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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV D19 / DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 107)

(Ausgabe 10/1986; 04/1999; 11/1999)



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Binnenschiffe und Binnenfähren, für die eine Betriebserlaubnis erforderlich ist (Wasserfahrzeuge).

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für Schwimmkörper, wenn diese fortbewegt werden sollen.

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen.

II. Bau und Ausrüstung

§ 2 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis entsprechend den Bestimmungen der Betriebserlaubnis und im übrigen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

§ 3 Schutz gegen Vollaufen und Vollschlagen

Wasserfahrzeuge müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie gegen unbeabsichtigtes Vollaufen und Vollschlagen gesichert werden können.

§ 4 Verkehrswege, Decks, Gangborde

Verkehrswege, Decks und Gangborde müssen so beschaffen und bemessen sein, daß sie sicher begangen werden können.

§ 5 Laderaumleitern

(1) Wasserfahrzeuge, deren Laderäume begangen werden, müssen mindestens eine, bei mehr als 20 m Laderaumlänge mindestens zwei festeingebaute Leitern je Laderaum haben, die diagonal versetzt angeordnet sein müssen.

(2) Leitern und Treppen müssen ein sicheres Ein- und Aussteigen auch vom Gangbord aus ermöglichen. Anlegeleitern müssen Sicherungen gegen Abgleiten und Umstürzen haben.

§ 6 Schwenkbäume

Schwenkbäume müssen für eine Belastung von mindestens 100 kg ausgelegt sein. Schwenkbäume müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausschwenken ausgerüstet sein.

§ 7 Schanzkleider und Geländer

(1) Gangborde, andere Verkehrswege und Arbeitsplätze müssen an den Wasserseiten und an den Ladeluken mit einem Geländer von mindestens 1 m Höhe, einem Schanzkleid von mindestens 70 cm Höhe oder einem Lukensüll von mindestens 70 cm Höhe versehen sein.

(2) Motorgüterschiffe, die zum Schieben von Leichtem zugelassen sind, müssen zusätzlich zu den Geländern nach Absatz 1 mit Handläufen an den Lukensüllen ausgerüstet sein. Handläufe sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß in allen Betriebszuständen das Geländer gesetzt werden kann.

(3) Wasserfahrzeuge, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind und keine Unterkunftsräume haben, dürfen abweichend von Absatz 1 mit Handläufen an den Lukensüllen ausgerüstet sein.

(4) Auf Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Baubetrieb dürfen abweichend von Absatz 1 Geländer fehlen und Lukensülle eine geringere Höhe haben, wenn die bestimmungsgemäße Durchführung des Betriebes ständig behindert würde.

§ 8 Lukenabdeckungen

(1) Lukenabdeckungen müssen leicht erreicht und sicher bewegt werden können.

(2) Lukenabdeckungen müssen so beschaffen sein, daß sie ihre Lage, auch wenn sie gestapelt sind, nicht unbeabsichtigt verändern können.

(3) Sektionen von Lukenabdeckungen, die nur an bestimmten Stellen einer Luke eingelegt werden dürfen, müssen gekennzeichnet sein.

(4) Lukenabdeckungen müssen die zu erwartenden Belastungen, begehbare Lukenabdeckungen mindestens 75 kg als Punktlast aufnehmen können.

(5) An Lukenabdeckungen, die zur Aufnahme von Deckslast bestimmt sind, muß die Nutzlast in t/m2 deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

(6) Nicht begehbare Lukenabdeckungen müssen gekennzeichnet sein.

§ 9 Deckel und Verschlüsse

Das unbeabsichtigte Zuschlagen von Außentüren, Deckeln und Verschlüssen muß durch Einbau von geeigneten Einrichtungen oder durch konstruktive Ausführung verhindert sein.

§ 10 Steuerhaus

(1) Wasserfahrzeuge mit Ruderanlagen müssen ein Steuerhaus haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die von anderen Wasserfahrzeugen aus bedient werden oder die nur kurzzeitig betrieben werden.

(3) Absenkbare Steuerhäuser müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein unbeabsichtigtes Absenken verhindern.

(4) Bei absenkbaren Steuerhäusern muß jederzeit ein Notabsenken mit betriebsüblicher Absenkgeschwindigkeit möglich sein.

(5) Ist der Bereich unter einem absenkbaren Steuerhaus begehbar, muß das Absenken so rechtzeitig durch ein automatisch vor Beginn des Absenkvorganges einsetzendes akustisches Warnsignal angezeigt werden, daß der Gefahrbereich sicher verlassen werden kann.

§ 11 Unterkunfts- und Aufenthaltsräume

Unterkunfts- und Aufenthaltsräume müssen hinter dem Kollisionsschott liegen und gegen Eindringen von Flüssigkeiten und Gasen aus benachbarten Schiffsräumen dicht sein.

§ 12 Rettungswege

(1) Unterkunfts-, Aufenthalts- und Arbeitsräume auf Wasserfahrzeugen müssen auch im Gefahrfall jederzeit schnell und sicher verlassen werden können.

(2) Notausgänge müssen gekennzeichnet und leicht erreichbar sein. Sie müssen einen Mindestquerschnitt von 0,36 m2 haben, wobei eine Abmessung nicht kleiner als 50 cm sein darf.

§ 13 Flüssiggasanlagen

(1) An Bord von Wasserfahrzeugen dürfen Flüssiggasanlagen nur für Haushaltszwecke eingebaut sein. Die Anlagen müssen so beschaffen sein, daß sie einen gefahrlosen Betrieb ermöglichen.

(2) Der Unternehmer darf Flüssiggasanlagen nur durch einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Einrichter einbauen lassen.

§ 14 Beiboote

(1) Schiffe mit einer Tragfähigkeit über 150 t oder einer Wasserverdrängung über 150 m3 müssen ein zum Rettungseinsatz geeignetes Beiboot haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die nach Betriebserlaubnis kein Beiboot mitführen müssen.

(3) An Bord mitgeführte Beiboote müssen so aufgestellt sein, daß sie auch bei Ausfall eines Kraftantriebes schnell und sicher zu Wasser gelassen werden können, den Verkehr nicht behindern und nicht verrutschen können.

§ 15 Rettungsmittel

(1) An Bord von bemannten Wasserfahrzeugen müssen mindestens drei Rettungsringe vorhanden sein. Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen in ihren Halterungen nicht befestigt sein. Mindestens ein Rettungsring muß sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden.

(2) An Bord von Wasserfahrzeugen muß für jeden Versicherten ein von einer Prüfstelle auf ihren sicherheitstechnischen Zustand geprüfter Rettungskragen oder eine geprüfte Rettungsweste verwendungsbereit vorhanden sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 müssen für das Wirtschafts- und Bedienungspersonal von Fahrgastschiffen die nach der Betriebserlaubnis vorgeschriebenen Rettungsmittel zur Verfügung stehen.

§ 16 Schlepphaken

(1) Bugsierende und schleppende Wasserfahrzeuge müssen mit einem vom Steuerstand sicher auslösbaren Schlepphaken ausgerüstet sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aufgrund der Bauart oder durch andere Einrichtungen das Kentern verhindert ist.

§ 17 Grenzwerte für Lärm

Auf Wasserfahrzeugen darf der Schalldruckpegel die Grenzwerte der nachfolgenden Tabelle nicht überschreiten:

MeßpunkteSchalldruckpegel (dB[A])
in Schlafräumen60
in Messen und Aufenthaltsräumen70
im offenen Steuerhaus70
in Kontrollräumen75
in Werkstätten85
in Maschinenräumen
- wenn ständig besetzt und kein Kontrollraum vorhanden
90

III. Betrieb

§ 18 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes III an Unternehmer und Versicherte.

§ 19 Maßnahmen gegen Vollaufen oder Vollschlagen

(1) Soweit erforderlich, sind Maßnahmen zu treffen, die ein Vollaufen oder Vollschlagen der Wasserfahrzeuge verhindern.

(2) Provisorische Leckabdichtungen dürfen nur vorübergehend verwendet werden.

§ 20 Lenzeinrichtungen

Lenzeinrichtungen müssen jederzeit einsatzbereit gehalten werden.

§ 21 Aufstellen von Landfahrzeugen auf Fähren

(1) Landfahrzeuge sind auf Fähren innerhalb der Fahrbahnbegrenzung aufzustellen. Der seitliche Abstand zwischen den Landfahrzeugen untereinander und zwischen ihnen und festen Bauteilen muß mindestens 50 cm betragen.

(2) Vor Beginn der Fahrt sind die zu befördernden Landfahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern oder die Fahrer zur Sicherung aufzufordern.

§ 22 Öffnungen im Bereich von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen

Verkehrswege, insbesondere Einstiegluken und Eingänge, die im Dreh-, Fahr- oder Absenkbereich von Einrichtungen liegen, dürfen nicht begangen werden, wenn sich diese Einrichtungen in Bewegung befinden.

§ 23 Zu- und Abgänge für Wasserfahrzeuge

(1) Wasserfahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind Landstege, Brücken, Treppen, fest eingebaute Leitern oder ähnliche Zu- und Abgänge vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.

(2) Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein; dabei müssen Geländer gesetzt und die Geländerstützen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein.

(3) Liegt das Ende eines Landsteges auf der Lukenabdeckung oder dem Lukensüll auf, müssen sichere Abstiege auf das Gangbord vorhanden sein.

§ 24 Treppen und Leitern

Treppen und Leitern dürfen nur benutzt werden, wenn sie sicher befestigt sind.

§ 25 Benutzung von Schwenkbäumen

(1) Schwenkbäume dürfen nur zum Übersetzen beim Festmachen und Lösen des Wasserfahrzeuges benutzt werden. Sie dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit belastet und bei der Benutzung nicht in Schwingung versetzt werden.

(2) Schwenkbäume müssen gegen unbeabsichtigtes Ausschwenken gesichert werden.

§ 26 Geländer

(1) Geländer nach § 7 Abs. 1 dürfen nur geöffnet oder teilweise entfernt werden:

  1. Zum an und von Bord gehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
  2. beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
  3. beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
  4. bei Wasserfahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
  5. bei Wasserfahrzeugen, die Bord an Bord liegen oder verschleppt werden an den sich berührenden Stellen oder
  6. wenn zum Be- und Entladen oder Baubetrieb gehörende Arbeiten unverhältnismäßig behindert werden.

(2) Sind Betriebszustände nach Absatz 1 nicht mehr vorhanden, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf schiebenden Motorgüterschiffen nach § 7 Abs. 2 Geländer nur entfernt werden, wenn Handläufe an den Lukensüllen vorhanden sind und aus betriebstechnischen Gründen wiederholtes Öffnen und Entfernen der Geländer erforderlich ist. Bei Antritt der Streckenfahrt oder wenn das Motorgüterschiff nicht nur vorübergehend festgemacht hat, müssen Geländer gesetzt sein.

(4) Abnehmbare Geländerstützen sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.

§ 27 Luken

(1) Herfte und Gebinde dürfen als Verkehrswege nur benutzt werden, wenn die Luken neben ihnen geschlossen oder mögliche Absturzstellen gesichert sind.

(2) Lukenabdeckungen dürfen nur betreten werden, wenn sie die erforderliche Tragfähigkeit haben.

(3) Teilweise geöffnete Luken müssen bei Eintritt der Dunkelheit wieder geschlossen werden, wenn nicht durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ein Absturz in den Laderaum verhindert ist oder wenn eine ausreichende Erkennbarkeit des geöffneten Lukenbereiches während der Dunkelheit nicht gewährleistet ist.

(4) Aushebbare Teile von Lukenabdeckungen mit mehr als 50 kg Gewicht müssen mechanisch gehoben werden.

§ 28 Außenbordarbeiten

Außenbords dürfen Instandhaltungsarbeiten nur bei stilliegenden Wasserfahrzeugen durchgeführt werden. Versicherte dürfen diese Arbeiten nur durchführen wenn sie durch den Schiffsverkehr nicht gefährdet werden.

§ 29 Brückendurchfahrten

Versicherte, die während der Fahrt Decksarbeiten ausführen, sind vor Brückendurchfahrten rechtzeitig zu warnen, wenn wegen einer geringen Durchfahrtshöhe Verletzungsgefahr besteht.

§ 30 Aufenthalt im Bereich von Drähten

Versicherte dürfen sich beim Schleppen oder Schieben nur soweit erforderlich im Bereich der Schlepp- oder Kupplungsdrähte aufhalten.

§ 31 aufgehoben

§ 32 aufgehoben

§ 33 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

(1) Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen dürfen nur mit vom Hersteller angegebenen Brennstoffen betrieben werden. Sie dürfen nicht überhitzt werden.

(2) Übergelaufener Brennstoff ist sofort zu entfernen.

(3) Feste Brennstoffe dürfen nicht mit Hilfe von brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden.

§ 34 Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke

(1) Als Flüssiggas darf nur handelsübliches Propan verwendet werden.

(2) Beim Behälterwechsel sind Feuer, offenes Licht und Rauchen an Deck im Umkreis von 3 m von den Behältern verboten.

(3) Ist während Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen ein Abbau von Teilen der Flüssiggasanlage erforderlich, sind die Absperrventile vorher zu schließen und die Rohrleitungen gasfrei zu machen. Die Behälter sind von der Anschlußleitung zu trennen und mit Verschlußmuttern und Schutzkappen zu versehen. Die Flüssiggasanlage darf nur von einem Einrichter gemäß § 13 Abs. 2 zusammengebaut und erst nach Prüfung gemäß § 42 Nr. 2 wieder in Betrieb genommen werden.

(4) Öffnungen, die der Verbrennungsluftzufuhr dienen, dürfen nicht dichtgesetzt werden.

(5) Wird die Flüssiggasanlage nicht täglich benutzt, sind die Behälterventile zu schließen, sobald die Anlage nicht mehr in Betrieb ist.

(6) Bei Störungen der Anlage oder Verdacht auf Leckagen sind unverzüglich sämtliche Absperrventile zu schließen und die Behälter vom Verteilernetz zu trennen.

(7) Bei Bränden sind sofort alle Absperrventile zu schließen. Wenn möglich, sind die Behälter aus der Gefahrenzone zu entfernen.

(8) Umfüllen von Flüssiggas ist verboten.

(9) Der Unternehmer hat von jedem Schadensfall an einer Flüssiggasanlage der Berufsgenossenschaft unverzüglich Mitteilung zu machen, auch wenn Personen nicht verletzt worden sind.

§ 35 Trinkwasseranlagen

Auf Wasserfahrzeugen mit Unterkunftsräumen muß stets einwandfreies Trinkwasser in ausreichender Menge vorhanden sein.

§ 36 Beiboote und Schlepphaken

Der Unternehmer darf nur Beiboote und Schlepphaken auf Wasserfahrzeugen verwenden, die von einer Prüfstelle auf ihren sicherheitstechnischen Zustand geprüft wurden.

§ 37 Rettungskragen und Rettungswesten

(1) Bei allen Arbeiten außenbords und an Deck sowie beim Benutzen des Beibootes müssen Rettungskragen oder Rettungswesten getragen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen bei Arbeiten an Deck Rettungskragen oder Rettungswesten nicht getragen zu werden, wenn feste Geländer von mindestens 1 m Höhe mit mindestens 2 Zwischenleisten vorhanden sind.

(3) Der Unternehmer hat die Versicherten mit der Handhabung der Rettungskragen oder Rettungswesten vertraut zu machen.

§ 38 Ortsveränderliche Brennstoffbehälter

(1) Ortsveränderliche Behälter mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Gefahrklasse 3 Kategorie K1 und K2 dürfen nur an Deck oder in hierfür besonders eingerichteten Räumen untergebracht werden.

(2) Brennbare Flüssigkeiten dürfen in ortsveränderliche Behälter nur an den dafür vorgesehenen Zapfstellen abgefüllt werden.

§ 39 Verwenden von heißen Stoffen

Werden heiße Stoffe verwendet, sind diese so aufzubereiten, aufzuschmelzen, abzufüllen, zu transportieren und zu verarbeiten, daß

  1. die heißen Stoffe sich nicht entzünden können,
  2. Versicherte sich nicht verbrennen können und
  3. Versicherte nicht durch Abgase oder Dämpfe Gesundheitsschäden erleiden können.

§ 40 Festmachen und Verholen

(1) Wasserfahrzeuge müssen mit lehnigen (schmiegsamen) und verzinkten Drahtseilen oder geeigneten Seilen aus Natur- oder Chemiefasern verholt oder ausreichend festgemacht werden.

(2) An Verhol- und Festmachseilen dürfen nur Haken verwendet werden, die nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sind, daß Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.

(3) An Verhol- und Festmachseilen dürfen Drahtseilklemmen nicht verwendet werden.

(4) Es dürfen nur Drahtseile verwendet werden, deren Spleiße bekleidet und deren Enden besetzt sind.

(5) Beim Arbeiten mit Seilen haben die Versicherten darauf zu achten, daß sie nicht in einer Schlinge stehen.

§ 41 Besichtigung

Der Unternehmer hat Wasserfahrzeuge

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach größeren Umbauten oder Stilliegen von mehr als 12 Monaten und
  3. vor dem Einsatz außerhalb von Binnengewässern der Berufsgenossenschaft zur Besichtigung anzumelden.

IV. Prüfungen

§ 42 Flüssiggasanlagen

Der Unternehmer hat Flüssiggasanlagen

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach Änderung oder Instandsetzung und
  3. alle drei Jahre, gerechnet ab dem ersten Tag der Inbetriebnahme von einem von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

§ 43 Rettungskragen und Rettungswesten

(1) Der Unternehmer hat Rettungskragen und Rettungswesten regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, auf ihren betriebssicheren Zustand von einem Sachkundigen prüfen zu lassen. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

(2) Die Versicherten haben sich vor dem Anlegen von Rettungskragen und Rettungswesten von deren Einsatzbereitschaft zu überzeugen.

§ 44 Schlepphaken

Der Unternehmer hat slipbare Schlepphaken und ihre Auslösevorrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens alle zwei Jahre von der Berufsgenossenschaft oder einem von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen auf ihren sicherheitstechnischen Zustand prüfen zu lassen.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 46 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Wasserfahrzeuge, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift bereits in Betrieb befanden, sind die folgenden Bestimmungen nicht anzuwenden:

§ 4,
§ 5 Abs. 1 sofern

§ 6, § 7 Abs. 1 hinsichtlich der Geländerhöhe und der Geländer an den Außenkanten der Gangborde, wenn diese eine geringere Breite als 50 cm haben und anstelle der Geländer Handläufe an den Lukensüllen oder Strecktaue an den Außenseiten der Gangborde vorhanden sind,

§ 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 für Wasserfahrzeuge für die Güterbeförderung im Hafen, wenn die Süllhöhe weniger als 70 cm Höhe beträgt,
§ 8 Abs. 4,
§ 11,
§ 12,
§ 17,
§ 36,
§ 37 Abs. 1 für Arbeiten an Deck, wenn ein festes Geländer mit mindestens 2 Zwischenleisten und mindestens 900 mm Höhe vorhanden ist.

VII. Inkrafttreten

§ 47 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft:

Abschnitt 1.1 "Allgemeine Vorschriften für die Binnenschiffahrt" vom 1. April 1936/1. Juli 1948 in der Fassung vom 1. April 1977,

Abschnitt 2.01 "Gemeinsame Bestimmungen" vom 1. Juli 1948,

Abschnitt 2.4 "Fähren" (VBG 107a) vom 1. April 1968,

Abschnitt 2.06 "Tankschiffe" vom 1. Juli 1948,

Abschnitt 2.08 "Flößereiarbeiten" vom 1. Juli 1948,

Abschnitt 2.9 "Schuten im Hafenbereich" vom 1. Januar 1966,

Abschnitt 2.10 "Fahrten auf der Unterelbe" vom 1. Juli 1948.

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