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Änderungstext
BeschSiG - Beschäftigungssicherungsgesetz
Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2691; 20.12.2022 S. 2759 22)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 106a wird wie folgt gefasst:
" § 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit".
b) Die Angabe zu § 421d wird wie folgt gefasst:
" § 421d Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld".
2. Dem § 82 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. Juli 2023 ausgeschlossen."
3. § 106a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 106a Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung
Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese
Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt. | " § 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit
(1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese
Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt. (2) Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli 2023 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten zu 100 Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Prozent, mit 250 und weniger als 2.500 Beschäftigten zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2.500 oder mehr Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit der Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. Die Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen. (3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist." |
4. In § 323 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsbeiträge" die Wörter "und Lehrgangskosten" eingefügt.
5. In § 324 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsbeiträge" die Wörter "und Lehrgangskosten" eingefügt.
6. In § 325 Absatz 3 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsbeiträgen" die Wörter "und Lehrgangskosten" eingefügt.
7. In § 327 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsbeiträge" die Wörter "und Lehrgangskosten" eingefügt.
8. In § 333 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsbeiträgen" die Wörter "und Lehrgangskosten" eingefügt.
9. In § 360 wird die Angabe "0,15" durch die Angabe "0,12" ersetzt.
10. Nach § 368 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
(Gültig bis 31.12.2025 siehe =>)
"(2b) Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und die Weiterbildungsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu steigern, prüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb eines Weiterbildungsportals. Abhängig von den Ergebnissen der Prüfung kann sie ein Weiterbildungsportal probeweise entwickeln und betreiben. Der Bund kann sich an den Kosten der Entwicklung des Weiterbildungsportals einschließlich der Prüfung nach Satz 1 beteiligen."
11. § 421c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenommenen Beschäftigung um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung | "(1) In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2021" ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und wenn" eingefügt.
12. § 421d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld | " § 421d Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der oder des Arbeitslosen auf Grund einer kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1. März 2020 geschlossen oder wirksam geworden ist, vorübergehend vermindert war, gilt ergänzend zu § 151 Absatz 3, dass als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das die oder der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht. Satz 1 gilt nur für Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022. Sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld vor dem 10. Dezember 2020 entstanden, so sind die Sätze 1 und 2 anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Ermittlung des Bemessungsentgelts erforderlichen Tatsachen nachweist.
(3) Abweichend von § 146 Absatz 2 besteht für das Kalenderjahr 2020 der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 30 Tage; Arbeitslosengeld wird insgesamt für nicht mehr als 35 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 70 Tage fortgezahlt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen."
Artikel 2
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "0,12" durch die Angabe "0,15" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "31. Dezember 2020" durch die Wörter "zum Ablauf des 31. Dezember 2021" ersetzt.
2. § 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für die Höhe des Elterngeldes bleiben für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die Einnahmen im Bezugszeitraum unberücksichtigt, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen, das nach der Geburt des Kindes aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen ist. Im Fall des Satzes 1 ist das Elterngeld monatlich höchstens so hoch wie der Elterngeldbetrag, der zustünde, wenn die berechtigte Person keinen Einkommenswegfall aufgrund der COVID-19-Pandemie hätte oder hat. | "(4) Beginnt der Bezug von Einnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und das aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen ist, so ist für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt." |
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
Artikel 19 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 werden die Wörter "die Artikel 4, 6, 8, 10, 12 und 14" durch die Angabe "Artikel 4" ersetzt.
2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die Artikel 6, 8, 10, 12 und 14 treten am 1. Juli 2021 in Kraft."
3. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
(Sozialschutz-Paket II)
Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Artikel 3, 5 und 11 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. | "(3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 11 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft." |
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Artikel 2b tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. | "(4) Artikel 2b tritt am 1. Juli 2021 in Kraft." |
Artikel 7 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10 und 12 sowie die Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(4) § 368 Absatz 2b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
ID: 202374
ENDE |