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BGV A6 - Nr. 31 - Verwaltungs-Berufgenossenschaft

(12/1974; 1/97; 10/01; 03/02; 09/02; 10/2002)



(bisherige VBG 122)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Unfallversicherungsträger als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften) über Maßnahmen die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergeben Pflichten zu treffen hat. Die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes in dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang  beigefügt.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsarterforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Std./Jahr je Arbeitnehmer)
1.Alle Mitgliedsunternehmen der Verwaltungs-BG, die nicht unter den Ziffern 2 bis 7 einzuordnen sind0,3
2.Technische Überwachungsvereine, Ingenieurbüros mit Versuchseinrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Wohnungsunternehmen mit Regiebetrieben0,8
3.Schulen und Ausbildungsstätten für die berufliche Aus- und Fortbildung1,0
4.Theater, Werbeunternehmen mit Produktionseinrichtungen, Wissenschaftliche Institute mit Laboratorien, Zoologische Gärten, Wild- und Safariparks, Tierheime1,4
5.Bewachungsunternehmen1,8
6.Unternehmen für Arbeitnehmerüberlassung3,0
7.Unternehmen mit technischen Bereichen, die nicht in den Gruppen 2 bis 6 erfaßt sind und in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, bei denen aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie selbst oder Dritte vorliegt, oder weil einer Berufskrankheit vorzubeugen ist1,2

Unabhängig von der sich aus der Tabelle ergebenden Einsatzzeit ist je Unternehmen und Jahr eine Einsatzzeit von mindestens 2 Stunden erforderlich.

(2) Für Unternehmen bis 10 Arbeitnehmer beträgt die erforderliche Einsatzzeit abweichend von Absatz 1 für

und kann von Unternehmen der Betriebsart 1 innerhalb von längstens 3 Jahren sowie von Unternehmen der Betriebsart 2 und 3 innerhalb von längstens 2 Jahren erbracht werden (Grundbetreuung).

Nachdem die Grundbetreuung nach Satz 1 (Betriebsart 1: 6 Stunden, Betriebsart 2: 8 Stunden und Betriebsart 3: 10 Stunden) erfolgt ist, hat der Unternehmer nur dann noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen oder zu verpflichten, soweit dies im Hinblick auf die Betriebssituation und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist (Bedarfsbetreuung). Dies ist insbesondere der Fall bei

Unbeschadet von Satz 2 und 3 ist bei Unternehmen der Betriebsart 1 jeweils spätestens 6 Jahre und bei Unternehmen der Betriebsarten 2 und 3 jeweils spätestens 4 Jahre nach erfolgter Grundbetreuung eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ,für mindestens 2 Stunden zu bestellen oder zu verpflichten (erneute Grundbetreuung).

Der Unternehmer hat jährlich ein Protokoll über die Von ihm vorzunehmende Beurteilung der Betriebssituation und der damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie darüber, ob eine Beratung in Anspruch genommen wurde oder nicht, zu führen.

(3) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage 2 davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Absätzen 1 und 2 zu bestellen oder zu verpflichten, wenn

  1. die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer weniger als

    beträgt,

  2. der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft festgelegten, Informations- und Motivationsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren teilnimmt,
  3. er in regelmäßigen Zeitabständen Fortbildungsveranstaltungen der Berufsgenossenschaft besucht und
  4. er eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

(4) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1  bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine Ausbildung als Ingenieur erfordert.

(5) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 4 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, wenn die Erbringung der Einsatzzeit im Einzelfall aufgrund der Betriebsorganisation nicht erforderlich ist und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.

DA zu § 2 Abs. 1:

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Die Einsatzzeit für einen Betrieb errechnet sich aus der Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer multipliziert mit der erforderlichen Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer), die dem Betrieb gemäß seiner Betriebsart in der Tabelle zugewiesen ist.

Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung der Aufgaben aus § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können zum Beispiel Wegezeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden; dies gilt auch für andere Zeiten, die für die Erfüllung von nicht unter § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes fallende Aufgaben verwendet werden.

Unternehmen mit mehreren Betrieben steht es frei, auf die Benennung einer Sicherheitsfachkraft für jeden einzelnen Betrieb zu verzichten, wenn eine gemeinsame Betreuung der Betriebe durch eine oder mehrere Sicherheitsfachkräfte gewährleistet ist. Die Einsatzzeiten sind entsprechend zu berechnen.

DA zu § 2 Abs. 2:

Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zu erbringende Einsatzzeit von jährlich mindestens zwei Stunden darf bei der Bedarfsbetreuung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 unterschritten werden.

Damit der Unternehmer zuverlässig Anlässe nach Satz 3 für die erforderliche Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erkennen und deren Inanspruchnahme nach Art und Umfang beurteilen sowie dokumentieren kann, sind Beispiele hierfür notwendiger Erkenntnisse und Hinweise in der SP-Schrift 26 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zusammengestellt.

Für das Protokoll nach Satz 5 ist die Dokumentation nach § 6 Gesetz über die Durchführung des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) ausreichend, soweit aus ihr die nach § 2  Abs. 2 Satz 5 erforderlichen Informationen hervorgehen.

DA zu § 2 Abs. 5:

Eine Ausnahme kann beispielsweise bewilligt werden, wenn für mehrere Einzelunternehmen aufgrund der besonderen Betriebsweise (z.B. gemeinsame Nutzung von Personal, Büro oder Einrichtungen) statt der Betreuung jedes Unternehmens nur eine gemeinsame Betreuung erforderlich ist

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Anforderungen genügen. Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde erbringen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich
    oder
    berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

    Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig sind und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Dezember 1974 vorliegen.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 bis 4 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

DA § 3 Abs. 2 bis 4:

Die Ausbildungslehrgänge werden nach Grundsätzen gestaltet, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an die Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Informationsschrift der VBG "Information zur Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit". Sie wird dem Unternehmen und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildung zugestellt.

DA zu § 3 Abs. 6:

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (I I1b7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden fünf Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische Arbeitsstätten
  5. Spezifische personalbezogene Themen

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Für den Bereich "Büroarbeitsplätze/Verwaltungstätigkeiten"

Für den Bereich "Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit"

Für den Bereich "Bewachungsunternehmen"

Für den Bereich "Technisch ausgestattete Unternehmen"

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

§ 4 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

§ 5 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

DA zu § 6:

Fachkräften für Arbeitssicherheit, die begonnene Ausbildungslehrgänge nach der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens vom 2. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2003 abschließen, dürfen als solche vom Arbeitgeber bestellt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft.


.

Erläuterung und Ausgestaltung des UnternehmermodellsAnlage

(zu § 2 Abs. 3)

1. Richtziele des Unternehmermodells

Der Unternehmer soll aufgrund der Informations- und Motivationsmaßnahmen

2 Organisation der Informations- und Motivationsmaßnahmen

Mitgliedsunternehmen, die das Unternehmermodell wählen können, werden von der Berufsgenossenschaft über Umfang, Inhalt und Ziele dieser Maßnahmen informiert.

Entscheidet sich der Unternehmer für das Unternehmermodell, so werden ihm die Ausbildungsträger benannt: Berufsgenossenschaft oder Kammern, Innungen und ähnliche Institutionen mit gleichwertigen Informations- und Motivationsmaßnahmen.

Die Berufsgenossenschaft überwacht, dass die Informations- und Motivationsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden.

Entscheidet sich der Unternehmer für die Informations- und Motivationsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, wird er von ihr zu den jeweiligen Teilabschnitten der Maßnahmen eingeladen.

Die Berufsgenossenschaft achtet darauf, dass durch Modularisierung der Seminarinhalte im Selbststudium ein möglichst hohes Maß an Branchenorientierung erreicht wird.

Zum Einsatz kommen erwachsenengerechte Lehr- und Lernmethoden. Die Fallbeispiele werden in Gruppenarbeiten durchgeführt.

Die Durchführung der Informations- und Motivationsmaßnahmen erfolgt durch in der Erwachsenenbildung erfahrene Aufsichtsperson, Beamte der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörden und auf die Zielgruppe Unternehmer qualifizierte Dozenten.

3. Umfang der Informations- und Motivationsmaßnahmen

Art, Umfang und Inhalte der Informations- und Motivationsmaßnahmen werden von der Berufsgenossenschaft auf der Basis der BMA-Rahmenbedingungen vom 23.06.1992 festgelegt.

Der zeitliche Umfang der Informations- und Motivationsmaßnahmen beträgt 2 x 17 Lehreinheiten (45 Minuten Unterrichtszeit) in Präsenzform; zwischen den Präsenzphasen liegt ein zielgerichtetes Selbststudium, das in modularisierter Form ca. 34 Lehreinheiten umfaßt. Die Präsenzseminare sind branchenübergreifend gestaltet, im Rahmen des Selbststudiums werden vor allem branchenspezifische Vertiefungen durchgeführt.

Die gesamte Maßnahme muß innerhalb von 2 Jahren abgeschlossen sein. Nach Abschluß der Maßnahmen müssen regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, Fortbildungsseminare besucht werden, die der Unternehmer bedarfsgerecht auswählen kann.

4. Inhalte der Informations- und Motivationsmaßnahmen

Die Präsenzseminare bestehen aus je 17 Lehreinheiten in Teil 1 und Teil 2. Evaluation und Lernerfolgskontrolle werden durch ein Paket aus Interviews, Umsetzung des Gelernten in. Gruppenarbeiten und in der betrieblichen Gefährdungsanalyse sowie durch Selbstkontrolle mit Hilfe interaktiver Medien durchgeführt.

Unternehmermodell - Präsenzphase Teil 1:

Verantwortung/Gefährdungsanalyse

Selbststudium

Die Teilnehmer erhalten am Ende des Unternehmermodells Teil 1 einen Materialordner mit Unterlagen zum Selbststudium. Darin enthalten sind:

Branchenübergreifende Vertiefungen zu den Themen:

Branchenspezifische Unterlagen für die Branchen:

zu den Themenbereichen:

Unternehmermodell - Präsenzphase Teil 2:

Motivation/Arbeitsschutz an Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen

Die Fallbeispiele werden auf die jeweilige Fertigung der Betriebe der Zielgruppe zugeschnitten.

5. Externe sicherheitstechnische Beratung im Rahmen des Unternehmermodells

5.1 Bedarf

Neben der Teilnahme an den Informations- und Motivationsmaßnahmen hat der Unternehmer eine qualifizierte und bedarfsgechte Beratung nachzuweisen.

Hierzu hat er

  1. regelmäßig den Bedarf für die Beratung zu ermitteln,
  2. im Bedarfsfall einen Berater zu beauftragen und
  3. ein Protokoll über die in Anspruch genommene Beratung und ggf. erforderliche betriebliche Maßnahme zu führen.

Basis für eine bedarfsgerechte Beratung ist eine im Betrieb durchgeführte

Gefährdungsanalyse. Diese kann erfolgen mit Hilfe einer Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft, eines Beamten der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde oder eines Beratungsdienstes.

Bedarf für eine Beratung kann insbesondere auftreten bei

oder wenn

Die Beratung des Unternehmens wird durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgenommen. Mindesteinsatzzeiten werden nicht berücksichtigt.

Da der Unternehmer durch die Maßnahmen für Arbeitssicherheit motiviert ist, wird er in Absprache mit seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit, der zuständigen Aufsichtsperson oder einem Beamten der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde seinen darüber hinausgehenden Beratungsbedarf decken.

5.2 Qualitätsanforderungen an die sicherheitstechnische Beratung

Für Dienste, die im Rahmen des Unternehmermodells sicherheitstechnische Beratung durchführen, gelten dieselben Anforderungen wie für überbetriebliche Dienste gemäß § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Auf die gemeinsame Empfehlung von BMA, Ländern, Sozialpartnern, HVBG und VDSI zu Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung (Bundesarbeitsblatt 2/1994 S. 70) wird verwiesen.

5.3 Überprüfung der sicherheitstechnischen Beratung

Die Berufsgenossenschaft überprüft die sicherheitstechnische Beratung im Rahmen der Betriebsbesichtigung.

6. Fortbildung

Nach Abschluss der Informations- und Motivationsmaßnahmen hat der Unternehmer regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. Die Fortbildung wird durch die Berufsgenossenschaft durchgeführt.

Die Fortbildung wird bedarfsorientiert durchgeführt.

Sie besteht in der Regel aus halbwöchigen Seminaren oder mehrmaligen Veranstaltungen.

7. Dokumentation

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen anhand einer von der Berufsgenossenschaft standardisierten Unterlage vorzuhalten:

8. Nichterfüllung der Unternehmerpflicht

Erfüllt ein Unternehmer, der sich für das Unternehmermodell entschieden hat, die sich aus § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift und aus diese ergebenden Pflichten nicht, kann die Berufsgenossenschaft für seinen Betrieb eine Betreuung nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift anordnen .

.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für ArbeitssicherheitAnhang

(siehe ASiG und Fachaufsichtsschreiben zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit)

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