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F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
nach der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der nationalen Fahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
501Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffesgemäß Anhang 1
502Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffegemäß Anhang 1
503Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen Pflichtbesichtigung40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502
504Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts zur Führung der BundesflaggeGebühr nach Nummer 502
505Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums230
506Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des SchiffesGebühr nach Nummer 501
507Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen SchiffenGebühr nach Nummer 502
508Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502
G. Ausnahmezeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Richtlinie 97/70/EG
 Ausnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse, Freibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse und vergleichbare Zeugnisse 
601Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes85 bis 1 655
602Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe40 bis 825
603Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses465
604Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 602
H. Funk-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
 Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 
701- bei Schiffen BRZ bis 1.599115
702- bei Schiffen BRZ ab 1.600

Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe

230
703- bei Schiffen BRZ bis 1 59957
704- bei Schiffen BRZ ab 1 600115
705Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-ZeugnissesGebühr nach Nummer 703 oder 704
706Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung-
J. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der Richtlinien 94/57/EG und 96/98/EG sowie der Gefahrgutverordnung See und dem Ölschadengesetz
801Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
802Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses bis zu fünf Monaten10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
803Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder Ausnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
804Genehmigung zur Beförderung von Getreide für den ersten Getreidebeladungsfall495 bis 5 510
805für jeden weiteren Getreidebeladungsfall50 bis 550
806Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge eingesetzt werden sollen 
a) Neubauten vor IndienststellungGebühr nach Nummer 001 und 101 bzw. 001, 201, 301 und 701 oder 702 bzw. 001, 501 und 701 oder 702 sowie den Gebührengruppen 1001 bis 1018
b) vorhandene SchiffeGebühr nach Nummer 007 bis 011 oder 012, 102 bzw. 007 bis 011 oder 012, 207, 302 und 703 oder 704; bzw. 007 bis 011 oder 012, 502 oder 504 und 703 oder 704 sowie den Gebührengruppen 1005 bis 1018 und sofern zutreffend 1023 bis 1026 und 1028
807Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollenGebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502
808Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit165 bis 11 020
809Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)85 bis 8 265
810Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen Unterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit Besichtigungen und Überprüfungen durch die vom Germanischen Lloyd anerkannten, im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger75 vom Hundert der Gebühren für Besichtigungen und Überprüfungen im Inland
811Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen220 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
812Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Hafenzugangs110 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
813Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812 bezeichneten Maßnahme110 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
814Operational Control nach SOLAS/Load Line/MARPOL110 bis 5 510 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
815Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen660 bis 8 265 Diese Gebühr kann auf die Gebühren, die für Zeugnisse nach § 9 der Schiffssicherheitsverordnung zu erheben sind, angerechnet werden.
816Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz115
817Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach Abschnitt 1 dieses Gebührenverzeichnisses ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben115
818Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung230
819Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplans mit MARPOL45
820Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr230 bis 2 755
821Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungshandbuches mit Kapitel VI bzw. VII jeweils Regel 5.6 des SOLAS-Übereinkommens45
822Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe45
823Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998110
824Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes nach § 9 Abs. 4 Satz 4 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Verbindung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle110
830Auslagen und Vergütungen für Inlandsdienstreisen zum Zwecke der Prüfung und Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen, Ausrüstungen und Gegenständennach Aufwand
831Prüfung und Zertifizierung von Firmen "Produktaudit"nach Aufwand
832Typerprobung und Produktzertifizierung Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Anerkennung und Akkreditierung von Klassifikationsgesellschaften und Sachverständigennach Aufwand
850Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung eines Vertrages oder vor Vertragsänderungen)nach Aufwand
852Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Feuerlöschern Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78 bei Schiffen165 bis 1655
856BRZ 400 bis 3.999110
857BRZ ab 4.000165
 Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78 
858BRZ 400 bis 3.99955
859BRZ ab 4.00080
860Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen soweit nicht im Einzelnen in den Nummern 001 bis 1210 genannt115 bis 5510
 Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als Massengut befördern, durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr (§ 6 Abs. 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See) 
870Erstausfertigung BRZ bis 2.999715
871BRZ 3.000 bis 7.9991 145
872BRZ 8.000 bis 19.9991 430
873BRZ ab 20.0002150
874Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung55 bis 550
875Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 87450 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 870 bis 874
876Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874115
877Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von Seeschiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern230
K. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung
nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
 Erfüllungsnachweis für die Landorganisation (DOC) Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge 
901Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation 
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte505
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte780
902Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung 
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte140
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte Sonstige Schiffe275
903Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation 
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte370
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte505
904Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung 
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte70
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte140
905Bestätigung der jährlichen Prüfung50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 902
Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) 
Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge 
910Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung es Schiffes bei einer Schiffsgröße 
BRZ bis 2.999480
BRZ ab 3.000725
911Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße 
BRZ bis 2.999125
BRZ ab 3.000 -

Sonstige Schiffe

250
912Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung es Schiffes bei einer Schiffsgröße 
BRZ bis 2.999115
BRZ ab 3.000230
913Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße 
BRZ bis 2.99957
BRZ ab 3.000115
914Bestätigung der Zwischenprüfung50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 911 oder 913
II. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung
nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der B. Ostsee-Umweltschutz- Änderungsverordnung, der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88
 Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung

- für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150

Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes

 
1001BRZ bis 2.999715
1002BRZ 3.000 bis 7.9991.145
1003BRZ 8.000 bis 19.9991.435
1004BRZ ab 20.0002.150
1005BRZ bis 2.999360
1006BRZ 3.000 bis 7.999575
1007BRZ 8.000 bis 19.999715
1008BRZ ab 20.000

- für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl größer als 400

Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes

1.075
1009BRZ bis 2.999360
1010BRZ 3.000 bis 5.999575
1011BRZ 6.000 bis 9.999715
1012BRZ 10.000 bis 29.999860
1013BRZ ab 30.000

Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffes

1.075
1014BRZ bis 2.999205
1015BRZ 3.000 bis 5.999285
1016BRZ 6.000 bis 9.999360
1017BRZ 10.000 bis 29.999430
1018BRZ ab 30.000535
 Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut

Erteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut vor Indienststellung des Schiffes

 
1019BRZ bis 2.999715
1020BRZ 3.000 bis 7.9991.145
1021BRZ 8.000 bis 19.9991.435
1022BRZ ab 20.0002.150
 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut für vorhandene Schiffe 
1023BRZ bis 2.999360
1024BRZ 3.000 bis 7.999575
1025BRZ 8.000 bis 19.999715
1026BRZ ab 20.0001.075
 Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser 
1027Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser vor Indienststellung des Schiffes575
1028Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser für vorhandene Schiffe285
1029Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem vor Indienststellung des Schiffes575
1030Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem für vorhandene Schiffe290
1031Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes590
1032Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung für vorhandene Schiffe295
1038Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung, eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut oder eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten10 vom Hundert der Gebührengruppen 1005 bis 1008 oder 1014 bis 1018 oder 1023 bis 1026
1039Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung165 bis 3.855
1040Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen Stoffgruppen zugeordnet sind165 bis 1.655
1041Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten275 bis 1.655
1042Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von Ladungsresten oder Bestätigung alternativer Maßnahmen zum Vorwaschen von Ladungstanks140 bis 1.100
1043Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben115
1044Testat der Verwaltung230
1045Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses465
III. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Verordnung über die Seediensttauglichkeit
1101Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung des Hörvermögens12
1102Prüfung der Sehschärfe4
1103Prüfung der Farbtüchtigkeit4
1104Röntgenaufnahme der Lunge20
1105Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzteeinfacher Satz der nach der Gebührenordnung für Ärzte zu zahlenden Beträge
1106Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw. der Bescheinigung über Seedienstuntauglichkeit3
1107Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen3
1108Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 und 4 des Infektionsschutzgesetzes6
IV. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe
nach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
 Schiffsbesatzungszeugnisse 
1201Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses110 bis 1.100
1202Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf der Gültigkeit oder einer Änderung55 bis 550
1203Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses11 bis 55
1204Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt unter Auflagen220 bis 2.205
1206Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge mit bis zu zwei Mann Besatzung 
a) Erstausstellung22
b) Neuerteilung11
 Erteilung des Befähigungsnachweises 
1207Rettungsbootmann17
1208Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote17
1209Fortschrittliche Brandbekämpfung17
1210über Einführung - und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute17
V. Sonstige gebührenpflichtige Tatbestände
1301Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 vom Hundert der Gebühr für den Verwaltungsakt
1302Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung
1303Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet.
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme des angefochtenen Verwaltungsaktes vorgesehen ist
1304Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1303

.

zum Gebührenverzeichnis Anhang 1


BruttoraumzahlZu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
001 2
Euro
012
Euro
013
Euro
101 1, 2
Euro
102 1, 2
Euro
201 2, 6
Euro
301 2, 6
Euro
302 2, 6
Euro
501 3, 4, 5
Euro
502 3, 4, 5
Euro
bis 1501.137,03254,40127,195 685,15340,88---1.790,06197,94
bis 3001.137,03254,40127,195685,15681,76---1.790,06197,94
über 3001.137,03254,40127,195685,15681,76758,111.575,19442,241.790,06197,94
zuzüglich für je 233,3349,9929,9713,47606,49446,44---181,0919,73
über 1.0001.283,61335,27167,597.504,622.021,10769,131.575,19442,242.333,33261,07
zuzüglich für je 20037,0620,239,61454,87250,1718,1996,8926,97142,3816,00
über 3.0001.654,25537,56268,7312.053,304.522,80940,772.544,03711,863.757,16421,09
zuzüglich für je 10019,5410,955,47242,5994,359,4352,2314,7375,818,65
über 9.0002.826,661.195,10596,6626.608,7410.183,711.506,035.677,901.595,898.305,84940,02
zuzüglich für je 10011,806,733,38158,3658,976,0637,07   
über 14.0003.416,591.531,75765,6934.526,5313.131,931.809,167.531,642.101,5910.917,391.227,37
zuzüglich für je 1009,435,382,68117,9344,714,7228,658,0040,434,54
über 27.0004.642,752.231,261.113,6249.857,2718.936,802.422,9811.256,283.141,7016.172,921.817,02
zuzüglich für je 1004,722,681,36-22,732,3615,154,2221,052,37
über 92.0007.711,833.970,901.992,59-33.714,523.953,8521.108,095.888,4929.851,923.355,23
zuzüglich für je 1002,361,360,67--1,188,422,53--


1) Zu lfd. Nr. 101 und 102 =Haben Fahrgastschiffe oder Traditionsschiffe kein gültiges Klassenzertifikat*, werden die Gebühren auf das 4,5fache erhöht.
2) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie zu lfd Nr. 301 und 302 =Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen.
3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 =Liegt kein gültiges Klassenzertifikat* vor, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht.
4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 =Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfende Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.
5) Zu lfd. Nr. 501 und 502 =Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüberwachung durchführt
6) Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 =Ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500.

*) Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr ein Auftragsverhältnis geregelt hat.

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