DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 19. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 67 vom 22.12.2007 S. 3024)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  1. Die Angabe zu § 7b wird wie folgt gefasst:
altneu
  § 7b Beitragsrückstände" § 7b Insolvenzschutz".

b) Die Angaben zu den §§ 7c und 7d

§ 7c Übergangsregelung für Beitragsrückstände

§ 7d Insolvenzschutz

werden aufgehoben.

c) Nach der Angabe zu § 18g wird folgende Angabe eingefügt:

"Sechster Titel
Sozialversicherungsausweis

§ 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises".

d) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt

Sozialversicherungsausweis

§ 95 Grundsatz

§ 96 Ausstellung des Sozialversicherungsausweises

§ 97 Inhalt

§ 98 Pflichten des Arbeitgebers

§ 99 Pflichten des Beschäftigten

§ 100 (weggefallen)

§ 101 Verordnungsermächtigung

§§ 102 bis 106 (weggefallen)

§ 107 Prüfungen

§ 109 Ausnahmen

werden aufgehoben.

e) Die Angabe zu § 115a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 115a Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht" § 115a (aufgehoben)".

f) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 118 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" § 118 (aufgehoben)".

g) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld" § 119 (aufgehoben)".

2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch" durch die Angabe " § 18h gilt auch" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Krankengeld," das Wort "Krankentagegeld," eingefügt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. Die §§ 7b und 7c

§ 7b Beitragsrückstände

Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

  1. zustimmt,
  2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und
  3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.

§ 7c Übergangsregelung für Beitragsrückstände

Bestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, und ist ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum 30. Juni 2000 gestellt worden, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund ein, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn

  1. im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits eine Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, getroffen oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hatte, oder
  2. der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten Abschnitt bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt hat.

werden aufgehoben.

5. Der bisherige § 7d wird § 7b.

6. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

6a. In § 14 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe " § 3 Nr. 26" die Angabe "und 26a" eingefügt.

7. In § 18 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.

8. § 18a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Absatzes 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Insolvenzgeld" die Wörter " , das Krankentagegeld" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt:

"Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,".

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 b) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet. Zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes.
Bei der Ermittlung der Einnahmen sind die Werbungskosten sowie der Sparerfreibetrag abzuziehen,
"b) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung."

ccc) Buchstabe c

c. Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen und den auf sie entrichteten Beiträgen, auch wenn die Versicherungsleistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.

wird aufgehoben.

ddd) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und"Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,"

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "512" durch die Angabe "600" ersetzt.

9. § 18b Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe b die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Halbeinkünfteverfahrens" die Wörter "oder des Teileinkünfteverfahrens" eingefügt.

c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens um 5 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Abs. 4 Nr. 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt."7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Abs. 4 Nr. 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt."

10. Dem § 18c wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bezieher von Vermögenseinkommen können verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt."

11. In § 18e wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen. Für Bezieher von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen."

12. Nach § 18g wird folgender Sechster Titel eingefügt:

Sechster Titel
Sozialversicherungsausweis

§ 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises

(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus.

(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber:

  1. die Versicherungsnummer,
  2. den Familiennamen und den Geburtsnamen,
  3. den Vornamen sowie
  4. in den Fällen, in denen Beschäftigte nach Absatz 6 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind, ein Lichtbild.

Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis nicht enthalten. Die Gestaltung des Sozialversicherungsausweises im Übrigen legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind; das Bundesministerium der Finanzen ist anzuhören.

(3) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so hat er dies unverzüglich nachzuholen.

(4) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. Ein neuer Sozialversicherungsausweis wird ausgestellt

  1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle, wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist,
  2. von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat.

Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben.

(5) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwendet werden, soweit dies nicht zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen, Schwarzarbeit oder von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. In diesen Fällen dürfen die Bundesagentur für Arbeit, die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung den Sozialversicherungsausweis verwenden zum automatisierten Abruf von Daten

  1. aus den Meldungen nach § 28a,
  2. über den Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und
  3. über erteilte Aufenthaltstitel.

Ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Leistungsmissbrauch, sind die abgerufenen Daten unverzüglich zu löschen.

(6) Beschäftigte sind verpflichtet, in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen den Sozialversicherungsausweis bei Ausübung einer Beschäftigung mitzuführen:

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe,
  4. im Schaustellergewerbe,
  5. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  6. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  7. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

Dies gilt auch für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Ausnahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes beschäftigte Personen, die an der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entladens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, diese Personen werden auf Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig. Sind Unternehmen außer den in Satz 1 genannten Wirtschaftsbereichen und -zweigen auch in anderen Wirtschaftsbereichen oder -zweigen tätig, beschränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäftigten, die in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Bereichen tätig sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen räumlich erkennbar abgegrenzt sind. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten auf die Mitführungspflicht hinzuweisen.

(7) Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 3 und 6. Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind zu Prüfungen nach Absatz 5 und 6 befugt. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitführungspflicht nach Absatz 6. Die Behörden nach Satz 1, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Beschäftigte sind verpflichtet, den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden den Sozialversicherungsausweis auf Verlangen vorzulegen.

(8) Für Beschäftigte, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich dieses Buches entsandt worden sind, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass sie verpflichtet sind, statt des Sozialversicherungsausweises den Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (§ 150 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches) mitzuführen. Absatz 7 gilt entsprechend."

13. § 23c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit" durch die Wörter " , Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld" und das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt und nach der Angabe " (§ 47 des Fünften Buches) nicht" die Wörter "um mehr als 50 Euro" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen."Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Wort "kann" durch das Wort "hat" ersetzt und nach dem Wort "Ausfüllhilfen" das Wort "zu" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "die Deutsche Rentenversicherung Bund" die Wörter " , die Bundesagentur für Arbeit" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Krankenkassen auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung anrechenbare Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten oder für Anträge nach Absatz 2 Satz 1 die Krankenversicherungsnummer übermitteln."

14. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist."

15. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "Der Arbeitgeber" die Wörter "oder ein anderer Meldepflichtiger" eingefügt und die Wörter "versicherten Beschäftigten" durch das Wort "Versicherten" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. (weggefallen)"3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,"

.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für jeden Beschäftigten" durch die Wörter "für jeden Versicherten" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Lebenspartner" die Wörter "oder Abkömmling" eingefügt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten" durch die Wörter "Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person" ersetzt.

d) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt:

"(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.

(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten

  1. die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
  2. den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
  3. das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
  4. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
  5. die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
  6. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
  7. die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
  8. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
  9. den Arbeitgeber, den Ort der Betriebsstätte,
  10. den Monat der Abrechnung.

Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5."

16. § 28b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird dem bisherigen Wortlaut folgender Satz vorangestellt:

"Die Einzugsstelle nimmt die Meldungen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale Pflegeversicherung entgegen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Beitragsnachweisen" die Wörter "sowie von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger an die Arbeitgeber" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "und die See-Krankenkasse können" durch das Wort "kann" ersetzt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für die Meldungen nach § 28a Abs. 10 und 11 gilt Absatz 1 für die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen entsprechend. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu beteiligen ist, soweit Meldungen nach § 28a Abs. 10 und 11 betroffen sind."

17. § 28e wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes kann die Befriedigung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber der knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist."

18. § 28f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "rechtzeitig" durch die Wörter "zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge" und das Wort "einzureichen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Reicht" durch das Wort "Übermittelt", das Wort "rechtzeitig" durch die Wörter "zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge" und das Wort "eingereicht" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort "Kalenderjahres" der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter "und wenn ein Unternehmen aufgelöst wird." eingefügt.

18a. In § 28i Satz 4 werden die Wörter "See-Krankenkasse" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

18b. In § 28q Abs. 3 Satz 3 wird nach den Wörtern

"Knappschaft-Bahn-See" das Komma und es werden die Wörter "die See-Krankenkasse" gestrichen.

18c. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Organe der See-Krankenkasse sind die Organe der See-Berufsgenossenschaft. Die Satzungen der See-Berufsgenossenschaft und der See-Krankenkasse können vorsehen, dass für beide Versicherungsträger ein gemeinsamer Geschäftsführer und Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere hierzu bestimmen.

wird aufgehoben.

18d. In § 70 Abs. 2a Satz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" und die Angabe "1. September" durch die Angabe "1. Dezember" ersetzt.

18e. In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "15. Oktober" durch die Angabe "1. November" ersetzt.

19. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1, 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.

bb) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach den Wörtern "und an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" die Wörter "sowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von ihnen bestimmten Stellen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " , die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare Versicherungsträger richten."Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare Versicherungsträger richten, werden sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.

d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3a) Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzustellen ist."(3a) Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Gesundheit tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen ist. Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen ist."

e) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Soweit Versichertenstatistiken und Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genutzt werden, sind die Daten auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen."

20. § 88 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für diese Prüfung gilt § 274 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Kostentragung mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zahlenden Vorschüsse für die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und der Verbände vom Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger, von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder geregelt wird."Für diese Prüfung gelten ferner folgende Bestimmungen des § 274 des Fünften Buches entsprechend:

1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt,

2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zahlenden Vorschüsse, für die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und der Verbände vom Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder geregelt wird."

21. Dem § 89 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Abs. 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar."

22. § 94 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Es untersteht dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung."Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit."

23. Der Sechste Abschnitt

Sechster Abschnitt
Sozialversicherungsausweis

§ 95 Grundsatz

(1) Jeder Beschäftigte erhält einen Sozialversicherungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften bei Ausübung der Beschäftigung mitzuführen sowie beim Arbeitgeber und bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen vorzulegen.

(2) Der Sozialversicherungsausweis darf nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke und zur Erhebung der Versicherungsnummer verwendet werden.

(3) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Bundesagentur für Arbeit, die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung den Sozialversicherungsausweis zum automatischen Abruf von Daten über die Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a) sowie von Daten über Leistungsbezug bei der Bundesagentur für Arbeit und über erteilte Aufenthaltstitel verwenden, soweit dies zur Aufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen und von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. Aufzeichnungen über personenbezogene Daten, die nach Satz 2 abgerufen worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sich keine Anhaltspunkte für illegale Beschäftigung oder Leistungsmissbrauch ergeben haben.

§ 96 Ausstellung des Sozialversicherungsausweises

(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt den Sozialversicherungsausweis bei Vergabe einer Versicherungsnummer aus. Geringfügig Beschäftigte erhalten in entsprechender Anwendung des Rentenversicherungsrechts eine Versicherungsnummer. Die erstmalige Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises erfolgt auch auf eigenen Antrag.

(2) Ist der Sozialversicherungsausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden, wird auf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis ausgestellt. Eine Neuausstellung ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert haben. Unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zurückzugeben. Jeder Beschäftigte darf nur einen, auf seinen Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen.

(3) Der Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsausweises ist bei der in § 28i bestimmten Einzugsstelle zu stellen. § 36 des Ersten Buches gilt entsprechend. Der Beschäftigte ist verpflichtet, der Einzugsstelle den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen.

§ 97 Inhalt

(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden Beschäftigten ausschließlich folgende Angaben:

  1. seine Versicherungsnummer,
  2. seinen Familiennamen, gegebenenfalls seinen Geburtsnamen und
  3. seinen Vornamen.

(2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 mit einem Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte nach § 99 Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet ist.

(3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäftigten beziehen.

§ 98 Pflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis des Beschäftigten vorlegen zu lassen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den eine Mitführungspflicht nach § 99 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 besteht, hierüber zu belehren.

§ 99 Pflichten des Beschäftigten 06

(1) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte seinen Sozialversicherungsausweis nicht vorlegen, hat er dies unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei Ausübung einer Beschäftigung im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft und im Gebäudereinigungsgewerbe mitzuführen und auf Verlangen den in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden vorzulegen. Satz 1 gilt auch

  1. für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  2. für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Ausnahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes beschäftige Personen, die an der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entladens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, die Personen werden auf Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig,
  3. für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder einzelnen Wirtschaftszweigen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt.

Betreiben Unternehmen neben den in Satz 1 genannten Gewerbebereichen weitere Gewerbebereiche, beschränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäftigten, die in den in Satz 1 genannten Bereichen tätig sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen räumlich erkennbar abgegrenzt sind.

§ 100 (weggefallen)

§ 101 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

  1. das Muster des Sozialversicherungsausweises und die Form der Eintragungen,
  2. das Nähere über die Ausstattung des Sozialversicherungsausweises mit einem Lichtbild,
  3. das Nähere über den Inhalt des Sozialversicherungsausweises, soweit er nicht Angaben über den Beschäftigten betrifft.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die Wirtschaftsbereiche oder einzelnen Wirtschaftszweige zu bestimmen, in denen neben den in § 99 Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen der Sozialversicherungsausweis mitzuführen ist, soweit wegen Verstößen, die nach Ausmaß und Schwere mit denen vergleichbar sind, die in den in § 99 Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen anzutreffen sind, zusätzliche Kontrollmöglichkeiten erforderlich werden und
  2. den Wegfall der Mitführungspflicht in den in § 99 Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen oder einzelnen Zweigen dieser Wirtschaftsbereiche zu bestimmen, wenn zusätzliche Kontrollmöglichkeiten nicht mehr erforderlich sind, weil die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§§ 102 bis 106 (weggefallen)

§ 107 Prüfungen 06

Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach § 99. Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach § 99 Abs. 2 befugt. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2. Die Behörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben dabei die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes.

§ 108 (weggefallen)

§ 109 Ausnahmen

(1) (weggefallen)

(2) Ein Beschäftigter, der im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich dieses Buches entsandt worden ist, ist verpflichtet, sich anstelle eines Sozialversicherungsausweises einen Ersatzausweis bei einer Krankenkasse nach § 4 Abs. 2 des Fünften Buches, die für diesen Zweck gewählt werden kann, ausstellen zu lassen. Die Ausstellung des Ersatzausweises erfolgt, wenn die Zulässigkeit der Aufnahme der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachgewiesen wird; die Erteilung des Ersatzausweises wird auf dem Nachweisdokument vermerkt. Der Ersatzausweis enthält den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, den Arbeitgeber, die voraussichtliche Dauer der Entsendung und die ausstellende Krankenkasse. Der Ersatzausweis wird für die Dauer der Entsendung ausgestellt; er ist nach Beendigung der Beschäftigung der ausstellenden Krankenkasse zurückzugeben. § 96 Abs. 2 und 3 Satz 3, § 99 Abs. 2 gelten entsprechend. Bis zur Ausstellung des Ersatzausweises kann die Vorlagepflicht auch durch die Vorlage der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften für ihre Arbeit oder des Aufenthaltstitels erfüllt werden. § 111 gilt. Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht für entsandte Werkvertragsarbeitnehmer, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen tätig werden sowie für entsandte Beschäftigte, die keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung bedürfen, mit Ausnahme von Beschäftigten, die firmeneigene Messestände aufbauen, abbauen und betreuen oder die im Zusammenhang mit Montage- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäftigt werden. Entsandte Werkvertragsarbeitnehmer nach Satz 8 haben bei Ausübung der Beschäftigung den Aufenthaltstitel mitzuführen und auf Verlangen den in § 107 genannten Behörden vorzulegen. § 107 gilt entsprechend.

§ 110 (weggefallen)

wird aufgehoben.

24. § 110d Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger hergestellt hat, oder"1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger hergestellt oder die Übereinstimmung der Unterlage mit Inhalt und Bild der Wiedergabe unmittelbar nach der Herstellung der Wiedergabe geprüft hat, oder".

25. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a bis 1d eingefügt:

"1a. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1b. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 3 mehr als einen Sozialversicherungsausweis besitzt,

1c. entgegen § 18h Abs. 5 Satz 1 den Sozialversicherungsausweis zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwendet,

1d. entgegen § 18h Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Sozialversicherungsausweis nicht mitführt,".

bb) Die Nummern 5 bis 6

5. entgegen § 95 Abs. 3 den Sozialversicherungsausweis zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwendet,

a. entgegen § 96 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 5, einen Sozialversicherungsausweis oder Ersatzausweis nicht zurückgibt,

b. entgegen § 96 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 5, mehr als einen Sozialversicherungsausweis oder Ersatzausweis besitzt,

c. entgegen § 96 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 5, den Verlust eines Sozialversicherungsausweises oder Ersatzausweises oder sein Wiederauffinden nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

entgegen § 99 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 5 den Sozialversicherungsausweis, den Ersatzausweis oder ein anderes Personaldokument nicht vorlegt, es sei denn, dass er seine Personalien auf andere Weise nachweist,

werden aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 6a wird die Nummer 1f; in ihr wird die Angabe " § 109 Abs. 2 Satz 9" durch die Angabe " § 18h Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 5" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 1e; in ihr wird die Angabe " § 107 Satz 4" durch die Angabe " § 18h Abs. 7 Satz 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Angabe "Absatzes 1 Nr. 5a bis 6a" durch die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1a bis 1d und 1f" und die Angabe "Absatzes 1 Nr. 2 und 7" durch die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1e und 2" ersetzt.

26. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5" durch die Angabe " § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 1c" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 111 Abs. 1 Nr. 6, 6a und 7" durch die Angabe " § 111 Abs. 1 Nr. 1d, 1e und 1f" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe " § 111 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8" durch die Angabe " § 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8" ersetzt.

dd) In Nummer 4a wird die Angabe " § 111 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5a bis 5c, 8" durch die Angabe " § 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

altneu
  (§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)" (§ 69 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)".

27. Die §§ 115a, 118 und 119

§ 115a Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

Artikel 229  § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 und des § 27 Abs. 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

§ 118 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

§ 22 Abs. 1 in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das Insolvenzereignis nach dem 1. April 2005 eingetreten ist.

§ 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld

(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung fällig.

(2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig.

werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend."

1a. In § 21 Abs. 2 wird nach dem Wort "Innungskrankenkassen" das Komma und es werden die Wörter "die See-Krankenkasse" gestrichen.

1b. In § 21b Abs. 2 wird nach dem Wort "Innungskrankenkassen" das Komma und es werden die Wörter "die See-Krankenkasse" gestrichen.

2. In § 35 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 107 Abs. 1" durch die Angabe " § 18h Abs. 7" und die Angabe " § 107 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 18h Abs. 7 Satz 3" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(860-2)

§ 16 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

2. Nummer 6

Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz,

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten Kapitels wie folgt gefasst:

altneu
 "Erster Unterabschnitt
Winterbeschäftigungs-Umlage".

2. Im Dritten Abschnitt des Zehnten Kapitels wird die Überschrift des Ersten Unterabschnitts wie folgt gefasst:

altneu
 "Erster Unterabschnitt
Winterbeschäftigungs-Umlage".

3. In § 65 Abs. 2 wird das Wort "Sachbezugsverordnung" durch das Wort "Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt.

3a. § 344 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist."

4. In § 346 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:

"(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 trägt für Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, der Arbeitgeber die Beiträge allein."

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort "Innungskrankenkassen" das Komma und es werden die Wörter "die See-Krankenkasse" gestrichen.

2. In § 17 Abs. 3 werden die Wörter "Die See-Krankenkasse" durch die Wörter "Die zuständige Krankenkasse" ersetzt.

3. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "der Ersatzkassen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und es werden die Wörter "und die See-Krankenkasse" gestrichen.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

4. In § 82 Abs. 3 wird nach den Wörtern "Knappschaft-Bahn-See" das Komma und es werden die Wörter "der See-Krankenkasse" gestrichen.

5. In § 124 Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Krankenkassen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und es werden die Wörter "sowie der See-Krankenkasse" gestrichen.

6. Dem § 165 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen können die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinbaren, dass die See-Krankenkasse und die See-Pflegekasse aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden. Die Vereinbarung, die auch ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur nach der Eingliederung umfasst, bedarf der Genehmigung der vor der Eingliederung zuständigen Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Finanzen."

7. Der Vierte Titel des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird aufgehoben.

8. In § 171a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Vierten" durch das Wort "Dritten" ersetzt.

9. In § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a werden die Wörter "und die See-Krankenkasse" gestrichen.

10. § 202 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Die Zahlstelle kann der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

(3) Übermittelt die Zahlstelle die Meldungen nach Absatz 2, so hat die Krankenkasse alle Angaben gegenüber der Zahlstelle durch Datenübertragung zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat" ersetzt.

11. § 213 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern "Knappschaft-Bahn-See" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und es werden die Wörter "und die See-Krankenkasse" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "einschließlich der See-Krankenkasse" gestrichen.

12. § 217c Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "die See-Krankenkasse," gestrichen.

b) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter "der See-Krankenkasse," gestrichen.

13. In § 217g Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Knappschaft-Bahn-See" das Komma und die Wörter "der See-Krankenkasse" gestrichen.

14. § 233 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

15. § 283 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nimmt für die Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren Sozialmedizinischer Dienst wahr."

Artikel 5a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)

Dem § 46 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung führt die Pflegeversicherung für die Versicherten durch."

Artikel 5b
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nr. 27a wird aufgehoben.

2. Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Artikel 2 Nr. 01" wird die Angabe "Buchstabe b" eingefügt.

bb) Die Angaben "Nr. 136a," und "Nr. 27b," und "Artikel 40," werden gestrichen.

b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:

"(10a) Artikel 1 Nr. 136a, Artikel 2 Nr. 01 Buchstabe a und Nr. 27b sowie Artikel 40 treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist, spätestens am 1. Januar 2009. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt."

Artikel 5c
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(860-5-12)

In § 1 Abs. 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, werden die Wörter "die See-Krankenkasse," gestrichen und nach dem Wort "Krankenversicherung" die Wörter "sowie der See-Krankenversicherung" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

1. In § 109 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "54. Lebensjahres" durch die Angabe "55. Lebensjahres" ersetzt.

2. Dem § 113 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."

3. Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."

4. In § 115 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "zur Vollendung" durch die Wörter "zum Erreichen" ersetzt.

5. In § 118 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Konto" die Wörter "im Inland" eingefügt.

6. § 120c Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates."(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:
  1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,
  2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,
  3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,
  4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,
  5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,
  6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,
  7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,
  8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,
  9. Arbeiten in den Lampenstuben,
  10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,
  11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden."

b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.

(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten."

8. In § 150 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 107" durch die Angabe " § 18h Abs. 7" ersetzt.

8a. § 163 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahmen das nach dem Siebten Buch amtlich festgesetzte monatliche Durchschnittsentgelt der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen."Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist."

b) Die Sätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.

9. Dem § 179 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, Integrationsprojekten oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen."

10. § 180 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 180 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen und die Zahlung von Vorschüssen zu regeln.

" § 180 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, Integrationsprojekten und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln."

11. Dem § 184 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

" § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden."

12. In § 193 werden nach dem Wort "Krankenkasse" die Wörter " , die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" eingefügt.

13. Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."

14. § 291 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse zu Renten zu tragen sind. Das Bundesversicherungsamt setzt Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch."Die Träger der Rentenversicherung erhalten aus dem Bundeshaushalt des Jahres 2007 eine abschließende Einmalzahlung in Höhe von 1,1 Millionen Euro, mit der die Aufwendungen pauschal abgefunden werden, die ihnen ab dem 1. Januar 2007 für Kinderzuschüsse zu Renten nach § 270 entstehen."

15. Dem § 317 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."

Artikel 6a
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)

§ 169 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft

Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß die Beiträge für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches genannten Seeleute zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der See-Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln.

" § 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft

Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass die Beiträge der in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches genannten Seeleute von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln."

Artikel 7
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1)

In § 67e Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe " § 107" durch die Angabe " § 18h Abs. 7" ersetzt.

Artikel 7a
Änderung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes Saar
(827-11)

In § 3 Abs. 1 des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden die Wörter " , der Bundespost-Betriebskrankenkasse," durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und der See-Krankenkasse" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)

Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 5 wird in der Spalte "Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe" in der Leistungsgruppe 1 für das Jahr 1963 die Angabe "8 946" durch die Angabe "8 964" ersetzt.

2. In der Anlage 9 wird in der Spalte "Angestellte der Leistungsgruppe" in der Leistungsgruppe 4 für das Jahr 1975 die Angabe "20 382" durch die Angabe "20 832" ersetzt.

3. In der Anlage 11 wird in der Spalte "Angestellte der Leistungsgruppe" in der Leistungsgruppe 2 für das Jahr 1962 die Angabe "11 400" durch die Angabe "11 040" ersetzt.

4. Anlage 15 wird wie folgt geändert: a) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:

altneu
 "
Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung in RM/DM
- Angestellte -
JahrTechnische Angestellte der LeistungsgruppeKaufmännische Angestellte
unter Tageüber Tageder Leistungsgruppe
1234123412345

"

b) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 1, über Tage, wird für das Jahr 1953 der Wert "11.640" durch den Wert "12.000" ersetzt.

c) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über Tage, wird für das Jahr 1961 der Wert "9.878" durch den Wert "9.876" ersetzt.

d) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über Tage, wird für das Jahr 1967 der Wert "14.764" durch den Wert "13.764" ersetzt.

e) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 3, über Tage, wird für das Jahr 1970 der Wert "20.940" durch den Wert "20.904" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich."

1a. In § 8 Abs. 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

" § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden."

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist, er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat und er nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflichtig ist."

b) Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vorzeitig nach § 12 Abs. 1 in Anspruch nehmen kann."

2a. In § 36 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht."

3. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, sowie bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."

4. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch davon ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, haben die landwirtschaftlichen Alterskassen vor Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von diesen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung verneint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen."

Artikel 10
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
(312-9-1)

In § 50 Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(810-36)

§ 3 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern "einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer" die Wörter " , einen Bezieher von Arbeitslosengeld II" eingefügt.

2. Satz 2

Die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II erfüllt die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur dann, wenn eine Zusage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt ist.

wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
(860-9-2)

In § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(826-30-2)

Dem § 15 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 verringert sich auf 64 vom Hundert im Jahre 2008, auf 62 vom Hundert im Jahre 2009 und auf 60 vom Hundert ab dem Jahre 2010."

Artikel 14
Änderung der Gewerbeordnung
(7100-1)

Dem § 108 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt."

Artikel 15
Änderung der Kommunikationshilfenverordnung
(860-9-2-1)

In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
(860-4-1-15)

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Entgeltunterlagen können auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt werden. § 8 gilt entsprechend. Werden Entgeltunterlagen auf Datenträgern geführt, sind die Daten in der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vorzuhalten. § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend."

2. In § 14 Abs. 1 Nr. 15 wird die Angabe " § 107" durch die Angabe " § 18h Abs. 7" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
(600-1-3-14)

In § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202) wird jeweils die Angabe "den §§ 107 und 112" durch die Angabe " § 18h Abs. 7 und § 112" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(860-4-1-12)

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 werden die Wörter "zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen" durch die Wörter "zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden" ersetzt.

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses

Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben."

3. In § 13 wird die Angabe " §§ 6, 8 und 12" durch die Angabe " §§ 6, 8, 8a und 12" ersetzt.

4. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Beitragsüberwachungsverordnung" durch das Wort "Beitragsverfahrensverordnung" ersetzt.

5. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Mängel" die Wörter "durch Datenübertragung" eingefügt.

5a. § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 31 Sonderregelungen für die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

(1) Für die Meldungen für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. § 33 Abs. 2 gilt nicht. In den Meldungen sind auch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent sowie Angaben zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen zu machen. Als Betriebsnummer ist die im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen.

(2) Die Frist für eine Anmeldung beträgt einen Monat.

(3) Die Arbeitgeber haben die verbindliche Datensatzbeschreibung bei der See-Krankenkasse anzufordern.

(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gelten Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 entsprechend.

(5) Die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellen auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 jeweils eigene Grundsätze für die Datenübertragung nach dem Dritten Abschnitt auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21.

(6) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen, die See-Krankenkasse, für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 4 erstatten müssen, die Bundesknappschaft.

(7) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten entsprechend.

" § 31 Sonderregelungen

(1) Für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftliche Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen.

(2) Die Betriebsnummer für Meldepflichtige, die Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vergeben.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellt auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 eigene Grundsätze für die Datensätze nach Absatz 1 auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21.

(4) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Systeme, mit denen Meldungen nach Absatz 1 erstattet werden, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See."

5b. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "durch Datenübertragung" eingefügt.

6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten:
  1. für Versicherte der Rentenversicherung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,
  2. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die knappschaftliche Rentenversicherung durchführt.
"(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten."

7. § 37

§ 37 Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See leitet die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten aus den Meldungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt unverzüglich weiter. § 33 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

8. In § 41 Nr. 1 werden nach der Angabe " § 18 Satz 1" die Wörter " , auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt.

Artikel 19
Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
(860-4-1-2)

Dem § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 214 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Bei den in § 35a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Krankenkassen erfolgt die Bestellung des Prüfers nach Satz 1 durch den Verwaltungsrat."

Artikel 19a
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
(860-4-1-16)

§ 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,"

.

2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,".

3. In Satz 3 werden die Wörter "Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Beiträge und Zuwendungen" durch die Wörter "Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch monatlich 100 Euro," ersetzt.

4. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen."

Artikel 19b
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 1 Übertritt des Personals

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in die Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Krankenkasse und See-Pflegekasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Für die übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, soweit sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben der See-Krankenkasse betraut waren, treten mit Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Eingliederung der See-Krankenkasse in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Krankenkasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden bestehen. Mit dem Zeitpunkt des Übertritts sind die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden tarifrechtlichen Regelungen und Dienstvereinbarungen anzuwenden. Soweit tarifvertragliche Übergangsregelungen vereinbart werden, gehen diese vor.

§ 2 Besitzstandsschutz

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Auf Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden.

(2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.

(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See-Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.

§ 3 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen

Die Personalvertretung der See-Berufsgenossenschaft nimmt für die übergetretenen Beschäftigten die Aufgaben einer Personalvertretung mit deren Rechten und Pflichten wahr, solange dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist, längstens bis zur nächsten auf die Eingliederung folgenden Personalratswahl bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung findet Satz 1 entsprechende Anwendung.

Artikel 20
Aufhebung von Verordnungen

1. Die Sozialversicherungsausweis-Verordnung vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1706), zuletzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.

2. Die Verordnung über knappschaftliche Arbeiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 21
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 6 Nr. 2, 3, 13 und 15 tritt mit Wirkung vom 5. Mai 2005 in Kraft.

(3) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 18. August 2006 in Kraft.

(4) Artikel 6 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa bis ccc tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.

(5a) Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.

(6) Artikel 5 Nr. 6, Artikel 5b Nr. 2 und Artikel 14 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(7) Artikel 1 Nr. 13 tritt am 1. Januar 2008, jedoch nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in Kraft.

(8) Artikel 6 Nr. 4 und 6 sowie Artikel 9 Nr. 2 treten am 1. März 2008 in Kraft.

(9) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd und Doppelbuchstabe bb, Nr. 9 bis 11, 15 Buchstabe d, Nr. 16 Buchstabe c, Artikel 4 Nr. 3a, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Artikel 6 Nr. 8a treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

(10) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

(11) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe c treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

(12) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c und Nr. 18a bis 18c, Artikel 2 Nr. 1a und 1b, Artikel 5 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 12 bis 15, Artikel 5c, Artikel 6a, Artikel 7a, Artikel 18 Nr. 5a und Artikel 19b treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(13) Artikel 5 Nr. 11 und Artikel 5b Nr. 1 treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor dem 1. Januar 2009 bestandskräftig wird. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(14) Artikel 5 Nr. 9 tritt in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 bestandskräftig wird. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.