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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 21. Dezember 2008
(BGBl. Nr. 61 vom 29.12.2008 S. 2940)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 7b bis 7d werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7b Insolvenzschutz
§ 7c (aufgehoben) § 7d (aufgehoben) | " § 7b Wertguthabenvereinbarungen
§ 7c Verwendung von Wertguthaben § 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben". |
b) Nach der Angabe zu § 7d werden folgende Angaben eingefügt:
" § 7e Insolvenzschutz
§ 7f Übertragung von Wertguthaben
§ 7g Bericht der Bundesregierung".
c) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 116 (weggefallen) | " § 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben". |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn
Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die Zeit der Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen darf und diese Arbeitsentgelte 400 Euro übersteigen müssen. | "Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll." |
b) (ab 1. Juli 2009) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird."
3. § 7b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7b Insolvenzschutz
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a Vorkehrungen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen, soweit
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem Bund, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei der das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. (3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. | " § 7b Wertguthabenvereinbarungen
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
|
4. Nach § 7b werden folgende §§ 7c bis 7g eingefügt:
" § 7c Verwendung von Wertguthaben
(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7b kann in Anspruch genommen werden
(2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die das Wertguthaben in Anspruch genommen werden kann, in der Vereinbarung nach § 7b abweichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke beschränken.
§ 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben
(1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.
(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.
(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn
§ 7e Insolvenzschutz
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nr. 2 abweichender Betrag vereinbart werden.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.
(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 aufzulösen.
(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Abs. 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.
(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.
(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.
(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
§ 7f Übertragung von Wertguthaben
Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat.
(ab 1. Juli 2009)(bis 31. Dezember 2012)
§ 7g Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2012 über die Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), insbesondere über die Entwicklung der Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben, den Umfang und die Kosten der an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben und der wegen Insolvenz des Arbeitgebers ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und sonstigen Arbeitszeitguthaben, und macht gegebenenfalls Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes."
4a. (ab 1. Juli 2009) § 7f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7f Übertragung von Wertguthaben
Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat. | " § 7f Übertragung von Wertguthaben
(1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b
Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen. (2) Im Fall der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund kann der Beschäftigte das Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c Abs. 1 sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die in § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Zeiten in Anspruch nehmen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor der begehrten Freistellung schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben entnommen werden soll; dabei ist § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen. (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe bis zu deren endgültiger Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch. Die Wertguthaben sind nach den Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts anzulegen. Die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d Abs. 2 gesondert auszuweisen." |
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeitsentgelt" die Wörter "sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird," eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "nicht ausgezahlt worden ist" die Wörter "oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden" eingefügt.
6. § 23b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 1a" durch die Angabe " § 7b" und werden die Wörter "der Freistellung" durch die Wörter "für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann, ist ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts; maßgebend ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts.
Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zu Grunde zu legen.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträgen zu Grunde liegt.
Für die Berechnung der Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 5 und 6 für den einzelnen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend.
Die Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat folgt, in dem
Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig. Ist für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers. Für Wertguthaben gilt § 23a, soweit 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschritten sind und besondere Aufzeichnungen nicht geführt werden. | "(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c verwendet wird, insbesondere
ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig gewesen wäre. Maßgebend ist jedoch höchstens der Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts. Wird das Wertguthaben vereinbarungsgemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu legen. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Für die Berechnung der Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 7 und 8 für den einzelnen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend. Die Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat folgt, in dem
Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Rentenversicherung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig. Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers." |
c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 2 bis 8" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4 bis 9" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a" durch die Angabe "nach § 7c" ersetzt.
e) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut vor der Nummer 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 1a" durch die Angabe " § 7b" ersetzt und werden nach dem Wort "Arbeitsleistung" die Wörter "oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit" eingefügt.
bb) In der Nummer 2 werden die Wörter "der Freistellung von der Arbeitsleistung" durch die Angabe "nach § 7c" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Vereinbarungen, die nach dem 13. November 2008 geschlossen worden sind."
6a. (ab 1. Juli 2009) § 23b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Bei einem nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit das Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, einer Rente wegen Alters oder wegen des Todes des Versicherten nicht mehr in Anspruch genommen werden kann."
bb) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "8 und 9" ersetzt.
cc) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
"Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch genommen und besteht ein nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenes Wertguthaben, kann der Versicherte der Auflösung dieses Wertguthabens widersprechen."
b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 4 bis 9" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 5 bis 11" ersetzt.
c) In Absatz 3 und 3a Nr. 2 wird jeweils nach der Angabe "nach § 7c" die Angabe "oder § 7f Abs. 2 Satz 1" eingefügt.
7. (ab 1. Juli 2009)In § 28e Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitgeber" die Wörter "und in den Fällen der nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund" eingefügt.
8. (ab 1. Juli 2009) In § 28g Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitgeber" die Wörter "und in den Fällen der nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund" eingefügt.
8a. In § 28i wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Abs. 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See."
9. Nach § 115 wird folgender § 116 eingefügt:
" § 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben
(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar 2009 abweichend von § 7d Abs. 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.
(2) § 7c Abs. 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sind.
(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b, die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7e Abs. 1 und 2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Abs. 5 und 6 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009."
Artikel 2
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
In § 8a Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 26a des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
" § 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung."
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:
1. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die als Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches) | "2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden." |
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird jeweils die Angabe " § 7 Abs. 1a" durch die Angabe " § 7b" ersetzt.
2. § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. ausschließlich für eine vorzeitige Freistellung eines Arbeitnehmers vor einer altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder, bei Regelung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung, zum Zwecke der Qualifizierung bestimmt ist, | "2. ausschließlich für die in § 7c Abs. 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist," |
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
0. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "stationäre" gestrichen.
1. § 66 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben und | "7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben und". |
2. In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten" durch die Wörter "nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten" ersetzt.
3. § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben, | "7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben," |
4. (ab 1. Juli 2009) Dem § 153 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung."
5. § 254d Abs. 1 Nr. 4b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben aufgrund einer Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet und | "4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung". |
6. In § 256a Abs. 1a werden die Wörter "nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten" durch die Wörter "nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten" ersetzt.
6a. (ab 1. Juli 2009) In § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 254d Abs. 1 Nr. 4b, § 256a Abs. 1a wird jeweils die Angabe " § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3" durch die Angabe " § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 4a
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren."
2. In § 80a Abs. 2 werden nach dem Wort "Zeitpunkt" die Wörter "oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls," eingefügt.
3. In § 135 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor."
4. § 143e Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Unfallverhütungsvorschriften" am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 110 bis 113 im Namen seiner Mitglieder."
5. Dem § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Kapitel" die Wörter "einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen" angefügt.
6. In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Zahnärzte, die" die Wörter "nach einem Versicherungsfall" und nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen" eingefügt.
7. § 205 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gebildeten Verwaltungsgemeinschaften und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen Dateien im gemeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Verarbeitung jeweils zur Aufgabenerfüllung eines der Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich ist. Auf die Übermittlung von Sozialdaten zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und dem gemeinsamen Rechenzentrum finden die Regelungen über die Übermittlung von Daten keine Anwendung. Auf die Übermittlung von Sozialdaten zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und dem gemeinsamen Rechenzentrum finden die Regelungen über die Übermittlung von Daten keine Anwendung. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Daten der Versicherten den einzelnen Trägern nur so weit zugänglich gemacht werden, wie sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 199) erforderlich sind. | "(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen Dateien und im gemeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Daten jeweils zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien nach Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist sowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als auch mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf." |
8. § 209 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt, | "2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt". |
b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 19 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
9. Dem § 213 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008 eingetreten sind."
Artikel 4b
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
§ 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt."
2. In Absatz 4 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen."
Artikel 4c
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "am Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" gestrichen.
2. In § 6 werden die Wörter "des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9
Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen." |
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Reichsversicherungsordnung," gestrichen und nach dem Wort "Vierten" ein Komma und das Wort "Siebten" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht." |
5. In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "Träger der Rehabilitation" durch die Wörter "anderen Leistungsträger" ersetzt.
6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "für den verheirateten Berechtigten" die Wörter "bis 30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009" eingefügt.
Artikel 4d
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Verfahrensbeteiligten können vereinbaren, dass die für das Erstattungsverfahren maßgeblichen Unterlagen durch Datenübertragung ausgetauscht werden. | "(3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören." |
2. (ab 1. Januar 2011)In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "kann" durch das Wort "hat" ersetzt und nach dem Wort "Krankenkasse" das Wort "zu" eingefügt.
Artikel 4e
Änderung des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich."
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend." |
2. In § 7 Abs. 1a Satz 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
Artikel 4f
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 48 Abs. 1a Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 2" die Angabe "Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
§ 8 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern "jede Änderung" die Wörter "und einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz" eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10 bis 12.
Artikel 6
Änderung anderer Rechtsvorschriften
1. In § 47 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7 Abs. 1a" durch die Angabe " § 7b" ersetzt.
2. In § 47 Abs. 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird die Angabe "7 Abs. 1a" durch die Angabe " § 7b" ersetzt.
2a. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. | "Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben." |
3. In § 16a Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7 Abs. 1a" durch die Angabe " § 7b" ersetzt.
4. Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
a) In § 9 Abs. 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
b) In § 11a Abs. 1 werden die Wörter "gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a" durch die Angabe "nach § 7c" ersetzt.
c) (ab 1. Juli 2009) In § 11a Abs. 1 wird nach der Angabe "nach § 7c" die Angabe "oder § 7f Abs. 2 Satz 1" eingefügt.
5. In Artikel 13 Abs. 6 des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2014" ersetzt.
Artikel 6a
Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(ab 1. Juli 2009)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 4a Nr. 8 und Artikel 4c Nr. 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 2b, § 7g in Nr. 4, Nr. 4a, Nr. 6a, Nr. 7 und Nr. 8, Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 6a, Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe c sowie Artikel 6a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
(4) Artikel 4d Nr. 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(5) § 7g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.
ENDE