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Regelwerk

Änderungstext

8. SGB IV-ÄndG - 8. SGB IV-Änderungsgesetz
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 56 vom 28.12.2022 S. 2759)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geäs

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Sechsten Titel des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Sechster Titel
(weggefallen)

§ 18h (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 23c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses".

Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

" § 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze".

c) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 82a Verwaltungsvermögen".

d) In der Angabe zu § 83 wird das Wort "Rücklage" durch das Wort "Mittel" ersetzt.

e) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 98a Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung".

f) Die Angaben zu den §§ 106 und 106a werden wie folgt gefasst:

" § 106 Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

§ 106a Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland".

h) Nach der Angabe zu § 106a werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

§ 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat

§ 106d Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c".

i) Nach der Angabe zu § 108a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen".

j) Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst:

" § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber".

k) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

" § 110 Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes".

l) Die Angabe zu § 116a wird wie folgt gefasst:

" § 116a (weggefallen)".

m) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:

" § 120 (weggefallen)".

n) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst:

" § 123 Übergangsregelung

§ 124 (weggefallen)".

o) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:

" § 127 (weggefallen)".

p) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

" § 134 (weggefallen)".

q) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 135 Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses".

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 18h gilt auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f, 18g und 19a für die Grundsicherung für Arbeitsuchende."(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende."

2a. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Arbeitnehmer des Bergbaus" die Wörter", das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen" eingefügt.

3. § 18b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden die Wörter "im Durchschnitt voraussichtlich" gestrichen.

bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie folgt gefasst:

altneu
jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen"bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen".

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen."

4. § 18d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor dem Semikolon werden die Wörter "im Durchschnitt voraussichtlich" gestrichen.

bb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie folgt gefasst:

altneu
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird"bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen".

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird."

c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen."Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4 zweiter Halbsatz bleibt unberührt."

5. Der Sechste Titel im Ersten Abschnitt

Sechster Titel
Sozialversicherungsausweis

wird aufgehoben.

6. § 18i wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Betriebes" die Wörter "sowie die Unternehmernummer einschließlich des Anhangs gemäß § 136a des Siebten Buches" eingefügt.

b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Dies gilt auch für anlassbezogene Bestandsmeldungen. Die Bundesagentur für Arbeit hat alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten."

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Datensätze" die Wörter "sowie der in Absatz 4 Satz 2 genannten Anlässe" eingefügt.

7. In § 18m Absatz 1 werden nach den Wörtern "der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V." die Wörter "sowie den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes" eingefügt.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

8. In § 23 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort "Beiträge" die Wörter "für die nach § 26 Absatz 2b des Dritten Buches sowie" eingefügt.
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

9. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt:

" § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses

Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt."

10. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "eins vom Hundert" durch die Angabe "1 Prozent" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig."

c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "100" durch die Angabe "150" ersetzt und das Wort "schriftlich" gestrichen.

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches."

10a. In § 27 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "schriftlichen Antrag auf die Erstattung" durch die Wörter "Antrag auf Erstattung" ersetzt.

11. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. (aufgehoben)"4. bei Beginn der Elternzeit,"

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. bei Ende der Elternzeit,".

b) Absatz 1a

(1a) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). Bei der Datenübertragung sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Beauftragt ein Arbeitgeber einen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Arbeitgeber weiter hin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat" ersetzt und wird nach dem Wort "Rentenversicherung" das Wort "zu" eingefügt.

d) Nach Absatz 3b werden die folgenden Absätze 3c bis 3e eingefügt:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

"(3c) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches können in den Fällen, in denen ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Beschäftigten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse des Beschäftigten für die Erstattung von Meldungen vorliegen, über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft des Beschäftigten in einer gesetzlichen Krankenkasse elektronisch abfragen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermittelt die aktuelle Mitgliedschaft durch eine Abfrage bei den Krankenkassen. Für die Abfrage sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Versicherungsnummer des Versicherten anzugeben. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat der anfragenden Stelle nach Satz 1 unverzüglich eine Rückmeldung mit der Betriebsnummer der Krankenkasse, in der der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Abfrage Mitglied ist, zu erstatten.

(3d) Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen können bei Vorliegen einer Meldepflicht nach § 203a des Fünften Buches über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die aktuelle Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse eines Versicherten elektronisch abfragen, wenn ihnen trotz vorheriger Aufforderung an den Versicherten keine, unvollständige oder falsche Angaben über die Mitgliedschaft des Versicherten in einer Krankenkasse vorliegen; Absatz 3c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 3c Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf von Daten nach § 109a durch die Bundesagentur für Arbeit.

(3e) Das Nähere zum Verfahren und zum Datensatz nach den Absätzen 3c und 3d regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind vorher anzuhören. In den Fällen, in denen die Grundsätze Auswirkungen auf die Verfahren der für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen haben, ist der Bund- Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches anzuhören."

e) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

"Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 4a sind für geringfügig Beschäftigte nicht zu erstatten."

11a. § 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 5

5. gesondert den Aufbau und den Inhalt aller Bestandsprüfungen in den elektronischen Verfahren mit den Arbeitgebern sowie das Verfahren zur Weiterleitung der geänderten Meldung an die Empfänger der Meldung und den Meldepflichtigen.

wird aufgehoben.

b) In Satz 2 wird die Angabe "3 bis 5" durch die Angabe "3 und 4" ersetzt.

12. In § 28c werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "das Melde- und Beitragsnachweisverfahren" durch die Wörter "die Melde- und Beitragsverfahren" ersetzt.

13. § 28e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3a Satz 2

Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro, wobei für die Schätzung § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, gilt Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:

altneu
(3d) (aufgehoben)"(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt."

14. § 28f Absatz 4

(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass der Arbeitgeber statt bei einer Einzugsstelle bei einer Weiterleitungsstelle (beauftragten Stelle)
  1. die Meldungen nach § 28a erstatten,
  2. die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d zahlen,
  3. die Betragsnachweise nach § 28f einreichen

kann. Weiterleitungsstelle können Krankenkassen sowie Verbünde, Arbeitsgemeinschaften oder Verbände von Krankenkassen sein. Der Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag an die beauftragte Stelle zu richten. Die beauftragte Stelle hat die zuständigen Einzugsstellen davon zu unterrichten. Die beauftragte Stelle hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge arbeitstäglich unmittelbar an die in § 28k genannten Stellen zu überweisen. Die Beitragsnachweise und Meldungen sind an die zuständige Einzugsstelle mit einer Übersicht der gezahlten Beiträge unverzüglich weiterzuleiten. Die Träger der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesversicherungsamt, soweit es die Verwaltung des Gesundheitsfonds betrifft, können den Beitragnachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und die Weiterleitung der Beiträge bei der beauftragten Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

15. § 28h wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitsförderung" die Wörter "auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die Höhe der in diesem Jahr erfolgten Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz."

16. § 28l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden die Wörter "Sozialversicherungsausweise und" durch das Wort "Versicherungsnummernachweise," ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "betrifft," durch die Wörter "betrifft und" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

"7. die Beratung der Arbeitgeber zu versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragen".

b) In Absatz 2 werden die Wörter "oder die beauftragten Stellen (§ 28f Absatz 4)" gestrichen.

17. In § 28n Nummer 3 werden die Wörter", insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Absatz 4" gestrichen.

18. § 28p wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6a Satz 1 wird der Satzteil nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

altneu
für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen."werden die Daten aus der Finanzbuchhaltung nicht durch ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt, können sie auch über eine systemgeprüfte Schnittstelle oder ein systemgeprüftes Programmmodul aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung übermittelt werden."

b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

"(6b) Arbeitgeber haben beim Wechsel der von ihnen verwendeten systemgeprüften Programme für die Unterlagen, die der nächsten Prüfung unterliegen, die Daten im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung speichert diese Daten bis zum Abschluss der Prüfung. Dies gilt auch bei Wechsel eines Dienstleisters."

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

altneu
Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind."Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, das die folgenden Daten enthält:
  1. die Betriebsnummern eines jeden Arbeitgebers,
  2. die Absendernummern,
  3. die Betriebsnummern der Abrechnungsstellen,
  4. das Aktenzeichen des Arbeitgebers,
  5. die Betriebsnummern des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers,
  6. die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches,
  7. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber Beschäftigten in Euro,
  8. die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der beim Arbeitgeber Beschäftigten,
  9. die Versicherungsnummern der beim Arbeitgeber Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung,
  10. die Betriebsnummern der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstellen,
  11. eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung,
  12. die Kennung des verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms oder die Ausfüllhilfe sowie deren Version,
  13. das Identifikationskennzeichen jeder Meldung sowie
  14. bei Stornierung einer Meldung zusätzlich das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung."

bb) Die Sätze 9 bis 12
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
  1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
  2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
  3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen DienstordnungsAngestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

werden aufgehoben.

d) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach dem Wort "Arbeitgebers" die Wörter", der Beschäftigten" eingefügt.

19. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "kann" durch die Wörter "und die besonderen Ausschüsse nach § 36a können" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Selbstverwaltungsorgans" die Wörter "oder mindestens ein Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a" eingefügt.

20. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort", Anlagegrundsätze" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Mittel des Versicherungsträgers sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist."(1) Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien."

21. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

" § 82a Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände der Versicherungsträger nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung angelegt werden und nicht den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuordnen sind. Es umfasst insbesondere

  1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Versicherungsträgers zu dienen bestimmt sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile bereitgehalten werden,
  2. Einrichtungen, Beteiligungen an Einrichtungen, Regie- und Eigenbetriebe sowie Darlehensgewährungen und
  3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten werden."

22. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Rücklage" durch das Wort "Mittel" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist und die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht, nur angelegt werden in
  1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn die Schuldverschreibungen an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassen sind oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Wertpapiere gemäß Satz 1, deren Zulassung in den amtlichen Handel an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
  2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn für die Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,
  3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften,
  4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen
    1. öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkörperschaften oder Sondervermögen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften,
    2. Personen und Gesellschaften des privaten Rechts aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder wenn bei Kreditinstituten eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung eintritt,
  5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, wenn sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 8 dieser Vorschrift erworben werden dürfen,
  6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grundoder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäischen Gemeinschaften besteht,
  7. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen, soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe vorwiegend den Aufgaben des Versicherungsträgers dient sowie Darlehen für gemeinnützige Zwecke,
  8. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften.
"(1) Die Mittel können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht und kein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur angelegt werden in
  1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an einem organisierten Markt in der Europäischen Union zum Handel zugelassen sind oder in diesen einbezogen sind; Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt in der Europäischen Union oder deren Einbeziehung in diesen nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
  2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefenden Wertpapieren von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    1. wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,
    2. bei Kreditinstituten, die einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft angehören oder
    3. soweit der Schutzumfang der Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft nach der Höhe, der Laufzeit oder der Anlageart begrenzt ist, auch bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten; der Versicherungsträger hat die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen; sofern der Schutzumfang der Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft nur der Höhe nach begrenzt ist, muss der Schutz zumindest bis zu der jeweiligen Sicherungsgrenze gewährleistet sein,
  3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen Union,
  4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen
    1. öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkörperschaften oder Sondervermögen aus dem Gebiet der Europäischen Union,
    2. Personen und Gesellschaften des privaten Rechts aus dem Gebiet der Europäischen Union, wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder
    3. Kreditinstitute unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe b und c,
  5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, wenn sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 6 dieser Vorschrift erworben werden dürfen; soweit danach eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft vorausgesetzt ist, ist dies für die Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht erforderlich; das Sondervermögen muss von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt; eine damit verbundene Aufnahme von kurzfristigen Krediten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Sondervermögens ist bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens zulässig,
  6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäischen Union besteht."

c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit Ausnahme der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, auch angelegt werden in

  1. Beteiligungen an Einrichtungen in Form eines privatrechtlichen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. Darlehensgewährungen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung des Versicherungsträgers dienen, an Darlehensnehmer aus dem Gebiet der Europäischen Union, insbesondere an Einrichtungen, an denen er beteiligt ist, und
  3. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Gebiet der Europäischen Union.

(1b) Die Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen nach Absatz 1 auch angelegt werden in

  1. Anteilen an Immobilien-Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch aus dem Gebiet der Europäischen Union, das von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt; Vermögensgegenstände, die sich in Staaten außerhalb der Europäischen Union befinden, dürfen für das Immobilien-Sondervermögen nicht erworben werden; Absatz 1 Nummer 5 letzter Halbsatz gilt entsprechend; unbeschadet dessen ist eine mit der Anlage verbundene Aufnahme von Krediten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Sondervermögens bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, zulässig und
  2. Eurodenominierten Aktien, auch im Rahmen eines Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nummer 5, innerhalb eines passiven, indexorientierten Managements; die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 30 Prozent des Deckungskapitals beträgt; Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen."

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Rücklage" durch das Wort "Mittel" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Darüber hinaus ist die Verwendung derivativer Finanzinstrumente nur zulässig, soweit sie der Absicherung gegen Ausfall-, Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen. Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind unzulässig."

e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang berücksichtigt werden."(3) Die Versicherungsträger achten auf die Möglichkeit zur Anlagenach ökologischen, sozialen und Governance-Kriterien."

f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Den Staaten der Europäischen Gemeinschaften in den Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich."Den Staaten der Europäischen Union stehen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das gilt entsprechend auch für die weiteren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter der Maßgabe, dass nur der Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b auch von Ausstellern mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig ist."

23. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
  1. Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2,
  2. der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  3. die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und
  4. die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers, mindestens jedoch 22.800 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000) und höchstens 342.000 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen."Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Mindest- und Höchstbetrag" durch das Wort "Betrag" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versicherungsträger beteiligt ist und die nach den Absätzen 1 bis 4 genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären, hat der Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen."(5) Der Versicherungsträger zeigt der Aufsichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären."

24. § 86 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 86 Ausnahmegenehmigung

Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage abweichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen.

" § 86 Ausnahmegenehmigung

Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein."

25. § 95 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 95 Gemeinsame Grundsätze Technik

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für die elektronische Datenübermittlung mit der oder innerhalb der Sozialversicherung, insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungstechnik, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen Schnittstellen. Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsselung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Soweit Standards vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen ist, sind deren Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(2) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze nach diesem Buch und für das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen sowohl in historisierter als auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch Beteiligten automatisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

" § 95 Gemeinsame Grundsätze Technik

(1) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). Bei der Datenübertragung sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Beauftragt ein Meldepflichtiger einen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Meldepflichtige weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen den Standard für die elektronische Datenübermittlung mit der oder innerhalb der Sozialversicherung; insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zu den Übertragungstechniken, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen Schnittstellen sowie dem Zeitpunkt der Umstellung der einzelnen Fachverfahren auf ein XML-gestütztes Verfahren. Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsselung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Soweit Standards vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen ist, ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grundsätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem Buch und für die das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen oder Datenschemata sowohl in historisierter als auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch Beteiligten automatisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."

26. § 95a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern und Selbständigen eine allgemein zugängliche elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung. Die Ausfüllhilfe führt keine Berechnungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben durch. Die systemgeprüfte Ausfüllhilfe übermittelt die Daten von den Arbeitgebern sowie an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung; dies gilt entsprechend für Selbständige."(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und zu dem Aufwendungsausgleichsgesetz, insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern, Selbständigen und Beschäftigten eine allgemein zugängliche elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung."

27. § 95b wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Daten der Datei nach § 98a sind dabei zu verwenden."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Programme zur Datenübertragung durch die Einzugsstellen an die Meldepflichtigen."

28. § 96 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und andere öffentliche" durch die Wörter ", zwischen Sozialversicherungsträgern und mit anderen öffentlichen" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können Aufgaben nach § 97 Absatz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen Kommunikationsserver übertragen."

b) In Absatz 2 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe "30" durch die Angabe "42" ersetzt.

29. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "öffentliche Stellen" die Wörter "oder gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes" eingefügt.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Annahmestellen errichten die Krankenkassen."Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Absatz 2 des Fünften Buches."

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 bestehen, bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten."

dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

aaa) Der Nummer 6 wird das Wort "und" angefügt.

bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsträger" die Wörter "oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes" eingefügt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Durch die Annahmestelle werden die Meldepflichtigen elektronisch über das Vorliegen einer an sie adressierten Meldung informiert."

30. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen nach § 28a einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprüfung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie die festgestellten Abweichungen mit dem Meldepflichtigen aufzuklären. Wird in der Folge der Inhalt der Meldung durch die Einzugsstelle verändert, hat sie die Veränderung dem Meldepflichtigen durch Datenübertragung unverzüglich zu melden; § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 96 Absatz 2 Satz 6 und 7 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

31. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

" § 98a Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine automatisierte Datei, die den an den Meldeverfahren beteiligten Meldepflichtigen die notwendigen Stammdaten der Träger der sozialen Sicherung für die Durchführung der Meldeverfahren zum automatisierten Abruf zur Verfügung stellt. Die Daten sind jeweils tagesaktuell sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre darzustellen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V. sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes bestimmen das Nähere zum Inhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei und zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten durch Dritte in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören."

31a. In § 99 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 28a Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 95b Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

32. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 97 Absatz 3 gilt entsprechend."

33. § 106 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004" § 106 Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland".

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Fortgeltung" durch das Wort "Anwendung" ersetzt.

c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
  1. für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten,
  2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten oder
  3. auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen,

gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1 entsprechend.

(4) In den Fällen, in denen für in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für eine bei ihm beschäftigte Person beantragt.

"(2) Für Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.04.2021 S. 10) Anwendung findet, gelten die Regelungen nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind

  1. für Beamte und diesen gleichgestellten Personen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,
  2. für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,
  3. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder
  4. für Beschäftigte nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.

(4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen oder nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag auch durch die betroffene Person selbst mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe gestellt werden kann und in diesem Fall die A1-Bescheinigung an die betroffene Person zu übermitteln ist."

d) Absatz 5

(5) Das Nähere zum Verfahren und zu den Inhalten des Antrages und der zu übermittelnden Datensätze nach den Absätzen 1 bis 4 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

wird aufgehoben.

34. § 106a wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 106a Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004" § 106a Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland".

b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

" § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

c) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
(2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für in der Seefahrt selbständig tätige Personen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt für das Verfahren Absatz 1 entsprechend.

(3) Das Nähere zu den Inhalten des Antrages nach den Absätzen 1 und 2 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

"(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung finden
  1. für selbständig erwerbstätige Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,
  2. für selbständig erwerbstätige Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzung mit Heimatbasis in Deutschland nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder
  3. für selbständig erwerbstätige Personen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.

(3) In Deutschland wohnende Personen haben bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu stellen, wenn sie

  1. ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.12 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben,
  2. ihre Beschäftigung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nach Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009 S. 1) nach Artikel KSS.12 Absatz 1 oder nach Artikel KSS.13 Absatz 14 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben,
  3. gewöhnlich in verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben oder
  4. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat als Beamte oder diesen nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellte Personen beschäftigt sind und in einem oder mehreren anderen Mitglied- oder Vertragsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 4 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben.

Der Antrag erfolgt elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die A1-Bescheinigung der antragstellenden Person elektronisch zugänglich zu machen ist. § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften beantragt.

(4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt Absatz 1 entsprechend."

35. Nach § 106a werden die folgenden §§ 106b bis 106d eingefügt:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

" § 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

In Deutschland wohnende Personen können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Freistellung von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Bescheid ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu machen.

§ 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat

(1) Gelten für Personen, die vorübergehend in einem anderen Staat beschäftigt sind, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat, die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, so hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf Grundlage dieses Abkommens für diese Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der entsprechenden Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugängig macht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind

  1. für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland,
  2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen mit Heimatbasis in der Bundesrepublik Deutschland,
  3. für Beschäftigte des grenzüberschreitenden Personenbeförderungsgewerbes oder des grenzüberschreitenden Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes oder
  4. für Beschäftigte an Bord eines unter Flagge des anderen Vertragsstaates fahrenden Seeschiffes.

(3) Gelten für eine Person, die eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit in einem Staat ausübt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat, auf Grundlage dieses Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, so hat die selbständig erwerbstätige Person einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften an die zuständige Stelle durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu übermitteln. § 106a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bis 4 gelten für selbständig Erwerbstätige die Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist die Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der selbstständig erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen.

(4) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Ausnahmeregelung oder einer besonderen Regelung für die Verlängerung einer Entsendung Anwendung finden sollen, gilt für abhängig Beschäftigte Absatz 1 und für Selbständige Absatz 3 entsprechend.

§ 106d Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c

Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. In den Fällen der §§ 106, 106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des § 106c Absatz 1 und 2 ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vorher anzuhören."

36. § 107 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c, insbesondere die Dauer und die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen Informationen durch Datenübertragung zu übermitteln."Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die Dauer des Entgeltersatzleistungsbezugs sowie alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c, insbesondere die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung, die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen Informationen durch Datenübertragung zu übermitteln; die Mitteilungsverpflichtung über die Anrechenbarkeit von vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Prüfung des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall gilt nicht für geringfügig Beschäftigte."

37. § 108 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 2 ein Formular genutzt werden, das im Fachportal der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung steht."Für geringfügige Beschäftigungen nach § 8a bescheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf Anfrage des Trägers der Rentenversicherung die Daten im Sinne von Satz 1."

38. Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

" § 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen

Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Absatz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. Das Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Datensätze und -felder bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören."

39. § 109 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber" § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber".

b) Absatz 2

(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7" die Wörter "und Absatz 4 und 4a" eingefügt und werden die Wörter "stationären Krankenhausaufenthaltes" durch das Wort "Aufenthaltes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Krankenhäusern" die Wörter "und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen" eingefügt.

40. § 110 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

altneu
§ 110 (aufgehoben)" § 110 Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes

(1) Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes erfasst werden, sollen an die nach diesem Tarifvertrag zuständige gemeinsame Einrichtung für jeden ihrer von diesem Tarifvertrag erfassten Beschäftigten monatlich oder kalenderjährlich über die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zur Beitragserhebung eine Meldung erstatten. Die Datenübermittlung erfolgt unter Beachtung von § 95 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren durch systemgeprüfte Programme oder Ausfüllhilfen.

§ 95 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und § 96 gelten entsprechend.

(2) Die Meldungen enthalten insbesondere folgende Daten:

  1. die Betriebskontennummer oder eine andere von der gemeinsamen Einrichtung vorgegebene Betriebsidentifikationskennung,
  2. den Wirtschaftsklassenschlüssel des Beschäftigungsbetriebes,
  3. die Arbeitnehmer-Nummer,
  4. den aktuellen Tätigkeitsschlüssel für den Beschäftigten und
  5. die für die Beitragserhebung tarifvertraglich vorgesehene Beitragsbemessungsgrundlage.

Soweit weitere Daten auf Grund der jeweiligen Tarifverträge erhoben werden, sind diese in den Grundsätzen nach Absatz 4 für das jeweilige Verfahren festzulegen. Dies gilt auch für Daten, die nicht zu erheben sind.

(3) Liegt die Arbeitnehmer-Nummer noch nicht vor, kann diese vorab elektronisch im Meldeverfahren nach Absatz 1 bei der zuständigen gemeinsamen Einrichtung abgefragt werden. Anzugeben sind dafür der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Beschäftigten. Die gemeinsame Einrichtung meldet die Arbeitnehmer-Nummer unverzüglich elektronisch dem Arbeitgeber zurück. § 28a Absatz 5 gilt für die Meldungen nach Satz 1 entsprechend.

(4) Das Nähere zum Verfahren, welche Tarifverträge, auf denen die Meldeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 beruht, zugrunde liegen sowie die weiteren Daten auf Grund tarifvertraglicher Vorgaben nach Absatz 2, den Datensätzen und Datenbausteinen und den Schlüsselzahlen regeln Grundsätze, für die die jeweilige gemeinsame Einrichtung einen Entwurf erstellt. Die Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist vorher anzuhören.

(5) Die Arbeitgeber haben für alle Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 die Meldungen nach § 28a Absatz 1, 2 und 9 mit Ausnahme der Meldungen nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 zusätzlich an die gemeinsame Einrichtung unter zusätzlicher Angabe der Arbeitnehmer-Nummer und der Betriebskontennummer zu erstatten. § 28a Absatz 1 Satz 2 sowie § 95 gelten entsprechend.

(6) § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zu Regelungen für Meldungen nach diesem Absatz die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu beteiligen ist.

(7) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn die Teilnahme an diesem Verfahren durch den Tarifvertrag vorgesehen ist.

(8) Das Verfahren der Absätze 1 bis 6 wird im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 im Rahmen von Pilotprojekten erprobt, die vorab mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung abzustimmen sind."

41. § 112 Absatz 1 Nummer 2

2. die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle,

wird aufgehoben.

42. § 116a

§ 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung

§ 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. September 2009 geltenden Fassung finden weiter Anwendung, wenn der Unternehmer mit der Erbringung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009 beauftragt worden ist.

wird aufgehoben.

43. § 120

§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen

§ 51 Absatz 6 Nummer 5 und § 59 Absatz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung finden bis zum Ende der Amtsperiode weiterhin Anwendung auf bis dahin bereits gewählte Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans einschließlich ihrer Stellvertreter. Maßgeblich ist der Wahltag im Sinne des § 54 Absatz 3.

wird aufgehoben.

44. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst

altneu
§ 123 Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen" § 123 Übergangsregelung".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Vermögensgegenstände, die der Versicherungsträger vor dem 1. Januar 2023 nach den §§ 80 bis 86 in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben hat, dürfen zur Vermeidung von Verlusten längstens bis zu ihrer Fälligkeit im Vermögen gehalten werden oder, soweit keine Fälligkeit besteht, längstens bis zum 31. Dezember 2024, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Deckungskapital für Altersrückstellungen überführt wurden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2042 gehalten werden.

(3) Vermögensgenstände, die dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind und die der Versicherungsträger am 31. August 2022 der Rücklage zugeordnet hat, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 dem Verwaltungsvermögen zugewiesen werden."

45. Die §§ 124 und 127

§ 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld

Bis zum 31. Dezember 2021 kann die Datenstelle der Rentenversicherung in geeigneten Fällen an Pilotprojekten gemäß § 28 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes mitwirken. Die hierdurch entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Das Nähere zur Mitwirkung und zum Kostenerstattungsverfahren regelt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Einzelvereinbarungen mit den Projektverantwortlichen.

§ 127 Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat unter Beteiligung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ergebnisse einer Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der notwendigen Daten für die Prüfung nach § 28p Absatz 6a im Bereich der Finanzbuchhaltung vorzulegen.

werden aufgehoben.

46. § 134
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich

Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31. Dezember 2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:

Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird, indem der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509. Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

wird aufgehoben.

47. Nach § 134 wird folgender § 135 eingefügt:

" § 135 Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht zur möglichen Konzeption eines Verzeichnisses zur bundeseinheitlichen Erfassung von Betriebsstätten für Zwecke der Prävention und der Kontrolle durch den Arbeitsschutz vorzulegen. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind an der Erarbeitung des Berichtes in geeigneter Weise zu beteiligen."

Artikel 2
Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 95 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Versorgungseinrichtung" die Wörter "oder einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes" eingefügt.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

2. § 95c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

a) Die Wörter ", das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde" werden gestrichen, das Wort "soll" wird durch das Wort "hat" ersetzt und nach dem Wort "Datenübertragung" wird das Wort "zu" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde soll dies durch Datenübertragung erfolgen."

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
  1. (gültig bis 31.12.2024 die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,)
  2. § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
  3. die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
  4. die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie
  5. die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,)
"7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
  1. § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
  2. die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
  3. die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie
  4. die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,"

b) Nummer 8

8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,

wird aufgehoben.

c) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

"18. die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vorsehen."

2. Folgender § 72 wird angefügt:

altneu
§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und des § 68 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

" § 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt die Vorschrift des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

Artikel 4
Weitere Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 68 Nummer 18 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
18. die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vorsehen."18. das Soldatenentschädigungsgesetz."

Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 421c wird wie folgt gefasst:

" § 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit".

b) Nach der Angabe zu § 421e wird folgende Angabe eingefügt:

" § 421f Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld".

c) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 457 Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

1a. In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter "gilt bis zum 31. Dezember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt." durch die Wörter "beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate." ersetzt.

1b. § 151 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen." ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter "; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist," ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

"(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme versicherungspflichtig nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages, der bei Entstehung des Anspruchs als Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maßgeblich ist; insoweit gilt § 152 nicht."

d) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat." ersetzt.

1c. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen."

2. In § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung." ersetzt.

2a. Dem § 173 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

"(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Datenübermittlung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch Datenübertragung nach § 95 des Vierten Buches. Das Nähere zum Verfahren und den Datensätzen regeln Gemeinsame Grundsätze der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V., die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind."

3. § 312 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt Satz 1 entsprechend."

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "gilt Satz 1" durch die Wörter "gelten die Sätze 1 und 2" ersetzt.

4. § 335 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1, 2 und 5 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Zuschuß" durch das Wort "Zuschuss" ersetzt.

5. In § 349 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Die Zahlung der Beiträge nach Absatz 4a erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr, in dem die Pflegetätigkeit geleistet oder das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen wurde (Beitragsjahr). Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr folgt.

aufgehoben.

5a. § 421c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit

(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.

(2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022

  1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent,
  2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum und wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.

(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.

(4) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf des 30. September 2022 mit den Maßgaben der Sätze 2 und 3 geleistet. Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befristungen und die Bezugsdauer nach Absatz 3 zu verlängern. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

" § 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit

Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1 Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet. Anlassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen."

6. Nach § 421e wird folgender § 421f eingefügt:

" § 421f Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld

(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate November und Dezember 2020 sowie über die Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an die Bewilligungsstellen der Länder für die November- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ihrem Datenbestand bereitstellt.

(2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend."

6a. In § 454 Absatz 3 wird die Angabe "Absatzes 1" durch die Angabe "Absatzes 2" ersetzt.

7. Folgender § 457 wird angefügt:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

" § 457 Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b bis zum 31. Dezember 2023."

Artikel 5a
Änderung des Beschäftigungssicherungsgesetzes

In Artikel 7 Absatz 4 des Beschäftigungssicherungsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691), wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 3a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind."Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind."

2. In § 47 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe " § 234 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 234 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

2a. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a

(1a) Beziehen Versicherte eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 des Sechsten Buches nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e des Sechsten Buches zu stellen haben.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 3

Ergibt sich im Falle des Absatzes 1a, dass die Hinzuverdienstgrenze nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers überschritten wird, besteht abweichend von Satz 1 rückwirkend ein Anspruch auf Krankengeld ab Ablauf der Frist.

wird aufgehoben.

3. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "83 und 85" durch die Angabe "86" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird die Angabe "und 85" durch die Angabe "bis 86" ersetzt und werden nach den Wörtern "des Vierten Buches" die Wörter "sowie § 220 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

4. In § 91a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "83 und 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 5" durch die Wörter "84, 85 Absatz 1 bis 3a und Absatz 3c bis 5 und § 86" ersetzt.

5. § 170 Absatz 3

(3) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Eurodenominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung.

wird aufgehoben.

6. § 175 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.07.2023 siehe =>)

a) In Satz 4 werden nach dem Wort "Mitglieds" die Wörter "; die Kündigung gilt mit Zugang der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Krankenkasse erklärt" eingefügt.

b) In Satz 7 werden nach den Wörtern "auf das Kündigungsrecht nach Satz 6" die Wörter "und dessen Ausübung" eingefügt.

6a. § 202 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "in der Mitteilung ist auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat." eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des Sechsten Buches entsprechende Leistung nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b handelt."

7. § 203 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf deren Aufforderung hin die Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes, wenn
  1. die Empfängerin des Mutterschaftsgeldes Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörde eingewilligt hat und
  2. die zuständige Krankenkasse über die nach Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung informiert wird.
"(1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf deren Aufforderung hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Auskunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt wurde, wenn
  1. die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörde eingewilligt hat und
  2. die zuständige Krankenkasse über die nach Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung informiert wird."

b) Absatz 2

(2) Die nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Elterngeldes oder des Erziehungsgeldes unverzüglich zu übermitteln.

wird aufgehoben.

8. In § 208 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und 85 des Vierten Buches" durch die Wörter "bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

9. In § 217d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "83 und 85" durch die Angabe "86" ersetzt.

10. § 217f Absatz 3 Satz 2

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen zur Benennung und Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f Abs. 4 des Vierten Buches.

wird aufgehoben.

11. § 220 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das (Bundesversicherungsamt gültig ab 01.01.2024 Bundesamt für Soziale Sicherung) gelten die §§ 67 bis 69, 70 Abs. 5, § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz, die §§ 73 bis 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend."Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen."

12. Dem § 228 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate."

13. § 234 Absatz 1 Satz 2

Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, wird auf Antrag des Mitglieds das in dieser Zeit voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen nach Satz 1 mit dem auf den Kalendertag entfallenden Teil zugrunde gelegt, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt.

wird aufgehoben.

14. § 259

§ 259 Mittel der Krankenkasse

Die Mittel der Krankenkasse umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen.

wird aufgehoben.

14a. In § 260 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Vermögensteile" die Wörter "des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten Buches und § 263" eingefügt und jeweils die Wörter "nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" gestrichen.

15. § 263 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 263 Verwaltungsvermögen

(1) Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst

  1. Vermögensanlagen, die der Verwaltung der Krankenkasse sowie der Führung ihrer betrieblichen Einrichtungen (Eigenbetriebe) zu dienen bestimmt sind,
  2. die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile und für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehaltenen Geldmittel,

soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind. Zum Verwaltungsvermögen gehören auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.

(2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Sondervermögen zuzuordnen sind.

" § 263 Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind."

16. In § 280 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "und 85" durch die Angabe "bis 86" ersetzt.

17. § 301 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

a) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 111" durch die Angabe "den §§ 111, 111a" ersetzt.

b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Einrichtungen, die Leistungen nach § 15 des Sechsten Buches und nach § 33 des Siebten Buches erbringen," durch die Wörter "Zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches und Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten Buches" ersetzt und werden nach den Wörtern "Krankengeld nach § 44" die Wörter "oder Verletztengeld nach § 45 des Siebten Buches" eingefügt und wird das Wort "Krankengeldanspruchs" durch die Wörter "Anspruchs auf Kranken- oder Verletztengeld" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Darüber hinaus sind zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches und Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten Buches, die Leistungen erbringen, auf Grund deren Inanspruchnahme die Versicherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse auf Grund der Verpflichtung zu einer Meldung nach § 109 des Vierten Buches verpflichtet, taggleich insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:

  1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 6,
  2. den Tag der Aufnahme in der Einrichtung und
  3. den Tag der voraussichtlichen Entlassung aus der Einrichtung."

cc) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

18. Nach § 419 wird folgender § 420 eingefügt:

" § 420 Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften

Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Absatz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Absatz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch dann im Vermögen gehalten werden, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände nach den §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist."

Artikel 7
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

" § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch".

b) Die Angabe zu § 221 wird wie folgt gefasst:

" § 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen".

c) Nach § 286g wird folgende Angabe eingefügt:

" § 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen".

2. Dem § 3 Satz 1 Nummer 2b werden die Wörter "es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden," angefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1b Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

"Der Rentenversicherungsträger informiert den Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis seiner Entscheidung."

4. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird.

(3) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. Die Teilrente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen wird. Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 3a, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht.

(3a) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters vervielfältigt wird. Er beträgt mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6.300 Euro und dem Monatsbetrag der Vollrente. Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet.

(3b) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt, das

  1. eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
  2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3c) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist jeweils vom 1. Juli an neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Satz 2 gilt nicht in einem Kalenderjahr, in dem erstmals Hinzuverdienst oder nach Absatz 3e Hinzuverdienst in geänderter Höhe berücksichtigt wurde.

(3d) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils zum 1. Juli für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies abweichend von Satz 1 nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(3e) Änderungen des nach Absatz 3c berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(3f) Ergibt sich nach den Absätzen 3c bis 3e eine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(3g) Ein nach Absatz 3f Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 200 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit durch schriftliche Erklärung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine

  1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  2. Erziehungsrente oder
  3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.
" § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine

  1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  2. Erziehungsrente oder
  3. andere Rente wegen Alters."

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Teilrente" die Wörter "in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Absatz 3 ergibt.

wird aufgehoben.

6. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten" gestrichen und wird die Angabe " (§ 42 Absatz 2)" durch die Angabe " (§ 42 Absatz 1)" ersetzt.

b) Satz 2

Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Absatz 3) ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

wird aufgehoben.

7. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe " § 34 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter " § 34 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

8. § 76 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind."Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist."

9. § 96a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Satz 3

Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 1b, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 1b

(1b) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vervielfältigt wird. Er beträgt mindestens
  1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Summe aus einem Zwölftel des nach Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 berechneten Betrags und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe,
  2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Summe aus einem Zwölftel von 6.300 Euro und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe,
  3. bei einer Rente für Bergleute die Summe aus einem Zwölftel des nach Absatz 1 c Satz 1 Nummer 3 berechneten Betrags und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe.

Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet. Bei einer Rente für Bergleute tritt an die Stelle des Eintritts der Erwerbsminderung der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3.

wird aufgehoben.

c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "0,81fache der jährlichen" durch die Wörter "9,72fache der monatlichen" und die Wörter "mit 0,5 Entgeltpunkten" durch die Wörter "sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "6.300 Euro" durch die Wörter "drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "0,89fache der jährlichen" durch die Wörter "10,68fache der monatlichen" und die Wörter "mit 0,5 Entgeltpunkten" durch die Wörter "das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

bb) Satz 2

wird aufgehoben.

Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelten Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich zum 1. Juli neu berechnet.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" durch die Wörter "die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme" ersetzt.

bb) Satz 4

Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen.

wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt:

altneu
(5) § 34 Absatz 3c bis 3g gilt sinngemäß."(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann."

10. In § 109 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c werden die Wörter "und zu den Folgen für den Hinzuverdienst" gestrichen.

11. In § 137b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "vor Erreichen der Regelaltersgrenze" die Wörter "sowie eine einmalige Leistung wegen Todes" eingefügt.

12. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:

  1. die Versicherungsnummer,
  2. die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und
  3. das Ausstellungsdatum.

(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt

  1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder
  2. von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.

(6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende."

13. § 148 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der gesetzlichen Krankenversicherung , der landwirtschaftlichen Alterskasse, der Künstlersozialkasse dem (Bundesversicherungsamt gültig ab 01.01.2024 Bundesamt für Soziale Sicherung) als Verwalter des Gesundheitsfonds, der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,, und den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie"Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zulässig:
  1. zwischen den Trägern der Rentenversicherung,
  2. mit der gesetzlichen Krankenversicherung,
  3. mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
  4. mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,
  5. mit der Künstlersozialkasse,
  6. mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds,
  7. mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern,
  8. mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,
  9. mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,
  10. mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,
  11. mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,
  12. mit den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind und
  13. mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind."

14. § 150 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern "der Rentenversicherung" die Wörter "und der landwirtschaftlichen Alterskasse" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten zu ermöglichen."

b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort "Tod" durch das Wort "Sterbedatum" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist nur gegenüber den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, unter denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit keine Anwendung finden oder für eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110 Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches erstattet wurden, und den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, zulässig."Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, soweit sie Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben."

15. § 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,".

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 5 bis 11.

16. Dem § 151b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

"Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilungen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes der Koordinierenden Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

  1. einmalig unter Angabe der Kundennummer nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung die Kundenart nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung aller bei ihr gespeicherten mitteilungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und
  2. bei jeder Änderung der nach Nummer 1 übermittelten Daten oder bei der Neuaufnahme einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige Kundennummer und Kundenart im Sinne der Nummer 1."

17. § 170 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

altneu
1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,"1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,"

18. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten entsprechend."(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5, § 28b Absatz 1, die § 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend."

19. In § 194 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3" durch die Wörter " § 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3" ersetzt.

20. § 196 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners" die Wörter "oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift" eingefügt.

b) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung" die Wörter "oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift" eingefügt.

21. § 212a Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

b) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.

c) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden eingefügt:

"4. das Identifikationskennzeichen jeder Meldung und

5. bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung".

22. In § 217 Absatz 2 werden die Wörter "Anteilscheinen an Sondervermögen" durch die Wörter "Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch" ersetzt.

23. In § 219 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nicht liquider Teile des Anlagevermögens" durch die Wörter "des Verwaltungsvermögens" ersetzt.

24. § 221 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 221 Ausgaben für das Anlagevermögen" § 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen"

b) In Satz 1 werden die Wörter "nicht liquider Teile des Anlagevermögens" durch die Wörter "des Verwaltungsvermögens" ersetzt.

c) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung" die Wörter "und der Einrichtungen, an denen Rentenversicherungsträger beteiligt sind," eingefügt.

25. § 222 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang des Verwaltungsvermögens abzugrenzen.

wird aufgehoben.

25a. In § 230 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

26. Dem § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen."

27. In § 239 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe "6.300 Euro" durch die Wörter "drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

28. Nach § 286g wird folgender § 286h eingefügt:

" § 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen

Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind."

29. In § 293 Absatz 2 werden die Wörter "und die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören" durch die Wörter "und die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden" ersetzt.

30. § 302 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Würde sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 ein niedrigerer Anspruch auf Teilrente wegen Alters ergeben, besteht ein am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst bestehender Anspruch auf Teilrente wegen Alters unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weiter, bis
  1. die am 30. Juni 2017 für diese Teilrente geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze nach § 34 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder
  2. sich nach § 34 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.

Als Kalenderjahr nach § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.

"(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung."

b) In Absatz 7 wird die Angabe "30. September" durch die Angabe "31. Dezember" ersetzt.

31. § 313 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird die Angabe "1b und" gestrichen.

b) In Absatz 8 wird die Angabe "30. September" durch die Angabe "31. Dezember" ersetzt.

Artikel 7a
Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

§ 148 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 12 werden die Wörter "betraut und" durch das Wort "betraut," ersetzt.

2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein "und" ersetzt.

3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:

"14. mit den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, soweit dies für die Feststellung des Versicherungsfalles, für die Berechnung der Betriebsrente oder die Prüfung des Fortbestehens des Anspruchs auf die Betriebsrente dem Grund oder der Höhe nach, erforderlich ist."

Artikel 8
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:

" § 169 Erhebung von Säumniszuschlägen".

b) Die Angabe zu § 171 wird wie folgt gefasst:

" § 171 (weggefallen)".

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird das Wort "Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

3. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.'
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

5. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt."(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht."

6. § 111 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

a) In Satz 1 werden die Wörter "Personengesellschaft des Handelsrechts" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschrankt."Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt."

7. § 136a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

a) In Satz 5 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter", einschließlich aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsnummern," eingefügt.

b) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem. Sie führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem."Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem; dies gilt auch für die Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand führen die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem."

8. Dem § 149 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

9. In § 150 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt und wird die Angabe "sowie § 116a" gestrichen.

10. § 169 wird wie folgt gefasst:

altneu
(Außerkrafttreten wird im BGBl. bekanntgegeben)
§ 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft

Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß die Beiträge für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches genannten Seeleute zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der See-Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln.

((In-Kraft-Treten:
Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass die Beiträge der in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches genannten Seeleute von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingezogen werden; die Satzung kann das Verfahren regeln.)

" § 169 Erhebung von Säumniszuschlägen

Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

  1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
  2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung."

11. § 171

§ 171 Mittel der Unfallversicherungsträger

Die Mittel der Unfallversicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen.

wird aufgehoben.

12. § 172 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen."(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen."

13. § 172a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Unfallversicherungsträger hat zur Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit, vorrangig für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, sowie zur Beitragsstabilisierung eine Rücklage zu bilden. Sie ist so anzulegen, dass sie für die in Satz 1 genannten Zwecke verfügbar ist."(1) Die Unfallversicherungsträger bilden die Rücklage über die in § 82 des Vierten Buches genannte Zweckbestimmung hinaus auch zur Beitragsstabilisierung."

14. § 172b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 172b Verwaltungsvermögen

(1) Das Verwaltungsvermögen des Unfallversicherungsträgers umfasst

  1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Unfallversicherungsträgers zu dienen bestimmt sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile bereitgehalten werden,
  2. betriebliche Einrichtungen, Eigenbetriebe, gemeinnützige Beteiligungen und gemeinnützige Darlehen,
  3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten werden,
  4. die zur Finanzierung zukünftiger Verbindlichkeiten oder Investitionen gebildeten Sondervermögen,

soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des Unfallversicherungsträgers erforderlich sind. Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten gemeinnützigen Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer gemeinnütziger Träger dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind.

(2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuordnen sind.

" § 172b Verwaltungsvermögen

Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer Träger dürfen über die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraussetzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind."

15. § 172c Absatz 1a

(1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Eurodenominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung.

wird aufgehoben.

16. § 193 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen."Bei Unfällen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a und d Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung, die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Prävention erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen."

17. In § 195 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter ", den Geburtsnamen und das Geburtsdatum" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem Dritten Buch zu versichernde Pflegeperson den zuständigen Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit zu melden."Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der Rentenversicherung zu versichernde Pflegeperson den zuständigen Rentenversicherungsträgern zu melden."

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. können mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und mit den Trägern der Unfallversicherung Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren."Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. können mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren."

2. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für das Haushalts- und Rechnungswesen des Ausgleichsfonds gelten die §§ 76 und 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entsprechend; für die Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Ausgleichsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen."

Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "den §§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter " § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung" ersetzt und wird die Angabe "119b" durch die Angabe "119c" ersetzt.

2. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 120 Absatz 4" durch die Wörter " § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4" ersetzt und werden nach der Angabe " § 76" die Wörter "des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch das Wort ", gegenüber" ersetzt und werden nach dem Wort "Bundesvereinigung" die Wörter "und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe " §§ 129, 130b und 134" durch die Wörter " §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)."

3. § 210 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 132a Absatz 3, § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.

(3) Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über. Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben."

Artikel 11
Änderung des Fremdrentengesetzes

Dem § 31 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

" § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:

" § 27b (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:

" § 105a (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:

" § 111 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:

" § 113 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 117a wird wie folgt gefasst:

" § 117a (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

" § 119 (weggefallen)".

2. Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

" § 27a Absatz 1a gilt entsprechend."

3. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Abschlag von der Steigerungszahl wird bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ermittelt, indem der Monatsbetrag des begründeten Anrechts durch den allgemeinen Rentenwert beziehungsweise den allgemeinen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird."

4. § 27a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "0,69fache" durch die Angabe "0,88fache" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "0,84fache" durch die Angabe "1,07fache" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "das 0,44fache der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "0,51fache" durch die Angabe "0,65fache" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "0,69fache" durch die Angabe "0,88fache" ersetzt.

ccc) In Buchstabe c wird die Angabe "0,84fache" durch die Angabe "1,07fache" ersetzt.

5. § 27b wird aufgehoben.

6. § 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "hat" werden die Wörter "und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

7. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 4 und 5" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung nicht zulässig."

8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 196 Absatz 2a Nummer 2" durch die Wörter " § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2" ersetzt und werden die Wörter "oder Lebenspartnern" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz
  1. eine vorhandene Versichertennummer der Rentenversicherung,
  2. den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen,
  3. den Geburtsnamen,
  4. den Vornamen,
  5. den Familienstand,
  6. den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt,
  7. den Geburtsort,
  8. die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung und
  9. die Staatsangehörigkeit."

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Bei Eheschließung von Landwirten oder Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung."

d) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Witwenrente oder Witwerrente eine Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung bisher nicht vergeben worden, ist dies zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2 bis 4 von der Datenstelle der Rentenversicherung nachzuholen. Der Datenstelle der Rentenversicherung werden hierfür vor dem Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaftlichen Alterskasse in einem automatisierten Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt das Verfahren zur Vergabe einer Versicherungsnummer in Fällen des Satzes 6 fest. Die landwirtschaftliche Alterskasse trägt die Kosten der Vergabe der Versicherungsnummer. Die Höhe der Kosten wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geregelt."

9. § 105a wird aufgehoben.

10. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden."

b) Absatz 9 wird aufgehoben.

11. § 111 wird aufgehoben.

12. § 112 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 112 Versicherungskonto

Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflichtet, Versicherungskonten zu führen."

13. § 113 wird aufgehoben.

14. § 117a wird aufgehoben.

15. § 119 wird aufgehoben.

16. § 120 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 4 wird die Angabe "4 Nummer 5" durch die Wörter "4 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

c) Die Angabe "3." wird gestrichen.

4. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

5. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 259 bis 263a" durch die Angabe " §§ 260 bis 263a" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Betriebsrentengesetzes

§ 6 Satz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Fällt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt, so können auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die zu einem Wegfall oder zu einer Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen."Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen."

Artikel 15
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 28a Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe " § 95 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 7 Absatz 1a des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 17
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,"5. als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,"

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze vorangestellt:

"Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 genannten Frist."

b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort "beginnt" die Wörter "in diesem Fall" eingefügt.

3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 6 oder § 7" ersetzt.

4. In § 10a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 6 oder § 7" ersetzt.

5. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt worden ist."Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt."

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 2 werden die Wörter "in den vergangenen vier Kalenderjahren" durch die Wörter "im Zeitraum von bis zu sechs vorangegangenen Kalenderjahren" ersetzt.

b) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die nach § 35 geregelten Befugnisse der Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prüfungen bleiben davon unberührt. Hat die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung festgestellt, dass das Arbeitseinkommen von Versicherten im Prüfzeitraum die in § 3 Absatz 1 genannte Grenze nicht überstiegen hat, oder bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass das Arbeitseinkommen zukünftig diese Grenze nicht übersteigt, kann sie jährlich wiederkehrend Unterlagen über das Arbeitseinkommen anfordern. Die Künstlersozialkasse kann anlässlich einer Prüfung bei Versicherten personenbezogene Daten nach § 31 Absatz 2 der Abgabenordnung bei den Finanzbehörden anfordern."

7. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18

Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile des Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

" § 18

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Beitragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse."

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

bb) Satz 2

Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind."(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
  1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
  2. die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht

  1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
  2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind."

c) Absatz 3

(3) Aufträge werden nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

9. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30

Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

" § 30

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse."

10. In § 45 wird die Angabe " § 80" durch die Wörter "Die §§ 80, 83 bis 86" und das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" ersetzt.

11. § 56a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Für die Beendigung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Wer am 1. Januar 2023 gemäß § 6 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft befreit ist, bleibt befreit, sofern er nicht innerhalb der in § 6 Absatz 2 Satz 1 geregelten Frist schriftlich gegenüber der Künstlersozialkasse erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf der Frist enden soll."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

12. § 56b

§ 56b

Endet die in § 6 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung genannte Fünfjahresfrist nach dem 31. Dezember 1988, bleibt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bestehen; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Endet die Fünfjahresfrist vor dem 1. Juli 1989, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Erklärung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Fünfjahresfrist abgegeben werden kann.

wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Artikel 28 Nummer 5 und 6 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist,

5. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
  1. §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
  2. § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
  3. § 47 des Zivildienstgesetzes,
  4. § 60 des Infektionsschutzgesetzes,
  5. §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
  6. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
  7. §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
  8. §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

"7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
  1. die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
  2. § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
  3. die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
  4. die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie
  5. die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,"

b) Nummer 8 wird aufgehoben.

6. Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt:

" § 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und des § 68 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."

wird aufgehoben.

Artikel 19
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11b wie folgt gefasst:

" § 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen".

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 53 Absatz 5" durch die Angabe " § 53 Absatz 6" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten."Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat."

b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "24" ersetzt.

3. § 11b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung" § 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht."Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Versicherung des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat."(2) Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen nach dem Fünften und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Versicherung des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss, dessen Höhe sich nach den in Satz 4 benannten Kriterien bei Zugrundelegung des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als beitragspflichtige Einnahme richtet. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse und des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1, 2 und 5 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat."

d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen, wenn wegen einer durchgeführten Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Dies gilt auch für Zeiten vor Durchführung der Nachversicherung, wenn auf Grund des mit der Durchführung der Nachversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eingetretenen rückwirkenden Wegfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs der Übergangsgebührnisse Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten sind.

(6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für Empfänger von Übergangsgebührnissen, denen auf Grund von Absatz 5 Beitragszahlungen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zustehen und die auf Grund einer selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle des Einkommens aus weiteren Versicherungsfällen das Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen ist."

4. In § 13e Satz 1 werden die Wörter "mehr als" durch das Wort "mindestens" ersetzt.

Artikel 20
Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 11b Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen."(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen."

Artikel 21
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

" § 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen".

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten."Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat."

b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "24" ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung" § 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht."Beitragszuschussempfängerinnen und Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss in Höhe der Hälfte der auf Grundlage des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die die Empfängerin oder der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat."(2) Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen nach dem Fünften und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. Beitragszuschussempfängerinnen oder Beitragszuschussempfänger nach Satz 1, denen der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 zusteht, erhalten daneben einen Zuschuss, dessen Höhe sich nach den in Satz 4 benannten Kriterien bei Zugrundelegung des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 als beitragspflichtige Einnahme richtet. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse und des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1, 2 und 5 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die die Empfängerin oder der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Zeitraum, für den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Krankengeld der Soldatenentschädigung als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen."(3) Absatz 2 gilt auch für einen Zeitraum, für den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Versorgungskrankengeld als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen."

e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Für Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen sind Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen, wenn wegen einer durchgeführten Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Dies gilt auch für Zeiten vor Durchführung der Nachversicherung, wenn auf Grund des mit der Durchführung der Nachversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eingetretenen rückwirkenden Wegfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs der Übergangsgebührnisse Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten sind.

(6) Die Beiträge nach Absatz 5 werden nach dem jeweils gültigen Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen, denen auf Grund von Absatz 5 Beitragszahlungen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zustehen und die auf Grund einer selbständigen Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, gilt § 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass anstelle des Einkommens aus weiteren Versicherungsfällen das Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen ist."

Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 32 Nummer 5

5. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 Buchstabe a

a) die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,

wird aufgehoben.

b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:

"18. das Soldatenentschädigungsgesetz."

wird aufgehoben.

2. Artikel 40 Nummer 12 Buchstabe a
(Gültig ab 31.12.2024 siehe =>)

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
altneu
1. bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,"1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,"

wird aufgehoben.

3. In Artikel 90 Absatz 5 werden nach der Angabe "35," die Wörter "40 Nummer 18 und 19, die Artikel" eingefügt.

Artikel 23
Änderung des Versorgungsruhensgesetzes

Das Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2

(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend."

2. § 3 wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Kommission" durch die Wörter "dem Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Kommission" durch die Wörter "das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5

Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder."

Artikel 24
Änderung des Entschädigungsrentengesetzes

Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Über die Bewilligung einer Entschädigungsrente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Soweit es erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen. Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von dem Betroffenen benannte Verfolgtenorganisation zu hören."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "die Kommission" durch die Wörter "das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "über das Bundesversicherungsamt der Kommission" durch die Wörter "dem Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Kommission" durch die Wörter "das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Kommission" durch die Wörter "Das Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "sie" durch das Wort "es" ersetzt und werden die Wörter ", dem Bundesversicherungsamt" gestrichen.

3. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " § 2 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes

(Gültig ab 28.06.2025 siehe =>)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 5 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union

§ 5b Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union".

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen

Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen oder Teilen dieser technischen Spezifikationen abgedeckt sind.

" § 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen

Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen dieser technischen Spezifikationen abgedeckt sind."

3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:

" § 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union

Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Unterstützungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird vermutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union als der Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barrierefreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.

§ 5b Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union

Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikationen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes erfüllen."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 gelten entsprechend."(4) Hat ein Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt, stellt er sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produktes herzustellen. Sofern die Konformität nicht hergestellt werden kann, stellt der Händler sicher, dass das Produkt zurückgenommen wird. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt, informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat. Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend."

Artikel 26
Änderung des Bundesarchivgesetzes

In § 3 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4122) wird die Angabe " § 1 Nummer 8" durch die Angabe " § 1 Nummer 9" ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129) wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bis d" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d" ersetzt.

2. In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe " § 28f Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Absatz 6a" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind amtlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen."(6) Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungsnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen."

b) Absatz 8

(8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sind außerdem das Geburtsland sowie die Versicherungsnummer des Landes der Staatsangehörigkeit einzutragen.

wird aufgehoben.

3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Beginn und Ende einer in Anspruch genommenen Elternzeit sind der zuständigen Krankenkasse gesondert zu melden, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Satz 1 gilt für krankenversicherungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Die Elternzeitmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abzugeben."

4. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 (aufgehoben)" § 16 Technische Standards für die Meldeverfahren

(1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.

(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.

(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze."

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Daten sind in dem Zeichensatz zu übertragen, der in den nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt ist."

6. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Programme zur Datenübertragung durch die Einzugsstellen an die Meldepflichtigen."

7. In § 22 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; soweit das Verfahren nach § 110 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betroffen ist, ist die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu beteiligen." ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

8. § 36 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108" durch die Angabe " §§ 26 Absatz 4, 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, 28p Absatz 6a, §§ 106 bis 106c und 108" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Datenstelle der Rentenversicherung kann mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern durch Verwaltungsvereinbarung eine von Satz 1 abweichende Zuständigkeit für die Erstellung eines Kernprüfprogramms festlegen."

9. In § 40 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises" gestrichen.

Artikel 29
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet."Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des jeweiligen halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung sowie des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 134 Absatz 1 Satz 1 bis 3" durch die Wörter " § 134 Satz 1 bis 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "sich aus der Summe des" und "ergebenden Beitragssatzes" gestrichen und die Wörter "zuzüglich des" durch die Wörter "sowie des halben" ersetzt.

1. § 3 Absatz 1 Satz 3

Abweichend von Satz 1 und 2 tritt in den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle der Einzugsstelle die beauftragte Stelle.

wird aufgehoben.

2. § 5 Absatz 4

(4) In den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle der Einzugsstelle im Sinne der Absätze 1 bis 3 die beauftragte Stelle.

wird aufgehoben.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8.eine Kopie des Antrags nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen, deren Bescheid nach § 7a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie gutachterliche Äußerungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,"8. eine Kopie des Antrags nach § 7a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen, deren Bescheid nach § 7a Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, gutachterliche Äußerungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Dokumentation, welchen Auftragnehmern er eine Kopie der gutachterlichen Äußerung nach § 7a Absatz 4b Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgehändigt hat,"

bb) Nummer 17

17. Veranlagungs-, Änderungs- und Nachtragsbescheide der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

wird aufgehoben.

cc) In Nummer 18 wird die Angabe " § 106" durch die Angabe "den §§ 106 bis 106c" ersetzt.

dd) In Nummer 19 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter ", soweit möglich," eingefügt.

Artikel 30
Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung

Die Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) pauschal besteuerte Bezüge nach den §§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Absatz 2 und § 40b des Einkommensteuergesetzes jeweils nach ihrer gesetzlichen Grundlage getrennt, als sonstiges Pauschalsteuerbrutto alle weiteren pauschal besteuerten Bezüge;".

2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 3 können jeweils für die einzelne Angabe als Anlage der Bescheinigung nach Absatz 1 angefügt werden."

Artikel 31
Änderung der Renten Service Verordnung

Dem § 34 Absatz 1 der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen die physische Versendung durch digitale Verfahren ersetzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt."

Artikel 32
Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung

Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154; 2022 I S. 105, 1539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 61 Absatz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "8" ersetzt.

2. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Anschrift" durch das Wort "Wohnort" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Anschrift" durch die Wörter "der Dienstort" ersetzt.

Artikel 33
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens vom 24. November 1969 (BAnz 1969, Nr. 223, S. 3), die zuletzt durch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens vom 24. Juli 1984 geändert worden ist (BAnz. S. 8377), wird aufgehoben.

Artikel 34
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 10 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 12 Nummer 10 Buchstabe a und Artikel 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Die Artikel 18 und 22 Nummer 1 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3a) Artikel 6 Nummer 6 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, h und m, Nummer 6, 8 und 11 Buchstabe a, d und f, Nummer 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 27, 28, 31, 33, 34, 35 und 38, Artikel 3, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1b Buchstabe c, Nummer 3, 5 und 7, Artikel 6 Nummer 7, Artikel 7 Nummer 16, Artikel 8 Nummer 2, 4, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 28 Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

(5) Artikel 22 Nummer 2 tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.

(6) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, k und p, Nummer 7, 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 18 Buchstabe a, b und c Doppelbuchstabe bb, Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und dd, Nummer 39, 40 und 46, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 4, Artikel 6 Nummer 17, Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 17, Artikel 7a, 21 und 28 Nummer 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(7) Artikel 25 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.

(7a) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(8) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 Nummer 2a treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

(9) Artikel 7 Nummer 15 tritt gemäß Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.

(10) Artikel 7 Nummer 30 Buchstabe b und Nummer 31 Buchstabe b tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

ID: 22852

ENDE