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DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift
(Ausgabe 10/1988; 01/1997; 03/2002; 08/2020)
Archiv: 03/2002
DGUV 04/2021: Ersetzt die ehemaligen Vorschriften 25 bzw. 26 "Kassen" und die Vorschrift 20 "Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken" und führt diese zusammen.
Bisher:
BGV C9; VBG 120
I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
haben.
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
II Grundpflichten
§ 3 Allgemeine Grundsätze
(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
(2) Kommt es dennoch zu einem Überfall, hat der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten.
§ 4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen
Haben Versicherte Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen, hat der Unternehmer in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall zu berücksichtigen.
§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
(2) Der Unternehmer hat die Arbeitsplätze, an denen Versicherte Banknoten annehmen oder ausgeben, so zu gestalten, dass Täter von Versicherten frühzeitig wahrgenommen werden können.
(3) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass die Einsichtnahme auf Banknotenbestände durch Unberechtigte weitestgehend verhindert wird.
§ 6 Alarmierung
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten, mindestens ein Telefon zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen können.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die hilfebringende Stelle bei einem Überfall unverzüglich angemessen reagieren und sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann.
§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(1) Um den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern, hat der Unternehmer in öffentlich zugänglichen Bereichen von Betriebsstätten, in denen Versicherte Banknoten ausgeben oder annehmen, durch den Einsatz erkennbarer Kameras sicherzustellen, dass Bildaufzeichnungen von Überfällen erstellt werden.
Dazu hat er abzuwägen, ob die Bildaufzeichnung unter Berücksichtigung der hiermit in Zusammenhang stehenden berechtigten Interessen aller betroffenen Personen auch verhältnismäßig ist.
Wenn der Einsatz der Kameras und die damit verbundene Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten nicht verhältnismäßig ist, sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.
(2) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein. Nach einem Überfall ist ein berechtigter Zugriff auf die aufgezeichneten Bilddaten zeitnah sicherzustellen.
Bilddaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der zulässige Zweck ihrer Verarbeitung erfordert. Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(3) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen Täter und die wesentlichen Phasen des Überfalls deutlich wiedergeben.
(4) Auf den Einsatz von Einrichtungen zur Bildaufzeichnung kann abweichend von Absatz 1 verzichtet werden, wenn der Unternehmer andere technische oder organisatorische Maßnahmen trifft, die ebenso geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.
§ 8 Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Betriebsanweisungen
schriftlich festzulegen und den Versicherten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
(2) Versicherte haben die Betriebsanweisungen nach Absatz 1 zu befolgen und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
§ 9 Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben oder von einem Überfall betroffen sein können, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach § 8 Absatz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich sowie bei Bedarf zu unterweisen.
(2) Der Unternehmer hat die Unterweisung zu dokumentieren.
III Umgang mit Bargeld
§ 10 Ausgabe von Banknoten
(1) Der Unternehmer hat die Ausgabe von Banknoten so zu gestalten, dass diese ohne Mitwirkung von Versicherten über automatisierte Systeme erfolgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Banknoten durch Versicherte ausgegeben werden, wenn diese bereitgehaltenen Banknotenbestände durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert sind. Zusätzlich hat der Unternehmer geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen vorzusehen.
§ 11 Annahme von Banknoten
(1) Von Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern.
(2) Der Unternehmer hat zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
§ 12 Verwahrung von Banknoten
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Banknotenbestände verwahrt werden.
(2) Wertbehältnisse zur Verwahrung von Banknoten müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch bieten und gegen einfache Wegnahme gesichert sein.
(3) Der Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände muss für Berechtigte, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, zeitverzögert sein. Die Zeitverzögerungen dürfen nur von dazu Berechtigten verändert werden können.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Banknoten griffbereit gehalten werden, wenn diese durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert und geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen sind.
§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten
(1) Die Versorgung von Automaten mit Banknoten durch Berechtigte ist so zu gestalten, dass sie in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgt. Der Einblick in diesen Versorgungsbereich ist weitestgehend zu verhindern.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Automaten mit Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen durch Berechtigte versorgt werden, wenn der Unternehmer dafür geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen hat.
§ 14 Bearbeitung von Banknoten
(1) Banknoten dürfen nur von Berechtigten bearbeitet werden.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Bereiche, in denen Banknoten bearbeitet werden, nicht öffentlich zugänglich sind und über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen verfügen.
(3) Die Bearbeitung von Banknoten darf von öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht erkennbar sein.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können auch an anderen Arbeitsplätzen Banknoten bearbeitet werden, wenn dies unregelmäßig und kurzzeitig erfolgt.
§ 15 Transport von Banknoten
(1) Der Transport von Banknoten muss so gestaltet sein, dass er für Außenstehende im Ablauf, in der Abwicklung und hinsichtlich sonstiger Umstände nicht als solcher erkennbar ist.
(2) Kann der Transport von Banknoten nur so gestaltet werden, dass er für Außenstehende erkennbar ist, hat der Unternehmer abweichend von Absatz 1 dafür zu sorgen, dass
(3) Setzt der Unternehmer für den Transport von Banknoten Versicherte ein, müssen diese mindestens 18 Jahre alt, geeignet und für diese Aufgabe besonders unterwiesen sein.
§ 16 Umgang mit Münzen
Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an Münzen ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend.
IV Besondere Bestimmungen für sonstige Zahlungsmittel und Wertsachen
§ 17 Sonstige Zahlungsmittel
Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend.
§ 18 Wertsachen
Die Paragrafen 5 bis 9, 11, 12, 15 und 19 dieser DGUV Vorschrift gelten entsprechend für Wertsachen.
V Sonstige Anforderungen
§ 19 Kennzeichnung
Der Unternehmer hat an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen, an denen Banknoten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, dauerhaft, deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinzuweisen.
§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen
(1) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Notfallplanung festzulegen, welche Maßnahmen unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Dazu gehört die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall betroffen waren.
(2) Der Unternehmer hat einen Überfall unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen und zu dokumentieren.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Sicherheitseinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Zeitabstände für die Prüfung sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(3) Der Unternehmer hat die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten gemäß Absatz 2 zu dokumentieren.
§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.
(2) Solange Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen nicht beseitigt sind, kann der Betrieb nur dann aufrechterhalten werden, wenn diese durch geeignete Maßnahmen so kompensiert werden, dass es zu keiner Erhöhung der Gefährdung kommt.
VI Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
VII Außerkraftsetzung und Übergangsbestimmungen
§ 24 Außerkraftsetzung von Unfallverhütungsvorschriften
Die Unfallverhütungsvorschrift Kassen (DGUV Vorschrift 25/26) vom 1. ______ 19__ in der Fassung vom 1. _____ 19__ wird außer Kraft gesetzt.
Die Unfallverhütungsvorschrift Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken (DGUV Vorschrift 20) vom 1. ______ 19__ wird außer Kraft gesetzt.
§ 25 Übergangsbestimmungen
Für die vom Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1 Buchstaben c. und d. dieser Vorschrift erfassten Unternehmen, deren Betriebsstätten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits errichtet waren oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt bereits begonnen worden war, finden
erst ab dem 01. _______ 20__ Anwendung, wenn die darin verlangten Anforderungen umfangreiche Änderungen der Betriebsstätte, ihrer Einrichtungen, der Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe erforderlich machen. Soweit diese Betriebsstätten oder ihre Einrichtungen vor diesem Zeitpunkt wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus den Nummern 1 bis 4 zu erfüllen.
VIII Inkrafttreten
§ 26 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. _______ 20__ in Kraft.
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