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Berechnung der Reserveluftmenge nach § 4 Abs. 2 | Anlage 2 |
Bei Einsatz von schlauchversorgten Tauchgeräten ist für den Notfall über die für den planmäßigen Tauchgang erforderliche Luftmenge hinaus eine Reserveluftmenge in Vorratsflaschen an der Tauchstelle vorzuhalten.
Hierbei ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:
Zusätzlich muss in jedem Fall - unabhängig von der Art der Luftversorgung - ein weiterer Reserveluftvorrat vorgehalten werden, der es dem Reservetaucher ermöglicht, dem entsprechend Fall 2 für 20 min am Austauchen gehinderten Taucher zu Hilfe zu kommen (siehe Beispiel 3)
Erläuterung zu den Rechenbeispielen
(1) = | Zeit für den Aufstieg zur tiefsten Haltestufe bzw. Haltezeit auf einer Haltestufe in min |
(2) = | Luftverbrauch eines Helm-/Leichttauchers bei Normaldruck ml pro Minute |
(3) = | Faktor zur Berücksichtigung des infolge des Tauchtiefendruckes veränderten Luftbedarfes (entspricht dem absoluten Druck in bar) |
(4) = | auf der jeweiligen Haltestufe/Tauchtiefe erforderliche Reserveluftmenge |
(5) = | Verlängerung der Grundzeit bzw. der Haltezeiten gegenüber dem planmäßigen Tauchgang durch die 20-minütige Verlängerung der Tauchzeit |
Beispiel für Nr. 1: | |||||||
Tauchtiefe | 36 m | ||||||
geplante Grundzeit | 40 min. | ||||||
erforderliche Reserveluftmenge: | |||||||
(1) | (2) | (3) | (4) | ||||
min. | l/min. | bar | I | Erläuterung | |||
3 | * | 60/30 | * | 4,6α | = | 828 / 414 | (Luft 36 bis 8 m) |
3 | * | 60/30 | * | 1,9 | = | 342 / 171 | (Luft 9 bis 6 m) |
12 | * | 60/30 | * | 1,6 | = | 1152 / 576 | (Luft 6 bis 3 m) |
25 | * | 60/30 | * | 1,3 | = | 1950 / 975 | (Luft 3 bis 0 m) |
4272 / 2136 | |||||||
α = beim Aufstieg zur tiefsten Haltestufe ist der im Verlauf des Tauchganges vorgesehene maximale Tauchtiefendruck + 1 bar anzusetzen. |
Beispiel für Nr. 2: | |||||||
Tauchtiefe | 36 m | ||||||
geplante Tauchzeit | 40 min. | ||||||
rechnerische Grundzeit | 60 (= 40 + 20) min. | ||||||
erforderliche Reserveluftmenge: | |||||||
(5) | (2) | (3) | (4) | ||||
min. | 1/min. | bar | 1 | Erläuterung | |||
20 | * | 60/30 | * | 4,6 | = | 5520 / 2760 | (Luft auf 36 m) |
3 | * | 60/30 | * | 4,6α | = | 828 / 414 | (Luft 36 bis 9 m) |
9 | * | 60/30 | * | 1,9 | = | 1026 / 513 | (Luft 9 bis 6 m) |
13 | * | 60/30 | * | 1,6 | = | 1248 / 624 | (Luft 6 bis 3 m) |
20 | * | 60/30 | * | 1,3 | = | 1560 / 780 | (Luft 3bis 0 m) |
10182 / 5091 | |||||||
α = beim Aufstieg zur tiefsten Haltestufe ist der im Verlauf des Tauchganges vorgesehene maximale Tauchtiefendruck + 1 bar anzusetzen. |
Beispiel (Luftmengenberechnung Reservetaucher): | |||||||
Tauchtiefe | 36 min. | ||||||
Grundzeit | 20 min. | ||||||
erforderliche Reserveluftmenge: | |||||||
(1) | (2) | (3) | (4) | ||||
min. | 1/min. | bar | I | Erläuterung | |||
20 | * | 60/30 | * | 4,6 | = | 5520 / 2760 | (Luft auf 36 m) |
3 | * | 60/30 | * | 4,6α | = | 828 / 414 | (Luft 36 bis 3 m) |
7 | * | 60/30 | * | 1,3 | = | 546 / 273 | (Luft 3 bis 0 m) |
6894 / 3447 | |||||||
α = beim Aufstieg zur tiefsten Haltestufe ist der im Verlauf des Tauchganges vorgesehene maximale Tauchtiefendruck +1 bar anzusetzen. |
Anhang zur Durchführungsanweisung zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 | Anhang 1 |
Erforderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Durchführung von Taucherarbeiten
Der Unternehmer trägt die Verantwortung für die Auswahl der geeigneten Personen, die mit der Durchführung von Taucherarbeiten beauftragt werden. Er hat ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen und darf sie nicht mit Arbeiten beschäftigen, für die sie erkennbar oder vermutet nicht geeignet sind. Damit soll eine Gefährdung der Taucher selbst sowie Anderer vermieden werden.
Zweifel an der Befähigung für die Durchführung von Taucherarbeiten können z.B. bestehen bei sich wiederholenden Arbeitsunfällen, sich wiederholenden tauchertypischen Erkrankungen, wie z.B. Druckfallerkrankungen, oder bei konkreten Hinweisen auf Verstöße gegen einschlägige Arbeitsschutzbestimmungen.
Nachdem keine europäisch harmonisierten Bestimmungen für die Ausbildung und Prüfung vorliegen, richten sich die Anforderungen für Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten von Tauchern nach den Inhalten des Rahmenstoffplans des Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT) gemäß "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher / Geprüfte Taucherin" vom 25. Februar 2000 (BGBl. Teil I Nr. 8, S. 165 ff., ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000). Diese sollen es dem Unternehmer erleichtern, seiner Auswahlverpflichtung nachzukommen. Im Schadensfall kann er bei entsprechender Dokumentation eine sorgfältige Auswahl nachweisen und damit sein Haftungsrisiko minimieren.
Erforderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten von Personen, die mit der Durchführung von Taucherarbeiten beauftragt werden sind insbesondere:
Gerätekunde:
1. Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchgeräten
2. Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Druckluft-Tauchgeräten
3. Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Druckluftversorgungsanlagen
4. Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Tauchgerätezubehör und Taucherhilfseinrichtungen
5. Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Taucherdruckkammern
6. Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Unterwasser-Arbeitsgeräten
Tauchermedizinische Grundkenntnisse:
1. Funktionelle Systematik des menschlichen Organismus
2. Auswirkungen der Druckerhöhung auf den Körper
3. Wirkung der Atemluftbestandteile in Überdruck
4. Aufnahme und Abgabe von Stickstoff beim Tauchen
5. Theoretische Grundlagen der Dekompressionsberechnungen
6. Medizinische Grundlagen der Druckkammer-Behandlung
7. Anwendung und Risiken der Sauerstoffatmung
8. Aktueller Erkenntnisstand zu Spätschäden
9. Auswirkungen von Umweltfaktoren und Arbeitsbedingungen
10. Spezifische Gesundheitsgefahren verschiedener Tauch- und Einsatzverfahren
11. Taucherhygiene und gesundheitlicher Arbeitnehmerschutz
12. Infektionskrankheiten im kalten und warmen Klima
13. Psychologische Aspekte der Unterwasserarbeit
14. Auswirkungen von Krankheiten und Unfällen
15. Internationale Einsätze
16. Erste Hilfe
17. Spezielle Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutz
Rechtsvorschriften:
1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
2. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
3. Aufgaben der am Taucheinsatz Beteiligten
4. Verantwortung und Haftung
Praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten:
1. Vorbereitende Arbeiten
2. Tauchen mit autonomen Leichttauchgeräten (aLTG)
3. Tauchen mit schlauchversorgten Leicht- und Helmtauchgeräten
4. Arbeitsverfahren unter Wasser
5. Kommunikationsverfahren der Tauchergruppe
6. Videodokumentation
7. Druckkammertechnik / -behandlung
8. Handhabung der Austauchtabellen
9. Notfallmaßnahmen
10. Taucherarbeiten in größeren Tiefen (> 35 m)
11. Atemgas und Atemgasgemische
12. Fachrechnen / Fachzeichnen
13. Handhabung von Tauchgeräten
14. Handhabung von Arbeitsgeräten (Arbeitskunde)
15. Wartung und Inspektion (Arbeitskunde)
16. Seemannschaft (Arbeitskunde)
17. Arbeiten in verschiedenen Wassertiefen (Arbeitskunde)
18. Arbeiten unter erschwerten Bedingungen (Arbeitskunde)
19. Durchführung von Notfallmaßnahmen
In Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe und auf Grund anderer Vorschriften können weitere Nachweise, wie z.B. Befähigungsscheine für das Unterwassersprengen und für Unterwasser-Schweißarbeiten erforderlich sein. Personen, die notwendige Nachweise nicht erbringen können, dürfen mit der Durchführung dieser Tätigkeiten nicht beauftragt werden.
Kenntnisse und Fähigkeiten des Signalmannes | Anhang 2 |
Anhang zur Durchführungsanweisung zu § 12 (2)
1 Fachtheorie
1.1 Gerätekunde
1.1.1 Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Heimtauchgeräten.
1.1.2 Grundkenntnisse in der Handhabung von Schweiß- und Brenneinrichtungen.
1.1.3 Grundkenntnisse in der Handhabung von Druckkammern.
1.2 Arbeitskunde
1.2.1 Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung.
1.2.2 Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Kranarbeiten, Bergung, UW-Brennen).
1.3 Medizinische Kenntnisse
1.3.1 Grundkenntnisse über die Gefahren für den Taucher bei Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser und Austauchen.
1.3.2 Erkennen von Taucherkrankheiten und Einleiten der Behandlung.
1.4 Rechtsvorschriften
Kenntnis der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23)
2 Fachpraxis
2.1 Ankleiden des Helm- und Leichttauchers mit Beurteilung von Vollständigkeit der Ausrüstung.
2.2 Sichern des Tauchers beim Abtauchen.
2.3 Führen des Tauchers beim Aufenthalt unter Wasser.
2.4 Durchführen des Austauchens auch mit Haltezeiten.
2.5 Anwenden der Austauchtabelle.
Bezugsquellenverzeichnis |
Durchführungsanweisungen zur
BGV C23 - Taucharbeiten
(01/2012)
Zu § 1 Abs. 1:
Siehe hierzu auch § 2 Abs. 1 und § 22 Abs. 1.
Für Unterwasserschneiden und -schweißen wird auf die UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1), für Sprengungen unter Wasser durch Taucher auf die UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24) hingewiesen.
Zu § 1 Abs. 2:
Siehe hierzu:
Forschungstaucher sind Taucher mit begrenzter Ausbildung, die nur wissenschaftliche Forschungsaufgaben unter Wasser durchführen.
Zu § 3:
Es werden schlauchversorgte und autonome Tauchgeräte unterschieden:
Bei autonomen Tauchgeräten erhält der Taucher seine Druckluft aus mitgeführten Behältern.
Bei schlauchversorgten Tauchgeräten erhält der Taucher seine Druckluft durch einen Luftversorgungsschlauch von der Luftversorgungsanlage. Das mitgeführte Reserveluftgerät liefert die Druckluft, falls die Versorgung von oben ausfällt. Die Druckregeleinrichtung an der Luftversorgungsanlage gehört zum schlauchversorgten Tauchgerät.
Autonome Leichttauchgeräte entsprechen den Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, wenn sie die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllen:
Schlauchversorgte Leichttauchgeräte entsprechen den Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, wenn sie den Anforderungen der DIN 58642 entsprechen; siehe auch Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (jetzt Geräte- und Produktsicherheitsgesetz).
Alle Tauchgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III der (europäischen) Richtlinie 89/686/EWG und müssen dementsprechend einer EG-Baumusterprüfung unterzogen worden sein. Dies ist ersichtlich an der Kennzeichnung des entsprechenden Gerätes mit dem CE- Zeichen sowie einer 4-stelligen Zahl, die die mit der Zertifizierung beauftragte Stelle angibt.
Zu § 4 Abs. 1:
Die Forderung nach ausreichender Qualität ist erfüllt, wenn die zugeführte Druckluft die Bedingungen der DIN 3188 "Druckluft für Atemgeräte; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" erfüllt.
Einsatztaucher und Reservetaucher siehe § 22 Abs. 2.
Zu § 4 Abs. 4:
An die Luftversorgungsanschlüsse werden die Druckregeleinrichtungen (Druckminderer, Taucherautomaten) der einzelnen schlauchversorgten Tauchgeräte angeschlossen.
Zu § 5:
Auf die BG-Regel "Taucherdruckkammern" (BGR 235) wird hingewiesen.
Zu § 6 Nr. 2:
Gummischlauchleitungen sind geeignet, wenn sie mindestens H07RN-F nach DIN VDE 0282-4 "Gummiisolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V; Teil 4; Flexible Leitungen" entsprechen.
Zu § 6 Nr. 3:
Bezüglich Schutzkleinspannung siehe DIN VDE 0100-430 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen bei Überstrom".
Zu § 6 Nr. 4:
Elektrische Betriebsmittel sind druckwasserdicht, wenn sie z.B. Schutzgrad IP 68 nach EN 60529/DIN VDE 0470-1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" entsprechen.
Zu § 9 Abs. 2:
Für andere, mit dem Tauchereinsatz zusammenhängende Tätigkeiten können weitere Beschäftigte erforderlich sein, z.B. zum Ankleiden des Helmtauchers, zur Bedienung eines Kranes oder zum Führen des Taucherfahrzeuges.
Zu § 10 Abs. 1 Nr. 2:
Von der Befähigung des Versicherten für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten kann der Unternehmer insbesondere dann ausgehen, wenn der Versicherte über die im Anhang 1 zu dieser Durchführungsanweisung genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. Diese können insbesondere auch durch die erfolgreiche Prüfung gemäß der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher / Geprüfte Taucherin" vom 25. Februar 2000 (BGBl. Teil I Nr. 8, S. 165 ff., ausgegeben zu Bonn am 8. März 2000) belegt werden.
Die genannte Verordnung regelt die Fortbildung von Tauchern im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969. Der bisherige "Taucher-Facharbeiterbrief" ist dem Zeugnis nach der Verordnung gleichwertig.
Zu § 12:
Personen sind für den Einsatz als Signalmann nicht geeignet, wenn sie Krankheiten haben, die sie dauernd oder vorübergehend plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern können, wenn sie z.B. starke Sehstörungen haben, schwerhörig sind oder zu Schwindelanfällen und Krämpfen neigen.
Zu § 12 Nr. 2:
Von der Befähigung des Versicherten für die sichere Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Unternehmer insbesondere dann ausgehen, wenn der Versicherte über die in Anhang 2 zu dieser Durchführungsanweisung genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt.
Diese können insbesondere auch durch eine erfolgreiche Prüfung belegt werden, die vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einvernehmen mit dem Fachbereich Bauwesen der DGUV oder von der für die Prüfung von Tauchern zuständigen Institution durchgeführt wurde.
Zu § 12 Nr. 3:
entfällt.
Zu § 13:
Bezüglich der körperlichen Eignung siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 12.
Zu § 14 Abs. 1:
Die Forderung nach Schutzkleidung schließt ein, dass
Bezüglich der sonstigen Ausrüstungsgegenstände wird - soweit spezielle Unfallverhütungsvorschriften wie "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1), "Sprengarbeiten" (BGV C24), "Verdichter" (VBG 16), "Schwimmende Geräte" (BGV D21) nicht bestehen - auf § 2 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) verwiesen.
Zu § 14 Abs. 2:
Um Schwierigkeiten bei der Ablesung zu vermeiden, sollte hierfür eine Zeigeruhr verwendet werden.
Zu § 14 Abs. 3:
Leitern sind geeignet, wenn sie
Zu § 14 Abs. 5:
Einrichtungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes unter Wasser sind z. B:
Einrichtungen zum Einhalten von Austauchstufen sind Hilfsmittel, mit denen der Signalmann den Taucher auf den jeweiligen Austauchstufen halten kann, z.B. ein Sitz an einer Leine mit 3-m-Markierungen.
Zu § 14 Abs. 7:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn an der Tauchstelle
vorhanden ist.
Zu § 14 Abs. 8
Anforderungen an die Taucher-Druckkammer siehe BG-Regel "Taucherdruckkammern" (BGR 235). Der erforderliche Luftvorrat ist in Abschnitt 4.2.5 dieser Richtlinien angegeben.
Zu § 14 Abs. 9:
Die Raumtemperatur soll 25 °C betragen.
Zu § 15 Abs. 1:
Einsatzbedingungen sind z.B. Gezeiten, Strömung, Schiffsverkehr, Wassertemperatur, Sichtweite unter Wasser, Witterung.
Besondere Gefahren und Erschwernisse sind z.B. starke Strömung, Saugrohrleitungen, Unterspülungen, einsturzgefährdete Wände, Unterwasserhindernisse sowie Unterwasserleitungen, bei deren Beschädigung der Taucher gefährdet ist.
Zu § 15 Abs. 2:
Die Kennzeichnung beim Tauchen von Land aus erfolgt in Absprache mit der zuständigen Ordnungsbehörde. Gefahrenstellen sind zu beseitigen, z.B.
Zu § 15 Abs. 3 Nr. 3:
Gegebenenfalls ist die Notmaßnahme Not-Dekompression zu üben. Siehe hierzu auch § 26.
Zu § 17 Abs. 3:
Zu Tragfähigkeit und Stabilität siehe auch UVV "Schwimmende Geräte" (BGV D21).
Zu § 17 Abs. 4:
Bezüglich der Verständigung zwischen Signalmann und der übrigen Tauchergruppe siehe auch § 18 Abs. 4.
Zu § 19 Abs. 1:
Einsatztaucher und Reservetaucher siehe § 22 Abs. 2.
Der Druckausgleich kann z.B. durch Pressen gegen die zugehaltene Nase bei geschlossenem Mund geprüft werden.
Zu § 19 Abs. 2:
Es ist darauf zu achten, dass Luftzuführungsschläuche frei von Staub und Fremdkörpern, alle Anschlüsse dicht sind und dass beim Einsatz von Leichttauchgeräten der Gewichtsgürtel nach § 29 Nr. 1 als letztes Ausrüstungsstück angelegt wird.
Zu § 20 Abs. 1:
Schädliche Gase sind hier vor allem Abgase von Verbrennungsmaschinen und Öfen. Auf DIN 3188 "Druckluft für Atemgeräte; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und die Verwendung spezieller Schadstofffilter am Ansaugstutzen wird hingewiesen.
Zu § 21 Abs. 2:
Siehe auch § 14 Abs. 3.
Zu § 22 Abs. 1:
Bei Tauchtiefen über 50 m und Verwendung von Druckluft als Atemgas besteht eine erhöhte Gefahr des Tiefenrausches.
Auf die BGI 897 "Handlungsanleitung Tauchereinsätze mit Mischgas" wird hingewiesen.
Zu § 22 Abs. 5:
Der Taucher kann z.B. gefährdet werden durch das Anschlagen, Heben und Senken von Lasten sowie das Strammholen von Seilen und Keilen im Bereich der Tauchstelle. Der Gefahrenbereich kann unter Wasser oder durch Austauchen verlassen werden.
Zu § 22 Abs. 7:
Nach dieser Forderung sind z.B. Ansaugpumpen, Ultraschallanlagen abzuschalten und Seeventile zu schließen.
Zu § 23 Abs. 2:
Ein sofortiges Eingreifen ist gewährleistet, wenn der Reservetaucher voll angezogen ist, jedoch bei Verwendung
Zu § 24:
Der Tauchereinsatzleiter entscheidet nach Lage des Falles, ob erforderliche Haltezeiten eingehalten werden können.
Zu § 24 Nr. 6:
Der Tauchgang kann z.B. gefährdet werden durch
Zu § 25 Abs. 1:
Bezugspunkt für die Austauchtiefen (Austauchtabelle Spalte 3) ist der Oberkörper des Tauchers.
Zu § 26 Abs. 2:
Die Betriebsbereitschaft der Druckkammer schließt ein, dass ein Druckluftvorrat vorhanden ist, der ausreicht, die Druckkammer auf den Druck nach Absatz 3 Nr. 1 zu bringen und während der Dekompression ausreichend zu spülen [siehe hierzu Abschnitt 4.2.5 der BG-Regel "Taucherdruckkammern" (BGR 235).
Siehe hierzu auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 3.
Zu § 28 Abs. 2:
Zur Sicherung gegen Absturzgefahr kann z.B. eine Leine entsprechender Tragkraft an der Firstöse des Taucherhelms angeschlagen werden.
Zu § 29:
Geeignete Ausrüstungsgegenstände sind z.B.
Zu § 30 Abs. 1:
Siehe auch § 16 Abs. 1.
Die Berechnung der für das Austauchen erforderlichen Luftmenge erfolgt auch unter Berücksichtigung horizontaler Wege, die der Taucher unter Wasser zurücklegen muss, bevor er austauchen kann, z.B. beim Tauchen in oder unter Bauwerken.
Zu § 31 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn insbesondere folgende Prüfungen durchgeführt werden:
Zu § 31 Abs. 3:
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des jeweiligen Arbeitsmittels hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.
Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller- und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes, betriebszugehöriges Personal.
Zu § 32 Abs. 2:
Die Rekompression ist - wenn vom fachkundigen Arzt keine abweichenden Anweisungen gegeben werden - nach den Vorgaben der BG-Information "Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck (Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten)" (BGI 690) durchzuführen.
ENDE |