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Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Die Schuhherstellung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfasst die Zurichtung des Obermaterials, die Schaftherstellung, den Bodenbau, die Sohlen- und Absatzfertigung, die Montage und das Finish.

Zu § 1 Abs. 2

Für Schuhbodenanspritzmaschinen und im Spritzgießverfahren hergestellte Schuhe oder Schuhteile siehe

für Exzenter- und verwandte Pressen siehe

für Einsetzmaschinen für Haken und Ösen sowie Nietmaschinen siehe

für das Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen oder Mischen von Klebstoffen sowie für elektrische Spritz- und elektrostatische Sprühanlagen siehe

für Farbspritzanlagen siehe

Zu § 2 Abs. 1:

Lederwaren sind z.B. Taschen, Koffer, Kleinlederwaren, Treibriemen, Lederbekleidung, Lederhandschuhe.

Andere Werkstoffe sind z.B. Textilien, Kunstleder, Gummi, Natur- und Synthesekautschuk, Krepp, Pappe, Felle, Kork.

Zu § 3 Abs. 3

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 4 bis 25.

Zu § 4 Abs. 1:

Zu Buggmaschinen zählen: Thermozementier- und Umbuggmaschinen, Brandsohleneinfassmaschinen. Hierzu zählen nicht Maschinen der Lederwarenherstellung, bei denen gradlinige Buggkanten in einem Arbeitsgang hergestellt werden. "Gefahrbringende Bewegungen" siehe § 2 Abs. 4, "Verkleidungen", "Verdeckungen" und "Umzäunungen" siehe § 4 Abs. 2 und Auswahl von Schutzeinrichtungen für die Gefahrstellen an Antrieben siehe § 5 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) sowie zugehörige Durchführungsanweisungen.

Gefahrbringende Bewegungen sind nicht erreichbar, wenn die Zugriffsöffnungsweiten auf kleiner als 8 mm begrenzt sind.

Gefahrstellen liegen nicht vor, wenn die wirksamen Quetsch- und Scherkräfte auf 50 N begrenzt sind.

Bewegte Maschinenteile sind z.B. Einzugs- und Führungswalzen.

Werkzeuge sind z.B. Schleifbänder, Fräswerkzeuge, Stanzmesser. Einlassschutzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Zugriff zu den Gefahrstellen an der Einlassseite verhindern.

Solche Einlassschutzeinrichtungen kommen z.B. an Spalt- und Egalisiermaschinen, Rahmen-, Leder- und Kappenschärfmaschinen, Trommeldurchlaufbügelmaschinen, Rollenstanzen in Betracht.

Zu § 4 Abs. 2

Einrichtungen, die ein Abschalten gefahrbringender Bewegungen bewirken, sind z.B. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion - wie berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, bewegliche Einlassschutzleisten, Schaltleinen, Schaltleisten

- und ortsbindende Schutzeinrichtungen, wie Zweihandschaltungen.

Zu § 4 Abs. 3:

Siehe auch § 9 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Hilfsmittel sind z.B. Handwerkzeuge wie Schraubendreher, Schraubenschlüssel,

Vier- oder Sechskantschlüssel.

Zu § 4 Abs. 5:

Kopplungen siehe UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5), insbesondere § 7

Abs. 6, sowie DIN 31 005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse;

Verriegelungen, Kopplungen".

Zu § 5 Abs. 1:

Solche Maschinen sind z.B. Rauh-, Glas-, Schleif-, Bürstmaschinen und Maschinen, bei denen lösemittelhaltige Klebstoffe oder Lacke verarbeitet werden.

Zu § 5 Abs. _

Solche umschlossenen Bereiche befinden sich z.B. an

Zu § 6:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die berührbaren heißen Oberflächen durch

Isoliermaterial oder zusätzliche Verdeckungen so gesichert sind, dass als höchste

Temperatur

Zu § 7:

Anschlussdaten für die Energiezufuhr sind z.B.

Siehe auch DIN VDE 0113 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen", DIN VDE 0114 "Elektrische Ausrüstung von Industrienähmaschinen".

(Ausgaben gemäß Anhang zu den Durchführungsanweisungen zur UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4)).

Die in Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen eingebauten Druckräume unterliegen der Druckbehälterverordnung (ZH 1/400).

Kennzeichnung für Druckbehälter siehe Technische Regeln Druckbehälter TRB 401 "Ausrüstung der Druckbehälter - Kennzeichnung" (ZH 1/621.10).

Zu § 8:

Solche Stellteile von elektrischen Betriebsmitteln dienen z.B. zum Einstellen von Vorschub, Geschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Druck.

Elektrische Betriebsmittel siehe auch UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4).

Zu § 9 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. durch eine tunnelförmige Überdeckung der Fußschalter erfüllt.

Zu § 9 Abs. 2:

Solche Maschinen sind z.B.:

Unbeabsichtigtes Auslösen wird z.B. verhindert, wenn die Bedienungsperson zum Ingangsetzen des Arbeitsvorganges zusätzlich einen Fußschalter ohne Selbsthaltung betätigen muss.

Siehe auch § 11 Abs. 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 10 Abs. 1:

Trennende Schutzeinrichtungen sind z.B. Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen.

Maschinen nach Nummer 1 sind z.B. Leder- und Schuhpressen mit Einlegearbeit nach jedem Hub, wie Vorderkappenbügelmaschinen.

Maschinen nach Nummer 2 sind z.B. automatische Leder- und Schuhpressen, wie automatische Karrenbalkenstanzen.

Zu § 10 Abs. 2:

An die Stelle des Schließens der Schutzeinrichtung tritt das Verlassen des Schutzfeldes der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung.

Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist für Riemenschneidmaschinen erfüllt, wenn am Einlauf eine Druckrolle vorhanden ist. Bei Arbeiten ohne Druckrolle, die z.B. bei glatten, steifen Werkstoffen möglich sein können, ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn der Einlauf nach DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" gesichert ist.

Zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung ist z. 8. erfüllt, wenn Fingerabweiser entsprechend DIN 5318 Teil 2 "Industrie-Nähmaschinen; Nähfuß, Sicherheitstechnische Anforderungen" vorhanden sind.

Siehe auch

Zu § 14 Abs. 2:

Einrichtungen, die Fingerverletzungen durch die Nadel verhindern können, sind: Rollfuß, Zuführeinrichtungen (z.B. Winkelbandführung, Einfasser).

Zu § 14 Abs. 3:

Wirkbereich siehe § 2 Abs. 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). Mechanische Schalter ohne Zwangstrennung siehe DIN VDE 0660 Teil 200 "Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte; Hilfsstromschalter; Allgemeine Anforderungen".

Induktive Näherungsschalter siehe DIN VDE 0660 Teil 208 "Schaltgeräte; Niederspannung- Schaltgeräte; Hilfsstromschalter; Zusatzbestimmungen für induktive Näherungsschalter".

Zu § 14 Abs. 4:

An automatischen Nähanlagen beträgt die Dauer des vorgegebenen automatisch ) ablaufenden Arbeitsprozesses mehr als 1 s.

Zu § 14 Abs. 5:

Zu solchen Maschinen gehören z.B. Riegelmaschinen sowie Durchnäh- oder Doppelmaschinen.

Zu § 14 Abs. 6:

Die Forderung nach Satz 1 ist z.B. durch eine Arretiervorrichtung erfüllt. Die Forderung nach Satz 2 ist z.B. erfüllt, wenn DIN 42703 "Industrienähmaschinen; Riemenschutz für Kupplungsmotoren; Hauptmaße" eingehalten ist.

Zu § 14 Abs. 8:

Abweisende Schutzeinrichtungen sind z.B. Stege oder Bügel.

Zu § 14 Abs. 9:

Siehe DIN 42703 "Industrienähmaschinen; Riemenschutz für Kupplungsmotoren; Hauptmaße".

Zu § 14 Abs. 10:

Abweisende Schutzeinrichtungen siehe § 4 Abs. 2 Nr. 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:

Sichere Werkzeuge, die sich während des Betriebes auf weniger als 8,0 mm öffnen lassen, stellen Handschutzeinrichtungen dar. Die gleiche Sicherheit kann z.B. durch zusätzlich angebrachte Werkzeugverdeckungen oder durch Schiebetisch- oder Bandtransportkonstruktionen in Verbindung mit Einlassschutzeinrichtungen erreicht werden.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 4:

Im Arbeitsablauf wiederkehrend (zyklisch) bewegte Abschirmungen stellen Handschutzeinrichtungen dar, die die Gefahrstellen unabhängig von Größe und Form des Werkstückes verkleiden oder verdecken und zum Einlegen und Herausnehmen des Werkstückes den Zugriff freigeben.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 5:

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, wie Lichtgitter und Lichtvorhänge sowie Einrichtungen, die durch Auslenkung, Berühren oder elastische Verformung erkennen, ob sich Körperteile in der Gefahrstelle befinden, und, sofern dies der Fall ist, die Schließbewegung rechtzeitig unterbrechen oder eine Bewegungsumkehr bewirken, wie Schutzrahmen, Druckschlauchschutzkanten, Schaltbügel, -leisten, -leinen.

Zu § 15 Abs. 1 Nr. 7:

Der Sicherheitshub stellt eine Handschutzeinrichtung dar, die die Schließbewegung aufteilt. Im ersten Teil erfolgt die Schließbewegung mit geringer Energie und im zweiten Teil mit der Arbeitsenergie.

Zu § 15 Abs. 4:

Solche verfahrenstechnischen Gründe können vorliegen an:

Sohlenklebepressen, Slingformpressen, Walkmaschinen, Hinterkappenformmaschinen.

Zu § 16 Abs. 2:

Solche Maschinen sind insbesondere Sohlenklebepressen, Slingformpressen, Walkmaschinen.

Diese Forderung ist an Sohlenklebepressen erfüllt, wenn eine mindestens 100 mm breite Schaltleiste in Kniehöhe (ca. 45 cm) angebracht ist.

Zu § 16 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Schlüsselschalter vorhanden sind.

Zu § 16 Abs. 4:

Solche Maschinen sind z.B.:

Brückenstanzen, Karrenbalkenstanzen, Fersenteilformmaschinen, Sohlenformpressen. Siehe auch §§ 4, 5 und 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 17 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die gefahrbringende Bewegung durch einen Grenztaster abgetastet wird. Allein druck-, zeit- oder programmgesteuerte Befehle zur Aufhebung der Wirksamkeit von Handschutzeinrichtungen sind demnach unzulässig.

Zu § 17 Abs. 2:

Die Forderung nach Vermeidung ungesteuerter Schließbewegungen infolge Unregelmäßigkeiten in der Energiezufuhr kann z.B. bei elektrisch gesteuerten Maschinen durch Schutzbeschaltungen oder Spannungsüberwachungseinrichtungen erfüllt werden.

Die Forderung nach Vermeidung ungesteuerter Schließbewegungen infolge Energieausfall an Pressen mit relativ schweren Werkzeugen ist z.B.

erfüllt.

Die Forderung nach Vermeidung ungesteuerter Schließbewegungen infolge Wiederkehr der Energiezufuhr kann z.B. bei elektropneumatisch gesteuerten Maschinen durch Druckwächter oder Druckzuschaltventile erfüllt werden.

Zu § 17 Abs. 3:

Zu diesen Maschinen zählen:

Karrenbalkenstanzen, Lochmaschinen, Brückenstanzen mit verfahrbarem Querhaupt, Schwenkarmstanzen, Schwenkarmstanzen mit Schwenkhilfe, Brückenstanzen mit Schiebetisch, Perforierstanzen, Prägepressen mit Schiebetisch.

Zu § 17 Abs. 4:

Leder- und Schuhpressen, in die im Arbeitsablauf wiederkehrend (zyklisch) eingegriffen werden muss, sind hydraulische Sohlenformpressen, pneumatische Fersenteilformmaschinen, hydraulische Tellerstanzen, hydraulische Brückenstanzen.

Zu § 18 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die äußeren Kanten der Druckplatte des Schwenkarms gepolstert, mit einem Abweisbügel gesichert oder mit einer Fase 3 mm x 45° versehen sind.

Zu § 18 Abs. 2:

Im Normalfall sind Handschutzeinrichtungen an Schwenkarmstanzen Zweihandschaltungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 6.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B. Druckschlauchschutzkanten, die bei elastischer Verformung die Bewegungsumkehr bewirken.

Zu § 19:

Andere Gegenstände können z.B. die Stanzfläche, das Stanzmesser sein.

Zu § 19 Nr. 2:

Die Mindesthöhe der Umzäunung bemisst sich nach Oberkante des Schwenkarms in seiner obersten einstellbaren Totpunktlage.

Ausführung und Anordnung der Umzäunung siehe DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

Hinsichtlich anderer technischer Maßnahmen ist diese Forderung erfüllt, wenn z.B. 1 m breite Ablagetische verwendet werden.

Zu § 22 Abs. 3:

Solche Anlagen sind z.B. Kopierfräsmaschinen und Absatzaushöhlfräsmaschinen.

Zu § 22 Abs. 5:

Solche Fräsmaschinen sind z.B. Schnittfräsmaschinen, Absatzfräsmaschinen, Deckfleckfräsmaschinen.

Führungseinrichtungen sind z.B.

Zu § 22 Abs. 6:

Eine den Gefahrbereich abschirmende Einrichtung ist z.B. eine Borstenanordnung.

Zu § 23 Abs. 3:

Verdeckungen sowie Aufspannung von Schleifscheiben siehe §§ 6 und 7 UVV "Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen" (VBG 7n6).

"Wirkbereich" siehe § 2 Abs. 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 24 Abs. 1:

Wirkbereich siehe § 2 Abs. 6, Umzäunungen siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 24 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein steckbarer Spritzschutz vorhanden ist.

Zu § 26 Abs. 1:

Absaugeinrichtungen befinden sich z.B. an Glas- und Aufrauhmaschinen mit Ausglasscheibe (offen).

Zu § 27:

Brandgefährdende Staubansammlungen befinden sich z.B. in

Zu § 28 Abs. 2:

Siehe auch § 27 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 29 Abs. 1:

Diese Forderung bezieht sich insbesondere auf die Verwendung von sicheren Werkzeugen und die Hubeinstellung auf weniger als 8,0 mm.

Zu § 30 Abs. 3:

Als Augenschutz gelten z.B. Schutzbrillen oder Schutzschilde.

Zu § 31 Abs. 1:

Die Prüfung kann z.B. bei beweglichem Schutzbügel durch einen Prüfstift mit einem Durchmesser von weniger als 8,0 mm erfolgen.

Zu § 31 Abs. 2:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leder- und Schuhpressen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE- Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Pressen beurteilen kann.

Zu § 31 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch Maschinenkartei, Prüfbuch.

Zu § 34:

Mit dem Inkrafttreten der UVV "Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen" (VBG 69) werden die "Sicherheitsregeln für Schwenkarmstanzen mit Schwenkhilfe" (ZH 1/505) zurückgezogen.

Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.

2. Unfallverhütungsvorschriften

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.

3. Berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.

4. DIN-Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30.

5. VDE- Bestimmungen

Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12.

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