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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. Nr. 58 vom 13.12.2012 S. 2474)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

3. In § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe b nach der Angabe " § 172 Absatz 3" die Angabe "oder § 276a" eingefügt.

4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter "vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 800,00" durch die Wörter "mit einem daraus erzielten Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat vor, das die Grenze von 850,00" ersetzt.

5. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. (aufgehoben)"11. bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1 b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,"

b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

c) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe e werden die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 230 Absatz 8 Satz 2" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber."

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung".

2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

3. Nach § 443 wird folgender § 444 angefügt:

" § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

(1) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 2013 an, wenn sie bis zum 31. März 2013 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechsten Buches entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Januar 2013 tritt."

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

3. In § 226 Absatz 4 wird nach den Wörtern " § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8" die Angabe "oder § 276b" eingefügt.

4. Dem § 249 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für Personen, für die § 7 Absatz 3 Anwendung findet."

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 52 wird das Wort "versicherungsfreier" gestrichen.

b) In der Angabe zu § 76b wird das Wort "versicherungsfreier" gestrichen.

c) Der Angabe zu § 172 werden die Wörter "und Befreiung von der Versicherungspflicht" angefügt.

d) Nach der Angabe zu § 244 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung".

e) Die Angaben zu den §§ 264b und 264c werden wie folgt gefasst:

" § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten".

f) Nach der Angabe zu § 264c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 264d Zugangsfaktor".

g) Die Angaben zu den §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst:

" § 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

§ 276b Gleitzone".

2. In § 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben" durch die Wörter "geringfügig beschäftigt sind" ersetzt.

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Versicherungsfrei sind Personen, die
  1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch),
  2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a  Viertes Buch) oder
  3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a des Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz , nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind, von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen.

"(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
  1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches,
  2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches oder
  3. geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit

ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Absatz 2) auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

"(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des Absatzes 1 b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend."

c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"In den Fällen des Absatzes 1 b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten."

5. In § 34 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

6. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "versicherungsfreier" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "versicherungsfreier" wird gestrichen.

bbb) Nach dem Wort "Beschäftigung" werden die Wörter " , für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1 b von der Versicherungspflicht befreit sind," eingefügt.

bb) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort "versicherungsfreien" gestrichen.

7. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d wird das Wort "oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Buchstabe e

e) die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.

wird aufgehoben.

8. In § 66 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "versicherungsfreier" gestrichen.

9. § 76b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "versicherungsfreier" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "versicherungsfreier" wird gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Beschäftigung," werden die Wörter "für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1 b von der Versicherungspflicht befreit sind, und" eingefügt.

10. In § 76d wird das Wort "versicherungsfreier" gestrichen.

11. In § 96a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

12. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort "versicherungsfreier" gestrichen.

13. In § 162 Nummer 5 im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

14. § 163 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 werden die Wörter "und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben" gestrichen und wird die Angabe "155" durch die Angabe "175" ersetzt.

b) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe "F x 400 + (2 - F) x (AE - 400)" durch die Angabe

ersetzt.

15. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

16. In § 167 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

17. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

18. § 172 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und Befreiung von der Versicherungspflicht" angefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "versicherungsfrei oder" durch die Wörter "nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften" ersetzt.

c) In Absatz 3a werden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "versicherungsfrei oder" durch die Wörter "nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften" ersetzt.

19. In § 210 Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort "versicherungsfrei" die Wörter "oder von der Versicherungspflicht befreit" eingefügt.

20. § 229 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) (aufgehoben)"(5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1 b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht."

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "(§ 5 Abs. 2 Satz 2)" durch die Wörter "(§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung)" ersetzt.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Personen, die am 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen haben und wegen des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig waren, bleiben für die Dauer des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig."(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig."

21. Dem § 230 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend."

22. Dem § 231 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) § 6 Absatz 1 b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt."

23. Nach § 244 wird folgender § 244a eingefügt:

" § 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügi gen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln."

23a. Dem § 252 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind."

24. § 264b wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

" § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend."

25. Die bisherigen §§ 264b und 264c werden die §§ 264c und 264d.

26. Die §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 276a (aufgehoben)03a1

§ 276b (aufgehoben) 03a1 07b

" § 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

(1) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

§ 276b Gleitzone 

(1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Beschäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).

Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014. Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 b und 1 c findet keine Anwendung.

(2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) beschäftigt waren und in derselben Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist § 163 Absatz 10 in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. Dezember 2014 und mit Wirkung für die Zukunft möglich."

27. In § 302a Absatz 2 Satz 1 und § 313 Absatz 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

2. In § 59 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Angabe "450 Euro" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Nachweisgesetzes

§ 2 Absatz 1 Satz 4 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist,

Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

In § 27a Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

In § 7 Absatz 2 Satz 1 dritter Halbsatz des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "400" durch die Angabe "450" ersetzt.

2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf dem der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber dokumentiert ist,".

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass die Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 276b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden soll,".

Artikel 10
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Dem § 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen geringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfolgen."

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.