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F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr nach der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der nationalen Fahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe | ||
501 | Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | gemäß Anhang 1 |
502 | Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | gemäß Anhang 1 |
503 | Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen Pflichtbesichtigung | 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502 |
504 | Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts zur Führung der Bundesflagge | Gebühr nach Nummer 502 |
505 | Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums | 230 |
506 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes | Gebühr nach Nummer 501 |
507 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen | Gebühr nach Nummer 502 |
508 | Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr | 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502 |
G. Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Richtlinie 97/70/EG | ||
Ausnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse, Freibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse und vergleichbare Zeugnisse | ||
601 | Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes | 85 bis 1 655 |
602 | Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe | 40 bis 825 |
603 | Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses | 465 |
604 | Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 602 |
H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | ||
Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | ||
701 | - bei Schiffen BRZ bis 1.599 | 115 |
702 | - bei Schiffen BRZ ab 1.600
Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | 230 |
703 | - bei Schiffen BRZ bis 1 599 | 57 |
704 | - bei Schiffen BRZ ab 1 600 | 115 |
705 | Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses | Gebühr nach Nummer 703 oder 704 |
706 | Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung | - |
J. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der Richtlinien 94/57/EG und 96/98/EG sowie der Gefahrgutverordnung See und dem Ölschadengesetz | ||
801 | Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung | 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115 |
802 | Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses bis zu fünf Monaten | 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115 |
803 | Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder Ausnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten | 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115 |
804 | Genehmigung zur Beförderung von Getreide für den ersten Getreidebeladungsfall | 495 bis 5 510 |
805 | für jeden weiteren Getreidebeladungsfall | 50 bis 550 |
806 | Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge eingesetzt werden sollen | |
a) Neubauten vor Indienststellung | Gebühr nach Nummer 001 und 101 bzw. 001, 201, 301 und 701 oder 702 bzw. 001, 501 und 701 oder 702 sowie den Gebührengruppen 1001 bis 1018 | |
b) vorhandene Schiffe | Gebühr nach Nummer 007 bis 011 oder 012, 102 bzw. 007 bis 011 oder 012, 207, 302 und 703 oder 704; bzw. 007 bis 011 oder 012, 502 oder 504 und 703 oder 704 sowie den Gebührengruppen 1005 bis 1018 und sofern zutreffend 1023 bis 1026 und 1028 | |
807 | Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen | Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502 |
808 | Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit | 165 bis 11 020 |
809 | Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) | 85 bis 8 265 |
810 | Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen Unterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit Besichtigungen und Überprüfungen durch die vom Germanischen Lloyd anerkannten, im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger | 75 vom Hundert der Gebühren für Besichtigungen und Überprüfungen im Inland |
811 | Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen | 220 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland |
812 | Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Hafenzugangs | 110 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland |
813 | Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812 bezeichneten Maßnahme | 110 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland |
814 | Operational Control nach SOLAS/Load Line/MARPOL | 110 bis 5 510 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland |
815 | Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen | 660 bis 8 265 Diese Gebühr kann auf die Gebühren, die für Zeugnisse nach § 9 der Schiffssicherheitsverordnung zu erheben sind, angerechnet werden. |
816 | Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz | 115 |
817 | Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach Abschnitt 1 dieses Gebührenverzeichnisses ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben | 115 |
818 | Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung | 230 |
819 | Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplans mit MARPOL | 45 |
820 | Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr | 230 bis 2 755 |
821 | Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungshandbuches mit Kapitel VI bzw. VII jeweils Regel 5.6 des SOLAS-Übereinkommens | 45 |
822 | Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe | 45 |
823 | Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 | 110 |
824 | Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes nach § 9 Abs. 4 Satz 4 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Verbindung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle | 110 |
830 | Auslagen und Vergütungen für Inlandsdienstreisen zum Zwecke der Prüfung und Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen, Ausrüstungen und Gegenständen | nach Aufwand |
831 | Prüfung und Zertifizierung von Firmen "Produktaudit" | nach Aufwand |
832 | Typerprobung und Produktzertifizierung Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Anerkennung und Akkreditierung von Klassifikationsgesellschaften und Sachverständigen | nach Aufwand |
850 | Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung eines Vertrages oder vor Vertragsänderungen) | nach Aufwand |
852 | Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Feuerlöschern Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78 bei Schiffen | 165 bis 1655 |
856 | BRZ 400 bis 3.999 | 110 |
857 | BRZ ab 4.000 | 165 |
Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78 | ||
858 | BRZ 400 bis 3.999 | 55 |
859 | BRZ ab 4.000 | 80 |
860 | Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen soweit nicht im Einzelnen in den Nummern 001 bis 1210 genannt | 115 bis 5510 |
Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als Massengut befördern, durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr (§ 6 Abs. 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See) | ||
870 | Erstausfertigung BRZ bis 2.999 | 715 |
871 | BRZ 3.000 bis 7.999 | 1 145 |
872 | BRZ 8.000 bis 19.999 | 1 430 |
873 | BRZ ab 20.000 | 2150 |
874 | Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung | 55 bis 550 |
875 | Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 870 bis 874 |
876 | Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 | 115 |
877 | Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von Seeschiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern | 230 |
K. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 | ||
Erfüllungsnachweis für die Landorganisation (DOC) Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge | ||
901 | Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation | |
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte | 505 | |
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte | 780 | |
902 | Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung | |
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte | 140 | |
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte Sonstige Schiffe | 275 | |
903 | Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation | |
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte | 370 | |
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte | 505 | |
904 | Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung | |
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte | 70 | |
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte | 140 | |
905 | Bestätigung der jährlichen Prüfung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 902 |
Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) | ||
Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge | ||
910 | Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung es Schiffes bei einer Schiffsgröße | |
BRZ bis 2.999 | 480 | |
BRZ ab 3.000 | 725 | |
911 | Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße | |
BRZ bis 2.999 | 125 | |
BRZ ab 3.000 -
Sonstige Schiffe | 250 | |
912 | Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung es Schiffes bei einer Schiffsgröße | |
BRZ bis 2.999 | 115 | |
BRZ ab 3.000 | 230 | |
913 | Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße | |
BRZ bis 2.999 | 57 | |
BRZ ab 3.000 | 115 | |
914 | Bestätigung der Zwischenprüfung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 911 oder 913 |
II. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der B. Ostsee-Umweltschutz- Änderungsverordnung, der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 | ||
Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung
- für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes | ||
1001 | BRZ bis 2.999 | 715 |
1002 | BRZ 3.000 bis 7.999 | 1.145 |
1003 | BRZ 8.000 bis 19.999 | 1.435 |
1004 | BRZ ab 20.000 | 2.150 |
1005 | BRZ bis 2.999 | 360 |
1006 | BRZ 3.000 bis 7.999 | 575 |
1007 | BRZ 8.000 bis 19.999 | 715 |
1008 | BRZ ab 20.000
- für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl größer als 400 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes | 1.075 |
1009 | BRZ bis 2.999 | 360 |
1010 | BRZ 3.000 bis 5.999 | 575 |
1011 | BRZ 6.000 bis 9.999 | 715 |
1012 | BRZ 10.000 bis 29.999 | 860 |
1013 | BRZ ab 30.000
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffes | 1.075 |
1014 | BRZ bis 2.999 | 205 |
1015 | BRZ 3.000 bis 5.999 | 285 |
1016 | BRZ 6.000 bis 9.999 | 360 |
1017 | BRZ 10.000 bis 29.999 | 430 |
1018 | BRZ ab 30.000 | 535 |
Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
Erteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut vor Indienststellung des Schiffes | ||
1019 | BRZ bis 2.999 | 715 |
1020 | BRZ 3.000 bis 7.999 | 1.145 |
1021 | BRZ 8.000 bis 19.999 | 1.435 |
1022 | BRZ ab 20.000 | 2.150 |
Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut für vorhandene Schiffe | ||
1023 | BRZ bis 2.999 | 360 |
1024 | BRZ 3.000 bis 7.999 | 575 |
1025 | BRZ 8.000 bis 19.999 | 715 |
1026 | BRZ ab 20.000 | 1.075 |
Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser | ||
1027 | Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser vor Indienststellung des Schiffes | 575 |
1028 | Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser für vorhandene Schiffe | 285 |
1029 | Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem vor Indienststellung des Schiffes | 575 |
1030 | Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem für vorhandene Schiffe | 290 |
1031 | Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes | 590 |
1032 | Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung für vorhandene Schiffe | 295 |
1038 | Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung, eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut oder eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten | 10 vom Hundert der Gebührengruppen 1005 bis 1008 oder 1014 bis 1018 oder 1023 bis 1026 |
1039 | Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung | 165 bis 3.855 |
1040 | Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen Stoffgruppen zugeordnet sind | 165 bis 1.655 |
1041 | Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten | 275 bis 1.655 |
1042 | Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von Ladungsresten oder Bestätigung alternativer Maßnahmen zum Vorwaschen von Ladungstanks | 140 bis 1.100 |
1043 | Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben | 115 |
1044 | Testat der Verwaltung | 230 |
1045 | Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses | 465 |
III. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Verordnung über die Seediensttauglichkeit | ||
1101 | Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung des Hörvermögens | 12 |
1102 | Prüfung der Sehschärfe | 4 |
1103 | Prüfung der Farbtüchtigkeit | 4 |
1104 | Röntgenaufnahme der Lunge | 20 |
1105 | Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzte | einfacher Satz der nach der Gebührenordnung für Ärzte zu zahlenden Beträge |
1106 | Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw. der Bescheinigung über Seedienstuntauglichkeit | 3 |
1107 | Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen | 3 |
1108 | Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 und 4 des Infektionsschutzgesetzes | 6 |
IV. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe nach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | ||
Schiffsbesatzungszeugnisse | ||
1201 | Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses | 110 bis 1.100 |
1202 | Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf der Gültigkeit oder einer Änderung | 55 bis 550 |
1203 | Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses | 11 bis 55 |
1204 | Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt unter Auflagen | 220 bis 2.205 |
1206 | Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge mit bis zu zwei Mann Besatzung | |
a) Erstausstellung | 22 | |
b) Neuerteilung | 11 | |
Erteilung des Befähigungsnachweises | ||
1207 | Rettungsbootmann | 17 |
1208 | Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote | 17 |
1209 | Fortschrittliche Brandbekämpfung | 17 |
1210 | über Einführung - und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute | 17 |
V. Sonstige gebührenpflichtige Tatbestände | ||
1301 | Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für den Verwaltungsakt |
1302 | Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung |
1303 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. | 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme des angefochtenen Verwaltungsaktes vorgesehen ist |
1304 | Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1303 |
zum Gebührenverzeichnis | Anhang 1 |
Bruttoraumzahl | Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses | |||||||||
001 2 Euro | 012 Euro | 013 Euro | 101 1, 2 Euro | 102 1, 2 Euro | 201 2, 6 Euro | 301 2, 6 Euro | 302 2, 6 Euro | 501 3, 4, 5 Euro | 502 3, 4, 5 Euro | |
bis 150 | 1.137,03 | 254,40 | 127,19 | 5 685,15 | 340,88 | - | - | - | 1.790,06 | 197,94 |
bis 300 | 1.137,03 | 254,40 | 127,19 | 5685,15 | 681,76 | - | - | - | 1.790,06 | 197,94 |
über 300 | 1.137,03 | 254,40 | 127,19 | 5685,15 | 681,76 | 758,11 | 1.575,19 | 442,24 | 1.790,06 | 197,94 |
zuzüglich für je 233,33 | 49,99 | 29,97 | 13,47 | 606,49 | 446,44 | - | - | - | 181,09 | 19,73 |
über 1.000 | 1.283,61 | 335,27 | 167,59 | 7.504,62 | 2.021,10 | 769,13 | 1.575,19 | 442,24 | 2.333,33 | 261,07 |
zuzüglich für je 200 | 37,06 | 20,23 | 9,61 | 454,87 | 250,17 | 18,19 | 96,89 | 26,97 | 142,38 | 16,00 |
über 3.000 | 1.654,25 | 537,56 | 268,73 | 12.053,30 | 4.522,80 | 940,77 | 2.544,03 | 711,86 | 3.757,16 | 421,09 |
zuzüglich für je 100 | 19,54 | 10,95 | 5,47 | 242,59 | 94,35 | 9,43 | 52,23 | 14,73 | 75,81 | 8,65 |
über 9.000 | 2.826,66 | 1.195,10 | 596,66 | 26.608,74 | 10.183,71 | 1.506,03 | 5.677,90 | 1.595,89 | 8.305,84 | 940,02 |
zuzüglich für je 100 | 11,80 | 6,73 | 3,38 | 158,36 | 58,97 | 6,06 | 37,07 | |||
über 14.000 | 3.416,59 | 1.531,75 | 765,69 | 34.526,53 | 13.131,93 | 1.809,16 | 7.531,64 | 2.101,59 | 10.917,39 | 1.227,37 |
zuzüglich für je 100 | 9,43 | 5,38 | 2,68 | 117,93 | 44,71 | 4,72 | 28,65 | 8,00 | 40,43 | 4,54 |
über 27.000 | 4.642,75 | 2.231,26 | 1.113,62 | 49.857,27 | 18.936,80 | 2.422,98 | 11.256,28 | 3.141,70 | 16.172,92 | 1.817,02 |
zuzüglich für je 100 | 4,72 | 2,68 | 1,36 | - | 22,73 | 2,36 | 15,15 | 4,22 | 21,05 | 2,37 |
über 92.000 | 7.711,83 | 3.970,90 | 1.992,59 | - | 33.714,52 | 3.953,85 | 21.108,09 | 5.888,49 | 29.851,92 | 3.355,23 |
zuzüglich für je 100 | 2,36 | 1,36 | 0,67 | - | - | 1,18 | 8,42 | 2,53 | - | - |
1) Zu lfd. Nr. 101 und 102 = | Haben Fahrgastschiffe oder Traditionsschiffe kein gültiges Klassenzertifikat*, werden die Gebühren auf das 4,5fache erhöht. |
2) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie zu lfd Nr. 301 und 302 = | Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen. |
3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = | Liegt kein gültiges Klassenzertifikat* vor, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht. |
4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = | Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfende Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache. |
5) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = | Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüberwachung durchführt |
6) Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 = | Ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500. |
*) Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr ein Auftragsverhältnis geregelt hat.
ENDE |