umwelt-online: Erläuterungen zu MHHR - Muster-Hochhaus-Richtlinie - Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (2)
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4.2 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume MHHR 2007
Systematisch entspricht die Staffelung der Nummern 4.2.1 und 4.2.2 der bisherigen Regelung der Nummer 3.6.1 der HochHR 1981, die bis 60 m Höhe einen Sicherheitstreppenraum zulässt und bei mehr als 60 m Höhe mindestens zwei Sicherheitstreppenräume fordert.
Die Richtlinie unterscheidet zwischen notwendigen Treppenräumen und Sicherheitstreppenräumen. Sicherheitstreppenräume sind notwendige Treppenräume, die jedoch höhere Anforderungen erfüllen müssen. Soweit die Richtlinie Anforderungen an notwendige Treppenräume stellt, beziehen sich diese zugleich auch auf Sicherheitstreppenräume. Im Übrigen gelten für notwendige Treppenräume die Anforderungen der MBO 2002.
Der Begriff "notwendige Treppenräume" ist in § 35 Abs. 1 Satz 1 MBO 2002, der Begriff "Sicherheitstreppenräume" ist in § 33 Abs. 2 Satz 3 MBO 2002 legal definiert. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 MBO 2002 müssen notwendige Treppenräume so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Sie müssen nach § 33 Abs. 2 MBO 2002 sicher erreichbar sein und so beschaffen, angeordnet oder ausgestattet sein, dass Feuer und Rauch in sie nicht eindringen können.
4.2.1 MHHR 2007 Nummer 4.2.1 beschränkt den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 2 MBO 2002 auf Hochhäuser bis zu 60 m Höhe. Aus der Forderung nach zwei baulichen Rettungswegen ergibt sich zugleich, dass eine Anleiterung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr ausgeschlossen ist. Abweichend von Nummer 3.6.1 Satz 2 der HochHR 1981 ist nunmehr bei Hochhäusern bis zu 60 m Höhe an Stelle der nach Nummer 4.1.1 erforderlichen zwei notwendigen Treppenräume auch ein innenliegender Sicherheitstreppenraum als einziger Rettungsweg ausreichend. Die gegenüber dem Stand der Technik von 1981 wesentlich verbesserte computergesteuerte sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung für innenliegende Sicherheitstreppenräume, die sich in der Praxis bewährt hat, rechtfertigt diese Erleichterung.
Aus Nummer 4.2.3 ergibt sich im Umkehrschluss, dass notwendige Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, immer an der Außenwand liegen und die Anforderungen des § 35 Abs. 8 Satz 2 MBO 2002 erfüllen müssen. Da in Kellergeschossen an der Außenwand liegende notwendige Treppenräume sicherheitstechnisch nicht sinnvoll sind, müssen gemäß Satz 3 Kellergeschosse mit Aufenthaltsräumen innenliegende Sicherheitstreppenräume haben.
4.2.2 MHHR 2007 Über § 33 Abs. 2 MBO 2002 hinausgehend werden in Satz 1 aus Gründen des größeren Gesamtrisikos für Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe mindestens zwei Sicherheitstreppenräume gefordert. Dies entspricht der Regelung der Nummer 3.6.1 der bisherigen HochHR 1981. Im Bereich des Breitfußes können auf Grund der Ausdehnung der Geschosse zusätzliche Treppenräume erforderlich sein. Diese sind ebenfalls als Sicherheitstreppenraum auszubilden oder müssen als notwendige Treppenräume an der Außenwand liegen.
4.2.3 MHHR 2007 § 35 Abs. 3 Satz 2 MBO 2002 lässt innenliegende notwendige Treppenräume nur zu, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal "innenliegend" ist auch erfüllt, wenn ein notwendiger Treppenraum zwar an der Außenwand liegt, diese jedoch geschlossen ist und nicht jedoch die nach § 35 Abs. 8 Satz 2 MBO 2002 erforderlichen Fenster des Treppenraums in jedem Geschoss hat. Auch ein zwar an der Außenwand liegender, aber nicht über offene Gänge, sondern über Vorräume erschlossener Sicherheitstreppenraum ist im Sinne der MHHR 2007 ein innenliegender Sicherheitstreppenraum.
Nummer 4.2.3 stellt klar, dass innenliegende notwendige Treppenräume immer als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein müssen. Aus der Regelung der Nummer 4.2.3 ergibt sich im Umkehrschluss, dass innenliegende Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, nicht zulässig sind. Das Verbot innenliegender Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, ist für Hochhäuser erforderlich, weil in Hochhäusern eine Öffnung zur Rauchableitung nach § 35 Abs. 8 Satz 3 MBO 2002 nicht ausreicht, um das Schutzziel des § 35 Abs. 3 Satz 2 MBO 2002 zu erfüllen.
Nummer 4.2.3 regelt ferner das Erfordernis von Sicherheitstreppenräumen, sofern sich im Keller Aufenthaltsräume befinden.
4.2.4 MHHR 2007 Satz 1 regelt die bauliche Entkopplung der Treppen der oberirdischen Geschosse von den Treppen der Kellergeschosse. Bei notwendigen Treppenräumen ist eine strikte bauliche Trennung durch raumabschließende Wände und Decken erforderlich, damit im Fall eines Kellerbrandes eine sichere Benutzung des Rettungsweges aus den oberirdischen Geschossen gewährleistet ist. Zugleich dient die bauliche Trennung auch der nach Nummer 4.1.1 Satz 3 vorgeschriebenen Trennung der Personenströme und der Führung ins Freie.
Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen nach Satz 2 vom untersten Kellergeschoss bis zum obersten oberirdischen Geschoss geführt werden, da die sichere Benutzbarkeit des Sicherheitstreppenraumes durch seine Eigenschaften und sicherheitstechnischen Einrichtungen gewährleistet ist. Deshalb bedarf es in diesem Fall nur einer Trennung der Personenströme nach Nummer 4.1.1 Satz 3.
4.2.5 MHHR 2007 Die Regelung entspricht der Systematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 MBO 2002 mit dem Unterschied, dass keine anderen Räume, insbesondere notwendige Flure, Nutzungseinheiten oder Foyers an den Raum zwischen notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie angeschlossen werden dürfen. Der Ausschluss von Öffnungen in den Wänden nach Nummer 4.2.5 minimiert die Möglichkeit des Raucheintritts und stellt damit sicher, dass die Funktionsfähigkeit der notwendigen Treppenräume erhalten bleibt. Insbesondere bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen muss die Funktionalität der Druckbelüftungsanlage gewahrt bleiben.
4.2.6 MHHR 2007 Für notwendige Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, sind Vorräume nicht vorgeschrieben. Daher bedarf es auch keiner Regelung über eine Öffnung zu einem Vorraum. Wenn dennoch ein freiwilliger "Vorraum" angeschlossen wird, handelt es sich begrifflich um einen Rauchabschnitt eines notwendigen Flures.
4.2.7 MHHR 2007 Bei außen liegenden Sicherheitstreppenräumen wird das Eindringen von Feuer und Rauch durch die Anordnung des Zugangs über offene Gänge ausgeschlossen. Eine Druckbelüftungsanlage ist nicht erforderlich. Dies entspricht der bisherigen Regelung der HochHR 1981. Offene Gänge, die in Gebäudenischen und Innenecken liegen, gewährleisten keinen freien Abzug von Rauch. Satz 3 stellt sicher, dass kein Rauch durch geöffnete Fenster in den Sicherheitstreppenraum gelangt. Der in Satz 4 geregelte Mindestabstand der Türen bezweckt, dass eine Person nicht beide Türen gleichzeitig offen halten kann und minimiert dadurch den Eintritt von Rauch. Der Mindestabstand ist der lichte Abstand zwischen den Türzargen.
4.2.8 MHHR 2007 Damit innenliegende Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern dem Schutzziel des § 33 Abs. 2 Satz 3 MBO 2002 genügen, schreibt Satz 1 auch Vorräume vor, in die kein Feuer und Rauch eindringen darf. Die Vorräume von Sicherheitstreppenräumen müssen daher nach Nummer 6.2.1 auch druckbelüftet werden. Diese Vorräume haben die Funktion der bisher in Nummer 3.6.6.3 der HochHR 1981 geregelten Sicherheitsschleusen.
Die Beschränkung der Zahl der Öffnungen in den Wänden nach Satz 2 minimiert die Möglichkeit des Eintritts von Feuer und Rauch. Neben baulichen Anforderungen bedarf dies nach Nummer 6.2 einer Druckbelüftungsanlage. Weitere Anforderungen an Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume ergeben sich aus den anerkannten Regeln der Technik, gegebenenfalls aus Technischen Baubestimmungen. Der in Satz 3 geregelte Mindestabstand der Türen bezweckt, dass eine Person nicht beide Türen gleichzeitig offen halten kann und minimiert dadurch den Eintritt von Rauch. Der Mindestabstand ist der lichte Abstand zwischen den Türzargen.
4.2.9 MHHR 2007 Die Regelung der Nummer 4.2.9 dient der Minimierung des Eintritts von Rauch in innenliegende Treppenräume von Kellergeschossen. Eine Druckbelüftung dieser Vorräume ist nicht vorgeschrieben. Der in Satz 4 geregelte Mindestabstand der Türen bezweckt, dass eine Person nicht beide Türen gleichzeitig offen halten kann und minimiert dadurch den Eintritt von Rauch.
4.3 Notwendige Flure MHHR 2007
Das Schutzziel für notwendige Flure ergibt sich aus § 36 MBO 2002.
Laubengänge sind notwendige Flure, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind (§ 36 Abs. 5 MBO 2002). Bereits aus § 27 Abs. 1 Satz 3 und § 31 Abs. 1 Satz 3 MBO 2002 ergibt sich, dass die tragenden Bauteile offener Gänge, die als notwendige Flure dienen, in Gebäudeklasse 5 feuerbeständig sein müssen.
In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe gemäß § 36 Abs. 6 Nr. 1 MBO 2002 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Anforderungen an Bodenbeläge in notwendigen Fluren bestimmt sich nach Nummer 3.6 Satz 2. Die Erleichterung des § 36 Abs. 6 Nr. 2 MBO 2002 ist bei Hochhäusern nicht anzuwenden, da tragende und raumabschließende Bauteile im Hochhaus aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen.
4.3.1 MHHR 2007 Die Regelung gilt für alle Nutzungseinheiten, unabhängig davon, ob sie innerhalb der Nutzungseinheit einen notwendigen Flur haben müssen oder als Nutzungseinheit mit weniger als 400 m² Grundfläche von der Regelung der Nummer 4.3.4 begünstigt werden. Das Erfordernis eines notwendigen Flures zwischen Nutzungseinheit und den Vorräumen schließt aus, dass Ausgänge aus Nutzungseinheiten unmittelbar in Vorräume von notwendigen Treppenräumen oder Feuerwehraufzügen oder in notwendige Treppenräume führen. Diese Regelung ist erforderlich, um das unmittelbare Eindringen von Feuer und Rauch aus einer Nutzungseinheit in die Vorräume oder notwendigen Treppenräume zu verhindern. Die notwendigen Flure sind wesentlicher Bestandteil der Sicherheitskaskade. Bei Nutzungseinheiten in Erdgeschosslage besteht die Alternative eines direkten Ausgangs ins Freie.
4.3.2 MHHR 2007 In Anlehnung an § 35 Abs. 2 Satz 1 MBO verlängert die Regelung die zulässige Lauflänge im Geschoss zum nächstgelegenen Ausgang aus dem Geschoss von bisher 25 auf 35 m. Zugleich wird klargestellt, dass im Fall des Sicherheitstreppenraums diese Lauflänge bis zum Vorraum des Sicherheitstreppenraums berechnet wird. Die Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 MBO über die Bildung von Rauchabschnitten in notwendigen Fluren bleibt unberührt.
4.3.3 MHHR 2007 Nummer 3.7.1.2 der HochHR 1981 beschränkt die Länge von Fluren mit nur einer Fluchtrichtung, sogenannte Stichflure, auf 10 m; diese müssen nach der bisherigen Regelung in einen Treppenraum, eine Schleuse oder auf einen offenen Gang münden.
In Anlehnung an § 36 Abs. 3 Satz 4 MBO 2002 verlängert die MHHR 2007 diese Distanz auf 15 m, schreibt jedoch insoweit abweichend von § 36 Abs. 3 Satz 4 MBO 2002 nicht zwingend vor, dass diese unmittelbar zu einem Sicherheitstreppenraum führen müssen. Stichflure bis zu 15 m Länge sind auch zulässig, wenn sie zu einem notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder einem offenen Gang führen. Dies entspricht der Systematik der Nummer 3.7.1.2 HochHR 1981.
Da Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern Vorräume haben müssen, wird die Gesamtlänge des Stichflures nicht bis zum Sicherheitstreppenraum, sondern bis zu dessen Vorraum berechnet. Der Vorraum wird also auf die Gesamtlänge des Stichflures nicht angerechnet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Stichflur in einen notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder einen offenen Gang mündet.
4.3.4 MHHR 2007 Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MBO 2002 auf Nutzungen, die hinsichtlich ihres Gefahrenpotenzials mit Büro- oder Verwaltungsnutzungen vergleichbar sind. Dies ist auf Grund des Brandschutzkonzeptes der MHHR 2007 und der damit verbundenen sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung in Hochhäusern gerechtfertigt.
In Hochhäusern nach Nummer 8, ist die Erleichterung nicht gerechtfertigt; die Größe der Nutzungseinheiten bleibt auf 200 m² beschränkt, da auf automatische Feuerlöschanlagen und Brandmelde- und Alarmierungsanlagen verzichtet wird.
Zu den hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes vergleichbaren Nutzungen gehören z.B. Arztpraxen, Krankengymnastikpraxen, Fitnessstudios, Fotoateliers, Studios, Galerien.
Nicht dazu gehören andere Nutzungen, wie Beherbergungsräume, Kindergärten, Schulen, Altenpflegeheime, Kliniken und Tageskliniken, Räume mit Explosions- und Brandgefahren und Nutzungen für die spezielle Sonderbauvorschriften gelten.
Die Regelung für Wohnnutzungen ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MBO 2002 und enthält keine Beschränkung der Grundfläche.
4.3.5 MHHR 2007 Nummer 4.3.5 regelt die Voraussetzungen, unter denen Räume mit mehr als 400 m² Grundfläche ohne interne notwendige Flure zulässig sind. Eine Binnenunterteilung von Großraumbüros (z.B. als Kombibüro) durch Wände, Stellwände, Raumteiler oder andere Einrichtungsgegenstände ist nur insoweit zulässig, als die Sichtverbindung zum nächstliegenden Ausgang nicht verloren geht.
Das Erfordernis einer automatischen Alarmierung des Brandgeschosses ergibt sich aus Nummer 6.4.2 Satz 1.
4.3.6 MHHR 2007 Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 MBO 2002 muss die Nutzung notwendiger Flure im Brandfall ausreichend lang möglich sein. Dies zwingt zu einer Reduzierung der mit Brandlasten verbundenen Nutzungen in den notwendigen Fluren. Nummer 4.3.6 regelt die Voraussetzungen, unter denen sogenannte Empfangsbereiche in notwendigen Fluren zulässig sind. Der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur kann zum Beispiel vorgebeugt werden durch Rauchschürzen oder rauchdichte und selbstschließende Türen.
4.4 Türen in Rettungswegen MHHR 2007
Nummer 4.4 entspricht im Wesentlichen den auch in anderen Sonderbauvorschriften geregelten Anforderungen an Rettungswege. Nummer 4.4.1 bestimmt die Aufschlagrichtung von Türen in Rettungswegen, nimmt jedoch die dort nicht genannten Türen aus, z.B. die Türen aus dem Aufenthaltsraum in den notwendigen Flur aus. Für Türen aus Versammlungsräumen gelten die Bestimmungen der MVStättV 2005. Die elektrischen Verriegelungssysteme, mit denen die Türen in Rettungswegen leicht zu öffnen sind, sind in der Muster-Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen geregelt. Automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen, sind in der Muster-Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen geregelt.
5 Räume mit erhöhter Brandgefahr MHHR 2007
Die bisherige Begrenzung auf 150 m² Grundfläche nach der HochHR 1981 war erforderlich, weil für Hochhäuser bis 60 m Höhe keine automatische Feuerlöschanlagen gefordert wurden. Wegen der nach Nummer 6.3 vorgeschriebenen flächendeckenden automatischen Feuerlöschanlage für alle Geschosse kann eine maßvolle Erhöhung der Grundfläche zugelassen werden. Die Beschränkung auf nun maximal 400 m² Grundfläche erfolgt, um einen feuerwehrtaktisch beherrschbaren Abschnitt zu bilden. Bei Hochhäusern nach Nummer 8 ist die Grundfläche der Nutzungseinheit auf 200 m² (statt bisher 150 m²) beschränkt, weil auf Brandmelde- und Alarmierungsanlagen sowie auf automatische Feuerlöschanlagen verzichtet wird.
Weitere Anforderungen können sich aus der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung, den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und anderen Vorschriften ergeben.
6 Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung MHHR 2007
Der vorbeugende anlagentechnische Brandschutz wird durch sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen gewährleistet. Sicherheitstechnische Einrichtungen bedürfen der Wartung, der Erstprüfung vor der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Prüfung in der durch § 2 Abs. 2 der Muster-Verordnung über die Prüfung von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Muster-Prüfverordnung - MPrüfVO) Frist von drei Jahren. Die Erstprüfung und die wiederkehrende Prüfung wird durch die Bauaufsichtsbehörde in der Baugenehmigung als Nebenbestimmung angeordnet.
6.1 Feuerwehraufzüge, Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und ihre Vorräume MHHR 2007
6.1.1 Feuerwehraufzüge MHHR 2007
Nur über Feuerwehraufzüge ist es möglich, in einem Hochhaus einen Löschangriff in angemessener Zeit mit voll einsetzbarem Personal durchzuführen. Die in Nummer 6.1.1.1 beschriebene Notwendigkeit, einen Feuerwehraufzug in jedem Hochhaus zu fordern, ergibt sich aus der Tatsache, dass ein vollausgerüsteter Feuerwehrmann nach einem zeitaufwendigen Aufstieg über einen Treppenraum bei 22 m Höhe an seine medizinischen Grenzwerte stößt, das bedeutet, dass sein aus ärztlicher Sicht zulässiger Maximalpuls erreicht wird. Es wäre unverantwortlich, einen Feuerwehrmann in diesem Zustand zur Brandbekämpfung einzusetzen. Dies wurde durch umfangreiche Versuche in Berlin, Hamburg und Rostock bestätigt. Um die Angriffswege der Feuerwehr kurz zu halten, ist ein Halt in jedem Geschoss unverzichtbar.
6.1.1.1 MHHR 2007 Feuerwehraufzüge sind nach DIN EN 81-72:2003-11 zu errichten.
6.1.1.2 MHHR 2007 Die Entfernung von maximal 50 m, gemessen in Lauflinie, bestimmt den maximalen einsatztaktischen Aktionsradius der Feuerwehr um einen Feuerwehraufzug in der jeweiligen Geschossebene und damit auch die Zahl der Feuerwehraufzüge.
6.1.1.3 MHHR 2007 Das erhöhte Sicherheitsniveau der Feuerwehraufzüge erfordert, dass diese in eigenen feuerbeständigen Fahrschächten verlaufen. Die Unterbringung mehrerer Feuerwehraufzüge in einem gemeinsamen Schacht ist jedoch möglich, nicht jedoch die Führung von Feuerwehraufzügen gemeinsam mit anderen Aufzügen in einem Schacht.
6.1.1.4 MHHR 2007 Der nach Nummer 6.1.1.4 vor dem Fahrschacht angeordnete Vorraum mit der Druckbelüftungsanlage bietet ausreichend Schutz vor dem Eindringen von Feuer und Rauch. Aus diesem Grund besteht keine über die MBO 2002 hinausgehende Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer bzw. Rauchdichtigkeit der Aufzugsschachttür des Feuerwehraufzuges.
Die unmittelbare Nähe zwischen dem Feuerwehraufzugsvorraum und dem notwendigen Treppenraum ist aus einsatztaktischen Gründen der Feuerwehr erforderlich. Nachrückende Kräfte entwickeln ihren Angriff eine Ebene unter dem Brandgeschoss. Über die räumliche Nähe wird ein ungehinderter Kräfte- und Materialnachschub sichergestellt. Unmittelbare Nähe bedeutet, dass der Vorraum des Feuerwehraufzuges zwar neben dem Vorraum des Sicherheitstreppenraumes liegen soll, jedoch nicht durch eine Tür verbunden ist. Aus dem Vorraum des Feuerwehraufzuges gelangt man nur über den notwendigen Flur in den Vorraum des Sicherheitstreppenraumes. Das Erfordernis der baulichen Trennung der Vorräume ergibt sich aus der speziellen Funktion des Vorraums des Feuerwehraufzugs für die Bedürfnisse der Feuerwehr im Einsatz sowie aus den unterschiedlichen Druckverhältnissen.
6.1.1.5 MHHR 2007 Mit dem Zeichen nach DIN 4066:1997-07 ist der äußere Zugang zu den Feuerwehraufzügen nach Nummer 2.2 zu kennzeichnen. In den Geschossen sind die Türen zu den Vorräumen der Feuerwehraufzüge sowie der Feuerwehraufzug selbst mit dem Zeichen nach DIN EN 81-72 zu kennzeichnen.
6.1.1.6 MHHR 2007 Aus § 39 Abs. 5 Satz 1 MBO 2002 ergeben sich die Abmessungen der für den Transport von Krankentragen geeigneten Aufzüge. Abweichend von der MBO 2002 genügt nicht ein geeigneter Aufzug, vielmehr muss jeder Feuerwehraufzug entsprechend bemessen sein. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 MBO 2002 sowie nach Nummer 5.2.3 der DIN EN 81-72:2003-11 betragen die Mindestabmessungen des Fahrkorbs 1,10 m x 2,10 m.
6.1.2 Fahrschächte von Feuerwehraufzügen MHHR 2007
6.1.2.1 MHHR 2007 Die in Nummer 6.1.2.1 geforderte Sichtöffnung in der Aufzugstür ermöglicht es der Feuerwehr, schon während der Fahrt festzustellen, ob sich Personen wie z.B. Rollstuhlfahrer im Aufzugsvorraum befinden und gerettet werden müssen. Ohne diese Sichtverbindung wäre ein zeitintensives Anfahren jedes Geschosses erforderlich. Gleichzeitig ermöglicht die Sichtöffnung eine Brandfeststellung im Vorraum selbst. Die Sichtöffnung sollte im stehenden Format angeordnet sein.
6.1.2.2 MHHR 2007 Nummer 6.1.2.2 beschreibt Maßnahmen für den Fall des Versagens des Feuerwehraufzuges im Einsatz, um eine Selbstrettung der Einsatzkräfte zu ermöglichen. Die nach Nummer 6.1.2.2 Satz 1 anzubringende ortsfeste Leiter an der Innenwand des Fahrschachtes ermöglicht eine Selbstrettung aus dem Feuerwehraufzug. Auf dem Dach des Feuerwehraufzuges mitgeführte Leitern oder Strickleitern sind für die Selbstrettung nicht geeignet. Die Öffnung der Fahrschachttür vom Fahrschacht aus muss ohne Werkzeuge möglich sein, damit eine schnelle unkomplizierte Selbstrettung möglich ist.
6.1.3 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen MHHR 2007
6.1.3.1 MHHR 2007 Die Abmessungen stellen ein Mindestmaß dar und stellen sicher, dass ausreichend Platz für Rettungsgeräte für die Personenrettung und für feuerwehrtechnisches Gerät sowie eine Krankentrage vorhanden ist. Aus diesem Vorraum werden die Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr durchgeführt; das bedeutet, dass sich mindestens ein Feuerwehrtrupp im Vorraum befindet. Der Vorraum des Feuerwehraufzuges dient auch als gesicherter Wartebereich für Benutzer von Rollstühlen. In Abhängigkeit von der Geschossfläche und der Zahl der Personen im Geschoss kann sich das Erfordernis größerer Wartebereiche ergeben. Der Mindestabstand nach Satz 2 ist der lichte Abstand zwischen den Türzargen.
6.1.3.2 MHHR 2007 Die Beschränkung der Zahl der Öffnungen von Vorräumen zu anderen Räumen ist erforderlich, um Druckabfall zu vermeiden. Die bauliche Trennung zwischen Vorräumen von notwendigen Treppenräumen oder Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen von Feuerwehraufzügen ist erforderlich, um den Personenstrom auf dem Rettungsweg über die notwendige Treppe vom Feuerwehrangriff und der Rettung von Menschen mit Behinderung zu trennen. Die bauliche Trennung verhindert zugleich einen Druckabfall in den mit höherem Druck druckbelüfteten Vorräumen.
6.1.3.3 MHHR 2007 Die Anforderung betrifft insbesondere die Druckbelüftung nach Nummer 6.2.
6.1.3.4 MHHR 2007 Die vorgeschriebene Geschosskennzeichnung ermöglicht der Feuerwehr, aus dem Feuerwehraufzug heraus zu erkennen, in welchem Geschoss sie sich befindet. Zugleich dient diese Kennzeichnung der Orientierung von Personen, die sich in den Vorraum gerettet haben. So können sie den Rettungskräften über die Kommunikationseinrichtungen mitteilen, in welchem Geschoss sie sich befinden. Die Kennzeichnung richtet sich nach DIN 4066:1977-07.
6.1.3.5 MHHR 2007 Feuerwehraufzüge, die stecken geblieben sind, sollen von dem in der Regel über dem obersten Geschoss oder im untersten Geschoss befindlichen Maschinenraum aus wieder in Notbetrieb genommen werden können. Für Feuerwehraufzüge ohne Maschinenraum schreibt Satz 2 vor, dass sich diese Bedieneinrichtung im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr befinden. Die technische Ausführung ergibt sich aus DIN EN 81-1 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen.
6.2 Druckbelüftungsanlagen MHHR 2007
In Hochhäusern muss das Eindringen von Feuer und Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume und andere am vertikalen Rettungssystem beteiligten Komponenten durch Druckbelüftungsanlagen verhindert werden.
Bereits Nummer 3.6.3.2 der HochHR 1981 sieht für den innenliegenden notwendigen Treppenraum ein komplexes bemessenes Belüftungssystem zur Durchspülung der Treppenräume vor, das zur Vermeidung eines zu großen Überdrucks gesteuert werden muss. Die Modifizierung dieser Anforderungen zu Druckbelüftungsanlagen unter Einbeziehung der Vorräume (siehe dazu "Sicherheitskaskade" unter Nummer 4) wertet die innenliegenden notwendigen Treppenräume mit relativ geringem steuertechnischen Aufwand zu innenliegenden Sicherheitstreppenräumen auf.
6.2.1 MHHR 2007 Druckbelüftungsanlagen nach Satz 1, mit den systemabhängigen Komponenten
verhindern im Brandfall, dass Brandrauch aus den horizontalen Ebenen in die vertikalen Rettungswege eindringen kann. Das System "innenliegender Sicherheitstreppenraum und Vorraum" muss eine eigene Druckbelüftungsanlage haben. Das System "Feuerwehraufzug und Vorraum" muss ebenfalls eine eigene Druckbelüftungsanlage haben.
Die Forderung nach Redundanz betrifft die für die Wirksamkeit der Anlage wichtigen Komponenten, insbesondere die Ventilatoren und die Steuereinrichtungen. Die für die Redundanz erforderlichen Geräte zur Druckerzeugung müssen für den erforderlichen Volumenstrom, der zur Erzeugung des Überdruckes benötigt wird, ausgelegt sein, um so bei Ausfall des in Betrieb befindlichen Gerätes die Funktion sicherzustellen.
6.2.2 MHHR 2007 Nummer 6.2.2 beschreibt die Wirkungsweise und die Druckverhältnisse, für die die Druckbelüftungsanlagen in Sicherheitstreppenräumen und Feuerwehraufzugsschächten ausgelegt sein müssen. Bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und deren Vorräumen sowie bei Fahrschächten von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass bei geöffneten Türen kein Druckausgleich zwischen Treppenraum, Vorräumen und Nutzfläche im Brandgeschoss stattfinden kann. Dies wird erreicht, wenn in den Geschossen im Brandfall geeignete Flächen zur Abströmung zur Verfügung stehen.
Die strömungsrelevanten Parameter innerhalb des Gebäudes und ungünstige klimatische Bedingungen außerhalb des Gebäudes sind zu berücksichtigen. Bei höheren Hochhäusern kann es erforderlich sein, druckbelüftete Schächte auch durch bauliche Maßnahmen in Druckabschnitte zu unterteilen.
6.2.3 MHHR 2007 Die frühzeitige Detektion durch die Brandmeldeanlage gewährleistet, dass Druckbelüftungsanlagen rechtzeitig funktionsfähig und wirksam den erforderlichen Überdruck und Volumenstrom in der vorgegebenen Zeit aufbauen können.
6.2.4 MHHR 2007 Die Begrenzung der Türöffnungskraft am Türgriff stellt sicher, dass flüchtende Personen die Türen zu den Vorräumen und innenliegenden Sicherheitstreppenräumen auch gegen den vorhandenen Überdruck öffnen können.
6.3 Feuerlöschanlagen MHHR 2007
6.3.1 Automatische Feuerlöschanlagen MHHR 2007
Die Verhinderung des Brandüberschlags von Geschoss zu Geschoss sollte nach Nummer 3.1.2 der HochHR 1981 durch Anordnung feuerbeständiger Brüstungen von 1 m Höhe oder auskragender Bauteile erreicht werden. Dies hat sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen. Nach praktischen Erfahrungen bei Bränden und Brandversuchen reichen feuerbeständige Brüstungen von 1 m Höhe für eine weitgehende Verhinderung eines Feuerüberschlags nicht aus. Zweckmäßiger sind entsprechende Auskragungen oder wesentlich höhere Brüstungen aus feuerbeständigen Baustoffen oder geschossweise versetzte Fensteröffnungen. Da dies nicht den heutigen architektonischen Vorstellungen entspricht, wird die Verhinderung des Brandüberschlags von Geschoss zu Geschoss nach der MHHR 2007 durch die Einbeziehung des Fassadenbereichs in die Schutzwirkung der automatischen Feuerlöschanlage erreicht.
6.3.1.1 MHHR 2007 Die Verhinderung der Brandausbreitung in den Geschossen wird durch flächendeckende automatische Feuerlöschanlagen erreicht, wenn die automatischen Feuerlöschanlagen flächendeckend nach der Kategorie "Vollschutz" ausgelegt sind. Für die Planung, Einbau und Instandhaltung kommen die Regelungen der DIN 14489:1985-05 in Verbindung mit dem technischen Regelwerk VdS CEA 4001 Klasse 1 oder das techische Regelwerk der National Fire Protection Association NFPA 13 (FM) in Betracht.
Automatische Feuerlöschanlagen können ihre Schutzfunktionen nur dann zuverlässig erfüllen, wenn der Eigentümer des Gebäudes geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung, angefangen von der Planung, über die Ausführung bis hin zum Betrieb ergreift. Geeignete Maßnahmen sind
Die Außenwandkonstruktionen von Hochhäusern müssen die Anforderungen des § 28 Abs. 4 MBO 2002 erfüllen. Bei Außenwandkonstruktionen ist die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit sachgerechter Brandschutzmaßnahmen unter Verwendung automatischer Feuerlöschanlagen durch Gutachten nachzuweisen.
6.3.1.2 MHHR 2007 Löschwasserversorgung der automatischen Feuerlöschanlage
Hochhäuser < 60 m Höhe: | Hochhäuser >60 m Höhe: |
Doppelte ringförmige Löschwasserversorgung mit besonders hoher Zuverlässigkeit in jedem Geschoss: | Einfache Löschwasserversorgung mit erhöhter Zuverlässigkeit in allen Geschossen |
6.3.1.3 MHHR 2007 Bereits bei der Planung der automatischen Feuerlöschanlage muss sichergestellt werden, dass der durch die automatische Feuerlöschanlage zu leistende Brandschutz des Gebäudes im Fall von Revisionen und Reparaturen bestehen bleibt.
6.3.2 Steigleitungen und Wandhydranten MHHR 2007
6.3.2.1 MHHR 2007 Eine schnelle und wirkungsvolle Brandbekämpfung wird erreicht, wenn die Löschwasserleitungen mit eigener Wasserversorgung der DIN 14462:2007-01/05 und die Wandhydranten "TYP F" nach 14461-1:2003-07 entsprechen.
Aus der Regelung ergibt sich, dass alle notwendigen Treppenräume, also auch die Sicherheitstreppenräume, über nasse Steigleitungen mit Wandhydranten in jedem Geschoss verfügen müssen. Die Kennzeichnung richtet sich nach DIN 4066:1997-07 "Hinweisschilder für die Feuerwehr" und muss in der MHHR 2007 nicht besonders geregelt werden. Trockene Steigleitungen sind nicht zulässig, da sie in ihrer Funktionsfähigkeit durch Fremdeinwirkung unbemerkt beeinträchtigt werden können.
6.3.2.2 MHHR 2007 Die Vorgabe der gleichzeitigen Wasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen sichert, dass auch für extreme Lagen ausreichende Löschmittelreserven vorhanden sind. Auf Grund der Anforderungen des § 14 MBO 2002 müssen die Leitungen und Entnahmestellen bereits während der Bauphase, ab erreichen der Hochhausgrenze von 22 m, eingeschränkt funktionsfähig sein. Eine "nasse" Steigleitung sollte ständig bis mindestens ein Geschoss unter das im Bau befindliche Geschoss betriebsbereit nachgeführt werden (Wasserentnahmemenge 200 l/min bei 0,45 MPa an zwei Entnahmestellen).
Der Fließdruck von mindestens 0,45 MPa und höchstens 0,8 MPa ist erforderlich, damit die Armaturen zur Wasserentnahme nach DIN EN 15182-2:2007-05 "Strahlrohre für die Brandbekämpfung Teil 2 Hohlstrahlrohr PN 16" wirksam eingesetzt werden können. Die Verwendung von Mehrzweckstrahlrohren ist gleichermaßen gewährleistet.
Die Druckerzeugung erfolgt durch Druckerhöhungsanlagen nach DIN 14462:2007-01(05) und DIN 1988-6:2002-05. Der nach Nummer 6.3.2.2 vorgeschriebene Druck muss jederzeit, auch bei Ausfall von Komponenten der Druckerhöhungsanlage gewährleistet sein (redundante Ausführung).
6.4 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge MHHR 2007
6.4.1 MHHR 2007 Satz 1 regelt die Bereiche, in denen ein Vollschutz erforderlich ist. Die MHHR 2007 geht somit davon aus, dass sämtliche Räume, die Installationsschächte und -kanäle sowie die durch Unterdecken und Systemböden gebildeten Hohlräume in den Geschossen nach den für den Vollschutz maßgeblichen technischen Regeln überwacht werden. Welche Melderart und welche Detektionsmethode im Einzelnen für die Überwachung des jeweiligen Raumes oder Hohlraumes geeignet ist, ist anhand der Nutzung der Räume und der Art der Brandlasten im Einzelfall zu entscheiden. Ob Räume, in denen sich unter keinen Umständen Brandlasten befinden, nicht in den Vollschutz einbezogen werden, ist im Einzelfall im Brandschutzkonzept darzulegen und unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle zu entscheiden.
Für das Planen, Errichten und Betreiben sind insbesondere folgende technische Regeln einschlägig:
6.4.2 MHHR 2007 Die automatische Alarmierung des vom Brandereignis betroffenen Geschosses ist erforderlich, damit sich die in diesem Geschoss aufhaltenden Personen unverzüglich selbst retten können.
Für das Planen, Errichten und Betreiben von Alarmierungsanlagen sind insbesondere folgende technische Regeln einschlägig:
Die Aufschaltung der Brandmeldung zur Leitstelle der Feuerwehr muss unmittelbar und automatisch erfolgen, damit eine sofortige Alarmierung und schnelles Eintreffen der Feuerwehr und der Rettungskräfte sichergestellt ist. Ob sich die Feuerwehr eines zwischengeschalteten Sicherheitsdienstes bedienen darf, richtet sich nach den für die Feuerwehr geltenden gesetzlichen Vorschriften.
In Hochhäusern ist nur die Betriebsart TM nach Nummer 6.4.2.2 der DIN VDE 0833-2:2004-02 zulässig, da nur diese einen unverzüglichen Einsatz der Feuerwehr sicher stellt. Die bei der Betriebsart PM eintretenden Verzögerungen der Weiterleitung der Meldung sind bei einem Hochhausbrand nicht hinnehmbar.
6.4.3 MHHR 2007 Für die elektroakustischen Notfallwarnsysteme wird auf die technischen Regeln, insbesondere die DIN EN 60849 und die DIN VDE 0828-1:1999-05 sowie die in Erarbeitung befindliche künftige DIN VDE 0833-4, hingewiesen.
6.4.4 MHHR 2007 Die an einem gut zugänglichen Ort in unmittelbarer Nähe des Feuerwehreinganges gebündelten und gezielten Informationen über die Sicherheitseinrichtungen dienen der schnellen Gefahrenerkennung. Ereignisse werden effektiv, zeitnah und objektbezogen erfasst und in einsatztaktische Maßnahmen umgesetzt.
Weitere Einsatzinformationen oder Einsatzmittel, z.B. Feuerwehrpläne, Plattenheber für die Revisionsöffnungen der Systemböden usw., müssen ebenfalls hier deponiert sein.
6.4.5 MHHR 2007 Für die technischen Anforderungen an die Brandfallsteuerung sind die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Spezielle Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall; DIN EN 81-73:2005-08 sowie die VDI-Richtlinie VDI 6017:2004-02 Steuerung von Aufzügen im Brandfall zu beachten.
6.5 Sicherheitsbeleuchtung MHHR 2007
Nummer 6.5.1 benennt das Schutzziel, das durch Nummer 6.5.2 konkretisiert wird. Die Sicherheitsbeleuchtung kann nicht durch selbstleuchtende Sicherheitszeichen ersetzt werden; diese sind jedoch ergänzend zulässig. Eine spezielle Regelung der Beleuchtungsstärken ist nicht erforderlich, weil sich dies im Einzelnen aus DIN EN VDE 0108-100:2005-01 und DIN EN 1838:1999-07 ergibt. Aus der Arbeitsstättenverordnung können sich weitere Anforderungen ergeben.
6.6 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen MHHR 2007
6.6.1 MHHR 2007 Nummer 6.6.1 bezeichnet alle sicherheitstechnischen Anlagen, für die eine Sicherheitsstromversorgung gefordert wird. Sie soll eine Stromversorgung der sicherheitstechnisch erforderlichen Einrichtungen bei Stromausfall, aus welcher Ursache auch immer, sicherstellen. Für die konkrete Ausführung der Sicherheitsstromversorgungsanlage sind VDE 0100-718:2005-10 und DIN EN VDE 0108-100:2005-01 zu beachten.
Die Regelung ist nicht abschließend. Wenn im Einzelfall in Nummer 6.6.1 nicht genannte sicherheitstechnische Einrichtungen eingebaut werden, muss geprüft werden, ob ein
Anschluss an die Sicherheitsstromversorgung erforderlich ist. Die Regelungen der Sonderbauverordnungen über die Sicherheitstromversorgung sind zu beachten; so gilt für die Tiefgaragen von Hochhäusern § 15 Abs. 6 Satz 4 der Muster-Garagenverordnung Fassung Mai 1993.
6.6.2 MHHR 2007 Blitzschutzanlagen nach Nummer 6.6.2 sind erforderlich, weil Hochhäuser zu den baulichen Anlagen gehören, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann. Die Regelung dient der Vermeidung von Brand und von schweren Schäden an sicherheitstechnischen Einrichtungen.
6.6.3 MHHR 2007 Da die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr bei komplexen und ausgedehnten Gebäudestrukturen nicht immer sichergestellt ist, muss dies gegebenenfalls mit entsprechenden technischen Anlagen (Gebäudefunkanlage) kompensiert werden. In jedem Fall ist nach Nummer 6.6.3 eine Einzelfallbewertung in Abhängigkeit von der Bauweise und Gebäudestruktur erforderlich.
Die MHHR 2007 beschränkt sich auf die allgemeine Anforderung einer Entrauchung und schreibt keine Rauchabzugsanlagen vor. Aus der hohen Zahl der Geschosse eines Hochhauses kann nicht gefolgert werden, dass für alle Geschosse Rauchabzugsanlagen erforderlich wären. In der Regel können Fenster oder Öffnungen zur Rauchableitung ausreichen. Anforderungen an Rauchabzugsanlagen können sich jedoch aus der besonderen Art der Nutzung (siehe Erläuterung zu Nummer 1 Satz 2 bzw. § 2 Abs. 4 und § 51 MBO 2002) aus der Lage oder der Geometrie der Räume oder aus anderen Sonderbauvorschriften ergeben.
Die Rauchableitung aus dem Geschoss ist jedoch erforderlich, um den Einsatz der Feuerwehr zu ermöglichen. Sofern die Rauchableitung nicht automatisch erfolgt, wird sie von der Feuerwehr eingeleitet. Der Personenschutz wird im Brandfall insbesondere durch eine schnelle Räumung der vom Brandereignis betroffenen Geschosse durch Selbstrettung der Personen innerhalb weniger Minuten sichergestellt. Der Personenschutz wird erreicht durch eine frühzeitige Erkennung des Brandereignisses, der automatischen Alarmierung im Brandgeschoss, der automatischen Alarmierung der Feuerwehr, durch baulichen Brandschutz sowie durch Anordnung, Führung und Rauchfreihaltung der Rettungswege.
7 Technische Gebäudeausrüstung MHHR 2007
7.1.1 MHHR 2007 Aufzüge stellen das Haupterschließungssystem von Hochhäusern dar. Um auch bei Ausfall eines Aufzuges einen Zugang zu höher liegenden Geschossen zu erleichtern und im Hinblick auf das zwingende Erfordernis barrierefreien Bauens ist es erforderlich, Aufzugsanlagen redundant herzustellen. Damit werden auch die Voraussetzungen für die barrierefreie Zugänglichkeit geschaffen. Insofern wird § 39 Abs. 4 MBO 2002 für den Hochhausbau konkretisiert. Die Regelung stellt sicher, dass in jedem Geschoss mindestens zwei Aufzüge zur Verfügung stehen. Es muss jedoch nicht jeder Aufzug, mit Ausnahme der Feuerwehraufzüge, jedes Geschoss anfahren. Die Regelung ermöglicht Expressaufzüge.
7.1.2 MHHR 2007 Aufzugsschächte durchdringen das gesamte Hochhaus und sind in den Geschossen durch Fahrschachttüren abgeschlossen. Die Ursache für Rauchentwicklung im Aufzugsschacht kann sowohl in einem Brandereignis in einem Geschoss als auch in einem Brandereignis im Aufzugsschacht liegen. Da auch die Fahrschachttüren eine Übertragung von Rauch in andere Geschosse nicht ausschließen, müssen Vorräume vor Haltestellen angeordnet werden um den Eintritt von Rauch in den notwendigen Flur zu vermeiden. Die raumabschließenden Bauteile der Vorräume müssen die Anforderung nach Nummer 3.2.4 erfüllen. Der Vorraum kompensiert auch die mindere Qualität der Fahrschachttür unter Berücksichtigung der Kaminwirkung des Fahrschachtes.
Für die Aufzüge und die Fahrschachttüren sind insbesondere die technischen Regeln DIN EN 18091:1993-07, DIN EN 81-1:2000-05, DIN EN 81-1/A1:2006-03, DIN EN 81-1/A2:2005-01, DIN EN 81-72:2003-11 und DIN EN 81-73:2005-08 zu beachten.
7.1.3 MHHR 2007 Die Kennzeichnung dient der Orientierung.
7.2 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle, Abfallschächte MHHR 2007
7.2.1 MHHR 2007 Die Vorschrift fasst die Bestimmungen der Nummern 4.3 Satz 4 und Nummer 4.6 Satz 3 HochHR 1981 zusammen und trifft in Abhängigkeit von dem jeweiligen Medium eine differenzierte Regelung. Im Hinblick auf die Verhinderung einer Brandausbreitung in Installationsschächten ist auch § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 Satz 2 MBO 2002 in Verbindung mit der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie zu beachten.
7.2.2 MHHR 2007 Die Regelung fasst die bisherigen Anforderungen der HochHR 1981 an die unterschiedlichen Arten von Schächten zusammen. Bei durchgehenden Installationsschächten erfolgt die Entrauchung nach Satz 1 über Dach. Bei geschossweise abgeschotteten Installationsschächten erfolgt die Entrauchung im Brandfall durch Maßnahmen der Feuerwehr über das Geschoss. Das Schutzziel des Satzes 2 entspricht den vergleichbaren Regelungen in § 4 Abs. 5 M-FeuVO und § 15 MGarVO. Gaswarnanlagen für Installationsschächte und -kanäle sind nicht vorgeschrieben, können jedoch zusätzlich eingebaut werden, um Leckagen der Leitungen erkennen und orten zu können.
7.2.3 MHHR 2007 Die Installationsschächte für Elektroleitungen müssen wegen der dort enthaltenen erheblichen Brandlasten von Geschoss zu Geschoss feuerhemmend abgeschottet werden. Diese Abschnittsbildung ist eine zusätzliche Anforderung. Bereits nach Nummer 4.3 Abs. 2 Satz 3 HochHR 1981 durfte eine solche waagrechte Unterteilung verlangt werden.
Die geschossweise Abschottung minimiert die Brandausbreitung, erleichtert die Lokalisierung des Brandereignisses und den Löschangriff.
Für die Abschottung genügen feuerhemmende Bauprodukte. Es stehen ausreichend Bauprodukte in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 bzw. S 30 zur Verfügung, die zum einen die Anforderungen an den Brandschutz erfüllen, zum anderen eine flexible Nachbelegung von Installationsleitungen in den Schächten ermöglichen (z.B. Brandschutzkissen, Mörtelschotts, Plattenschotts). Die horizontalen Abschottungen stellen keine Erschwernis dar. Insgesamt führt die Regelung in Verbindung mit Nummer 3.3.1 zu einer wesentlichen Erleichterung, da die Öffnungen der Schächte zu den Geschossen nicht mehr feuerbeständig ausgeführt sein müssen, sondern ebenfalls feuerhemmende Bauteile genügen. Würde auf die horizontalen Abschottungen zur Kapselung des Brandgeschehens verzichtet, dann müssten wegen der dann erheblich höheren Brandlasten im Installationsschacht die Abschlüsse zu den Geschossen weiterhin feuerbeständig ausgeführt werden.
Installationsschächte für Wasserleitungen oder Brennstoffleitungen werden nicht geschossweise abgeschottet. Hinsichtlich der Brennstoffleitungen entspricht dies der Nummer 4.6 Satz 3 HochHR 1981.
7.2.4 MHHR 2007 Im Hinblick auf die mit Müllabwurfschächten verbundenen Probleme, insbesondere des Brandschutzes und des Schallschutzes sowie das Gebot der Trennung der wiederverwertbaren Abfallstoffe, werden Müllabwurfschächte abweichend von Nummer 4.7 HochHR 1981 ausgeschlossen.
Anforderungen an Lüftungsanlagen ergeben sich aus § 41 MBO 2002, der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie sowie den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der ASR 5. Die Regelung des Satzes 1 sichert die Funktionsfähigkeit der Druckbelüftungsanlagen ab. Die Regelung des Satzes 2 ist erforderlich, um die Ausbreitung von Rauch zu unterbinden.
7.4 Feuerstätten, Brennstofflagerung MHHR 2007
Die Regelung dient der Risikominimierung und entspricht inhaltlich der Regelung der Nummer 4.6 der HochHR 1981. Zu den Einzelfeuerstätten im Sinne der Nummer 7.4.1 Satz 2 gehören auch die Gas-Haushalts-Kochgeräte. Dies entspricht der Systematik des § 2 Abs. 8 MBO 2002 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 MBO 2002 und § 1 M-FeuVO. Die Regelung der Nummer 7.4.1 Satz 2 schließt nicht aus, dass im Einzelfall Erleichterungen für Gaststättenbetriebe zugelassen werden können.
8 Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe in Zellenbauweise MHHR 2007
Der Anwendungsbereich der Nummer 8 schreibt die Regelungen der Nummer 4.9.2 der HochHR 1981 fort. Nummer 8 ist sowohl bei der Errichtung neuer Hochhäuser als auch bei Änderungen bestehender Hochhäuser anwendbar.
Die Anwendung der Nummer 8 hängt davon ab, dass die in der Vorschrift unter den Nummern 1 bis 4 genannten Randbedingungen nachgewiesen werden. Die durch Satz 1 Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Zellenbauweise dient der Begrenzung der Brandausbreitung. Der Begriff "Zellenbauweise" beschreibt eine Bauweise, in der Nutzungseinheiten jeweils durch raumabschließende Wände und Decken umschlossen und so von anderen Nutzungseinheiten und den Rettungswegen brandschutztechnisch getrennt werden. In der Erläuterung zu § 2 Abs. 3 MBO wird dazu ausgeführt:
"Gebäude mit Nutzungseinheiten, die deutlich kleiner sind als Brandabschnitte, die gegeneinander mit Brandschutzqualität abgetrennt sind und die über ein eigenes Rettungswegsystem verfügen, wie z.B. Wohnungen, kleine Verwaltungseinheiten, Praxen, kleine Läden, stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit ausgedehnten Nutzungseinheiten. Für Gebäude mit dieser Zellenbauweise (auch Kompartment-Bauweise genannt) sind daher geringere Brandschutzanforderungen vertretbar."
Die Regelung lässt unabhängig von der Art der Nutzung die Realisierung des vorbeugenden Brandschutzes durch bauliche Lösungen mit raumabschließend feuerbeständigen Bauteilen zu. An Stelle der unbestimmten Rechtsbegriffe "Wohnungen" und "Nutzungseinheiten ähnlicher Größe" nach Nummer Satz 3 HochHR 1981 wird auf eine konkrete Grundfläche abgestellt. Mit der Begrenzung der Größe der Nutzungseinheit auf 200 m² wird an den Nutzungstypus angeknüpft, der den §§ 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MBO 2002 zu Grunde liegt.
Die Erleichterungen der Nummer 8 betrifft nur die automatischen Feuerlöschanlagen, Brandmeldeeanlagen und Alarmierungsanlagen.
Da auch in Hochhäusern unter 60 m Höhe Aufzüge mit Brandfallsteuerung sowie Feuerwehraufzüge erforderlich und innenliegende Sicherheitstreppen zulässig sind, ist es notwendig, die Brandfallsteuerung und die Druckbelüftungsanlagen automatisch auszulösen. Dazu ist eine Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern zumindest in den Vorräumen und notwendigen Fluren erforderlich.
Für die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten genügen Rauchwarnmelder nach DIN 14676:2006-08 mit 230-Volt-Netzanschluss. Die übrigen Anforderungen der MHHR 2007 bleiben unberührt. Für die Anforderungen an die Abschlüsse von Öffnungen in Bauteilen gilt Nummer 3.3.1.
9 Betriebsvorschriften MHHR 2007
9.1 Freihaltung der Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr MHHR 2007
Die Regelung entspricht den Anforderungen anderer Sonderbauvorschriften. Das Verbot der Nummer 9.1.3 ist erforderlich, um Vorräume und notwendigen Treppenräume brandlastfrei und verkehrssicher zu halten.
9.2 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne MHHR 2007
Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne müssen den Anforderungen der im Feuerwehrwesen gebräuchlichen DIN 14095:1998-08 und DIN 14096-1 bis -3: 2000-01 entsprechen. Die Flucht- und Rettungswegepläne dienen der Orientierung.
9.3 Verantwortliche Personen MHHR 2007
Hochhäuser sind durch bauliche und technische Komplexität, unterschiedliche Nutzungsarten und eine große Zahl von Personen gekennzeichnet. Dies wirft besondere Anforderungen an den Betrieb auf, die durch den Eigentümer erfüllt werden müssen. Mit der Anforderung einer Bestellung eines geeigneten Brandschutzbeauftragten wird die Regelung des § 51 Satz 2 Nr. 22 MBO 2002 umgesetzt.
Der Brandschutzbeauftragte muss für die dauerhafte Betriebssicherheit, insbesondere der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, sorgen. Der Brandschutzbeauftragte muss eine ordnungsgemäße Wartung und die Beachtung der Fristen für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung der sicherheitstechnischen Gebäudesausrüstung gemäß der Muster-Prüfverordnung sicher stellen.
Bei Wohnhochhäusern nach Nummer 8 kann diese Aufgabe durch einen geeigneten Hausmeister wahrgenommen werden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten können auch von Fachfirmen wahrgenommen werden.
Hinsichtlich der Qualifikation ("Eignung") wird auf entsprechende Lehrgangsangebote und die Richtlinie 12-09/01: 2001-07 der "Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V." (vfdb) hingewiesen, an deren Erarbeitung der Werkfeuerwehrverband Deutschland, die Schadenversicherer und der Verein der Brandschutzbeauftragten in Deutschland beteiligt waren.
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