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ZH 1/616 - Sicherheitsregeln für staubemittierende handgeführte Maschinen und Geräte zur Bearbeitung von Asbestzement-Erzeugnissen
(Ausgabe 04/1985 zurückgezogen)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Vorbemerkung
Der Schutz vor Gesundheitsgefahren durch Asbeststaub ist in der Unfallverhütungsvorschrift "Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119) geregelt. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift wird gefordert, dass zur Vermeidung von Erkrankungen auch die eingesetzten Maschinen und Geräte entsprechend beschaffen oder mit den entsprechenden Einrichtungen versehen sein müssen. Diese Sicherheitsregeln konkretisieren die genannte Forderung, soweit es die staubemittierenden handgeführten Maschinen und Geräte zur Bearbeitung von Asbestzement-Erzeugnissen betrifft.
Die Aufstellung maschinen- bzw. gerätebezogener Anforderungskriterien war nur im Zusammenhang mit der Entwicklung eines in allen Einzelheiten festgelegten Prüfverfahrens möglich. Im Gegensatz zur mechanischen oder elektrischen Sicherheit eines technischen Arbeitsmittels, die im Allgemeinen unabhängig vom Betriebsort ist, hängt die vom Betrieb einer staubemittierenden Maschine herrührende Schadstoffkonzentration am Arbeitsplatz von den räumlichen und lüftungstechnischen Verhältnissen des Betriebsortes sowie der Art des bearbeiteten Materials und der Arbeitsintensität ab.
Diese Parameter sind in der industriellen Praxis nicht konstant zu halten. Daher kann eine herkömmliche Messung der Arbeitsplatzkonzentration nicht zu vergleichbaren Beurteilungen der Staubemission derartiger Maschinen herangezogen werden. Eine vergleichbare Beurteilung der Staubemission lässt sich nur auf einem Prüfstand realisieren, wobei die Prüfbedingungen den praktischen Gegebenheiten des Maschineneinsatzes weitgehend entsprechen sollten.
1 Anwendungsbereich
Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf handgeführte, ortsveränderliche Maschinen und Geräte, die zur Bearbeitung von Asbestzement-Erzeugnissen bestimmt sind und dabei Staub freisetzen können, im folgenden Maschinen und Geräte genannt. Sie enthalten sicherheitstechnische Anforderungen zur Beschränkung der Asbestfeinstaubemission dieser Maschinen und Geräte. Andere sicherheitstechnische Anforderungen an diese Maschinen und Geräte (z.B. an die elektrische und mechanische Sicherheit sowie an die Lärmemission) bleiben hiervon unberührt.
Solche Maschinen und Geräte sind z.B.:
2 Bau und Ausrüstung
2.1 Prüfgrenzwert
Maschinen und Geräte müssen so beschaffen oder mit Entstaubungseinrichtungen ausgerüstet sein, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung die Auslöseschwelle für Asbest am Arbeitsplatz nicht überschritten wird. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn bei dem Prüfverfahren nach Abschnitt 3 die Emissionsrate 2,2 mg*h 1 Asbestfeinstaub unterschritten wird.
Siehe BIA-Report 2/84 "Begrenzung der Schadstoffemission von Maschinen zum Bearbeiten asbesthaltiger Materialien".
2.2 Einrichtungen zur Entstaubung
Besteht zur Erfüllung der Forderung des Abschnittes 2.1 die Notwendigkeit, Maschinen und Geräte mit Absaug- und/oder Benetzungseinrichtungen auszurüsten, so müssen diese Einrichtungen den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 entsprechen.
2.2.1 Absaugung
2.2.1.1 Bei Absaugung müssen die Erfassungselemente so ausgebildet und angebracht sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oberhalb eines Mindestwertes für den Absaugluftstrom des Gerätes noch eine ausreichende Erfassung des Staubes gewährleistet ist. Der erfasste Staub ist austrittsicher fortzuleiten; Staubablagerungen im Fortleitungssystem außerhalb der Staubabscheider sind zu vermeiden.
2.2.1.2 Maschinen und Geräte müssen mit der Absaugeinrichtung so verbunden sein, dass ein Betrieb der Maschinen und Geräte nur bei Absaugung möglich ist.
2.2.1.3 Der Mindestwert für den Absaugvolumenstrom ist für das Gerät vom Hersteller festzulegen. Er ist bei bestimmungsgemäßer Verwendung einzuhalten und durch geeignete Einrichtungen zu überwachen.
2.2.1.4 Soll die abgesaugte Luft in den Arbeitsraum (Arbeitsbereich) zurückgeführt werden, muss die Forderung nach Abschnitt 2.1 für die gesamte Einrichtung erfüllt sein. Die zur Abscheidung eingesetzten Entstauber für ortsveränderlichen Betrieb der Verwendungskategorie C müssen den vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA) aufgestellten Anforderungen in "Einrichtungen zum Abscheiden gesundheitsgefährlicher Stäube mit Rückführung der Reinluft in die Arbeitsräume (Kleinentstauber - Industriestaubsauger - Kehrsaugmaschinen) - Anforderungen an die Wirksamkeit" (ZH 1/487) entsprechen.
2.2.2 Benetzung
Die Zuführungselemente (z.B. Düsen) für die Benetzungsflüssigkeit müssen so ausgebildet und angebracht sein, dass sie sich auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht verändern können. Die Benetzungsflüssigkeit muss in ausreichender Menge bis an die Staubentstehungsstelle herangeführt werden. Bei Unterschreiten der Mindestbenetzungsmenge darf die Maschine nicht mehr betrieben werden können (Verriegelung). Die Mindestbenetzungsmenge ist vom Hersteller anzugeben.
2.3 Betriebsanleitung
Jeder Maschine und jedem nicht handbetriebenen Gerät muss eine Betriebsanleitung beigefügt sein, aus der unter anderem hervorgeht,
3 Prüfverfahren
Die staubtechnische Prüfung der Maschinen und Geräte wird von den berufsgenossenschaftlich anerkannten Prüfstellen entsprechend diesem Abschnitt durchgeführt.
3.1 Prüfstand
Der Prüfstand besteht aus einer Prüfstrecke und einem Messkanal mit nachgeschaltetem Ventilator. Die Abmessungen sind der Abbildung auf Seite ... zu entnehmen.
Der Ventilator erzeugt in der Prüfstrecke eine über den gesamten Querschnitt möglichst gleichförmige Luftströmung. Ist zu befürchten, dass diese innerhalb der Prüfstrecke durch im Bereich der Einsaugöffnung herrschende externe Luftströmungen gestört wird, sind geeignete Luftberuhiger (z.B. Zuluftfilter) einzusetzen.
Die zu prüfenden Arbeitsmittel werden in der Prüfstrecke entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung betrieben.
3.2 Messeinrichtungen
3.2.1 Staubmessverfahren
Ermittelt wird die Asbestfeinstaubemission. Diese ergibt sich als Produkt aus dem Luftvolumenstrom (400 m3 * h 1) des Prüfstandes und der mittleren im Messkanal gemessenen Asbestfeinstaubkonzentration über die Dauer des Prüfbetriebes.
Zur Ermittlung der Asbestfeinstaubkonzentration wird im Messkanal das Feinstaubprobenahmegerät MPG II eingesetzt. Die Bestimmung der Asbestfeinstaubkonzentration erfolgt infrarotspektrographisch.
Bei Verwendung eines anderen Messverfahrens wird ein entsprechend angepasster, anhand von Vergleichsmessungen zu ermittelnder Grenzwert zu Grunde gelegt.
3.2.2 Sonstige Messverfahren
Zur Messung des Luftzustandes (Temperatur, Feuchte), der Luftströmung (Geschwindigkeit, Verteilung) sowie elektrischer Größen sind geeignete Verfahren (z.B. Normverfahren) anzuwenden.
3.3 Maschinenbetrieb
Elektrisch angetriebene Maschinen werden mit der auf dem Typenschild angegebenen Nennaufnahme betrieben, die mittels entsprechender Messeinrichtungen überwacht wird.
3.4 Werkzeugeinsatz
Bei den Versuchen werden die für die bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehenen, zu den Maschinen gehörenden Werkzeuge (z.B. Schleifscheiben mit entsprechendem Durchmesser und entsprechender Körnung, Schleifpapierart und Körnung) eingesetzt.
3.5 Absaugung und Benetzung
Soweit die Maschinen und Geräte über Absaug- oder Benetzungseinrichtungen verfügen, werden bei der Prüfung die Mindestmengen entsprechend den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 eingestellt.
3.6 Prüfbetrieb
Beim Prüfbetrieb werden die zu bearbeitenden Asbestzement-Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Formgebung nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der zu prüfenden Maschinen und Geräte ausgewählt. Dabei werden die bestimmungsgemäß vorgesehenen Geräteeinstellungen (z.B. Schnitttiefe, Drehzahl, Vorschub) vorgenommen.
3.7 Anzahl und Dauer der Versuche
Es werden mindestens 4 Versuche von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer durchgeführt. Innerhalb eines Versuchs beträgt die reine Bearbeitungszeit 50 %.
3.8 Auswertung der Messungen
Das Versuchsergebnis ist der zeitliche Mittelwert der Staubemission über die Versuchsdauer. Der Prüfgrenzwert gilt als unterschritten, wenn das arithmetische Mittel der festgestellten Versuchsergebnisse, vermehrt um die obere Vertrauensgrenze bei einer statischen Sicherheit von 90 %, kleiner ist als der Prüfgrenzwert.
4 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab April 1985. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für staubemittierende handgeführte Maschinen und Geräte zur Bearbeitung von Asbestzement-Erzeugnissen" (ZH 1/616), Ausgabe Oktober 1980.
ENDE |