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Änderungstext
Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Vom 27. September 2002
(BGBl. I Nr. 70 vom 02.10.2002 S. 3777)
Siehe Fn *
Es verordnen
Artikel 1
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 2
Dreizehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
13. GSGV - Aerosolpackungsverordnung
Artikel 3
Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
14. GSGV - Druckgeräteverordnung
Artikel 4
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen
(Rohrfernleitungsverordnung)
Artikel 5
Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz
(1) Die Überschrift der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) wird wie folgt gefasst:
"Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
11. GSGV - Explosionsschutzverordnung".
(2) Die Überschrift der Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393) wird wie folgt gefasst:
"Zwölfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
12. GSGV - Aufzugsverordnung".
Artikel 6
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 20001 S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu Anhang V folgende Angabe angefügt:
"Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren".
2. In § 28 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei Überschreiten der Werte für
- alveolengängigen Feinstaub von 3 mg/m3oder
- einatembaren Staub von 10 mg/m3
sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Sofern die Staubexposition an Arbeitsplätzen nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt ist, hat der Arbeitgeber hierzu an staubbelasteten Arbeitsplätzen durch Messungen festzustellen, ob die Werte nach Satz 1 eingehalten sind."
3. In § 50 Abs. 1 sind folgende neue Nummern 11b, 11c und 11d einzufügen:
"11 b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,
11c. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.4.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,
11 d. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.4.4 Abs. 3 oder Nr. 8.4.5 Abs. 4 einen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,".
4. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Nummer 8 angefügt:
"Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren".
b) Nach Nummer 7 wird Nummer 8 angefügt:
"Anhang V Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren ...."
Artikel 7
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 3 Allgemeine Anforderungen" wird folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Nichtraucherschutz".
b) Nach der Angabe " § 31 Liegeräume" wird die Angabe " § 32 Nichtraucherschutz" aufgehoben.
2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "gilt" die Anführung ", abgesehen von § 3a," eingefügt.
3. Nach § 3 wird § 3a eingefügt:
" § 3a Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen."
§ 32 NichtraucherschutzIn Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch getroffen werden.
wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 Abschnitt 3 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. die Verordnung über wassergefährdende Stoffe bei der Beförderung in Rohrleitungsanlagen vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1946), geändert durch die Verordnung vom 5. April 1976 (BGBl. I S. 915),
2. die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), außer für Gashochdruckleitungen, die
3. die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung vom 11. März 1997 (BGBl. I S. 450), geändert durch Artikel 397 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).
(3) Am 1. Januar 2003 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 330 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
2. die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
3. die Aufzugsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410), geändert durch Artikel 332 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. 1 S. 2785),
4. die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S.1931),
5. die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S.173, 220), zuletzt geändert durch Artikel 333 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
6. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), geändert durch Artikel 334 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 und 6, des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1, die für Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des Artikels 4 § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, welche der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen dienen, bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung zur Zulassung dieser Anlagen und zur Aufsicht über diese Anlagen entsprechend fortgelten,
7. die Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), mit Ausnahme der hygienischen Anforderungen an Getränkeschankanlagen in § 1 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, §§ 4, 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11, 12 Abs. 1, §§ 14, 16, 18, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 und § 22, die am 30. Juni 2005 außer Kraft treten.
(Red. Anm.: Mit Außerkraft treten dieses § 3 verlieren auch die dazugehörigen Technischen Regeln ihre Gültigkeit)
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung
ENDE