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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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VBG 7v - Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie (Textilmaschinen)
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 10/1977; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.4

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie zum Aufbereiten und Vorbereiten von textilen Faserstoffen sowie zum Herstellen und Veredeln von textilen Halb- und Fertigfabrikaten, wie linienförmigen und flächenförmigen Gebilden (Textilmaschinen).

II. Bau und Ausrüstung

a) gemeinsame Bestimmungen

§ 1a Textilmaschinen im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG

(1) Für Textilmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Textilmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Textilmaschinen, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Textilmaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 2 Sicherung von Gefahrstellen (Allgemeines)

(1) In der Reichweite von Personen liegende Gefahrstellen an Textilmaschinen müssen - soweit in den nachfolgenden Vorschriften keine besonderen Regelungen getroffen sind - so gestaltet sein, dass niemand verletzt werden kann. Ist eine Verletzungsgefahr hierdurch nicht zu vermeiden, so müssen die Gefahrstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen gesichert sein, oder das Erreichen der Gefahrstellen muss durch mechanische oder durch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen oder Zweihandschaltungen verhindert sein.

(2) Lassen sich bewegte Teile im Bereich des Arbeitsvorganges aus technologischen Gründen nicht sichern, müssen abweichend von Absatz 1 an diesen Gefahrstellen Not-Aus-Einrichtungen vorhanden sein, die bei Betätigung die Maschine unverzüglich stillsetzen. Gefahrstellen nach Satz 1 sind insbesondere:

(3) Auf eine Sicherung nach den Absätzen 1 und 2 kann verzichtet werden bei

§ 3 Triebgestelle

(1) Verkleidungen und Verdeckungen von Triebgestellen an Textilmaschinen sind so einzurichten, dass sie sich nur mit Werkzeug öffnen lassen.

(2) An Triebgestellen, an denen zur Änderung des Arbeitsprozesses Teile gewechselt oder Einstellungen vorgenommen werden müssen, sind Verkleidungen und Verdeckungen abweichend von Absatz 1 so einzurichten, dass beim Öffnen der Verkleidungen oder Verdeckungen die Antriebskraft abgeschaltet wird und ein erneutes Ingangsetzen der Maschine bei geöffneter Verkleidung oder Verdeckung nicht möglich ist.

§ 4 Sicherung besonderer Maschinenteile

(1) Maschinenteile, insbesondere Schläger, Trommeln, Flügel, die mit Messern, Kratzengarnituren, Stahlbürsten, Nadeln, Stiften, Häkchen, Dornen, Sägezahndrähten oder ähnlichen Beschlägen versehen sind, müssen durch Verkleidungen oder Verdeckungen gegen Berührung gesichert sein, wenn nicht durch die Anordnung der Maschinenteile eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

(2) Bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen von Maschinenteilen nach Absatz 1 dürfen sich nur öffnen lassen, wenn die Maschinenteile stillstehen (Zuhaltung). Die Maschinenteile dürfen sich nur in Gang setzen lassen, wenn die Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind (Verriegelung). Die Zuhaltungen müssen auch im Spannungs- oder drucklosen Zustand wirksam sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Verkleidungen und Verdeckungen, die nur zum Zwecke der Instandsetzung der Maschine geöffnet werden müssen, statt durch Zuhaltung und Verriegelung durch Verschraubung gesichert sein.

(4) Einfülltrichter, Einlaß-, Austrags-, Beobachtungs- und sonstige Öffnungen in Verkleidungen und Verdeckungen von Maschinenteilen nach Absatz 1 müssen so gestaltet sein, dass ein Zugriff zur Gefahrstelle nicht möglich ist.

§ 5 Einrichtungen zum Instandhalten, Rüsten und Beheben von Störungen an laufenden Maschinen.

An Textilmaschinen, an denen sich Instandhaltungs- und Rüstarbeiten sowie das Beheben von Störungen aus technologischen Gründen nicht bei Maschinenstillstand durchführen lassen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die gefahrlose Durchführung der Arbeiten ermöglichen.

§ 6 Schalteinrichtungen

(1) Schalteinrichtungen zum Ingangsetzen von Textilmaschinen müssen so gestaltet oder angeordnet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können.

(2) Textilmaschinen, die unübersichtlich sind oder an denen die Verständigung erschwert ist, müssen mit Schlüsselschaltern oder ähnlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, durch die ein Ingangsetzen durch unbefugte Personen nicht möglich ist.

§ 7 Materialeinzugwalzen an Spinnereimaschinen

(1) Glatte und geriffelte Materialeinzugwalzen an Spinnereimaschinen mit einer Umfangsgeschwindigkeit von mehr als 1 m/min sind mit Verkleidungen oder Verdeckungen so zu sichern, dass Finger- und Handverletzungen ausgeschlossen sind. Die Verkleidungen und Verdeckungen müssen fest verschraubt oder mit Zuhaltungen und Verriegelungen versehen sein.

(2) Für Materialeinzugwalzen, die mit Beschlägen versehen sind, gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.

(3) Für Einlaßöffnungen in Verkleidungen und Verdeckungen an Materialeinzugwalzen gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.

(4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Lieferwalzen und Streckwerke an Strecken und Spinnmaschinen.

§ 8 Walzen

(1) Der lichte Abstand zwischen Walzen mit gegensinniger Drehrichtung - ausgenommen an Taflern - und zwischen Walzen mit gleichsinniger Drehrichtung, jedoch unterschiedlichen Umfangsgeschwindigkeiten, muss mindestens 120 mm betragen, sofern die Gefahrstellen in Reichweite von Personen liegen. Das gleiche gilt für den lichten Abstand von Walzen zu anderen Maschinenteilen.

(2) Läßt sich der in Absatz 1 geforderte Abstand aus technologischen Gründen nicht einhalten, müssen Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 vorhanden sein.

(3) Walzen, die mit einer Umfangsgeschwindigkeit von mehr als 2m/min betrieben werden, die mit Noppengummi-, Schmirgelleinwand- oder anderen rauhen Belägen versehen sind und die in Reichweite von Personen liegen, sind so mit Verkleidungen oder Verdeckungen zu sichern, dass Kleidungsstücke nicht erfasst werden können.

(4) Die in Reichweite von Personen liegenden Gefahrstellen, die zwischen einer Warenbahn und einer Walze gebildet werden, sind so zu sichern, dass Finger oder Hände nicht erfasst werden können.

(5) Walzen an Warenbahnführern und Kantenausrollern sind durch Fingerabweiser, Verdeckungen oder ähnliche Einrichtungen so zu sichern, dass Finger nicht erfasst werden können.

§ 9 Walzeneinzugstellen

(1) Einzugstellen an Walzenpaaren, die in Reichweite von Personen liegen, müssen durch feststehende Schutzeinrichtungen gesichert sein, die ein Erfassen von Körperteilen verhindern. Dies gilt nicht für Lieferwalzen an Spul-, Fach- und Zwirnmaschinen.

(2) Einzugstellen, die sich aus technologischen Gründen mit feststehenden Schutzeinrichtungen nicht sichern lassen, müssen abweichend von Absatz 1 mit einer über die ganze Breite der Walzeneinzugstelle reichenden Schaltleiste oder -stange oder mit einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung versehen sein. Die Schaltleiste oder -stange muss bei Berührung und die berührungslos wirkende Schutzeinrichtung bei Annäherung den Walzenlauf unverzüglich stillsetzen und gleichzeitig bewirken, dass die Walzen auf eine lichte Weite von mindestens 40 mm auseinanderfahren.

(3) An Walzenpaaren, an denen Material eingeführt wird, können die Einzugstellen abweichend von Absatz 1 mit beweglicher Schutzeinrichtung, die mit dem Antrieb gekoppelt ist, gesichert sein. Zur Einführung des Materials müssen Einrichtungen vorhanden sein, die

§ 10 Absperrorgane für Dampfzufuhr

Absperrorgane für die Dampfzufuhr bei geschlossenen Apparaten und Gefäßen, die im geöffneten Zustand beheizt werden können, sowie bei beheizbaren offenen Apparaten und Gefäßen, sind so anzuordnen, oder die Apparate und Gefäße sind so einzurichten, dass bei Betätigung der Absperrorgane Personen durch überlaufende heiße Flüssigkeit nicht gefährdet werden können.

§ 11 Geräte zum Entfernen von Faserflug, Faserstauungen, Fehl- und Restwickeln

(1) Zum Entfernen von Faserflug, Faserstauungen, Fehl- und Restwickeln sind Flockfanggeräte, Schneidgeräte, Spinnhaken, Stäbe oder ähnliche Geräte bereitzustellen.

(2) Spinnhaken dürfen keinen Ringgriff haben.

b) besondere Bestimmungen

§ 12 Bremseinrichtungen an Wölfen, Reißern, Krempeln und Bastfaserkarden

(1) Wölfe, Reißer, Krempeln und Bastfaserkarden müssen mechanische, elektrische, pneumatische oder hydraulische Bremseinrichtungen haben, die beim Abschalten des Antriebes selbsttätig zur Wirkung kommen.

(2) Die Bremseinrichtungen müssen bewirken, dass die Nachlaufzeit der Trommel nach Abschalten des Antriebes die Anlaufzeit nicht überschreitet.

§ 13 Abnehmer an Karden und Krempeln

Abweichend von § 4 Abs. 1 kann auf die Verkleidung oder Verdeckung des Abnehmers an Karden und Krempeln über seinen vollen Umfang verzichtet werden, wenn am Abnehmer die Zahnspitzen des Sägezahndrahtes oder die Spitzen der Kratzengarnituren entgegengesetzt zur Drehrichtung des Abnehmers zeigen und der Einlaufspalt zwischen Sägezahndraht- oder Kratzengarnitur und der Verkleidung oder der Verdeckung kleiner als 5 mm ist.

§ 14 Klappen an Karden

(1) Klappen an Karden zum Ausstoßen, Bürsten und Schleifen der Trommel müssen mit Zuhaltungen versehen sein.

(2) Bei geöffneten Klappen darf sich die Trommel nur entgegengesetzt zu ihrer Arbeitsrichtung in Bewegung setzen lassen.

§ 15 Bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen der Antriebe an Reißern, Wölfen, Krempeln und Bastfaserkarden

Bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen der Antriebe an Reißern, Wölfen, Krempeln und Bastfaserkarden müssen mit Zuhaltungen und Verriegelungen versehen sein.

§ 16 Schleif- und Ausstoßeinrichtungen an Reißern, Wölfen, Krempeln und Rauhmaschinen

(1) Zum gefahrlosen Schleifen und Ausstoßen der Beschläge an Reißern, Wölfen, Krempeln und Rauhmaschinen müssen auf diesen Maschinen ein sicherer Standplatz und ein Abstützbalken vorhanden sein.

(2) Zum gefahrlosen Schleifen der Stiftbeschläge an Reißern sind Verkleidungen und Verdeckungen so zu unterteilen, dass sie im geöffneten Zustand nur den zum Schleifen benötigten Platz freigeben. Solche Teilverkleidungen oder Teilverdeckungen sind so einzurichten, dass die Maschine sich nur bei eingesetzter Schleifeinrichtung in Gang setzen lässt.

§ 17 Putzwollstreckmaschinen

Abweichend von § 4 Abs. 2 dürfen sich die Trommeln (Tamboure) von Putzwollstreckmaschinen bei offenen Verkleidungen oder Verdeckungen durch Schalter ohne Selbsthaltung in Bewegung setzen lassen.

§ 18 Nadelfilzmaschinen

(1) An Nadelfilzmaschinen muss im Bereich zwischen oberem und unterem Vliesniederhalter eine Not-Aus-Einrichtung vorhanden sein, die bei Berührung den Antrieb für die Hubbewegung des Nadelbrettes stillsetzt.

(2) An Nadelfilzmaschinen sind die beweglichen seitlichen Verkleidungen an den Öffnungen im Maschinengestell in Höhe des Nadelbrettes und des oberen und unteren Vliesniederhalters mit elektrischen Unterbrecherschaltern zu versehen, die beim Öffnen der Verkleidungen den Antrieb für die Hubbewegung des Nadelbrettes stillsetzen. Die Maschine darf sich bei offenen Verkleidungen nur über einen Schalter ohne Selbsthaltung in Betrieb setzen lassen.

§ 19 Flyer

Flyer sind auf der Bedienungsseite so einzurichten oder zu sichern, dass Personen von den Flügeln und Spindeln nicht erfasst werden können.

§ 20 Banddoubliermaschinen

Die Wickeleinrichtung von Banddoubliermaschinen ist mit einer beweglichen Verkleidung zu sichern. Beim Öffnen der Verkleidung muss der Antrieb der Maschine selbsttätig abgeschaltet werden; die Verkleidung muss mit einer Verriegelung versehen sein.

§ 21 Haspel. und Weifmaschinen

An Haspel- und Weifmaschinen sind die Stirnseiten der Haspel- und Weifvorrichtung durch Verdeckungen zu sichern.

§ 22 Seil-, Seilschlag-, Verseil- und ähnliche Maschinen

An Seil-, Seilschlag-, Verseil- und ähnlichen Maschinen muss das Herausfliegen der Spulen durch Verkleidungen oder Verdeckungen verhindert sein, die mit Zuhaltung und Verriegelung versehen sind.

§ 23 Schär-, Bäum-, Zettel- und Schlichtmaschinen

(1) An Schär-, Bäum-, Zettel- und Schlichtmaschinen mit nach oben offenem Materialeinlauf ist die Materialeinlaufstelle durch

(2) Bäumteile der Schär-, Bäum-, Zettel- und Schlichtmaschinen, deren Einlauf durch die Fadenschar nach oben abgedeckt ist, sind mit über die gesamte Maschinenbreite reichenden Stangen, Leisten, Leinen oder ähnlichen Einrichtungen zu sichern, die beim Gegendrücken die Maschine unverzüglich stillsetzen.

(3) Schär-, Bäum-, Zettel- und Schlichtmaschinen sind zum gefahrlosen Einlaufenlassen von Papierstreifen so einzurichten, dass sie im Kriechgang betrieben werden können.

(4) An Konusschärmaschinen sind die Arme zur Verstellung des Konuswinkels an der Trommel so zu gestalten oder zu sichern, dass Personen nicht erfasst werden können.

§ 24 Kettbaum- und Warenbaumständer

Kettbaum- und Warenbaumständer müssen so beschaffen sein, dass insbesondere Kettbäume und Materialwickel sich nicht lösen und nicht herausfallen können.

§ 25 Webmaschinen

(1) An Webmaschinen müssen Quetsch- und Scherstellen zwischen Webblatt und Breithalter sowie zwischen Weblade und Maschinengestell gesichert sein.

(2) An Schützenwebmaschinen - ausgenommen doppelschützige Webmaschinen - ist das Herausfliegen des Webschützen aus seiner Bahn und der Ruten aus ihren Führungen zu verhindern.

(3) An Schützenwebmaschinen von mehr als 4m Blattweite müssen zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Absatz 2 Schützenfanggitter vorhanden sein.

Die Schützenfanggitter sind so über die gesamte Blattweite zu verteilen, dass der Abstand zwischen den Gittern nicht mehr als 4 m beträgt.

(4) An doppelschützigen Webmaschinen müssen Schützenfanggitter vorhanden sein.

(5) Jacquardeinrichtungen mit durchgehenden Arbeitsbühnen müssen zur gefahrlosen Ausführung von Instandhaltungs- und Rüstarbeiten mit Schalteinrichtungen versehen sein, mit denen ein Ingangsetzen der Webmaschine verhindert werden kann.

§ 26 Rundwirk- und Rundstrickmaschinen

(1) An Rundwirk- und Rundstrickmaschinen sind die Quetsch- und Scherstellen zwischen umlaufender Warenwickeleinrichtung oder umlaufendem Korb und Maschinengestell mit einer beweglichen Verkleidung zu sichern, die beim Öffnen die Antriebskraft der Maschine abschaltet; die Verkleidung muss mit einer Verriegelung versehen sein.

(2) An Rundwirk- und Rundstrickmaschinen mit umlaufendem Schloßmantel (Strickkopf) sind die Quetsch- und Scherstellen zwischen umlaufendem Schloßmantel und Maschinengestell durch

§ 27 Flachstrickmaschinen

(1) An Flachstrickmaschinen müssen die Quetsch- und Scherstellen zwischen Schloßschiebern und Schloßschieberanschlägen gesichert sein.

(2) An Flachstrickmaschinen müssen die Antriebsräder und Umlenkrollen der Steuerketten mit Verkleidungen oder Verdeckungen gegen Hineingreifen gesichert sein.

§ 28 Flachkettenwirk- und Raschelmaschinen

(1) Die Antriebsräder und Umlenkrollen der Musterketten an Flachkettenwirk- und Raschelmaschinen müssen mit Verkleidungen oder Verdeckungen gegen Hineingreifen gesichert sein.

(2) Raschelmaschinen mit umlaufendem Schußfadenleger müssen mit beweglichen Verkleidungen gesichert sein, die beim Öffnen die Maschine unverzüglich stillsetzen.

§ 29 Jigger

(1) Jigger müssen mit Einrichtungen versehen sein, die die Maschine beim Umwickelprozeß unverzüglich stillsetzen, wenn eine Störung des Wickelablaufes, insbesondere eine Erhöhung der Warenspannung, eintritt.

(2) Auf beiden Seiten der Maschine müssen Not-Aus-Einrichtungen vorhanden sein.

(3) Jigger dürfen sich nur mit langsam ansteigender Drehzahl in Gang setzen lassen.

(4) Dockengestelle an Jiggern müssen so befestigt sein, dass sie beim Anfahren der Maschine nicht umkippen können.

§ 30 HT-Apparate, Musterapparate und ähnliche Druckbehälter

(1) HT-Apparate, Musterapparate und ähnliche Druckbehälter ohne Schnellverschlüsse bis 500 mm mittleren Dichtungsdurchmessers des Bügelverschlusses müssen so eingerichtet sein, dass beim Anlüften des Deckels austretendes Medium durch Abweiskragen, Blenden, Prallbleche, Prallringe oder ähnliche Einrichtungen abgelenkt wird und die Bedienungspersonen nicht getroffen werden.

(2) An Apparaten und Druckbehältern nach Absatz 1 muss auf einem Schild deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein, dass die Apparate und Druckbehälter erst geöffnet werden dürfen, wenn die Temperatur auf mindestens 80 °C abgesunken ist.

§ 31 Wickler und Umrollmaschinen

(1) Wickler mit einer Umfangsgeschwindigkeit von mehr als 2 m/min müssen an der Zusammenlaufstelle zwischen Zugwalze und Wickel mit einer feststehenden Schutzeinrichtung gesichert sein, die bei jedem Durchmesser des Wickels wirksam ist und das Einziehen der Hände verhindert, soweit nicht eine Einrichtung nach § 9 Abs. 2 vorhanden ist.

(2) An ortsfesten Wicklern, Umroll- und ähnlichen Maschinen mit Achsantrieb und einer Umfangsgeschwindigkeit von mehr als 2m/min, an denen wegen des stetig wachsenden Wickeldurchmessers der Zugriff zur Materialauflaufstelle ) nicht entsprechend Absatz 1 gesichert werden kann, muss eine Not-Aus-Einrichtung vorhanden sein.

§ 32 Maschinen mit offenen Strahlern oder Brennern zur direkten Wärmebehandlung textiler Flächengebilde

(1) Maschinen mit offenen Strahlern oder Brennern zur direkten Wärmebehandlung textiler Flächengebilde müssen mit Einrichtungen versehen sein, die bei kleiner werdender Geschwindigkeit oder bei Stillstand des Materialtransportes die Brenner oder Strahler aus ihrem Wirkungsbereich selbsttätig ausschwenken oder Blenden selbsttätig einschwenken, die die weitere Wärmezufuhr unterbinden.

(2) Bei gasbeheizten Maschinen kann abweichend von Absatz 1 die Wärmezufuhr durch ein Selbstschlußventil in der Gaszuführung unterbunden werden, wenn sichergestellt ist, dass das Material nicht entzündet werden kann.

III. Betrieb

§ 33 Unterweisung

Beschäftigte an Reißern und Wölfen, an Karden der Bastfaserindustrie und ) an Krempeln sowie an Walzendruckmaschinen sind mindestens alle sechs Monate über sicheres Arbeiten an diesen Maschinen zu unterweisen. Über die Unterweisung ist ein Nachweis zu führen.

§ 34 Rüsten, Instandhalten und Beheben von Störungen

(1) Das Rüsten und Instandhalten von Textilmaschinen darf nur fachlich geeigneten Personen übertragen werden.

(2) Das Rüsten und Instandhalten von Textilmaschinen sowie das Beheben von Störungen an diesen Maschinen darf nur durchgeführt werden, nachdem die Maschinen von der Energiezufuhr abgetrennt und zum Stillstand gekommen sind.

(3) Lassen sich Maßnahmen nach Absatz 2 aus technologischen Gründen bei Maschinenstillstand nicht durchführen, müssen Einrichtungen, die eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten ermöglichen, benutzt werden.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 müssen

  1. beim Anlegen von gerissenem Vlies an Krempeln und Vliesanlagen Holzleisten oder ähnliche Geräte verwendet werden;
  2. beim Einziehen neuer Spindelbänder an Spinn-, Zwirn- und ähnlichen Maschinen Geräte mit Handgriff oder andere geeignete Geräte verwendet werden;
  3. beim Aufziehen von Sägezahndraht auf Walzen die Arbeiten so vorgenommen werden, dass die Zahnspitzen des Sägezahndrahtes entgegen der Drehrichtung der Walzen zeigen;
  4. beim Anlegen der neuen Wickel an der Wickelablieferung der Schlagmaschinen ohne automatische Wickelablieferung Wickelhölzer benutzt werden;
  5. Faserstauungen und Wickel mit Geräten nach § 11 entfernt werden;
  6. bei Kettfadenbrüchen die Kettfäden zum Anweben so weit außerhalb des Gefahrenbereiches der Weblade, des Fangbügels oder des Breithalters gehalten werden, dass eine Verletzung ausgeschlossen ist;
  7. bei Spannrahmen die Warenbahn in die Kluppen nur bei kleinster Betriebsgeschwindigkeit eingelegt werden.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 darf das Beheben von Faden- und Bandbrüchen bei laufender Maschine, insbesondere an Spinn-, Zwirn-, Spul- und Fachmaschinen, auch ohne besondere Einrichtungen und Maßnahmen durchgeführt werden.

(6) Textilmaschinen, die unübersichtlich sind oder an denen die Verständigung erschwert ist, sind beim Rüsten, Instandhalten und Beheben von Störungen gegen Ingangsetzen durch unbefugte Personen zu sichern.

§ 35 Arbeiten an Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben

Das Rüsten und Instandhalten von Textilmaschinen sowie das Beheben von Störungen an Textilmaschinen, in denen Energie gespeichert ist, dürfen erst dann ) durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Maschinen keine gefahrbringenden Bewegungen ausführen können.

§ 36 Verbotene Tätigkeiten während des Betriebes

Solange Textilmaschinen nicht von der Energiezufuhr abgetrennt und nicht zum Stillstand gekommen sind, ist es verboten,

  1. unter diese Maschinen zu kriechen, sich in gefahrbringende Bereiche hineinzubeugen oder in sie hineinzugreifen;
  2. an Wölfen, Reißern, Öffnungs-, Schlagmaschinen und Karden das um Zuführwalzen und Druckwalzen gelaufene Material (Wickel) zu entfernen sowie Roste unter den Trommeln und Schlägern zu reinigen;
  3. an Wagenspinnmaschinen sich zwischen Wagen oder Spindelbank und Lieferwerk zu begeben, wenn der Wagen, die Spindelbank oder das Lieferwerk nicht auf 2/3 des Auszuges steht und der Einrücker nicht gesichert ist;
  4. Flug und Flugansammlungen mit bloßer Hand von Maschinen zu entfernen;
  5. an der Wickelvorrichtung der Schlagmaschine mit bloßer Hand das Material anzulegen;
  6. an Webmaschinen zwischen Weblade und andere Teile der Maschine zu greifen;
  7. an Webmaschinen lose Fäden an Breithaltern, eingebauten Spulstellen oder an der Wechselvorrichtung abzuschneiden, abzureißen oder zu entfernen.

§ 37 Schleifen und Ausstoßen von Beschlägen

(1) Die zu schleifende Maschine ist mit Seil, Kette oder Geländer abzugrenzen. Unbefugter Zutritt ist verboten. Durch ein Schild ist auf das Zutrittsverbot hinzuweisen.

(2) Beim Schleifen und Ausstoßen von Beschlägen sind die Sicherheitseinrichtungen zu benutzen.

(3) Beim Schleifen müssen die Spitzen der Beschläge entgegengesetzt zur Drehrichtung zeigen.

§ 38 Anlegen und Einlaufenlassen von Papierstreifen an Schär-, Bäum-, Zettel- und Schlichtmaschinen

Das Anlegen von Papierstreifen an Schär-, Bäum-, Zettel- und Schlichtmaschinen darf nur im Stillstand, das Einlaufenlassen der Papierstreifen nur im Kriechgang durchgeführt werden.

§ 39 Öffnen von Beuchkesseln, HT-Apparaten und ähnlichen Einrichtungen

Druckbehälter, bei denen durch die Art des Behandlungsgutes die Möglichkeit eines Siedeverzuges besteht, dürfen nur geöffnet werden, wenn die Temperatur der Flotte bei Verwendung von Wasser auf mindestens 80°C bei Atmosphärendruck abgesunken ist.

IV. Ordnungswidrigkeiten

§ 40

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der § 1a Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 oder 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 3, § 8 Abs. 1 oder 3 bis 5, § 9 Abs. 1 Satz l, §§ 11, 12, 14 bis 16, 18 bis 23, 25 Abs. 1 oder 3 bis 5, §§ 26 bis 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, §§ 33, 34 Abs. 2 oder 6 oder §§ 36 bis 39 zuwiderhandelt.

V. Inkrafttreten

§ 41

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1.10.1977 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschrift "Textilindustrie" (VBG 7v) vom 01.04.1934 und die §§ 50 bis 61 der Unfallverhütungsvorschrift "Bekleidungsindustrie" (VBG 7b) vom 01.04.1934 außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

§ 4 Abs. 1 für Krempeln
§ 15 für Krempeln
§ 25 Abs. 1
§ 26 Abs. 2
am 1.10.1983,

§ 27 Abs. 1
am 1.10.1981 in Kraft.

VI. Besondere Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 42

Für Textilmaschinen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht die § 3 Abs. 2, 8 Abs. 1, 14 Abs. 2, 19, 23 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Absätze 1 und 3, § 32 Abs. 1 sowie

1. § 4 Abs. 1bei Krempeln hinsichtlich der Forderung nach Verkleidungen, sofern innerhalb von 6 Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift an, die Krempeln mit seitlichen Verdeckungen oder Umwehrungen gesichert sind, die sich erst öffnen lassen, wenn die Maschine stillsteht (Zuhaltung) und die Maschine sich erst in Gang setzen lässt, wenn alle seitlichen Verdeckungen und Umwehrungen wieder geschlossen sind (Verriegelung);
2. § 4 Abs. 1bei Rauhmaschinen;
3. § 4 Abs. 2bei Stapelschneide-, Abfallschneidemaschinen, Droussetten und Karden für Baumwolle hinsichtlich der Forderung nach Zuhaltung und Verriegelung der beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen;
4. § 6 Abs. 1bei Webmaschinen hinsichtlich der Forderung nach Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen, sofern Klappen, Stifte oder Keile vorhanden sind, mit denen der Einrückhebel in der "Aus"- Stellung arretiert werden kann;
5. § 6 Abs. 2bei Webmaschinen hinsichtlich der Forderung nach Einrichtungen gegen unbefugtes Ingangsetzen;
6. § 9 Abs. 2hinsichtlich der Forderung, dass Walzen nach Berührung der Not-Aus-Einrichtung auf eine lichte Weite von mindestens 40 mm auseinanderfahren müssen;
7. § 12bei Krempeln;
8. § 14 Abs. 1bei Karden mit verschraubbaren Klappen;
9. § 15bei Reißern, Wölfen und Krempeln;
10.  §  16 Abs. 2bei Reißern, sofern die Maschinen so eingerichtet sind, dass mit einer Handschleifeinrichtung (Support) geschliffen werden kann.


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