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Regelwerk
Änderungstext

EM - Leistungsverbesserungsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.07.2017 S. 2509)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst:

" § 253a Zurechnungszeit".

b) Die Angabe zu § 269a wird wie folgt gefasst:

" § 269a (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 276 wird wie folgt gefasst:

" § 276 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:

" § 318 (weggefallen)".

e) Die Angabe zum Zehnten Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird wie folgt gefasst:

"Zehnter Unterabschnitt (weggefallen)".

2. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 3 wird ein Punkt angefügt.

b) Der Satzteil nach Nummer 3 und die Nummern 4 und 5

4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,

5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

werden aufgehoben.

3. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

bb) Die Buchstaben c und d

c) die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt haben oder

d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nach § 62 Absatz 1 oder § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemessen hat.

werden aufgehoben.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Anrechnungszeiten" die Wörter "nach Satz 1 Nummer 1 und 3" eingefügt.

4. In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "62" durch die Angabe "65" ersetzt.

5. In § 74 Satz 3 wird nach den Wörtern "vorrangig die" das Wort "beitragsfreien" eingefügt.

6. § 89 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 10

8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),

10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),

wird aufgehoben.

7. Nach § 190a Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
(gültig ab 01.04.2018 siehe =>)

"Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist."

8. § 196 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.04.2018 siehe =>)

altneu
(3) Die Handwerkskammern haben den Regionalträgern Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen. Die Mitteilungen sind von den Regionalträgern an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern zu bestimmen."(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung. Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:
  1. Familienname und Vornamen,
  2. gegebenenfalls Geburtsname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Wohnanschrift,
  6. gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
  7. die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
  8. Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind,
  9. Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,
  10. das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke,
  11. Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie
  12. bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.

Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. Die Meldungen sind für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten."

9. In § 241 Absatz 1 werden die Wörter "und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992" gestrichen.

10. In § 242 Absatz 1 werden die Wörter "und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992" gestrichen.

11. § 253a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 253a (aufgehoben)" § 253a Zurechnungszeit

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im JahrAnhebung um Monateauf Alter
JahreMonate
20183623
20196626
202012630
202118636
202224640
202330646

12. Die §§ 269a und 276

§ 269a Zuschuss zur Krankenversicherung 03b 04i

(1) § 106 Abs. 2 und 3 ist für das Jahr 2004 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2004 und
  2. für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004

der zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen gilt.

(2) § 106 Abs. 3 ist vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zum 1. März 2005 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen um 0,9 Beitragssatzpunkte zu vermindern ist.

§ 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

(1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen.

(2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.

werden aufgehoben.

13. In § 276a Absatz 1a wird die Angabe " § 172 Absatz 1" durch die Angabe " § 172" ersetzt.

14. Dem § 302 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst."

14a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2020" ersetzt.

15. Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der Rentenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden."

16. Dem § 313 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst."

16a. In § 313 Absatz 8 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2020" ersetzt.

17. § 318

§ 318 Ermessensleistungen an besondere Personengruppen

(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, können die Rente wie Deutsche bei einem entsprechenden Aufenthalt erhalten, wenn sie

  1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen in diese Gebiete nicht zurückkehren konnten,
  2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenengesetz) aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten sind und als solche im Inland anerkannt sind oder
  3. früher deutsche Staatsangehörige waren und als Angehörige deutscher geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen Tätigkeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 beschäftigt waren und bis zum 31. Dezember 1984 Anspruch auf eine Rente entstanden ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistung von Renten an Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Versicherten, die selbst weder Deutsche sind noch zu den Berechtigten nach Absatz 1 gehören. Sie erhalten 70 vom Hundert der Rente an Hinterbliebene.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente als Ermessensleistung und könnte diese Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erbracht werden, gelten Versicherte und ihre Hinterbliebenen insoweit als Berechtigte.

(4) Die Leistungen nach dieser Vorschrift gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.

wird aufgehoben.

18. Der Zehnte Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels

Zehnter Unterabschnitt 08
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

wird aufgehoben.

19. In § 320 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "oder 2" eingefügt.
(gültig ab 01.04.2018 siehe =>)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie folgt gefasst:

" § 92a Zurechnungszeit".

2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe "62" durch die Angabe "65" ersetzt.

3. § 92a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 92a Zurechnungszeit

Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn
der Rente
oder bei Tod
der Versicherten
im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahreMonate
20183623
20196626
202012630
202118636
202224640
202330646

4. In § 93a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vomhundertsatzes" durch das Wort "Prozentsatzes" ersetzt.

5. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 3

Rentenbeginn/Monat nach TodesmonatWerte nach § 93a (in Prozent)
JahrMonat
Vor 20010,00
2001Januar2,78
Februar5,56
März8,33
April11,11
Mai13,89
Juni16,67
Juli19,44
August22,22
September25,00
Oktober27,78
November30,56
Dezember33,33
2002Januar36,11
Februar38,89
März41,67
April44,44
Mai47,22
Juni50,00
Juli52,78
August55,56
September58,33
Oktober61,11
November63,89
Dezember66,67
2003Januar69,44
Februar72,22
März75,00
April77,78
Mai80,56
Juni83,33
Juli86,11
August88,89
September91,67
Oktober94,44
November97,22
Dezember100,00".

Artikel 3
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

(gültig ab 01.01.2018 siehe =>)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 25a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

" § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung".

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort " Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

altneu
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkungen der Modellvorhaben nach Absatz 1. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragen."(4) Die zuwendungsrechtliche und organisatorische Abwicklung der Modellvorhaben nach Absatz 1 erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modellvorhaben. Die Ausgaben, welche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen, werden aus den Haushaltsmitteln nach Absatz 1 vom Bund erstattet. Das Nähere ist durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkungen der Modellvorhaben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit diesen Untersuchungen beauftragen."

Artikel 4
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

(gültig ab 10.10.2017 siehe =>)

Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Absatz 2 Satz 2

Sie gelten  nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung.

wird aufgehoben.

2. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung auf die Besatzungen von Seeschiffen. Bei Schiffen nach § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes tritt, soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs gelten, an die Stelle des Betriebsrats der Seebetriebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union fährt, so ist die Anzeige an die Behörde des Staates zu richten, unter dessen Flagge das Schiff fährt."

Artikel 5
Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes

(gültig ab 10.10.2017 siehe =>)

Dem § 42 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650) wird folgender § 41a vorangestellt:

" § 41a Besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen

(1) Ist ein Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 oder dessen Stellvertreter Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so sollen die Sitzungen so angesetzt werden, dass die Teilnahme des Besatzungsmitglieds erleichtert wird.

(2) Befindet sich ein Besatzungsmitglied auf See oder in einem Hafen, der sich in einem anderen Land als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäftssitz hat, und kann deshalb nicht an einer Sitzung nach Absatz 1 teilnehmen, so kann eine Teilnahme an der Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn

  1. dies in der Geschäftsordnung des zuständigen Gremiums vorgesehen ist und
  2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können."

Artikel 6
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

(gültig ab 01.01.2018 siehe =>)

In § 80 Absatz 1 Nummer 4 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird die Angabe "83" durch die Angabe "166" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

In § 8 Absatz 2 Nummer 19 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden nach der Angabe "Satz 2" die Wörter "oder § 230 Absatz 9 Satz 2" eingefügt.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 14 und 16 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

(2) Die Artikel 4 und 5 treten am 10. Oktober 2017 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 und 11 sowie die Artikel 2, 3 und 6 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 7, 8 und 19 tritt am 1. April 2018 in Kraft.

(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 17/1238

ENDE