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Regelwerk, Arbeitsschutz, UVV

VBG 7w - Ventilatoren
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1934; 12/1951)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

§ 1

An Ventilatoren müssen die Flügel gegen Berührung ausreichend geschützt sein.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Fremdenverkehr, die Fleischerei-Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel haben nachstehende Bestimmung erlassen:

An Ventilatoren, auch wenn sie in Schränken eingebaut sind, müssen die Flügel gegen Berührung ausreichend geschützt sein.