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BGR 201 / DGUV Regel 112-201 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(bisherige ZH 1/712)
(Ausgabe 10/1994; 1996; 10/2007; 10/2015)
Archiv: 10/2007
Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.
Diese Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" DGUV Vorschrift 60 hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.
In dieser Regel sind die Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetz und die PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.
Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sollen Personen, die auf oder am Wasser bzw. auf oder an Flüssigkeiten arbeiten, gegen die Gefahr des Ertrinkens schützen.
1.2 Diese Regel findet keine Anwendung auf persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
soweit dort nichts anderes bestimmt wird oder keine eigene Vorschriften bestehen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken werden in Rettungswesten und Schwimmhilfen unterteilt.
Unter Freibord wird der Abstand zwischen Wasseroberfläche und Atemöffnung verstanden (siehe Anhang 3).
Rettungswesten werden weiterhin in unterschiedliche Leistungskriterien eingestuft (siehe Anhang 1).
Weitere Begriffe aus der Normung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Ertrinken sowie die Beschreibung der wichtigsten Bauteile befinden sich in Anhang 3 dieser Regel.
3 Maßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
3.1 Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen
3.1.1 Allgemein
Der Unternehmer hat durch eine Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz die für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdungen erforderlich sind.
Der Unternehmer hat dabei vorrangig zu prüfen, ob die Gefährdungen nicht durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Kann ein Absturz in Flüssigkeiten oder Stoffe, in denen man ertrinken kann, nicht wirksam ausgeschlossen werden, so hat er entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken auszuwählen und bereitzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Benutzerin/ der Benutzer von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken unerwartet und gegebenenfalls bewegungsunfähig abstürzen kann.
Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung und der Bewertung des Risikos.
3.1.2 Gefährdungsermittlung
Vor Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat der Unternehmer eine Gefährdungsermittlung durchzuführen, die insbesondere Art und Umfang der Gefährdungen berücksichtigt.
Die Benutzer/-innen der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sollten bei der Gefährdungsermittlung und insbesondere bei der Auswahl beteiligt werden, um späteren Akzeptanzproblemen vorzubeugen.
3.1.2.1 Unmittelbare Gefährdungen
Als unmittelbare Gefährdung ist der Sturz in eine Flüssigkeit anzusehen, wobei vorrangig ein Sturz in Wasser oder in ein Gewässer zu betrachten ist.
Insbesondere sind folgende Situationen zu betrachten:
Es können auch mehrere Gefährdungen kombiniert auftreten. Bei der Gefährdungsermittlung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Abgestürzte nicht aktiv zu ihrer Rettung beitragen können.
3.1.2.2 Mittelbare Gefährdungen
Zum möglichen Sturz in eine Flüssigkeit können auch weitere Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz beitragen; sie sind deshalb in die Gefährdungsermittlung mit einzubeziehen, z.B.
3.1.2.3 Gefährdungen durch Beeinträchtigung der Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken durch besondere Arbeitsplatzbedingungen
Die am Arbeitsplatz vorhandenen Gefährdungen können auch direkten Einfluss auf die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken haben, z.B. durch
Werden diese zusätzlichen Einwirkungen nicht durch die in der Norm vorgegebenen Leistungskriterien der Rettungsweste abgedeckt, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, z.B. das Anbringen spezieller Schutzhüllen, vorzusehen.
Leistungskriterien siehe Anhang 1
3.1.3 Bewertung des Risikos
Für die bei der Gefährdungsermittlung festgestellten Gefährdungen muss das Risiko bewertet werden. Auf dieser Grundlage sind Festlegungen zu treffen, inwieweit und in welchem Umfang Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer vor der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken eine Bewertung der Eignung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen.
Er hat festzustellen, ob sie ausreichenden Schutz gegenüber den unmittelbaren und mittelbaren Gefährdungen sowie gegenüber Gefährdungen durch besondere Arbeitsplatzbedingungen bieten. Darüber hinaus müssen die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
Eine Auflistung von Arbeiten, bei denen die Unfallversicherungsträger das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken als obligatorisch ansehen, befindet sich in Anhang 2.
3.2 Beschaffung
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken beschafft werden, die der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
Die CE-Kennzeichnung bringt die Übereinstimmung mit der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz zum Ausdruck.
Im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Bestandteil der Beschaffungsspezifikation.
Die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken müssen insbesondere folgende Grundanforderungen erfüllen:
Falls erforderlich sind weitere Gefährdungen oder komplexe Gefahrenlagen (z.B. bei Arbeiten in Offshore Windparks) durch Kombinationen mit weiteren PSA wie z.B. Kälteschutzanzüge, Kopfschutz etc. abzusichern.
Diese Forderungen sind Bestandteil der Leistungskriterien für Rettungswesten entsprechend den Europäischen Normen.
Siehe auch Anhang 1
Die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Angaben der Benutzerinformation des Herstellers.
Die Beratung durch den Hersteller/Händler ist dabei ein entscheidender Faktor.
Zusätzlich ist auch die Beeinträchtigung oder Belastung der Benutzer bei der Arbeit zu berücksichtigen. Dies können z.B. sein:
Der Unternehmer hat nach § 29 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken die Versicherten bzw. deren Vertreter anzuhören.
3.3 Bereitstellung
3.3.1 Allgemeine Vorgaben
Der Unternehmer hat nach § 29 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dafür zu sorgen, dass für jeden Versicherten eigene persönliche Schutzausrüstungen zur alleinigen persönlichen Benutzung zur Verfügung stehen.
Ist aus betrieblichen Gründen eine Nutzung durch mehrere Versicherte erforderlich, so hat der Unternehmer die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um in jedem Fall die Einsatzbereitschaft der persönlichen Schutzausrüstungen sicherzustellen, z.B. durch Hygienemaßnahmen, Austauschteile, Größenanpassung, Übergabeprotokoll.
Für den Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger sind grundsätzlich automatisch aufblasbare Rettungswesten mit mindestens 150 N Auftrieb (DIN EN ISO 12402-3 "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150; Sicherheitstechnische Anforderungen") bereitzustellen.
Eine Beeinträchtigung und Behinderung durch die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken bei der normalen Tätigkeit des Benutzers muss vermieden sein, insbesondere um die Akzeptanz im täglichen Gebrauch zu sichern.
Aus diesem Grund sind Rettungswesten zu bevorzugen, die bei geringem Gewicht einen ausreichenden Auftrieb haben, nicht unnötig sperrig sind und die freie Beweglichkeit ermöglichen.
Daraus ergibt sich auch, dass die Benutzung von Feststoffwesten und Schrittgurten im gewerblichen Bereich weitestgehend auszuschließen ist und nur auf besondere, aus der Gefährdungsbeurteilung begründete Einsatzfälle einzugrenzen ist.
Für den Einsatz im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sind aufblasbare persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken mit automatischer Auslösung und sicherer Schwimmlage mit hohem Tragekomfort bei der vorgegebenen Tätigkeit erforderlich.
Bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen gegen Ertrinken ist es zweckmäßig, Erprobungen im zu erwartenden Einsatzbereich durchzuführen. Dabei sollen Unternehmer, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Mitarbeitervertretungen, Sicherheitsbeauftragte und Versicherte zusammenwirken.
Die Erprobung soll Aufschluss geben z.B. über
3.3.2 Kombinationen mit anderen PSA
Bei der Kombination der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutzgeräte oder Kälteschutzausrüstung, Schutzkleidung, Chemie- und Wetterschutzbekleidung, die einen nicht definierten Eigenauftrieb besitzen oder zu Lufteinschlüssen neigen, ist eine Rettungsweste mit mindestens 275 N Auftrieb (DIN EN ISO 12402-2 "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275; Sicherheitstechnische Anforderungen") erforderlich.
Zunehmend werden komplexe Lösungen mit Kombinationen verschiedener PSA erforderlich. Projektorientierte Einsätze wie z.B. im Offshore-Bereich bzw. maritimen Umfeld (Arbeiten in Offshore-Windkraftanlagen oder Gerüstbau im Hafenbereich) erfordern zielorientierte Kombinationen von PSA.
Beispielhaft wären zu nennen Kälteschutzanzug mit Rettungsweste und Schutzhelm, Atemschutz mit Rettungsweste und Kopfschutz oder PSA gegen Absturz und Rettungsweste.
Weiter kann entsprechend des Anforderungsprofils aus der Gefährdungsbeurteilung noch weiteres erforderliches Zubehör erforderlich werden. Dies gilt besonders für Notleuchten und Funk-Ortungsgeräte (Personen-Notsignal- Anlagen) bei Einsätzen bei Nacht und unsichtigem Wetter und in strömenden Gewässern oder für Schutzhüllen bei über den normalen Einsatz hinausgehende Belastungen etc. Entscheidend ist, dass sich die Komponenten nicht gegenseitig in ihrer Funktion beeinträchtigen.
Hier ist u. a. auch darauf zu achten, dass Beschläge (D-Ringe) der einzelnen Komponenten nicht verwechselt werden können oder sich in ihrer Funktion stören.
Die Entscheidung, ob sicherheitstechnische Funktionen beeinträchtig werden, liegt bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle in Zusammenarbeit mit dem Hersteller und Anwender. Ggf. sind die betroffenen Funktionen in einer Nachprüfung zu verifizieren oder die Kombination sogar als eigenständiges Produkt zu zertifizieren. Hierbei ist dann die höchste Kategorie der beteiligten Komponenten als Kategorie der Kombination festzulegen (Rettungsweste (II) mit Harness (III) = Kombination (III)).
Ein Konzept des Fachbereiches PSA für die Auswahl von PSA in Verbindung mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken im maritimen Umfeld wird in Anhang 4 veranschaulicht.
3.3.3 Handausgelöste Rettungswesten
Abweichend von 3.3.1 dürfen handbetätigte Rettungswesten nur dann benutzt werden,
Beim Einsatz handausgelöster Rettungswesten sind spezielle Trainingseinheiten und Unterweisungen erforderlich. Die Benutzergruppe ist auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung seitens des Herstellers und der Verantwortlichen klar einzugrenzen.
3.4 Kennzeichnung
3.4.1 CE-Kennzeichnung
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken müssen deutlich sichtbar und dauerhaft mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.
Folgende Kennzeichnungen sind gemäß Norm ebenfalls erforderlich:
3.4.2 Weitere Kennzeichnungen
In Übereinstimmung mit dem Produktsicherheitsgesetz kann eine ergänzende nationale Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen erfolgen, wenn auf Grundlage einer EG Baumusterprüfung (CE-Kennzeichnung) zusätzlich eine Überwachung der Herstellung durch eine nach dem Produktsicherheitsgesetz zugelassene Stelle erfolgt.
Das GS-Zeichen kann jedoch nicht für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken der Kategorie III erlangt werden.
Bei der Kombination mit persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ergeben sich z.B. persönliche Schutzausrüstungen nach Kategorie III, für die eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen muss und regelmäßige Überwachungsmaßnahmen beim Hersteller erfolgen müssen. Diese persönlichen Schutzausrüstungen sind vom Hersteller oder Inverkehrbringer mit der CE-Kennzeichnung und der Nummer der zugelassenen Stelle zu kennzeichnen.
Kennzeichnungsbeispiel: CE 0299
3.4.3 Druckgasbehälter
Druckgasbehälter müssen deutlich erkennbar und dauerhaft wie folgt gekennzeichnet sein:
3.5 Benutzung
3.5.1 Bestimmungsgemäße Benutzung
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken müssen nach § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" bestimmungsgemäß benutzt werden. Hierzu sind die Angaben des Herstellers in der Benutzerinformation zu beachten, z.B. dass die Rettungsweste nur über der Oberbekleidung zu tragen ist.
Veränderungen an persönlichen Schutzausrüstungen dürfen nicht vorgenommen werden. Sie dürfen darüber hinaus keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihre Funktion beeinträchtigen können. Dies gilt vor allem auch für weitere Zubehörteile oder Kombinationen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen. Hier ist in jedem Fall zu überprüfen, ob sicherheitstechnische Beeinträchtigungen möglich sind. Ggf. sind die Aspekte durch Nachprüfungen zu verifizieren. Hier sind alle Beteiligten - Hersteller, Prüfstelle, Unternehmer und Anwender - in der Pflicht.
3.5.2 Gebrauchsdauer und Überprüfungszeiträume
Die Gebrauchsdauer ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig. Hierzu sind die Angaben der Benutzerinformationen zu beachten. Im gewerblichen Einsatz ist eine Überprüfung der Einsatzbereitschaft nach Abschnitt 3.6.1 Satz 2 in einem Zeitraum von maximal 12 Monaten vorzunehmen. Die Rückmeldungen aus der Praxis haben aber gezeigt, dass je nach Beanspruchungsgrad die Intervalle deutlich kürzer gewählt werden müssen. Entscheidend ist auch die sachgerechte Unterweisung der Versicherten, z.B. mögliche Schäden umgehend zu melden. Beim Einsatz persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken im maritimen Bereich bzw. Offshore-Einsatz sind deutlich kürzere Intervalle einzuplanen, die nach der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und der aktuellen Situation anzupassen sind. Unabhängig von der in § 43 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 60 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" geforderten Prüfung sind die vom Hersteller vorgegeben Wartungsintervalle zu beachten. Die Wartung unterliegt allerdings einer anderen Rechtslage (Produkthaftung und Gewährleistung).
3.5.3 Betriebsanweisung
Für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält, insbesondere
Die Betriebsanweisung muss unter anderem auch einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Benutzung enthalten. Die Betriebsanweisung ist in der Sprache der Versicherten abzufassen und muss klar, eindeutig und verständlich sein.
Sind neben der Rettungsweste noch weitere persönliche Schutzausrüstungen erforderlich, so sollte die Betriebsanweisung alle für den Versicherten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen umfassen und auch die sachgerechte Kombination der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen berücksichtigen.
Siehe Abschnitt 3.4.1 Sätze 2 und 3
Insbesondere bei der Kombination mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutzgeräten oder Kälteschutzausrüstung, Schutzkleidung, Chemie- und Wetterschutzbekleidung, die einen nicht definierten Eigenauftrieb besitzen oder zu Lufteinschlüssen neigen, muss die Betriebsanweisung den Hinweis enthalten, dass unbedingt eine Rettungsweste nach DIN EN ISO 12402-2, mit mindestens 275 N Auftrieb, zu benutzen ist.
3.5.4 Benutzerinformation
Die Benutzerinformation enthält alle relevanten Informationen zum Produkt, die der Hersteller weitergeben muss, um das Produkt sicher benutzen zu können. Basierend auf der Grundforderung des Produktsicherheitsgesetzes hat der Hersteller ein "sicheres" Produkt auszuliefern. Die Benutzerinformation basiert auf der vom Hersteller zu erbringende Gefährdungsbeurteilung für sein Produkt.
Die Benutzerinformation muss u. a. folgende Punkte umfassen:
Die Benutzerinformation mit den entsprechenden Vorgaben ist Bestandteil von Unterweisung und Übungen.
3.5.5 Unterweisung und Übungen
Der Unternehmer hat nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Versicherten anhand der Betriebsanweisung und unter Zugrundelegung der Benutzerinformation des Herstellers vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
Die Unterweisung muss mindestens umfassen:
sowie
Nach § 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren schützen, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.
Diese sollten die wichtigsten Funktionen, das sachgerechte Anlegen und die Handhabung bis hin zu einer Erprobung, z.B. im Schwimmbad, umfassen.
Eine umfangreiche Unterweisung und Übung speziell für das Anlegen ist auch bei der Kombination einer Rettungsweste mit anderen PSA erforderlich.
Ein Beispiel für Unterweisung sind die Rettungswesten-Workshops der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.
Zu persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren schützen, siehe Abschnitt 3.4.1 Sätze 2 und 3.
3.5.6 Aufbewahrung und Lagerung
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sind nach den Angaben des Herstellers aufzubewahren.
3.5.7 Überwachung
Der Unternehmer hat den ordnungsgemäßen Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sicherzustellen und zu überwachen. Gegebenenfalls hat er einen Aufsichtführenden zu benennen, der sicherstellt, dass die Versicherten der Tragepflicht bei den entsprechenden Arbeiten nachkommen.
Aufsichtführender ist, wer im Auftrag des Unternehmers die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
3.6 Prüfung und Instandhaltung
Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung für die erforderliche Reinigung, Wartung und gegebenenfalls den Austausch von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken zu sorgen.
3.6.1 Prüfungen
Die Versicherten haben nach § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 43 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 60 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnenschiffen" persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken vor jeder Benutzung durch eine Sichtprüfung auf Einsatzbereitschaft und auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen.
Der Unternehmer hat nach § 43 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 60 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnenschiffen" dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfungen ist durch Eintrag in ein Prüfbuch oder in eine Checkliste zu dokumentieren.
Als sachkundige Person gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken beurteilen kann.
Werden bei den Prüfungen durch die Versicherten oder die sachkundige Person Mängel festgestellt, so sind diese dem Unternehmer unverzüglich zu melden und die betreffenden persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken der weiteren Benutzung zu entziehen.
Beschädigte oder durch Absturz ins Wasser nicht mehr einsatzfähige persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sind sofort der Benutzung zu entziehen. Sie dürfen erst wieder eingesetzt werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand wieder hergestellt ist und eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt h at.
3.6.2 Instandsetzung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen
Der Unternehmer hat nach § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dafür zu sorgen, dass schadhafte Teile von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken gemäß den Informationen des Herstellers instand gesetzt werden.
Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung für die erforderliche Reinigung, Wartung, Instandsetzung gemäß den Informationen des Herstellers und gegebenenfalls den Austausch von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken zu sorgen.
3.6.3 Wartung
Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken in den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen durch eine vom Hersteller autorisierte Werkstatt warten zu lassen.
Die Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren.
Wartungsintervalle von zwei Jahren sind als Regel anzusetzen; weiterhin wird auf die gesetzliche Vorgabe des Anhang II § 10.05 Nr. 3 Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) verwiesen, wonach Rettungswesten nach Herstellerangaben geprüft sein müssen. Erfahrungsgemäß ist von einer Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen.
3.6.4 Reinigung
Für die Reinigung von persönlichen Schutzausrüstungen sind die Angaben der Benutzerinformation des Herstellers zu beachten. Dabei sind besonders die Reinigungsmethode und geeignete Reinigungsmittel zu berücksichtigen.
Leistungskriterien gemäß DIN EN ISO 12402 | Anhang 1 |
Durch die Einhaltung der Leistungskriterien wird sichergestellt, dass der Benutzer sicher an die Oberfläche gebracht bzw. an der Oberfläche gehalten wird.
Außerdem werden durch Einhaltung der Leistungskriterien eine stabile Schwimmlage und ein ausreichender Freibord gewährleistet.
Rettungswesten drehen den Benutzer in eine sichere Schwimmlage.
Im Gegensatz dazu stehen die Schwimmhilfen, die dem Benutzer zusätzlichen Auftrieb verschaffen, aber keine sichere Schwimmlage oder einen ausreichenden Freibord gewährleisten. Sie dürfen nur von Schwimmern benutzt werden, wenn Hilfeleistung und Rettung sichergestellt ist.
Folgende drei Typen von Rettungswesten stehen zur Verfügung, deren Einsatz von den unterschiedlichen Aktivitäten in den spezifischen Gefahrensituationen abhängig ist:
Hinweis:
Für den Standard-Einsatz und bei Neubeschaffungen werden dringend Rettungswesten der Klassen 150 N und 275 N empfohlen.
Im Gegensatz hierzu stehen Schwimmhilfen nach DIN EN ISO 12402-5 "Schwimmhilfen (Stufe 50)", die einen Auftrieb von mindestens 50 N für Erwachsene haben. Sie werden z.B. bei der Wasserrettung von Personen durch Retter getragen und sind nicht zur Eigenrettung geeignet. Sie dürfen nur von Schwimmern und in geschützten Gewässern benutzt werden, wenn Hilfeleistung und Rettung sichergestellt sind.
Beispiele von Einsatzgebieten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken | Anhang 2 |
Die Unfallversicherungsträger erachten das Tragen von Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken bei den nachfolgend aufgeführten Arbeiten als obligatorisch.
In der Binnenschifffahrt
Im Schiffbau
Im Baugewerbe
Bei Bauarbeiten, wenn eine Absturzgefahr mit zusätzlicher Gefahr des Ertrinkens besteht, z.B. auf
sowie bei
Im Hafen
Im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde-Unfallversicherung
Mögliche Absturzgefahren mit zusätzlichem Risiko des Ertrinkens oder Versinkens sind beispielsweise folgende Arbeiten oder Einsätze:
Hinweis:
Die Gefahr des veränderten Auftriebs bei Flüssigkeiten mit einer spezifischen Dichte < 1 ist zu beachten.
In Hütten- und Walzwerken
Hinweis:
Die Gefahr des veränderten Auftriebs bei Flüssigkeiten mit einer spezifischen Dichte < 1 ist zu beachten.
Im Maschinen- und Stahlbau
Im Tiefbau
Begriffe und Bauteile von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken | Anhang 3 |
Ein Feststoff-Auftriebswerkstoff ist ein Werkstoff mit einer geringeren Dichte als Wasser.
Hinweis:
Hierzu zählen z.B. Rettungswesten, die in einer Gürteltasche getragen werden.
Abb. 1 Bauteile von Rettungswesten
PSA im Offshore-Bereich - Stellungnahme Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen | Anhang 4 |
Bei Ausrüstungen, die im Bereich von Offshore- Anlagen zum Einsatz kommen, sind neben dem deutschen Arbeitsschutzrecht auch andere Rechtsnormen, z.B. aus internationalen Regelungen und aus dem Schifffahrt- und Luftfahrt-Sektor (Hubschraubertransfer), zu beachten, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der UV-Träger liegen.
Als rechtsverbindlich kann gelten, dass es sich bei den Arbeitsplätzen im Offshore-Bereich um Arbeitsplätze nach Europäischer Jurisdiktion handelt, solange es sich um auf dem Europäischen Festlandssockel stehende Bauwerke oder Anlagen unter Europäischem Flaggenrecht handelt. Somit sind die Arbeitsplatzrichtlinie 89/391/EWG und die mit geltenden Richtlinien, z.B. die PSA-Benutzungsrichtlinie 89/656/EWG, anzuwenden.
Aufgrund der hohen Gefährdungen und der schwierigen Arbeitsbedingungen gilt es vorrangig technische und organisatorische Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzusetzen. Über technische und organisatorische Maßnahmen hinaus kann jedoch zusätzlich die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) bei den folgenden Arbeitssituationen zwingend erforderlich sein:
Dabei ist eine klare Abgrenzung eines "Wetterfensters" (d. h. die Berücksichtigung der Windstärke, des Seegangs, etc.) vor Beginn der Arbeiten und bei der Einleitung von Maßnahmen erforderlich.
Eignung der PSA
Aus der Abwägung der Situation und den entsprechenden Umfeldbedingungen können insbesondere die folgenden PSA in Kombination zum Einsatz kommen:
Umwelt- und Arbeitsbedingungen auf Offshore-Anlagen stellen gegenüber Landanlagen deutlich verschärfte Anforderungen an Ausrüstungen und Geräte. Im Landeinsatz erprobte Ausrüstungen werden unter veränderten Einsatzbedingungen (Wind, stark salzhaltiges Wasser, Seegang etc.) eingesetzt, d. h. die einzelnen PSA-Arten müssen für die Verwendung in maritimer Umgebung geeignet sein.
Den speziellen Umweltbedingungen (Gischt, Korrosion, Kälte) muss beim Einsatz der Ausrüstungen Rechnung getragen werden. Hierzu ist es erforderlich,
Die jeweiligen PSA-Arten sind so aufeinander abzustimmen, dass die Schutzwirkungen der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt werden. Bei Ausrüstungen, die in Kombination oder miteinander integriert verwendet werden, ist deren Eignung (keine nachteilige Beeinflussung der Schutzwirkung) nachzuweisen und ggf. zertifizieren zu lassen. Mögliche zusätzliche Gefährdungen, die durch die Kombination von PSA entstehen könnten, müssen nach 89/656/EWG bewertet werden.
Rettungsmaßnahmen
Unbenommen der generell vom Betreiber für den jeweiligen Arbeits- oder Einsatzort zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung, wird als gravierendes Unfallszenario von den Sachgebieten des Fachbereiches PSA der Sturz ins Wasser oder Handlungsunfähigkeit beim Hängen in einem Auffanggurt nach einem Sturz erachtet.
In beiden Unfallszenarien muss der Betroffene innerhalb kürzester Zeit aus der Situation befreit und stabilisiert werden, um weiteren akut lebensbedrohenden Folgen (Hängetrauma, Unterkühlung) vorzubeugen.
In der Rettungskette sind sowohl die Erstversorgung als auch weitere medizinische Maßnahmen zu berücksichtigen. Entsprechende Strukturen ("Feldlazarett", geschützter Raum, "Schiffshospital") sowie die entsprechende technische Ausstattung und Ausbildung der Mitarbeiter sind sicherzustellen.
Auch die Problematik Einzel- oder Alleinarbeitsplätze ist zu berücksichtigen. Der Einsatz geeigneter Personen-Notsignal- Anlagen kann hier entscheidend sein. In derzeitigen Bauphasen sind die Mitarbeiter weitgehend mit Seenot-Funkbaken ausgerüstet. Bei dem späteren regulären Betrieb im etablierten Feld dürften PNA auf Funkbasis (Tetra oder digitaler Betriebsfunk) mit einer Zentrale im Feld zum Einsatz kommen (Schutzart z.B. IPX 7).
Weitere Entwicklungen
Generell besteht der Wunsch auf die gesamte Ausrüstung, auch mit Zubehör wie Notlicht und PNA, aus einer Hand zugreifen zu können. Auch Listen möglicher Kombinationen von Rettungsweste / Absturzsicherung und/oder Kälteschutzanzug wären wünschenswert.
In Abhängigkeit der speziellen Anforderungen und der Arbeitsplatzbedingungen im gesamten Offshore-Bereich werden die Konzepte zur Auswahl, zur Kombination und zum Einsatz der PSA verifiziert und angepasst und Anforderungen an Ausrüstungen definiert.
Es ist das gemeinsame Anliegen des FB PSA und seiner Sachgebiete, praxisorientierte Lösungen anzubieten, die aber keinesfalls die erforderliche Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall ersetzen können und die die für die jeweiligen PSA-Arten zutreffenden Vorschriften und DGUV Regeln als Grundlage voraussetzen.
Auf Basis dieser mit den Beteiligten im Fachbereich PSA abgestimmten Überlegungen werden die in der folgenden Matrix gelisteten PSA-Kombinationen für den Offshore-Einsatz als geeignet betrachtet.
Übersicht der im Offshore-Bereich verwendeten PSA-Arten, deren Einsatzbereiche und Kombinationen (Stand 2014-07-09)
o = | nicht zutreffend |
x = | auf Grund der Gefährdung erforderlich |
Nr. | PSA-Art/ Einsatzbereich | Transfer per Schiff | beim Überstieg Schiff - WEA | Transfer per Helikopter und Winschen | WEA/ Errichter- Plattform/ Struktur innerhalb | WEA/ Errichter- Plattform/ Struktur außerhalb | Anforderungen Normen Zulassungen Bemerkungen | Benutzer- Regelungen/ Bemerkungen |
1 | PSA gegen Absturz bei Absturzrisiken
Auffanggurt mit Haltefunktion | o | x | x | x | x | Maritime Umgebungsbedingungen berücksichtigen
EN 361 | DGUV Regel 112-198 (bisher BGR 198) |
2 | Weitere PSA gegen Absturz bei Absturzrisiken | o | x | o | x | x | Maritime Umgebungsbedingungen berücksichtigen | DGUV Regel 112-198 (bisher BGR 198) |
Verbindungsmittel mit Falldämpfer | x | x | x | EN 354/ EN 355 | ||||
mitlaufende Auffanggeräte einschl. Führung | x | x | x | EN 353-1/ 2 | ||||
Halte-/ Positionierungsseil | x | x | x | EN 358 | ||||
Höhensicherungsgeräte | x | x | x | EN 360 | ||||
3 | PSA gegen Ertrinken (Rettungsweste) beim Risiko "Sturz ins Wasser" | x | x | x ETSO | o | x | ETSO und SOLAS MED und DIN EN ISO 12402 Teil 2 1) | DGUV Regel 112-201 (bisher BGR 201) |
4 | Schutz vor Unterkühlung beim Risiko eines Sturzes ins Wasser
Kälteschutzanzug | x | x | x | o | x | ETSO und SOLAS MED und DIN EN ISO 12402 Teil 2
2) | DGUV Regel 112-201 (bisher BGR 201) |
5 | Emergencybreathingsystem (EBS) bei Sauerstoffmangel Zukünftig ggf. auch HEED-Systeme | o | o | x | o | o | ||
6 | Kopfschutz bei Kopfverletzungsgefahren Schutzhelm | x | x | x | x | x | EN 397 mit 4-Punkt Kinnriemen
3) | DGUV Regel 112-193 (bisher BGR 193) |
7 | Personen-Notsignalanlagen
Zur Ortung bei Unfällen | x | x | x | o | x | 4) | DGUV Regel 112-139 (bisher BGR 139) |
8 | Rettungsausrüstungen bei Notfallrisiken
Abseilgeräte Rettungshubgeräte | o | o | o | x | x | Maritime Umgebungsbedingungen berücksichtigen
EN 341 | DGUV Regel 112-199 (bisher BGR 199) |
9 | Fußschutz beim Risiko der Fußverletzung | x | x | x | x | x | DIN EN ISO 20345 S 3/S 5 5) | DGUV Regel 112-191 (bisher BGR 191) |
Ergänzende Hinweise zur Tabelle Übersicht der PSA-Arten (siehe Fußnoten)
1) | Bei gleichzeitiger Verwendung mit PSA gegen Absturz/Auffanggurten sollten Rettungswesten nicht mit D-Ringen ausgestattet sein. Diese könnten fälschlicherweise als Auffangöse des Auffanggurtes angesehen werden. |
2) | Es sind nur Kälteschutzanzüge einzusetzen, die im Sinne der PSA-Richtlinie 89/686/EWG bzw. des Produktsicherheitsgesetzes als Persönliche Schutzausrüstung für den ständigen Einsatz geeignet sind, z.B. Anzüge nach ISO EN 15027 Teil 1. Bei den im Einsatzgebiet (Ost- und Nordsee) herrschenden Wassertemperaturen werden Nass-Anzüge als nicht geeignet erachtet. |
3) | Es werden Schutzhelme nach EN 397 im Bergsportdesign mit 4-Punkt-Kinnriemen nach EN 397 empfohlen. |
4) | Personen-Notsignalanlagen sind je nach Betriebszustand/Ausbauphase des Feldes (Montagephase oder Regelbetrieb) gemäß DGUV Regel 112-139 (bisher BGR 139) oder als Seenot-Baken nach SOLAS MED einzusetzen. Das Feld muss dabei eine gesicherte Versorgung z.B. über ein TETRA-Netz aufweisen. |
5) | Zur Minimierung der Übertragung von Kälte über Schuhsohle und Zehenkappe sowie zur Gewichtsreduzierung wird Fußschutz (S3 mit Knöchelschutz oder S5 (Gummistiefel)) mit durchtrittsicherer Sohle aus Gewebe und Zehenkappe aus Kunststoff empfohlen. Besonders kälteisolierte Ausführungen sind mit "Cl" gekennzeichnet. Zum Schutz gegen den Einfluss stärkerer Beaufschlagung durch Wasser empfehlen sich mit "WR" gekennzeichnete wasserdichte Ausführungen. Zur Gewährleistung der Rutschhemmung für den Aufenthalt auf Böden mit Keramik- oder Stahloberfläche sind Schuhe mit der Kennzeichnung "SRC" empfehlenswert. |
Allgemeine Hinweise:
Es ist maritimes Training mit aktuellem Equipment durchzuführen, z.B. mit Rettungswesten nach DIN EN ISO 12402-2. Zusatzausrüstungen dürfen die Verwendung und Funktion der PSA nicht beeinträchtigen, so sind z.B. Gurtführungen von Funkgeräten immer unter die Rettungsweste zu legen.
Bezugsquellenverzeichnis | Anhang 5 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
Unfallverhütungsvorschriften
Regeln
Informationen
3. Normen
Bezugsquelle:
Beuth- Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
DIN EN ISO 12402-2 | "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275; Sicherheitstechnische Anforderungen" |
DIN EN ISO 12402-3 | "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150; Sicherheitstechnische Anforderungen" |
DIN EN ISO 12402-4 | "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 2: Rettungswesten, Stufe 100; Sicherheitstechnische Anforderungen" |
DIN EN ISO 12402-5 | "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 2: Schwimmhilfen, Stufe 50; Sicherheitstechnische Anforderungen" |
DIN EN ISO 12402-6 | "Rettungswesten und Schwimmhilfen für besondere Einsatzzwecke" |
DIN EN ISO 12402-7 | "Werkstoffe und Bestandteile" |
DIN EN ISO 12402-8 | "Zubehörteile" |
DIN EN ISO 12402-9 | "Prüfverfahren" |
DIN EN ISO 12402-10 | "Auswahl und Anwendung" |
DIN EN ISO 15027 | "Schutzanzug mit Wetter- und Kälteschutz"; Teil 1 |
DIN EN 361 | "Auffanggurt"; ggf. in Rettungsweste oder Schutzanzug integriert |
DIN EN 354/355 | "Verbindungsmittel mit Falldämpfer" |
DIN EN 360 | "Höhensicherungsgerät" |
DIN EN 353-1 | "Mitlaufendes Auffanggerät einschließlich fester Führung (Steigschutz)" |
4. EG-Richtlinien
Bezugsquelle:
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 100534, 50445 Köln
ENDE |