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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil A (VOB/A)

Vom 6. September 2023
(BAnz. AT 25.09.2023 B4)



Die anliegenden vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Änderungen an der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) werden hiermit bekannt gegeben.

Der Abschnitt 2 der VOB/A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt am 16. Juni 2023 (BAnz AT 04.07.2023 B4) geändert worden ist, wird geändert.

Der Abschnitt 3 der VOB/A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt am 16. Juni 2023 (BAnz AT 04.07.2023 B4) geändert worden ist, wird geändert.

Die Änderungen ergänzen bzw. korrigieren die vorgenannte Bekanntmachung vom 16. Juni 2023, die die geänderten Regelungen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) für die Einführung neuer EU-Bekanntmachungsformulare (eForms) nachzeichnet.

Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOB/A wird durch einen Verweis in der VgV verbindlich vorgeschrieben.

Die Anwendung des Abschnitts 3 der VOB/A wird durch einen Verweis in der VSVgV verbindlich vorgeschrieben.

Ein Termin für die Aktualisierung des Verweises in VgV und VSVgV auf diese Fundstelle der VOB/A im Bundesanzeiger steht noch nicht fest. Erst mit der Aktualisierung der VgV und VSVgV treten die Änderungen in Kraft.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird in einem Erlass auf das Inkrafttreten der aktuellen Änderungen der VOB/A Abschnitt 2 und 3 hinweisen.

Dieser Erlass wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.

Erläuterungen zu den Änderungen in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A ergeben sich aus den beigefügten Hinweisen.

Die VOB/A wird im Auftrag des DVA vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) als DIN 1960 herausgegeben.

Berlin, den 6. September 2023
B II 6 - 70421/2#5

Anlage
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)

Hinweise für die Änderungen in der VOB/A

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat Änderungen in der VOB/A beschlossen, die die in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) festgelegten Regelungen zur Nutzung der neuen EU-Bekanntmachungsformulare (eForms) nachzeichnen (Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 16. Juni 2023 (BAnz AT 04.07.2023 B4)).

Die Bekanntmachung vom 16. Juni 2023 ist für einige Vorschriften der VOB/A Abschnitt 2 und 3 zu korrigieren.

Erläuterungen zu den neuen Bekanntmachungsregeln im Vergabeverfahren, die für die Bekanntmachung vom 16. Juni 2023 und diese Bekanntmachung gelten werden, sind für den Einführungserlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vorgesehen, der im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlicht werden wird.

Teil 1 Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), Abschnitt 2

1. In § 8 EU Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "nach Anhang V Teil C der Richtlinie 2014/24/EU geforderten Informationen" ersetzt durch "Informationen nach Vorgabe der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780".

(Red. Anm. zu Nummer 2 und 3: siehe dazu Bekanntmachung der Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A vom 16. Juni 2023 (BAnz. AT 04.07.2023 B4) Nummer II 6)

2. § 12 EU Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Nach Genehmigung der Planung ist die Vorinformation sobald wie möglich dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen; in diesem Fall ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Weg die Ankündigung dieser Veröffentlichung mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformularen zu melden."Nach Genehmigung der Planung ist die Vorinformation sobald wie möglich über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen; in diesem Fall ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf die Ankündigung dieser Veröffentlichung nach den Vorgaben der Spalte 1 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV zu melden."

3. § 12 EU Absatz 2 Nummer 4 Satz 1

Nach Genehmigung der Planung ist die Vorinformation sobald wie möglich über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen; in diesem Fall ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf die Ankündigung dieser Veröffentlichung nach den Vorgaben der Spalte 1 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV zu melden.

wird aufgehoben.

Teil 2 Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), Abschnitt 3

1. In § 8 VS Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 geforderten Informationen" ersetzt durch "Informationen nach Vorgabe der Spalte 18 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780".

2. In § 12 VS Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter "der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt" ersetzt durch "soweit dieser aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV hinsichtlich der Regelungen zu den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern Anwendung findet".

3. In § 12 VS Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt" ersetzt durch "soweit dieser aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV hinsichtlich der Regelungen zu den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern Anwendung findet".

4. In § 12 VS Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter "der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt" ersetzt durch "soweit dieser aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV hinsichtlich der Regelungen zu den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern Anwendung findet".

5. In § 12 VS Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt" ersetzt durch "soweit dieser aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV hinsichtlich der Regelungen zu den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern Anwendung findet".

6. In § 12 VS Absatz 3 werden die Wörter "der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt" ersetzt durch "soweit dieser aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV hinsichtlich der Regelungen zu den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern Anwendung findet".

7. In § 18 VS Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter "der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt" ersetzt durch "soweit dieser aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV hinsichtlich der Regelungen zu den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern Anwendung findet".

8. In § 22 VS Absatz 5 werden die Wörter "der aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV gilt" ersetzt durch "soweit dieser aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV hinsichtlich der Regelungen zu den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern Anwendung findet".


ENDE