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GebV-BGTV - Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr
Vom 21. Dezember 2001
(BGBl. Nr. 77 vom 31.12.2001 S. 4241; 21.02.2005 S. 323 05; 07.08.2013 S. 3154 13 13a *)
Gl.-Nr. 9510-27
*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2
Auf Grund
(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffiziersausbildung und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften im Rahmen des nach Nummer 3.1 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, geregelten Auftragsverhältnisses sowie für Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf dem Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen wird eine Gebühr erhoben. Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für diese Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen, mit Ausnahme der Vergütung für Inlandsdienstreisen der haupt- und nebenamtlichen Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr werden gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
(2) Gebühren werden nach der im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl (BRZ) erhoben.
(3) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Ausland durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert. Werden auf einem deutschen Fahrgastschiff während der Reise, die in einem deutschen Hafen beginnt oder endet, individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" vorgenommen, gelten diese als im Inland durchgeführt. Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Ausland eine Verlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr, die der Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte- und Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediensteten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 595 Euro je Tag erhoben.
(4) Werden auf Antrag individuell zurechenbare öffentliche Leistungen für Fahrzeuge durchgeführt, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.
(5) Gebühren für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr nach § 102b Abs. 2 oder vom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes übernommen werden.
(6) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine Gebühren erhoben.
(7) Wird aus verwaltungsseitigen Gründen bei vorhandenen Schiffen die Gültigkeit eines Zeugnisses entgegen der in den Vorschriften vorgesehenen Gültigkeitsdauer auf eine kürzere Gültigkeitsdauer begrenzt, so wird die Besichtigungs- beziehungsweise Prüfungsgebühr anteilmäßig auf volle Jahre der Gültigkeit auf- oder abgerundet berechnet.
(8) Werden bei einem Dienstgang drei und mehr verschiedene Testate seitens der Verwaltung für ein und dasselbe Schiff erteilt, so werden höchstens für zwei Testate Gebühren erhoben.
§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebührenforderungen
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1995 ( BGBl. I S. 2103,1996 I S. 51 ), außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage 05 13 (zu § 2 Abs. 1) |
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
I. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
A. Freibord-Zeugnisse | ||
001 | Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | gemäß Anhang 1 |
Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe | ||
007 | BRZ bis 2.999 | 360 |
008 | BRZ 3.000 bis 5.999 | 575 |
009 | BRZ 6.000 bis 9.999 | 715 |
010 | BRZ 10.000 bis 29.999 | 860 |
011 | BRZ ab 30.000 | 1.075 |
012 | erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach Erneuerungsbesichtigung durch die Verwaltung | gemäß Anhang 1 |
013 | Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Zeugnis
Internationale Freibord-Ausnahmezeugnisse a) für Schiffe neuartiger Bauart b) für einmalige Auslandsfahrt Erteilung des Zeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | gemäß Anhang 1 |
014 | BRZ bis 2.999 | 360 |
015 | BRZ 3.000 bis 5.999 | 575 |
016 | BRZ 6.000 bis 9.999 | 715 |
017 | BRZ 10.000 bis 29.999 | 860 |
018 | BRZ ab 30.000 | 1.075 |
019 | Erneute Erteilung des Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses nach Erneuerungsbesichtigungen durch die Verwaltung | 1,5fache der Gebühr nach Nummer 012 |
020 | Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis | 1,5fache der Gebühr nach Nummer 013 |
021 | Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die Verwaltung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 001, mindestens 115 |
Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die zuständige Klassifikationsgesellschaft | ||
022 | BRZ bis 2.999 | 360 |
023 | BRZ 3.000 bis 5.999 | 575 |
024 | BRZ 6.000 bis 9.999 | 715 |
025 | BRZ 10.000 bis 29.999 | 860 |
026 | BRZ ab 30.000 | 1.075 |
027 | Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung (sofern nicht lfd. Nr. 013) | 230 |
028 | Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung | Gebühr nach Nummer 013 |
029 | Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses | 465 |
030 | Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer Besichtigungen der zuständigen Klassifikationsgesellschaft | 230 |
031 | Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums | 230 |
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Spezialschiffe und Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und gewerblich genutzte Sportboote sowie Traditionsschiffe
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, dem IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen und dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code) | ||
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge | ||
101 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | gemäß Anhang 1 |
102 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | gemäß Anhang 1 |
103 | Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen | Gebühr nach Nummer 102 |
104 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge vor Indienststellung | 1,5fache der Gebühr nach Nummer 101 |
105 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge | 1,5fache der Gebühr nach Nummer 102 |
106 | Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge | 1,5fache der Gebühr nach Nummer 102 |
107 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen vor deren Indienststellung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 101 oder 301 oder 501 |
108 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen | 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502 |
109 | Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502 |
110 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe vor deren Indienststellung | Gebühr nach Nummer 101 |
111 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Spezialschiffe | Gebühr nach Nummer 102 |
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und für gewerblich genutzte Sportboote vor der Indienststellung oder bei Erstbesichtigung
bei Schiffen mit einer | ||
112 | Rumpflänge von 8 m bis 16 m | 335 |
113 | Rumpflänge über 16 m bis 24 m | 665 |
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und für vorhandene gewerblich genutzte Sportboote
bei Schiffen mit einer | ||
114 | Rumpflänge von 8 m bis 16 m | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112 |
115 | Rumpflänge über 16 m bis 24 m | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 113 |
116 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge als Ausbildungsfahrzeug gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 oder als gewerblich genutztes Sportboot | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112, 113, 114 oder 115 |
117 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet "Traditionsschiffe" | 230 |
118 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet "Traditionsschiffe" | 115 |
119 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch die Verwaltung | Gebühr nach Nummer 101 |
120 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch die Verwaltung | Gebühr nach Nummer 102 |
121 | Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe | 115 |
122 | Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 |
123 | Testat durch die Verwaltung | 115 |
C. Bau-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 sowie der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | ||
Bau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt | ||
201 | Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | gemäß Anhang 1 |
Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | ||
207 | BRZ bis 2.999 | 360 |
208 | BRZ 3.000 bis 5.999 | 575 |
209 | BRZ 6.000 bis 9.999 | 715 |
210 | BRZ 10.000 bis 29.999 | 860 |
211 | BRZ ab 30.000 | 1.075 |
212 | Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen oder Zwischenbesichtigungen | 230 |
213 | Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen | 220 bis 825 |
214 | Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses | 465 |
215 | Testat durch die Verwaltung | 230 |
216 | Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung | 50 vom Hundert der Gebührengruppe 207 bis 211 |
D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | ||
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt | ||
301 | Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | gemäß Anhang 1 |
302 | Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses sowie die Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis für vorhandene Schiffe | gemäß Anhang 1 |
303 | Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 302 |
304 | Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter von zehn und mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis | Gebühr nach Nummer 302 |
305 | Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen | Gebühr nach Nummer 302 |
306 | Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung | Gebühr nach Nummer 303 |
307 | Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses | 465 |
308 | Testat durch die Verwaltung | 230 |
E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe nach Kapitel VIII der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgastschiffe und Reaktor-Frachtschiffe | ||
401 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | 3fache der Gebühr nach Nummer 101 oder Nummer 201 und 301 |
402 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | 3fache der Gebühr nach Nummer 102 oder der Gebührengruppe 207 bis 211 und 302 |
weiter . |