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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)

Vom 18. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 66 vom 21.12.2007 S. 2984; 30.10.2008 S. 2130)



Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 55 Verletztengeld" § 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe".

b) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld".

c) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt:

"Fünfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

§ 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit".

d) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 119a Verwaltungsgemeinschaften bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften".

e) Nach der Angabe zu § 143 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 3a
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 143a Rechtsstellung und Aufgaben § 143b Organe

§ 143c Satzung

§ 143d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung, Bundesgarantie

§ 143e Aufgaben

§ 143f Zusammenarbeit

§ 143g Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 143h Beschäftigte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 143i Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten".

f) Nach der Angabe zu § 183 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 183a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel".

g) Nach der Angabe zu § 184 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 184a Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

§ 184b Begriffsbestimmungen

§ 184c Gemeinsame Tragung der Rentenlasten

§ 184d Durchführung des Ausgleichs".

h) Die Angaben zum Vierten Abschnitt des Sechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
 Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
"Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

Erster Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze

§ 187 Berechnungsgrundsätze

Zweiter Unterabschnitt
Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

§ 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung".

i) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 221 Sondervorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung" § 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung".

j) Nach der Angabe zu § 221 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

§ 221b Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen, Verordnungsermächtigung".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben."

2a. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder Imkereien" gestrichen.

3. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2

Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Satz 1 beteiligen sich die Berechtigten angemessen an den entstehenden Aufwendungen; das Nähere bestimmt die Satzung.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Die Satzung regelt das Nähere; sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht."(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beansprucht und dürfen von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nicht bewilligt werden."

c) Absatz 5

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, entsprechend.

wird aufgehoben.

4. § 55 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 55 Verletztengeld

(1) Anstelle der Gestellung einer Ersatzkraft oder einer Kostenerstattung nach § 54 besteht Anspruch auf Verletztengeld, wenn

  1. dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht ist oder
  2. das Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt.

(2) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt bei landwirtschaftlichen Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern und den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die in Satz 1 genannten Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletztengeld versichert werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, entsprechend.

(4) Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 endet das Verletztengeld bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen vor Ablauf der 78. Woche mit dem Tage, an dem abzusehen ist, daß mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

" § 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe gewährt. Die Satzung kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbst beschaffte Ersatzkräfte begrenzen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(2) Die Versicherten haben sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen für die Betriebs- und Haushaltshilfe zu beteiligen (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt für jeden Tag der Leistungsgewährung mindestens 10 Euro. Das Nähere zur Selbstbeteiligung bestimmt die Satzung."

5. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

" § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld

(1) Für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, gelten die §§ 54 und 55 entsprechend.

(2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 bis 3 erfüllen, ohne eine Leistung nach § 55 in Anspruch zu nehmen, erhalten auf Antrag Verletztengeld, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht ist.

(3) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt in den Fällen des Absatzes 2 sowie bei den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die in Satz 1 genannten Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletztengeld versichert werden. Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 endet das Verletztengeld vor Ablauf der 78. Woche mit dem Tage, an dem abzusehen ist, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung."

6. § 72 Abs. 4

(4) Abweichend von Absatz 3 hat die Satzung zu bestimmen, dass für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird.

wird aufgehoben.

7. Nach § 80 wird folgender Fünfter Unterabschnitt eingefügt:

"Fünfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

§ 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit

(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.

(2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt nicht gezahlt."

7a. § 114 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,"2. die in der Anlage 2 aufgeführten Berufsgenossenschaften einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften),"

8. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:

" § 119a Verwaltungsgemeinschaften bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

Jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bildet mit der bei ihr errichteten landwirtschaftlichen Alterskasse, landwirtschaftlichen Krankenkasse und landwirtschaftlichen Pflegekasse eine Verwaltungsgemeinschaft."

9. Nach § 143 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

"Abschnitt 3a
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 143a Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen (Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung). Der Spitzenverband hat die ihm zugewiesenen Aufgaben sowie Grundsatz- und Querschnittsaufgaben zu erfüllen und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

§ 143b Organe

(1) Bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern, die dem Vorstand eines Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung angehören müssen. Jede Verwaltungsgemeinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wählt aus ihren Vorständen insgesamt drei Mitglieder und insgesamt drei Stellvertreter in die Vertreterversammlung, von denen je ein Mitglied und je ein Stellvertreter der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören muss.

(3) Der Vorstand setzt sich aus neun von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern zusammen; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Diese gehören zu je einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der

Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte an. Im Vorstand soll jede Verwaltungsgemeinschaft der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertreten sein.

(4) Für die Organe gelten § 31 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, die §§ 35 bis 37 Abs. 1, die §§ 38, 40 bis 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58 bis 60, die §§ 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 65, 66 Abs. 1 des Vierten Buches entsprechend. Das Nähere wird in der Satzung bestimmt. Die Vertreterversammlung beschließt auch über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, über die Errichtung von Gebäuden sowie über die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Verbandsaufgaben.

(5) In den Selbstverwaltungsorganen wirken in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer nicht mit. Die Belange der Verwaltungsgemeinschaften, die aus diesem Grunde im Vorstand nicht vertreten sind, müssen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Das Nähere wird in der Satzung bestimmt.

(6) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung für eine Amtsdauer von jeweils sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden.

§ 143c Satzung

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat durch seine Vertreterversammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den Sitz des Verbandes,
  2. die Entschädigungen für Organmitglieder,
  3. die Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,
  4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstützung, Unterrichtung und Information des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder,
  6. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
  7. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und
  8. die Art der Bekanntmachungen.

Für die Bekanntmachung der Satzung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

§ 143d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung, Bundesgarantie

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Soweit der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Aufgaben der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung wahrnimmt, untersteht er der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1, § 71d, die §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, die §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat sicherzustellen, dass seine Ausgaben und Einnahmen sowie das Vermögen den Aufgabenbereichen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte zugeordnet werden (Kostenverteilungsschlüssel). Der Kostenverteilungsschlüssel bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird.

(4) Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist § 120 entsprechend anzuwenden.

§ 143e Aufgaben

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt für die landwirtschaftliche Sozialversicherung die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:

  1. Vertretung seiner Mitglieder sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, anderen Trägern der Sozialversicherung und deren Verbänden, nationalen und internationalen Behörden, obersten Bundesgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof;
  2. Unterstützung der zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden;
  3. Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung durch Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen;
  4. Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung für Unternehmer und Versicherte und der Grundsätze für regionale und trägerspezifische Broschüren;
  5. Erstellung und Auswertung von Statistiken für Verbandszwecke sowie für die Gesetzgebung, Forschung und allgemeine Öffentlichkeit;
  6. Organisation und Durchführung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern (Benchmarking von Leistungs- und Qualitätsdaten);
  7. Grundsätze für
    1. die Personalbedarfsermittlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
    2. eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation und
    3. die Planung und Durchführung größerer Investitionsvorhaben

    unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger;

  8. Sicherstellung einer einheitlichen Gliederung und Durchführung der Geschäftsprozesse zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung der Mitglieder;
  9. Grundsätze der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger;
  10. Funktion als Signaturstelle;
  11. Organisation der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Beschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen;
  12. Evaluierung von medizinischen Gutachten seiner Mitglieder;
  13. Durchführung oder Vergabe von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Sozialversicherung;
  14. Abschluss von Tarifverträgen für die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung;
  15. Abschluss von Teilungsabkommen;
  16. Sicherstellung einer einheitlichen Erbringung der Betriebs- und Haushaltshilfe durch Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit und
  17. Durchführung von Arbeitstagungen.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. Bereitstellung der Informationstechnik in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch
    1. Betreiben des gemeinsamen Rechenzentrums der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
    2. Planung, Entwicklung, Beschaffung sowie Einsatz von Verfahren und Programmen für die automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
  2. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder und für die landwirtschaftliche Sozialversicherung
    1. in ihrer Gesamtheit mit anderen Trägern oder Verbänden der Sozialversicherung,
  3. Bearbeitung von Sachverhalten und Erbringung von Leistungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Auslandsberührung im Namen seiner Mitglieder,
  4. Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Namen seiner Mitglieder (§§ 115 bis 119 des Zehnten Buches),
  5. Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Mitglieder,
  6. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die Informationen für die Verteilung der Versicherten, deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation von den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen,
  7. Aufstellung von einheitlichen Abgrenzungskriterien für die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und Abgabe von Empfehlungen zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten und
  8. Erlass von verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug, insbesondere zum Verfahren der Beitragserhebung und zur Beitragsüberwachung, sowie zum Einzug sonstiger Forderungen.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:

  1. Erlass von Richtlinien für
    1. die Berechnungsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs, und
    2. ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung der für die beitragsbelastbaren Flächenwerte maßgebenden Daten sowie die Führung der Flächen- und Arbeitswertkataster,
  2. Durchführung des Lastenausgleichs nach § 184d,
  3. Koordination der Mitwirkung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach § 20 Abs. 2,
  4. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  5. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.

(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt;
  2. Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften;
  3. Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften;
  4. Koordinierung der Schwerpunkte der Unfallverhütung, Erlass von Unfallverhütungsvorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme von Unfallverhütungsvorschriften, die ausschließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwenden sind, und Festlegung eines einheitlichen Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften und
  5. Überprüfung von Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

(5) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 arbeitet der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. zusammen. Das Nähere wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt.

(6) Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getroffen. Die Vertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes übertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Vorstand die Entscheidungen vor; der Vorstand kann abweichende Entscheidungen treffen. Dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können durch die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieder weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen werden. Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sind für seine Mitglieder verbindlich.

(7) Die verbindlichen Entscheidungen sowie die Übertragung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 143f Zusammenarbeit

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung arbeiten bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und der Betreuung der Versicherten eng zusammen, um eine wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.

(2) Werden vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder von einem Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte für die Erfüllung von Aufgaben anderer oder aller Träger eingesetzt, ist durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen. Die Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird.

§ 143g Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Mit dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird für ihre Amtsdauer ein Dienstordnungsverhältnis auf Zeit oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis auf Zeit begründet. Das befristete Dienstordnungsverhältnis oder der Arbeitsvertrag bedarf der Zustimmung der nach § 143d zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung des Geschäftsführers des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen die Bezüge nach Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung nicht übersteigen; für den stellvertretenden Geschäftsführer darf die Besoldungsgruppe B 5 nicht überschritten werden.

(3) Ist der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus einem Dienstordnungsverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewählt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

§ 143h Beschäftigte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die Vorschriften der §§ 144 bis 147 anzuwenden.

§ 143i Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Vor verbindlichen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 143e über

  1. die Personalbedarfsermittlung,
  2. die wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation und
  3. die Organisation der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

ist die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören. Vor der Anhörung nach Satz 1 ist die Gemeinsame Personalvertretung frühzeitig zu unterrichten. Gleiches gilt für Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie Entscheidungen nach Satz 1 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können. Das Verfahren zur Beteiligung ist in einer Vereinbarung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Gemeinsamen Personalvertretung zu regeln.

(2) Mitglieder der Gemeinsamen Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Vertreterinnen und Vertreter der Personalräte der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder, soweit sie gebildet sind, der Gesamtpersonalräte der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Personalrates des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

(3) Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung setzt sich aus Mitgliedern der Personalvertretungen nach Absatz 2 Satz 1 zusammen. Insgesamt dürfen je Verwaltungsgemeinschaft entsandt werden:

  1. drei Mitglieder bei Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 699 wahlberechtigten Beschäftigten,
  2. sechs Mitglieder bei Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 699 wahlberechtigten Beschäftigten.

Aus der Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden drei Mitglieder entsandt. Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Ergänzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung. Kostentragende Stelle im Sinne des § 44 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

(4) Vor Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, die sich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bei den Beschäftigten ihrer Mitglieder auswirken, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Sinne der Regelungen der §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes mit. Die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten der Mitglieder des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung."

10. § 183 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:

"(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens sollen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Für die Zahlung der Vorschüsse sollen mindestens drei Fälligkeitstermine festgelegt werden. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden."

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen."

11. Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt:

" § 183a Rechenschaft über die Verwendung der Mittel

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben in ihren Mitgliederzeitschriften und vergleichbaren elektronischen Medien in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Anteil des Hebesatzes oder des Beitrages auszuweisen."

12. Nach § 184 werden folgende §§ 184a bis 184d eingefügt:

" § 184a Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gemeinsam.

§ 184b Begriffsbestimmungen

(1) Rentenlasten sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaften für Renten, Sterbegeld und Abfindungen aus Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 sowie aus Versicherungsfällen, die nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) auf die Berufsgenossenschaften übertragen worden sind.

(2) Ausgleichsjahr ist das Kalenderjahr, für das die Rentenlasten gemeinsam getragen werden.

(3) Neurenten eines Jahres sind die Rentenlasten des Ausgleichsjahres aus Versicherungsfällen, für die im Ausgleichsjahr oder in einem der vier vorangegangenen Jahre erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt wurde. Abfindungen sind dabei auf den Gesamtbetrag zu reduzieren, der bei laufender Rentenzahlung bis zum Ende des vierten Jahres nach der erstmaligen Feststellung der Rente geleistet worden wäre. Satz 2 gilt für Abfindungen nach § 75 entsprechend. Besondere Abfindungen nach § 221a bleiben außer Betracht.

(4) Beitragsbelastbare Flächenwerte sind die Flächenwerte für die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erfassten Flächen von Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1. Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet. Der durchschnittliche Hektarwert der landwirtschaftlichen Nutzung errechnet sich aus der Summe der von den Finanzbehörden für die Gemeinde nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Vergleichswerte, geteilt durch die Gesamtfläche der in der Gemeinde gelegenen landwirtschaftlichen Nutzung. Als Hektarwert sind anzusetzen

  1. für die weinbauliche Nutzung 5.500 Deutsche Mark,
  2. für die forstwirtschaftliche Nutzung 150 Deutsche Mark,
  3. für Geringstland 50 Deutsche Mark,
  4. für landwirtschaftliche Sonderkulturen, insbesondere Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Spargel, Teichwirtschaft, Fischzucht und Saatzucht, 5.500 Deutsche Mark und
  5. für die gärtnerische Nutzung 17.588 Deutsche Mark.

Maßgebend sind jeweils die betrieblichen Verhältnisse am 1. Juli des Ausgleichsjahres.

§ 184c Gemeinsame Tragung der Rentenlasten

Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des Zweifachen ihrer Neurenten. Soweit die Rentenlasten die nach Satz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach dem Verhältnis ihrer beitragsbelastbaren Flächenwerte gemeinsam.

§ 184d Durchführung des Ausgleichs

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 184c durch. Zu diesem Zweck ermittelt er die auszugleichenden Beträge, berechnet den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch. Das Nähere zur Durchführung des Ausgleichs, insbesondere das Melde- und Zahlungsverfahren, wird in der Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt."

13. Dem § 187 wird die folgende Zwischenüberschrift vorangestellt:

"Erster Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze".

14. Nach § 187 wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt:

"Zweiter Unterabschnitt
Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

§ 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

  1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,
  2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und
  3. Versorgungsaufwendungen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches über von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1."

15. § 197 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Versicherungspflicht" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Beitragserhebung" die Wörter "oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Vermessungsämter" wird durch das Wort "Vermessungsverwaltung" ersetzt.

bbb) Die Wörter "Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen" werden durch die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Versicherungspflicht" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Beitragserhebung" die Wörter "oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte" eingefügt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Satz 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung entsprechen."Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen."

16. Dem § 205 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Auf automatisierte Abrufverfahren im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 143e Abs. 2 Nr. 1, die auf den Spitzenverband und die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung begrenzt sind, ist § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches nicht anzuwenden."

17. § 221 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 221 Sondervorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung

Für Leistungen nach § 54 findet § 54 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Antragstellung oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging, die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2006 erfolgt ist. § 72 Abs. 4 in der ab 30. März 2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. § 93 Abs. 5 und 6 in der ab 30. März 2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 29. März 2005 eingetreten sind.

" § 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung

(1) Für Leistungen nach § 54 Abs. 1 und 2 sind die §§ 54 und 55 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Antragstellung oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging, die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist.

(2) § 80a ist nur auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.

(3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften dürfen in den Jahren 2008 bis 2010 eine Obergrenze in Höhe von 90 vom Hundert der Verwaltungsausgaben des Jahres 2006 nicht überschreiten. Bei den Verwaltungsausgaben bleiben unberücksichtigt die Versorgungsaufwendungen sowie die in den Umlagen an die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung enthaltenen Teilbeträge für Anschaffungen für die automatisierte Datenverarbeitung. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen für einzelne Jahre Ausnahmen zulassen, wenn die Obergrenze im gesamten Zeitraum des Satzes 1 damit nicht überschritten wird. Die Entscheidung nach Satz 3 wird im Rahmen der Genehmigung der Haushaltspläne 2009 und 2010 nach § 71d des Vierten Buches getroffen; die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben zusammen mit dem Haushaltsplan die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 4.

(4) Die Aufwendungen für die besonderen Abfindungen nach § 221a bleiben bei der Ermittlung der Bewertungskriterien nach § 1 der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617) außer Betracht.

(5) Bei der Rechenschaft über die Verwendung der Mittel nach § 183a ist in den Jahren 2008 bis 2014 auch über die Entwicklung der Verwaltungsausgaben seit dem Jahr 2006 und die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 3 und nach § 187a Rechenschaft abzulegen.

(6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächenwerte nach § 184b Abs. 4 folgende Werte anzusetzen:

Landwirtschaftliche BerufsgenossenschaftWert
Schleswig-Holstein und Hamburg1 361.157 388
Niedersachsen-Bremen2 770.313 842
Nordrhein-Westfalen2 828.713 410
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland2 484.717 085
Franken und Oberbayern1 802.762 734
Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben1 525.327 160
Baden-Württemberg1 952.117 614
Gartenbau1 029.050 781
Mittel- und Ostdeutschland7 013.409 250

(7) In den Jahren 2010 bis 2013 ist § 184c mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Berufsgenossenschaft in den Jahren 2010 und 2011 Rentenlasten in Höhe des Dreifachen und in den Jahren 2012 und 2013 in Höhe des Zweieinhalbfachen ihrer Neurenten trägt."

18. Nach § 221 werden folgende §§ 221a und 221b eingefügt:

" § 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Versicherte, die gegen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vom Hundert haben, sollen in den Jahren 2008 und 2009 auf ihren Antrag im Wege besonderer Abfindungen im Rahmen der nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung stehenden Mittel mit einem dem Kapitalwert der Rente nach Absatz 4 entsprechenden Betrag abgefunden werden. Für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, gilt Satz 1, wenn die Summe der festgestellten Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Zahl 50 nicht erreicht. Im Übrigen sind § 76 Abs. 2 und 3 und § 77 entsprechend anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer besonderen Abfindung nach Satz 1 vor, ist eine Bewilligung von Abfindungen nach den §§ 76 und 78 ausgeschlossen.

(2) Für die Bewilligung der besonderen Abfindungen leistet der Bund in den Jahren 2008 und 2009 nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel einen zweckgebundenen Zuschuss bis zu einer Höhe von jährlich 200 Millionen Euro; soweit die bewilligten Mittel im Jahr 2008 nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich der Betrag für das Jahr 2009 entsprechend. Diese Mittel des Bundes werden an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ausgezahlt, der sie nach besonderer Anforderung an die einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weiterleitet. Das Nähere zur Auszahlung und Verwendung der Bundesmittel wird durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.

(3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können Bundeszuschüsse nach Absatz 2 nur in Anspruch nehmen, wenn sie für die besonderen Abfindungen aus eigenen Mitteln einen weiteren Betrag in Höhe von 62,5 vom Hundert der auf sie entfallenden Bundeszuschüsse bereitstellen.

(4) Der Kapitalwert für die Berechnung der besonderen Abfindungen richtet sich nach folgender Tabelle:

Alter der Versicherten zum Zeitpunkt der AbfindungKapitalwert
unter 2520,5
25 bis unter 3019,7
30 bis unter 3518,8
35 bis unter 4017,7
40 bis unter 4516,5
45 bis unter 5015,1
50 bis unter 5513,5
55 bis unter 6011,8
60 bis unter 6510,0
65 bis unter 708,2
70 bis unter 756,5
75 bis unter 805,0
80 bis unter 853,8
85 bis unter 902,9
90 bis unter 952,2
95 und mehr1,6

§ 221b Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen, Verordnungsermächtigung

(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft haben bis zum 31. Dezember 2008 den strukturellen Änderungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben und deren Auswirkungen auf das Unfallgeschehen durch eine Weiterentwicklung der Festlegungen der Satzung nach § 182 Abs. 2 Satz 2 Rechnung zu tragen. Dabei soll das Unfallrisiko insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen berücksichtigt werden; ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Für die nach den Sätzen 1 und 2 notwendigen statistischen Erhebungen sind die §§ 191 und 198 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. März 2009 über die Maßnahmen und Beschlüsse der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu berichten.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die anzuwendenden Berechungsgrundlagen zum 1. Januar 2010 durch Rechtsverordnung festzulegen, wenn die erforderlichen Beschlüsse nicht bis zu der in Absatz 1 genannten Frist gefasst worden sind und den Organen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nach dem Bericht nach Absatz 2 auch keine Vorschläge zu einer Beschlussfassung bis spätestens 30. September 2009 vorliegen."

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

1. § 28k Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

2. (aufgehoben) *

3. § 88 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "ihrer Verbände" durch die Wörter "ihres Spitzenverbandes" ersetzt.

b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "der Verbände" durch die Wörter "des Spitzenverbandes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Vierter Unterabschnitt

Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

c) Die Angaben zu den §§ 54 bis 58b werden wie folgt gefasst:

altneu
 " §§ 54 bis 58b (weggefallen)".

d) In der Angabe zu § 62 werden die Wörter "Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

e) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 64 (weggefallen)".

f) In der Angabe zu § 119a wird die Angabe "2000 bis 2005" durch die Angabe "2009 bis 2014" ersetzt.

2. Der Vierte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Vierter Unterabschnitt
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Spitzenverband für die landwirtschaftlichen Alterskassen. Neben den sich aus den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben für die Alterssicherung der Landwirte wahr.

(2) Er nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

  1. Abschluss von Verträgen im Namen seiner Mitglieder mit Leistungserbringern,
  2. Vorlage der Übersichten über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
  3. Bearbeitung des Versorgungsausgleichs für seine Mitglieder, einschließlich des Auskunftsverfahrens nach § 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
  4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungsstelle für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte."

3. § 64 wird aufgehoben.

3a. § 70 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1a) In den verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug nach § 143e Abs. 2 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist zusätzlich Näheres zur Weiterleitung der Beiträge an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu regeln."

4. § 119a wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014

(1) Abweichend von den Regelungen über Veränderungen der jährlichen Ausgaben für Verwaltung und Verfahren (§ 80 Abs. 2) wirkt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Alterskassen bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

  1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,
  2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und
  3. Versorgungsaufwendungen.

(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfallenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfahrenskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf besonderen Umständen beruht, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten führen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Alterskassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1."

5. In § 1 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 4, § 44 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, den §§ 49, 60 Abs. 4, § 61a Abs. 1 Satz 2, den §§ 62, 79 Abs. 1 und 2 und § 80 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

6. In § 10 Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1 und § 45 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter "Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4a wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Nr. 1 bis 6" eingefügt.

1a. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter "die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind" durch die Wörter "die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 versicherungspflichtig sind" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 18

Verwaltungsstellen, Versichertenälteste".

b) Absatz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "wahrzunehmen" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

bb) In Satz 7 werden die Wörter "von den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger gemeinsam und einheitlich" durch die Wörter "vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "den Spitzenverbänden" durch die Wörter "dem Spitzenverband" ersetzt sowie nach dem Wort "werden" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Krankenkassen bis zum Jahr 2014 um 20 Prozent der rechtmäßigen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

  1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,
  2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und
  3. Versorgungsaufwendungen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Krankenkassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1."

4. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen die in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gegeben ist. Als Grundsatz- und Querschnittsaufgabe sichert der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen eine einheitliche Rechtsanwendung, auch durch Erlass von Richtlinien und Grundsätzen, insbesondere aus den Bereichen

  1. Meldeverfahren nach § 29,
  2. Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
  3. Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung,
  4. Prüfungen durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. Beurteilung der Hauptberuflichkeit von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. Verteilung der Zuschüsse des Bundes und des Solidarzuschlags nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
  2. Überprüfung der Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
  3. Abschluss von verbindlichen Verträgen für seine Mitglieder

    a) abweichend von § 125 Abs. 2 und § 127 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln und

    b) abweichend von § 130a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 78 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes mit pharmazeutischen Unternehmern,

  4. Genehmigung von Verträgen der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Erbringern von Leistungen zur Durchführung von Betriebs- und Haushaltshilfe und
  5. Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Krankenkassen."

5. § 35 wird aufgehoben.

6. In § 38 Abs. 4 Satz 5, § 51 Abs. 3 und § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

7. In § 58 werden die Wörter "und deren Bundesverband" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Artikel 16 Nr. 1, 3 und 6 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Gesetz zur Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 1 Errichtung, Mitglieder

(1) Zum 1. Januar 2009 wird als Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. Sie trägt den Namen "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

(2) Mitglieder des Spitzenverbandes sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen

Krankenkassen und die landwirtschaftlichen Pflegekassen.

§ 2 Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.

(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. wird am 1. Januar 2009 in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingegliedert.

(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. gehen als Ganzes auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über. Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. ist aufgelöst.

§ 3 Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen

(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen werden am 1. Januar 2009 in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingegliedert.

(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen gehen als Ganzes auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen sind aufgelöst.

§ 4 Kosten bei Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Für die aus Anlass der Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. sowie des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen erforderlichen Rechts- und Amtshandlungen werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht erhoben.

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.

Artikel 7
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Abschnitt 1
Personalrechtliche Übergangsregelungen

§ 1 Übertritt des Personals

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt mit Auflösung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Bunmmmdesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. und den dort beschäftigten gemeinschaftlichen Angestellten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entsprechend.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt mit Auflösung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entsprechend.

(3) Die jeweiligen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger treten mit Auflösung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen in entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über.

(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt mit Auflösung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen einerseits und den dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden andererseits bestehen.

(5) Der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezember 1999 findet Anwendung. Auf Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 2 Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., die am 31. Dezember 2008 amtieren, nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wahr. Werden sie im Anschluss daran nicht wieder gewählt, ist § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und bei einer anschließenden Wiederwahl des Geschäftsführers oder des stellvertretenden Geschäftsführers findet § 143g Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. Scheiden der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer nach Ablauf der am 1. Januar 2008 beginnenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem Amt aus, ist § 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 3 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen

(1) Für die nach § 1 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die jeweiligen Regelungen der Dienstordnung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen so lange weiter, bis sich der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine einheitliche Dienstordnung gegeben hat.

(2) Für die künftig vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung von den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übernommenen Dienstordnungsangestellten gelten die jeweiligen Regelungen der Dienstordnung des vorherigen Trägers so lange weiter, bis sich der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine Dienstordnung gegeben hat.

(3) Tritt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 1 Abs. 4 in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ein, finden die bei dem bisherigen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge bis zum Inkrafttreten durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung abzuschließender Tarifverträge weiter Anwendung.

(4) Für die nach § 1 zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übergetretenen Beschäftigten des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. gelten die bei dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. bis zu dessen Auflösung bestehenden Betriebsvereinbarungen als Dienstvereinbarungen so lange weiter, bis der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu dem jeweiligen Regelungsgegenstand Dienstvereinbarungen abgeschlossen hat und diese in Kraft getreten sind. Gleiches gilt für die bei dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bestehenden Dienstvereinbarungen.

(5) Die in einem Beschäftigungsverhältnis beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und tarifrechtlicher Regelungen beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als bei ihm verbrachte Zeiten.

(6) Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretungen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen nehmen ab dem Zeitpunkt der Eingliederung der Verbände in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zusammen und gleichberechtigt die Beteiligungsrechte und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wahr. Für sie gelten die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebsverfassungsgesetzes findet für den ehemaligen Betriebsrat des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. Anwendung. Die Personalvertretungen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen bleiben ebenfalls so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

(7) Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.

(8) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eingliederung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. in den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten.

(9) Die Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bleiben bis zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für ihren Zuständigkeitsbereich im Amt.

§ 4 Angebote zur Anstellung

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung soll Beschäftigten der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine Anstellung anbieten, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich ist. Einer vorherigen Ausschreibung bedarf es nicht.

Abschnitt 2
Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht

§ 5 Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach den §§ 6 und 7.

§ 6 Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlungen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen werden Mitglieder der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Zusätzlich entsendet jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aus ihrem Vorstand jeweils einen Vertreter aus der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer in die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder der in den Sätzen 1 und 2 genannten Vertreterversammlung.

(2) Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung tritt spätestens am 31. Januar 2009 zusammen.

§ 7 Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Der am 31. Dezember 2008 bestehende Vorstand des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. nimmt die Aufgaben des Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bis zum Ablauf der am 1. Januar 2008 laufenden Wahlperiode der Selbstverwaltungsorgane wahr.

(2) Im Vorstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung soll jede Verwaltungsgemeinschaft der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertreten sein. Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung regelt das Nähere zu einer erforderlichen Nachwahl.

Abschnitt 3
Übergangsregelung zur Umsetzung der Maßnahmen

§ 8 Verbindliches Rahmenkonzept

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschließt bis zum 31. März 2009 ein verbindliches Rahmenkonzept zur Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; die Umsetzung der Maßnahmen soll bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob und inwieweit Aufgaben des Spitzenverbandes von ehemaligen Beschäftigten der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger an einem anderen Ort als dem Sitz des Verbandes erledigt werden können. Die Umsetzung der Maßnahmen ist sozialverträglich zu gestalten; der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezember 1999 findet Anwendung. Vor der Beschlussfassung ist die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören. § 143i Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Das Rahmenkonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Abschnitt 4
Aufbau des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 9 Errichtungsausschuss

(1) Zum Aufbau des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird bis zum 30. Juni 2008 ein Errichtungsausschuss gebildet, der aus je zwei Mitgliedern der Vorstände des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen besteht. Die Mitglieder des Errichtungsausschusses sollen zu je einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören. Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören dem Errichtungsausschuss mit beratender Stimme an.

(2) Der Errichtungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitende Maßnahmen zur fristgerechten Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
  2. Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
  3. Vorbereitung des aufzustellenden Haushaltsplans des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für das Jahr 2009,
  4. Ausarbeitung des Entwurfs des verbindlichen Rahmenkonzepts nach § 8 und
  5. Vorbereitung der Sitzung der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 6 Abs. 2.

(3) Der Errichtungsausschuss gilt als besonderer Ausschuss nach § 36a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Artikel 8
Folgeänderungen weiterer Gesetze

(1) § 361 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch § 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V." durch die Wörter "des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

2. In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V." durch die Wörter "dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

(2) In § 54 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 54" durch die Angabe "nach den §§ 54 und 55" ersetzt.

(3) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch § 22 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird die Angabe "Nr. 6" durch die Angabe "Nr. 7" ersetzt.

(4) In § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

(5) In § 14 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

(6) In § 1 Satz 3 der Alterssicherung der Landwirte/ Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

(7) In § 36 Abs. 4 Satz 2 der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 449 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "Spitzenverbände der Unfallversicherung" durch die Wörter "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V." und die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterssicherung" durch die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Artikel VIII § 1 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 4 Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 3 treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d und j, Nr. 8 und 18 (§ 221b) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 9, 10, 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb sowie die Artikel 2 bis 6, Artikel 7 (§§ 1 bis 8), Artikel 8 Abs. 1 und 4 bis 7 sowie Artikel 9 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 12 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.