenbox oder Vollverglasung ist grundsätzlich darauf zu achten, dass griffbereite Banknoten vom Kundenbereich nicht eingesehen werden können.
10.3.1 Höchstbeträge, Mindestsperrzeiten und personelle Voraussetzungen
Schalterräume mit mindestens 6 Versicherten mit Blickkontakt
Bei ständiger Anwesenheit von mindestens 6 Versicherten, die Blickkontakt haben, können Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten (Kassiererarbeitsplätze) auch durchbruchhemmend abgetrennt sein, wenn der griffbereite Euro-Banknotenbestand pro Kassiererarbeitsplatz so gering wie möglich gehalten wird.
Dieser Bestand darf die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Beträge nicht übersteigen.
Darüber hinausgehende Bestände sind in zeitverschlossenen Behältnissen oder unter Doppelverschluss bei gleichzeitiger Wahrung des Vier-Augen-Prinzips zu verwahren.
Der Doppelverschluss nach dem Vier-Augen-Prinzip erfüllt das Schutzziel nur dann, wenn zum Öffnen des Behältnisses vergleichbare Zeiten erforderlich sind wie bei dem Zeitverschlussbehältnis.
Um den Anreiz, eine Geschäftsstelle zu überfallen, zu reduzieren, wird empfohlen, auch Sorten unter einem Zeitverschluss von mindestens 30 Sekunden aufzubewahren. In grenznahen Gebieten kann es sinnvoll sein, die jeweils entsprechenden Sorten wie Euro-Banknoten zu behandeln.
Bei Verwendung zeitverschlossener Behältnisse ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe (z.B. Wertschutzschränke, Tagestresore), hat die Sperrzeit mindestens 3 Minuten zu betragen.
Bei Verwendung zeitverschlossener Behältnisse für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe soll die Sperrzeit je Banknotenfach in Abhängigkeit von der Betragshöhe angemessen gewählt werden, sie hat jedoch mindestens 30 Sekunden zu betragen. Die Sperrzeit für die Öffnung des gesamten Behältnisses darf 10 Minuten nicht unterschreiten.
Schalterräume mit mindestens 2 Versicherten mit Blickkontakt
Bei ständiger Anwesenheit von mindestens 2 Versicherten, die Blickkontakt haben, können Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten (Kassiererarbeitsplätze) auch durchbruchhemmend abgetrennt sein, wenn der griffbereite Euro-Banknotenbestand pro Kassiererplatz so gering wie möglich gehalten wird.
Dieser Bestand darf die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Beträge nicht übersteigen.
Anzahl der ständig anwesenden Versicherten mit Blickkontakt | Zulässiger Höchstbetrag nach § 32 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" |
2 und 3 Versicherte | maximal Euro 10.000 |
4 und 5 Versicherte | maximal Euro 15.000 |
ab 6 Versicherte | maximal Euro 50.000 |
Damit dieses Ziel erreicht werden kann, sind für die Nachversorgung des griffbereiten Banknotenbestandes und Entsorgung der überschüssigen Banknoten zeitverschlossene Behältnisse mit zeitlich gestaffelter Betragsfreigabe einzusetzen. Die Forderungen hinsichtlich der zeitlichen Staffelung sind z.B. erfüllt, wenn mindestens 5 Öffnungs-/Zeitstufen vorhanden sind. Die Sperrzeiten der einzelnen Fächer müssen für die verschiedenen Anwendungsfälle programmierbar sein. Dies wird erreicht, wenn sie zwischen 30 Sekunden und 10 Minuten programmierbar sind. Die Freigabe aller Banknotenfächer darf erst nach einer Sperrzeit von mindestens 10 Minuten erfolgen.
Siehe auch § 21 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".
Um den Anreiz, eine Geschäftsstelle zu überfallen, zu reduzieren, wird empfohlen, auch Sorten unter einem Zeitverschluss von mindestens 30 Sekunden aufzubewahren. In grenznahen Gebieten kann es sinnvoll sein, die jeweils entsprechenden Sorten wie Euro-Banknoten zu behandeln.
10.3.2 Konstruktive Anforderungen
Mindesthöhen
Durchbruchhemmende Abtrennungen stellen einen ausreichenden Schutz her, wenn sie
Abb. 22 Maße für durchbruchhemmende Abtrennungen
Materialien
In der DIN EN 356: 2000-02 sind mehrere durchbruchhemmende Widerstandsklassen festgelegt.
Die geeignete Klasse hängt von den Werkzeugen, die von den Tätern mitgebracht werden, ab. Daher ist die zu verwendende Widerstandsklasse aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin festzulegen.
Bei dieser Beurteilung sind die Erkenntnisse der polizeilichen Beratungsstellen zu berücksichtigen.
Bisher erschienen Verglasungen, die mindestens die Anforderungen der Widerstandsklasse P3 A DIN EN 356: 2000-02 erfüllen, und Vergitterungen mit einer Mindestmaterialstärke von 0,8 cm (bei Stahl) und einem Gitterabstand von maximal 12 cm als ausreichend.
Wird auf eine durchbruchhemmende Glasscheibe mit Werkzeugen eingeschlagen, lösen sich energiereiche Splitter, durch die Versicherte auch hinter der Verglasung verletzt werden können. Zum Schutz der Versicherten vor Glassplittern können z.B. Sicherheitsfolien auf die Verglasung aufgebracht werden.
Befestigung durchbruchhemmender Abtrennungen
Durchbruchhemmende Abtrennungen müssen so befestigt sein, dass sie sich auch unter Einwirkung von Körperkraft oder einfachen Werkzeugen nicht aus ihren Halterungen lösen können.
Das kann bei Silikat-, Polycarbonat- oder Acrylscheiben durch eine allseitige Rahmung erreicht werden.
Diese Forderung kann z.B. auch erfüllt sein, wenn Scheiben mit einem Seitenverhältnis von mehr als 2 : 1 zwei- oder dreiseitig gerahmt sind und durch zusätzliche Befestigungen verhindert ist, dass die Scheiben sich bei Bruch lösen.
Auch Verklammerungen mit formschlüssigen Klammern können bei entsprechender Konstruktion eine ausreichende Stabilität gewährleisten, wenn im oberen und unteren Bereich der Gläser ausreichend stabile und durchgehende Klammerreihen vorhanden sind (Abbildung 23). Bei sehr schmalen Glaselementen können gegebenenfalls auch weitere Klammerreihen erforderlich sein. Die obere Klammerreihe ist möglichst hoch am oberen Ende der Scheiben vorzusehen, die untere Reihe dicht oberhalb der Aufweitung der Durchreicheöffnungen über dem Schaltertresen. Wenn diese Klammern an der Wand enden, ist auf eine stabile Befestigung der Klammern im Mauerwerk oder gleichwertig zu achten, damit die bei einem Angriff auf die Klammern einwirkenden Zugkräfte sicher aufgenommen werden.
Wird die Verglasung nicht zwischen zwei Wänden verankert oder ist der Abstand zwischen den Wänden groß, ist zum Erreichen der notwendigen Stabilität zusätzlich zu den Klammern eine Befestigung der Scheiben an der Decke oder eine Montage der Klammern auf einem Trägerprofil erforderlich. Nur so kann bei einem Angriff auf die Verglasung (z.B. bei einer frei stehenden Kassenbox) verhindert werden, dass nach einem Bruch einer Scheibe die Abtrennung nach innen gedrückt werden kann und diese auf Versicherte stürzt.
Ein Verkleben der Scheiben untereinander mit einem geeigneten Kleber ist ebenfalls zulässig. Die geforderte Befestigung an den Wänden bzw. an der Decke hat analog zu den Forderungen bei den Klammern zu erfolgen.
Abb. 23 Durchbruchhemmende Verglasung mit Klammern
Sprech- und Durchreicheöffnungen
Sprech- und Durchreicheöffnungen in durchbruchhemmenden Abtrennungen bzw. Tresenaufbauten sind so zu bemessen, dass ein Durchsteigen nicht möglich ist. Das wird erreicht, wenn die Abstände zwischen den Bauelementen bei senkrechten und waagerechten Öffnungen nicht mehr als 12 cm betragen.
10.3.3 Durchbruchhemmende Vollabtrennungen
Diese Sicherungsform trennt in Schalterräumen die Arbeitsplätze aller Versicherten von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen ab.
Sie erfordert mindestens zwei Versicherte.
10.3.4 Durchbruchhemmende Kassenboxen
Diese Sicherungsform trennt in Schalterräumen die Kassiererplätze von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen ab. Sie erfordert in der Regel mehr als zwei Versicherte, da der Kassierer bzw. die Kassiererin nicht (z.B. zu Beratungen) die Kasse verlassen darf, denn das Schutzziel der Kassenboxen wird nur dann erfüllt, wenn die Arbeitsplätze, an denen griffbereite Banknotenbestände vorrätig gehalten werden, ständig besetzt sind.
Zusätzlich zu den Forderungen an die Abtrennung sind z.B. ergonomische und konstruktive Anforderungen nach Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen, insbesondere bezüglich
Zum Betrieb von Geschäftsstellen mit durchbruchhemmenden Abtrennungen und weniger als sechs ständig anwesenden Versicherten mit Blickkontakt (§ 16 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen") sind Hinweisschilder auf die Zeitverschlussbehältnisse zumindest an Eingängen und an Kassen gut sichtbar anzubringen.
Hinweise mit der Aussage
GELDBESTÄNDE ZEITSCHLOSSGESICHERT! Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Sperrzeit |
oder geeignetem Piktogramm sind zu verwenden.
Siehe auch DGUV Informationen 215-616 und 215-620.
11 Sonstige Sicherungssysteme
11.1 Einrichtungen und Schnittstellen zur Bargeldversorgung
Zur Vermeidung von Wegstrecken durch öffentlich zugängliche Bereiche eignen sich z.B.
Als Übergabestellen innerhalb des Gebäudes, die über öffentlich zugängliche Bereiche erreicht werden, eignen sich z.B.
11.2 Geldtransportsysteme
Zum Anreizabbau bei Geldtransporten können von Unternehmern bzw. Unternehmerinnen Geldtransportbehältnisse/-koffer beschafft werden, die bei dem Versuch, diese unberechtigt zu öffnen, den Inhalt einfärben.
Abkürzungen | Anhang 1 |
BBA | Beschäftigtenbedienter Bankautomat |
ISDN | Integrated Services Digital Network Dienstintegriertes digitales Kommunikationsnetzwerk |
KBA | Kundenbedienter Banknotenautomat |
ORÜA | Optische Raumüberwachungsanlage |
PDV 100 | Polizeidienstvorschrift "Führung und Einsatz der Polizei" |
ÜEA-Richtlinie | Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss and die Polizei |
VoIP | Voice over IP (Telephonie über das Internet) |
ZTK | Zeitgesteuerte Tageskasse |
ZTT | Zeitgesteuerter Tagestresor |
Literaturverzeichnis | Anhang 2 |
1. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln
2. Vorschriften, Regeln und Informationsschriften
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
und unter www.dguv.de/publikationen
Vorschriften
Regeln
Informationen
3. Normen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Berlin, und VDE-Verlag, Berlin
Sofern die Einbruchmeldeanlage/Überfallmeldeanlage die Anforderungen der deutschen Sachversicherer, VdS Schadenverhütung im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. erfüllen sollen, sind hierfür die entsprechenden Festlegungen zu beachten.
4. Sonstige Informationen
Bezugsquelle:
Bei der jeweiligen Institution oder dem Verband
Zusätzliche Informationen können den
entnommen werden.
Einschlägige Verbände | Anhang 3 |
BDWS | Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. Norsk-Data-Straße 3 61352 Bad Homburg www.bdws.de |
BHE | Bundesverband der Hersteller- und Errichterfirmen von Sicherheitssystemen e.V. Feldstraße 28 66904 Brücken www.bhe.de |
VdS | VdS Schadenverhütung im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Amsterdamer Straße 174 50735 Köln www.vds.de |
GDV | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Friedrichstraße 191 10117 Berlin www.gdv.de |
ZVEI | Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie Stresemannstraße 19 60596 Frankfurt www.zvei.de |
Inhalte für Abnahmeprotokolle von Optischen Raumüberwachungsanlagen | Anhang 4 |
Die folgenden Informationen haben die Abnahmeprotokolle zu enthalten:
Hinweisschilder | Anhang 5 |
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
und unter www.dguv.de/publikationen
Einzelbildkameras | Anhang 6 |
Einzelbildkameras
Für vorhandene Einzelbildkameras werden hier die bisherigen Anforderungen an diese Systeme dargestellt.
Anforderungen an die Aufnahmequalität
Der Standort der Einzelbildkameras ist so zu wählen, dass die Täter bzw. Täterinnen voraussichtlich mit dem Gesicht zur Kamera oder im Profil erfasst werden, sodass für die Fahndung geeignete Fotos gewonnen werden.
Dies ist erfüllt, wenn die Vergrößerung eines Täterkopfbildes auf 20 mm mit ausreichenden Details möglich ist.
Bei Einzelbildkameras sind von jeder verwendeten Kamera Aufnahmen zu machen, deren Qualität beurteilt und davon Bilder hinterlegt werden.
Lichtverhältnisse
Die Lichtverhältnisse der verschiedenen Überwachungsbereiche sind tages- und jahreszeitlich außerordentlich unterschiedlich.
Deshalb sind die Lichtverhältnisse im Aufnahmebereich der Kameras zu prüfen. Bei der Überprüfung/Instandhaltung der Beleuchtungsanlage im Aufnahmebereich der ORÜA ist auf ausreichende Helligkeit zu achten.
Je nach Art der Installation kann es sein, dass die für ein ergonomisches Arbeiten erforderliche Mindestbeleuchtungsstärke für die Aufnahmen nicht ausreicht.
Technische Anforderungen an Einzelbildkameras
Einzelbildkameras (Fotokameras), die noch als Altbestand in Geschäftsstellen nach § 6 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" eingesetzt sind, können weiterverwendet werden, wenn sie mindestens die nachstehenden Spezifikationen erfüllen:
Je nach Brennweite des verwendeten Objektivs werden unterschiedliche Bereiche mit unterschiedlichen Abbildungsmaßstäben erfasst.
Die nachfolgende Tabelle gibt in Abhängigkeit von der Aufnahmeentfernung und dem Erfassungswinkel des Objektivs Richtwerte für geeignete Objektive an.
Maximale Aufnahmeentfernung | Erfassungswinkel bei Standard-Negativformat 24 x 36 mm | Objektivbrennweite |
4 m | 74° | 24 mm |
5 m | 65° | 28 mm |
6 m | 54° | 35 mm |
9 m | 40° | 50 mm |
15 m | 24° | 85 mm |
18 m | 20° | 100 mm |
Die Einzelbildkameras sollen möglichst gegen Wegnahme oder Zerstörung geschützt angebracht werden.
Für die spätere Auswertung der Fotos ist es von Vorteil, wenn Uhrzeit und Datum im Bild festgehalten werden.
Die ORÜA ist möglichst an einen eigenen Stromkreis anzuschließen.
Auslösemöglichkeiten der Kamera
Das Kamerasystem ist auf die Überfallmeldeanlage aufzuschalten.
Bei Auslösung eines Überfallmelders sind mindestens 180 Sekunden lang Serienbilder zu erstellen.
Unabhängig davon soll das Kamerasystem für die Erstellung von Einzelbildern und eventuell auch für Serienbilder auslösbar sein.
Die Auslöser für Einzelbilder und Serienbilder sind so zu installieren, dass sie unbemerkt betätigt werden können.
Die Kamera in Abbildung 24 befindet sich außerhalb der Verglasung und nimmt mögliche Täter im Profil auf. Bei dieser Installationsart ist die Geräuschentwicklung nach Auslösung der Kamera kritisch zu bewerten.
Abb. 24 Mögliche Kamerainstallation an einer Kassenbox, Darstellung der Situation
Abb. 25 Mögliche Kamerainstallation an einer Kassenbox, Ergebnis
Betriebs- und Bedienungsanleitung
Es ist eine Betriebs- und Bedienungsanleitung für die Kamera zu erstellen und zusammen mit den technischen Datenblättern der ORÜA vor Ort aufzubewahren.
Mängel und deren Beseitigung
Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Spiegelungen
Ist die Optische Raumüberwachungsanlage innerhalb einer durchschuss- oder durchbruchhemmenden Verglasung installiert, kann es aufgrund der Beleuchtungsverhältnisse zu Spiegelungen kommen.
Diese sind umso stärker, je höher die Beleuchtungsstärke innerhalb der Verglasung ist.
Durch Weißglas können auch Farbverfälschungen und Spiegelungen reduziert werden. Durch die Montage über dem Fenster und einer senkrechten Ausrichtung der Kamera auf die Verglasung kommt es zwangsläufig zu Spiegelungen, die auch durch Polarisationsfilter (Pol-Filter) nicht verhindert werden können.
Abb. 26 Fehlerhafte Installation mit Spiegelungen, Darstellung der Situation
Abb. 27 Fehlerhafte Installation mit Spiegelungen, Ergebnis
Gegenlicht
Wird bei den Aufnahmen eine Beeinträchtigung durch Gegenlicht festgestellt, ist die Lichtquelle z.B. durch Vorhänge an den Fenstern oder Blenden an den Leuchten abzudecken oder der Standort der Kamera ist zu verändern.
Abbildungsgröße
Oftmals ist die für Fahndungszwecke geforderte detailreiche Vergrößerung des Täterkopfes auf 20 mm nicht möglich.
Um diese Forderung zu erfüllen, darf die Kopfhöhe einer Person auf dem Negativ nicht weniger als 1,4 mm betragen.
Es ist jedoch eine größere Abbildung des Kopfes anzustreben, weil die Auflösung des Filmmaterials durch Alterung, Fehlbelichtung oder durch die Bearbeitungsqualität im Labor negativ beeinflusst werden kann
Einleger Prüftafeln für Videoanlagen | Anlage 1 |
Prüftafel zum Erkennen des Täters bzw. des Tatverdächtigen
wird nicht dargestellt *)
Prüftafel zum Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls
wird nicht dargestellt *)
________
*) siehe DGUV Information 215-612
ENDE |