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GebV-BGTV - Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr

Vom 21. Dezember 2001
(BGBl. Nr. 77 vom 31.12.2001 S. 4241; 21.02.2005 S. 323 05; 07.08.2013 S. 3154 13 13a *)
Gl.-Nr. 9510-27



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

Auf Grund

§ 1 Anwendungsbereich 13

(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffiziersausbildung und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften im Rahmen des nach Nummer 3.1 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, geregelten Auftragsverhältnisses sowie für Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf dem Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 Gebührenbemessung 05 13

(1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen wird eine Gebühr erhoben. Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für diese Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen, mit Ausnahme der Vergütung für Inlandsdienstreisen der haupt- und nebenamtlichen Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr werden gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

(2) Gebühren werden nach der im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl (BRZ) erhoben.

(3) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Ausland durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert. Werden auf einem deutschen Fahrgastschiff während der Reise, die in einem deutschen Hafen beginnt oder endet, individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" vorgenommen, gelten diese als im Inland durchgeführt. Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Ausland eine Verlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr, die der Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte- und Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediensteten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 595 Euro je Tag erhoben.

(4) Werden auf Antrag individuell zurechenbare öffentliche Leistungen für Fahrzeuge durchgeführt, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.

(5) Gebühren für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr nach § 102b Abs. 2 oder vom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes übernommen werden.

(6) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine Gebühren erhoben.

(7) Wird aus verwaltungsseitigen Gründen bei vorhandenen Schiffen die Gültigkeit eines Zeugnisses entgegen der in den Vorschriften vorgesehenen Gültigkeitsdauer auf eine kürzere Gültigkeitsdauer begrenzt, so wird die Besichtigungs- beziehungsweise Prüfungsgebühr anteilmäßig auf volle Jahre der Gültigkeit auf- oder abgerundet berechnet.

(8) Werden bei einem Dienstgang drei und mehr verschiedene Testate seitens der Verwaltung für ein und dasselbe Schiff erteilt, so werden höchstens für zwei Testate Gebühren erhoben.

§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebührenforderungen

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1995 ( BGBl. I S. 2103,1996 I S. 51 ), außer Kraft.

 

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Gebührenverzeichnis Anlage 05 13
(zu § 2 Abs. 1)


Lfd. Nr.GegenstandGebühr Euro
I. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit

A. Freibord-Zeugnisse
nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen 1966/88 sowie dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004

001Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffesgemäß Anhang 1
 Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe 
007BRZ bis 2.999360
008BRZ 3.000 bis 5.999575
009BRZ 6.000 bis 9.999715
010BRZ 10.000 bis 29.999860
011BRZ ab 30.0001.075
012erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach Erneuerungsbesichtigung durch die Verwaltunggemäß Anhang 1
013Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Zeugnis

Internationale Freibord-Ausnahmezeugnisse

a) für Schiffe neuartiger Bauart

b) für einmalige Auslandsfahrt

Erteilung des Zeugnisses vor Indienststellung des Schiffes

gemäß Anhang 1
014BRZ bis 2.999360
015BRZ 3.000 bis 5.999575
016BRZ 6.000 bis 9.999715
017BRZ 10.000 bis 29.999860
018BRZ ab 30.0001.075
019Erneute Erteilung des Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses nach Erneuerungsbesichtigungen durch die Verwaltung1,5fache der Gebühr nach Nummer 012
020Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis1,5fache der Gebühr nach Nummer 013
021Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die Verwaltung50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 001, mindestens 115
 Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die zuständige Klassifikationsgesellschaft 
022BRZ bis 2.999360
023BRZ 3.000 bis 5.999575
024BRZ 6.000 bis 9.999715
025BRZ 10.000 bis 29.999860
026BRZ ab 30.0001.075
027Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung (sofern nicht lfd. Nr. 013)230
028Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der UmregistrierungGebühr nach Nummer 013
029Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses465
030Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer Besichtigungen der zuständigen Klassifikationsgesellschaft230
031Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums230
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Spezialschiffe und Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und gewerblich genutzte Sportboote sowie Traditionsschiffe

nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, dem IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen und dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code)

 Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge 
101Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffesgemäß Anhang 1
102Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffegemäß Anhang 1
103Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer BesichtigungenGebühr nach Nummer 102
104Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge vor Indienststellung1,5fache der Gebühr nach Nummer 101
105Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge1,5fache der Gebühr nach Nummer 102
106Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge1,5fache der Gebühr nach Nummer 102
107Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen vor deren Indienststellung50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 101 oder 301 oder 501
108Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502
109Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502
110Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe vor deren IndienststellungGebühr nach Nummer 101
111Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene SpezialschiffeGebühr nach Nummer 102
 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und für gewerblich genutzte Sportboote vor der Indienststellung oder bei Erstbesichtigung

bei Schiffen mit einer

 
112Rumpflänge von 8 m bis 16 m335
113Rumpflänge über 16 m bis 24 m665
 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und für vorhandene gewerblich genutzte Sportboote

bei Schiffen mit einer

 
114Rumpflänge von 8 m bis 16 m50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112
115Rumpflänge über 16 m bis 24 m50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 113
116Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge als Ausbildungsfahrzeug gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 oder als gewerblich genutztes Sportboot50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112, 113, 114 oder 115
117Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet "Traditionsschiffe"230
118Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet "Traditionsschiffe"115
119Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch die VerwaltungGebühr nach Nummer 101
120Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch die VerwaltungGebühr nach Nummer 102
121Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe115
122Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102
123Testat durch die Verwaltung115
C. Bau-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 sowie der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
 Bau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt 
201Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffesgemäß Anhang 1
 Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe 
207BRZ bis 2.999360
208BRZ 3.000 bis 5.999575
209BRZ 6.000 bis 9.999715
210BRZ 10.000 bis 29.999860
211BRZ ab 30.0001.075
212Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen oder Zwischenbesichtigungen230
213Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen220 bis 825
214Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses465
215Testat durch die Verwaltung230
216Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung50 vom Hundert der Gebührengruppe 207 bis 211
D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
 Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt 
301Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffesgemäß Anhang 1
302Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses sowie die Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis für vorhandene Schiffegemäß Anhang 1
303Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 302
304Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter von zehn und mehr Jahren im Ausrüstungs-SicherheitszeugnisGebühr nach Nummer 302
305Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer BesichtigungenGebühr nach Nummer 302
306Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der UmregistrierungGebühr nach Nummer 303
307Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses465
308Testat durch die Verwaltung230
E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe
nach Kapitel VIII der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgastschiffe und Reaktor-Frachtschiffe
401Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes3fache der Gebühr nach Nummer 101 oder Nummer 201 und 301
402Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe3fache der Gebühr nach Nummer 102 oder der Gebührengruppe 207 bis 211 und 302


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