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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Nachhaltigkeitsgesetz)

Vom 21. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 38 vom 26.07.2004 S. 1791)


Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 678), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Dritter Abschnitt
Nachversicherung und Versorgungsausgleich
 "Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten".

b) Nach der Angabe zu § 76c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters".

c) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche " § 114 Besonderheiten"

d) Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Siebter Titel
Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich
und bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
 "Siebter Titel
Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen".

e) Vor der Angabe zu § 216 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Unterabschnitt
Schwankungsreserve und Finanzausgleich
 "Zweiter Unterabschnitt
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich".

f) Die Angabe zu § 216 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 216 Schwankungsreserve " § 216 Nachhaltigkeitsrücklage"

g) Die Angabe zu § 217 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 217 Anlage der Schwankungsreserve " § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage"

h) Die Angaben zu den §§ 249 und 249a werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

§ 249a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet

 " § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung

§ 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet".

i) Die Angabe zu § 255d wird gestrichen.

j) In der Angabe zu § 255e werden die Angabe "2001" durch die Angabe "2005" und die Angabe "2010" durch die Angabe "2011" ersetzt.

k) In der Angabe zu § 255f wird die Jahreszahl "2001" durch die Jahreszahl "2005" ersetzt.

l) Die Angaben zu den §§ 256d und 265b werden gestrichen.

m) Die Angabe zu § 272 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 272 Besonderheiten für berechtigte Deutsche " § 272 Besonderheiten"

n) Die Angaben zu den §§ 274, 274b, 284a, 296a, 307d und 316 werden gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "beschäftigt sind" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "machen" die Wörter "oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind" angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule
  1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder
  2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt, ableisten.
 "(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist."

3. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Dritter Abschnitt
Nachversicherung und Versorgungsausgleich
 "Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten
"

4. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Rente wegen Alters wird geleistet als" durch die Wörter "Renten wegen Alters sind" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als" durch die Wörter "Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Rente wegen Todes wird geleistet als" durch die Wörter "Renten wegen Todes sind" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden das Wort "Nach" durch die Wörter "Renten nach", das Wort "werden" durch das Wort "sind" ersetzt und das Wort "geleistet" gestrichen.

5. § 34 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente besteht nicht nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente. "(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist der Wechsel in eine
  1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  2. Erziehungsrente oder
  3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen."

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
    1. sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder
    2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
 "(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
    1. sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
    2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
    3. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder
    4. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1."

7. In § 51 Abs. 1 werden die Wörter "Wartezeit von 20" durch die Wörter "Wartezeiten von 15 und 20" ersetzt.

8. In § 54 Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4

Als solche gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.

gestrichen.

9. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 3a wie folgt gefasst:

altneu
3a. bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren, "3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einem deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,".

b) In Absatz 5 wird das Wort "Vollrente" durch das Wort "Rente" ersetzt.

10. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 6 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, der Nummer 7 das Wort "und" angefügt und folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt.

"Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte erst nach dem Ende der Teilrente zugrunde gelegt."

11. § 68 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 68 Aktueller Rentenwert

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2001 beträgt der aktuelle Rentenwert 48,58 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

  1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und
  2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vervielfältigt wird.

(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem

  1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 subtrahiert wird,
  2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 subtrahiert wird, und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.

(4) Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2009 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

 BEt-1 90 vom Hundert-AVA2009-RVBt-1
ARt = ARt-1 ×
×
 BEt-2 90 vom Hundert-AVA2009-RVBt-2

Dabei sind:

ARt= zu bestimmender aktueller Rentenwert,
ARt-1= bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1= Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2= Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr,
AVA2009= Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVBt-1= durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2= durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.

wie eingefügt

12. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4

Für die Ermittlung des Durchschnittswerts werden jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt. Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst bewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833 der Wert 0,0492.

gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären."(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat
  1. an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
  2. mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.

Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden." 

13. § 74 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten schulischer Ausbildung werden für höchstens drei Jahre bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

  1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
  2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, werden nicht bewertet,
  3. Ausbildungssuche vorgelegen hat.

Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst bewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833 der Wert 0,0492.

 " § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,

2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,

3. Ausbildungssuche vorgelegen hat, werden nicht bewertet."

14. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Zurechnungszeit" die Wörter "und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters" eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht."

15. Nach § 76c wird folgender § 76d eingefügt:

" § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung entsprechend."

16. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters steht für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters der Beginn einer Vollrente wegen Alters gleich."

17. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgelt-punkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt."

18. In § 89 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort "Besteht" durch das Wort "Bestehen" und das Wort "Anspruch" durch das Wort "Ansprüche" ersetzt.

19. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter " § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt.

20. § 105 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 105 Tötung eines Angehörigen

Anspruch auf Rente wegen Todes besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

 " § 105 Tötung eines Angehörigen

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting unter Ehegatten beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben."

21. In § 106 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.

(4) Der monatliche Zuschuss nach Absatz 2 oder 3 wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

 "(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2."

22. § 113 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Alters" die Wörter "oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung" angefügt.

bb) Am Ende der Nummer 7 werden das Wort "und" durch ein Komma, in Nummer 8 der Satzpunkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

"9. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "die nicht Deutsche sind" durch die Wörter "die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" ersetzt.

23. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche " § 114 Besonderheiten"

b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "von berechtigten Deutschen" durch die Wörter "von Berechtigten, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist," ersetzt.

24. § 154 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Schwankungsreserve" durch das Wort "Nachhaltigkeitsrücklage" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird."

c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente und dem unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils zur zusätzlichen Altersvorsorge vorausberechneten jahresdurchschnittlichen Nettoentgelt (Nettorentenniveau) in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts 67 vom Hundert unterschreitet; verfügbare Standardrente ist die Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten, gemindert um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung, den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern. "2. der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts (Sicherungsniveau vor Steuern) bis zum Jahr 2020 46 vom Hundert oder bis zum Jahr 2030 43 vom Hundert unterschreitet; verfügbare Standardrente ist die Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung der auf sie entfallenden Steuern, gemindert um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung und den Beitrag zur Pflegeversicherung; verfügbares Durchschnittsentgelt ist das Durchschnittsentgelt ohne Berücksichtigung der darauf entfallenden Steuern, gemindert um den durchschnittlich zu entrichtenden Arbeitnehmersozialbeitrag einschließlich des durchschnittlichen Aufwands zur zusätzlichen Altersvorsorge."

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Vom Jahr 2008 an hat die Bundesregierung alle vier Jahre den gesetzgebenden Körperschaften über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob zur langfristigen Dämpfung des Beitragssatzanstiegs sowie zur Einhaltung der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Mindestsicherungsziele eine Anhebung der Regelaltersgrenze erforderlich und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar erscheint. Ebenso soll berichtet werden, ob und wie eine Anhebung der Regelaltersgrenze zu einer Steigerung des Rentenniveaus beziehungsweise einer Senkung der Beitragssätze führen könnte. In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen."

25. § 158 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das 0,7fache" durch die Wörter "das 1,5fache", das Wort "Schwankungsreserve" durch das Wort "Nachhaltigkeitsrücklage", das Wort "Mindestschwankungsreserve" durch das Wort "Mindestrücklage" und das Wort "Höchstschwankungsreserve" durch das Wort "Höchstnachhaltigkeitsrücklage" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden jeweils das Wort "Schwankungsreserve" durch das Wort "Nachhaltigkeitsrücklage", das Wort "Mindestschwankungsreserve" durch das Wort "Mindestrücklage" und das Wort "Höchstschwankungsreserve" durch das Wort "Höchstnachhaltigkeitsrücklage" ersetzt.

26. In § 163 Abs. 10 Satz 3 werden die Wörter "(§ 245 Abs. 1 Fünftes Buch)" gestrichen und die Angabe "1. Januar" durch die Angabe "1. März" ersetzt.

27. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2a werden nach dem Wort "Arbeitslosengeld II" die Wörter "oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld" eingefügt.

b) In Nummer 2b werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "Entsprechendes gilt, wenn im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen wird," angefügt.

28. § 172 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das gilt nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 versicherungsfrei sind. "Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist."

29. Dem § 181 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers."

30. In § 184 Abs. 1 werden die Wörter "werden gezahlt" durch die Wörter "sind zu zahlen" ersetzt.

31. Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Siebter Titel
Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich
und bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
"Siebter Titel
Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen
".

32. In § 187a Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort "gegenwärtige" das Wort "beitragspflichtige" eingefügt.

33. In § 192 Abs. 2 wird Satz 2

Entsprechendes gilt für eine Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst bewirkt.

gestrichen.

34. § 194 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "voraussichtliche" das Wort "beitragspflichtige" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "voraussichtlichen" das Wort "beitragspflichtigen" eingefügt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort "bescheinigende" das Wort "beitragspflichtige" sowie nach dem Wort "erzielten" und den Wörtern "Höhe des" jeweils das Wort "beitragspflichtigen" eingefügt.

35. § 210 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "aufgrund" die Wörter "einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches," eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts" durch die Wörter "Ende der Ehezeit" ersetzt.

36. Vor § 216 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Unterabschnitt
Schwankungsreserve und Finanzausgleich
 "Zweiter Unterabschnitt
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich
".

37. § 216 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 216 Schwankungsreserve

Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten halten eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur Schwankungsreserve.

 " § 216 Nachhaltigkeitsrücklage

Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten halten eine Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur Nachhaltigkeitsrücklage."

38. § 217 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 217 Anlage der Schwankungsreserve " § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage"

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Schwankungsreserve" durch das Wort "Nachhaltigkeitsrücklage" ersetzt.

39. § 229 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Für Personen, die am 31. Dezember 1991 nicht nur vorübergehend selbständig tätig und in dieser Tätigkeit bis dahin nicht berechtigt waren, die Versicherungspflicht zu beantragen, beginnt die Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 am 1. Januar 1992.

wird aufgehoben.

c) Absatz 5

(5) Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2000
  1. Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes ausgeübt haben und
  2. für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe berechtigt waren, die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu beantragen,

beginnt die Versicherungspflicht mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Rehabilitation, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn die Versicherungspflicht bis zum 30. Juni 2000 beantragt wird.

wird aufgehoben.

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004."

40. § 229a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig sind, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezuges versicherungspflichtig. Selbständig Tätige und mitarbeitende Familienangehörige können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, dass die Versicherungspflicht nach Satz 1 endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1992 an ein, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. "(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllen, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert sind und am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, sind ab 1. Januar 1995 nicht versicherungspflichtig, wenn sie nach dem 1. Januar 1945 geboren sind und am 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt haben. Sind die in Satz 1 genannten Landwirte vor dem 2. Januar 1945 geboren oder haben sie am 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, bleiben sie in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; sie können jedoch bis zum 31. Dezember 1995 beantragen, dass die Versicherungspflicht endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1995 an ein. "(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig."

41. § 230 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 beantragt wird, sonst" gestrichen.

42. In § 231 Abs. 3 und 4 wird jeweils Satz 2 gestrichen.

43. § 231a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit. Sie können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Befreiung endet vom Eingang des Antrags an.

 " § 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit."

44. § 237 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Anrechnungszeiten" ein Komma und das Wort "Berücksichtigungszeiten" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen" durch die Wörter "arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird der Satzteil "und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben" gestrichen.

45. Dem § 237 wird folgender Absatz 5 angefügt: wie eingefügt

46. Dem § 246 wird angefügt:

"Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Auf die ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet."

47. In der Überschrift zu § 249 werden die Wörter "und Berücksichtigungszeiten" gestrichen.

48. In der Überschrift zu § 249a werden die Wörter "und Berücksichtigungszeiten" gestrichen.

49. § 252 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr
  1. eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens 84 Monate oder
  2. vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate,

soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist. Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt. Die nach Satz 1 ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt werden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen" durch die Wörter "arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden" ersetzt.

50. § 255a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 255a Aktueller Rentenwert (Ost)

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am 30. Juni 2001 42,26 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei ist jeweils die für die neuen Bundesländer ermittelte Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend.

 " § 255a Aktueller Rentenwert (Ost)

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am 30. Juni 2005 22,97 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei ist jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelte Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend. § 68 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelte beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen ist.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird.

(3) Abweichend von § 68 Abs. 4 werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anzahl der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Abs. 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres, das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1, das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Im Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen und bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen."

51. § 255d

§ 255d Aktueller Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002

Der zum 1. Januar 2002 in Euro umgerechnete aktuelle Rentenwert und aktuelle Rentenwert (Ost) sind abweichend von § 123 Abs. 1 mit fünf Dezimalstellen in der Rentenanpassungsverordnung 2001 bekannt zu geben.

wird aufgehoben.

52. § 255e wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Angabe "2001" durch die Angabe "2005" und die Angabe "2010" durch die Angabe "2011" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Angabe "2001" durch die Angabe "2005" und die Angabe "2010" durch die Angabe "2011" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre
vor20020,0 vom Hundert,
 20020,5 vom Hundert,
 20031,0 vom Hundert,
 20041,5 vom Hundert,
 20052,0 vom Hundert,
 20062,5 vom Hundert,
 20073,0 vom Hundert,
 20083,5 vom Hundert,
 20094,0 vom Hundert.
 "(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre
vor 20020,0 vom Hundert,
20020,5 vom Hundert,
20030,5 vom Hundert,
20041,0 vom Hundert,
20051,5 vom Hundert,
20062,0 vom Hundert,
20072,5 vom Hundert,
20083,0 vom Hundert,
20093,5 vom Hundert,
20104,0 vom Hundert."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
 BEt-1 100 vom Hundert -AVAt-1 - RVBt-1
ARt=ARt-1 ×
×
 BEt-2 100 vom Hundert -AVAt-2 - RVBt-2

Dabei sind:

ARt=zu bestimmender aktueller Rentenwert,
ARt-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1=Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2=Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr,
RVBt-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im vorvergangenen Kalenderjahr,
AVAt-1=Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalenderjahr und
AVAt-2=Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Kalenderjahr.
wie eingefügt

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Faktoren für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert."

53. § 255f wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001

Abweichend von § 68 Abs. 6 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001 für 1999 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2001 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.

 " § 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005

(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 ist § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2005 für das Jahr 2003 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen."

54. § 256d

§ 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vordem 1. Juli 2000

Bei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden von den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in der Zeit

  1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,
  2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und
  3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert

für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen.

wird aufgehoben.

55. § 263 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor dem 1. Januar 1992 wird um eine Pauschalzeit in voller Monaten erhöht, die bei Beginn der Rente
im Jahr 
199236 vom Hundert,
199333 vom Hundert,
199430 vom Hundert,
199527 vom Hundert,
199624 vom Hundert

der Beitragszeiten beträgt, höchstens jedoch um die Anzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum vor dem 1. Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und Zeiten belegt ist, in denen nach vollendetem 55. Lebensjahr eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist. Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember 199E werden die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze angewendet.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

c) Die Absätze 3 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung treten an die Stelle
bei Beginn der
Rente im Jahr
der Werte
80 vom
Hundert
75 vom
Hundert
0,0625
Entgeltpunkte
 die Werte
1992100990,0825
1993100970,0808
1994100950,0792
199595930,0775
199690910,0758

Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch höchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte.

(5) Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und gewöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990

  1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
  2. im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet

jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 auf Antrag mindestens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt, wenn der Versicherte nach dem 1. Dezember 1926 geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate solcher Ersatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei Beginn der Rente im Dezember 1991 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht anrechenbar gewesen wäre. Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt ein Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für beitragsfreie Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach dem im Dezember 1991 geltenden Recht ergeben hätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen.

wie eingefügt

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten."

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten."

56. In § 265a Abs. 2 werden die Wörter "Zuschläge oder" gestrichen.

57. § 265b

§ 265b Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost) bei Hinterbliebenenrenten

Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten vorläufig persönliche Entgeltpunkte für 35 Jahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen, wenn Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt haben. Die Rente ist zu einem späteren Zeitpunkt nach den übrigen Vorschriften dieses Buches zu ermitteln. Der Anspruch des Berechtigten hierauf besteht nicht vor dem 1. Januar 1994.

wird aufgehoben.

58. § 272 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 272 Besonderheiten für berechtigte Deutsche " § 272 Besonderheiten"

b) In Absatz 1 werden die Wörter "von berechtigten Deutschen" durch die Wörter "von Berechtigten, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" ersetzt.

59. § 274

§ 274 Besonderheiten beider Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Die Bundesknappschaft führt die freiwillige Versicherung für Personen, die bis zum 31. Dezember 1967 vom Recht der Selbstversicherung oder der Weiterversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, nach den besonderen Vorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung durch.

wird aufgehoben.

60. § 274b

§ 274b Versicherungskonto

(1) Die Verpflichtung der Träger der Rentenversicherung zur Übersendung von Versicherungsverläufen und zur Kontenklärung wird bis zum 31. Dezember 1996 ausgesetzt.

(2) Ansprüche der Versicherten auf Übersendung von Versicherungsverläufen und auf Kontenklärung, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 entstehen, ruhen für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet von der Entstehung des Anspruchs an.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Übersendung von Versicherungsverläufen und die Kontenklärung im Rahmen eines Rentenauskunftsverfahrens, Rentenantragsverfahrens oder eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

wird aufgehoben.

61. In § 277 wird Satz 3 gestrichen.

62. In § 277a werden jeweils in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 die Wörter "und § 277 Satz 3 bleiben" durch das Wort "bleibt" ersetzt.

63. § 281 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge."

64. § 284a

§ 284a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten

Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und denen eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung vom 1. Januar 1993 an bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1986 nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind.

wird aufgehoben.

65. In § 285 wird Satz 3 gestrichen.

66. In § 286 Abs. 4 wird Satz 3 gestrichen.

67. In § 294 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.

68. § 295 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts. Bei Berechnungen bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf 10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet.

wird aufgehoben.

69. § 295a wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom Hundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Bei Berechnungen bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf 10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet.

wird aufgehoben.

70. § 296a

§ 296a Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet

Die Leistung für Kindererziehung beginnt für eine Mutter, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, frühestens am 1. Januar 1992.

wird aufgehoben.

71. § 306 Abs. 4

(4) Bestand am 31. Dezember 1997 Anspruch auf eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, der 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde lagen oder ist eine solche Altersrente vor dem 1. Januar 1998 weggefallen, ist § 300 Abs. 1 anzuwenden.

wird aufgehoben.

72. § 307d

§ 307d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten

Bestand am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine Rente, bei der Kindererziehungszeiten angerechnet worden sind, oder ist eine solche Rente, die am 27. Juni 1996 noch nicht bindend bewilligt war, vor dem 1. Juli 1998 weggefallen, werden für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die in den persönlichen Entgeltpunkten enthaltenen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten durch pauschale Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ersetzt. Die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt werden. Die pauschalen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten mit Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt werden. Sind Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833 der Wert 0,0625 in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Von den pauschalen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und den pauschalen Entgeltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten werden in der Zeit

  1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,
  2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und
  3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert

für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen.

wird aufgehoben.

73. § 314 Abs. 3 bis 5

(3) Ist der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995 gestorben und wurde die Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen, werden auf eine Witwenrente bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. Anschließend werden sie mit der Maßgabe angewendet, dass für jeweils zwölf Kalendermonate das nach Abzug der Minderungsbeträge verbleibende Einkommen zunächst in Höhe von 10 vom Hundert, dann in Höhe von 20 vom Hundert, dann in Höhe von 30 vom Hundert und erst nach Ablauf des 48. auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats in Höhe von 40 vom Hundert angerechnet wird.

(4) Auf Antrag gilt Absatz 3 entsprechend bei Witwerrenten, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie oder, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, den Unterhalt des geschiedenen Ehemanns im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.

(5) (weggefallen)

werden aufgehoben.

74. In § 314a Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 1 bis 4" gestrichen.

75. § 316

§ 316 Unterbringung von Rentenberechtigten

Sind zur Unterbringung eines Rentenberechtigten in einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnlichen Einrichtung vor dem 1. Januar 1992 Mittel aufgewendet worden, können für ihn in dieser Höhe weiterhin Mittel aufgewendet werden.

wird aufgehoben.

76. § 317 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Eine Rente an einen deutschen Hinterbliebenen eines Versicherten, der am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tod bezogen hat, ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist. "(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen, der die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat."

b) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter "berechtigte Deutsche" durch die Wörter "Berechtigte, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist," ersetzt.

77. Anlage 18 wird aufgehoben.

78. In Anlage 19 wird die Zeile

"1942 bis 195160650600"

durch folgende Zeilen ersetzt:

"1942 bis 194560650600
1946     
Januar 650601
Februar 650602
März 650603
April 650604
Mai 650605
Juni 650606
Juli 650607
August 650608
September 650609
Oktober 6506010
November 6506011
Dezember 650610
1947     
Januar 650611
Februar 650612
März 650613
April 650614
Mai 650615
Juni 650616
Juli 650617
August 650618
September 650619
Oktober 6506110
November 6506111
Dezember 650620
1948     
Januar 650621
Februar 650622
März 650623
April 650624
Mai 650625
Juni 650626
Juli 650627
August 650628
September 650629
Oktober 6506210
November 6506211
Dezember 650630
1949 - 1951 650630".

79. In § 153 Abs. 1, § 214 Abs. 1, § 218 Abs. 1 bis 3 und § 219 Abs. 3 werden jeweils das Wort "Schwankungsreserve" durch das Wort "Nachhaltigkeitsrücklage" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)

In § 18a Abs. 3 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, werden die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter " § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter "vom 1. Januar" durch die Wörter "vom 1. März" ersetzt und die Angabe "(§ 245)" gestrichen.

2. § 248 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für das folgende Kalenderjahr" durch die Wörter "1. März geltenden allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres" ersetzt.

b) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende des Satzes die Wörter "und für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 die Hälfte des am 1. September 2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird wie folgt geändert:

1. In § 44 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "zum 1. Juli jeden Jahres" durch die Angabe "jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden," ersetzt.

2. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
    1. sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
    2. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
    3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
 "(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
  1. sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
  2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
  3. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder
  4. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1."

3. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Zum 1. Juli jeden Jahres" durch die Angabe "Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden," ersetzt.

b) Satz 2

Abweichend von Satz 1 ist bei der Anpassung zum 1. Juli der Jahre 2000 der Vomhundertsatz maßgebend, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "und Abs. 2" gestrichen.

2. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "1. Juli" durch die Angabe "1. März" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "1. Januar bis 31. Dezember" durch die Wörter "1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis 30. Juni" ersetzt.

c) In Satz 3 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die Wörter "und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen" eingefügt.

3. In § 70 Abs. 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

"Die Beiträge werden getragen

1. bei Landwirten von ihnen selbst,

2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.

Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch."

4. In § 99 Abs. 4 werden die Wörter "ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats" durch die Wörter "1. August 2003" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)

Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Satz 2 und 3" durch die Angabe "Satz 2 bis 4" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Satz 2 und 3" durch die Angabe "Satz 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)

§ 39 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden jeweils die Angabe "1. Juli" durch die Angabe "1. März" und die Wörter "für das folgende Kalenderjahr" durch die Wörter "vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres" ersetzt.

b) In Satz 3 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die Wörter "und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 die Hälfte des zum 1. September 2004 festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen" eingefügt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe "1. Januar" durch die Angabe "1. März" ersetzt und die Angabe "(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

"Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen."

Artikel 8
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
(2172-5)

§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 

"Die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 ändern sich entsprechend dem Vomhundertsatz und jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden."

Artikel 9
Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)

Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.

2. § 22b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

"Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt."

Artikel 10
Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(824-3)

Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 61 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle in Estland, Lettland oder Litauen nach dem 30. April 2004 zuständig ist."

2. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat."

3. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "am 31. Dezember" die Wörter "des vorletzten Jahres" eingefügt und die Wörter "aus den drei letzten" durch die Wörter "aus den vorletzten drei" ersetzt.

2. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "jährlich zum 1. Juli" durch das Wort "jeweils" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zum 1. Juli eines jeden Jahres" durch die Wörter "jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden," ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3. § 84a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 

"Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die

Beschädigtengrundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 gezahlt werden."

Artikel 12
Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes

In Artikel 11 Nr. 1 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

"b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt."

Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Artikel 56 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) wird aufgehoben.

Artikel 14 Aufhebung von Vorschriften Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1. das Beiträge-Rückzahlungsgesetz vom 15. März 1972 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),

2. die Zweite Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

3. die Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,

4. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

5. das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259),

6. das Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-14, veröffentlichten bereinigten Fassung.

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 4 (§ 33), 18 (§ 89) und 19 (§ 93) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

(3) Artikel 9 Nr. 2 (§ 22b des Fremdrentengesetzes) tritt mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

(5) Artikel 11 Nr. 3 (§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

(6) Artikel 6 (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(7) Artikel 5 Nr. 4 (§ 99 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

(8) Artikel 1 Nr. 21 (§ 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.

(9) Artikel 10 Nr. 1 und 2 (§§ 2 und 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes) tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft.

(10) Artikel 13 (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(11) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 8 (§ 54), 12 (§ 71), 13 (§ 74), 24 Buchstabe b bis d (§ 154 Abs. 2 bis 4), Nr. 27 (§ 166), 33 (§ 192), 46 (§ 246), 55 (§ 263), Artikel 3 Nr. 2 (§ 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Artikel 5 Nr. 2 (§ 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) und Artikel 7 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

(12) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 45 (§ 237) und 78 (Anlage 19) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE