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Regelwerk

Änderungstext

RVOrgG - Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 66 vom 14.12.2004 S. 3242)



Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Dritten Kapitel Erster Abschnitt werden wie folgt gefasst:

"Drittes Kapitel
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit

Erster Abschnitt
Organisation

Erster Unterabschnitt
Deutsche Rentenversicherung

§ 125 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

§ 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

§ 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

§ 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte

§ 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 131 Auskunfts- und Beratungsstellen

Dritter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

§ 132 Versicherungsträger

§ 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

§ 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

§ 135 Nachversicherung

§ 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Vierter Unterabschnitt
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium

§ 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung

§ 139 Erweitertes Direktorium

§ 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

Fünfter Unterabschnitt
Vereinigung von Regionalträgern

§ 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen

§ 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung".

b) Nach der Angabe zu § 212 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte und Nachversicherte

" § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen".

c) Nach der Angabe zu § 214 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 214a Liquiditätserfassung".

d) Die Angabe zu § 218 wird wie folgt gefasst: " § 218 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst: " § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung".

f) Die Angabe zu § 273 wird wie folgt gefasst: " § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

g) Die Angabe zu § 273b wird wie folgt gefasst: " § 273b (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 274a wird wie folgt gefasst: " § 274a (weggefallen)".

i) Nach der Angabe zu § 274b wird folgende Angabe eingefügt:

"Dritter Titel
Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger

§ 274c Ausgleichsverfahren

§ 274d Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

j) Die Angabe zu § 287c wird wie folgt gefasst: " § 287c (weggefallen)".

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie werden nur aufgrund gemeinsamer Richtlinien der Träger der Rentenversicherung erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlassen werden. "Sie werden nur auf Grund von Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlassen werden."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "im Bereich der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sowie im Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesknappschaft" gestrichen.

4. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

5. In § 63 Abs. 7 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

6. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1, 3, 4, 5 und 6 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" und das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.
(Satz 3 bereits in BGBl. I Nr. 65 vom 09.12.2004 S. 3183 gestrichen)

c) In Absatz 7 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

7. In § 80 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

8. In § 83 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

9. In § 84 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

10. In § 86 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

11. In § 87 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

12. In § 93 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

13. § 109a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "die Landesversicherungsanstalt, die" durch die Wörter "der Regionalträger, der" ersetzt.

b) In den Sätzen 3 und 4 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

14. In § 115 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter "gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung" durch die Wörter "Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

15. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesversicherungsamt setzt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter die Vorschüsse fest, wobei die Zahlungen aus dem Finanzausgleich zu berücksichtigen sind. "Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest."

d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesversicherungsamt setzt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter die Vorschüsse fest. "Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest."

16. In § 120a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

17. Das Dritte Kapitel Erster Abschnitt Erster bis Fünfter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: wie eingefügt

18. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Träger der Rentenversicherung" durch die Wörter "Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
1. der Bereichsnummer des die Versicherungsnummer vergebenden Trägers der Rentenversicherung, "1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,".

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über ihre Versicherungsnummer zu unterrichten. "(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten."

19. § 148 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

20. § 150 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:

altneu
6. Anschrift, jedoch nur in verschlüsselter Form, so dass diese nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden kann. "6. Anschrift."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

21. In § 151a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Die Träger der Rentenversicherung und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger erstellen" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt" ersetzt.

22. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

23. § 154 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nr. 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

24. § 156 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es werden
  1. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger je ein Vertreter,
  2. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für die Rentenversicherung der Arbeiter je ein Vertreter,
  3. vom Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Rentenversicherung der Angestellten je ein Vertreter und
  4. vom Vorstand der Bundesknappschaft für die knappschaftliche Rentenversicherung je ein Vertreter

der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen.

 "Es werden
  1. vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
  2. vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter

der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind."

25. § 158 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

26. In § 159 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

27. In § 163 Abs. 10 Satz 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

28. In § 168 Abs. 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

29. In § 170 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

30. In § 176 Abs. 2 werden die Wörter "Träger der Rentenversicherung" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

31. In § 176a werden die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

32. § 177 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. "(4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch."

33. In § 178 Abs. 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

34. In § 187b Abs. 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

35. § 196 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Handwerkskammern haben den Landesversicherungsanstalten Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der mitzuteilen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern zu bestimmen. "(3) Die Handwerkskammern haben den Regionalträgern Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht, mitzuteilen. Die Mitteilungen sind von den Regionalträgern an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern zu bestimmen."

36. § 201 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

37. In § 212 werden die Sätze 3 und 4

Hierbei sind die Träger der Rentenversicherung auch berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbständigen oder von diesen mit der Beitragszahlung oder Erstattung von Meldungen beauftragten steuerberatenden Stellen, Rechenzentren und vergleichbaren Einrichtungen vorzunehmen. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, wer die Prüfung durchführt; die Prüfung erfolgt jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung.

aufgehoben.

38. Nach § 212 werden folgende §§ 212a und 212b eingefügt: wie eingefügt

39. § 213 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten ändern sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. "Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt durch."

40. In § 214 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

41. Nach § 214 wird folgender § 214a eingefügt: wie eingefügt

42. § 216 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 216 Nachhaltigkeitsrücklage

Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten halten eine Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur Nachhaltigkeitsrücklage.

 " § 216 Nachhaltigkeitsrücklage

(1) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zu der Nachhaltigkeitsrücklage.

(2) Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage wird bis zum Umfang von 50 vom Hundert der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat dauerhaft von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet. Überschreitet die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage über einen längeren Zeitraum diesen Umfang, ist sie insoweit von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung zu verwalten. Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund."

43. Nach § 217 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Nachhaltigkeitsrücklage ganz oder teilweise längstens bis zum nächsten gesetzlich vorgegebenen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn gemäß der Liquiditätserfassung nach § 214a erkennbar ist, dass der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht ausreichen, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen."

44. § 218

§ 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten

(1) Unterschreitet die Nachhaltigkeitsrücklage der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt am Ende eines Jahres das 0,1fache der durchschnittlichen Aufwendungen für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten, zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den fehlenden Betrag, soweit ihre Schwankungsreserve 40 vom Hundert einer entsprechend berechneten Monatsausgabe übersteigt (Finanzausgleich). Auf den Finanzausgleich werden monatlich Vorschüsse gezahlt.

(2) Absatz 1 gilt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter entsprechend, wenn die Schwankungsreserve der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den in Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.

(3) Reichen die liquiden Mittel der Schwankungsreserve der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, stellen die Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten sich die erforderlichen liquiden Mittel gegenseitig zur Verfügung. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht nicht, soweit durch den Ausgleich die Erfüllung der eigenen Zahlungsverpflichtungen des ausgleichspflichtigen Trägers der Rentenversicherung gefährdet würde.

(4) Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 Abs. 1 durch.

wird aufgehoben.

45. § 219 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter

(1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe sind, werden von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen.

(2) Der Bundeszuschuss an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter wird nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen verteilt.

(3) Innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter wird ein Finanzausgleich so durchgeführt, dass die Nachhaltigkeitsrücklage jedes Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter am Jahresende im Verhältnis zu den Aufwendungen zu eigenen Lasten gleich ist.

 " § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung

(1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. Die Zuschüsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und der Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage einschließlich der Erträge hieraus wird den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet.

(2) Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung überweisen monatlich vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des Anlagevermögens benötigt werden oder von ihnen als Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. Zu den monatlichen Zahlungsterminen zählen insbesondere die Termine für die Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine für sonstige gemeinsam zu finanzierende Ausgaben einschließlich der Verpflichtungen der Deutschen Rentenversicherung Bund aus der Durchführung des Zahlungsverkehrs für den Risikostrukturausgleich gemäß § 266 des Fünften Buches. Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt die für die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf. Reichen die verfügbaren Mittel aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, beantragt sie zusätzliche finanzielle Hilfen des Bundes."

46. § 220 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer festgesetzt. "Die jährlichen Ausgaben im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer festgesetzt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für Leistungen zur Teilhabe im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden. "(2) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag der Leistungen zur Teilhabe in der Deutschen Rentenversicherung Bund ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden. Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund."

c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Deutsche Rentenversicherung Bund wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten bis zum Jahr 2010 um 10 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2007 an hat die Deutsche Rentenversicherung Bund jedes Jahr dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen Trägern und in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Versicherungsträger ergeben."

47. In § 221 Satz 3 werden die Wörter "im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "in der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

48. § 223 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit im Leistungsverfahren die Bundesknappschaft zuständig ist, erstattet ihr der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt einen Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragenden Anteil der Leistungen. "Soweit im Leistungsfall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Anteil der Leistungen."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit im Leistungsfall ein Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten zuständig ist, erstattet ihm die Bundesknappschaft den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen. "Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig ist, erstattet ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" und die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

49. § 224 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zum Termin der Rentenvorschusszahlung eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden" durch die Wörter "am Fälligkeitstag der Rentenvorschüsse in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu zahlen sind" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" und die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

50. In § 224a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

51. § 227 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 227 Abrechnung der Aufwendungen

(1) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach den §§ 219 und 223 auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und führt die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung untereinander und mit der Deutschen Post AG sowie dem Bund durch.

(2) Die Deutsche Post AG teilt dem Bundesversicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das abgelaufene Kalenderjahr gezahlt worden sind.

(3) Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu erstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Zahlungsaufforderung.

 " § 227 Abrechnung der Aufwendungen

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Beträge nach § 219 Abs. 1 und § 223 auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und führt die Abrechnung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG durch. Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch. Die Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung durchgeführt.

(1a) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch. Nachzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die knappschaftliche Rentenversicherung werden an den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung ausgeführt.

(2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesversicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steuerung der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung."

52. § 248 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden
  1. der Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art ausgeübt haben,
  2. der Rentenversicherung der Angestellten, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art ausgeübt haben,

zugeordnet.

 "Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet."

52a. In § 255a Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

53. § 255e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

54. In § 269 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

55. § 273 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch zuständig, wenn die Versicherten aufgrund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert. Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig. "(1) Für Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung auch zuständig, wenn die Versicherten auf Grund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert. Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "nach § 140" durch die Angabe "nach § 130 und § 136" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2001" durch die Angabe "31. Dezember 2004" ersetzt.

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Beschäftigte, die bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind, sind bis zum 30. September 2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. Für Versicherte, die am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft beschäftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig. Dies gilt auch für Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, deren Beschäftigung unmittelbar an ein am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft bestehendes Ausbildungsverhältnis anschließt."

f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 129 Abs. 1 zuständig ist, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig."

56. In § 273a werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

57. § 273b

§ 273b Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt

Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der Bundesbahn- Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Bahnversicherungsanstalt nach § 128 Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, bleibt die Bahnversicherungsanstalt zuständig, solange die Beschäftigung andauert.

wird aufgehoben.

58. § 274a

§ 274a Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet

Für selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nach § 229a versicherungspflichtig sind, sind

  1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art ausüben,
  2. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art ausüben,

zuständig.

wird aufgehoben.

59. Im Fünften Kapitel Erster Abschnitt Zehnter Unterabschnitt wird nach dem Zweiten Titel folgender Dritter Titel angefügt: wie eingefügt

60. In § 275a Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

61. In § 277a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

62. § 287c

§ 287c Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet

Bei der Anwendung von § 221 Satz 2 und 3 ist der Bedarf und die Notwendigkeit von Bauvorhaben für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu beurteilen.

wird aufgehoben.

63. § 287d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden. "(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden."

64. § 287e Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), und der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ohne den Minderungsbetrag nach § 213 Abs. 2 Satz 4 zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 stehen. Die Zuschüsse des Bundes sind in dem Verhältnis auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu verteilen, das dem Verhältnis der Verteilung auf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht."(2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen." 

65. In § 287f wird die Angabe "nach § 219 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "nach § 227 Abs. 1 und 1a" ersetzt.

66. § 289 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Hat der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die knappschaftliche Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuss an den feststellenden Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten.

(2) Hat die Bundesknappschaft eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten festgestellt, erstattet ihr der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt einen Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.

 "(1) Hat ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuss an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung festgestellt, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss."

67. § 289a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Träger der Rentenversicherung der Arbeiter" durch das Wort "Regionalträger" und die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: " § 227 ist entsprechend anzuwenden."

68. In § 291b werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

69. In § 291c werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

70. § 292a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Abrechnung mit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das Bundesversicherungsamt; für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend. "Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch."

71. § 293 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind verpflichtet, das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 umfassend in monatlichem Abstand zu unterrichten. Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch die vorgenannten Träger zu bewirken. Im Übrigen ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berechtigt, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung im Benehmen mit diesen bei allen Rechtsgeschäften zu vertreten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit tritt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung an die Stelle des jeweiligen Vorstandes. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft haben dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder dem von diesem beauftragten Dritten die für die Vornahme dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die hierfür benötigten Auskünfte zu erteilen. Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 aufzulösenden Vermögensgegenstände, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der Bundesknappschaft vorgenommen werden, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. "(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind verpflichtet, das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 umfassend in monatlichem Abstand zu unterrichten. Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch die vorgenannten Träger zu bewirken. Im Übrigen ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung berechtigt, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung im Benehmen mit diesen bei allen Rechtsgeschäften zu vertreten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit tritt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung an die Stelle des jeweiligen Vorstandes. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung oder dem von diesem beauftragten Dritten die für die Vornahme dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die hierfür benötigten Auskünfte zu erteilen. Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 aufzulösenden Vermögensgegenstände, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund oder von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen werden, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung."

72. In § 297 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

73. In § 307 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

74. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle werden in der Überschrift zur zweiten Spalte die Wörter "Rentenversicherung der" durch die Wörter "Allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

75. Die Anlage 2a wird wie folgt geändert:

In der Tabelle werden in der Überschrift zur zweiten Spalte die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "Allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

76. Die Anlage 2b wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle für den Zeitraum vom 1. Januar 1935 bis 31. Dezember 1990 werden in der Überschrift zur zweiten Spalte die Wörter "Rentenversicherung der" durch die Wörter "Allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

b) In der Tabelle für den Zeitraum ab 1.1.1991 werden in der Überschrift zur zweiten Spalte die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "Allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Dritten Kapitel Erster Abschnitt Sechster und Siebter Unterabschnitt wie folgt gefasst:

"Sechster Unterabschnitt
Beschäftigte der Versicherungsträger

§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger

§ 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger

Siebter Unterabschnitt
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

§ 145 Datenstelle der Träger der Rentenversicherung".

2. In § 128 Abs. 3 wird das Wort "Landesversicherungsanstalt" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung" ersetzt.

3. Im Dritten Kapitel Erster Abschnitt werden der Sechste und der Siebte Unterabschnitt wie folgt gefasst:

altneu
Sechster Unterabschnitt
Beschäftigte der Versicherungsträger

§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger

(1) Die bundesunmittelbaren Landesversicherungsanstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bundesknappschaft und die Bahnversicherungsanstalt besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu Beamten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vorschlag des Vorstandes das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bahnversicherungsanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführungen das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Dieses kann seine Befugnisse auf den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

§ 144 Bahnversicherungsanstalt und Seekasse

(1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungsanstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitationseinrichtungen können Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens oder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sein. Die Organisationshoheit und die Personalhoheit der Bahnversicherungsanstalt bleiben unberührt. Die Bahnversicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung der Bahnversicherungsanstalt.

(2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der Seekasse richten sich nach den für die Beschäftigten der See- Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften.

§ 145 Landesunmittelbare Versicherungsträger

(1) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

(3) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

Siebter Unterabschnitt
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger

 "Sechster Unterabschnitt
Beschäftigte der Versicherungsträger

§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.

(3) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres entsteht. Die Höhe des Ruhegehalts ist entsprechend § 14 Abs. 1 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu berechnen.

(5) Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Bund nach seiner Amtszeit zum Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund ernannt, gilt § 66 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem Bundespräsidenten zu Beamten ernannt.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ernennt die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. Es kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen, dieser für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung. Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

(8) Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Dieser kann seine Befugnisse auf den Präsidenten, das Direktorium, den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

(9) Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See können Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft sein. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See trägt für diese Beschäftigten die Verwaltungskosten einschließlich der bereits entstandenen und noch entstehenden Pensionslasten. Das Nähere bestimmt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

§ 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger

(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regional-träger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

Siebter Unterabschnitt
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

§ 145 Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

(1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten. Sie können durch die Datenstelle auch die Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen veranlassen.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf eine Datei mit Sozialdaten, die nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich bestimmt ist.

(3) Die Datenstelle nimmt für die Träger der Rentenversicherung die Aufgaben als Bezeichnete Stelle für Datenübermittlungen innerhalb der Europäischen Union wahr.

(4) Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen."

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2 und § 21b Abs. 2 werden jeweils die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

2. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Zuständig sind

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  3. in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen."

3. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Wörtern "der Leistungsträger und ihre Verbände," die Wörter "die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung," eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:

1. In § 336 werden die Wörter "die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

2. In § 341 Abs. 4 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:

" § 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

b) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:

" § 116 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:

" § 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner".

2. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

3. In § 7c Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

4. In § 18a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

5. In § 18f Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

6. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

7. In § 23 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

8. § 25 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

"Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend, auch soweit die Prüfungen am 1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen sind."

9. § 28b in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Datenstelle der Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" ersetzt.

b) Absatz 2a wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Bundesknappschaft" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

10. In § 28b Abs. 2 Satz 1 in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung werden die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

11. § 28f Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Im Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stelle auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den sie arbeitstäglich durch Überweisung unmittelbar an folgende Stellen weiterzuleiten hat:

  1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständigen Einzugsstellen,
  2. die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 28k,
  3. die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bundesagentur für Arbeit."

b) Satz 6 wird aufgehoben.

12. In § 28h Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Datenstelle der Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" ersetzt.

13. In § 28i Satz 5 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus" ersetzt.

14. § 28k wird wie folgt gefasst:

" § 28k Weiterleitung von Beiträgen

(1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter. Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Einzugsstellen die zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung auf die einzelnen Träger unter Berücksichtigung der folgenden Parameter fest:

  1. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Regionalträgern:
    1. Für 2005 die prozentuale Aufteilung der gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten im Jahr 2003,
    2. Fortschreibung dieser Anteile in den folgenden Jahren unter Berücksichtigung der Veränderung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr.
  2. Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regionalträgern:
    Das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.
  3. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See:
    Das Verhältnis der in der allgemeinen Rentenversicherung Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.

(2) Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die Beiträge zur Krankenversicherung zu Gunsten des Risikostrukturausgleichs an die Deutsche Rentenversicherung Bund, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen weitergeleitet. Das Nähere zur Bestimmung des Anteils des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen, insbesondere über eine pauschale Berechnung und Aufteilung, vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung."

15. In § 28l Abs. 2 werden die Wörter "den Trägern der Rentenversicherung oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

16. § 28p wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils das Wort "Landesversicherungsanstalten" durch das Wort "Regionalträger" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 werden der zweite Halbsatz aufgehoben und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "der bei ihr geführten Datei der geringfügig Beschäftigten und" gestrichen und nach dem Wort "Arbeitgebern" die Wörter "und für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches" eingefügt.

dd) In Satz 4 Nr. 3 werden die Wörter " , sofern die Abstimmungen nach § 28k Abs. 2 nicht durchgeführt wurden oder unzulässige Abweichungen ergeben haben, und das Ergebnis der Abstimmungen" gestrichen.

ee) In Satz 6 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

17. § 28q wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Die Bundesknappschaft" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus" ersetzt.

18. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch das Direktorium wahrgenommen."

b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden ein Ausschuss der Vertreterversammlung und ein Ausschuss des Vorstandes gebildet. Diese Ausschüsse entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, soweit nicht § 64 Abs. 4 gilt."

19. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Organe der See-Krankenkasse sind die Organe der See-Berufsgenossenschaft. Die Satzungen der See-Berufsgenossenschaft und der See-Krankenkasse können vorsehen, dass für beide Versicherungsträger ein gemeinsamer Geschäftsführer und Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere hierzu bestimmen."

20. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung gemäß § 64 Abs. 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Ausschuss der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden entsprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 3."

21. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für den Ausschuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden gelten die Regelungen des Absatzes 2, des § 38 und die des Zweiten Titels entsprechend; zudem obliegt dem Ausschuss die Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Der Ausschuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b verwaltet den Versicherungsträger, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen."22. Nach § 36 Abs. 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:

"(3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. Die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Direktoriums durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften über den Geschäftsführer und § 36 Abs. 4 Satz 4 und 5 gelten für das Direktorium entsprechend.

(3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gemäß § 64 Abs. 4 gewählt. Über den Vorschlag entscheidet der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre."

23. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Arbeiter und der Angestellten" gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "der Arbeiter und der Angestellten" gestrichen.

24. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Vertreterversammlungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben jeweils höchstens 30 Mitglieder; bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode gilt Satz 2. Für die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt § 44 Abs. 5."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe "3" durch die Angabe "5" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Bei dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Stellvertreter die als solche gewählten Personen. Bei der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt Entsprechendes für die von den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählten Mitglieder."

25. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "und 3" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Bahn-Versicherungsanstalt sowie bei" gestrichen.

c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Die Vertreterversammlungen der Regional-träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglieder in die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. Die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von den Versicherten und Arbeitgebern der Deutschen Rentenversicherung Bund gewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung festgelegt und darf die Zahl 30 nicht überschreiten. Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode darf sie die Zahl 60 nicht überschreiten. Dem Ausschuss der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b gehören die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an.

(6) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus 22 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder werden auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger, acht Mitglieder auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund und zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählt. Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. Dem Ausschuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b gehören die Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt wurden."

26. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

27. § 49 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich, bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherten wahlberechtigt sind."

28. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "einer hiernach zuständigen Landesversicherungsanstalt" durch die Wörter "einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung" und die Wörter "bei der Landesversicherungsanstalt, in deren" durch die Wörter "bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "und der Seekasse" sowie die Wörter "oder der Seekasse" gestrichen.

c) In Absatz 6 Nr. 6 Buchstabe b werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

29. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 46 Abs. 2, 3 und 4" durch die Angabe " § 46 Abs. 2 und 3" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Abs. 4 gewählt."

30. § 54 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

31. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Scheiden von den Regionalträgern oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende des Vorstandes den jeweiligen Regionalträger oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf, unverzüglich Nachfolger zu wählen. Scheiden von den Regionalträgern oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorgeschlagene Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende des Vorstandes die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen. Das Nähere regelt die Satzung. Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 gelten entsprechend."

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 46 Abs. 4" durch die Angabe " § 46 Abs. 3" ersetzt.

32. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c) In dem neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bei den anderen Versicherungsträgern" gestrichen.

33. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und in der Knappschaftsversicherung" gestrichen.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund ist abweichend von Satz 1 in den ersten beiden Wahlgängen jeweils eine Mehrheit nach § 64 Abs. 4 erforderlich."

34. Dem § 64 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. Bei Beschlüssen der Vertreterversammlung und des Vorstandes werden die Stimmen der Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. In der Vertreterversammlung orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. Im Vorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung."

35. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

36. Dem § 69 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Träger der Rentenversicherung führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch."

37. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Träger der Rentenversicherung der Arbeiter" durch die Wörter "Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" werden durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Einnahmen und Ausgaben für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und für gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung in einer gesonderten Anlage zum Haushalt ausgewiesen. Die Anlage wird vom Vorstand gemäß § 64 Abs. 4 aufgestellt und von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 festgestellt."

38. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftlicher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenversicherung und allgemeiner Rentenversicherung aufzustellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Abstimmung nach § 220 Abs. 3 des Sechsten Buches bleibt unberührt."

c) In Absatz 2 wird das Wort "hat" durch die Wörter "und die allgemeine Rentenversicherung haben" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 3 werden das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt und nach dem Wort "knappschaftliche" die Wörter "oder allgemeine" eingefügt.

39. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt."

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt."

40. § 73 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

41. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt die Vertreterversammlung mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt und nach den Wörtern "Pflegeversicherung und die" die Wörter "allgemeine sowie die" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gesondert nachzuweisen."

42. In § 79 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "Träger der Rentenversicherung der Angestellten" durch die Wörter "Träger der allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

43. Nach § 90 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesversicherungsamt. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen."

44. In § 115 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

45. § 116 wird aufgehoben.

46. In der Überschrift zu § 117 wird das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. S. 2014), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" und die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung" ersetzt.

3. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

4. In § 72 Abs. 3 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

5. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5" durch die Angabe " §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 3" ersetzt.

6. In § 82 Abs. 3 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

7. In § 83 Satz 3 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

8. In § 86 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

9. In § 87 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

10. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

11. In § 90 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

12. In § 91 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

13. § 165 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 165 See-Krankenkasse".

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

"(1) Die See-Krankenversicherung wird von der See-Krankenkasse durchgeführt. Es gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.

(2) Die Beschäftigten der See-Krankenkasse können Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft sein. Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der See-Krankenkasse richten sich nach den für die See-Berufsgenossenschaft maßgeblichen Vorschriften."

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

14. In der Überschrift zum Sechsten Titel und in der Überschrift zu § 167 wird jeweils das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

15. In § 167 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter dem Namen Knappschaft" ersetzt.

16. § 174 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

17. § 177 wird wie folgt gefasst:

" § 177 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind abweichend von § 173 die in den §§ 133 und 273 Abs. 1 bis 4 des Sechsten Buches genannten Personen, für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist.

(2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 189 genannten Rentenantragsteller gehören der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an, wenn sie zuletzt bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See versichert waren oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung der Rente zuständig ist; § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 174 Abs. 1 gelten.

(3) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 bis 10 genannten Versicherungspflichtigen gehören der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an, wenn sie zuletzt bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See versichert waren; § 173 gilt."

18. In § 201 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

19. In § 208 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5" durch die Angabe " §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 3" ersetzt.

20. § 212 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

21. § 213 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

22. § 219d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5" wird durch die Angabe " §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 3" ersetzt.

b) Die Angabe " § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 1" wird durch die Angabe " § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1" ersetzt.

23. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

24. In § 228 Abs. 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

25. In § 255 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

26. In § 266 Abs. 6 Satz 6 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

27. In § 267 Abs. 7 Nr. 4 werden die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

28. § 281 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 70 Abs. 5" wird durch die Angabe " § 70 Abs. 3" ersetzt.

b) Die Angabe " § 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz" wird durch die Angabe " § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1" ersetzt.

29. In § 283 Satz 3 werden die Wörter "der Bundesknappschaft deren Sozialmedizinischer Dienst" durch die Wörter "der knappschaftlichen Krankenversicherung der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

30. In § 309 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)

In § 143 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, werden die Wörter "die Seekasse" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" und die Wörter "der Seekasse" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(860-9)

In § 64 Abs. 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, werden die Wörter "des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1)

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1. In § 67b Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "und deren Verbänden" gestrichen und vor dem Wort "Arbeitsgemeinschaften" das Wort "deren" eingefügt.

2. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Nummer 11 werden die Wörter "der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle" ersetzt.

3. In § 79 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" sowie die Wörter "der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle" ersetzt.

4. § 81 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 146 Abs. 2 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes. "Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 145 Abs. 1 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes."

5. In § 101a Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "141" durch die Angabe "137" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

2. In § 46 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen und im bisherigen Satz 6 die Wörter "Die Bundesknappschaft" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

3. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

4. § 60 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter."

b) In Satz 2 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

5. In § 66 Abs. 2 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

6. In § 68 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(860-12)

In § 45 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Abgeordnetengesetzes
(1101-8)

In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 459) geändert worden ist, werden die Wörter "Rentenversicherung der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
(2031-4-18)

Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Oberste Dienstbehörde

(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund auf den Vorstand übertragen, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund und die übrigen Mitglieder des Direktoriums.

(2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Vorstand übertragen, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die Geschäftsführung übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung.

(3) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes übertragen, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter übertragen kann. Die Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse werden auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes, ihre oder seine Vertretung sowie für die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialkasse."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

  1. für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung,
  2. für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund und
  3. für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Körperschaft;".

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  1. für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung,
  2. für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Geschäftsführung der Körperschaft und
  3. für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der Körperschaft;".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

  1. für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung,
  2. für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Körperschaft und
  3. für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund;".

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  1. für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung,
  2. für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Körperschaft und
  3. für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführung der Körperschaft;".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

Artikel 14
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(2032-1)

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden

a) die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Bahnversicherungsanstalt" gestrichen,

b) die Amtsbezeichnung "Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt" und der Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -" durch die Amtsbezeichnung "Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung" und den Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -" ersetzt.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden

a) die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" und der Zusatz "- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -" durch die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund" und den Zusatz "- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -" ersetzt,

b) die Amtsbezeichnung "Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt" und der Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -" durch die Amtsbezeichnung "Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung" und den Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -" ersetzt,

c) die Amtsbezeichnung "Erster Direktor der Bahnversicherungsanstalt" gestrichen,

d) die Amtsbezeichnung "Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" und der Zusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpommern, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, Unterfranken -" durch die Amtsbezeichnung "Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung" und den Zusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -" ersetzt.

3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden

a) die Amtsbezeichnung "Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt" und der Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -" durch die Amtsbezeichnung "Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung" und den Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -" ersetzt,

b) die Amtsbezeichnung "Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" und der Zusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein -" durch die Amtsbezeichnung "Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung" und den Zusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -" ersetzt.

4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden

a) die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Bundesknappschaft" und der Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -" durch die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" und den Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -" ersetzt,

b) die Amtsbezeichnung "Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt" und der Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -" durch die Amtsbezeichnung "Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung" und den Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -" ersetzt,

c) die Amtsbezeichnung "Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" und der Zusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Hannover, Hessen -" durch die Amtsbezeichnung "Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung" und den Zusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -" ersetzt.

5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden

a) die Amtsbezeichnung "Erster Direktor der Bundesknappschaft" und der Zusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -" durch die Amtsbezeichnung "Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" und den Zusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -" ersetzt,

b) die Amtsbezeichnung "Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" und der Zusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Rheinprovinz, Westfalen -" durch die Amtsbezeichnung "Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung" und den Zusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -" ersetzt.

6. In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" und der Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -" gestrichen.

7. In der Besoldungsgruppe B 8 werden die Amtsbezeichnung "Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" und der Zusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -" durch die Amtsbezeichnung "Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund" und den Zusatz "- als Mitglied des Direktoriums" ersetzt.

8. In der Besoldungsgruppe B 10 wird nach der Amtsbezeichnung "Ministerialdirektor" und dem Zusatz "- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -" die Amtsbezeichnung "Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund" eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes
(2038-1)

§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) wird wie folgt gefasst:

"Die Durchführung der Nachversicherung und die Erstattung regeln sich nach dem bisherigen Recht mit der Maßgabe, dass für Nachversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, diese als in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt gelten."

Artikel 16
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
(2126-9)

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. In § 27 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
(2126-9-13-2)

In § 27 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
(2160-1)

In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
(2160-2)

In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
(2170-1-21)

Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Bundesknappschaft" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Arbeiterrenten- und Angestelltenrentenversicherung" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

3. In der Anlage 4 wird in der Satzbeschreibung zum Antwortdatensatz an DSRV/Träger der Sozialhilfe in der Spalte Feldinhalt zu Feld 01 das Wort "Knappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (knappschaftliche Rentenversicherung)" ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
(251-7-2)

Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

3. In § 7 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

Artikel 22
(weggefallen)

Artikel 23
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-2)

Artikel IV des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1625) wird aufgehoben.

Artikel 24
Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
(404-19-3)

In § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(53-2)

Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 14a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. In § 14b Abs. 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
(600-1)

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Die Bundesknappschaft" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

2. In § 21 Abs. 5 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 27
Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
(600-1-1-4)

In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3405) werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)

In § 6 Abs. 2 Nr. 8 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12g Abs. 11 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
(610-6-5)

In § 6b Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 30
Änderung des Einkommensteuergesetzes
(611-1)

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 62 Satz 3 werden jeweils die Wörter "gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

b) In Nummer 63 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

3. In § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

4. § 40a Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

b) In den Sätzen 4 und 6 werden die Wörter "Die Bundesknappschaft" jeweils durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

c) In Satz 5 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

5. In § 81 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

Artikel 31
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
(611-4-4)

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden."

b) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.

Artikel 32
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
(611-5)

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 11 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. In § 36 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) § 3 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden."

Artikel 33
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
(653-1)

§ 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Erfolgt die Nachversicherung nach dem 31. Dezember 2004, gilt diese als in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt."

Artikel 34
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten national-sozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
(653-2)

In § 23a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 35
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(7631-1)

In § 156a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 15 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B -" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Artikel 36
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
(7633-1)

In § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, werden die Wörter "gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 37
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(800-18)

In § 22 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter "zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "zur allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
(800-19-2)

In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Artikel 39
Änderung des Betriebsrentengesetzes
(800-22-1)

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

4. In § 18 Abs. 9 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

Artikel 40
Aufhebung des Gesetzes über den Ausgleich von Aufwendungen für das Altersübergangsgeld
(810-1-47-2)

Das Gesetz über den Ausgleich von Aufwendungen für das Altersübergangsgeld vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2044, 2056), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038), wird aufgehoben.

Artikel 41
Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
(822-15)

Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

3. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 42
Änderung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung
(8230-31-2)

In der Anlage 7 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die durch Artikel 315 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesknappschaft" durch das Wort "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Artikel 43
Änderung des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes
(8230-33)

In Artikel 2 § 1 Abs. 1 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 44
Änderung der Postrentendienstverordnung
(8232-50)

Die Postrentendienstverordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), zuletzt geändert durch Artikel 316 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG
RentSV - Renten Service Verordnung
".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 3 wird das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 15 wird das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: " § 21 Ausstellung von Ausweisen".

d) Die Überschrift zu § 30 wird wie folgt gefasst: " § 30 Zahlung der Vorschüsse".

e) In der Angabe zu § 33 wird das Wort "Postrentendienstes" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Für Aufgaben, die die Deutsche Post AG

  1. nach § 119 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Rentenversicherung und
  2. nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Unfallversicherung

wahrzunehmen hat (Pflichtaufgaben auf Antrag), gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind, mit der Maßgabe entsprechend, dass im Bereich der Unfallversicherung die Träger der Unfallversicherung und ihre Spitzenverbände an die Stelle der Träger der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund treten."

4. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt sowie nach dem Wort "Sicherung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Bundesministerium der Finanzen" die Wörter "und dem Bundesversicherungsamt" eingefügt.

b) In Absatz 6 wird das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" sowie die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Postrentendienst" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "Postrentendienstes" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

"Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung gestellt. Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen."

7. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

8. In § 9 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "zum Fälligkeitstag" durch die Wörter "am Auszahlungstag" und am Ende des Satzes der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

"bei Zahlung auf ein Konto des Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut im Inland genügt es für die rechtzeitige Auszahlung, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann."

9. In § 10 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

10. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund" und jeweils das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

11. In § 18 Abs. 4 werden die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" und das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

12. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter "Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund" und das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Rentnerausweisen" durch das Wort "Ausweisen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Renten Service soll den Empfängern der Anpassungsmitteilung im Rahmen der Rentenanpassung einen auf den Namen der Berechtigten ausgestellten Ausweis zur Verfügung stellen, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann."

bb) In Satz 2 werden das Wort "Rentnerausweis" jeweils durch das Wort "Ausweis" und das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Rentnerausweis" jeweils durch das Wort "Ausweis" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund", das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" und das Wort "Rentnerausweis" durch das Wort "Ausweis" ersetzt.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" und jeweils das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

15. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Renten Service wertet die ihm von den Meldebehörden mit den Sterbefallmitteilungen übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden (Abgleich der Sterbefallmitteilungen) und leitet die Sterbefallmitteilungen im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Aktualisierung der Stammsatzdatei weiter."

16. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund" und das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

17. In § 26 werden das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" und die Wörter "den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

18. In § 27 werden die Wörter "Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund" und das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

19. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" und das Wort "fernschriftlich" durch die Wörter "per Telefax" ersetzt.

20. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festgesetzt."

21. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Der Renten Service erhält die Vorschüsse

  1. für Zahlungen im Inland am Auszahlungstag (§ 118 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 272a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch; § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 218c Abs. 1 zweiter Halbsatz Siebtes Buch Sozialgesetzbuch),
  2. für Barzahlungen im Inland einen Bankarbeitstag vor dem Auszahlungstag, soweit das Treuhandvermögen keine ausreichende Deckung ausweist,
  3. für Zahlungen in das Ausland frühestens sechs Bankarbeitstage, jedoch nicht mehr als neun Kalendertage vor dem Auszahlungstag der laufenden Geldleistungen.

Durch die Optimierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, können weitere Vorschusstermine zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt vereinbart werden. Fällt der in Satz 1 Nr. 3 genannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vorschüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fällig; dabei werden regionale Feiertage berücksichtigt. Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an dem die Beschäftigten der Geldinstitute im Allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind."

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund" und das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" sowie das Wort "Fälligkeitstermine" durch die Wörter "Termine für die Vorschüsse" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Das Bundesversicherungsamt setzt die Termine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service fest und gibt die Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt."

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, sind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt. Die Deutsche Post AG stellt jährlich für die allgemeine Rentenversicherung den Anteil dieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland fest. Der anteilige Betrag der Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, wird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlungen im Inland fällig."

22. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Die Monatsübersicht und die Jahresabrechnung sind den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundesversicherungsamt und der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzuleiten, die Jahresabrechnung darüber hinaus auch dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung."

cc) In Satz 5 wird das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft die Deutsche Rentenversicherung Bund die Angaben des Renten Service, stellt die Abrechnungsergebnisse fest und führt den sich hieraus ergebenden Ausgleich durch."

23. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe "Absätzen 1 und 2" sowie das Wort "Postrentendienstes" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Postrentendienstes" und das Wort "Postrentendienst" jeweils durch die Wörter "Renten Service" ersetzt, der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"Leistungseinschränkungen auf anderen Gebieten sind zu verrechnen."

cc) In Satz 3 werden die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" sowie das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Für den Bereich der Unfallversicherung gilt Satz 3 entsprechend; an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund treten die Spitzenverbände der Unfallversicherung."

c) In Absatz 5 wird das Wort "Postrentendienstes" durch die Wörter "Renten Service" und das Wort "Sterbedatenabgleich" durch die Wörter "Abgleich der Sterbefallmitteilungen" ersetzt.

24. § 35 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Höhe der Vergütungsvorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt."

25. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Postrentendienstes" durch die Wörter "Renten Service", in Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" und in Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" und in Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund", in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund" und in Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird Satz 7 wie folgt gefasst:

"Die Deutsche Post AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungseinrichtung auch Einblick in alle Vorgänge und Verfahrensabläufe aus anderen Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG erhält, die sich auf die Erfüllung von Aufgaben des Renten Service beziehen oder damit im Zusammenhang stehen, soweit die Prüfung dieser Vorgänge oder Verfahrensabläufe erforderlich ist, um auszuschließen, dass anderen Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG vom Renten Service ungerechtfertigte Vorteile eingeräumt werden."

26. In § 37 wird das Wort "wird" durch die Wörter "und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Rentendienst der Deutschen Bundespost vom 18. Juli 1985 (BAnz. S. 8169) werden" ersetzt.

27. In § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 4, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 4, § 7, § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 und 14, § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 5, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 3, § 34 und in den Überschriften zu den §§ 3 und 15 wird jeweils das Wort "Postrentendienst" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

28. In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 32 Abs. 2, in der Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Postrentendienstes" durch die Wörter "Renten Service" ersetzt.

29. In § 1, § 2 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Deutsche Bundespost POST-DIENST" und "Deutschen Bundespost POSTDIENST" durch die Wörter "Deutsche Post AG" ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)

Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20

(1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden, sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.

(3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.

(4) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(5) Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Beschäftigten und versicherungspflichtigen Selbständigen nach den Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur Rentenversicherung der Angestellten, wenn sie überwegend geistiger Art war. Pflichtversicherte Handwerker werden der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet.

(6) Die auf Grund einer freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, in dem sie zurückgelegt sind. Zeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung einer Pflichtversicherung entrichtet sind, werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dem die Zeiten der Pflichtversicherung, deren Fortsetzung sie dienen, zuzuordnen sind. Im Übrigen werden Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. März 1957 zurückgelegt wurden."

2. In § 22b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 46
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:

1. In § 68 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. § 106 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 47
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)

In § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden ist, werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 48
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
(8253-1)

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

4. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" die Wörter "oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

6. In § 26 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

7. In § 37a zweiter Halbsatz werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

8. In § 43 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 49
Änderung des Gesetzes zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom
20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten KönigreichGroßbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit
(826-2-12)

Artikel 2 des Gesetzes zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 15. September 1965 (BGBl. 1965 II S. 1273, 1967 II S. 900) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der örtlich zuständigen Knappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung" ersetzt.

2. In Absatz 3 werden die Wörter "der Arbeiter" gestrichen und die Wörter "des § 1390 Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In Absatz 4 werden die Wörter "einem Träger der knappschaftlichen Versicherung" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung" ersetzt und die Wörter "im Sinne des § 132 des Reichsknappschaftsgesetzes" gestrichen.

Artikel 50
Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975
(826-2-27)

In Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975 vom 29. Juli 1977 (BGBl. 1977 II S. 685), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1464) geändert worden ist, werden die Wörter "der Arbeiter" gestrichen und die Wörter "des § 1390 Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 51
Änderung des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes-Saar
(826-19)

In § 30 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes-Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 52
(weggefallen)

Artikel 53
Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes
(826-30-1)

In Artikel 27 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 54
Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(826-30-2)

Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 196 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Angabe " § 126 Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe " § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621)" und die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb) In Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" und die Wörter "die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

cc) In Satz 4 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

5. In § 18 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

6. In der Anlage 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 55
Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
(826-30-2-1)

Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 4 und 4a werden jeweils die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Nummer 8 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Erstattung der Verwaltungskosten

Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Verwaltungskosten, die zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen einer Abrechnung erstattet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 28. Februar nach Ablauf des Jahres, für das die Erstattung geltend gemacht wird, die für die Durchführung erforderlichen Verwaltungskosten nach. Für die Ermittlung der Personalkosten gelten die Personalkostensätze des Bundes entsprechend."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund" und die Wörter "der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Verwaltungskosten-pauschale" durch das Wort "Verwaltungskostenerstattung" und das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

5. In § 5 Satz 1 werden die Angabe "Abs. 1" gestrichen und die Wörter "zum Postzahltermin" durch die Wörter "am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland" ersetzt.

Artikel 56
Änderung des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes
(826-30-6-2)

In § 8 Abs. 1 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das zuletzt durch Artikel 199 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

Artikel 57
Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
(827-6-3)

Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 317 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Teil
Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der allgemeinen Rentenversicherung und der Unfallversicherung, der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der
Versichertenältesten der Bundesknappschaft".

b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der allgemeinen Rentenversicherung".

c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

" § 58 Ermittlung der Wahlergebnisse durch den Wahlausschuss bei den Versicherungsträgern der allgemeinen Rentenversicherung, der Unfall- und Krankenversicherung".

d) Die Angabe zum Vierten Teil Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"Dritter Abschnitt
Wahl des Vorstandes in der allgemeinen Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Bundesknappschaft".

e) Die Angabe zum Fünften Teil wird wie folgt gefasst:

"Fünfter Teil
Wahl von Versichertenältesten in der allgemeinen Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen".

2. In der Überschrift zum Zweiten Teil werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

3. § 35 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

4. In § 41 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

5. In der Überschrift zu § 58 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

6. In der Überschrift zum Vierten Teil Dritter Abschnitt werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

7. In der Überschrift zum Fünften Teil werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

8. In § 80 Abs. 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 58
Weitere Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
(827-6-3)

Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 57 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Teil
Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie
der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung".

b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: " § 30 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: " § 32 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: " § 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung".

e) Nach der Angabe "Zweiter Abschnitt" wird die Angabe "Erster Unterabschnitt Briefwahl" gestrichen.

f) Nach der Angabe zu § 46 werden die Wörter "Zweiter Unterabschnitt Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft durch Stimmabgabe im Wahlraum" gestrichen.

g) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: " § 47 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: " § 48 (weggefallen)".

i) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: " § 49 (weggefallen)".

j) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: " § 50 (weggefallen)".

k) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: " § 51 (weggefallen)".

l) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: " § 52 (weggefallen)".

m) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: " § 53 (weggefallen)".

n) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst: " § 54 (weggefallen)".

o) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst: " § 55 (weggefallen)".

p) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: " § 58 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss".

q) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: " § 59 (weggefallen)".

r) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: " § 60 (weggefallen)".

s) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: " § 62 (weggefallen)".

t) Nach § 62 werden die Wörter "Dritter Teil Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft" gestrichen.

u) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst: " § 63 (weggefallen)".

v) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst: " § 64 (weggefallen)".

w) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: " § 65 (weggefallen)".

x) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: " § 66 (weggefallen)".

y) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: " § 67 (weggefallen)".

z) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: " § 68 (weggefallen)".

aa) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst: " § 69 (weggefallen)".

bb) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: " § 70 (weggefallen)".

cc) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: " § 71 (weggefallen)".

dd) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: " § 72 (weggefallen)".

ee) Die Angabe zum Vierten Teil wird wie folgt gefasst:

"Dritter Teil
Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane".

ff) Die Angabe zum Vierten Teil Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"Dritter Abschnitt
Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung".

gg) Die Angabe zum Fünften Teil wird wie folgt gefasst:

"Vierter Teil
Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen".

hh) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:

"Fünfter Teil Kosten".

ii) Die Angabe zum Siebten Teil wird wie folgt gefasst:

"Sechster Teil Schlussvorschriften".

jj) Die Anlagen 3, 7, 11 und 17 werden aufgehoben.

2. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter "und die Wahlleitungen in den Wahlräumen für die Wahl der Versichertenältesten bei der Bundesknappschaft" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort "Vertreterversammlung" das Komma durch das Wort

"oder" ersetzt und die Wörter "oder als Versichertenältester der Bundesknappschaft" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "und der Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft" gestrichen.

4. § 5 Abs. 8 wird aufgehoben.

5. Die Überschrift zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:

"Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder
der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung".

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "und für die Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Unfallversicherung" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und der Bundesknappschaft" gestrichen.

c) In Absatz 3 Nr. 16 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

8. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Anlage 1" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und für die Wahlen der Versichertenältesten der Bundesknappschaft auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3" gestrichen.

9. § 18 Abs. 3 Satz 4 wird aufgehoben.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "oder 4" gestrichen.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das abschließende Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe "oder § 62" gestrichen.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

12. § 30 wird aufgehoben.

13. § 32 wird aufgehoben.

14. In der Überschrift zu § 35 wird das Wort "allgemeinen" gestrichen.

15. § 41 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

16. Vor § 43 wird die Überschrift "Erster Unterabschnitt Briefwahl" gestrichen.

17. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

c) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe "und § 59 Abs. 4 und 5" gestrichen.

18. Nach § 46 wird der Zweite Unterabschnitt aufgehoben.

19. Die Überschrift zu § 58 wird wie folgt gefasst:

"Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss".

20. Die §§ 59 und 60 werden aufgehoben.

21. § 62 wird aufgehoben.

22. Der Dritte Teil wird aufgehoben.

23. Der bisherige Vierte Teil wird neuer Dritter Teil.

24. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter " , bei der Bundesknappschaft zwei Monate," gestrichen.

25. Vor § 77 wird die Überschrift zum Dritten Abschnitt wie folgt gefasst:

"Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung".

26. In § 79 Abs. 4 werden die Wörter "der Bahn-Versicherungsanstalt sowie bei" gestrichen.

27. Der bisherige Fünfte Teil wird neuer Vierter Teil.

28. Vor § 80 wird die Überschrift zum neuen Vierten Teil wie folgt gefasst:

"Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen".

29. In § 80 Abs. 1 wird das Wort "allgemeinen" gestrichen.

30. Der bisherige Sechste Teil wird neuer Fünfter Teil.

31. Der bisherige Siebte Teil wird neuer Sechster Teil.

32. In der Anlage 1 werden in Nummer 9 der Anmerkungen die Sätze 3 und 4 gestrichen.

33. Die Anlagen 3, 7, 11 und 17 werden aufgehoben.

Artikel 59
Änderung der Schiedsamtsverordnung
(827-10)

Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

2. In § 11 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Artikel 60
Änderung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes Saar
(827-11)

Das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 24 Satz 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe "(§ 27)" gestrichen.

2. Die §§ 27 und 30 werden aufgehoben.

Artikel 61
Änderung des Achten Gesetzes zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
(827-12)

Artikel 3 § 5 Abs. 1 Satz 8 des Achten Gesetzes zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 957), das durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Das an Lebensjahren älteste Mitglied leitet die erste Sitzung der Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft bis zur Wahl des Vorsitzenden."

Artikel 62
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:

1. In § 16a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. § 86 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Artikel 62a
Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
(860-4-1-1)

In § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 63
Änderung der Beitragszahlungsverordnung
(860-4-1-7)

§ 6 Abs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1927), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter" werden durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

2. Die Wörter "der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft" werden durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 64
Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
(860-4-1-8)

Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

Artikel 65
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(860-4-1-12)

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

2. In § 28 Abs. 1 werden die Wörter "dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

3. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter " , dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "und der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 6 werden jeweils das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

5. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten:

  1. für Versicherte der Rentenversicherung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,
  2. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die knappschaftliche Rentenversicherung durchführt."

6. § 36 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 werden aufgehoben.

7. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter "Die Bundesknappschaft" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

8. In § 40 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 66
Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
(860-4-1-13)

Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter "Die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle" ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwaltungsstelle" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwaltungsstelle" und die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

Artikel 67
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(860-5-12)

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3131), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne dieser Verordnung sind die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See."

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

3. In § 15 Satz 1 werden die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Abs. 3a Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) In Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Bundesknappschaft" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

Artikel 68
Änderung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
(860-5-19)

§ 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 571) wird wie folgt gefasst:

" § 1

Abweichend von § 176 Abs. 1 und § 177 Abs.1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung des Organisationsrechts der Krankenkassen

  1. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung in der Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zuständig ist,
  2. die See-Krankenkasse wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in der Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zuständig ist und ein Beitrag zur Rentenversicherung auf Grund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist.

Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 175 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

Artikel 69
Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
(860-5-2)

In Artikel 2a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 21. November 1989 (BGBl. 1989 II S. 890), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

Artikel 70
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
(860-5-24)

In § 20 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5ades Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesknappschaft" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Artikel 71
Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung
(860-6-3)

Die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2055), geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3830), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Berechnungen werden getrennt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen."

2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

3. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und die knappschaftliche" durch die Wörter "Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Arbeiterrentenversicherung" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

5. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Beiträge sind von der Grenzschutzverwaltung Mitte für das vergangene Kalenderjahr an

  1. die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,
  2. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung

zu zahlen."

Artikel 72
Änderung der Versorgungslast-Erstattungsverordnung
(860-6-5)

Die Versorgungslast-Erstattungsverordnung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2346), geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "zu den Postzahlterminen" durch die Wörter "an den Auszahlungstagen der Rentenleistungen in das Inland" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Das Bundesversicherungsamt zahlt den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Erstattungsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung aus."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Danach entfallen auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung 94,72 vom Hundert und auf den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung 5,28 vom Hundert des Erstattungsbetrages."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Der auf die allgemeine Rentenversicherung entfallende Erstattungsbetrag wird buchhalterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnahmen aufgeteilt. Diese Aufteilung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch."

Artikel 73
Änderung der Reha-Pauschalerstattungsverordnung
(860-6-7)

Die Reha-Pauschalerstattungsverordnung vom 3. Dezember 1992 (BGBl. I S. 1997) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Grundsatz

(1) Soweit für Leistungen zur Teilhabe die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen nach § 223 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Ausgaben.

(2) Soweit für Leistungen zur Teilhabe die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig sind, erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ihnen den von ihr nach § 223 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu tragenden Anteil an den Ausgaben.

(3) Die Erstattung erfolgt in einem pauschalen Verfahren. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt die Schlussabrechnung durch. Die Erstattungsbeträge der Träger der allgemeinen Rentenversicherung werden buchhalterisch auf diese entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnahmen verteilt.

(4) Der Zahlungsausgleich zwischen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" und das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.

d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" und jeweils das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

Artikel 74
Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
(860-6-15)

Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen."

2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivildienst für das vergangene Kalenderjahr für die allgemeine Rentenversicherung an

  1. die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,
  2. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung

zu zahlen."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Träger der Rentenversicherung der Arbeiter" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

5. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 75
Änderung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
(860-6-17)

Die Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 322 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung".

2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "der Rehabilitation" durch die Wörter "zur Teilhabe" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Für die Berechnung des zu erstattenden Beitrages zur Krankenversicherung der Rentner ist der halbe vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellte jahresdurchschnittliche allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung auf die zu erstattende Leistung anzuwenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht genau bestimmbar ist. Der Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner wird bis zum 31. März 2004 erstattet. Soweit der Erstattungsbetrag für die Pflegeversicherung der Rentner nicht genau bestimmbar ist, wird er berechnet, indem die zu erstattende Leistung mit dem halben Beitragssatz in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und mit dem Faktor 3/12 vervielfältigt wird. Für Leistungen zur Teilhabe werden die nachgewiesenen Aufwendungen erstattet."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Die Bundesknappschaft" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.

4. In § 3 wird das Wort "zum Postzahltermin" durch die Wörter "am Auszahlungstag der Rentenleistungen in das Inland" ersetzt.

5. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

"Den Zahlungsausgleich zwischen dem Bund und der allgemeinen Rentenversicherung auf Grund der Schlussabrechnung führt das Bundesversicherungsamt mit der Deutschen Rentenversicherung Bund durch. Die Erstattungsbeträge mit Ausnahme der Erstattungen für Leistungen zur Teilhabe werden buchhalterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen verteilt. Bei Erstattungsbeträgen für Leistungen zur Teilhabe erfolgt die buchhalterische Verteilung auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe der ihnen entstandenen Aufwendungen."

Artikel 76
Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
(860-6-18)

Die Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475), geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Vergabe und Zuordnung der Versicherungsnummer

Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu."

2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 werden jeweils die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Zuständigkeit für die Kontoführung

Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist."

4. In § 5 werden die Wörter "über vergebene Versicherungsnummern und" gestrichen.

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Stellt die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern."

6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage
(zu § 2 Abs. 2)

Bereichsnummern
RentenversicherungsträgerBereichsnummer
Regionalträger nach Gebiet: 
- Mecklenburg-Vorpommern02
- Thüringen03
- Brandenburg04
- Sachsen-Anhalt08
- Sachsen09
- Hannover10
- Westfalen11
- Hessen12
- Rheinprovinz13
- Oberbayern14
- Niederbayern-Oberpfalz15
- Rheinland-Pfalz16
- für das Saarland17
- Oberfranken und Mittelfranken18
- Freie und Hansestadt Hamburg19
- Unterfranken20
- Schwaben21
- Württemberg23
- Baden24
- Berlin25
- Schleswig-Holstein26
- Oldenburg-Bremen28
- Braunschweig29
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen Zulagenummer nach § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG40
Bundesversicherungsanstalt für AngestellteDie Bereichsnummer wird durch Addition der Zahl 40 mit der Bereichsnummer des Gebietes - wenn ein Regionalträger zuständig wäre - gebildet.
Bahnversicherungsanstalt bei Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Bahn38
Seekasse bei Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Seefahrt39
Bundesknappschaft für das Gebiet 
- Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Westfalen, Schleswig-Holstein80
- Hessen, Rheinprovinz81
- Baden, Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland82
- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen"89".

7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage
(zu § 2 Abs. 2)

Bereichsnummern
RentenversicherungsträgerBereichsnummer
Regionalträger nach Gebiet: 
- Mecklenburg-Vorpommern02
- Thüringen03
- Brandenburg04
- Sachsen-Anhalt08
- Sachsen09
- Hannover10
- Westfalen11
- Hessen12
- Rheinprovinz13
- Oberbayern14
- Niederbayern-Oberpfalz15
- Rheinland-Pfalz16
- für das Saarland17
- Oberfranken und Mittelfranken18
- Freie und Hansestadt Hamburg19
- Unterfranken20
- Schwaben21
- Württemberg23
- Baden24
- Berlin25
- Schleswig-Holstein26
- Oldenburg-Bremen28
- Braunschweig29
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen Zulagenummer nach § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG40
Deutsche Rentenversicherung BundDie Bereichsnummer wird durch Addition der Zahl 40 mit der Bereichsnummer des Gebietes - wenn ein Regionalträger zuständig wäre - gebildet.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 
Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Bahn38
Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Seefahrt39
Sonstige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Gebiet 
- Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Westfalen, Schleswig-Holstein80
- Hessen, Rheinprovinz81
- Baden, Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland82
- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen"89".

Artikel 77
Aufhebung des Gesetzes zur Ausgleichszahlung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Krankenkassen
(860-6-22)

Das Gesetz zur Ausgleichszahlung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Krankenkassen vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1341) wird aufgehoben.

Artikel 78
Änderung der Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung
(860-6-24)

Die Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961), geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesversicherungsamt vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die buchhalterische Aufteilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund durch."

Artikel 79
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
(860-9-2)

In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das durch Artikel 210 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe " § 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung," gestrichen.

Artikel 80
Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes
(931-4)

Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "der Bahnversicherungsanstalt Abteilung A," gestrichen.

2. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitergeführt."

Artikel 81
Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
(931-5)

Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B" die Wörter " , ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See," eingefügt.

2. In § 21 Abs. 4 werden nach den Wörtern "in der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B" die Wörter " , ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See," eingefügt.

Artikel 82
Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Artikel 83
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Artikel 84
Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Artikel 85
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 13, 17, 20, 27, 42, 44, 55, 57 bis 59, 63 bis 67, 71 bis 76 und 78 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 86
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 75 Nr. 3 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

(3) Artikel 83 § 19 und § 21 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 1 in Buchstabe a die Angaben zu den §§ 131, 138 bis 140 Buchstabe f und g und in Buchstabe i die Angabe zu § 274c Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 15 Buchstabe b, Nr. 16, in Nr. 17 die §§ 125 Abs. 1 Satz 2, §§ 131, 138, 139 und 140, Nr. 19 bis Nr. 21, Nr. 24, Nr. 31, Nr. 47, Nr. 55 Buchstabe a bis c und f, Nr. 56 bis Nr. 57, in Nr. 59 der § 274c Abs. 2 bis 6, Nr. 71 Buchstabe a, c und d und Nr. 72, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Nr. 1, Artikel 5 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 9, Nr. 13, Nr. 15, Nr. 17 bis Nr. 22, Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 24 bis Nr. 36, Nr. 39 bis Nr. 40, Nr. 41 Buchstabe b und Nr. 43, Artikel 6 Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 16, Nr. 18, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe b, Nr. 25 bis Nr. 27, Nr. 28 Buchstabe b und Nr. 29, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Nr. 1 bis Nr. 4, Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 bis Nr. 6, Artikel 11, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 16 Nr. 2, Artikel 17, Artikel 20 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3, Artikel 21, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 30 Nr. 4 und Nr. 5, Artikel 35, Artikel 38, Artikel 39 Nr. 4, Artikel 42, Artikel 44 Nr. 1 bis Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 23 und Nr. 25 bis Nr. 29, Artikel 48 Nr. 4 und Nr. 6, Artikel 49, Artikel 51, Artikel 53, Artikel 54 Nr. 2 bis Nr. 5, Artikel 55, Artikel 56, Artikel 58, Artikel 59, Artikel 60, Artikel 61, Artikel 62 Nr. 2, Artikel 63 Nr. 2, Artikel 64, Artikel 65 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 8, Artikel 66, Artikel 67, Artikel 68, Artikel 70, Artikel 75 Nr. 3 Buchstabe a und c, Artikel 76 Nr. 2 und Nr. 7, Artikel 78 Nr. 1, Artikel 79, Artikel 80, Artikel 81, Artikel 82 und Artikel 84 treten am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e, Nr. 15 Buchstabe c und d, Nr. 41 bis Nr. 46, Nr. 51, Nr. 63 bis Nr. 65, Nr. 67 und Nr. 70, Artikel 5 Nr. 10, Artikel 44 Nr. 20, Nr. 22 Buchstabe b und Nr. 24, Artikel 72, Artikel 73, Artikel 75 Nr. 5 und Artikel 78 Nr. 2 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

(6) Das Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung im Rahmen der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.


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