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Änderungstext
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2575; 12.06.2020 S. 1248 20)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 228a wird wie folgt gefasst:
" § 228a (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 228b wird wie folgt gefasst:
" § 228b (weggefallen)".
c) Die Angabe zu § 254b wird wie folgt gefasst:
" § 254b (weggefallen)".
d) Die Angabe zu § 254c wird wie folgt gefasst:
" § 254c (weggefallen)".
e) Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst:
" § 254d Umbenennung in Entgeltpunkte".
f) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:
" § 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023".
g) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:
" § 255a (weggefallen)".
h) Die Angabe zu § 255b wird wie folgt gefasst:
" § 255b (weggefallen)".
i) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:
" § 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024".
j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:
" § 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026".
k) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:
" § 255e (weggefallen)".
l) Die Angabe zu § 263a wird wie folgt gefasst:
" § 263a (weggefallen)".
m) Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst:
" § 264a (weggefallen)".
n) Die Angabe zu § 265a wird wie folgt gefasst:
" § 265a (weggefallen)".
o) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:
" § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024".
p) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:
" § 275a (weggefallen)".
q) Die Angabe zu § 275b wird wie folgt gefasst:
" § 275b (weggefallen)".
r) Die Angabe zu § 279b wird wie folgt gefasst:
" § 279b (weggefallen)".
s) Die Angabe zu § 281a wird wie folgt gefasst:
" § 281a (weggefallen)".
t) Die Angabe zu § 287e wird wie folgt gefasst:
" § 287e Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026".
u) Die Angabe zu § 287f wird wie folgt gefasst:
" § 287f (weggefallen)".
v) Die Angabe zu § 295a wird wie folgt gefasst:
" § 295a (weggefallen)".
2. In § 120a Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "demselben" durch das Wort "dem" ersetzt.
3. In § 120f Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "bis zum 30. Juni 2024" eingefügt und werden die Wörter "soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind," gestrichen.
4. § 120f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
| "(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte." |
5. § 154 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4
4. bis zur Angleichung der Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die Lohn- und Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet eine gesonderte Darstellung über die Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet.
wird aufgehoben.
6. In § 185 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt und wird die Angabe "und § 264a Abs. 2" gestrichen.
7. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der nach Satz 1 bis 3 ermittelte Bundeszuschuss verringert sich um zwei Milliarden Euro (Minderungsbetrag). | "Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2021 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen." |
8. § 223 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "Rentenversicherung Versicherten" die Angabe "(Versichertenverlust)" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "wobei für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch den Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt wird," gestrichen.
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird."
9. § 228a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 3
(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat
wird aufgehoben.
§ 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet 07b 08 16a 17dSoweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen
- an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)),
- an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze (Ost), Anlage 2a) maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.
wird aufgehoben.
11. In § 228b werden die Wörter "Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024" ersetzt.
§ 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase 06g 17d / 17dBei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
wird aufgehoben.
13. In § 254b Absatz 1 werden die Wörter "zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "zum 30. Juni 2024" ersetzt.
§ 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente 17d(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.
(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
wird aufgehoben.
§ 254c Anpassung der Renten 11gRenten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.
wird aufgehoben.
16. § 254d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 254d Entgeltpunkte (Ost)
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost)für
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets- Beitragszeiten). (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden. (3) Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte | " § 254d Umbenennung in Entgeltpunkte
Zum 1. Juli 2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost)." |
17. § 255a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 255a Aktueller Rentenwert (Ost) 04a 04f 04g 06g 07b 17d
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am 30. Juni 2005 22,97 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei sind jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) maßgebend. § 68 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird. (3) Abweichend von § 68 Abs. 4 werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anzahl der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Abs. 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres, das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1, das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Im Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen und bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen. (4) Abweichend von § 68a tritt bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jeweils an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs der Ausgleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der Ausgleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der Anpassungsfaktor (Ost). Absatz 2 ist auf der Grundlage des nach Satz 1 bestimmten aktuellen Rentenwerts (Ost) anzuwenden. Für den zu ermittelnden Ausgleichsfaktor (Ost) bleibt die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach Maßgabe des Absatzes 2 außer Betracht. Der Ausgleichsbedarf (Ost) verändert sich bei Anwendung des Absatzes 2 nur dann nach § 68a Abs. 3, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert (Ost) den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) übersteigt; der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Anpassungsfaktor (Ost) vervielfältigt wird, der sich ergibt, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert (Ost) durch den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) geteilt wird. | " § 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum 1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts, (2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen." |
§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) 04a 04f 04g 06g 07b 17d / 17d(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum
1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.
wird aufgehoben.
19. § 255b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und den Ausgleichsbedarf (Ost)" gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen."
§ 255b Verordnungsermächtigung 07b 11g 17d(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres
- für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10,
- für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.
wird aufgehoben.
21. § 255c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 255c Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente 03b 17d
Widerspruch und Klage von Rentenbeziehern gegen
zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 106 zum 1. Juli 2004 für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, aufgrund einer Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen haben ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. | " § 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024
Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung." |
22. § 255d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 255d (aufgehoben) 04a 07b 15 | " § 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026
(1) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen. (2) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt. (3) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen. (4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68 Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen:
(5) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitrittsgebiet ergibt." |
§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 04a 04g 06g 07b 08c 09b 17d(1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 tritt an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und des Altersvorsorgeanteils.
(2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
- der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres von 100 vom Hundert subtrahiert werden,
- der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das vorvergangene Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert werden,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.
(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre vor
2002 0,0 vom Hundert,
2002 0,5 vom Hundert,
2003 0,5 vom Hundert,
2004 1,0 vom Hundert,
2005 1,5 vom Hundert,
2006 2,0 vom Hundert,
2007 2,0 vom Hundert,
2008 2,0 vom Hundert,
2009 2,5 vom Hundert,
2010 3,0 vom Hundert,
2011 3,5 vom Hundert,
2012 4,0 vom Hundert.(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
BEt-1 100-AVAt-1-RVBt-1 (( RQt-1 ) ) ARt = ARt-1 x x x 1- xα+1 BEt-2 100-AVAt-2-RVBt-2 RQt-2 Dabei sind:
ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert, BEt-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, AVAt-1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalenderjahr, AVAt-2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Kalenderjahr, RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. (5) Abweichend von § 68a Absatz 1 Satz 1 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert auch dann nicht, wenn sich durch die Veränderung des Altersvorsorgeanteils eine Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts ergeben würde.
wird aufgehoben.
24. § 256a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "8. Mai 1945" die Wörter "und vor dem 1. Januar 2025" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. | "Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist." |
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "vorläufigen" wird gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind."
25. In § 262 Absatz 2 werden die Wörter "; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet" gestrichen.
§ 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) 17dNach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
§ 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet 04i 09a(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet hat.
(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.
(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.
wird aufgehoben.
28. § 264c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet 04a 04i 09aEntgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.
wird aufgehoben.
30. § 272 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "auch" die Wörter "Entgeltpunkte für" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Reichsgebiets-Beitragszeiten sind
31. § 275a wird wie folgt geändert:
Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet 04g | " § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024". |
b) In Satz 1 wird das Wort "vorläufigen" gestrichen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen."
32. § 275a
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten Wert der Anlage 10 geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
wird aufgehoben.
33. § 275b
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
§ 275b VerordnungsermächtigungDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a festzusetzen.
wird aufgehoben.
34. § 277a wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht" durch die Wörter "zu vervielfältigen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht" durch die Wörter "zu vervielfältigen" ersetzt.
35. § 278a wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "an" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2024" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "an" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2024" ersetzt.
36. § 279b
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig VersicherteFür freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. § 228a gilt nicht.
wird aufgehoben.
37. § 279c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
§ 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet 04i 06e 07b 09a 11g(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um
- Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
- die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Ausgleichberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264a).
(2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1). Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.
(3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde zu legen. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
(4) § 187 Abs. 4, 5 und 7 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.
wird aufgehoben.
39. § 287b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe dieser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark verminderten entsprechenden Ausgaben für das Kalenderjahr 1993 begrenzt. Der nach Satz 1 maßgebende Betrag wird für das Jahr 1998 um 450 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 1999 um 900 Millionen Deutsche Mark erhöht. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Zuständigkeitsverlagerung der bisher von der Rentenversicherung erbrachten Leistung "Stationäre Heilbehandlung für Kinder" in die gesetzliche Krankenversicherung wird von den in Satz 2 genannten Erhöhungsbeträgen jährlich der Betrag von 210 Millionen Deutsche Mark abgesetzt. Bei der Festsetzung der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) für das Jahr 2000 ist der nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr 1999 maßgebende Betrag zugrunde zu legen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 1
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
(1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.
wird aufgehoben.
d) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
40. § 287e wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
alt | neu |
§ 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet 03b 03e 04g
(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet. (2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen. | " § 287e Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026
Für das Jahr 2026 wird der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt, indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für das Jahr 2025 ermittelten allgemeinen Bundeszuschuss und dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet gebildet wird." |
41. § 287f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 287f Getrennte Abrechnung 04g
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Abs. 1 und 1a für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt. | " § 287f Getrennte Abrechnung
Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt." |
42. § 287f
(gültig ab 01.02.2026 siehe =>)
§ 287f Getrennte AbrechnungDie Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.
wird aufgehoben.
§ 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet 04a 14 17dMonatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
- im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
- im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.
wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "und persönlichen Entgeltpunkten (Ost)" gestrichen.
45. Die Anlage 10 wird für die Jahre 2019 bis 2024 wie folgt gefasst:
Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
"2019 | 1,0840 | - |
2020 | 1,0700 | - |
2021 | 1,0560 | - |
2022 | 1,0420 | - |
2023 | 1,0280 | - |
2024 | 1,0140 | -" |
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wie folgt gefasst:
"Erster Abschnitt (weggefallen)".
2. In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter "für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze" durch die Wörter "maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.
3. In § 345 Nummer 8 werden die Wörter "; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt" gestrichen.
Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt.
wird aufgehoben.
5. Der Erste Abschnitt des Dreizehnten Kapitels
Erster Abschnitt
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen
- an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),
- an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter "zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland" durch die Wörter "zum 31. Dezember 2024" ersetzt.
2. § 7 Absatz 1a Satz 7
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.
wird aufgehoben.
3. In § 9 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "(Ost)" gestrichen.
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
4. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "vorläufigen" wird gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen."
5. § 18 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
werden aufgehoben.
6. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 und 20 werden jeweils nach den Wörtern "bei Wechsel" die Wörter "im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024" eingefügt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen Lohnunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember 2011 vom Arbeitgeber aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung erlischt, wenn der Arbeitgeber die Entgeltunterlagen dem Betroffenen aushändigt oder die für die Rentenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt, frühestens jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung der Träger der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber folgenden Kalenderjahres, und wenn ein Unternehmen aufgelöst wird.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie folgt gefasst:
" § 216 Bezugsgröße (Ost)".
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie folgt gefasst:
" § 216 (weggefallen)".
3. § 215 Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 215 Absatz 3 wird aufgehoben.
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
5. § 216 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 216 wird aufgehoben.
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Artikel 5
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 46 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird die Angabe ", 255e" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. § 4 Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
" § 83 (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
" § 102 (weggefallen)".
c) Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst:
" § 102a (weggefallen)".
d) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
" § 105 (weggefallen)".
e) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
" § 114 (weggefallen)".
f) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:
" § 116 (weggefallen)".
g) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
" § 120 (weggefallen)".
2. § 43 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
4. In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2" gestrichen.
5. In § 83 Absatz 4 werden die Wörter "zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "zum 30. Juni 2024" ersetzt.
6. § 83 wird aufgehoben.
7. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "zum 30. Juni 2024" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Besteht am 30. Juni 2024 Anspruch auf eine Rente, die ganz oder teilweise nach Absatz 1 berechnet wurde, wird diese zum 1. Juli 2024 angepasst, indem an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts (Ost) der allgemeine Rentenwert tritt; Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
8. § 102 wird aufgehoben.
9. § 102a wird aufgehoben.
10. § 105 wird aufgehoben.
11. In § 114 Satz 1 werden die Wörter "zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "zum 30. Juni 2024" ersetzt.
12. § 114 wird aufgehoben.
13. § 116 wird aufgehoben.
14. § 120 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes
Die Artikel 24, 27, 35, 37 und 38 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
wird aufgehoben.
2. In § 43 Absatz 2 wird jeweils die Angabe "(Ost)" gestrichen.
Artikel 9a
Änderung des DRK-Gesetzes
Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346) wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist."
Artikel 10
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11a wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden.(3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts- oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind.
werden aufgehoben.
2. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern "oder dieser" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2024" eingefügt.
3. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Zeiten" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2024" eingefügt.
4. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Dienstzeiten" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2024" eingefügt.
Artikel 11
Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
In § 2 Absatz 1 der AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2015 (BGBl. I S. 1925) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "(Ost)" gestrichen.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 1, Artikel 8 und 9a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, i und j, Nummer 17, 19, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 8 und 24 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(5) 20 Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e, g und h, l bis n, s und v, Nummer 2, 4, 6, 9, 14 bis 16, 18, 20, 25 bis 30, 38, 43, Artikel 4 Nummer 1, 3 und 5, Artikel 6 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a und d bis g, Nummer 2, 6, 10, 12 bis 14, Artikel 9 und 11 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
(6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8 tritt am 1. August 2024 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und p bis r, Nummer 10, 32 bis 36, 39 Buchstabe c und d, die Artikel 2, 3 Nummer 2, 3 und 5, Artikel 4 Nummer 2, 4 und 6, Artikel 7 Nummer 4 und Artikel 10 Nummer 1 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t und Nummer 40 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(9) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und u, Nummer 12 und 42 tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
ID: 17/1244
ENDE |