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ZH 1/474 / DGUV Regel 103-015 - Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung
(Ausgabe 10/1986)
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf Anlagen zum Erzeugen, Fortleiten und Verwenden von Ozon als Wasseraufbereitungsmittel für Trink-, Schwimmbecken-, Betriebs- und Abwasser.
Anforderungen an Ozonerzeugungsanlagen siehe auch DIN 19627 "Ozonerzeugungsanlagen zur Wasseraufbereitung".
1.2 Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf Unterdruckanlagen mit einer maximalen Leistung von 2 g/h Ozon.
1.3 Diese Richtlinien finden ferner keine Anwendung auf Ozonanlagen oder auf Teile von ihnen, die im Freien aufgestellt sind.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Ozonanlagen im Sinne dieser Richtlinien ist die Gesamtheit von Ozonerzeugungsanlage, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Restozon-Entfernungsanlage.
2.2 Ozonerzeugungsanlage im Sinne dieser Richtlinien ist die Gesamtheit der Anlagenteile, die der Ozonerzeugung dienen.
2.3 Vermischungseinrichtung im Sinne dieser Richtlinien ist der Anlagenteil, in dem das aus der Ozonerzeugungsanlage kommende Gas mit dem Wasser vermischt wird.
2.4 Reaktionsbehälter im Sinne dieser Richtlinien ist der Behälter, in dem die Reaktion des Ozons mit Wasserinhaltsstoffen stattfindet. Der Behälter ist der Vermischungseinrichtung nachgeschaltet, sofern nicht das Einbringen und die Reaktion des Ozons in demselben Anlagenteil erfolgt.
2.5 Restozon-Entfernungsanlage im Sinne dieser Richtlinien ist der Anlagenteil, in dem das bei der Reaktion nicht verbrauchte Ozon abgebaut wird.
Die Restozon-Entfernung geschieht regelmäßig durch Behandlung des Abgases; Restozon kann auch zusätzlich aus dem aufbereiteten Wasser entfernt werden.
2.6 Unterdruckanlage im Sinne dieser Richtlinien ist die Ozonerzeugungsanlage, deren Behälter und Leitungen, soweit sie ozonhaltiges Gas führen, bis zur Vermischungseinrichtung unter Unterdruck stehen.
2.7 Überdruckanlage im Sinne dieser Richtlinien ist die Ozonerzeugungsanlage, deren Behälter und Leitungen, soweit sie ozonhaltiges Gas führen, bis zur Vermischungseinrichtung unter Überdruck stehen.
3 Allgemeine Anforderungen
Ozonanlagen müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Betriebsanleitung
Für die Ozonanlage oder deren Teile muss eine Betriebsanleitung des Herstellers oder des Errichters in der Nähe der Ozonanlage oder deren Teilen vorhanden sein. Die Betriebsanleitung muss insbesondere enthalten
4.2 Kennzeichnung
4.2.1 An Ozonerzeugungsanlagen müssen mindestens folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Unabhängig von Abschnitt 4.2.1 müssen Druckbehälter auch nach den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 401 "Ausrüstung der Druckbehälter; Kennzeichnung" (ZH 1/621.10) gekennzeichnet sein.
4.2.2 Leitungen, die ozonhaltiges Gas führen, müssen gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung erfolgt nach DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff" mit einem gelben, schwarzumrandeten Schild mit Spitze in Durchflussrichtung und schwarzer Aufschrift "Ozon". Zusätzlich erhält die Leitung an der Spitze des Schildes einen umlaufenden, schwarz umrandeten Ring in der Farbe orange. Zur Ausführung der Kennzeichnung siehe auch Anhang 2.
Farben:
gelb RAL 1021,
schwarz RAL 9005,
orange RAL 2003.
4.3 Werkstoffauswahl
4.3.1 Für sämtliche Anlagenteile, die mit ozonhaltigen Gasen oder deren wässrigen Lösungen in Berührung kommen, müssen Werkstoffe verwendet sein, die ozonbeständig sind.
Bewährt haben sich nichtrostende Stähle nach DIN 17007-2 "Werkstoffnummern; Systematik der Hauptgruppe 1: Stahl" (z.B. Werkstoff- Nr. 1.4571), Aluminium nach DIN 17007-4 "Werkstoffnummern; Systematik der Hauptgruppen 2 und 3: Nichteisenmetalle" (z.B. AL 99,8), verschiedene Kunststoffe (z.B. PTFE), Keramik, Glas und Beton (Güte B 300).
PVC nach DIN 8061 "Rohre aus PVC hart (Polyvinylchlorid hart)" ist sowohl für Ozongasleitungen als auch für Leitungen mit wässriger Lösung beliebiger Konzentration geeignet. Die Schlagzähigkeit von PVC wird bei intensiver Ozoneinwirkung im Laufe der Zeit geringer. Aus diesem Grunde sollten für solche Leitungen PVC-Rohre der Reihe 5 (PN 16) nach DIN 8062 "Rohre aus PVC hart (Polyvinylchlorid hart); Maße" ausgewählt und fachgerecht verlegt werden.
PE nach DIN 8075-1 "Rohre aus PE hart (Polyäthylen hart), Typ 1; Allgemeine Güteanforderungen, Prüfung" ist nur für wässrige Lösungen mit Ozongehalten kleiner 0,1 % geeignet.
Die Forderung ist auch erfüllt, wenn nicht korrosionsbeständiger Stahl ozonbeständig beschichtet ist.
4.3.2 Dichtungen in Anlagenteilen, die ozonhaltiges Gas führen, müssen aus ozonbeständigem Werkstoff bestehen.
Ozonbeständiger Werkstoff ist z.B. Polytetrafluorethylen (PTFE). Naturgummi wird durch Ozon zerstört.
4.4 Anforderungen an den Aufstellungsort von Ozonanlagen
4.4.1 Ozonanlagen müssen in geschlossenen, verschließbaren Räumen aufgestellt sein.
Solche Räume sind z.B. auch Technikräume und gegebenenfalls Betriebsgänge um Becken von Schwimmbädern.
Bei Verwendung von Sauerstoff siehe auch UVV "Sauerstoff" (BGV B7).
4.4.2 In Räumen, in denen Ozonanlagen aufgestellt sind, dürfen keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sein.
4.4.3 Kann die Forderung nach Abschnitt 4.4.2 aus verfahrenstechnischen Gründen nicht eingehalten werden, muss sichergestellt sein, dass die Ozonkonzentration in der Raumluft am Arbeitsplatz den MAK-Wert nicht überschreitet.
Dies wird z.B. sichergestellt, wenn auf Grund des Arbeitsverfahrens der MAK-Wert von 0,2 mg/m³ nicht überschritten werden kann oder wenn bei Ausfall von Anlagenteilen, der zu gesundheitsschädlichen Ozonkonzentrationen führen könnte (z.B. Absaugsystem bei Flaschenreinigungsanlagen in der Getränkeindustrie), die Ozonerzeugung abgeschaltet wird.
4.4.4 Räume, in denen im Störungsfall Ozon austreten kann, müssen mit Gaswarngeräten mit optischer und akustischer Anzeige wirksam überwacht sein, die bei Ansprechen die Ozonerzeugung unterbrechen.
Solche Räume sind z.B. Ozonanlagenräume, Räume mit ozonführenden Rohrleitungen. Wirksame Überwachung bedeutet, dass die Messgeber (-fühler) der Gaswarngeräte dort angebracht sind, wo im Störungsfall mit der höchsten Ozon-Konzentration gerechnet werden muss, z.B. bei Überdruckanlagen in der Nähe der Ozonerzeugungsanlage, bei Unterdruckanlagen in der Nähe der Restozon-Vernichtungsanlage. Bei dieser Messgeberanordnung darf die Alarmschwelle des Gaswarngerätes auf eine Ozonkonzentration von 1,0 mg/m3 eingestellt sein.
4.4.5 Die Forderung nach Abschnitt 4.4.4 gilt nicht für Räume, in denen sich ozonführende Rohrleitungen ohne lösbare Verbindungen befinden, die durch einen Sachkundigen einer Dichtheitsprüfung unterzogen worden sind.
4.4.6 Räume, in denen Ozonanlagen aufgestellt sind, müssen mit dem Warnzeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift
"Ozonanlage Zutritt nur für unterwiesene Personen"
sowie mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen und deutlich erkennbar sowie dauerhaft befestigt sein.
Abbildungen der Sicherheitskennzeichen siehe Anhang 2.
4.4.7 Räume, in denen Ozonanlagen aufgestellt sind, müssen mit technischer Entlüftung ausgerüstet sein. Es muss eine saugende Lüftung vorhanden sein, deren Ansaugöffnung unmittelbar über dem Fußboden liegt und die bei Ansprechen des Gaswarngerätes selbsttätig einschaltet; ein mindestens dreifacher Luftwechsel pro Stunde muss sichergestellt sein.
4.4.8 Abschnitt 4.4.7 gilt nicht für Räume mit Unterdruckanlagen, deren Leistung 500 g/h Ozon je Aufbereitungskreis nicht übersteigt.
4.5 Not-Befehlseinrichtungen
Die Ozonerzeugung muss durch eine Not-Befehlseinrichtung (Not-Ausschalter) abgeschaltet werden können. Die Not-Befehlseinrichtung muss an leicht zugänglicher, ungefährdeter Stelle in der Nähe der Tür des Ozonanlagenraumes angebracht und gekennzeichnet sein.
Not-Befehlseinrichtungen siehe DIN VDE 0113-1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".
4.6 Vermischungseinrichtungen
4.6.1 Ozon darf nur in die Vermischungseinrichtung eingeleitet werden können, wenn der in der Betriebsanleitung angegebene Mindestdurchfluss des Wassers erreicht oder überschritten ist und die Restozon-Entfernungsanlage betriebsbereit ist.
4.6.2 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten, dass weder Wasser noch Wasserdampf von der Vermischungseinrichtung auf die Ozonerzeugungsanlage rückwirken können.
4.7 Verfahrenstechnische Anforderungen
4.7.1 Ozonhaltiges Abgas muss über eine wirksame Restozon-Entfernungsanlage ins Freie geleitet werden.
Die gebräuchlichsten Restozon-Entfernungsanlagen wirken thermisch, katalytisch oder über Aktivkohlefilter.
Die Wirksamkeit der Restozon-Entfernungsanlage ist gewährleistet, wenn
4.7.2 Die Forderung nach Abschnitt 4.7.1 gilt nicht für das Abgas aus Behältern bei deren Belüftung zum Zwecke der Betriebskontrolle.
5 Betrieb
5.1 Betriebsanweisungen
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers für die Ozonanlage Betriebsanweisungen aufzustellen und so auszulegen, dass sie allen in der Ozonanlage Beschäftigten zugänglich sind. Die Betriebsanweisung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
5.2 Bedienung, Wartung und Instandsetzung
5.2.1 Der Aufstellungsraum für Ozonanlagen darf nur von Befugten betreten werden.
5.2.2 Ozonanlagen dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die vom Unternehmer darin unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. Die Unterweisung hat insbesondere zu erfolgen über die
5.2.3 Ozonanlagen dürfen nur von Sachkundigen auf Anweisung des Unternehmers instand gesetzt werden.
Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Ozonanlagen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Ozonanlagen beurteilen können.
5.2.4 Bedienungs- und Wartungsarbeiten, die nicht in den Betriebsanweisungen nach Abschnitt 5.1 geregelt sind, dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Unternehmers ausgeführt werden.
5.2.5 Restozon-Entfernungsanlagen nach Abschnitt 4.7.1 sind regelmäßig zu inspizieren und zu warten.
Die Zeitabstände für Inspektion und Wartung werden nach Angaben des Herstellers und in Abhängigkeit von der Gebrauchsdauer festgelegt.
5.2.6 Gaswarngeräte nach Abschnitt 4.4.4 sind zur Gewährleistung einer einwandfreien Funktion regelmäßig zu inspizieren und zu warten.
Die Zeitabstände für Inspektion und Wartung richten sich nach der Gerätebauart und den Herstellerangaben.
5.2.7 Über die Tätigkeit nach den Abschnitten 5.2.5 und 5.2.6 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
5.3 Atemschutz
5.3.1 Der Unternehmer hat für jede an der Ozonanlage beschäftigte Person ein namentlich gekennzeichnetes ozonbeständiges Atemschutzgerät als Vollmaske mit wirksamem Filter zur Verfügung zu stellen.
Die Kennzeichnung der Gasfiltertypen erfolgt nach DIN 3181 "Atemgeräte; Atemfilter für Atemschutzgeräte".
Wirksame Filter sind z.B. solche mit der Kennzeichnung
Siehe "Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134).
Siehe auch Anhang 1.
5.3.2 Atemschutzgeräte dürfen nicht in Räumen aufbewahrt werden, in denen Einrichtungen der Ozonanlage vorhanden sind. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Atemschutzgeräte einsatzbereit, leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt aufbewahrt werden.
5.3.3 Beschäftigte haben Atemschutzgeräte anzulegen, bevor sie Räume betreten, in denen eine Ozonansammlung vorhanden oder zu vermuten ist.
Für das Befahren von Behältern und Kammern siehe "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).
5.3.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten mit der Benutzung der Atemschutzgeräte durch mindestens eine Übung pro Jahr vertraut sind und diese bestimmungsgemäß benutzen.
Siehe auch "Atemschutz-Merkblatt" (BGI 572) sowie zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die Spezifische Einwirkungsdefinition "Belastung durch Atemschutzgeräte" (ZH 1/600.19).
5.4 Nachweis von Ozon
Zur Messung der Ozonkonzentration in der Raumluft und zum Feststellen von Undichtigkeiten sind vom Unternehmer geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
Als geeignete Hilfsmittel haben sich zur Messung der Ozonkonzentration in der Raumluft Prüfröhrchen und zum Feststellen von Undichtigkeiten Kalium-Iodid-Stärkepapier bewährt.
5.5 Arbeiten an Ozonanlagen
5.5.1 An Ozonanlagen, die mit Sauerstoff als Einsatzgas arbeiten, müssen sämtliche Teile, die mit Sauerstoff oder Sauerstoff-Ozon-Gemisch in Berührung kommen, öl- und fettfrei gehalten werden.
Bei Reinigungsarbeiten z.B. müssen öl- und fettfreie Materialien verwendet werden. Für Arbeiten an Ozonanlagen siehe auch UVV "Sauerstoff" (BGV B7).
5.5.2 Vor dem Öffnen von Anlagenteilen, in denen sich ozonhaltiges Gas befindet, sind diese so lange zu spülen, bis kein Ozon mehr nachgewiesen werden kann. Das Gas ist gefahrlos abzuführen.
Anlagenteile sind z.B. Ozonerzeuger, Behälter, Reaktionskammern, Rohrleitungen. Zur Spülung können z.B. das Einsatzgas oder Inertgas verwandt werden.
5.5.3 Vor Beginn von Arbeiten an Ozonerzeugungselementen sind diese gefahrlos elektrisch zu entladen, sofern nicht durch konstruktive Maßnahmen die selbsttätige Entladung nach Abschalten des Ozonerzeugers erfolgt.
Zu diesen Arbeiten gehören z.B. das Auswechseln von Entladungsröhren.
5.5.4 Räume, in denen Ozonerzeugungsanlagen aufgestellt sind, dürfen nicht mit Wasser ausgespritzt werden.
6 Prüfung
6.1 Ozonanlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen vom Unternehmer zu beauftragenden Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Hinsichtlich Sachkundige siehe Erläuterungen zu Abschnitt 5.2.3.
Als Sachkundige für die Prüfung können auch die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller- oder Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den arbeitssicheren Zustand von Ozonanlagen zu beurteilen.
6.2 Ozonanlagen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch einen vom Unternehmer zu beauftragenden Sachkundigen auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Siehe Erläuterungen zu Abschnitt 6.1.
6.3 Über Art und Ergebnis der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 und 6.2 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
7 Zeitpunkt der Anwendung
7.1 Diese Richtlinien sind anzuwenden ab 1. Oktober 1986. Sie ersetzen die "Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung" (ZH 1/474) vom 1. Oktober 1983.
7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1983 in Betrieb genommen worden sind oder im Bau waren, die Bestimmungen der Abschnitte 4.4.1, 4.6.1 und 4.6.2 sowie für Unterdruckanlagen Abschnitt 4.4.7 nicht anzuwenden.
7.3 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1983 in Betrieb genommen worden sind oder im Bau waren, die Bestimmungen der Abschnitte 4.1, 4.2, 4.3, 4.4.2 bis 4.4.6, 4.5 und 4.7.1 sowie für Überdruckanlagen Abschnitt 4.4.7 ab 1. Oktober 1986 anzuwenden.
Eigenschaften des Ozons | Anhang 1 |
Ozon (O3) bildet sich aus Sauerstoff, z.B. durch Einwirkung von UV-Licht, bei sehr hohen Temperaturen und bei der stillen elektrischen Entladung.
Ozon ist etwa 1 ½ mal so schwer wie Luft und bei normaler Temperatur und normalem Druck ein farbloses bis blaues Gas mit je nach Konzentration nelken-, heu- oder chlorähnlichem Geruch ("Höhensonnengeruch"). Ozon ist sehr giftig.
Ozon wird durch seinen intensiven Geruch schon in geringsten Konzentrationen wahrgenommen. Die Geruchsschwelle liegt bei etwa 0,02 ml/m3 (ppm). Ozon ist neben Fluor das stärkste bekannte Oxidationsmittel; es oxidiert fast alle Metalle und greift die meisten anderen Stoffe an (Ausnahmen z.B. Aluminium, Edelstahl, Glas, Keramik, Beton). So wird Gummi sehr schnell durch Ozon zerstört.
Ozon hat eine stark schädigende Wirkung auf niedere Organismen, wie z.B. Bakterien, Keime, Pilze. Zu Desinfektionszwecken wird diese Eigenschaft in kontrollierter Form genutzt (z.B. bei der Wasserentkeimung).
Ozon selbst ist unbrennbar, fördert aber die Verbrennung; explosive Reaktionen sind möglich.
Gesundheitsgefahren
Die sehr starke Giftigkeit des Ozons drückt sich in seinem niedrigen MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) von 0,1 ml/m3 aus. Es dürfen also am Arbeitsplatz in einem Kubikmeter Atemluft höchstens 0,1 Kubikzentimeter oder 0,2 mg Ozon dauernd vorhanden sein, damit bei einer in der Regel täglich 8-stündigen Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen) im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird und diese nicht unangemessen belästigt werden (zum Vergleich: MAK-Wert für Chlorgas 0,5 ml/m3, Kohlendioxid 5000 ml/m3). Bei Ozonkonzentrationen von etwa 0,5 ml/m3 tritt eine Betäubung des Geruchssinnes ein. Nach etwa fünf Minuten Einwirkungsdauer wird das Gas nicht mehr wahrgenommen.
Ozonkonzentrationen etwas über 0,5 ml/m3 wirken bereits stark reizend auf die Augen; Husten- und Niesreiz, Tränenbildung und Kopfschmerzen treten auf. Konzentrationen oberhalb von 1 ml/m3 bewirken bereits nach wenigen Minuten Einwirkungsdauer starke Reizungen der Schleimhäute in den Atemwegen, die zu Bronchialspasmen (starke Hustenreize) führen.
Es treten Atembeschwerden auf, die die Anzeichen eines toxischen Lungenödems besitzen. Personen, die häufig oder lange Zeit der Einwirkung niedriger Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind, können an chronischen Bronchialleiden erkranken.
Ozonkonzentrationen über 10 ml/m3 führen nach längerer Einwirkungsdauer zu Bewusstlosigkeit, Lungenblutungen und Tod. Die Einatmung von Ozon in Konzentrationen über 5000 ml/m3 führt innerhalb weniger Minuten zum Tode.
Erste Hilfe
Bei Einwirkungen von Ozon sind sofort die folgenden Erste-Hilfe-Maßnahmen durchzuführen:
Siehe "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" (ZH 1/143).
Kennzeichnung | Anhang 2 |
1 Sicherheitskennzeichnung
Die Sicherheitskennzeichnung ist entsprechend UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) vorzunehmen:
Ozonanlage Zutritt nur für unterwiesene Personen |
2 Kennzeichnung von Rohrleitungen
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze/Verordnungen
Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) ←aufgehoben (Archiv) neu: BetrSichV
Technische Regeln Druckbehälter (TRB).
2. Unfallverhütungsvorschriften
Allgemeine Vorschriften (BGV A1),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),
Gase (BGV B6),
Sauerstoff (BGV B7),
Erste Hilfe (BGV A5),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8).
3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Merkblätter, Grundsätze
Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117),
Merkblatt für gefährliche chemische Stoffe (BGI 536),
Atemschutz-Merkblatt (BGI 572),
Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (BGI 510),
Merkblatt: Sauerstoff als Lebensgefahr (BGI 772), Ordnungsnummer durch HVBG neu vergeben 10/2004
Merkblatt: Wann wird Sauerstoff eine Lebensgefahr? (BGI 644),
Belastung durch Atemschutzgeräte (ZH 1/600.19).
(Bezugsquelle: Gentner Verlag, Postfach 688, 7000 Stuttgart 1)
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen; Atemschutzgeräte (G 26).
4. DIN-Normen
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin)
DIN 825-1 | Schildermaße; Quadratische und rechteckige Schilder, |
DIN 2403 | Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff, |
DIN 3179-2 | Einteilung von Atemgeräten; Atemschutzgerät für Arbeit und Rettung für Hauptanwendung bei Umgebungsdruck (1+ 0,2 * 0,3) bar, |
DIN 3181-1 | Atemgeräte; Atemfilter für Atemschutzgeräte, Gas- und Kombinationsfilter, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung, |
DIN 3181-2 | Atemgeräte; Atemfilter für Atemschutzgeräte, Partikelfilter, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung, |
DIN 3181-3 | Atemgeräte; Atemfilter für Atemschutzgeräte, Spezialfilter, Kennzeichnung, |
DIN 8061-1 | Rohre aus PVC hart (Polyvinylchlorid hart); Allgemeine Güteanforderungen, Prüfung, |
DIN 8061-2 | Rohre aus PVC hart (Polyvinylchlorid hart), erhöht schlagzäh.; Allgemeine Güteanforderungen, Prüfung, |
DIN 8062 | Rohre aus PVC hart (Polyvinylchlorid hart); Maße, |
DIN 8075-1 | Rohre aus PE hart (Polyäthylen hart), Typ 1; Allgemeine Güteanforderungen, Prüfung, |
DIN 17007-2 | Werkstoffnummern; Systematik der Hauptgruppe 1: Stahl, |
DIN 17007-4 | Werkstoffnummern; Systematik der Hauptgruppen 2 und 3: Nichteisenmetalle, |
DIN 19627 | Ozonerzeugungsanlagen zur Wasseraufbereitung, |
DIN VDE 1000 | Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse, |
DIN VDE 0100 | Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, |
DIN VDE 0101 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV, |
DIN VDE 0105 | Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen, |
DIN VDE 0113 Teil 1 | Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen. |
5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle:
VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)
DIN VDE 1000 | Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse, |
VDE 0100 | Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, |
DIN VDE 0101 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV, |
DIN VDE 0105 Teil 1 | Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen, |
DIN VDE 0113 Teil 1 | Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen. |
ENDE |