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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R
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ZH 1/52 - Richtlinien für Hydraulikbagger und Lader mitangebauten Arbeitsplattformen

(Ausgabe 04/1987 zurückgezogen)




1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf Bau, Ausrüstung und Betrieb von Arbeitsplattformen und die als Trägergerät dienenden Hydraulikbagger oder Lader.

1.2 Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern, die als Trägergerät einer Ramme oder eines Bohrgerätes dienen.

2 Begriffsbestimmungen

Arbeitsplattformen im Sinne dieser Richtlinien sind fest an Hydraulikbaggern angebrachte oder an Ladern sicher befestigte Einrichtungen zur Ausführung bestimmter Tätigkeiten. Sie werden im Folgenden Plattformen genannt.

   Fest angebracht bedeutet, dass die Plattform an Stelle des Grabgefäßes am Trägergerät montiert ist.

Sicher befestigt bedeutet, dass die Arbeitsplattform mit der Arbeitseinrichtung (z.B. Schaufel) des Laders formschlüssig verbunden ist.

Bestimmte Tätigkeiten sind z.B.:

  • Beräumen, Sichern des Gebirges in unterirdischen Hohlraumbauten (z.B. Tunnel, Stollen) durch Erd- oder Felsanker, Spritzbeton, Ausbau und ähnlichem,
  • Kontroll- oder ähnliche kurzzeitige Arbeiten an baulichen und maschinellen Anlagen (z.B. Brücken, Fertigteilbauten).

Hydraulikbagger und Lader siehe Unfallverhütungsvorschrift "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdmaschinen)" (VBG 40).

Hinweis:

Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt; ausgewählte Betriebsbestimmungen dieser Vorschrift finden sich in Kapitel 2.12 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

3 Allgemeine Anforderungen

Plattformen und Trägergeräte müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4 Bau und Ausrüstung

A. Plattformen

4.1 Kennzeichnung

An jeder Plattform müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.2 Beschaffenheit

Plattformen müssen eine ebene und trittsichere Standfläche haben, die leicht zu reinigen ist.

   Dies wird z.B. durch Metallgitterroste mit einer Maschenweite von mindestens 35 x 35 mm und höchstens 50 x 50 mm erreicht.

4.3 Absturzsicherung

Plattformen müssen mit einem umlaufenden, mindestens 1,00 m hohen Geländer mit Knie- und Fußleiste ausgerüstet sein, das eine den Einsatzbedingungen angepasste Festigkeit aufweist.

   Geländer siehe DIN 24 533-1 "Geländer aus Stahl".

4.4 Sicherung gegen Quetschgefahren

Der Handlauf des Geländers nach Abschnitt 4.3 muss auf seiner Außenseite mit einer im waagerechten Abstand von 150 mm und 150 mm unter der Oberkante des Geländers angebrachten Schutzstange ausgerüstet sein, die ein Einquetschen der Hände zwischen dem Handlauf und festen Teilen der Umgebung verhindert. Dies gilt nicht für Geräte, die von der Plattform aus gesteuert werden.

4.5 Schutzdach

4.5.1 Plattformen, die in Bereichen eingesetzt werden, in denen Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht, z.B. in ungesicherten Tunnelbereichen oder bei Abbrucharbeiten, müssen ein ausreichend bemessenes Schutzdach haben. Das Dach muss eine Grundfläche von mindestens 40 x 50 cm je zugelassene Person überdecken. Die lichte Höhe zwischen Standfläche und Schutzdach muss mindestens 1,90 m betragen.

   Schutzdach siehe DIN 24 082 "Erdbaumaschinen; Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für Hydraulik- und Seilbagger; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

4.5.2 An Plattformen, die in Tunnels eingesetzt werden, ist ein Schutzdach nicht erforderlich, wenn die Plattform so groß bemessen ist, dass Beschäftigte in den bereits gesicherten Tunnelbereich zurücktreten können.

   Ein Zurücktreten auf der Plattform in den gesicherten Tunnelbereich ist z.B. möglich, wenn an der Rückseite der Plattform, beidseitig im Bereich des Auslegers (Bagger) oder des Hubarmes (Lader), Standflächen von ca. 100 x 50 cm Größe vorhanden sind.

4.6 Begrenzung der Hubbewegung

Plattformen, die bei Bauarbeiten unter Tage eingesetzt werden, müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die verhindert, dass die auf der Plattform befindlichen Personen eingequetscht werden.

   Als derartige Einrichtung kommen z.B. Abschalteinrichtungen für die Hubbewegung, an der Plattform angebrachte stabile Stempel von mindestens 1,90 m Höhe oder ein Schutzdach nach DIN 24 082 in Betracht.

4.7 Zugang zur Plattform

Zugänge zu Plattformen müssen so beschaffen sein, dass sie sicher benutzt und vom Führer des Trägergerätes überblickt werden können.

   Zugänge siehe DIN 24 084 "Erdbaumaschinen; Zugänge, Begriffe, Gestaltung".

4.8 Stellteile für die Steuerung der Bewegung der Arbeitseinrichtung

4.8.1 Die Stellteile für die Steuerung der Bewegung der Arbeitseinrichtung müssen sich an der Plattform befinden. Dies gilt nicht für Geräte, die bei Bauarbeiten unter Tage eingesetzt werden.

4.8.2 Die Stellteile nach Abschnitt 4.8.1 müssen beim Loslassen selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen.

B. Trägergeräte

4.9 Parallelführung

An Hydraulikbaggern und Ladern muss durch eine zwangläufige Parallelführung sichergestellt sein, dass eine Schrägstellung der Plattform von mehr als 10° gegenüber der Standfläche des Trägergerätes nicht möglich ist.

4.10 Hub- und Senkgeschwindigkeit

Die Hub- und Senkgeschwindigkeit für Plattformen muss auf höchstens 0,4 m/s begrenzt werden können.

   Die Hub- und Senkgeschwindigkeit kann begrenzt werden z.B. durch Einbau von zusätzlichen, steuerbaren Drosselventilen im Hydraulikkreislauf.

Senkgeschwindigkeit siehe auch Abschnitt 4.11.3.

4.11 Sicherung gegen Leitungs- und Schlauchbruch

4.11.1Hydraulikbagger als Trägergerät müssen am Hub- und Löffelstielzylinder mit Leitungsbruchsicherungen nach DIN 24 093 "Erdbaumaschinen; Hydraulikbagger; Leitungsbruchsicherungssystem beim Hebezeugeinsatz; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" ausgerüstet sein.

4.11.2Lader als Trägergerät müssen mit einer Leitungsbruchsicherung nach DIN 24 093 ausgerüstet sein, oder der Berstdruck der Hydraulikschläuche und -leitungen muss auf mindestens das 4fache des zulässigen Betriebsdruckes ausgelegt sein.

4.11.3 Im Falle eines Leitungs- oder Schlauchbruches darf eine Absenkgeschwindigkeit der Plattform von 0,5 m/s nicht überschritten werden können.

4.12 Hinweiszeichen

Am Fahrerplatz von Trägergeräten, die bei Bauarbeiten unter Tage eingesetzt werden, muss ein Hinweiszeichen angebracht sein, dass der Geräteführer den Fahrerplatz nur bei abgesetzter Arbeitsplattform verlassen darf.

4.13 Beleuchtungseinrichtung

Trägergeräte, die bei Bauarbeiten unter Tage eingesetzt werden, müssen mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit deren Hilfe der Geräteführer die Plattformen und Personen in allen Stellungen beobachten kann. Dies gilt nicht, wenn an der Einsatzstelle eine ausreichende Allgemeinbeleuchtung vorhanden ist.

   Beleuchtung siehe § 39 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und § 18 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40).

Hinweis:

Die Unfallverhütungsvorschrift "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40) wurde zum 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt; ausgewählte Betriebsbestimmungen dieser Vorschrift finden sich in Kapitel 2.12 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

5 Betrieb

5.1 Mit dem Führen von Trägergeräten mit angebauten Plattformen dürfen nur erfahrene, zuverlässige und für diesen Arbeitseinsatz besonders unterwiesene Personen (Geräteführer) beauftragt werden.

5.2 Der Geräteführer darf mit dem Trägergerät keine Transportfahrten ausführen, solange die Plattform besetzt ist. Arbeitsbedingte Fahrbewegungen müssen so langsam durchgeführt werden, dass durch sie Personen auf der Plattform nicht gefährdet werden.

5.3 Verlässt der Geräteführer den Fahrerplatz, solange die Plattform besetzt ist, hat er das Trägergerät gegen ungewollte Fahrbewegungen zu sichern.

5.4 Bei Bauarbeiten unter Tage darf der Geräteführer den Fahrerplatz nicht verlassen, solange die Plattform besetzt ist. Dies gilt nicht für Geräte, die von der Plattform aus gesteuert werden.

5.5 Bei Bauarbeiten unter Tage ist der Einsatz der Plattform so einzurichten, dass der Geräteführer die Arbeitsplattform in allen Stellungen gut beobachten kann.

5.6 Bei Bauarbeiten unter Tage muss zwischen den Personen auf der Plattform und dem Geräteführer eine zuverlässige Verständigung gewährleistet sein.

   Handzeichen zur Verständigung siehe DIN 33409 "Handzeichen zum Einweisen".

6 Überwachung und Prüfung

6.1 Der Geräteführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht den arbeitssicheren Zustand der Plattform zu prüfen.

6.2 Plattformen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme und darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

   Überwachung und Prüfung siehe §§ 49 und 50 der Unfallverhütungsvorschrift "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40).

Hinweis:

Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt; ausgewählte Betriebsbestimmungen dieser Vorschrift finden sich in Kapitel 2.12 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Hydraulikbaggern und Ladern mit zugehörigen Arbeitsplattformen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Hydraulikbaggern und Ladern mit angebauten Arbeitsplattformen beurteilen kann.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Richtlinien sind anzuwenden ab April 1987.

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