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§ 27 Sandmischmaschinen
(1) Sandmischmaschinen müssen so gebaut sein, dass Verletzungen durch den umlaufenden Mischtrog vermieden werden. Mischwerkzeuge müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass sie während des Laufes nicht erreicht werden können. An Sandmischmaschinen mit kippbarem Trog darf sich die Abdeckung bei laufender Maschine nur so weit öffnen lassen, wie es zum Entleeren des Mischgutes erforderlich ist. Ein seitliches Hineingreifen muss in diesem Falle durch einen ausreichenden Seitenschutz verhindert werden. Auslauf-, Austrags- und Schauöffnungen müssen so gesichert sein, dass Verletzungen durch Misch- und Austragswerkzeuge vermieden werden.
(2) Sandmischmaschinen, deren Mischwerkzeuge aus dem Mischtrog herausgeschwenkt werden können, müssen Einrichtungen haben, die die Mischwerkzeuge beim Herausschwenken stillsetzen und in der oberen Stellung selbsttätig festhalten.
(3) Sandmischmaschinen, die zum Reinigen und Warten betreten werden müssen, müssen Einrichtungen haben, die das Anlaufen der Mischwerkzeuge und des Mischtroges bei geöffneten Reinigungstüren und -klappen zwangsläufig verhindern.
(4) An Reinigungstüren und -klappen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrenstelle" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Vor Einstieg in den Mischer abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern" angebracht sein.
(5) Durchlaufmischer zur Verarbeitung von Formstoff-Bindemitteln mit exothermer Reaktion müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Zulauf von Harz und Härter in den Mischtrog nur zulassen, wenn dort Sand vorhanden ist.
(6) Anschlußschläuche für Formstoff-Bindemittel müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sowie gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein. Anschlußschläuche für Härter müssen mit Linksgewinde, Anschlußschläuche für die übrigen Stoffe mit Rechtsgewinde versehen sein.
§ 28 Formsandaufbereitungsmaschinen
An Formsandaufbereitungsmaschinen müssen umlaufende Zerkleinerungswerkzeuge so gesichert sein, dass sie während des Laufes nicht erreicht werden können.
E. Zusätzliche Bestimmungen für die Herstellung von Kernen und Formen
§ 29 Kernformmaschinen
Kernformmaschinen müssen so eingerichtet und ausgerüstet sein, dass Personen durch herausspritzenden Sand nicht verletzt werden können.
§ 30 Slinger (Schleuderformmaschinen)
(1) Der Schleuderkopf muss so gestaltet sein, dass das Schleuderrad erst in Betrieb gesetzt werden kann, wenn der Schutzdeckel fest geschlossen ist. Der Schutzdeckel darf sich erst öffnen lassen, wenn das Schleuderrad stillsteht.
(2) Der Fahrersitz muss so gestaltet sein, dass er genügend Sicherheit gegen Abrutschen nach den Seiten und nach hinten bietet. Für die Füße müssen feste Stützen vorhanden sein. Liegt der Einstieg zum Fahrersitz höher als 0,5 m über Flur, müssen gleitsichere Aufstiege und Handgriffe vorhanden sein.
(3) Schienengebundene Slinger müssen lauttönende Warneinrichtungen und Auffahrsicherungen, die beim Auffahren eine Notbremsung bewirken, haben.
§ 31 Formanlagen
(1) Sind die innerhalb der Formanlage liegenden Gefahrstellen ungesichert, müssen die Zugänge zur Formanlage als öffenbare Verdeckungen nach § 6 ausgebildet sein.
(2) Formanlagen müssen optisch und akustisch wahrnehmbare Warneinrichtungen haben, die zwangsläufig und so rechtzeitig vor dem Anlaufen der Anlage zur Wirkung kommen, dass Personen sich aus dem Gefahrenbereich entfernen können.
(3) Formanlagen müssen sichere Übergänge haben.
(4) Die einzelnen Anlagenbereiche einer Formanlage müssen verschließbare Einrichtungen haben, mit denen Anlagenbereiche oder die Gesamtanlage abgeschaltet werden können.
§ 32 Verarbeiten von Formlacken
(1) Arbeitsgefäße für Formlacke müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und standsicher sein. Arbeitsgefäße für Formlacke mit einem Fassungsvermögen von mehr als 15 1 müssen mit übergreifenden Deckeln versehen sein, die mit den Gefäßen verbunden sind. Lassen sich Arbeitsgefäße nicht mit Deckeln versehen, so müssen automatische oder von Hand auszulösende Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.
(2) Für das Spritzen von Formen und Kernen mit Formlacken müssen Spritzstände oder -kabinen vorhanden sein. Diese müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen und mit Absaugeeinrichtungen versehen sein, die ein Austreten von Spritznebel aus dem Arbeitsbereich verhindern. In den Spritzständen oder -kabinen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre verhindern.
(3) Spritzkabinen müssen mit Ausgängen so versehen sein, dass sie bei einem Brand schnell und gefahrlos verlassen werden können.
§ 33 Trockenkammern
(1) Trockenkammern müssen einen Abzug für die Heizgase besitzen.
(2) Hubtüren müssen mit Führungen ausgestattet sein.
(3) An Trockenkammern müssen das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Der unnötige Aufenthalt in der Trockenkammer ist verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
F. Zusätzliche Bestimmungen für Putzerei-Einrichtungen
§ 34 Druckluftstrahl. und Nassputzanlagen
(1) Druckluftstrahl- und Nassputzanlagen müssen so eingerichtet sein, dass sie nur bei geschlossenen Toren inganggesetzt werden können. Das Öffnen einer Tor muss zum Absperren der Druckenergie fahren.
(2) Druckluft-Strahleinrichtungen, die von Hand gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass beim Loslassen der Betätigungseinrichtung selbsttätig ein weiterer Austritt von Strahlmittel und Druckluft aus der Strahleinrichtung verhindert wird. Die Einschaltstellung darf nicht arretiert werden können.
(3) Strahlräume müssen mit Beobachtungsfenstern versehen sein.
§ 35 Schleuderstrahlmaschinen und -anlagen
(1) Türen und Wartungsdeckel zu Strahlräumen von Schleuderstrahlmaschinen und -anlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Schleuderräder erst in Betrieb gesetzt werden können, wenn Toren und Wartungsdeckel fest verschlossen sind. Toren und Wartungsdeckel dürfen erst geöffnet werden können, wenn die Schleuderräder stillstehen.
(2) Von der Forderung des Absatzes 1 Satz 2 kann bezüglich der Sicherung der Wartungsdeckel abgesehen werden, wenn zu Beginn des Öffnens die Schleuderräder zwangsläufig abgeschaltet werden und der Zeitaufwand für das Öffnen der Wartungsdeckel größer ist als die Auslaufzeit der Schleuderräder.
(3) Bei intermittierend arbeitenden Strahlmaschinen, bei denen die Schleuderräder durchlaufen, kann hinsichtlich der Toren von der Forderung des Absatzes 1 abgesehen werden, wenn die Toren zum Strahlraum erst geöffnet werden können, wenn die Strahlmittelzufuhr zu den Schleuderrädern unterbunden ist und die Schleuderradgehäuseöffnungen durch Klappen oder Schieber zwangsweise abgedeckt sind.
(4) Betretbare Durchlauf-Schleuderstrahlanlagen müssen vom Strahlraum aus stillgesetzt werden können. Der Strahlraum muss leicht und gefahrlos verlassen werden können.
(5) Absatz 4 gilt auch für Schleuderstrahlanlagen mit Reversierbetrieb, bei denen der Strahlraum vom Steuerpult aus nicht voll eingesehen werden kann.
(6) Schleuderstrahlanlagen, in denen wechselweise auch von Hand mittels Druckluft gestrahlt werden kann, müssen Einrichtungen haben, die verhindern, dass während des Strahlens von Hand auf Schleuderstrahlen umgeschaltet werden kann. Darüber hinaus müssen sie den Bestimmungen des § 34 entsprechen.
(7) An Schleuderstrahlmaschinen müssen Öffnungen zum Ein- und Ausbringen von Werkstücken so gesichert sein, dass das Austreten von Strahlmittel möglichst verhindert wird.
(8) Trommelstrahlmaschinen müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Herausrollen von Drehtrommeln haben.
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 35a Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
B. Besondere Bestimmungen für das Schmelzen und Gießen
§ 36 Schmelzbetrieb
(1) Der Arbeits- und Verkehrsbereich vor den Öfen ist stets freizuhalten.
(2) Stellen, auf die Eisen, Metall oder Schlacke in flüssigem Zustand betriebsmäßig gelangen können, sind trocken zu halten.
(3) Krammstöcke und Gießlöffel dürfen nur trocken und vorgewärmt mit feuerflüssigen Massen in Berührung gebracht werden.
(4) Einsatzmaterial, Zuschläge und Zusätze dürfen nur in trockenem Zustand in feuerflüssige Massen eingebracht werden.
(5) Resteisen und -metall dürfen nur an besonders dafür vorgesehenen Stellen ausgegossen werden.
§ 37 Schmelzöfen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor dem Anzünden von Schmelzöfen der Zustand der für einen sicheren Ofenbetrieb wichtigen Einrichtungen nach den Angaben in der Betriebsanweisung überprüft wird.
(2) Zur Vermeidung von Explosionen beim Abstellen oder Ausfall des Windes am Kupolofen sind die in der Windleitung eingebauten Schieber zu schließen und eine oder mehrere Windformen mit der Außenluft zu verbinden.
(3) An Kupolöfen muss das Ein- und Ausschalten von gasführenden Anlagenteilen (Rekuperatoren und/oder Entstaubungsanlagen) so erfolgen, dass Gasexplosionen verhindert werden.
(4) Beim Entleeren des Kupolofens ist der Aufenthalt in Bereichen mit Spritzgefahr durch feuerflüssige Massen verboten.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kupolöfen nur auf Anordnung und in Anwesenheit einer Aufsichtsperson entleert werden. Diese hat sich vor dem Entleeren davon zu überzeugen, dass sich niemand im Gefahrbereich des Ofens aufhält.
(6) Für das Lösen festsitzender Ofenböden und Schmelzreste sind die dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu benutzen.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Stäube aus Kupolofen- Entstaubungsanlagen zur Vermeidung von Gichtgas- und Staubexplosionen infolge Aufwirbelung regelmäßig entfernt werden.
(8) Der Unternehmer hat bei Arbeiten im Innern von Kupolöfen für eine ausreichende Belüftung zu sorgen. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass
(9) Während der gesamten Arbeitszeit im Kupolofen sind die zugehörigen Absperrschieber geschlossen zu halten. Die Schachtöffnungen sind zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände mit einer luftdurchlässigen Abdeckung zu versehen.
§ 38 Betriebsanweisungen für Schmelz- und Warmhalteöfen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für jeden Schmelz- und Warmhalteofen eine Betriebsanweisung vorhanden ist, die Angaben über Bedienung und Wartung, Inbetriebnahme, Stillsetzung und Verhalten bei Betriebsstörungen enthält.
(2) Die Betriebsanweisung ist den Aufsichtspersonen auszuhändigen. Die Beschäftigten sind mit dem Inhalt vertraut zu machen.
§ 39 Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen
(1) Die Versicherten haben sich davon zu überzeugen, dass Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen bei ihrem Einsatz trocken sind.
(2) Die Versicherten haben die Sperrvorrichtungen vor dem Füllen der Gieß- und Transportpfannen so zu betätigen, dass ein unbeabsichtigtes Kippen verhindert wird. Die Sperrvorrichtungen dürfen erst unmittelbar vor dem Kippen freigegeben werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass selbsthemmende Getriebe von Gieß- und Transportpfannen nur mit Stoffen geschmiert werden, die die Selbsthemmung nicht aufheben.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe und Kippantriebe von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen auf Rißbildung und andere Schäden beobachtet und mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfungen und die Maßnahmen zur Behebung von Mängeln sind schriftlich festzuhalten.
§ 40 Befördern feuerflüssiger Massen
Gieß- und Transportpfannen dürfen für den Transport mit feuerflüssigen Massen nur so weit gefüllt werden, dass ein Überschwappen vermieden wird. War ein Überfüllen nicht zu vermeiden, so ist der Transport besonders zu sichern.
§ 41 Schleudergießmaschinen
(1) Die Versicherten haben sich davon zu überzeugen, dass Gießrinnen, -hörner und Kokillen bei ihrem Einsatz trocken sind. Der Raum neben und unter den Pfannen ist trocken zu halten.
(2) Bei Gießrinnen und Kipppfannen, die zur Reinigung um ihre Mittelachse gedreht oder geworfen werden, muss dies von einer nicht im Spritzbereich des Restmetalls liegenden Stelle aus erfolgen.
(3) Stellen, an welchen sich flüssiges Resteisen oder -metall ansammeln kann, sind trocken zu halten und gegen unbeabsichtigtes Hineintreten zu sichern.
§ 42 Beschäftigung von Jugendlichen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Jugendliche mit dem Abfangen und dem Transport von flüssigem Eisen und Metall nicht beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
C. Anlagen zur Lagerung und pneumatischen Förderung von Kohlenstaub
§ 43 Anlagen zur Lagerung und pneumatischen Förderung von Kohlenstaub
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsräume weitestmöglich von Kohlenstaub freigehalten werden und dass jede Kohlenstaubansammlung sofort beseitigt wird.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge vor dem pneumatischen Entleeren von Kohlenstaub geerdet werden.
D. Herstellen von Kernen und Formen
§ 44 Umgang mit Formstoff-Bindemitteln und Formlacken
(1) Der Unternehmer hat vom Lieferanten/Hersteller der zur Fertigung von. Kernen und Formen verwendeten Chemikalien Auskunft über die bei der Verarbeitung auf tretenden Gefahren (Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefahren) und die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen vor dem Einsatz dieser Stoffe einzuholen und die auf die betrieblichen Verhältnisse abgestimmten Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Formstoff-Bindemittel, die heftig exotherm miteinander reagieren können, dürfen nicht ohne Vorhandensein von Füllstoffen zusammengeschüttet werden.
§ 45 Verarbeiten von Formlacken
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Umfüllen von Formlacken aus Vorratsbehältern in Arbeitsgefäße geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die Versicherten haben die nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu benutzen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Formlacke und brennbare Trägerflüssigkeiten an Arbeitsplätzen nur bis zum Bedarf einer Arbeitsschicht und nur in stand- und bruchsicheren, nicht brennbaren und geschlossenen Behältern aufbewahrt werden.
(4) Während des Auftragens und Umfüllens von Formlacken dürfen in einem Umkreis von 3m um Formen oder Kerne keine Zündquellen vorhanden sein. Das Rauchen ist in diesen Bereichen verboten.
(5) Während des Abbrennens von Formen und Kernen dürfen im Umkreis von 3m um Formen und Kerne keine Arbeitsgefäße mit Formlacken vorhanden sein.
(6) Die Versicherten haben die Arbeitsgefäße nach dem Auftragen der Formlacke und bei Nichtbenutzung abzudecken und so aufzubewahren, dass sie gegen Umstoßen geschützt sind.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Spritzen von Formen und Kernen mit Formlacken nur in Spritzständen oder -kabinen durchgeführt wird.
(8) Große, schwer transportable Formen und Kerne dürfen abweichend von Absatz 7 in Arbeitsräumen gespritzt werden; der Unternehmer hat die im Einzelfall erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Dies gilt auch für Spritzarbeiten in Formanlagen, wenn die Spritzstellen mit Absaugungen versehen sind.
§ 46 Trockenöfen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für jeden Trockenofen eine Betriebsanweisung vorhanden ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kerne und Formen, zu deren Herstellung Bindemittel oder Formlacke verwendet werden, deren Lösemittel oder Trägerflüssigkeiten eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, nur dann im Trockenofen getrocknet werden, wenn
(3) An gas- und ölbeheizten Öfen sind vor dem Anzünden alle Dunst- und Gasabzüge und die Ofentüren zu öffnen.
§ 47 Formkästen
(1) Die Versicherten dürfen unter am Kran hängenden Formkästen, Kernen oder Gußstücken nur dann arbeiten, wenn diese sicher abgestützt sind.
(2) Die Versicherten haben sich davon zu überzeugen, dass die Nocken (Zapfen) der Formkästen, soweit sie nicht fest mit diesen verbunden sind, gegen selbsttätiges und unbeabsichtigtes Herausfallen aus der Bohrung gesichert sind.
(3) Nocken (Zapfen) der Formkästen sind regelmäßig auf ihren betriebssicheren Zustand zu überprüfen.
§ 48 Arbeiten in Form- und Gießgruben
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Betreten und Verlassen von Form- und Gießgruben Treppen und Leitern vorhanden sind. Die Versicherten haben diese zu benutzen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in den Boden eingeformte Hohlformen ausreichend entlüftet werden, damit sich in ihnen gefährliche Gase nicht ansammeln können.
E. Rüst- und Instandhaltungsarbeiten
§ 49 Rüst- und Instandhaltungsarbeiten
(1) Der für das Ausschalten der vorhandenen Schutzeinrichtungen bestimmte Schlüssel darf nur der vom Unternehmer benannten Person zugänglich sein.
(2) Umstelleinrichtungen an Maschinen und Anlagen sind nach dem Einstellen der Betriebsart gegen unbefugtes Betätigen zu sichern.
(3) Vor dem Beseitigen von Störungen oder vor Instandhaltungsarbeiten sind Maschinen und Anlagen auszuschalten, deren Stillstand abzuwarten und gegen irrtümliches und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Unter Druck stehende Leitungen sind zu entspannen.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Rost- und Instandhaltungsarbeiten, die nur bei laufenden Maschinen und Anlagen ausgeführt werden können. Mit diesen Arbeiten dürfen nur zuverlässige und mit derartigen Arbeiten vertraute Personen beauftragt werden.
(5) Bei vorhandenen und ausgeschalteten Schutzeinrichtungen darf bei Probeläufen jeweils nur ein Arbeitsgang ausgelöst werden.
(6) Unter hochgehaltenen Maschinenteilen darf nur gearbeitet werden, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Herabfallen (Absenken) gesichert sind.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 50 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 51 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Maschinen, Geräte und Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
(2) Für Formmaschinen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
(3) Für Formanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
(4) Für Kernformmaschinen, Kernformanlagen und Kokillengießmaschinen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sowie Absätze 2 und 4. Für nicht teil- und vollautomatisch betriebene Kernformmaschinen gilt ferner nicht § 29.
(5) Für Formmaschinen, Formanlagen, Kernformmaschinen, Kernformanlagen und Kokillengießmaschinen, die vor dem 1. April 1986 in Betrieb waren, gilt § 5 Abs. 5 nicht.
VII. Inkrafttreten
§ 52 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Gießereien" (VBG 32) vom 1. April 1934 außer Kraft.
Zu § 1 Abs. 1:
Beim Herstellen von Gießereierzeugnissen und bei den damit zusammenhängenden Arbeitsverfahren sind neben dieser Unfallverhütungsvorschrift auch die ergänzenden Durchführungsanweisungen für Gießereien zu Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) zu beachten.
Zu § 2a Abs. 3:
Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 3 bis 11, 13 bis 15, 24, 25, 27 Abs. 1 bis 5, §§ 28 bis 31, 34 und 35.
Zu § 3 Abs. 1:
Gefahrbringende Bewegungen sind z.B. an
Schließen und Öffnen des Füllschiebers (Dosierschieber), Zusammen- und Auseinanderfahren von Kernkastenhälften, Hoch- bzw. Anfahren von Kernkästen gegen den Schießkopf, Hochfahren von Düsen an das Formwerkzeug, Bewegungen von Modellplattenrahmen, Formstoffbehältern, Hubtischen, Übersetzgeräten,
Einschwenken des Preßhauptes, Preßvorgang, Wende- und Umrollvorgang,
Bewegte Formen, Formteile, Formwerkzeuge, Formkammern, Formkästen, Kerneinlegevorrichtungen,
Einfahren und Anheben der Formkästen, Pressen, Abheben und Ausstoßen der Formkästen an Formmaschinen; die Bewegung von Wendevorrichtungen, Zusammenlegevorrichtungen, Beschwereisen-Übersetzgeräten, Ausstoßvorrichtungen, Zerlegeeinrichtungen, Reinigungseinrichtungen, hydraulisch arbeitenden Transport- und Dämpfungszylindern, motorisch angetriebenen Rollenbahnen, Formkästen,
Schließen der Kokillenhälften, Ein- und Ausfahren der Kernzüge, Schwenken der Kokillen,
Schließen der Formhälften.
Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1:
Bewegliche Verdeckungen sind Schutzeinrichtungen, die unmittelbar vor Gefahrstellen angebracht sind und die Gefahrstellen nur zum Einlegen und Herausnehmen von Teilen freigeben sowie allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstellen von den verdeckten Seiten her verhindern.
Zweihandschaltungen sind Einrichtungen, welche die Bedienungsperson zwingen, zur Vermeidung von Handverletzungen die Hände außerhalb des Gefahrbereiches zu halten.
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen sind solche, bei denen optische, elektromagnetische oder andere Felder durch Eindringen von Körperteilen oder Gegenständen verändert werden; siehe auch "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597).
Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2:
Öffenbare Verdeckungen sind Schutzeinrichtungen, welche die Gefahrstellen verdecken sowie zur Beseitigung von Störungen und zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten geöffnet werden müssen.
Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3:
Feste Verdeckungen sind Schutzeinrichtungen, die unmittelbar vor den Gefahrstellen fest angebracht sind, das Erreichen der Gefahrstellen verhindern und während des Betriebes nicht entfernt werden müssen.
Zu § 4 Abs. 1:
Siehe auch DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" und DIN 31 001 Teil 2 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung".
Zu § 4 Abs. 5:
Die Schutzwirkung der beweglichen Verdeckung kann nicht auf einfache Weise unwirksam gemacht oder umgangen werden, wenn z.B.
Zu § 4 Abs. 6:
Eine Verletzungsgefahr besteht nicht, wenn die Kraft an der Schließkante 150 N nicht übersteigt.
Zu § 5 Abs. 2
Die Forderung, dass die Schutzwirkung nicht auf einfache Weise aufgehoben werden kann, ist erfüllt, wenn die Schaltorgane so gestaltet und angeordnet sind, dass sie sich nur durch die Inanspruchnahme beider Hände betätigen lassen und ihre Schutzwirkung z.B. durch Festbinden, Festklemmen oder Festsetzen eines der beiden Schaltorgane nicht aufgehoben werden kann.
Zu § 6 Satz 2:
Die Forderung wird durch die Anwendung der Maßnahmen nach § 10 erfüllt.
Die Schutzwirkung der öffenbaren Verdeckungen kann nicht auf einfache Weise unwirksam gemacht oder umgangen werden, wenn z.B.
weiter. |