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Änderungstext
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat den Vierten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) bekannt gemacht wird.
Vierter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift
"Betriebsärzte" (VBG 123)
(BAnz. Nr. 184 vom 29.09.2001 S. 21146)
Artikel 1
Die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird § 4 "Mitteilungen, in § 4 "Bericht" geändert.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird " § 6 Inkrafttreten" in " § 7 Inkrafttreten" geändert.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird " § 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen" eingefügt.
4. Folgender Satz wird an § 2 Abs. 1 angefügt:
"Unabhängig von der sich aus der Tabelle ergebenden Einsatzzeit ist je Unternehmen eine Einsatzzeit von mindestens 80 Minuten pro Jahr erforderlich."
5. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Unternehmer kann vorerst davon absehen, nach Absatz 1 einen Betriebsarzt zu bestellen oder zu verpflichten, wenn die nach der Tabelle errechnete Einsatzzeit weniger als 50 Stunden je Jahr beträgt. | "(2) Beträgt die erforderliche Einsatzzeit nach Absatz 1 je Unternehmen und Jahr 2 Stunden oder weniger, kann die Einsatzzeit innerhalb von längstens 3 Jahren erbracht werden." |
6. § 2 Abs. 4
(4) Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten, sondern von ermächtigten anderen Ärzten vorgenommen, so können die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeit nach Abs. 1 Satz 1 angerechnet werden, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuzurechnen ist.
wird gestrichen.
7. § 2 Abs. 3 wird zu § 2 Abs. 4.
8. Folgender § 2 Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Unternehmen der Betriebsart 1 mit bis zu 10 Arbeitnehmern können die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebene Einsatzzeit in Form einer Grundbetreuung von mindestens 4 Stunden in 3 Jahren erbringen. Nachdem die Grundbetreuung erfolgt ist, hat der Unternehmer nur dann noch einen Betriebsarzt zu bestellen oder zu verpflichten, soweit dies im Hinblick auf die Betriebssituation und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist (Bedarfsbetreuung).
Dies ist insbesondere der Fall bei
Unbeschadet von Satz 2 und 3 ist jeweils spätestens 6 Jahre nach erfolgter Grundbetreuung ein Betriebsarzt für mindestens 80 Minuten zu bestellen oder zu verpflichten (erneute Grundbetreuung).
Der Unternehmer hat jährlich ein Protokoll über die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Betriebssituation und der damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, sowie darüber, ob eine Beratung in Anspruch genommen wurde oder nicht, zu führen."
9. In § 2 Abs. 4 wird jeweils hinter "Absatz 1" eingefügt "Satz 1".
10. Folgender § 2 Abs. 5 wird eingefügt:
(5) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 und Absatz 3 Satz 4 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, wenn die Erbringung der Einsatzzeit im Einzelfall aufgrund der Betriebsorganisation nicht erforderlich ist und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist."
11. Folgender § 2 Abs. 6 wird eingefügt:
(6) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A 4) oder nach staatlichen Vorschriften werden nicht als Einsatzzeit angerechnet."
12. Es wird folgender Satz an § 3 Abs. 4 angefügt:
"Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss bis spätestens (Datum des Inkrafttretens) erteilt sein."
13. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
" § 4 Bericht
Der Unternehmer hat den Betriebsarzt zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten."
14. In § 5 werden die Worte "der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt," gestrichen.
15. § 6 Inkrafttreten wird zu § 7.
16. Folgender § 6 wird eingefügt:
" § 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung eines Betriebsarztes absehen konnten, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2004."
17. In Anlage 1 sind in § 11 Satz 1 die Worte "nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25," zu streichen.
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat den Vierten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch -(SGB IV) bekannt gemacht wird.
Vierter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
(VBG 122)
(BAnz. Nr. 184 vom 29.09.2001 S. 21146)
Artikel 1:
Die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel wird in "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geändert.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird § 4 "Gegenstandslos" in "Bericht" geändert.
3. In § 1 werden die Worte "Sicherheitsingenieure oder andere" gestrichen.
4. In § 2 Abs. 1 werden die Worte "Sicherheitsingenieure oder andere" gestrichen.
5. Es wird folgender Satz an § 2 Abs. 1 angefügt:
"Unabhängig von der sich aus der Tabelle ergebenden Einsatzzeit ist je Unternehmen und Jahr eine Einsatzzeit von mindestens 2 Stunden erforderlich."
6. In § 2 Abs. 2 wird Satz 1
Unabhängig von der sich aus der Tabelle nach Absatz 1 ergebenden Einsatzzeit ist je Unternehmer und Jahr eine Einsatzzeit von mindestens 2 Stunden erforderlich.
gestrichen.
7. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "der Tabelle nach" gestrichen.
8. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Worten erbracht werden" der Zusatz "(Grundbetreuung)" eingefügt.
9. Folgende Sätze werden an § 2 Abs. 2 Satz 1 angefügt:
"Nachdem die Grundbetreuung nach Satz 1 (Betriebsart 1: 6 Stunden, Betriebsart 2: 8 Stunden und Betriebsart 3: 10 Stunden) erfolgt ist, hat der Unternehmer nur dann noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen oder zu verpflichten, soweit dies im Hinblick auf die Betriebssituation und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist (Bedarfsbetreuung).
Dies ist insbesondere der Fall bei
Unbeschadet von Satz 2 und 3 ist bei Unternehmen der Betriebsart 1 jeweils spätestens 6 Jahre und bei Unternehmen der Betriebsarten 2 und 3 jeweils spätestens 4 Jahre nach erfolgter Grundbetreuung eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ,für mindestens 2 Stunden zu bestellen oder zu verpflichten (erneute Grundbetreuung).
Der Unternehmer hat jährlich ein Protokoll über die Von ihm vorzunehmende Beurteilung der Betriebssituation und der damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie darüber, ob eine Beratung in Anspruch genommen wurde oder nicht, zu führen."
10. In § 2 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz erhält der Text vor dem Wort "wenn" folgende Fassung:
alt | neu |
Der Unternehmer kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft nach Maßgabe der Anlage 2 davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Absatz 1 anzustellen, zu verpflichten oder sich einem überbetrieblichen Dienst anzuschließen, | Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage 2 davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Absätzen 1 und 2 zu bestellen oder zu verpflichten," |
11. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte "mindestens 2wöchigen" gestrichen.
12. In § 2 Abs. 3 Nr. 4 wird Satz 2
Die Beratungszeit muss mindestens die Hälfte der für die sicherheitstechnische Betreuung nach der Tabelle in Absatz 1 notwendigen Einsatzzeit betragen und ist auf ganze Stunden aufzurunden.
gestrichen.
13. In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils hinter dem Wort "Absatz 1" eingefügt: "Satz 1 und Absatz 2 Satz 1".
14. Folgender § 2 Abs. 5 wird angefügt:
(5) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 4 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, wenn die Erbringung der Einsatzzeit im Einzelfall aufgrund der Betriebsorganisation nicht erforderlich ist und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist."
15. An § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen."
16. § 3 Abs. 5 wird wie folgt neu gefaßt:
alt | neu |
(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem 1.12.1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren. | (5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig sind und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 vorliegen." |
17. Folgender § 4 "Bericht" wird neu aufgenommen:
"Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten."
18. In § 5 sind die Worte "der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt" zu streichen.
19. In Anlage 1 sind in § 11 Satz 1 die Worte "nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25," zu streichen.
20. In Anlage 2 wird unter 1. die Bezeichnung "Sicherheitsfachkraft" in "Fachkraft für Arbeitssicherheit" geändert.
21. In Anlage 2 erhält unter 2. der 5. Absatz folgende Fassung:
alt | neu |
Die Berufsgenossenschaft achtet darauf, dass eine möglichst homogene Teilnehmerzusammensetzung bezüglich der Fertigungsverfahren in den Betrieben bei diesen Maßnahmen erreicht wird. | "Die Berufsgenossenschaft achtet darauf, dass durch Modularisierung der Seminarinhalte im Selbststudium ein möglichst hohes Maß an Branchenorientierung erreicht wird." |
22. In Anlage 2 wird im letzten Absatz unter 2. die Bezeichnung "Technische Aufsichtsbeamte" in "Aufsichtspersonen" geändert.
23. In Anlage 2 erhalten unter 3. die Absätze 2 bis 4 folgende Fassung:
alt | neu |
Der zeitliche Umfang der Informations- und Motivationsphase beträgt zwei Wochen.
Diese Phase muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein. Die Informations- und Motivationsmaßnahmen können in Einzellehrgängen mit einer Mindestdauer von 1/2 Wochen durchgeführt werden. | "Der zeitliche Umfang der Informations- und Motivationsmaßnahmen beträgt 2 x 17 Lehreinheiten (45 Minuten Unterrichtszeit) in Präsenzform; zwischen den Präsenzphasen liegt ein zielgerichtetes Selbststudium, das in modularisierter Form ca. 34 Lehreinheiten umfaßt. Die Präsenzseminare sind branchenübergreifend gestaltet, im Rahmen des Selbststudiums werden vor allem branchenspezifische Vertiefungen durchgeführt.
Die gesamte Maßnahme muß innerhalb von 2 Jahren abgeschlossen sein. Nach Abschluß der Maßnahmen müssen regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, Fortbildungsseminare besucht werden, die der Unternehmer bedarfsgerecht auswählen kann. |
24. In Anlage 2 erhält 4. folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Inhalte der Informations- und Motivationsmaßnahmen
Jeder Abschnitt besteht aus 16 Lehreinheiten. U 1: Grundseminar: Motivation
U 2: Aufbauseminar 1: Verantwortung
U 3: Aufbauseminar 2: Gefahrstoffe
U 4: Aufbauseminar 3: Anlagen- und Gerätesicherheit
Die Fallbeispiele werden auf die jeweilige Fertigung der Betriebe der Zielgruppe zugeschnitten. | "4. Inhalte der Informations- und Motivationsmaßnahmen
Die Präsenzseminare bestehen aus je 17 Lehreinheiten in Teil 1 und Teil 2. Evaluation und Lernerfolgskontrolle werden durch ein Paket aus Interviews, Umsetzung des Gelernten in. Gruppenarbeiten und in der betrieblichen Gefährdungsanalyse sowie durch Selbstkontrolle mit Hilfe interaktiver Medien durchgeführt. Unternehmermodell - Präsenzphase Teil 1: Verantwortung/Gefährdungsanalyse
Selbststudium Die Teilnehmer erhalten am Ende des Unternehmermodells Teil 1 einen Materialordner mit Unterlagen zum Selbststudium. Darin enthalten sind: Branchenübergreifende Vertiefungen zu den Themen:
Branchenspezifische Unterlagen für die Branchen:
zu den Themenbereichen:
Unternehmermodell - Präsenzphase Teil 2: Motivation/Arbeitsschutz an Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen
Die Fallbeispiele werden auf die jeweilige Fertigung der Betriebe der Zielgruppe zugeschnitten." |
25. In Anlage 2, 5.1 werden in Satz 1 nach dem Wort "qualifizierte" die Worte "und bedarfsgerechte" eingefügt.
26. In Anlage 2, 5.1 wird im 3. Absatz die Bezeichnung "technischen Aufsichtsbeamten" in "einer Aufsichtsperson" geändert.
27. In Anlage 2, 5.1 wird im 3. Absatz vor dem Wort "Beratungsdienstes" der Ausdruck "des" durch das Wort "eines" ersetzt.
28. In Anlage 2, 5.1 wird nach dem 3. Absatz folgender Absatz eingefügt:
"Bedarf für eine Beratung kann insbesondere auftreten bei
oder wenn
29. In Anlage 2, 5.1 wird im vorletzten Absatz Satz 2. Satz
Die Beratungszeit bemisst sich nach der Hälfte der Einsatzzeit, die für die Regelbetreuung notwendig wäre.
gestrichen.
30. In Anlage 2, 5.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
alt | neu |
Da der Unternehmer durch die Maßnahmen für Arbeitssicherheit motiviert ist, wird er in Absprache mit seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten oder einem Beamten der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde seinen darüber hinausgehenden Bedarf decken. | "Da der Unternehmer durch die Maßnahmen für Arbeitssicherheit motiviert ist, wird er in Absprache mit seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit, der zuständigen Aufsichtsperson oder einem Beamten der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde seinen darüber hinausgehenden Beratungsbedarf decken." |
Artikel 2:
Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat den Zweiten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (VBG 49) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) bekannt gemacht wird.
Zweiter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Schleif- und Bürstwerkzeuge"
(VBG 49)
(BAnz. Nr. 184 vom 29.09.2001 S. 21147)
Artikel 1
Die Unfallverhütungsvorschrift "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (VBG 49) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Schleifwerkzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
| (1) Schleifwerkzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
|
2. In § 2 Abs. 3 wird in der dritten und vierten Aufzählung das Wort "Schleifen" durch das Wort "Umfangschleifen" ersetzt.
3. In § 2 Abs. 6 werden die Worte "oder umlaufenden" gestrichen.
4. In § 2 Abs. 8 erhält die Tabelle folgende Fassung:
Maschinenart | Anwendungsart | Führung von | |
Schleifwerkzeug | Werkstück | ||
Ortsfeste Schleifmaschinen | Zwangsgeführtes Schleifen | fest | bahngeführt |
bahngeführt | fest | ||
bahngeführt | bahngeführt | ||
Handgeführtes Schleifen | von Hand geführt | fest | |
fest | von Hand geführt | ||
Hand- schleifmaschinen | Freihandschleifen | von Hand geführt | fest |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
- "Naturstein," die Worte "und zugehörige Einrichtungen",
- "deutlich" die Worte "erkennbar und dauerhaft"
eingefügt,
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Kenndaten
müssen auf dem Schleifwerkzeug selbst angebracht sein. Die über Satz 2 hinausgehenden Kenndaten der Anlage 1 müssen, sofern sie nicht auf den Schleifwerkzeugen selbst angebracht sind, auf Etiketten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Diese Etiketten müssen den Werkzeugen so beigefügt sein, daß eine eindeutige Identifikation gewährleistet ist. | Die Kenndaten
müssen vorbehaltlich des Absatzes 2 auf dem Schleifwerkzeug selbst angebracht sein." |
c) in Absatz 2 werden im Einleitungssatz die Worte "diese Kenndaten" durch die Worte "die darin unter Nummer 1 bis 4 aufgeführten Kenndaten" ersetzt,
d) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Satzeinfügung "- ausgenommen Vulkanfiberschleifscheiben gestrichen,
e) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Schleifbänder mit Längen < 400 mm und Breiten < 50 mm sowie Schleifhülsen mit Bohrungen < 80 mm und Breiten < 50 mm, | "2. Schleifbänder mit Längen < 400 mm oder Breiten < 70 mm sowie Schleifhülsen mit Innendurchmessern < 125 mm oder Breiten < 70 mm, |
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
g) nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt; die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8:
"(6) Schleifscheiben, die mit oder ohne Distanzscheiben in einem Satz zusammengespannt werden, müssen so gekennzeichnet sein, dass ihre Zusammengehörigkeit erkennbar ist."
h) in Absatz 8 wird nach dem Wort "zugehörigen" das Wort "zulässigen" eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Arbeitshöchstgeschwindigkeiten und Sicherheitsfaktoren von Schleif- und Bürstwerkzeugen | "Sicherheitsfaktoren von Schleif- und Bürstwerkzeugen und sonstige Festigkeitsanforderungen" |
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Schleifwerkzeuge - ausgenommen Schleifkörper aus Naturstein, Schleifbänder, Schleifhülsen und runde Schleifblätter -, die bis zu den in Anlage 2 Nr. 1 bis 4 festgelegten Arbeitshöchstgeschwindigkeiten betrieben werden, müssen so beschaffen sein, daß sie bei ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft von Sbr = 3 aufweisen.
Zusätzlich müssen Schleifstifte und Lamellenschleifstifte einen Sicherheitsfaktor gegen Abbiegen des Schaftes von Sab = 1,3 aufweisen.
(2) Schleifwerkzeuge, die mit höheren als den in Anlage 2 Nr. 1 bis 4 festgelegten Arbeitshöchstgeschwindigkeiten betrieben werden, müssen so beschaffen sein, daß sie entsprechend der Schleifmaschinenart und Anwendungsart einen in Anlage 3 festgelegten Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft Sbr aufweisen. Zusätzlich müssen
| "(1) Schleifwerkzeuge - ausgenommen Schleifstifte, Lamellenschleifstifte und Schleifkörper aus Faservlies mit Schleifmittel - müssen in Abhängigkeit von der Schleifmaschinen- und Anwendungsart bei ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft Sbr entsprechend Anlage 2 aufweisen.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 müssen
aufweisen." |
c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Schleifstifte und Lamellenschleifstifte müssen bei ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft von Sbr = 3 und zusätzlich einen Sicherheitsfaktor gegen Abbiegen des Schaftes von Sab = 1,3 aufweisen."
d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- Im Einleitungssatz wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1 bis 3" und das Wort "Normalzahlenreihen" durch das Wort "Zahlenreihen" ersetzt,
- in der Aufzählung wird der Zahlenreihe zu Buchstabe a) der Zahlenwert "< 16," vorangestellt und nach dem Zahlenwert "32" der Zahlenwert "35" eingefügt.
e) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Schleifbänder und Schleifhülsen müssen so beschaffen sein, daß die Unterlagen und ihre Verbindungsstellen entsprechend ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch von Sbr = 1,5 aufweisen. | (5) Schleifbänder und Schleifhülsen müssen so beschaffen sein, dass sie bei ihrer zulässigen Zugkraft einen Sicherheitsfaktor gegen Zerreißen von Sz = 1,5 aufweisen." |
f) nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7:
(6) Stützteller müssen so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Arbeitshöchstgeschwindigkeit einen Sicherheitsfaktor gegen Bruch durch Fliehkraft von Sbr = 3,5 aufweisen."
7. Die § § 6, 7, 8 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Einrichtungen zum Lagern und Transportieren von Werkzeugen
(1) Schleif- und Bürstwerkzeuge müssen so gelagert werden können, daß eine Herabsetzung des Sicherheitsfaktors durch Einwirkung von
vermieden ist. (2) Schleifwerkzeuge müssen so auf einer ebenen Unterlage oder stehend in einem Gestell gelagert werden können, daß kein Kippen, keine Beschädigung oder Bruch durch Eigengewicht möglich sind. (3) Für den Transport von Schleif- und Bürstwerkzeugen müssen Transportmittel vorhanden sein, wenn Gewicht, Form und Maße der Werkzeuge dies erfordern. § 7 Magnesitschleifkörper Schleifscheiben mit Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm müssen auf beiden Seitenflächen mit einem Schutzanstrich gegen Feuchtigkeitsaufnahme versehen sein. § 8 Abrichtwerkzeuge Für das Abrichten von Schleifkörpern und Polierscheiben müssen Abrichtwerkzeuge vorhanden sein. | " § 6 Magnesitschleifkörper
Schleifscheiben mit Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm müssen auf beiden Seitenflächen mit einem Schutzanstrich gegen Feuchtigkeitsaufnahme versehen sein. § 7 Zwischenlagen, Abrichtwerkzeuge (1) Sind für die Befestigung von Schleifkörpern mit Spannflanschen Zwischenlagen erforderlich, müssen diese vorhanden und so beschaffen sein, dass sie
- die Spannkraft über die Anlagefläche der Spannflansche gleichmäßig auf den Schleifkörper übertragen. Die Breite der ringförmigen Zwischenlagen muss die Anlagefläche der Spannflansche überdecken. (2) Für das Abrichten von Schleifkörpern und Polierscheiben müssen Abrichtwerkzeuge vorhanden sein. § 8 Einrichtungen zum Lagern und Transportieren von Werkzeugen (1) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, in denen Schleif- und Bürstwerkzeuge so gelagert werden können, dass eine Herabsetzung des Sicherheitsfaktors durch Einwirkung von
(2) Schleifwerkzeuge müssen so auf einer ebenen Unterlage oder stehend in einem Gestell gelagert werden können, dass kein Kippen, keine Beschädigung oder Bruch durch Eigengewicht möglich sind. (3) Für den Transport von Schleif- und Bürstwerkzeugen müssen Transportmittel vorhanden sein, wenn Gewicht, Form und Maße der Werkzeuge dies erfordern." |
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt; die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5:
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Schleif- und Bürstwerkzeuge und zugehörige Einrichtungen in Betrieb genommen werden, die den Bestimmungen des Abschnittes III entsprechen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
werden. | (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
werden." |
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleifkörper mit Magnesit-Bindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm nicht länger als zwei Jahre nach deren Beschaffung und nicht länger als vier Jahre nach deren Herstellung betrieben werden. | (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleifkörper in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm
|
9. In § 10 Abs. 2 wird die Anführung " § 6" durch die Anführung " § 8" ersetzt.
10. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Aufzählung erhalten die Nummern 4 und 5 folgende Fassung:
alt | neu |
4. müssen die Schleifwerkzeuge entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung auf die passende Schleifspindel oder Werkzeugaufnahme bringen,
5. müssen zum Befestigen von Schleifkörpern die entsprechenden Spannflansche unter Berücksichtigung von
auswählen, | 4. müssen passende Schleifwerkzeuge entsprechend den Anhaben in der Betriebsanleitung auf die Schleifspindel oder Werkzeugaufnahme bringen,
5. müssen Schleifwerkzeuge unter Verwendung der vom Maschinenhersteller für die jeweiligen Schleifwerkzeuge vorgesehenen Spannvorrichtungen befestigen; bei der Verwendung von Spannflanschen müssen diese unter Berücksichtigung von
ausgewählt werden", |
b) in Nummer 6 werden die Worte "und eine Schädigung" durch die Worte "aber dennoch eine Schädigung" ersetzt.
c) die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
8. müssen, soweit die Befestigung mittels Spannflanschen erfolgt, bei Schleifkörpern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit Grundkörpern aus Keramik zwischen Schleifkörper und Spannflansche geeignete Zwischenlagen legen; dies gilt nicht für folgende Schleifkörper nach § 2 Abs. 1:
9. müssen darauf achten, daß die Spannflansche beim Befestigen der Schleifkörper nicht an Reduzierringen, Buchsen oder Ausschäumungen von Schleifkörpern anliegen, | "8. müssen, soweit die Befestigung mittels Spannflanschen erfolgt,
zwischen Schleifkörper und Spannflansche geeignete Zwischenlagen legen. Dies gilt nicht für folgende Schleifkörper nach § 2 Abs. 1:
9. müssen darauf achten, dass die Spannflansche beim Befestigen der Schleifkörper nicht an Reduzierringen oder Buchsen aufliegen," |
11. In § 12 Abs. 1 wird nach der Anführung " § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" die Einfügung "- ausgenommen Schleifbänder, Schleifhülsen und Schleifblätter -" eingefügt.
12. In § 13 wird die Anführung " § 8" durch die Anführung " § 7 Abs. 2" ersetzt.
13. Abschnitt "V. Prüfungen" mit § 15
§ 15 Prüfungen(1) Der Unternehmer hat bei rotierenden Schleifwerkzeugen mit Arbeitshöchstgeschwindigkeiten nach Anlage 2 vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen, ob der Hersteller, Lieferer oder Einführer die Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 bestätigt und die Schleifwerkzeuge nach § 4 Abs. 1 gekennzeichnet hat. Liegen eine solche Bestätigung und Kennzeichnung nicht vor, hat der Unternehmer die Einhaltung der Anforderungen zu prüfen und die Schleifwerkzeuge zu kennzeichnen.
(2) Der Unternehmer hat bei rotierenden Schleifwerkzeugen mit Arbeitshöchstgeschwindigkeiten, die über die in Anlage 2 festgelegten Arbeitshöchstgeschwindigkeiten hinausgehen, vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen, ob eine Baumusterprüfung durchgeführt worden ist und eine Konformitätsbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle darüber vorliegt, daß die Schleifwerkzeuge die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 erfüllen. Liegt eine Konformitätsbescheinigung nicht vor, darf der Unternehmer die Schleifwerkzeuge nicht in Betrieb nehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schleifkörper aus Naturstein, Schleifbänder, Schleifhülsen und runde Schleifblätter.
(4) Der Unternehmer hat bei neuen Schleifbändern und Schleifhülsen vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen oder den Nachweis dieser Prüfung durch eine Bescheinigung des Herstellers, Lieferers oder Einführers zu erbringen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 erfüllt sind.
(5) Der Unternehmer hat bei neuen rotierenden Bürstwerkzeugen vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen oder den Nachweis dieser Prüfung durch eine Bescheinigung des Herstellers, Lieferers oder Einführers zu erbringen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 erfüllt sind.
(6) Der Unternehmer hat vor der ersten Inbetriebnahme von Schleifkörpern in Magnesitbindung zu prüfen, daß solche mit einem Außendurchmesser> 1000 mm zwei Jahre nach der Herstellung nicht mehr in Betrieb genommen werden.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schleifkörper in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, auf äußere Veränderungen geprüft werden. Wird eine Rißbildung festgestellt, hat er sicherzustellen, daß diese Schleifkörper nicht mehr verwendet werden. Er hat dafür zu sorgen, daß die Ergebnisse der Prüfungen in eine Prüfbescheinigung oder ein Prüfbuch eingetragen und bis zur Außerbetriebnahme des Schleifkörpers aufbewahrt werden.
wird gestrichen.
14. In § 16 wird die Anführung
"des § 4 Abs. 1, 2 Satz 2, Absätze 4 bis 7," durch die Anführung "des § 4 Abs. 1, 2 Satz 2, Absätze 4 bis 8,"
"des § 9 Abs. 1 oder 3," durch die Anführung "des § 9 Abs. 1, 2 oder 4," " § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 7, 8 Halbsatz 1, Nummer 9, 10, 11 Halbsatz 1," durch die Anführung " § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 7, 8 Satz 1, Nummer 9, 10, 11 erster Halbsatz,"
" §§ 13 und 14 oder § 15 Abs. 1, 2, 4 bis 7," durch die Anführung " § 13 oder § 14" ersetzt.
15. In Anlage 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:
16. Die Anlage 2 Nr. 1, 2, 3, 4
.
Arbeitshöchstgeschwindigkeiten für Schleifkörper - ausgenommen Trennschleifscheiben - mit Belag aus Diamant, Bornitrid oder Werkstoffen mit vergleichbaren Eigenschaften (zu § 5 Abs. 1) Anlage 2
Nr. 2
Grund-
körperSchleifbelag Schleifart Arbeitshöchstgeschwindigkeit vzul in m/s für Schleifbelag-Bindung Keramik Kunstharz Metall Galva-
nikgrafit-
freigrafit- haltig Metall auf Grundkörper gefügt, z.B. gesintert, galvanisiert Umfang- schleifen - 80 80 83 125 Seitenschleifen - 63 63 50 100 auf Grundkörper gefügt, z.B. verklebt, verschraubt, geklemmt Umfang- schleifen 63 63 63 - Seitenschleifen 50 50 50 - Kunst-
harzauf Grundkörper gefügt, z.B. heißgepreßt Umfangschleifen - 80 - - Seiten- schleifen - 63 - - auf Grundkörper gefügt, z.B. verklebt, verschraubt, geklemmt Umfang- schleifen 63 63 63 - Seiten- schleifen 50 50 50 - Keramik auf Grundkörper gefügt, z.B. gesintert Umfang- und Seiten- schleifen 40 - - auf Grundkörper gefügt, z.B. verklebt, verschraubt, geklemmt Umfang- und Seiten- schleifen 40 40 40 -
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Arbeitshöchstgeschwindigkeiten für Trennschleifscheiben mit Schleifbelag aus Diamant, Bornitrid oder Werkstoffen mit vergleichbaren Eigenschaften (zu § 5 Abs. 1) Anlage 2 Nr. 3
Grundkörper Schleifbe-
lag (Schneid-rand)Anwendungsart Schleifart mit oder ohne Kühlschmier-
stoffeArbeitshöchstgeschwindigkeit vzul in m/s für Schleifbelag-Bindung Galvanik Metall Kunstharz Keramik Metall Stammblatt, z.B. gegossen, gewalzt, geschmiedet geschlossen zwangsgeführtes und handgeführtes Trennschleifen Naßschleifen 80 80 63 - Trockenschleifen 80 80 - - segmentiert zwangsgeführtes und handgeführtes Trennschleifen Naßschleifen 80 63 63 - Trockenschleifen 80 63 - - geschlossen oder segmentiert freihandgeführtes Trennschleifen Naß- und Trockenschleifen 80 63 - - gesintert geschlossen zwangsgeführtes und handgeführtes Trennschleifen Naßschleifen - 63 - - Kunstharz geschlossen zwangsgeführtes und handgeführtes Trennschleifen Naß- und Trockenschleifen - - 63 - Bei Trennschleifscheiben mit Grundkörper aus Metall und Schleifbelag-Bindung aus Metall der Anwendungsart freihandgeführtes Trennschleifen darf der Schleifbelag nur direkt durch Sintern oder Schweißen auf den Grundkörper aufgebracht sein.
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Arbeitshöchstgeschwindigkeiten für Schleifmittelträger und Schleifmittel auf Unterlagen (zu § 5 Abs. 1) Anlage 2 Nr. 4
Schleifwerkzeug Arbeitshöchstgeschwin-
digkeit vzul in m/sSchleifmittelträger Pließt- oder Polierscheiben 32 Schleifmittel auf Unterlagen VulkanfiberSchleifscheiben 32 Fächerschleifscheiben 32 Lamellenschleifscheiben Lamellenschleifstifte 40
werden gestrichen.
20. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird in der Klammer die Angabe "zu § 5 Abs. 2" durch "zu § 5 Abs. 1" ersetzt,
b) in der Spalte "Schleifmaschinenart" werden die Zeilen "Ortsfeste Trennschleifmaschinen, ausgenommen Pendeltrennmaschinen" und "Pendeltrennschleifmaschinen" in einer Zeile "Ortseste Trennschleifmaschinen" zusammengefasst,
c) in der Spalte "Anwendungsart" werden die Worte "zwangsgeführt", "handgeführt" und "freihandgeführt" durch die Worte "Zwangsgeführtes Schleifen", "Handgeführtes Schleifen" und "Freihandschleifen" ersetzt.
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
ENDE |