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Zu § 7:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1.
Zu § 8 Abs. 1:
Befehlseinrichtungen zum Einschalten gefahrbringender Bewegungen befinden sich z.B. an
für das Einschalten des Füllschiebers (Dosierschieber), für das Zusammen- und Auseinanderfahren der Kernkastenhälften, für das Hoch bzw. Anfahren von Kernkästen gegen den Schießkopf,
für das Einschwenken des Preßhauptes, für den Preßvorgang, für den Wende- oder Umrollvorgang,
für das Bewegen der Kernzüge und für das Schließen und Schwenken der Kokillen,
für das Schließen der Formhälften,
als Handhilfsbetätigung von Elektromagnetventilen,
für das Auslösen des Strahlvorganges.
Zu § 9:
Die Forderung wird z.B. durch elektrische oder elektronische Sicherheitsschaltungen (Koinzidenzschaltung, Initiatorkontrolle u. a.) erreicht. Bei diesen Sicherheitsschaltungen übernehmen elektrische Grenztaster alle zu erwartenden Endlagenmeldungen der Anlage. Jeder Endlagenmelder wird durch steuerungstechnische Maßnahmen erst dann für eine Signalabgabe freigegeben, wenn aufgrund des automatischen Ablaufs der mechanischen Bewegungen eine Signalabgabe an die Steuerung zu erwarten ist.
Zu § 11 Abs. 1:
Maschinenteile sind z.B. Hubtisch, Zusammenlegevorrichtung, maschinelle Einrichtungen zum Kippen von Ofen, Vergießeinrichtungen; Anlagenteile sind z.B. Formkästen, Beschwereisen.
Die Forderung wird erfüllt z.B. durch gewichts- oder federbelastete Klinken oder Sperrriegel oder unmittelbar am Arbeitszylinder angebrachte gesteuerte Rückschlagventile oder Wegeventile, welche bei Leitungsbruch selbsttätig in Sperrstellung gehen.
Zu § 11 Abs. 3:
Druckleitungen können entspannt werden z.B. durch Einbau von entsperrbaren Rückschlagventilen oder von Wegeventilen.
Zu § 12 Abs. 1:
Eine Sicherung, die bei Gasdruckmangel selbsttätig absperrt, verhindert eine instabile Flamme an den Brennern. Sie besteht beispielsweise aus
zusammen mit einem von diesem gesteuerten Sicherheitsabsperrventil der Gruppe A nach DIN 3394 Teil 1 "Automatische Stellgeräte, Ventile; Sicherheits-Absperreinrichtungen, Gruppen A, B und C; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" oder
Mit einer derartigen Sicherung können mehrere Verbrauchsstellen gemeinsam abgesichert werden.
Ventile, die bei Wiederanstieg des Gasdrucks selbsttätig öffnen, erfüllen diese Forderung nicht.
Zu § 12 Abs.
Die Forderung des sicheren Zündens ist z.B. erfüllt
Ist bei einer Erwärmungseinrichtung mit mehreren Brennern eine sichere Überzündung gewährleistet, reicht es aus, wenn mindestens ein Brenner entsprechend ausgerüstet ist.
Zu § 12 Abs. 4:
Eine Wärmeleistung von 50 kW entspricht einem Verbrauch bei Erdgas von etwa 5 m3/h, bei Stadtgas von etwa 12 m3/h.
Ganz oder teilweise gekapselte Gießereimaschinen und -anlagen sind z.B. verkleidete Kernformmaschinen oder -anlagen.
Zu § 12 Abs. 5:
Für mit Flüssiggas betriebene Handbrenner und mit Flüssiggas betriebene Verbraucher von Erwärmungsanlagen siehe "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455).
Zu § 13 Abs. 1:
Beschickungseinrichtungen werden z.B. an Sandaufbereitungsanlagen, Strahlmaschinen und Elektroöfen verwendet. Anforderungen an Beschickungseinrichtungen siehe UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (VBG 8), Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).
Zu § 14 Abs. 1:
Eine automatische Kupolofenbegichtungsanlage besteht z.B. aus Waage, Wiegebehälter, Kübel, Kübeltransportwagen und Laufkatze mit Hub und Katzfahrt. An der Steuerzentrale kann die Anlage automatisch gefahren oder die einzelne Bewegung durch Tastbetrieb von Hand durchgeführt werden.
Zu § 14 Abs. 2
Als dafür geeignete Einrichtungen kommen z.B. in Betracht: Elektrische Verriegelungen der Einfahrt der Begichtungskatze in den Ofen oder mechanische Sperren vor der Begichtungsöffnung.
Zu § 15
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Unterkante der Begichtungsöffnung mindestens 1 m über der Gichtbühne liegt oder feste oder bewegliche Umwehrungen angebracht sind.
Umwehrungen sind Schutzeinrichtungen, die z.B. in Form von Geländern (siehe z.B. DIN 24 533 "Geländer aus Stahl") um Gefahrstellen so angebracht sind, dass sie allein oder zusammen mit anderen Teilen das Erreichen der Gefahrstellen von außerhalb verhindern, wobei ein Durchsteigen oder Übersteigen ohne Hilfsmittel möglich ist.
Zu § 17 Abs. 1:
Diese Forderung ist bei Öfen mit Bodenklappen erfüllt, wenn diese mindestens zwei unabhängig voneinander wirkende Verschlüsse haben, die
Untergestellte Stempel gelten nicht als sicher wirkende Haltevorrichtung.
Zu § 17 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. der Raum unter den Öfen abgeschirmt ist oder geeignete Mittel zum Auffangen von Eisen- oder Schlackenspritzern (z.B. Unterstellen von hochwandigen Behältern) verwendet werden oder Absperrungen in Verbindung mit optischen und akustischen Warneinrichtungen vorhanden sind. Öffnungen in den Schutzwänden für Stocherwerkzeuge sind so klein wie möglich zu halten.
Zu § 17 Abs. 3:
Solche Vorrichtungen sind z.B. fest eingebaute kraftbetätigte Aufreißvorrichtungen, transportable Wippeinrichtungen.
Zu § 18 Abs. 1:
Eine gasdichte Absperrung wird z.B. durch Anordnung von Doppelschiebern oder zweier Schieber mit einer zwischen den Schiebern befindlichen Entlüftung erreicht.
Zu § 18 Abs. 2:
Explosionssicherungen sind z.B. Explosionsklappen und Berstscheiben. Es kann erforderlich sein, Explosionssicherungen an mehreren Stellen anzubringen, z.B. am Windring, vor und hinter den einzelnen Anlagenteilen von Entstaubungsanlagen und vor dem Gichtgasvorwärmer.
Zu § 18 Abs. 3:
Durch eine gasdichte Absperrung wird das Ansaugen von Falschluft aus nicht in Betrieb befindlichen Öfen bzw. das Hineindrücken von Gas in diese verhindert.
Zu § 19 Abs. 1:
Schutzmaßnahmen beim Schmelzen und Gießen von Magnesium siehe TRgA 509 "Magnesium".
Zu § 21 Abs. 6:
Diese Forderung wird erfüllt z.B. durch Fallriegel an Schlackenpfannen und feste Stützen an Schlackenwagen.
Zu § 21 Abs. 7:
Siehe auch "Richtlinien für das Befördern feuerflüssiger Massen mit Gabelstaplern" (ZH 1/280).
Zu § 22 Abs. 2:
Feste Teile der Umgebung können z.B. sein Gebäude und Gebäudeteile, Hallenstützen, Rohre.
Zu § 23 Abs. 1:
Leicht begehbare Zugänge sind z.B. Laufstege, Gehwege, gerade Treppen, jedoch keine Leitern.
Zu § 24:
Solche Steuerstände befinden sich z.B. an Schmelzöfen, Schüttelpfannen, Vergießeinrichtungen und Schleudergießmaschinen.
Zu § 25 Abs. 3:
Schutzhauben können je nach Maschinenart schwenkbar, verschiebbar oder klappbar ausgebildet oder auch starr mit der Maschine verbunden sein. Schutzhauben oder Schutzwände sollen den Spritzbereich weitgehend abdecken.
Zu § 25 Abs. 5:
Diese Forderung wird erfüllt z.B. durch Spurkränze an Kokillen und Führungsrollen, durch Andrückrollen oder feste Begrenzungen über den Kokillen.
Zu § 26 Abs. 1:
Diese Forderung wird erfüllt z.B. durch durchbrochene Laufstege und Treppen innerhalb der einzelnen Geschosse, Vermeiden waagerechter Ablagerungsflächen und schwer zugänglicher toter Räume und Winkel, Ausmauern von Deckenträgern aus Walzprofilen.
Zu § 26 Abs. 5:
Für die Berechnung der Explosionsklappen und Berstscheiben ist die VDI-Richtlinie 3673 "Druckentlastung von Staubexplosionen" heranzuziehen.
Zu § 26 Abs. 11:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Betriebsräume DIN VDE 0100 Teil 720 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuergefährdete Betriebsstätten" entsprechen.
Zu § 27 Abs. 1:
Sandmischmaschinen sind z.B. Schaufel-, Koller-, Gegenstrom- und Durchlaufmischer.
Die Forderung in Absatz 1 Satz 2 ist erfüllt, wenn die Berührung mit den gefahrbringenden Stellen während des Ganges der Maschine zwangsläufig durch Schutzhauben oder -gitter verhindert ist.
Zu § 27 Abs. 4:
Ausführung des Warn- und Zusatzzeichens siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).
Zu § 27 Abs. 5-.
Diese Forderung Wird erfüllt durch in die Behälter für Alt- und Neusand über dem Mischer eingebaute Minimumsonden, die bei Sandmangel einer oder beider Sandkomponenten den Mischer sofort abschalten, wodurch die Zudosierung von Harz und Härter unterbrochen wird. Die Sonden in den Behältern sind dabei so angeordnet, dass ein Leerlaufen der Sandbehälter nicht erfolgen kann.
Zu § 28:
Sandaufbereitungsmaschinen sind z B. Sandschleudern (Stiftenkorbschleudern, Radschleudern), Knollenbrecher (Zerkleinerer, Polygonsiebe).
Diese Forderung wird erfüllt, wenn ein Ingangsetzen der Zerkleinerungswerkzeuge bei offenen Klappen nicht möglich und ein Öffnen der Klappen nur bei Stillstand der Zerkleinerungswerkzeuge möglich ist.
Zu § 29:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Zu § 30 Abs. 1:
Dies kann z.B. erreicht werden durch Drehzahlwächter oder Zeitrelais in Verbindung mit Magnetschalter.
Zu § 31 Abs. 4
Anlagenbereiche sind z.B. Formstrecken, Gießstrecken, Ausleerstrecken.
Zu § 32 Abs. 1:
Arbeitsgefäße sind z.B. Eimer, Kannen, Tauchbehälter, Rücklaufbehälter von Flutungsanlagen.
Zu § 32 Abs. 2:
In Spritzständen und -kabinen ist nur selten und auch nur kurzzeitig mit dem Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, sie kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Demzufolge kann das Innere von Spritzständen und -kabinen entsprechend den "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien -(EX-RL)" (ZH 1/10) als Zone 2 angesehen werden. Die Forderung von Satz 3 ist daher erfüllt, wenn die elektrischen Betriebsmittel DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" entsprechen.
Zu § 33 Abs. 3:
Ausführung des Verbots- und Zusatzzeichens siehe DIN 4844 Teil 1 "Sicherheitskennzeichnung; Begriffe, Grundsätze und Sicherheitszeichen" und DIN 4844 Teil 3 "Sicherheitskennzeichnung; Ergänzende Festlegungen zu DIN 4844 Teil 1 und Teil 2".
Zu § 35 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt durch eingebaute beleuchtete Not- Befehlseinrichtungen und Einrichtungen, die das Öffnen der Türen von innen ermöglichen.
Zu § 35 Abs. 5:
Bei Schleuderstrahlanlagen für Reversierbetrieb wird das Strahlgut nach dem Strahlvorgang durch dieselbe Tür ausgefahren, durch die es eingefahren wurde.
Zu § 35 Abs. 6:
Ein Umschalten auf Schleuderstrahlen während des Strahlens von Hand wird z.B. verhindert durch abschließbare Betriebsartenwahlschalter sowie ein- und ausschwenkbare Kabinenleuchten, die ein Ingangsetzen des Schleuderstrahls bei eingeschwenkten Leuchten verhindern.
Zu § 35 Abs. 7:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Ein- und Ausbringöffnungen für Werkstücke durch mindestens 3 gegeneinander versetzt angeordnete Gummivorhänge gesichert sind.
Zu § 36 Abs. 4:
Einsatzmaterial ist z.B. Roheisen oder Schrott. Trocken bedeutet frei von Wasser und Eis.
Zu § 37 Abs. 4:
Zur gefahrdrohenden Umgebung gehört auch das Innere unmittelbar benachbarter Kupolöfen.
Zu § 37 Abs. 5:
Hinsichtlich der Aufsichtsperson siehe " § 13 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG l).
Zu § 37 Abs. 7:
Eine regelmäßige Entfernung ist dann gegeben, wenn diese auf Angaben in der Betriebsanweisung und auf Betriebserfahrungen gestützt in periodischen Abständen erfolgt.
Zu § 37 Abs. 8:
Die Grenze einer gesundheitsgefährlichen Konzentration in der Atemluft ist durch den MAK-Wert festgelegt.
Zu § 39 Abs. 3:
Zur Schmierung von selbsthemmenden Getrieben dürfen nur die vom Hersteller der Getriebe vorgesehenen Schmierstoffe verwendet werden.
Zu § 39 Abs. 4:
Als Sachkundige für die Prüfung können Betriebsingenieure, Meister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand von Pfannengehängen, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringen und Kippantrieben von Pfannen zu beurteilen.
Siehe auch UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).
Zu § 40:
Der Transport überfüllter Pfannen kann gesichert werden z.B. durch aufgelegte Pfannendeckel, Signalgebung oder Absperrung des Gefahrenbereiches.
Zu § 44 Abs. 2:
Heftig reagierende Formstoff-Bindemittel sind z.B. Harze und Härter.
Zu § 45 Abs. 1:
Geeignete Einrichtungen sind z.B. Fasskipper, Abfüllhähne, bezüglich Arbeitsgefäße siehe Durchführungsanweisungen zu § 32 Abs. 1.
Zu § 45 Abs. 8:
Als große, schwer transportable Formen gelten solche, die in den Boden eingeformt sind oder sich aufgrund ihrer Form oder ihrer Abmessungen nicht mehr in Spritzständen oder -kabinen behandeln lassen. Dabei sind z.B. folgende Schutzmaßnahmen erforderlich:
Zu § 46 Abs. 1:
Die Pflicht der Versicherten, die vorhandene Betriebsanweisung zu befolgen, ergibt sich aus § 14 Satz 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Zu § 46 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Trockenöfen den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Lacktrockenöfen" (VBG 24) entsprechen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die zu trocknenden Kerne vor dem Einbringen in den Ofen ein bis zwei Stunden vorzutrocknen.
Zu § 49 Abs. 2:
Betriebsarten sind z.B. Einrichten, Einzelfertigung, Durchlauf (Automatik).
Zu § 49 Abs. 3:
Instandhaltung umfaßt die Instandsetzung, Wartung und Inspektion.
Zu § 49 Abs. 6:
Dies wird erreicht z.B. durch Benutzung angebauter Sperr- oder Aufsetzvorrichtungen oder durch Abstützen mit ausreichend starken, gegen Wegdrücken gesicherten Stempeln.
Ergänzende Durchführungsanweisungen für Gießereien zu Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
1 Persönliche Schutzausrüstungen
§ 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) lautet:
" § 4.
(1) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
(2) Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:
(3) Die Vorschriften über die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sind unabhängig davon anzuwenden, ob persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden."
Zu § 4 Abs. 1:
Zwangsläufig wirkende technische und organisatorische Maßnahmen haben den Vorrang vor persönlichen Schutzausrüstungen. Nur wenn durch solche zwangsläufig wirkenden Maßnahmen Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht beseitigt werden können, darf zur Abwendung von Gefahren auf persönliche Schutzausrüstungen ausgewichen werden.
Aus der Bestimmung ergibt sich, dass persönliche Schutzausrüstungen insbesondere dann zur Verfügung zu stellen sind, wenn die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Gefährdungen bei den später aufgeführten Arbeiten vorhanden sind.
Es empfiehlt sich, schriftlich, z.B. durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsvertretung, arbeitsplatzbezogen festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind.
Persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet, wenn sie entsprechend den technischen Gegebenheiten bei geringstmöglicher Belastung des Trägers bzw. bei weitgehendem Tragekomfort ausreichenden Schutz gegen die auftretenden Gefährdungen bieten.
Diese Anforderung erfüllen z.B. Erzeugnisse, die nach dem "Gerätesicherheitsgesetz" geprüft sind (GS-Zeichen). Persönliche Schutzausrüstungen müssen im Hinblick auf die Gefährdung und persönliche körperliche Konstitution des Trägers ausgewählt sein.
Zu § 4 Abs. 2
Hinsichtlich persönlicher Schallschutzmittel siehe UVV "Lärm" (VBG 121).
Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1:
Mit Kopfverletzungen ist insbesondere zu rechnen bei den im folgenden aufgeführten Arbeiten. Die Forderung nach Kopfschutz ist erfüllt, wenn zur Verfügung gestellt werden:
Schutzhelme z.B. für
Regeln für die sicherheitstechnische Gestaltung finden sich für Schutzhelme in DIN 4840 "Arbeitsschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2:
Mit Fußverletzungen ist insbesondere zu rechnen bei den im folgenden aufgeführten Arbeiten. Die Forderung nach Fußschutz ist erfüllt, wenn zur Verfügung gestellt werden:
Schutzschuhwerk ohne durchtrittsicheren Unterbau, Kennzeichnung "G DIN 4843", sofern nicht mit dem Hineintreten in spitze oder scharfe Gegenstände zu rechnen ist, z.B. für
Leicht abwerfbares Schutzschuhwerk, wenn die Gefahr des Eindringens feuerflüssiger Massen besteht.
Regeln für den Fußschutz finden sich im "Schutzschuh-Merkblatt" (ZH 1/187).
Regeln für die sicherheitstechnische Gestaltung finden sich für Schutzschuhe in DIN 4843 "Schutzschuhwerk; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".
Zu § 4 Abs. 2 Nr. 3:
Mit Augen- und Gesichtsverletzungen ist insbesondere zu rechnen bei den im folgenden aufgeführten Arbeiten. Die Forderung nach Augen- oder Gesichtsschutz ist erfüllt, wenn zur Verfügung gestellt werden:
Schutzbrillen, Gesichtsschutzschilde oder schirme z.B. für
Regeln für den Augenschutz finden sich im "Augenschutz-Merkblatt" (ZH 1/192).
Regeln für die sicherheitstechnische Gestaltung finden sich für Augenschutz in
DIN 4646 Teil 1 | "Sichtscheiben für Augenschutzgeräte; Grundlagen, Anforderungen, Maße, Kennzeichnung", |
DIN 4647 Teile 1 bis 6 | "Sichtscheiben für Augenschutzgeräte", |
DIN 58191 | "Optische Strahlungsfilter" |
DIN 58210 | "Schutzbrillen; Begriffe und Grundanforderungen", |
DIN 58211 | "Schutzbrillen", |
DIN 58213 | "Augenschutzgeräte mit Gesichtsschutz; Schutzschilde, Schutzschirme und Schutzhauben, Begriffe und Grundanforderungen", |
DIN 58214 | "Augenschutzgeräte mit Gesichtsschutz", |
DIN 58215 | "Laserschutzfilter und Laserschutzbrillen", |
DIN 58216 Teil 1 | "Brillen für Fahrzeugführer; Brillengläser, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung", |
DIN 58216 Teil 2 | "Brillen für Fahrzeuglenker; Fassungen und Anpassung", |
DIN 58217 | "Sonnenschutzfilter; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung", |
DIN 58218 | "Visiere für Kraftfahrerschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung". |
Für Fehlsichtige kommen Schutzbrillen mit Korrekturgläsern - gegebenenfalls aus Sicherheitsglas - oder Überbrillen (z.B. Einscheibenbrillen mit Sicherheitssicht-Scheiben) in Frage.
Zu § 4 Abs. 2 Nr. 4:
Mit Schädigungen durch Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube und durch Sauerstoffmangel ist insbesondere zu rechnen bei den im folgenden aufgeführten Arbeiten. Die Forderung nach Atemschutz ist erfüllt, wenn zur Verfügung gestellt werden:
Atemschutzgeräte z.B. für
Bei Sauerstoffmangel oder zu hoher Schadstoffkonzentration sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte erforderlich.
Regeln für Atemschutz finden sich im "Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134).
Auskunft über geeignete Atemschutzgeräte gibt das "Verzeichnis geprüfter Atemschutzgeräte" (ZH 1/606).
Regeln für die sicherheitstechnische Gestaltung finden sich für Atemschutz in
DIN 3179 Teile 1, 2 und 4 | "Einteilung von Atemgeräten", |
DIN 3180 Teile 1 und 5 | "Benennungen für Atemgeräte", |
DIN 3181 | "Atemgeräte" |
DIN 3182 Teil 1 | "Rundgewinde für Atemschutzgeräte; Theoretisches Profil", |
DIN 3183 Teile 1 und 2 | "Anschlüsse für Atemgeräte", |
DIN 3188 | "Druckluft für Atemgeräte; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung", |
DIN 58645 Teile 1, 3 und 4 | "Atemgeräte; Vollständige Atemschutzgeräte", |
DIN 58646 Teile 1 bis 3 und 100 | "Atemgeräte; Bauteile für Atemschutzgeräte". |
Zu § 4 Abs. 2 Nr. 5:
Die Forderung ist erfüllt, wenn zur Verfügung gestellt werden:
hitzereflektierende, schwer entflammbare Schürzen, Handschuhe, Armschützer, Beinschutz (z.B. Gießereigamaschen oder überfallende, nicht brennbare Hosen?
Handschuhe und Schürzen sowie Hautschutz und Pflegemittel beim Umgang mit hautschädigenden Formstoff-Bindemitteln und Formüberzugstoffen.
Regeln für die sicherheitstechnische Gestaltung von Körperschutzausrüstungen finden sich für
Schutzhandschuhe in
DIN 4841 "Schutzhandschuhe",
Schutzschürzen in
DIN 61 504 "Berufskleidung; Schutzschürzen".
2 Unterweisung der Versicherten
§ 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) lautet:
" § 7. (2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen."
Zu § 7 Abs. 2:
Tätigkeiten, bei denen Gefahren auftreten, sind z.B. Umgehen mit Gießerei-Chemikalien, brennbaren Flüssigkeiten, radioaktiven Strahlern sowie Arbeiten, in deren Nähe Kohlenmonoxid auftritt.
3 Gesundheitsgefahren durch Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche
§ 45 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) lautet:
" § 45. (2) Arbeiten, bei denen sich die Entwicklung gesundheitsgefährlicher Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gefährlicher Menge nicht vermeiden lässt, müssen
Ist auch dies nicht möglich, müssen die Räume angemessen, nötigenfalls künstlich, belüftet werden"
Zu § 45 Abs. 2:
Gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube liegen in gefährlicher Menge vor, wenn die gültigen MAK- und TRK- Werte überschritten werden.
Gesundheitsgefährliche Gase und Dämpfe können entstehen z.B. bei der Verarbeitung folgender Formstoff-Bindemittel und Formlacke:
Lösungen von Phenoplasten, flüssige Phenoplaste, Aminoplaste, Furanharze, Härter und Härtungsbeschleuniger (z.B. Säuren, Hexamethylentetramin), Polyisocyanate, Katalysatoren (z.B. Triäthylamin, Dimethyläthylamin), Formüberzugsstoffe mit brennbaren Trägerflüssigkeiten (z.B. Isopropylalkohol, Methanol).
Obige Forderungen werden erfüllt z.B.
abgeführt werden,
Anhang
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
ENDE |