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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 06/2018)




Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

Vorbemerkung

Paragraphentexte der UVV sind kursiv gedruckt.

Der Feuerwehrdienst, insbesondere der Einsatzdienst mit seinen physischen und psychischen Belastungen, unterscheidet sich grundlegend von anderen Tätigkeiten und ist mit erhöhten Anforderungen an die Feuerwehrangehörigen verbunden. Dies gilt insbesondere für den in dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelten ehrenamtlichen Feuerwehrdienst. Der Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrleute erfolgt im Unterschied zur Berufs- oder Werkfeuerwehr nicht routinemäßig, sie üben unterschiedliche "Hauptberufe" aus. Durch die daraus resultierende fehlende Routine können sich die Gefährdungen im Feuerwehrdienst erhöhen.

An die im Alarmfall genutzten Bereiche außerhalb sowie in Feuerwehrhäusern sind deshalb andere, zum Teil höhere Anforderungen an die technisch-bauliche Sicherheit zu stellen, als an Arbeitsstätten. Eine dementsprechende Gestaltung der Feuerwehreinrichtungen sowie eine geeignete Organisation des Feuerwehrdienstes sind Voraussetzungen dafür, dass auch bei der gebotenen Eile der Feuerwehrangehörigen das Unfallrisiko minimiert wird.

Geräte und Ausrüstung der Feuerwehr werden überwiegend auch als Rettungsmittel eingesetzt. Sie müssen im Einsatzfall betriebs- und funktionssicher sein sowie auch in Stresssituationen sicher gehandhabt werden können.

Diese speziellen Anforderungen an Organisation, Einrichtungen und Betrieb sind in der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" berücksichtigt und werden in dieser DGUV Regel näher konkretisiert und erläutert.

Hinweis:
Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Paragraphentexten der UVV unmittelbar nachgeordnet.

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Geltungsbereich

DGUV Vorschrift 49
§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Trägerin oder Träger öffentlicher freiwilliger Feuerwehren oder öffentlicher Pflichtfeuerwehren sind, sowie Versicherte im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst, einschließlich der Nutzung von Feuerwehreinrichtungen, die für diese Versicherten bestimmt sind.

1.2 Begriffsbestimmungen

DGUV Vorschrift 49
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

1. Feuerwehren
Einheiten, die nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen als öffentliche freiwillige Feuerwehren oder öffentliche Pflichtfeuerwehren aufgestellt sind

2. Bauliche Anlagen
Feuerwehrhäuser und ihre Außenanlagen, Werkstätten sowie Ausbildungs- und Übungsanlagen für die in Ziffer 1 genannten Feuerwehren

3. Feuerwehrfahrzeuge
landgebundene Fahrzeuge, Anhänger, Abroll- und Absetzbehälter, Wasser- und Luftfahrzeuge der in Ziffer 1 genannten Feuerwehren

4. Feuerwehreinrichtungen
alle für den Feuerwehrdienst in den in Ziffer 1 genannten Feuerwehren eingesetzten sächlichen Mittel, insbesondere bauliche Anlagen, Feuerwehrfahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen, ausgenommen Hilfs- und Betriebsstoffe

5. Feuerwehrangehörige
Personen, die Angehörige einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen sind

6. Einsatzbedingungen
Umstände, denen Feuerwehrangehörige bei einem Einsatz ausgesetzt sind

Sie sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass in höchster Eile Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, Tiere zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind

und erhöhte physische und psychische Belastungen vorliegen.

7. Feuerwehrdienst
Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, insbesondere bei Ausbildung, Übung und Einsatz

8. Einsatzort
Stelle, an der die Feuerwehr dienstlich tätig wird

9. Unternehmerin oder Unternehmer
Trägerin oder Träger einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften

2 Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

2.1 Verantwortung

DGUV Vorschrift 49
§ 3 Verantwortung

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der Feuerwehr zu berücksichtigen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. Die Gesamtverantwortung für öffentliche Feuerwehren liegt somit bei der jeweiligen Gebietskörperschaft und nicht bei der Leitung der Feuerwehr. Damit obliegt der Gebietskörperschaft die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der dort tätigen Feuerwehrangehörigen.

Eine geeignete Organisation ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten und Befugnisse eindeutig und sinnvoll geregelt sind.

Bei der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Verantwortung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer zu berücksichtigen, dass Feuerwehrdienst aufgrund folgender Aspekte häufig von üblichen betrieblichen Gegebenheiten abweicht:

In freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind Feuerwehrangehörige überwiegend ehrenamtlich tätig. Die sich daraus ergebenden Strukturen und Anforderungen müssen bei der Wahrnehmung der Verantwortung besonders berücksichtigt werden.

Dazu zählen insbesondere:

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat, soweit ihnen dies möglich ist, dafür zu sorgen, dass den Feuerwehrangehörigen nach Einsätzen angemessene Ruhezeiten zur Verfügung stehen. Es hat sich bewährt, dass die Dauer der Unterbrechung der Ruhezeit, verursacht durch Einsätze zwischen 22 und 6 Uhr, nach 6 Uhr als Ruhezeit nachgeholt werden. Die Dauer sollte mindestens der geopferten Ruhezeit entsprechen. Bei Schichtdienst ist analog zu verfahren.

DGUV Vorschrift 49
§ 3 Verantwortung

(2) Überträgt die Unternehmerin oder der Unternehmer ihnen obliegende Aufgaben und Pflichten an Feuerwehrangehörige, so hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in besonderem Maße der Auswahl-, Aufsichts-, Kontroll- und Organisationsverantwortung nachzukommen.

Beabsichtigt die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr, ihnen nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben und Pflichten an Feuerwehrangehörige zu übertragen, haben sie sorgfältig zu prüfen,

Aufgrund der Besonderheiten von freiwilligen und Pflichtfeuerwehren (siehe auch Erläuterungen zu § 3 Absatz 1) hat die Unternehmerin oder der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben und Pflichten auf Versicherte in besonderem Maße je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (vgl. § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").

Der Begriff der Befähigung umfasst alle körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften.

Ist für die Pflichtenerfüllung eine Aus- und Fortbildung erforderlich, ist diese von der Unternehmerin oder vom Unternehmer zu veranlassen.

Die Übertragung von Pflichten der Unternehmerin bzw. des Unternehmers auf Feuerwehrangehörige hat schriftlich zu erfolgen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die zur Pflichtenerfüllung notwendigen Einrichtungen und Ausstattungen zur Verfügung zu stellen.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Trägerin oder dem Träger und der Leitung der Feuerwehr soll insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung, der Auswahl von Ausrüstungen und Geräten, der Planung von Neu-, Aus- und Umbau des Feuerwehrhauses, der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung und der Vergabe von Prüf- und Reparaturaufträgen erfolgen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer bleibt verantwortlich für die Aufsicht und Kontrolle und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung der Unternehmerin oder des Unternehmers ist nicht übertragbar.

DGUV Vorschrift 49
§ 3 Verantwortung

(3) Feuerwehrangehörige denen Führungsaufgaben obliegen, haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen.

Die vor Ort eingesetzten Feuerwehr-Führungskräfte müssen sich ihrer Verantwortung für die ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen bewusst sein. Dennoch kann es Einsatzsituationen geben, bei denen eine plötzliche, unvorhersehbare Lageänderung die Sicherheit und Gesundheit der eingesetzten Kräfte bedrohen, ohne dass die Führungskraft rechtzeitig reagieren kann.

Die Pflicht zur Fürsorge und zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit gegenüber den Einsatzkräften muss beachtet werden (z.B. durch rechtzeitige Ablösung, ausreichende Pausen, wirksame Hygiene, Verpflegung).

Grundsätzlich sind die Vorschriften- und Regelwerke zu Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie das feuerwehrspezifische Regelwerk zu berücksichtigen.

Zu diesen Vorschriften- und Regelwerken zählen u. a.:


DGUV Vorschrift 49
§ 3 Verantwortung

(4) Von § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" kann unter Einhaltung der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" abgewichen werden, soweit dies angesichts der besonderen Strukturen und der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr erforderlich ist.

Grundsätzlich sollen alle Feuerwehrangehörigen durch die für diesen Bereich geltenden Arbeitsschutzbestimmungen geschützt werden. Diese sind insbesondere in Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" genannt.

Die besonderen Aufgaben und Strukturen, insbesondere der freiwilligen Feuerwehr, können jedoch ein Abweichen von Arbeitsschutzvorschriften erfordern, um die Funktion der Feuerwehr aufrecht zu erhalten.

In bestimmten Situationen, insbesondere bei Einsätzen, sind die in § 2 Absatz 1 Satz 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" geforderten Maßnahmen weder umsetzbar noch in vollem Umfang notwendig.

Vor allem zu Beginn eines Feuerwehreinsatzes liegen in der Regel keine genauen Informationen über die möglichen Gefährdungen, über Art und Ausmaß der Schadenslage und die örtlichen Gegebenheiten vor. Eine Gefährdungsbeurteilung z.B., wie sie für den bestimmungsmäßigen Betrieb in Arbeitsstätten nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgesehen ist, ist damit nicht für jeden Feuerwehreinsatz im Voraus möglich. Aufgrund dieser besonderen Situation kann die üblicherweise geltende Rangfolge der Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische, persönliche) unter Umständen nicht eingehalten werden. Organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen erlangen besondere Bedeutung.

2.2 Gefährdungsbeurteilung

DGUV Vorschrift 49
§ 4 Gefährdungsbeurteilung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörigen zu treffen. Diese Maßnahmen sind insbesondere aus dem feuerwehrspezifischen Regelwerk abzuleiten.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss durch wirksame Maßnahmen dafür sorgen, dass Feuerwehrangehörige auch unter Einsatzbedingungen möglichst nicht gefährdet werden. Geeignete Maßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Dabei sind relevante physische und psychische Gefährdungen systematisch zu ermitteln und zu bewerten.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat daraus wirksame Maßnahmen abzuleiten, diese umzusetzen sowie sie regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die nicht unmittelbar das Einsatzgeschehen betreffen, wie z.B. Dienst in Werkstätten und andere Tätigkeiten in der Feuerwehr. Auch sollten auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die Tätigkeiten in der Feuerwehr soweit möglich alters- und alternsgerecht gestaltet werden.

§ 3 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" verpflichtet die Unternehmerin bzw. den Unternehmer für ehrenamtlich Tätige im Feuerwehrdienst gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen, die den Zielen und Grundsätzen der Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung, Maßnahmen, Dokumentation, Überprüfung der Wirksamkeit) Rechnung tragen.

Bei Feuerwehren entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger und den Feuerwehr-Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Einhaltung spricht daher für die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 1. Anstatt einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der zu treffenden Maßnahmen genügt hier also die Anwendung und Umsetzung des für diese Betriebsart spezifischen Vorschriften- und Regelwerks der Unfallversicherungsträger und der Feuerwehr-Dienstvorschriften. Denn z.B. die DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst" bietet im Kapitel "Erste Hilfe" spezifische Maßnahmen für die Organisation und Ausbildung in der Ersten Hilfe an und die Feuerwehr- Dienstvorschrift 1 "Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz" (FwDV 1) gibt für den Einsatz von Geräten Maßnahmen vor, die den Zielen und Grundsätzen der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen. Unabhängig davon ist die Anwendbarkeit des Vorschriften- und Regelwerks der Unfallversicherungsträger und der Feuerwehr-Dienstvorschriften auf die jeweils konkrete Situation hin zu überprüfen.

Die betroffenen Feuerwehrangehörigen müssen von dem jeweils anzuwendenden Regelwerk Kenntnis nehmen können.

Durchzuführen ist eine Gefährdungsbeurteilung insbesondere, soweit keine Regelungen durch das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger bzw. Dienstvorschriften bestehen oder soweit Gefährdungen nicht Gegenstand des Vorschriften- und Regelwerks der Unfallversicherungsträger oder von Dienstvorschriften sind. Form und Inhalt der Dokumentation sind den Erfordernissen und Möglichkeiten des Betriebes entsprechend auszugestalten.

Anlässe für eine Gefährdungsbeurteilung

Anlässe sind also insbesondere dann gegeben, wenn für bestimmte Tätigkeiten im Feuerwehrdienst keine der oben genannten feuerwehrspezifischen Regelungen bestehen oder sich darin keine ausreichenden Hinweise zu konkreten Maßnahmen im Hinblick auf die entsprechenden Einsatzszenarien finden.

Darüber hinaus erfordern insbesondere folgende Anlässe die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung:

Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Einsatzvorbereitung

Zur Vorbereitung auf Einsätze hat es sich bewährt, die Vorgehensweise für Standardsituationen bereits im Vorfeld festzulegen, z.B. in einer Standard-Einsatz-Regel. Dabei sind insbesondere die ortsspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen, die im allgemeinen Regelwerk keinen Niederschlag gefunden haben.

Werden hierbei Sicherheit und Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen ausreichend berücksichtigt, ist dies das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilung im Einsatz

Hier gilt, dass ein Vorgehen entsprechend der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 "Führung und Leitung im Einsatz" (FwDV 100) den Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung gleichwertig ist. Der hier aufgezeigte Führungsvorgang mit Lagefeststellung (Erkundung der Lage / Kontrolle), Planung (mit Beurteilung der Lage und Entschluss) und Befehlsgebung entspricht den wesentlichen Schritten der Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen dieser Beurteilung muss abgewogen werden, ob das verbleibende Restrisiko für Feuerwehrangehörige im Verhältnis zum angestrebten Einsatzziel steht. Diese Aufgabe kann z.B. bei großen oder unübersichtlichen Einsatzstellen bzw. Einsatzlagen mit hohem Risiko für die eingesetzten Feuerwehrangehörigen an eine eigene Führungskraft übertragen werden. Es gilt: "Eigenschutz geht vor Fremdschutz".

Weitergehende Informationen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung können der DGUV Information 205-021 "Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst" entnommen werden.

2.3 Sicherheitstechnische und medizinische Beratung

DGUV Vorschrift 49
§ 5 Sicherheitstechnische und medizinische Beratung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich erforderlichenfalls zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherheitstechnisch und medizinisch beraten zu lassen.

Stellt die Unternehmerin oder der Unternehmer fest, dass zur Erfüllung ihrer Pflichten für Sicherheit und Gesundheitsschutz Beratung benötigt wird, so soll diese z.B. durch

Der Gesundheitsschutz beinhaltet auch Aspekte der psychosozialen Betreuung von Feuerwehrangehörigen.

Die Notwendigkeit einer Beratung kann sich insbesondere bei folgenden Anlässen ergeben:

Sicherheitsbeauftragte haben die Unternehmerin oder den Unternehmer sowie die Führungskräfte bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Feuerwehrdienst zu unterstützen. Sie tragen dafür jedoch keine Verantwortung.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für Feuerwehren Sicherheitsbeauftragte in ausreichender Anzahl zu bestellen (siehe § 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1).

Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen (siehe auch § 22 Absatz 1 Satz 1 SG B VII):

Zusätzlich sollte Berücksichtigung finden, dass die zuständigen Sicherheitsbeauftragten eine entsprechende räumliche und zeitliche Nähe zu den Feuerwehrangehörigen sowie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse über das Tätigkeitsspektrum der jeweiligen Feuerwehr besitzen (vgl. § 20 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1).

Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

2.4 Persönliche Anforderungen und Eignung

DGUV Vorschrift 49
§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.

Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen in der Feuerwehr setzen das Vorhandensein entsprechender körperlicher und geistiger Eignungen sowie spezifische fachliche Befähigungen voraus.

Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der körperlichen bzw. geistigen Eignung hat eine Untersuchung durch eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt (siehe auch § 6 Absatz 5) zu erfolgen. Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses können dem oder der Feuerwehrangehörigen individuell Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen werden.

Zur Erhaltung bzw. Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen soll die Unternehmerin oder der Unternehmer geeignete Maßnahmen anbieten und unterstützen. Dazu kann auch ein regelmäßiger Feuerwehrdienstsport gehören.

Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Aus- und Fortbildung erweitert. Dies gilt insbesondere für Atemschutzgeräteträgerinnen und Atem schutzgeräteträger, Taucherinnen und Taucher, Maschinistinnen und Maschinisten, Bedienerinnen und Bediener von Hubrettungsgeräten, Motorsägenführerinnen und Motorsägenführer, Höhenretterinnen und Höhenretter.

DGUV Vorschrift 49
§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(2) Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen - insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter - im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften eine leistungsfähige Feuerwehr für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufzustellen und zu unterhalten. Ihr bzw. ihm obliegen u. a. Pflichten zur Abwehr von Gefahren für Personen bei Unglücksfällen oder Notständen, aber auch Fürsorgepflichten gegenüber den Feuerwehrangehörigen.

Eine uneingeschränkte Eignung ist von besonderer Bedeutung z.B. für Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger oder Fahrerinnen bzw. Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen. Sie beeinflusst wesentlich die ggf. erforderliche Rettung von Personen, die Sicherheit der Truppmitglieder oder der im Feuerwehrfahrzeug Mitfahrenden, die anderer Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer und nicht zuletzt die eigene.

Einschränkungen liegen z.B. vor bei Krankschreibung, bei Einnahme berauschender oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigender Mittel oder Medikamente, Herz-Kreislauf-Problemen, Unwohlsein.

DGUV Vorschrift 49
§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(3) Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen. Dies gilt für Tätigkeiten unter Atemschutz und als Taucherin bzw. Taucher gemäß Anlage 1. Absatz 1 bleibt unberührt.

Tätigkeiten unter Atemschutz und das Tauchen sind besonders belastende und gefährliche Tätigkeiten. Eine eingeschränkte oder nicht vorhandene Tauglichkeit hierfür birgt erhebliche Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Feuerwehrangehörigen und/oder Dritten.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige für Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung stellen, nur einsetzen, wenn eine von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die jeweilige Eignung dafür vorliegt.

Die körperliche Eignung dieser Feuerwehrangehörigen ist nach dem Stand der Medizin (z.B. "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.

Eignungsuntersuchungen für verschiedene Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die körperliche Eignung können zusammengefasst werden. Sie sind jedoch einzeln zu bescheinigen.

Treten während der Laufzeit der ärztlichen Eignungsbescheinigung Anhaltspunkte auf oder meldet eine Feuerwehrangehörige oder ein Feuerwehrangehöriger Einschränkungen, aus denen sich Zweifel an der Eignung ergeben, ist gemäß § 6 Absatz 1 eine erneute Prüfung und Feststellung der Eignung erforderlich.

DGUV Vorschrift 49
§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat der Ärztin bzw. dem Arzt vor Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 mitzuteilen, für welche Tätigkeiten unter welchen Bedingungen der oder die betreffende Feuerwehrangehörige vorgesehen ist.

Im Feuerwehrdienst sind verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen Belastungen auszuführen. Für die ärztliche Beurteilung der körperlichen Eignung ist der Ärztin bzw. dem Arzt mitzuteilen, welche Funktion der betreffende Feuerwehrangehörige ausüben soll.

DGUV Vorschrift 49
§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(5) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen. Für den Umfang der Untersuchungen sind die vorgesehene Tätigkeit und die dabei bestehenden Bedingungen sowie im Fall von Absatz 1 Satz 2 die konkreten Anhaltspunkte maßgebend. Der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse ist zu beachten.

Anforderungen an eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt:

Eine ausreichende Qualifikation ist z.B. anzunehmen bei Ärzten oder Ärztinnen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich von der Ärztin bzw. vom Arzt schriftlich bestätigen zu lassen, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden. Hierfür kann das im Anhang 1 befindliche Musterschreiben verwendet werden.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich bei Eignungsuntersuchungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 von der beauftragten Ärztin oder vom beauftragten Arzt schriftlich mitteilen zu lassen, ob der oder die untersuchte Feuerwehrangehörige für die vorgesehene Tätigkeit eingesetzt werden kann. Dies erfolgt in der Regel durch Aushändigung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung an den Untersuchten bzw. die Untersuchte und Weitergabe durch diesen bzw. diese an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer trägt die Verantwortung für die Auswahl einer geeigneten Ärztin bzw. eines geeigneten Arztes.

DGUV Vorschrift 49
§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(6) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen und deren Kosten zu tragen.

2.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

DGUV Vorschrift 49
§ 7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" kann bei Feuerwehrangehörigen arbeitsmedizinische Vorsorge wegen des Tragens von Atemschutzgeräten oder wegen Taucharbeiten gemeinsam mit Eignungsuntersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 3 durch vom Unternehmer oder von der Unternehmerin damit beauftragte geeignete Ärzte bzw. Ärztinnen (§ 6 Absatz 5) durchgeführt werden.

Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, feuerwehrdienstbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Darüber hinaus leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zur Fortentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Feuerwehr.

Bei den regelmäßig durchgeführten Eignungsuntersuchungen im Sinne von § 6 Absatz 3 soll mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge der geeignete Arzt bzw. die geeignete Ärztin beauftragt werden können, der bzw. die mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut ist und alle oben zu § 6 Absatz 5 genannten weiteren Anforderungen an geeignete Ärzte erfüllt. Angesichts der besonderen Strukturen und der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr wird die in der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" vorgesehene grundsätzliche Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen im Bereich der ehrenamtlich Tätigen gelockert. Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit der Berechtigung der Ärztin oder des Arztes zur Führung der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin". Im Gegensatz zu Beschäftigten geht es bei ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen nicht um deren Arbeitsplatz oder ihre Arbeitszeit. Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige engagieren sich unabhängig von einer Beschäftigung in ihrer Freizeit. Für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige wird daher die Möglichkeit geschaffen, Arzttermine auf ein Minimum zu beschränken (Abweichung von § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1).

Nutzt der Unternehmer oder die Unternehmerin die ihm oder ihr nach Absatz 1 eingeräumte Möglichkeit, muss die Ärztin oder der Arzt fachlich auch in der Lage sein, die arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen. Der Arzt oder die Ärztin muss insbesondere die "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" kennen. In Ergänzung zu § 6 Absatz 5 hat sich die Unternehmerin oder der Unternehmer von der Ärztin bzw. vom Arzt schriftlich bestätigen zu lassen, dass die vorgenannte Anforderung erfüllt wird (gleichwertige Maßnahme im Sinne von § 3 Absatz 5 DGUV Vorschrift 1). Eine schriftliche Bestätigung ist nicht erforderlich bei Ärztinnen oder Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

DGUV Vorschrift 49
§ 7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(2) Im Übrigen bleiben die Regelungen der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" unberührt.

Entsprechend der Regelung in § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 gelten die in der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV) bestimmten Maßnahmen abgesehen von der Sonderregelung in Absatz 1 auch für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen.

Zur Beurteilung ihrer Gesundheit bezogen auf die Tätigkeit im Feuerwehrdienst sowie zu deren Erhaltung und Förderung können Feuerwehrangehörige eine arbeitsmedizinische Vorsorge von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer verlangen (Wunschvorsorge).

Bei bestimmten besonders gefährdenden bzw. gefährdenden Tätigkeiten, z.B. bei Infektionsgefährdung, hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen bzw. anzubieten. Die Anlässe für Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt.

2.6 Unterweisung

DGUV Vorschrift 49
§ 8 Unterweisung

(1) Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die möglichen Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Möglichst sicheres Verhalten im Feuerwehrdienst setzt die Kenntnis möglicher Gefahren, Fehlbeanspruchungen und Schutzmaßnahmen voraus. Fehlbeanspruchungen können sowohl durch physische als auch psychische Belastungen entstehen. Diese Kenntnis wird durch Unterweisungen vermittelt und soll fester Bestandteil in allen Aus- und Fortbildungen sowie regelmäßigen Übungsdiensten sein. Dabei sind die Inhalte der einschlägigen Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze, Betriebsanweisungen und Herstellervorgaben und insbesondere Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Anlässe für eine Unterweisung ergeben sich insbesondere:

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist für die Unterweisung verantwortlich. Die Durchführung der Unterweisung kann auf den Leiter oder die Leiterin der Feuerwehr, sowie Fach- und Führungskräfte übertragen werden.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte können die Unterweisungen unterstützen.

Die Durchführung der Unterweisungen ist zu dokumentieren. Ein Dienstplan/ -buch, aus dem die Unterweisungsinhalte eindeutig hervorgehen, sowie eine regelmäßig geführte Anwesenheitsliste oder der Nachweis im "Unterweisungsbuch" sind z.B. mögliche Formen für die Dokumentation der Unterweisung.

Siehe auch DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" zu § 4 DGUV Vorschrift 1.

DGUV Vorschrift 49
§ 8 Unterweisung

(2) Feuerwehrangehörige sind regelmäßig über die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr zu unterweisen.

Unter den Voraussetzungen des § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO) kann die Feuerwehr Sonderrechte in Anspruch nehmen. Über die Inanspruchnahme von Sonderrechten sind Feuerwehrangehörige zu unterweisen. Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden (§ 35 Absatz 8 StVO).

2.7 Erste Hilfe

DGUV Vorschrift 49
§ 9 Erste Hilfe

Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann abweichend von § 26 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Feuerwehren auch Ersthelferinnen oder Ersthelfer einsetzen, die nach landesrechtlichen Bestimmungen oder - sofern das Landesrecht keine entsprechenden Ausbildungsvorgaben enthält - nach feuerwehrspezifischem Regelwerk in Erster Hilfe ausgebildet worden sind und regelmäßig fortgebildet werden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat gemäß § 24 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Dazu sind Feuerwehrangehörige in Erster Hilfe aus- und regelmäßig fortzubilden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat verschiedene Möglichkeiten die Ausbildung zur Ersthelferin bzw. zum Ersthelfer in der Feuerwehr zu organisieren. So kann die Ausbildung:

Gelten in einem Bundesland landesrechtliche Bestimmungen für die Ausbildung der Ersthelferinnen und Ersthelfer in der Feuerwehr, so sind diese vorrangig anzuwenden.

Bei intern durchgeführten Ausbildungen muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder und entsprechende Sachmittel vorhalten. Geeignete Ausbilderinnen bzw. Ausbilder sind Personen mit einem entsprechenden fachlichen Hintergrund und didaktischen Kompetenzen. Der fachliche Hintergrund ist u. a. bei Ärztinnen und Ärzten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern oder Ausbilderinnen und Ausbildern für Erste Hilfe gewährleistet. Inhalt und Umfang der Ausbildung sind zu dokumentieren.

Die Fortbildung in der Ersten Hilfe ist in der Regel alle zwei Jahre zu wiederholen.

Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe in der Feuerwehr kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer auch Personen mit einer höher qualifizierten Ausbildung in Erster Hilfe benennen (siehe auch DGUV Regel 100-001 zu § 26 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1).

2.8 Instandhaltung

DGUV Vorschrift 49
§ 10 Instandhaltung

Feuerwehreinrichtungen sind in Stand zu halten. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Ausrüstungen, Geräte und Feuerwehrfahrzeuge unverzüglich der Benutzung entzogen werden, wenn die Schadhaftigkeit die Sicherheit oder Gesundheit von Feuerwehrangehörigen gefährden könnte.

Instandhaltung im Sinne dieser UVV umfasst Wartung, Pflege, Inspektion und Instandsetzung, sie dient der Aufrechterhaltung der ständigen Einsatzbereitschaft.

In Ergänzung zu "Maßnahmen bei Mängeln" nach § 11 DGUV Vorschrift 1 sieht die Instandhaltung auch die regelmäßige Wartung vor, um dem Entstehen von Mängeln vorzubeugen.

Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die für die jeweiligen Tätigkeiten befähigt (siehe auch DGUV Grundsatz 305-002) und beauftragt sind. Die Beauftragung, z.B. der Geräte- oder Atemschutzgerätewartin oder des Geräte- oder Atemschutzgerätewartes, sollte durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin schriftlich erfolgen.

Bei der Instandhaltung sind insbesondere die Herstellerangaben zu beachten.

2.9 Prüfungen

DGUV Vorschrift 49
§ 11 Prüfungen

(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat zu veranlassen, dass Ausrüstungen, Geräte und persönliche Schutzausrüstungen nach jeder Benutzung einer Sichtprüfung unterzogen werden.

Sichtprüfung ist die Kontrolle von Ausrüstungen, Geräten und persönlichen Schutzausrüstungen auf äußerlich erkennbare Schäden, Mängel und Einschränkungen der Schutzfunktion ohne Zuhilfenahme von Prüfmitteln. Sie kann von jeder bzw. jedem Feuerwehrangehörigen durchgeführt werden, die bzw. der im Umgang mit diesen Ausrüstungen, Geräten und persönlichen Schutzausrüstungen vertraut ist.

Die Sichtprüfung nach jeder Benutzung trägt dazu bei, dass die Ausrüstungen, Geräte und persönlichen Schutzausrüstungen im Einsatzfall wieder sicher und betriebsbereit sind.

DGUV Vorschrift 49
§ 11 Prüfungen

(2) Ausrüstungen, Geräte, Prüfgeräte, Prüfeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen sind - ergänzend zu den Sichtprüfungen gemäß Absatz 1 - regelmäßig durch befähigte Personen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist zu dokumentieren.

Im Feuerwehrdienst dürfen nur regelmäßig geprüfte Ausrüstungsgegenstände und Geräte eingesetzt werden.

Der DGUV Grundsatz 305-002 "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr" dient als Orientierung für diese regelmäßigen Prüfungen, insbesondere dann, wenn adäquate Herstellervorgaben fehlen. Aus diesen Prüfgrundsätzen sind die erforderliche Qualifikation der befähigten Person sowie Art, Zeitpunkt, Umfang, Durchführung und Dokumentation der Prüfungen ersichtlich.

Die befähigte Person, z.B. nach DGUV Grundsatz 305-002, kann bei der Durchführung der Prüfung durch andere unterwiesene Personen unterstützt werden. Die Verantwortung verbleibt bei der befähigten Person.

In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die vorhandenen Fachkenntnisse im Einzelfall nicht ausreichen. Diese Prüfaufgabe ist dann an entsprechend qualifizierte Dritte zu vergeben oder die notwendigen Fachkenntnisse sind durch eine zusätzliche Weiterbildung zu erwerben und sicherzustellen.

DGUV Vorschrift 49
§ 11 Prüfungen

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Ausrüstungen, Geräte und persönliche Schutzausrüstungen einer außerordentlichen Prüfung durch befähigte Personen zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen haben können oder z.B. eine Sichtprüfung Schäden, Mängel oder mögliche Einschränkungen der Schutzfunktion ergeben hat.

Ausrüstungen, Geräte und persönliche Schutzausrüstungen die durch ein außergewöhnliches Ereignis geschädigt wurden bzw. bei denen der Verdacht besteht, dass das Ereignis schädigende Auswirkungen haben könnte, sind sofort der Benutzung zu entziehen. Dies gilt auch, wenn eine Sichtprüfung Schäden, Mängel oder mögliche Einschränkungen der Schutzfunktion ergeben hat.

Sie dürfen erst dann wieder der Benutzung zugeführt werden, wenn eine befähigte Person nach Prüfung den betriebssicheren Zustand bestätigt hat. Außergewöhnliche Ereignisse können z.B. sein:


DGUV Vorschrift 49
§ 11 Prüfungen

(4) Werden Schäden oder Mängel festgestellt, die die Sicherheit oder Gesundheit von Feuerwehrangehörigen gefährden könnte, oder bestehen Zweifel an ihrer Funktionsfähigkeit, so sind die Ausrüstungen, Geräte sowie die persönlichen Schutzausrüstungen unverzüglich der Benutzung zu entziehen und erforderlichenfalls einer Instandsetzung zuzuführen.

Es hat sich bewährt, dass beschädigte oder mangelhafte Ausrüstungen, Geräte oder persönliche Schutzausrüstungen unverzüglich dem Zugriff entzogen oder zumindest gut sichtbar als beschädigt oder mangelhaft gekennzeichnet werden, um ihren versehentlichen weiteren Einsatz auszuschließen.

DGUV Vorschrift 49
§ 11 Prüfungen

(5) Stellt eine Feuerwehrangehörige oder ein Feuerwehrangehöriger Schäden oder Mängel an Ausrüstungen, Feuerwehrfahrzeugen, Geräten oder persönlichen Schutzausrüstungen fest oder zweifelt an deren Funktionsfähigkeit, hat sie oder er dies unverzüglich der zuständigen Führungskraft zu melden.

Dies ist z.B. der Fall bei

3 Feuerwehreinrichtungen

3.1 Bauliche Anlagen

DGUV Vorschrift 49
§ 12 Bauliche Anlagen

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen so eingerichtet sind und betrieben werden, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden sowie Feuerwehreinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können.

Hierzu dient z.B. die Einhaltung folgender Regelungen:

Es ist insbesondere darauf zu achten, dass:


DGUV Vorschrift 49
§ 12 Bauliche Anlagen

(2) Übungsanlagen und Übungsflächen müssen so gestaltet sein, dass ein sicherer Betrieb und eine schnelle Rettung von Feuerwehrangehörigen gewährleistet sind.

Hierzu dient z.B. die Einhaltung folgender Regelungen:

Bei Abweichung von den o. g. Regelungen sind gleichwertige Maßnahmen zum sicheren Betrieb und der schnellen Rettung durch eine Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung muss mindestens berücksichtigen:

Sind keine Regelungen vorhanden, ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen zu dokumentieren.

DGUV Vorschrift 49
§ 12 Bauliche Anlagen

(3) Bauliche Anlagen müssen so gestaltet und eingerichtet sein, dass eine Gefährdung insbesondere durch Schadstoffe von der Einsatzstelle und eine Kontaminationsverschleppung vermieden ist.

Durch bauliche und organisatorische Maßnahmen soll eine Kontaminationsverschleppung durch Schutzausrüstung sowie Geräte und Ausrüstungen vermieden werden. Dazu gehören neben dem Prinzip einer baulichen und organisatorischen Schwarz / Weiß-Trennung, Stiefelwäsche usw., auch Maßnahmen der Dekontamination an der Einsatzstelle.

Siehe auch DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus".

3.2 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

DGUV Vorschrift 49
§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(1) Geräte und Ausrüstungen müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen beim Be- und Entladen, Tragen, Handhaben sowie Betreiben vermieden werden.

Da Geräte und Ausrüstungen der Feuerwehr im Einsatz besonderen Belastungen ausgesetzt sein können, sind erhöhte Anforderungen an die Stabilität, Sicherheit und einfache Bedienbarkeit zu stellen. Es eignen sich vorrangig für den Feuerwehrdienst genormte Geräte und Ausrüstungen. Sofern andere oder feuerwehrfremde Geräte und Ausrüstungen verwendet werden sollen oder müssen, ist auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung deren Eignung für den Feuerwehrdienst nachzuweisen. Bei dieser Gefährdungsbeurteilung ist beispielsweise zu berücksichtigen:


DGUV Vorschrift 49
§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(2) Leitern und Hubrettungsgeräte müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen deren sicherer Gebrauch sowie deren Standfestigkeit und Tragfähigkeit gewährleistet sind.

Leitern der Feuerwehr sind Rettungsgeräte und unterliegen besonderen Belastungen.

Sie müssen daher - ebenso wie Hubrettungsgeräte - besonderen Ansprüchen an ihre Sicherheit genügen.

Hierzu dient z.B. die Einhaltung folgender Regelungen:


DGUV Vorschrift 49
§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(3) Maschinell betriebene Leitern und Hubrettungsgeräte müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass der Hubrettungssatz/die Hubeinrichtung auch bei ausgeschaltetem Antrieb sicher in jeder Stellung gehalten werden kann. Zusätzlich zum Bedienstand im Rettungskorb muss am Fahrzeug ein Hauptsteuerstand mit Vorrangschaltung vorhanden sein. Not- und Gefahrensituationen im Korb müssen vom Hauptsteuerstand aus jederzeit wahrnehmbar sein. Der Korb muss von dort aus in einen sicheren Bereich gefahren werden können. Eine schnelle Rettung der auf dem Hubrettungsgerät befindlichen Personen muss möglich sein.

Durch eine Kameraüberwachung können Not- oder Gefahrensituationen im Korb vom Hauptsteuerstand wahrgenommen werden. Dies ist besonders dann notwendig, wenn der Korb bauartbedingt vom Hauptsteuerstand nicht eingesehen werden kann.

Eine schnelle und sichere Rettung ist grundsätzlich möglich, wenn der Korb über einen Leitersatz erreichbar ist.

DGUV Vorschrift 49
§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(4) Die im Einsatz- und Übungsdienst verwendeten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass elektrische Gefährdungen bei den dort zu erwartenden Bedingungen für Feuerwehrangehörige vermieden sind.

Da elektrische Geräte und Betriebsmittel der Feuerwehr insbesondere im Einsatz besonderen Belastungen ausgesetzt sein können, sind erhöhte Anforderungen an den Schutz vor Umgebungseinflüssen zu stellen.

Sofern mit einem zeitweiligen Eintauchen von elektrischen Steckvorrichtungen in Wasser zu rechnen ist, sind diese beständig gegen Untertauchen auszuführen (DIN 49442, DIN 49443 DIN EN 60309 - mindestens IP X7).

Bei den zu erwartenden Einsatz- und Übungsbedingungen sind insbesondere der erforderliche Nässeschutz, das Eindringen von Fremdkörpern sowie Anforderungen an den Explosionsschutz zu berücksichtigen. So wird im Einsatzdienst ein höherer Schutz gegen Nässe erforderlich sein, als in der Werkstatt unter normalen Bedingungen.

Als Leitung (außer für Schutzkleinspannung) darf nur ein für den Verwendungszweck geeigneter Leitungstyp verwendet werden. Die Leitungsquerschnitte sind entsprechend zu wählen.

DGUV Vorschrift 49
§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(5) Feuerwehrfahrzeuge müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass beim Verladen, Transport und Entladen der Geräte Gefährdungen für Feuerwehrangehörige, insbesondere unter Einsatzbedingungen, vermieden werden.

Hierzu dient z.B. die Einhaltung folgender Regelungen:

Gefährdungen werden z.B. vermieden, wenn

Für eine ausreichende Ladungssicherung ist zu sorgen. Geeignete Zurrmittel nach DIN EN 12195 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" müssen eingesetzt und Zurrpunkte nach DIN EN 12640 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung" und/oder Aufbauten nach DIN EN 12642 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Aufbauten an Nutzfahrzeugen" vorhanden sein.

Die Feuerwehrfahrzeuge sind so zu gestalten, dass ein Mitfahren von Feuerwehrangehörigen außerhalb der Mannschaftskabine, z.B. bei der Schlauchverlegung aus fahrenden Feuerwehrfahrzeugen, auf Standplätzen oder Ladeflächen nicht notwendig ist. Zu Überwachungs- oder Kontrollzwecken sind technische Lösungen, wie z.B. Kamerasysteme zu bevorzugen.

Die DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge" und die DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst" enthalten zusätzliche Anforderungen zur sicheren Gestaltung von Feuerwehrfahrzeugen.

DGUV Vorschrift 49
§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(6) Kleinboote für die Feuerwehr müssen auch in vollgeschlagenem Zustand schwimmfähig und so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden.

Hierzu dient z.B., wenn motorbetriebene Kleinboote:

Tragbare Kleinboote sind mit geeigneten Tragemöglichkeiten in ausreichender Anzahl auszustatten, die es ermöglichen, dass Kleinboote durch Personen ergonomisch und sicher getragen werden können.

Da Kleinboote für die Feuerwehr Rettungsmittel darstellen, die im erheblichen Maße strapazierfähig sein müssen, sollten sie der DIN 14961 "Boote für die Feuerwehr" entsprechen.

DGUV Vorschrift 49
§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(7) Feuerwehrfahrzeuge müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass deren Aufstiege, Tritte, Haltegriffe, Bedienstände sowie begehbare Flächen und Standplätze ein sicheres Ein- und Aussteigen, Begehen und Tätigwerden, insbesondere unter Einsatzbedingungen, ermöglichen.

Bei der Gestaltung von Ein- und Ausstiegen sind die Besonderheiten des Feuerwehrdienstes, wie z.B. eingeschränktes Gesichtsfeld beim Tragen von Atemschutzgeräten, zu berücksichtigen.

Hierzu dient z.B., wenn Aufstiegen griffgünstig angebrachte Haltemöglichkeiten (Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen) zugeordnet sind. Haltestangen oder Haltegriffe bei mehr als zweistufigen Aufstiegen sollen so angeordnet sein, dass sich eine Person jeweils gleichzeitig an drei Punkten abstützen kann.

Bei begehbaren Fahrzeugdachflächen sind Absturzsicherungen notwendig, sofern keine beidseitigen Dachaufbauten vorhanden sind, die einen ausschließlichen Laufweg in der Dachmitte vorgeben.

3.3 Persönliche Schutzausrüstungen

DGUV Vorschrift 49
§ 14 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Zum Schutz vor den Gefährdungen bei Ausbildung, Übung und Einsatz müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden.

Zur Mindestausstattung gehören:

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die PSA auszuwählen, aufeinander abzustimmen und zu beschaffen. Darüber hinaus hat sie bzw. er für deren fachgerechte Reinigung und Pflege zu sorgen.

Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Feuerwehrangehörigen individuell passen und sind grundsätzlich für den Gebrauch durch nur eine Person bestimmt. Bei der Auswahl sollten auch die unterschiedlichen Körperformen von Frauen und Männern berücksichtigt werden. Bei der Kombination von mehreren persönlichen Schutzausrüstungen ist darauf zu achten, dass sich deren Schutzwirkung nicht negativ beeinflusst. Dies soll durch praxisnahe Trageversuche und ggf. in Rücksprache mit Herstellern überprüft werden.

Grundsätzlich hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer vor der Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die die örtlichen Gegebenheiten, das Einsatzspektrum der Feuerwehr und ggf. auch orthopädische Besonderheiten der Benutzerin oder des Benutzers berücksichtigt. Für die gängigsten Einsatzszenarien existieren bereits Muster-Gefährdungsbeurteilungen, die in der DGUV Information 205-014 "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr" zusammengefasst sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind zudem die landesrechtlichen Vorschriften und die Informationsschriften der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen.

Die Feuerwehrschutzkleidung ist so zu wählen, dass auch Gefährdungen durch Unterkühlung, Überhitzung oder durch sonstige klimatische Verhältnisse vermieden werden. Dies kann dazu führen, dass jahreszeitabhängig die Feuerwehrschutzkleidung zu variieren ist.

Für Angehörige der Jugendfeuerwehr, die Gefährdungen ausgesetzt sind, kann es notwendig sein, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen z.B. folgende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt wird:


DGUV Vorschrift 49
§ 14 Persönliche Schutzausrüstungen

(2) Bei besonderen Gefahren müssen zusätzlich spezielle persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat auch die spezielle PSA auszuwählen, aufeinander abzustimmen und zu beschaffen. Darüber hinaus hat er bzw. sie für deren fachgerechte Reinigung und Pflege zu sorgen.

Die Anzahl der speziellen persönlichen Schutzausrüstung ist so zu bemessen, dass ein notwendiger Sicherheitstrupp mit mindestens der gleichen speziellen Schutzausrüstung ausgestattet werden kann.

Spezielle persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere:

Weitere Informationen enthalten die DGUV Informationen 205-014 "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr" und 205-020 "Feuerwehrschutzkleidung - Tipps für Beschaffer und Benutzer".

4 Betrieb

4.1 Verhalten im Feuerwehrdienst

DGUV Vorschrift 49
§ 15 Verhalten im Feuerwehrdienst

(1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Dabei müssen insbesondere bei Einsätzen und Übungen sich ändernde Bedingungen berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann bei Einsätzen unter Beachtung des Eigenschutzes zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Einem sicheren Tätigwerden dient z.B., wenn

Auch soweit von den Bestimmungen in Unfallverhütungsvorschriften im Einzelfall abgewichen werden kann, z.B. wenn sich eine Person in akuter Lebensgefahr befindet und ohne die Abweichung das Einsatzziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, gilt: Eigenschutz geht vor Fremdschutz.

DGUV Vorschrift 49
§ 15 Verhalten im Feuerwehrdienst

(2) Kontaminationen der Feuerwehrangehörigen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden.

Bei Auswahl und Handhabung der Schutzausrüstung ist auch die mögliche Kontamination der Feuerwehrangehörigen durch Brandrauch, andere Verbrennungsprodukte oder -rückstände, biologische, chemische, radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe zu berücksichtigen. Zur Handhabung zählen u. a. das An- und Ablegen, Transportieren, Reinigen, Entsorgen und Lagern.

Auch an Einsatzstellen sind die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu treffen. Hierzu zählen z.B.

Kontaminierte PSA ist vor einer erneuten Nutzung einer fachgerechten Reinigung nach Herstellerangaben zu zuführen (siehe auch DGUV Information 205-010). Einweg-Produkte sind fachgerecht zu entsorgen.

DGUV Vorschrift 49
§ 15 Verhalten im Feuerwehrdienst

(3) Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.

Geeignete Maßnahmen können Absperr- und Warnmaßnahmen sein. Absperrmaßnahmen können z.B. sein:

Warnmaßnahmen können z.B. sein:

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".

4.2 Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

DGUV Vorschrift 49
§ 16 Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

Die persönlichen Schutzausrüstungen sind nach den zu erwartenden Gefährdungen zu bestimmen und zu benutzen.

Die zur Verfügung zu stellende persönliche Schutzausrüstung ist in § 14 aufgeführt.

Die im Feuerwehrdienst zu benutzenden Schutzausrüstungen werden von der jeweils verantwortlichen Führungskraft festgelegt. Sie überwacht die Benutzung.

Z. B. ist

Feuerwehrangehörige haben die vorgegebene Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel der Unternehmerin oder dem Unternehmer zu melden, siehe § 30 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Siehe auch DGUV Information 205-014 "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr".

4.3 Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr

DGUV Vorschrift 49
§ 17 Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr

(1) Kinder und Jugendliche sind als Feuerwehrangehörige geeignet zu betreuen und zu beaufsichtigen. Ihr körperlicher und geistiger Entwicklungsstand sowie der Ausbildungsstand sind beim Feuerwehrdienst zu berücksichtigen.

Kinder im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen unter 15 Jahren, Jugendliche sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.

Kinder bedürfen einer besonderen, alters- und entwicklungsgerechten Betreuung.

Hinsichtlich Leistungsfähigkeit (z.B. Altersgrenzen) und Ausbildungsstand (z.B. Grundausbildung) wird auf die landesrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Für eine schnelle Erste Hilfe in Kinder- und Jugendgruppen der Feuerwehr müssen bei allen Diensten mindestens eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer zugegen sein.

DGUV Vorschrift 49
§ 17 Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr

(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige am Dienst der aktiven Feuerwehrangehörigen nur nach landesrechtlichen Bestimmungen und nur außerhalb des Gefahrenbereichs unter Aufsicht erfahrener Feuerwehrangehöriger mitwirken.

Der Gefahrenbereich und Aufsichtführende sind von der jeweils verantwortlichen Führungskraft zu bestimmen. Dabei sind auch mögliche psychische Gefährdungen zu berücksichtigen.

Sofern Kinder oder Jugendliche nach den landesrechtlichen Bestimmungen im Dienst der aktiven Feuerwehrangehörigen mitwirken, ist deren körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Kinder dürfen z.B. an Übungen mit Verletztendarstellung oder als Verletztendarstellerin bzw. Verletztendarsteller nicht teilnehmen, wenn sie dadurch geistig oder körperlich überfordert werden.

DGUV Vorschrift 49
§ 17 Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr

(3) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige an Feuerwehreinsätzen nicht teilnehmen. Abweichende landesrechtliche Regelungen hinsichtlich des Einsatzes von jugendlichen Feuerwehrangehörigen bleiben hiervon unberührt.

4.4 Wasserförderung

DGUV Vorschrift 49
§ 18 Wasserförderung

Schläuche und wasserführende Armaturen sind so zu benutzen, dass Feuerwehrangehörige beim Umgang mit diesen sowie durch den Wasserstrahl nicht gefährdet werden.

Es kann zur Vermeidung von Gefährdungen z.B. beitragen, wenn

4.5 Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen

DGUV Vorschrift 49
§ 19 Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen

(1) Beim Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen dürfen Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden.

Für den sicheren Betrieb von landgebundenen Feuerwehrfahrzeugen sind insbesondere die StVO, die StVZO und die DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge" zu beachten.

Gefährdungen beim Verladen, Transportieren und Entladen können z.B. vermieden werden, wenn

Grundsätzlich soll auf die Nutzung von Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurte zur Beförderung von Kindern verzichtet werden.

Hinweise zur Ladungssicherung enthält auch die DGUV Information 205-024 "Unterweisungshilfen für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben".

Für den sicheren Betrieb von Wasserfahrzeugen der Feuerwehr müssen die Bootsführerin oder der Bootsführer die Grenzen des eingesetzten Bootes kennen und beachten. Dazu zählen der Einsatzbereich (z.B. Binnengewässer) und die betriebsbedingten Leistungsfähigkeiten, wie z.B. maximale Windgeschwindigkeit oder Wellenhöhe.

DGUV Vorschrift 49
§ 19 Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen

(2) Feuerwehrfahrzeuge dürfen nur von Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr geführt werden, die ihre Befähigung hierzu gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer nachgewiesen haben, im Umgang mit diesen unterwiesen sind, und dafür bestimmt wurden.

Zur Befähigung gehört eine Fahrerlaubnis entsprechend der Fahrzeugklasse unter Berücksichtigung landesrechtlicher Regelungen.

Die erworbene Fahrerlaubnis ist im Führerschein eingetragen.

Das Vorhandensein des gültigen Führerscheins von Einsatzkräften mit Fahraufgaben ist regelmäßig zu überprüfen. Die Überprüfung sollte halbjährig erfolgen.

Feuerwehrangehörige, die für das Fahren von Feuerwehrfahrzeugen bestimmt sind, haben bei Verlust der notwendigen Fahrerlaubnis die Unternehmerin bzw. den Unternehmer hierüber zu informieren.

Zur Unterweisung gehören die Einweisung und regelmäßige Fahrten mit den Feuerwehrfahrzeugen.

Einsatzfahrten bergen ein hohes Risiko, deshalb sind Präventionsmaßnahmen wichtig, siehe auch DGUV Information 205-024 "Unterweisungshilfen für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben".

Für das Fahren bestimmt sein heißt, es sollte schriftlich festgelegt sein, wer welches Fahrzeug führen darf.

DGUV Vorschrift 49
§ 19 Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen

(3) Feuerwehrangehörige sind regelmäßig besonders zu unterweisen, wenn sie Feuerwehrfahrzeuge unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn führen.

Zu dieser Unterweisung gehört insbesondere das Verhalten im Straßenverkehr unter Benutzung von Blaulicht und Einsatzhorn (§§ 35, 38 StVO).

4.6 Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen

DGUV Vorschrift 49
§ 20 Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen

(1) Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen sind so durchzuführen, dass Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden.

Hierzu dient z.B., dass

Siehe auch DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz", DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen ", DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst" und Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 "Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz" (FwDV 1).

DGUV Vorschrift 49
§ 20 Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen

(2) Bei Ausbildung, Übungen und Vorführungen sind Sprungrettungsgeräte so zu handhaben sowie Fallkörper und -höhen so zu wählen, dass die Bedienmannschaft nicht gefährdet wird. Zu Ausbildungs-, Übungs- und Vorführzwecken darf nicht gesprungen werden.

Hierzu dient z.B., dass bei Übungen und Vorführungen mit Sprungrettungsgeräten das Gewicht des Fallkörpers auf 50 kg und die Fallhöhe auf 6 m begrenzt werden.

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".

4.7 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme

DGUV Vorschrift 49
§ 21 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme

(1) Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme sind so einzusetzen, dass Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden. Dabei sind insbesondere Augen- und Gesichtsverletzungen zu vermeiden. Zu bewegende Lasten sind gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen zu sichern.

Hierzu dient z.B., dass

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".

DGUV Vorschrift 49
§ 21 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme

(2) Befehlseinrichtungen von Hebekissensystemen sind so aufzustellen, dass die Bediener weder durch Tragmittel noch durch Lasten gefährdet werden.

Hierzu dient z.B., dass für den Aufstellungsort der Bedieneinrichtung die zur Verfügung stehende Schlauchlänge zum Erreichen eines möglichst großen Sicherheitsabstandes ausgenutzt wird.

DGUV Vorschrift 49
§ 21 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte und Hebekissensysteme

(3) Hebekissensysteme sind so aufzustellen und zu benutzen, dass das System durch äußere Einwirkungen nicht beschädigt wird.

Hierzu dient z.B., wenn Hebekissensysteme so aufgestellt und benutzt werden, dass spitze oder scharfe Gegenstände sowie thermische oder chemische Einwirkungen das System nicht beschädigen.

4.8 Dienst an und auf Gewässern

DGUV Vorschrift 49
§ 22 Dienst an und auf Gewässern

Besteht die Gefahr, dass Feuerwehrangehörige ertrinken können, muss der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür sorgen, dass die Feuerwehrangehörigen geeignete Auftriebsmittel tragen. Ist dies nicht möglich, ist auf andere Weise eine Sicherung herzustellen.

Geeignete Auftriebsmittel sind Rettungswesten nach DIN EN ISO 12402 "Persönliche Auftriebsmittel". Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist der Typ auszuwählen. Für den Feuerwehrdienst sind Rettungswesten mit der Stufe 275 der Standard. Vom Standard Stufe 275 kann auf Stufe 150 reduziert werden, wenn sichergestellt ist, dass keine spezielle PSA (z.B. Feuerwehrüberjacke, Wathose) getragen werden muss.

Sind durch das Tragen von Auftriebsmitteln zusätzliche Gefahren zu erwarten (z.B. bei der Eisrettung), muss eine Sicherung auf andere Weise, z.B. durch Anleinen der Feuerwehrangehörigen, erfolgen.

Bei Einsätzen in fließenden Gewässern mit starker Strömung

Bei Einsätzen auf Booten sind keine Wathosen zu benutzen.

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".

4.9 Taucheinsatz

DGUV Vorschrift 49
§ 23 Taucheinsatz

Taucherinnen oder Taucher der Feuerwehr dürfen nur zu solchen Taucheinsätzen herangezogen werden, für die sie ausgebildet und ausgestattet sind.

Hierzu dient z.B. das Einhalten der Bestimmungen der FwDV 8 "Tauchen".

4.10 Einsatz mit Atemschutzgeräten

DGUV Vorschrift 49
§ 24 Einsatz mit Atemschutzgeräten

(1) Können Feuerwehrangehörige durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen gesundheitsschädigender Stoffe gefährdet werden, müssen je nach der möglichen Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte benutzt werden.

Von einer Gefährdung ist immer auszugehen, wenn Sauerstoffmangel oder gesundheitsschädigende Stoffe nicht sicher ausgeschlossen werden können. Dies kann z.B. auch bei Nachlösch- oder Aufräumarbeiten nach einem Brand der Fall sein.

Die Auswahl der Atemschutzgeräte richtet sich nach den Einsatzbedingungen und dem vorgesehenen Verwendungszweck. Der Standard ist die Verwendung von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten.

Die Verwendung von umluftabhängigen Atemschutzgeräten (Filtergeräte) ist nur dann zulässig, wenn diese vor den zu erwartenden Gefahrstoffen schützen und ausreichend Sauerstoff in der Atemluft vorhanden ist.

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst"

DGUV Vorschrift 49
§ 24 Einsatz mit Atemschutzgeräten

(2) Beim Einsatz mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutzgeräten ist dafür zu sorgen, dass eine Verbindung zwischen Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger und Feuerwehrangehörigen, die sich im nicht gefährdeten Bereich aufhalten, sichergestellt ist.

Unter Verbindung ist neben der Kommunikation auch die Sicherung des Rückweges zu verstehen.

Die Kommunikation kann z.B. über eine Sprechfunkverbindung hergestellt werden.

Die Rückwegsicherung kann z.B. aus einer Schlauchleitung oder einem Leinensicherungssystem bestehen.

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".

DGUV Vorschrift 49
§ 24 Einsatz mit Atemschutzgeräten

(3) Ist die Rettung eingesetzter Atemschutzgeräteträgerinnen oder Atemschutzgeräteträger ohne Atemschutz nicht möglich, müssen Sicherheitstrupps in ausreichender Zahl zur sofortigen Rettung bereitstehen. Eine Überwachung der eingesetzten Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger ist sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zur Notfallrettung vorzusehen.

Geeignete Maßnahmen können je nach Einsatzsituation variieren. In Betracht kommt unter Anderem die Bereitstellung von:

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst", FwDV 7 "Atemschutz".

4.11 Einsturz- und Absturzgefahren

DGUV Vorschrift 49
§ 25 Einsturz- und Absturzgefahren

(1) Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen zum Schutz der Feuerwehrangehörigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.

Einsturzgefährdete Objekte sind nicht zu betreten sowie ggf. abzusperren oder deutlich zu kennzeichnen.

Zur Beurteilung der Standsicherheit sollten Statiker oder Fachberater Statik oder entsprechend qualifizierte Personen hinzugezogen werden.

Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz sind z.B. das Abstützen oder Verbauen. Bei Stemm-, Abbruch- und Aufräumarbeiten sind Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände zu vermeiden.

DGUV Vorschrift 49
§ 25 Einsturz- und Absturzgefahren

(2) Besteht die Gefahr eines Absturzes müssen zum Schutz der Feuerwehrangehörigen Sicherungsmaßnahmen hiergegen getroffen werden.

Eine geeignete Sicherungsmaßnahme gegen Absturz kann z.B. das Rückhalten oder die fach- und sachgerechte Nutzung des Gerätesatzes "Absturzsicherung" an der Absturzkante sein.

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".

DGUV Vorschrift 49
§ 25 Einsturz- und Absturzgefahren

(3) Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen oder durch Brand und sonstige Einwirkungen nicht ausreichend tragfähig sind sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind.

Mögliche Sicherungsmaßnahmen sind der Einsatz von Absturzschutzausrüstungen sowie Benutzen von Hilfsmitteln wie z.B. tragfähigen Bohlen, Leitern.

4.12 Gefährdung durch elektrischen Strom

DGUV Vorschrift 49
§ 26 Gefährdung durch elektrischen Strom

(1) Feuerwehrangehörige dürfen nicht durch elektrischen Strom gefährdet werden.

Nähere Informationen enthält die DGUV Information 203-052 "Elektrische Gefahren an der Einsatzstelle".

DGUV Vorschrift 49
§ 26 Gefährdung durch elektrischen Strom

(2) Muss im Ausnahmefall die Stromversorgung aus fremden elektrischen Netzen erfolgen, ist durch Verwendung einer Personenschutzeinrichtung sicherzustellen, dass keine Gefahren für Feuerwehrangehörige entstehen.

Vorrangig sind für die Stromversorgung die Stromerzeuger der Feuerwehr einzusetzen. Muss im Ausnahmefall die Stromversorgung aus fremden elektrischen Netzen erfolgen, darf der Anschluss nur über eine Personenschutzeinrichtung erfolgen. Als geeignet gilt z.B. eine Personenschutzeinrichtung nach DIN VDE 0661 "Ortsveränderliche Schutzeinrichtung zur Schutzpegelerhöhung ...".

Soweit eine Personenschutzeinrichtung gegen gefährliche Körperströme eingesetzt wird, ist diese möglichst nahe an der Stromentnahmestelle zu installieren.

DGUV Vorschrift 49
§ 26 Gefährdung durch elektrischen Strom

(3) Bei Einsätzen in elektrischen Anlagen und in deren Nähe sind Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Feuerwehrangehörige durch elektrischen Strom gefährdet werden.

Elektrische Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind abgeschlossene elektrische Betriebsstätten wie z.B. Umspannwerke, Trafostationen, Generatorenstationen, Schaltanlagen.

Diese Forderung schließt ein, dass


.

zur DGUV Vorschrift 49 - Fristen für EignungsuntersuchungenAnlage 1


Gefährdende TätigkeitNachuntersuchungsfristen (in Monaten 1) )
Tragen von Atemschutzgeräten 2) Personen bis 50 Jahre36
Personen über 50 Jahre:
Gerätegewicht bis 5 kg24
Gerätegewicht über 5 kg12
Tauchen (Feuerwehrtauchen)12
1)Die Nachuntersuchung ist jeweils vor Ablauf der in der Tabelle genannten 12, 24 oder 36 Monate berechnet ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung durchzuführen
2)Regelmäßige Eignungsuntersuchungen (§ 6 Absatz 3) sind nicht erforderlich für das Tragen von Atemschutzgeräten:
  • bis 3 kg Gewicht und ohne Atemwiderstand,
  • bis 3 kg Gewicht und Atemwiderstand bis 5 mbar, wenn die Tragezeit weniger als 30 Minuten pro Tag beträgt,
  • bis 5 kg Gewicht, wenn es sich um Fluchtgeräte oder Selbstretter handelt, die ausschließlich zur Flucht oder Selbstrettung getragen werden.


.

Musterschreiben zu § 6 Absatz 5 für die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. AtemschutzgeräteträgernAnhang 1


- Briefkopf der Trägerin oder des Trägers der Feuerwehr -

Eignungsuntersuchungen der Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger der freiwilligen Feuerwehr

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ... ... ,

nach § 6 Absatz 1 Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (DGUV Vorschrift 49) dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich und geistig geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger Dienst tun. Nach 6 Absatz 3 ist die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträgerin oder des Atemschutzgeräteträgers nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin (z.B. "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" (z. Z. Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte") oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.

Gemäß § 7 Absatz 1 DGUV Vorschrift 49 können abweichend von § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" bei Feuerwehrangehörigen arbeitsmedizinische Vorsorge wegen des Tragens von Atemschutzgeräten oder wegen Taucharbeiten gemeinsam mit Eignungsuntersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 3 durch vom Unternehmer oder von der Unternehmerin damit beauftragte geeignete Ärzte bzw. Ärztinnen (§ 6 Absatz 5) durchgeführt werden.

Die Auswahlverantwortung für eine geeignete Ärztin oder einen geeigneten Arzt liegt bei der Gebietskörperschaft als Trägerin der Feuerwehr.

Die Pflicht der beauftragten Ärztin bzw. des beauftragten Arztes zu prüfen, ob sie oder er fachlich - vom Ausbildungs-/Weiterbildungsstand - und von der technischen Ausstattung her in der Lage ist, den Eignungsuntersuchungsauftrag anzunehmen und durchzuführen, bleibt hiervon unberührt.

Bei der Eignungsuntersuchung der Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. der Atemschutzgeräteträger auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" wird der DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" jedoch vertraglicher Bestandteil.

Um unserer Auswahlverantwortung gerecht werden zu können, bitten wir Sie, die Fragen auf der folgenden Seite zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Eignungsuntersuchungen der Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. der Atemschutzgeräteträger der freiwilligen Feuerwehr

Auskunft der Ärztin bzw. des Arztes

JANEIN
Ich bin mit den Aufgaben der Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. der Atemschutzgeräteträger vertraut und kenne die besonderen physischen und psychischen Belastungen/Anforderungen.[ ][ ]
Ich versichere, dass ich die Eignungsuntersuchung nach dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" durchführe.[ ][ ]
Die erforderliche apparative Ausstattung für die Eignungsuntersuchung ist vorhanden.[ ][ ]
Ich kenne die "Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV).[ ][ ]
Ich bin fachlich in der Lage, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung der Atemschutzgeräteträgerin bzw. des Atemschutzgeräteträgers festzustellen.[ ][ ]
Ich werde das Ergebnis der Eignungsuntersuchung schriftlich bescheinigen und der bzw. dem Feuerwehrangehörigen zur Weiterleitung übergeben.[ ][ ]
 

Ort, Datum

 

Stempel, Unterschrift der Ärztin
bzw. des Arztes


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Vorschriften, Verordnungen, Regeln, Informationen, NormenAnhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden und in der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" bzw. der DGUV Regel 105-049 "Feuerwehren" genannten einschlägigen Vorschriften, Regeln, Informationen und Normen zusammengestellt:

1. Unfallverhütungsvorschriften

Bezugsquelle: zuständiger Unfallversicherungsträger

2. Verordnungen

Bezugsquelle: www.gesetze-im-internet.de

3. Regeln

Bezugsquelle: www.dguv.de/publikationen oder zuständiger Unfallversicherungsträger

4. Technische Regeln für Gefahrstoffe

Bezugsquelle: www.baua.de

5. Informationen

Bezugsquelle: www.dguv.de/publikationen oder zuständiger Unfallversicherungsträger

6. Feuerwehr-Dienstvorschriften

Bezugsquelle: Deutscher Feuerwehrverband

7. Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag)


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