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Änderungstext
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Vom 28. November 2018
(BGBl. I Nr. 40 vom 04.12.2018 S. 2016)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:
" § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025".
b) Die Angabe zu § 255f wird wie folgt gefasst:
" § 255f Verordnungsermächtigung".
c) Die Angabe zu § 255f wird wie folgt gefasst:
" § 255f (weggefallen)".
d) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
" § 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026".
e) Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst:
" § 276b (weggefallen)".
f) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
" § 287 Beitragssatzgarantie bis 2025".
g) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefasst:
" § 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025".
2. § 56 Absatz 2 Satz 8 und 9 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt. | "Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist." |
3. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Versicherte das 65. Lebensjahr" durch die Wörter "die versicherte Person das 67. Lebensjahr" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "des Versicherten" durch die Wörter "der versicherten Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "65" durch die Angabe "67" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen."
4. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt."
5. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert."
b) Den Absätzen 2 und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend."
6. In § 127 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "für Versicherte ist" die Wörter "der Träger" eingefügt.
7. In § 149 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "die Gleitzone" durch die Wörter "den Übergangsbereich" ersetzt.
8. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann. | "(3) In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten.
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird. Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. Die Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 163 Absatz 10 Satz 5 bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2019 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 32.064 Euro. Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden."
9. § 163 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "der Gleitzone" werden durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt.
bb) Die Angabe "850" wird jeweils durch die Angabe "1 300" ersetzt.
b) Die Sätze 6 und 7
Abweichend von Satz 1 ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
werden aufgehoben.
9a. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einnahmen" die Wörter "und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 10" eingefügt.
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. | "Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 10." |
10. § 249 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "24" durch die Angabe "30" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "nach § 307d" wird durch die Wörter "nach § 307d Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet."
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ab dem 13. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ausgeschlossen, wenn für den Versicherten für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für einen anderen Versicherten oder Hinterbliebenen für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war. | "(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war." |
11. § 253a wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 253a Zurechnungszeit
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:
| " § 253a Zurechnungszeit
(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten. (2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten. (3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:
(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3. (5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde." |
12. Nach § 255d werden die folgenden §§ 255e und 255f eingefügt:
" § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025
Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent beträgt.
§ 255f Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen."
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
13. § 255f wird aufgehoben.
(Red. Anm.: Dieser § wurde bereits durch Gesetz vom 26. Juni 2008 S. 1076 aufgehoben siehe =>)
14. § 255g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 255g (aufgehoben) | " § 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026
Der Ausgleichsbedarf beträgt in der Zeit bis zum 30. Juni 2026 1,0000. Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser Zeit nicht." |
14a. Dem § 256a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt."
§ 276b Gleitzone(1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Beschäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel:
F x 400 + (2 - F) x (AE - 400)
Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014. Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c findet keine Anwendung.
(2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) beschäftigt waren und in derselben Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist § 163 Absatz 10 in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. Dezember 2014 und mit Wirkung für die Zukunft möglich.
wird aufgehoben.
16. § 287 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 287 (aufgehoben) | " § 287 Beitragssatzgarantie bis 2025
(1) Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 20 Prozent, ist dieser abweichend von § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von § 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen. Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent. (2) Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen nach § 287a voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 Absatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Wert der Mindestrücklage voraussichtlich erreichen. Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende Kalenderjahr nach § 213 Absatz 3. (3) Im Übrigen werden bis zum Jahr 2025 bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 Absatz 1 und 2 die nach § 287a geleisteten Sonderzahlungen des Bundes nicht berücksichtigt." |
17. § 287a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 287a (aufgehoben) | " § 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025
Der Bund zahlt zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 jeweils 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung. Die Beträge für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 sind nach § 213 Absatz 2 Satz 1 bis 3 zu verän- dern. § 213 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden." |
18. In § 295 werden die Wörter "das Zweifache" durch die Angabe "das 2,5-Fache" ersetzt.
19. In § 295a Satz 1 werden die Wörter "das Zweifache" durch die Angabe "das 2,5-Fache" ersetzt.
20. § 307d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "wird" werden die Wörter "ab dem 1. Juli 2014" eingefügt und wird nach dem Wort "wurde" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Ist die Kindererziehungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielfältigt. | "(2) Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt." |
d) In Absatz 3 werden die Wörter "nach Absatz 1 " durch die Wörter "nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a" und die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "nach den Absätzen 1 bis 2" ersetzt.
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter."
Artikel 2
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Kindererziehungszeiten
(1) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gelten Verfolgungszeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Zeiten der Erziehung eines Kindes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, wenn in diesen Verfolgungszeiten das Kind wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erzogen werden konnte. Dabei bleibt außer Betracht, dass bei einer anderen Person für dasselbe Kind die Kindererziehung anzurechnen oder zu berücksichtigen ist. Die Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1 lässt die Anrechnung oder Berücksichtigung der Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für diejenige Person, die das Kind erzogen hat, unberührt.
(2) Eine Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen oder zu berücksichtigen ist und der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019 liegt.
(3) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gilt im Sinne von § 1 Absatz 1 als Verfolgter, wer in dem in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraum wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 als Elternteil nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Kind nicht erziehen konnte. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend."
2. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 "durch die Wörter " § 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3" ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "sowie" ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten."
4. Nach § 22 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 1a die folgenden Angaben zu enthalten:
5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter "zur Verfolgteneigenschaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1)" durch die Wörter "zur Verfolgteneigenschaft nach § 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schüler nach § 3 Absatz 1 " ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "65" durch die Angabe "67" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen."
2. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 89 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
3. § 92a wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
" § 92a Zurechnungszeit
(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten. (2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten. (3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:
(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a. (5) Hat die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde." |
Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 20 das Wort "Gleitzone" durch das Wort "Übergangsbereich" ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gleitzone" durch das Wort "Übergangsbereich" ersetzt.
b) Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem daraus erzielten Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro im Monat vor, das die Grenze von 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet; | "Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 1.300 Euro im Monat nicht übersteigen;" |
3. § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) (aufgehoben) | "c) in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre," |
Artikel 5
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Gleitzone" durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt.
2. § 8 Absatz 2 Nummer 5 und 5a
5. den Beginn und das Ende der Beschäftigung,5a. die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass die Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 276b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden soll,
wird aufgehoben.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Gleitzone" durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt.
Artikel 6
Folgeänderungen
(1) In § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, werden die Wörter "der Gleitzone" durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt und die Wörter "Satz 1 bis 5 und 8" gestrichen.
(2) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Absatz 1 Satz 8 werden die Wörter "der Gleitzone" durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt.
2. In § 226 Absatz 4 werden die Wörter "der Gleitzone" durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt und werden die Wörter "Satz 1 bis 5 und 8 oder § 276b" gestrichen.
3. In § 249 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Gleitzone" durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt.
(3) In § 66 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden die Wörter "der Gleitzone" durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt.
(4) In § 58 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, werden die Wörter "der Gleitzone nach § 20 Abs. 2" durch die Wörter "des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2" ersetzt.
(5) In § 16a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja- nuar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, werden die Wörter "der Gleitzone" durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt.
(6) In § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Gleitzone" durch die Wörter "im Übergangsbereich" ersetzt.
(7) In § 5 Absatz 10 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, werden die Wörter "der Gleitzone" durch die Wörter "des Übergangsbereichs" ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2a) Artikel 1 Nummer 4, 7, 9, 9a, 14a und 15 und Artikel 4 bis 6 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID: 181968
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