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MHAVO - Muster-Hersteller- und Anwender-VO
Muster-Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
Fassung September 2008
(ARGEBAU)
Auf Grund des § 17 Abs. 5 MBO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 MBO wird verordnet:
Für
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 MBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 MBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Abs. 1 MBO und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 MBO.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 MBO nicht zu erwarten sind.
Die Verordnung tritt am ... in Kraft.
Begründung der Fassung September 2008
I Problem
Die MHAVO stellt für die in § 1 näher bezeichneten Tätigkeiten Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DLR, da sie selbstständig und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Die Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie ist hier nicht einschlägig, weil sich die Anforderungen der MHAVO nicht an einzelne Personen (z.B. Schweißer), sondern an Betriebe richten:
Die MHAVO verweist auf Technische Baubestimmungen, aus denen sich für Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten die Pflicht ergibt, sich eine Bescheinigung einer nach Bauordnungsrecht anerkannten Stelle ausstellen zu lassen. Mit dieser Bescheinigung wird dem Hersteller bzw. Anwender bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt sind, die sich aus den Technischen Baubestimmungen bezüglich Fachkräften und besonderer Vorrichtungen ergeben.
Im Einzelnen werden in der MHAVO über die in Bezug genommenen Technischen Baubestimmungen folgende Bescheinigungen verlangt:
Gemäß MHAVO wird das Vorliegen der jeweiligen Bescheinigung vorausgesetzt, um entsprechende Tätigkeiten ausführen zu können. Im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 3 DLR wird somit die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht.
Diese Anforderungen schränken die Dienstleistungsfreiheit vor allem deshalb ein, weil die genannten Bescheinigungen nicht ohne weiteres zu erlangen sind, selbst wenn die Hersteller oder Anwender alle personellen und technischen Voraussetzungen erfüllen. Beispielsweise ist der Nachweis der in DIN 1045-3:2001-07, Anhang B.1 Nr. (1) geforderten erweiterten betontechnologischen Kenntnisse, nur über den so genannten "E-Schein" möglich. Um diesen zu erlangen, muss ein Bewerber an einem Schulungsprogramm von rd. 150 Stunden teilnehmen und anschließend eine Prüfung von 6 bis 8 Stunden absolvieren.
Die sich aus der MHAVO ergebenden Anforderungen schränken die Dienstleistungsfreiheit auch deshalb ein, weil vergleichbare Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten und in anderen Mitgliedstaaten praktizierte alternative Methoden der Qualitätssicherung nicht anerkannt werden. Eine solche alternative Methode ist z.B., beim Schweißen keine Anforderungen an die Qualifikation des Schweißers zu stellen, stattdessen aber die Qualität der geschweißten Nähte vollständig zu prüfen.
Anforderungen, die die Dienstleistungsfreiheit einschränken, sind gemäß Art. 16 DLR zu unterlassen, es sei denn, ihre Anwendung ist durch einen der vier in den Artikeln 16 Absatz 1 und Absatz 3 aufgeführten Gründe gerechtfertigt. Die Anforderungen sind daher entweder abzuschaffen, zu ändern oder es ist nachzuweisen, dass sie gerechtfertigt sind.
II Lösung
Die Projektgruppe hat verschiedene Alternativen zur Lösung des bestehenden Problems diskutiert:
1. Abschaffung der MHAVO
Die MHAVO ist derzeit nicht in allen Ländern eingeführt, woraus geschlussfolgert werden könnte, dass es auch ohne diese geht. Die einschlägigen Technischen Baubestimmungen werden offensichtlich auch in den Ländern beachtet, in denen es keine HAVO gibt. Der daraus folgende Gedanke, die MHAVO aufzuheben, wurde aber verworfen, weil nach dem Aufheben die Anerkennungsgrundlage für die involvierten Prüfstellen fehlen würde. Diese Prüfstellen würden aber noch benötigt werden, da ja die Technischen Baubestimmungen weiterhin einzuhalten wären.
2. Abschaffung oder Aufhebung der Anforderungen in den Technische Baubestimmungen
Die Projektgruppe ist immer davon ausgegangen, dass die Anforderungen nicht abgeschafft oder aufgehoben werden können, weil sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegen. Diese Variante wurde daher nicht näher betrachtet.
3. Beibehalten der Anforderungen ohne Alternativen für ausländische Dienstleistungserbringer
Ein alternativloses Beibehalten der Anforderungen wäre vermutlich gegenüber der Kommission nicht zu rechtfertigen. Außerdem wären für die notwendigen Begründungen ausführliche Stellungnahmen der jeweils betroffenen Normungsgremien erforderlich, was schon aus zeitlichen und organisatorischen Gründen problematisch geworden wäre. Auch dieser Vorschlag wurde daher verworfen.
4. Beibehalten der Anforderungen mit Alternativen für ausländische Dienstleistungserbringer
Nach Auffassung der Projektgruppe können die sich aus der MHAVO ergebenden Anforderungen beibehalten werden, wenn für ausländische Dienstleistungserbringer Alternativen bestehen, mit denen sie die Anforderungen auf andere geeignete Weise erfüllen können. Hierfür wurde zunächst von der Projektgruppe Technische Baubestimmungen der Fachkommission Bautechnik eine "Gleichstellungsklausel" in den Vorbemerkungen zur Liste der Technischen Baubestimmungen vorgeschlagen, mit der vergleichbare Nachweise anderer Mitgliedstaaten anerkannt werden sollten. Die Projektgruppe hat diesen Vorschlag aufgegriffen und insoweit modifiziert, als dass sie diese Klausel in die MHAVO integriert hat. Zusätzlich wurde die nach Auffassung der Projektgruppe ebenfalls notwendige Möglichkeit vorgesehen, in anderen Mitgliedstaaten praktizierte Methoden der Qualitätssicherung als Alternative zu Anforderungen an Hersteller bzw. Anwender zuzulassen.
III Ergänzungen der MHAVO
Aus der gewählten Alternative 4 ergeben sich die folgenden Ergänzungen der MHAVO:
In § 3 werden vor den bisherigen Inhalt zwei neue Absätze eingefügt. Der bisherige Inhalt wird beibehalten und zu Absatz 3.
Der neue Absatz 1 orientiert sich am Wortlaut von § 3 Abs. 3 MBO und gestattet Herstellern von Bauprodukten und Anwendern von Bauarten, die in § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 MHAVO aufgelisteten Tätigkeiten auch ohne die in § 1 Satz 1 geforderten "Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen" auszuführen, wenn die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 MBO mit einer anderen Lösung in gleichem Maße erfüllt werden. Als andere Lösung denkbar wären bspw. in anderen Mitgliedstaaten praktizierte Methoden der Qualitätssicherung, die an Stelle von Fachkräften auf verstärkte Fremdüberwachung setzen (z.B. Verzicht auf Anforderungen an die Qualifikation eines Schweißers, dafür verstärkte Überwachung der Arbeitsergebnisse durch vollständiges Röntgen der Schweißnähte).
Der neue Absatz 2 ermöglicht es, die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 MHAVO durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union zu belegen. Die Formulierung "Mitgliedstaaten der europäischen Union" wurde von der Projektgruppe an Stelle der von der PG TB in der o. g. Gleichwertigkeitsklausel vorgeschlagenen Formulierung "andere Vertragsstaaten und die Türkei" gewählt, weil die Dienstleistungsrichtlinie nur auf die Mitgliedstaaten der EU anzuwenden ist.
Wegen des Einschubs der neuen Absätze 1 und 2 wird der bisherige Inhalt des § 3 MHAVO ohne Änderung zu Absatz 3.
IV Verbleibender Prüfbedarf
In Art. 15 DLR sind Anforderungen aufgelistet, die zwar nicht verboten sind, die aber auf der Grundlage der Kriterien der Nicht-Diskriminierung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sind. Hierzu zählen auch Anforderungen, die eine Mindestbeschäftigtenzahl verlangen (Art. 15 Abs. 2 Buchst. f). Eine solche Anforderung gibt es in dem über § 1 Nr. 1 MHAVO in Bezug genommenen Regelwerk:
In der von DIN 18800-7 in Bezug genommenen DVS-Richtlinie 1704 wird in Kapitel 4.3.3.1 eine Mindestbeschäftigtenzahl von mindestens zwei Schweißern verlangt. Die Projektgruppe schlägt diesbezüglich vor, dass die Projektgruppe Technische Baubestimmungen gemeinsam mit dem zuständigen Normenausschuss klärt, ob diese Anforderung mit den o. g. Kriterien vereinbar ist oder ob die Anforderung durch eine Änderung in den zugehörigen Anlagen zur Liste der Technischen Baubestimmungen aufzuheben ist.
V Umgang mit den Zulassungen
Von der Projektgruppe wurde auch die Frage aufgeworfen, wie mit Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit umgegangen werden soll, die in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen enthalten sind. Betroffen sind hier hauptsächlich die im Teil IV des Verzeichnisses der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen aufgelisteten Zulassungen Z-21.8..., Z-36.1-..., Z-36.12-... und Z-36.4... Die Projektgruppe geht momentan davon aus, dass die erteilten Zulassungen nicht geändert werden. Bei Verlängerungen von Zulassungen und in künftig zu erteilenden Zulassungen sollte die Dienstleistungsrichtlinie jedoch beachtet werden, bspw. durch eine Gleichstellungsklausel im Teil "Allgemeine Bestimmungen".
VI Umgang mit künftigen Technischen Baubestimmungen
Die Projektgruppe bittet die Fachkommission Bautechnik darauf hinzuwirken, dass ihre Vertreter in den Normungsgremien auf die Einhaltung der Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie achten.
Begründung betr. Schweißen auf der Baustelle
Mit Aufnahme von DIN EN 1090-2:2010-11 (Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken) und DIN EN 1090-3:2008-09 (Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken) in die MLTB wurden die nationalen Normen DIN 18800-7:2008-11 und DIN V 4113-3:2003-11 ersetzt. Die genannten europäischen Normen gelten für die Ausführung von vorgefertigten Bauteilen und die damit verbundenen Fertigungsprozesse.
DIN EN 1090-1:2012-02 regelt nur den Nachweis der Konformität verschiedener Fertigungsprozesse zur Herstellung tragender Stahl- und Aluminiumbauteile durch die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die Ausstellung eines Schweißzertifikats. Dieser Nachweis der Konformität und somit auch das Schweißzertifikat gelten nur für die Fertigung im Werk. Anforderungen an die Montagefirmen für den Einbau und Zusammenbau der nach DIN EN 1090-1 CE-gekennzeichneten Bauteile auf der Baustelle sind in den Normen der Reihe DIN EN 1090 nicht geregelt. Auch seitens der Industrie wurde der ausdrückliche Wunsch geäußert, Regelungen zu treffen, mit denen die gleichen Anforderungen an die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahl- und Aluminiumbauteile im Werk wie auch auf der Baustelle gewährleistet werden. Fehlende Regelungen für das Schweißen auf der Baustelle werden als gravierende Sicherheitslücke angesehen, die durch die Änderung der MHAVO bzgl. des Schweißens auf der Baustelle geschlossen wird.
ENDE
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1) Geändert mit Beschluss der 195. Sitzung der Fachkommission Bautechnik, TOP 1.2, September 2013
2) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).