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Regelwerk, BGV / DGUV-V
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VBG 69 - Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 10/1987; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.16

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Maschinen zur Verarbeitung von Leder und zur Schuhherstellung und -instandsetzung (Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen).

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

  1. Schuhbodenanspritzmaschinen,
  2. Spritzgieß- und Gießmaschinen zur Herstellung von Schuhen und Schuhteilen,
  3. Exzenter- und verwandte Pressen,
  4. Einsetzmaschinen für Haken und Ösen sowie Nietmaschinen,
  5. Hochfrequenz- und Ultraschalleinrichtungen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, die zur Be- und Verarbeitung von Leder und anderen Werkstoffen zu Schuh- und Lederwaren sowie zu deren Instandsetzung bestimmt sind.

(2) Schuhmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen, mit denen Schuhwaren oder deren Teile aus Leder und anderen Werkstoffen hergestellt oder instandgesetzt werden.

(3) Leder- und Schuhpressen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen mit Schließbewegungen zum Stanzen, Formen, Fügen, Prägen, Markieren, Stempeln, Etikettieren, Spannen und Bügeln.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Gefahrstellen

(1) An Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, ausgenommen Buggmaschinen, müssen die gefahrbringenden Bewegungen von bewegten Maschinenteilen, Werkzeugen und Werkstücken durch Verkleidungen, Verdeckungen, Einlassschutzeinrichtungen oder Umzäunungen gesichert sein, sofern nicht sonstige Schutzeinrichtungen in dieser Unfallverhütungsvorschrift ausdrücklich gefordert werden.

(2) Lassen sich Maßnahmen nach Absatz 1 nicht durchführen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Stillsetzen der gefahrbringenden Bewegung vor Erreichen der Gefahrstellen bewirken.

(3) Verkleidungen und Verdeckungen von Antrieben und bewegten Maschinenteilen, ausgenommen solche, an denen zur Änderung des Arbeitsvorganges Einstellungen vorzunehmen sind sowie Verdeckungen von Greifern und anderen fadenführenden bewegten Teilen an Stepp-/Nähmaschinen, müssen so eingerichtet sein, dass sie sich nur mit Hilfsmitteln öffnen oder entfernen lassen.

(4) Verkleidungen und Verdeckungen von Werkzeugen und Werkstücken, ausgenommen Schleifbänder, Glas- und Polierscheiben sowie Werkzeuge an mehrspindligen Maschinen, müssen so eingerichtet sein, dass sie sich nur mit Hilfsmitteln öffnen oder entfernen lassen, oder sie müssen mit dem Antrieb verriegelt oder gekoppelt sein.

(5) Kopplungen müssen so ausgeführt sein, dass folgende Forderungen erfüllt sind:

  1. Bei Beginn gefahrbringender Bewegungen muss die Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion zwangläufig wirksam sein und
  2. bei Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung oder der Einrichtung mit Schutzfunktion müssen gefahrbringende Bewegungen zwangläufig beendet werden.

(6) Durch Öffnen oder Schließen von Schutzeinrichtungen dürfen keine gefahrbringenden Bewegungen ausgelöst werden.

§ 5 Staub, gesundheitsgefährliche Dämpfe, Brandgefahr

(1) Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, bei denen durch das Arbeitsverfahren Staub in gefahrdrohender Menge oder gesundheitsgefährliche Dämpfe entstehen, müssen mit Anschlusseinrichtungen für eine Absaugung ausgerüstet sein.

(2) Umschlossene Bereiche innerhalb von Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, in denen durch Staubansammlung Brandgefahr entstehen kann, dürfen keine Gefahrstellen aufweisen und müssen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

§ 6 Heiße Oberflächen

Heiße Oberflächen, ausgenommen an Reparaturarbeitsplätzen im Finishbereich, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvorgang erforderlich sind und im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen, müssen gegen zufälliges Berühren so gesichert sein, dass Verletzungen durch Verbrennen ausgeschlossen sind.

§ 7 Kenndaten

An Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller, Lieferer oder Einführer,
  2. Typ und Erzeugnisnummer,
  3. Baujahr, soweit nicht aus der Erzeugnisnummer erkennbar, und
  4. Anschlußdaten für die Energiezufuhr.

§ 8 Stellteile von elektrischen Betriebsmitteln

An elektrischen Betriebsmitteln, an denen zur Änderung des Arbeitsvorganges Einstellungen vorgenommen werden, müssen

  1. die Stellteile außerhalb der elektrischen Einbauräume angeordnet,
  2. die Türen oder Deckel der elektrischen Einbauräume mit dem Netzanschluss verriegelt oder gekoppelt,
  3. die elektrische Ausrüstung im Einbauraum gegen Berühren gesichert oder
  4. die elektrische Ausrüstung im Einbauraum durch Sicherheitskleinspannung versorgt

sein.

§ 9 Einrichtungen gegen ungewolltes Ingangsetzen

(1) Stellteile von Fußschaltern, durch die gefahrbringende Bewegungen ausgelöst werden können und die nicht mit der Maschine fest verbunden sind, sowie Fußschalter an Steharbeitsplätzen müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.

(2) An Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, bei denen gefahrbringende Bewegungen durch das Vorlegen des Werkstückes in Gang gesetzt werden, muss deren unbeabsichtigtes Auslösen durch eine zusätzliche übergeordnete Schalteinrichtung oder eine andere technische Maßnahme verhindert sein.

§ 10 Automatischer Maschinenanlauf

(1) Der automatische Maschinenanlauf an Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen mit trennenden Schutzeinrichtungen muss

  1. bei Maschinen mit im Arbeitsablauf wiederkehrendem Eingriff in Gefahrstellen mindestens durch Schließen der Schutzeinrichtung,
  2. bei Maschinen für unregelmäßigen Eingriff in Gefahrstellen mindestens durch Schließen der Schutzeinrichtung und anschließendes Drücken einer Starttaste

erfolgen.

(2) Für Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, die mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen ausgerüstet sind, gilt Absatz 1 sinngemäß.

B. Besondere Bestimmungen für Maschinen zum Schneiden, Kleben und Steppen/Nähen

§ 11 Spalt- und Schärfmaschinen

An Spalt- und Schärfmaschinen muss der nicht benutzte Teil des Messers durch eine fest angebrachte Verkleidung gesichert sein.

§ 12 Riemenschneidmaschinen, Kreismesserscheren ortsfester Bauart

(1) An Riemenschneidmaschinen sowie an Kreismesserscheren ortsfester Bauart muss die Einlaufseite durch eine feststehende Schutzeinrichtung gesichert sein. Der Einlaufspalt muss so angeordnet und bemessen sein, dass die Gefahrstellen mit den Fingern nicht erreicht werden können.

(2) Kreismesserscheren ortsfester Bauart müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der nicht benutzte Teil des Kreismessers verdeckt werden kann.

§ 13 Klebstoffauftragmaschinen

(1) An Tauch- und Schleudervorrichtungen für Hinterkappen und Absätze muss der Deckel so eingerichtet sein, dass ein Ingangsetzen der Trommel nur bei geschlossenem Deckel möglich ist. Der Deckel darf erst geöffnet werden können, nachdem die Trommel stillsteht.

(2) An Düsenauftragmaschinen für Schmelzkleber darf die Klebstoffzufuhr nur über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung eingeleitet werden können.

(3) Bei einseitig gelagerten Walzenauftragmaschinen muss die Öffnungsweite zwischen Transport- und Auftragswalzen mindestens 50 mm betragen.

§ 14 Stepp-/Nähmaschinen

(1) An Stepp-/Nähmaschinen, ausgenommen Doppel- und Einstechmaschinen sowie Maschinen zur Schuhreparatur, muss die gefahrbringende Nadelbewegung durch Fingerschutzeinrichtungen gesichert sein. Abklappbare Fingerschutzeinrichtungen an automatisierten Stepp-/Nähanlagen müssen mit dem Antrieb verriegelt oder gekoppelt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind besondere Fingerschutzeinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch die Lage der Nadel oder die an der Stepp-/Nähmaschine vorhandenen anderen Einrichtungen Fingerverletzungen durch die Nadel vermieden sind.

(3) Im Wirkbereich von Stepp-/Nähmaschinen sind zur Verriegelung oder Kopplung von Schutzeinrichtungen als Öffner wirkende mechanische Schalter ohne Zwangstrennung oder induktive Näherungsschalter zulässig.

(4) An Stepp-/Nähmaschinen und Riegelautomaten, ausgenommen automatische Nähanlagen, sind Not-Befehlseinrichtungen nicht erforderlich.

(5) An Stepp-/Nähmaschinen, bei denen beim Steppvorgang durch die Art des Nähgutes mit Nadelbrüchen zu rechnen ist, müssen zum Schutz der Augen mit dem Nähvorgang gekoppelte fangende Schutzeinrichtungen vorhanden sein.

(6) Stepp-/Nähmaschinen müssen so beschaffen sein, dass das Maschinenoberteil in hochgeklappter Stellung weder herauskippen noch unbeabsichtigt herunterkippen kann. Das Abspringen des Keilriemens von den Riemenscheiben muss beim Hochklappen und Herablassen des Maschinenoberteils verhindert sein.

(7) Stepp- /Nähmaschinen mit Kupplungsmotoren, deren Kupplung mechanisch betätigt wird, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die während des Nachlaufes das Einkuppeln verhindern.

(8) Fadengeber an Stepp- /Nähmaschinen, ausgenommen Maschinen zur Schuhreparatur, müssen durch eine abweisende Schutzeinrichtung gesichert sein.

(9) An Stepp-/Nähmaschinen müssen die Auflaufstellen des Keilriemens durch eine Verdeckung gesichert sein.

(10) Abweichend von § 4 Abs. 1 können Gefahrstellen an Schwenk-, Überwurf und Wickelstaplern von Stepp-/Nähmaschinen durch abweisende Schutzeinrichtungen gesichert sein.

C. Besondere Bestimmungen
für Leder- und Schuhpressen

§ 15 Handschutzeinrichtungen

(1) Zum Schutz der Hände müssen Leder- und Schuhpressen mit einer oder mit mehreren der folgenden Einrichtungen ausgerüstet sein:

  1. Sicheren Werkzeugen,
  2. Hubbegrenzung auf höchstens 8,0 mm,
  3. fest angebrachten oder beweglichen Verkleidungen, Verdeckungen oder Umzäunungen,
  4. im Arbeitsablauf wiederkehrend bewegten Verkleidungen oder Verdeckungen,
  5. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion,
  6. Zweihandschaltungen oder
  7. Sicherheitshub.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind an Leder- und Schuhpressen zum Stanzen und Formen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss, nur zulässig:

  1. Hubbegrenzung auf höchstens 8,0 mm,
  2. im Arbeitsablauf wiederkehrend bewegte Verkleidungen oder Verdeckungen,
  3. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen mit erhöhter Sicherheit,
  4. Zweihandschaltungen mit erhöhter Sicherheit oder
  5. Sicherheitshub.

(3) Leder- und Schuhpressen für Mehrpersonenbetätigung müssen so ausgerüstet sein, dass die Forderungen des Absatzes 1 für jede Person erfüllt sind.

(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn

  1. das Werkstück wegen seiner Form oder Größe mit beiden Händen oder bei Einhandschaltung mit einer Hand gehalten werden muss,
  2. die jeweiligen Arbeitsverfahren sowie die hierbei verwendeten Maschinen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen und
  3. die gefahrbringende Bewegung nur durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung eingeleitet werden kann.

(5) Absatz 1 gilt ferner nicht für Walkmaschinen zur Sicherung der Niederhalter- und Seitenbackenbewegung, für Aktivierpressen und an Ein- und Ausleistmaschinen, wenn die gefahrbringende Bewegung durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung eingeleitet werden kann.

§ 16 Zusätzliche Sicherheitseinrichtungen

(1) An Leder- und Schuhpressen mit über Zeit gesteuerten Haltefunktionen müssen die Not- Befehlseinrichtungen so beschaffen sein, dass bei deren Betätigen ein sofortiges Zurückfahren der Arbeitsorgane in die Ausgangsstellung erfolgt.

(2) An Leder- und Schuhpressen, bei denen das Material während der gefahrbringenden Bewegung mit beiden Händen gehalten werden muss, müssen die Stellteile von Not- Befehlseinrichtungen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie ohne Benutzung der Hände betätigt werden können.

(3) Leder- und Schuhpressen, die mehrere Betriebs- oder Betätigungsarten ermöglichen oder mit verschiedenen Handschutzeinrichtungen betrieben werden können, müssen mit Umstelleinrichtungen ausgerüstet sein, die gegen unbefugtes Betätigen gesichert sind.

(4) Leder- und Schuhpressen in jochförmiger Bauart müssen auf der Rückseite mit Verdeckungen ausgerüstet sein, sofern nicht durch andere technische Einrichtungen oder Maßnahmen der Zugriff zu Gefahrstellen verhindert ist.

§ 17 Steuerungen

(1) An Leder- und Schuhpressen, ausgenommen an kombinierten Absatz- und Sohlenpressen für die Schuhreparatur, darf die Wirksamkeit von Handschutzeinrichtungen nur durch wegabhängig wirkende Steuerelemente aufgehoben werden können.

(2) An Leder- und Schuhpressen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gefahrbringende ungesteuerte Schließbewegungen bei Unregelmäßigkeiten, Ausfall oder Wiederkehr der Energiezufuhr sowie bei abgeschalteter Steuerung verhindern.

(3) An Leder- und Schuhpressen muss die Steuerung der Maschine so ausgelegt sein, dass der Ausfall eines elektrischen Bauteils zu keinem selbsttätigen Anlauf der gefahrbringenden Bewegung führt.

(4) An Leder- und Schuhpressen zum Stanzen und Formen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss, dürfen Zweihandschaltungen und Lichtgitter nur dann als Handschutz eingesetzt werden, wenn

  1. die elektrische Steuerung so ausgelegt ist, dass
  2. die pneumatische oder hydraulische Steuerung so ausgelegt ist, dass der Ausfall eines Bauteils zu keinem selbsttätigen Anlauf der gefahrbringenden Bewegung führt.

(5) Die Forderungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn ein Eingriff nur dann möglich ist, nachdem die gefahrbringende Bewegung von der Steuerung unabhängig mechanisch zwangläufig blockiert ist.

D. Zusätzliche Bestimmungen für besondere Leder- und Schuhpressen

§ 18 Schwenkarmstanzen

(1) An Schwenkarmstanzen müssen die äußeren Kanten der Druckplatte des Schwenkarmes so gesichert sein, dass Verletzungen vermieden sind.

(2) An Schwenkarmstanzen sind Handschutzeinrichtungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 6 nicht erforderlich, wenn

  1. der Hub auf weniger als 12 mm begrenzt ist,
  2. die Messerhöhe mindestens 19 mm beträgt und
  3. für die Sicherung der Hubbewegung eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion verwendet wird.

§ 19 Schwenkarmstanzen mit Schwenkhilfe

An Schwenkarmstanzen mit Schwenkhilfe müssen Kopfverletzungen infolge hoher Geschwindigkeit des Schwenkarmes sowie Handverletzungen an Scherstellen, welche die Kante der Stanzplatte des Schwenkarmes mit anderen Gegenständen bilden kann, durch folgende Maßnahmen verhindert sein:

  1. Für den kraftbetriebenen Schwenkvorgang müssen Zweihandschaltungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 vorhanden sein,
  2. der Bewegungsraum des Schwenkarmes muss, mit Ausnahme des Bereiches zwischen den beiden Stellteilen der Zweihandschaltung auf der Bedienseite, durch eine Umzäunung oder andere technische Maßnahmen gesichert sein und
  3. Stanzblock und Ablage müssen im gesamten Schwenkbereich höhengleich sein.

§ 20 Karrenbalkenstanzen

(1) An Karrenbalkenstanzen muss zusätzlich zu den Forderungen nach § 15 Abs. 1 die kraftbetätigte Karrenbewegung durch

  1. einen lichten Abstand von mindestens 120 mm zwischen dem Maschinengestell und der Karrenendlage oder
  2. beidseitig am Karren angebrachte Schaltleisten gesichert sein.

(2) An vollautomatisch betriebenen Karrenbalkenstanzen muss zusätzlich zu den Forderungen nach § 15 Abs. 1 die Karrenbewegung durch

  1. bewegliche Verkleidungen,
  2. Lichtgitter in Verbindung mit feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen oder
  3. beidseitig am Karren angebrachte Schaltleisten

gesichert sein.

(3) An Karrenbalkenstanzen mit kraftbetätigter Karrenrückfahrbewegung ist eine Steuerung nach dem Prinzip der Bewegungsumkehr nicht zulässig.

§ 21 Fersenteilformmaschinen

(1) An Fersenteilformmaschinen müssen abweichend von § 4 Abs. 1 nur die Quetschstellen zwischen den Holmen und den sich öffnenden Kissenträgern durch Verdeckungen gesichert sein.

(2) Für Fersenteilformmaschinen gilt abweichend von § 16 Abs. 4 die Forderung nach Verdeckung der Maschinenrückseite nicht, wenn

  1. aus verfahrenstechnischen Gründen keine Verdeckungen angebracht werden können und
  2. die Maschinenrückseiten mit einer über den gesamten Gefahrbereich wirksamen Not-Befehlseinrichtung ausgerüstet sind.

E. Besondere Bestimmungen für sonstige Schuhmaschinen

§ 22 Fräsmaschinen

(1) An Nutenfräsmaschinen muss das Fräswerkzeug verkleidet sein. Die Verkleidung muss so eingerichtet sein, dass ein Ingangsetzen nur bei geschlossener Verkleidung möglich ist. Die Verkleidung darf erst geöffnet werden können, nachdem die Bewegung des Fräswerkzeuges beendet ist.

(2) An Schnittfräsmaschinen mit automatisch umlaufender Sohle muss der Bereich des Fräswerkzeuges und der Führungsrolle durch eine Verdeckung gesichert sein. Die Anordnung der Verdeckung und die Gestaltung von Öffnungen zum Justieren des Anschlages müssen so ausgeführt sein, dass die Gefahrstellen nicht erreicht werden können.

(3) Fräsmaschinen mit Spannvorrichtung und manueller Beschickung und Entnahme müssen mit im Arbeitsablauf wiederkehrend bewegten Verdeckungen für das Fräswerkzeug ausgerüstet sein.

(4) Die Steuerung der Maschinen nach Absatz 3 muss so ausgelegt sein, dass

  1. erst nach Beendigung des Spannvorgangs der Fräsvorgang eingeleitet werden kann und
  2. die Aufhebung der Spannfunktion für die Sohlen nur möglich ist, wenn sich die im Arbeitsablauf wiederkehrend bewegten Verdeckungen in Schutzstellung befinden.

(5) An Fräsmaschinen, bei denen der Schuh zur Bearbeitung von Hand gehalten werden muss, müssen Führungseinrichtungen vorhanden sein. Nicht benutzte Teile des Fräswerkzeuges und der Schnittführungsscheibe müssen verkleidet sein.

(6) An Sohlenprofilfräsmaschinen und Brandsohleneinkerbmaschinen muss der Bereich des Fräswerkzeuges und der Führungsrolle durch eine Verdeckung oder eine andere den ganzen Gefahrbereich abschirmende Einrichtung gesichert sein.

(7) Mehrspindelige Fräsmaschinen müssen mit Verdeckungen für jedes Fräswerkzeug ausgerüstet sein.

§ 23 Kombinierte Ausputzmaschinen (Schuhmacherausputzmaschinen)

(1) An kombinierten Ausputzmaschinen, die für die Aufstellung in Verkaufsstellen bestimmt sind, müssen die Staubkästen aus nicht entflammbaren Materialien hergestellt sein. Staubfilter müssen flammhemmend ausgerüstet sein.

(2) Absaugöffnungen an den Schleifbändern müssen mit Staubklappen ausgerüstet sein.

(3) An Ausputzmaschinen müssen Polierscheiben, Schleifscheiben und rotierende Bürsten bis auf den Wirkbereich verdeckt sein.

(4) Ausputzmaschinen müssen mit einer Bremseinrichtung für jeden Fräsantrieb ausgerüstet sein.

§ 24 Zwickmaschinen

(1) Quetsch- und Scherstellen an Zwickmaschinen müssen bis auf den Wirkbereich verkleidet oder umzäunt sein.

(2) An Klebe-Zwickmaschinen müssen Stellteile von Befehlseinrichtungen für die Klebstoffzufuhr gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.

(3) Klebe-Zwickmaschinen müssen mit einem Spritzschutz für das Einrichten ausgerüstet sein.

§ 25 Absatzbefestigungsmaschinen

(1) An Absatzbefestigungsmaschinen muss die gefahrbringende Bewegung des Niederhalters durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung gesichert sein.

(2) An Absatzbefestigungsmaschinen mit automatischer Nagel- oder Schraubnagelzuführung muss die Steuerung so ausgelegt sein, dass die erneute Zuführung erst nach Abschluss des vorhergehenden Nagel- oder Schraubvorganges möglich ist.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 dürfen gefahrbringende Schwenkbewegungen für die Zuführung des Nagelkopfes auch durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung gesichert werden.

IV. Betrieb

§ 26 Absaugeinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, bei denen durch die Bearbeitung Staub in gefahrdrohender Menge oder gesundheitsgefährliche Dämpfe entstehen, nur mit Absaugeinrichtungen betrieben werden.

(2) Versicherte dürfen Absaugeinrichtungen nicht unwirksam machen.

§ 27 Beseitigung von Staubansammlungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass brandgefährdende Staubansammlungen in Sammelbehältern an Maschinen mindestens arbeitstäglich beseitigt werden.

§ 28 Unzulässige Tätigkeiten

(1) Versicherte dürfen nicht

  1. an Karrenbalkenstanzen Stanzmesser im Bereich der Karrenendlage auf dem Stanztisch ablegen und
  2. an Ausputzmaschinen bei offenen Staubklappen Metallschliff durchführen.

(2) Solange die nachfolgend genannten Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen nicht von der Energiezufuhr getrennt und die gefahrbringenden Bewegungen nicht zum Stillstand gekommen sind, dürfen Versicherte nicht

  1. an Stepp-/Nähmaschinen
  2. an Klammermaschinen mit Fußauslösung Klammern nachfüllen.

§ 29 Leder- und Schuhpressen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Handschutzeinrichtungen an Leder- und Schuhpressen nicht unwirksam gemacht werden.

(2) Muss zur Beseitigung von Störungen im Arbeitsablauf in Gefahrstellen gegriffen werden, müssen geeignete Hilfsmittel vom Unternehmer zur Verfügung gestellt und von den Versicherten benutzt werden.

§ 30 Fräs- und Rauhmaschinen

Versicherte müssen

  1. an Fräsmaschinen, bei denen das Material von Hand gehalten werden muss, die Führungseinrichtungen benutzen,
  2. an mehrspindeligen Fräsmaschinen die nicht benutzten Fräswerkzeuge verdecken,
  3. beim Rauhen, Glasen, Schleifen, Fräsen und beim Schleifen von Werkzeugen mit geöffneter Schleifeinrichtung Augenschutz verwenden und
  4. an Oberlederrauhmaschinen die Werkstückauflagen so einstellen, dass der Abstand zur Rauhscheibe höchstens 3,0 mm beträgt.

V. Prüfungen

§ 31 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Leder- und Schuhpressen die Handschutzeinrichtungen arbeitstäglich vor Inbetriebnahme auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Leder- und Schuhpressen zum Stanzen und Formen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss,

  1. Handschutz, Steuerung und Antrieb auf offensichtliche Mängel jährlich mindestens einmal und
  2. Not-Befehlseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit und bei Verwendung von Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, Zweihandschaltung oder Sicherheitshub die Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine sowie der erforderliche Sicherheitsabstand mindestens alle 6 Monate

durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(3) Über die Prüfung nach Absatz 2 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 33 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, die bis zum Jahr 1987 hergestellt worden sind, gelten nicht die §§

4 Abs. 3 und 4,
7 und 8,
13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
14 Abs. 6 und 7,
15 Abs. 2,
16 Abs. 1 bis 3,
§ 17,
20 Abs. 3,
22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4,
23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
§ 24,
25 Abs. 2 und 3

sowie

  1. § 4 Abs. 1 und 2 an Absatzbefestigungsmaschinen für die gefahrbringende Schwenkbewegung des Nagelkopfes,
  2. § 10 ausgenommen Leder- und Schuhpressen,
  3. § 15 Abs. 1
  1. § 15 Abs. 1 und 4 an Sohlenklebepressen, wenn Not-Befehlseinrichtungen nach § 16 Abs. 2 verwendet werden,
  2. § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 an Schwenkarmstanzen bei einem Hub von weniger als 12 mm,
  3. § 20 Abs. 1, wenn der lichte Abstand zwischen Maschinengestell und Karrenendlage mindestens 100 mm beträgt.

(2) Für Schwenkarmstanzen mit Schwenkhilfe, die vor dem 1. April 1975 hergestellt worden sind, gilt § 19 Nr. 1 nicht.

VIII. Inkrafttreten

§ 34 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 11, 14 bis 18, 20 bis 22, 25 bis 47 der UVV "Bekleidungsindustrie" (VBG 7b) vom 1. April 1934 sowie die §§ 25 bis 37 der UVV "Lederherstellung und Lederverarbeitung" (VBG 7 m1) vom 1. August 1955 außer Kraft.

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