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Regelwerk, Arbeitsschutz, UVV

VBG 60 - Erzeugung und Verwendung von Kohlensäure
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1934; 12/1951)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

Kalköfen

§ 1

Unbefugten ist der Zutritt zum Kalkofen verboten Das Verbot ist anzuschlagen.

§ 2

Füllöffnungen müssen so gesichert werden, dass niemand hineinstürzen kann.

§ 3

(1) Kalköfen müssen zum Abführen der Gase Notschornsteine haben. Solange die Kohlensäureabsaugung nicht arbeitet, müssen die Notschornsteine geöffnet sein

(2) Die Abschlussvorrichtung des Notschornsteins muss selbsttätig hemmend oder feststellbar eingerichtet sein und darf geöffnet den Schornsteinquerschnitt nicht wesentlich verengen

(3) Vor jedem Stillsetzen der Kohlensäureabsaugung ist die Kalkofenbedienung zu benachrichtigen.

(4) Reicht der natürliche Zug der Notschornsteine nicht aus, muss er durch Dampfstrahl- oder Luftgebläse erhöht werden

§ 4

(1) Vor Inbetriebnahme des Ofens sind die Kohlensäureleitungen und Verbindungsrohre auf Dichtigkeit zu prüfen.

(2) Solange in den ersten Tagen der Inbetriebnahme die Kohlensäure noch nicht betriebsmäßig gewonnen wird, ist das Ofengebäude durch eine zuverlässige Person von außen her zu überwachen Unmittelbar in die Fabrik führende Türen müssen verschlossen bleiben. Die oberen Stoßlöcher sind dicht zu halten. Arbeiten in der Nähe des Ofens sind in dieser Zeit zu vermeiden.

§ 5

Für guten Durchzug im Ofenhaus ist zu sorgen; besonders sind der Gichtraum und zu ihm führende Gänge durch Dachreiter, offene Fenster und durch unmittelbar über dem Fußboden liegende unverschließbare Öffnungen zu entlüften.

§ 6

Arbeiten an der Kohlensäureleitung dürfen nur von mehreren Personen und unter sorgfältiger Beobachtung der Sicherheitsmaßnahmen ausgeführt werden.

§ 7

Die Vorschriften für Ofenbetriebe der Industrie der Steine und Erden (Abschn. 47) gelten entsprechend.

Saturations- und Kohlensäurewaschgefäße

§ 8

(1) Vor Beginn der Reinigungsarbeiten in den Gefäßen sind die Ventile zu schließen; die Druckanlage für Kohlensäure und schweflige Säure ist stillzusetzen, sofern nicht durch andere zuverlässige Maßnahmen ein Gasübertritt in die Gefäße verhindert wird.

(2) Die Saturationsgefäße müssen untere Einsteigeöffnungen haben, falls die Betriebsverhältnisse dies nicht gestatten, sind Saftablaßventil und Steinfänger offen zu halten.

(3) Durch Ableuchten mit offenem Licht ist festzustellen, ob sich noch Kohlensäure am Boden der Pfanne befindet; erforderlichenfalls ist sie durch Ausspülen, Absaugen, Ausblasen mit Dampf oder Luft oder in sonst zweckdienlicher Weise zu beseitigen.

§ 9

Die Arbeiter sind wegen der Möglichkeit des unvermuteten Auftretens gefährlicher Gase in den Gefäßen ständig von außen zu überwachen. Werden die Gefäße von oben befahren, darf das nur in Gegenwart einer zweiten, mit der Arbeit vertrauten, kräftigen Person geschehen, die den Hineinsteigenden am Seile hält und beobachtet; das Seil muss außerdem sicher befestigt sein.

§ 10

Überschüssige Gase sind über das höchste in der Nähe gelegene Dach