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Erläuterungen zur MHHR - Muster-Hochhaus-Richtlinie
Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern
Erläuterungen

Fassung April 2008
(ARGEBAU)



Archiv: MHHR 2007

A Allgemeines

Das geltende "Muster für Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (Hochhausbaurichtlinie)" der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) stammt aus dem Jahr 1981; im Folgenden wird sie als "HochHR 1981" bezeichnet. Während in den 60er und 70er Jahren des letzten Jahrhunderts die Gebäudehöhe von Hochhäusern selten die 150-m-Marke überschritt, war die Entwicklung in den letzten beiden Jahrenzehnten dadurch gekennzeichnet, dass immer höhere Gebäude geplant und realisiert wurden und auch in Deutschland an die 300-m-Marke heranreichten. Noch größere Gebäude befinden sich in Planung. Höhenentwicklungen dieser Art stellen neue Anforderungen an die Gefährdungsanalysen und die Brandschutzkonzepte.

Im Bereich der Technik ist die Entwicklung ebenfalls weiter gegangen. So verfügen wir heute über eine hochtechnisierte Bauindustrie mit ausgereifter Logistik, die in der Lage ist, hochfeste Baustoffe, neue Bauarten sowie computergesteuerte sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen wie Druckbelüftungs-, Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen zur Errichtung von Hochhäusern verläßlich zur Verfügung zu stellen.

Die neuen technischen Möglichkeiten und das Vertrauen in eine immer funktionierende Gebäudetechnik haben dazu geführt, dass zunehmend Projekte mit großer Höhe vorgestellt wurden, deren Erschließung ausschließlich über einen einzigen innenliegenden Sicherheitstreppenraum erfolgen soll. Dies führt zu Problemen bei der Beurteilung des vorbeugenden Brandschutzes. Der Verzicht auf einen redundanten Sicherheitstreppenraum wirft insbesondere bei Hochhäusern großer Höhe die Frage auf, ob die Differenzdrucksysteme zur Rauchfreihaltung die sichere Benutzbarkeit der Sicherheitstreppenräume bei allen Druck- und Windverhältnissen gewährleisten können.

In ihrer derzeitigen Fassung tragen die bauaufsichtlichen Regelungen der HochHR 1981 weder den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und neuen technischen Entwicklungen noch den Bedürfnissen der Nutzer oder den heutigen Sicherheitsansprüchen ausreichend Rechnung. Die bauaufsichtlichen Regelungen bedürfen daher einer umfassenden Überarbeitung und einer Orientierung auf Schutzziele.

Die Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU hat sich daher auf ihrer 244. Sitzung in Darmstadt im Februar 2003 einstimmig für die Einsetzung einer Projektgruppe "Muster-Hochhausrichtlinie" ausgesprochen. In seiner Sitzung am 24./25. April 2003 in Mettlach hat der Ausschuss für Bauwesen und Städtebau der Einsetzung einer Projektgruppe "Muster-Hochhausrichtlinie" zugestimmt.

Die Projektgruppe bestand aus den Vertretern der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder Brandenburg, Berlin und Hessen, einem Vertreter des Deutschen Städtetags, wahrgenommen durch die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Frankfurt, einem Vertreter der AGBF (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren), wahrgenommen von der Berliner Feuerwehr und einem Vertreter des Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) des AK V der Innenminsterkonferenz, wahrgenommen von der Berufsfeuerwehr der Stadt Frankfurt am Main.

Die Projektgruppe hat ihre Beratung im September 2003 aufgenommen und kontinuierlich Arbeitssitzungen durchgeführt. Dabei wurden auch zahlreiche in Betrieb befindliche Hochhäuser, insbesondere in der Stadt Frankfurt am Main, in Augenschein genommen und mit den jeweiligen Betreibern Fachgespräche über sicherheitstechnische und rechtliche Einzelfragen geführt.

Aufgabe der Projektgruppe war es, die über zwanzig Jahre alten Regelungen der Muster-Hochhausrichtlinie einer kritischen Prüfung zu unterziehen und dabei insbesondere auch die Weiterentwicklung der Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Rauchausbreitung und Rauchfreihaltung von Gebäuden sowie die Fortentwicklung der technischen Lösungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Zu dem von der Fachkommission Bauaufsicht zur Anhörung freigegebenen Entwurf einer MHHR, Stand August 2005, hat die Projektgruppe eine bundesweite öffentliche Beteiligung der betroffenen Kreise durchgeführt. Zu diesem Zweck wurde der Entwurf - Stand August 2005 nebst Erläuterungen - für jedermann abrufbar in das Informationssystem der Bauministerkonferenz IS-ARGEBAU eingestellt.

Die im Rahmen dieser Anhörung abgegebenen Stellungnahmen konnten per E-Mail in das für die Anhörung eingerichtete Postfach des IS-ARGEBAU eingestellt werden. Sofern Änderungsvorschläge zu Regelungen vorgebracht wurden, waren diese in aller Kürze auszuformulieren und zu begründen. Insgesamt sind annähernd 60 Stellungnahmen von Firmen, Verbänden, Kammern und Behörden eingegangen. Im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Kreise wurde im Februar 2006 ein öffentlicher Beteiligungstermin durchgeführt, an dem ebenfalls zahlreiche Sachverständige sowie Vertreter von Verbänden, Kammern und Behörden teilgenommen haben.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden im Jahr 2006 ausgewertet und führten zu einer Überarbeitung des Entwurfs, der nun mit Stand MHHR 2007 vorliegt. Wie angekündigt erfolgte keine Einzelantwort auf die eingegangenen Stellungnahmen.

Der überarbeitete Entwurf einer MHHR 2007 wurde der Fachkommission Bauaufsicht zugeleitet. Die Fachkommission Bauaufsicht hat die Muster-Hochhaus-Richtlinie 2007 (MHHR 2007) in ihrer 267. Sitzung am 22./23. November 2007 in Dresden beschlossen.

Der Entwurf der MHHR 2007 bedarf vor seiner Umsetzung in das jeweilige Landesrecht ferner der Notifizierung nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18). Das Notifizierungsverfahren wurde am 20. März 2008 abgeschlossen. Die abschließende Beratung durch die Fachkommission Bauaufsicht erfolgte am 18. April 2008.

B Rechtscharakter der Richtlinie

Der von der Projektgruppe vorgelegte Entwurf einer MHHR 2007 geht davon aus, dass die Regelungen nach dem zustimmenden Beschluss der ARGEBAU von den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder als Verwaltungsvorschrift eingeführt werden. Die MHHR 2007 orientiert sich an der Musterbauordnung (MBO 2002); die Umsetzung in das jeweilige Landesrecht bedarf daher einer Anpassung an die Regelungen der jeweiligen Landesbauordnung.

Im Bereich des Bauordnungsrechtes kommt unterhalb der jeweiligen Landesbauordnung eine Regelsetzung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften in folgender Weise in Betracht:

1. Rechtsverordnung

Die Rechtsverordnung setzt materielles Recht, das sowohl die am Bau Beteiligten als auch die Bauaufsichtsbehörden bindet.

2. Technische Baubestimmung

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 MBO 2002 sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen zu beachten, binden also die am Bau Beteiligten bei der Bauausführung. Von Technischen Baubestimmungen können die am Bau Beteiligten jedoch nach § 3 Abs. 3 Satz 3 MBO 2002 abweichen, wenn mit einer anderen "technischen Lösung" die allgemeinen Anforderungen der bauordnungsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 MBO 2002 erreicht werden. Die Gleichwertigkeit der abweichenden technischen Lösung muss belegt werden. Einer förmlichen Entscheidung der Baufsichtsbehörde über die Zulässigkeit einer "Abweichung" nach § 67 MBO 2002 bedarf es jedoch nicht.

3. Verwaltungsvorschrift

§ 51 MBO 2002 ermächtigt die unteren Bauaufsichtsbehörden, bei Sonderbauten besondere Anforderungen zu stellen oder Erleichterungen zu gestatten. Die für Sonderbauten von den obersten Bauaufsichtsbehörden erlassene Verwaltungsvorschriften binden die nachgeordneten unteren Bauaufsichtsbehörden bei ihren Entscheidungen und steuern so deren Ermessensentscheidungen. Die Bauaufsichtsbehörden haben daher die Regelungen der MHHR 2007 in der jeweiligen Baugenehmigung umzusetzen und - soweit erforderlich - über Nebenbestimmungen durchzusetzen. Indirekt werden dadurch die am Bau Beteiligten ebenfalls gebunden. Es bedarf jedoch immer einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall.

Wegen der besonderen Gefährdungslage bei Hochhäusern und deren Auswirkungen auf den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz kommt es bei Hochhäusern nicht in Betracht, dass die am Bau Beteiligten selbst und ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörden und der Brandschutzdienststellen über abweichende Lösungen entscheiden.

Den Ländern wird empfohlen, die MHHR 2007 als Verwaltungsvorschrift (Richtlinie) einzuführen, um Fehlinterpretationen der am Bau Beteiligten über die Zulässigkeit von Abweichungen von Technischen Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 MBO 2002 auszuschließen. Der MHHR 2007 kommt damit der Charakter einer ermessensleitenden Regelung zu.

Die Richtlinie steuert die Ermessensausübung nach § 51 Satz 1 und 2 MBO 2002 unter dem Aspekt, dass sich besondere bausicherheitsrechtliche Anforderungen gerade aus der Eigenschaft des Gebäudes als Hochhaus (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 MBO 2002) ergeben. Anforderungen, die sich aus spezifischen Nutzungen ergeben und die ihrerseits eine Sonderbaueigenschaft zu begründen geeignet sind (etwa im Hinblick auf § 2 Abs. 4 Nr. 9 MBO 2002), können naturgemäß nicht im Rahmen der MHHR 2007 berücksichtigt werden, sondern sind im Rahmen des § 51 Satz 1 und 2 MBO 2002 auf andere Weise - und durch erforderlichenfalls dem Einzelfall angemessene Sonderlösungen - zu berücksichtigen.

Soweit in Hochhäusern unterschiedliche Sonderbau-Nutzungen aufeinander treffen, können sich die für diese Nutzungen jeweils bestehenden Sonderbauregelungen überlagern. In diesen Fällen müssen sich die strengeren Anforderungen durchsetzen. Trifft die MHHR 2007 auf eine Verordnung, die geringere Anforderungen stellt als die MHHR 2007, dann kann die Bauaufsichtsbehörde die strengere Anforderung der MHHR 2007 durchsetzen.

C Bestandsschutz

Wie die MBO 2002 und die Muster-Sonderbauverordnungen behandelt auch die MHHR 2007 den Fall der Errichtung neuer Hochhäuser. Auf bestehende Hochhäuser findet sie keine unmittelbare Anwendung, weil diese Bestandsschutz genießen.

Aus der MHHR 2007 ergeben sich daher auch keine Anpassungspflicht und keine Nachrüstungsverpflichtung für bestehende Hochhäuser. Soweit die neuen Länder nach 1990 Anpassungen der bestehenden Hochhäuser nach der Richtlinie für die Anpassung bestehender Hochhäuser in den neuen Ländern (1991) durchgeführt haben, bleiben auch diese unberührt.

Der Bestandsschutz wird jedoch durchbrochen, wenn und soweit an dem Gebäude bauliche Änderungen vorgenommen werden, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen. Bei solchen baulichen Änderungen ist die geltende Rechtslage zu beachten; dies bedeutet zunächst, dass bauliche Änderungen an einem Hochhaus der Beurteilung nach § 51 Satz 1 und 2 MBO 2002 unterworfen sind und die ermessensleitende MHHR 2007 zu beachten ist.

Im Einzelfall hat die untere Bauaufsichtsbehörde jedoch auch den Umfang der vom Eigentümer geplanten baulichen Änderungen zu berücksichtigen; Modernisierungen des Gebäudes, die im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz zu keiner anderen bausicherheitsrechtlichen Beurteilung führen als der vorhandene Gebäudebestand, lösen in der Regel keine zusätzlichen Anpassungspflichten aus. Führt die Modernisierung zu einer neuen Beurteilung im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz oder weist das Gebäude im Bestand erhebliche Mängel auf, kann eine über die geplante Modernisierung hinausgehende Anpassung an die geltende Rechtslage erforderlich sein. Dies ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden.

Insbesondere bei bauaufsichtlichen Auflagen sind jedoch das Gebot der Erforderlichkeit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Gebäudebestand und den Umfang des Eingriffs zu beachten und die vorhandene bauliche Substanz angemessen zu berücksichtigen. Bei der Änderung bestehender denkmalgeschützter Hochhäuser können die Belange des Denkmalschutzes einer Verbesserung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes entgegen stehen.

D Grundkonzeption

Die MHHR 2007 knüpft an die bisherige HochHR 1981 an. Sie baut auf dem Brandschutzkonzept der MBO 2002 auf und trägt den neuen technischen Entwicklungen Rechnung. Wesentliches Schutzziel der MHHR 2007 ist unverändert der Personenschutz.

Die Anschläge auf das World Trade center haben eine Diskussion ausgelöst, ob Hochhäuser durch zusätzliche konstruktive Maßnahmen vorbeugend gegen Terroranschläge gesichert werden können. Dieses Problem ist vor dem Hintergrund der möglichen denkbarer Terrorereignisse mit bauaufsichtlichen Mitteln nicht lösbar. Terroranschläge auf Gebäude können bei Gebäuden aller Art vorkommen und sind kein für Hochhäuser spezifisches Problem. Die Vorsorge gegen Terroranschläge ist ein ordnungsrechtliches Problem der allgemeinen Ordnungsbehörden.

Auf Grund ihrer gebäudespezifischen Eigenschaften werfen Hochhäuser jedoch allgemeine Sicherheitsprobleme auf, die sich von denen anderer Gebäudearten unterscheiden. Hochhäuser sind gekennzeichnet durch

Daraus ergeben sich spezifische Anforderungen an das Rettungswegsystem, das zum einen die Selbstrettung von Personen aus dem Gebäude und zum andern den Angriff der Feuerwehr sicherstellen muss. Die horizontale Binnenerschließung in den Geschossen unterscheidet sich dagegen nicht grundsätzlich von der horizontalen Binnenerschließung von Gebäuden unterhalb der Hochhausgrenze und folgt daher weitgehend dem Rettungswegkonzept der MBO 2002.

Die in der MHHR 2007 geregelten Anforderungen beziehen sich auf das gesamte Gebäude vom Keller bis zum Dach einschließlich niedriger Gebäudeteile (sogenannter "Breitfuß"). Wesentliche Eckpunkte des Brandschutzkonzeptes der MHHR 2007 sind

Abweichend von der MBO 2002 setzt die MHHR 2007 dabei stets den Löschangriff der Feuerwehr aus dem Inneren des Gebäudes voraus (Innenangriff) und stellt auch für den Bereich bis zu 22 m Höhe nicht auf einen Außenangriff der Feuerwehr ab.

Weiterer Bestandteil des Brandschutzkonzeptes ist es, die konstruktive Ausgestaltung des Gebäudes, die Baustoffeigenschaften und die sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung so aufeinander abzustimmen, dass ein Brandereignis nach Möglichkeit auf ein Geschoss beschränkt bleibt. Für den Bauherren sind die Wirtschaftlichkeit (Grundrissökonomie, Herstellung, Betrieb und Unterhaltung), die Verknüpfung Architektur - Tragwerk - Haustechnik, die Bauzeit und die Bauausführung sowie die zukünftige Flexibilität in der Nutzung von besonderer Bedeutung. Die MHHR 2007 entspricht diesen Nutzerinteressen. Sie ermöglicht auf der Grundlage der feuerbeständigen Tragkonstruktion mit geschossweiser Abschottung und der Gebäudesicherheitstechnik einen flexiblen Ausbau innerhalb der Geschossebenen. Die Anforderungen an die Bauteile für den Innenausbau und die Außenwand wurden gegenüber der HochHR 1981 maßvoll verringert.

Die MHHR 2007 hält hinsichtlich der vertikalen Rettungswege an den Komponenten des Sicherheitstreppenraums und des Feuerwehraufzugs fest. Sie benennt hierfür die Schutzziele und baulichen Anforderungen. Anders als die HochHR 1981 enthält die MHHR 2007 keine besonderen Bemessungsvorschriften und Formeln für Druckbelüftungsanlagen, legt jedoch die einzuhaltenen Parameter fest. Richtiger Standort für Bemessungsvorschriften sind technische Regeln. Sicherheitstreppenräume und Druckbelüftungsanlagen sind nicht hochhausspezifisch, sondern kommen auch in Gebäuden unterhalb der Hochhausgrenze zum Einsatz.

E Zu den einzelnen Regelungen

1 Anwendungsbereich MHHR 2007

Die MHHR 2007 enthält weitergehende oder geringere Anforderungen gemäß § 51 MBO 2002. Soweit keine Anforderung gestellt wird, gelten die üblichen bauaufsichtlichen Vorschriften unverändert.

Die MHHR 2007 schließt keine besonderen Nutzungen in Hochhäusern bzw. ab einer bestimmten Höhe aus. So sind z.B. Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Gaststätten, Schulen, Kindergärten, Verkaufsstätten, Pflegeheime, Krankenhäuser in Hochhäusern zulässig, soweit sie nicht durch die für diese Nutzungen geltenden speziellen Sonderbauregelungen ausgeschlossen sind. Neben der MHHR 2007 müssen die speziellen Sonderbauvorschriften beachtet werden. Die jeweils höhere Anforderung ist maßgebend. Soweit keine Sonderbauvorschriften vorliegen, muss die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall die Anwendung des § 51 MBO 2002 prüfen.

Für die zum Hochhaus gehörenden niedrigeren Gebäudeteile (Breitfuß) gelten die gleichen Anforderungen wie für höhere Gebäudeteile, weil dem Gebäude ein einheitliches Rettungswegsystem mit zwei baulichen Rettungswegen zu Grunde liegt. Die Systematik der einheitlichen Betrachtung des Gebäudes unterscheidet sich beim Hochhaus nicht von der systematischen Betrachtung der Regelbauten unterhalb der Hochhausgrenze; grundsätzlich gilt die höhere Anforderung. Jedoch bestehen keine Bedenken, für einen Breitfuß, der nicht in einem konstruktiven Zusammenhang mit dem Gebäudeteil von mehr als 60 m Höhe steht, tragende und aussteifende Bauteile mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von nur 90 Minuten zuzulassen, wenn eine Gefährdung des höheren Gebäudeteils durch Brandausbreitung ausgeschlossen ist.

2 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr MHHR 2007

2.1 Die Planung der erforderlichen Zu- und Durchfahrten sowie der Bewegungsflächen erfolgt nach der in die Musterliste der Technischen Baubestimmungen aufgenommenen Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Für Hochhäuser sind Aufstellflächen für Leitern der Feuerwehr nicht erforderlich, weil die Sicherstellung der Rettungswege ausschließlich baulich erfolgt. Das Brandschutzkonzept für Hochhäuser geht vom Innenangriff der Feuerwehr aus, nicht vom Außenangriff. Damit die erforderlichen Flächen freigehalten werden, ist eine Kennzeichnung unerlässlich.

2.2 Da Hochhäuser meist über mehrere Eingänge verfügen, ist bereits in der Planung zu berücksichtigen, welche dieser Eingänge für den Einsatz der Feuerwehr bestimmt sind. Die Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind auf die Lage dieser Eingänge abzustimmen. Für den schnellen Einsatzerfolg der Feuerwehr ist es erforderlich, dass bestimmte Eingänge, die Zugänge zu den notwendigen Treppen, den Sicherheitstreppenräumen sowie den Feuerwehraufzügen unmittelbar erreicht werden, um eine Einsatzverzögerung zu verhindern. Bei den "bestimmten Eingängen" handelt es sich z.B. um Eingänge zu Lobbybereichen oder Bereichen, in denen sich brandschutztechnische Bedien- und Anzeigeeinrichtungen befinden. Diese für die Feuerwehr bestimmten Eingänge sind im Brandschutzkonzept darzustellen und werden in den Feuerwehrplänen nach Nummer 9.2.2 gekennzeichnet.

2.3 Die erforderlichen Anzeige- und Bedienvorrichtungen für die Feuerwehr, wie z.B. das Feuerwehr-Anzeigetableau mit den zur Brandbekämpfung erforderlichen Informationen, der Anzeige der Brandmeldung und dem Feuerwehr-Bedienfeld, mit der die Gebäudetechnik zentral gesteuert werden kann, geben der Feuerwehr erste Informationen über ausgelöste Brandschutztechnik. Für den taktisch richtigen Einsatz sind diese Erstinformationen von großer Wichtigkeit und müssen deshalb schnellstens zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist das sofortige Auffinden in der Nähe der Eingänge erforderlich. Die technischen Regeln für das Feuerwehr-Anzeigetableau bestimmen sich nach DIN 14662, die für das Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14661.

3 Bauteile MHHR 2007

In diesem Abschnitt werden die von der MBO 2002 abweichenden Bauteilanforderungen für Hochhäuser geregelt. Hochhäuser werden überwiegend als Gebäude mit Büro- und Verwaltungsnutzung errichtet, in denen häufig unterschiedlich große Nutzungseinheiten oder Geschosse an unterschiedliche Nutzer vermietet werden. Seitens der Gebäudeeigentümer und Betreiber wird zunehmend ein hohes Maß an Flexibilität in der Grundrissgestaltung verlangt. Die neu formulierten Anforderungen berücksichtigen die gerade in Bürohochhäusern erforderliche flexible Grundrissgestaltung und Installationsmöglichkeiten in den Geschossen. Selbsttätige Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen sind ein wesentlicher Bestandteil des Konzeptes und erlauben eine Reduzierung der Anforderungen an die raumabschließenden Bauteile innerhalb der Geschosse von bisher feuerbeständig F 90-A auf feuerhemmend F 30-A beziehungsweise z.B. EI 30-A1. Die Nachweise über die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile werden nach DIN 4102 oder nach DIN EN 13501 geführt.

3.1 Tragende und aussteifende Bauteile MHHR 2007

An tragende und aussteifende Bauteile werden über die nach § 27 MBO 2002 für Gebäude der Gebäudeklasse 5 erforderliche Anforderung hinausgehende Anforderungen gestellt.

Die Anforderung "feuerbeständig" der Nummer 3.1.1 für die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen und die Geschossdecken von Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe entspricht den Regelungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MBO 2002 und des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MBO 2002, lässt jedoch keine Erleichterungen für die obersten Geschosse zu.

Nummer 3.1.2 entspricht in ihren Anforderungen der Nummer 3.1.1 Satz 2 der HochHR 1981. Bei Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe muss die Standsicherheit auch im Fall eines Brandes für 120 Minuten gewährleistet sein. Damit wird den durch die Gebäudehöhe verursachten längeren Flucht-, Rettungs- und Löschangriffszeiten Rechnung getragen.

3.2 Raumabschließende Bauteile MHHR 2007

Nummer 3.2 fasst die Bauteile zusammen, die zwingend raumabschließend sein müssen und ordnet sie unterschiedlichen Anforderungsniveaus zu.

3.2.1 MHHR 2007 Abweichend von der MBO 2002 müssen raumabschließende Bauteile in Hochhäusern nichtbrennbar ausgebildet werden, damit ein Beitrag dieser Bauteile an der Brandausbreitung ausgeschlossen wird. Dies bedeutet zugleich, dass für raumabschließende Bauteile die Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und Satz 3 MBO 2002 ausgeschlossen ist.

3.2.2 MHHR 2007 § 29 Abs. 4 MBO 2002 bestimmt, dass Trennwände von Rohdecke zu Rohdecke zu führen sind. Für Wände notwendiger Flure gilt mit § 36 Abs. 4 Satz 2 MBO 2002 eine ähnliche Regelung. Abweichend von § 29 Abs. 4 und § 36 Abs. 4 Satz 2 MBO 2002 beschreibt Nummer 3.2.2 in Anlehnung an § 36 Abs. 4 Satz 3 MBO 2002 die Voraussetzungen, unter denen die Trennwände und die Wände notwendiger Flure nicht an die Rohdecke anschließen müssen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass ein der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer dieser Bauteile entsprechender Raumabschluss hergestellt wird, damit die Brandausbreitung ausreichend lange verhindert wird. Die Nummern 3.2.3 bis 3.2.5 regeln die für die dort genannten raumabschließenden Bauteile die jeweils für den Raumabschluss erforderliche Feuerwiderstandsdauer.

3.2.3 MHHR 2007 Nummer 3.2.3 bestimmt, dass die dort genannten tragenden Bauteile auch hinsichtlich ihrer raumabschließenden Funktion die für die tragenden Bauteile des jeweiligen Hochhauses vorgeschriebene Feuerwiderstandsfähigkeit haben müssen. Geschossdecken müssen auch raumabschließend in der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile (siehe Nummer 3.1) sein, damit eine Brandausbreitung von Geschoss zu Geschoss ausreichend lange verhindert wird. Die Wände der notwendigen Treppenräume und der Fahrschächte der Feuerwehraufzüge sind gemäß Satz 2 in der Bauart von Brandwänden herzustellen.

Die Regelung der Nummer 3.2.3 bedeutet für Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe, dass die Wände der notwendigen Treppenräume und deren Vorräume, sowie die Wände der Feuerwehraufzüge und deren Vorräume auch dann, wenn sie keine tragende Funktion haben, hinsichtlich des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten (REI-M 120-A1 oder F 90-A in der Bauart von Brandwänden) aufweisen müssen. Damit wird die Funktionsfähigkeit des vertikalen Rettungswegsystems für die Dauer des Funktionserhalts des Tragwerks gewährleistet.

3.2.4 MHHR 2007 "Raumabschließend feuerbeständig" bedeutet, dass das Bauteil als raumabschließendes Bauteil feuerbeständig sein muss. In Nummer 3.2.4 werden die Anforderungen an raumabschließende Bauteile beschrieben, die der brandschutztechnischen Abschottung von Bereichen dienen, von denen besondere Gefahren ausgehen oder die geschützt werden müssen. Die notwendige Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile beträgt in allen Hochhäusern unabhängig von deren Höhe 90 Minuten. Soweit sich die Anforderungen bereits aus der MBO 2002 ergeben, handelt es sich um eine zusammenfassende Klarstellung. Die Anforderungen an die Brüstungen offener Gänge entspricht der Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 MBO 2002.

Ob zur Unterteilung ausgedehnter Geschosse in Hochhäusern Brandwände erforderlich sind, richtet sich nach § 30 MBO 2002. Die offene Verbindung zwischen zwei Geschossen ist unter Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 2 und 3 MBO 2002 zulässig.

3.2.5 MHHR 2007 "Raumabschließend feuerhemmend" bedeutet, dass das Bauteil als raumabschließendes Bauteil feuerhemmend sein muss. Das aus automatischer Feuerlöschanlage und Brandmeldeanlage bestehende flächendeckende System anlagentechnischen Brandschutzes gestattet gegenüber den Regelungen der MBO 2002 Erleichterungen für Trennwände und die Wände notwendiger Flure. In Nummer 3.2.5 werden die Anforderungen an die raumabschließende Trennwände beschrieben, die besonders an einem flexiblen Innenausbau, der sich am Bedarf der Nutzer orientiert, beteiligt sind. Die notwendige Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile beträgt nur 30 Minuten.

Um in den Geschossen flächendeckende Systemböden, aber auch Unterdecken für flexible Raumaufteilungen zu ermöglichen, dürfen Trennwände und Wände notwendiger Flure auch von durchgehenden Systemböden hochgeführt und an durchgehende Unterdecken angeschlossen werden. Sie müssen jedoch brandschutztechnisch wirksam an die durchgehenden Systemböden oder durchgehenden Unterdecken angeschlossen werden. Dafür ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis zu führen. Alternativ können Systemböden unter Beachtung der Anforderungen der Muster-Systembödenrichtlinie sowie Unterdecken auch von Trennwand zu Trennwand verlegt werden, wenn die Trennwände von der Rohdecke zur Rohdecke durchgehen. Ferner müssen die Hohlräume der Systemböden und Unterdecken mit automatischen Brandmeldern überwacht werden (siehe Nr. 6.4.1 Nr. 3 und 4). Bei besonderen Nutzungen, größeren Brandlasten und hohen Hohlräumen können sich besondere Anforderungen ergeben und automatische Feuerlöschanlagen in den Hohlräumen von Systemböden oder Unterdecken erforderlich werden.

Umsetzungsbeispiele zu 3.2 - Raumabschließende Bauteile

Beispiel 1:
Trennwände EI 30-A1 (F 30-A)
aufgeständert auf dem
Systemboden EI 30-A1 (F 30-A)
geführt bis Rohdecke

Durchgehender raumabschließender
Systemboden EI 30-A1 (F 30-A)

  Beispiel 2: 
Durchgehende raumabschließende
Unterdecke EI 30-A1 (F 30-A)

Trennwände EI 30-A1 (F 30-A)
zwischen Systemboden
und Unterdecke

Durchgehender raumabschließender
Systemboden EI 30-A1 (F 30-A)

  Beispiel 3: 
Unterdecke ohne Feuerwiderstand

Trennwände EI 30-A1 (F 30-A)
geführt von Rohdecke zu Rohdecke

Systemboden ohne Feuerwiderstand

3.3 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen MHHR 2007

3.3.1 Abschlüsse von Öffnungen MHHR 2007

Nach Nummer 3.3.1 Satz 1 müssen Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Die Sätze 2 und 3 beinhalten Erleichterungen für Türen in bestimmten Bauteilen, insbesondere im Zuge von Rettungswegen. Die Regelungen der Nummer 3.3.1 schließen die Anwendung der Erleichterung des § 35 Abs. 6 Satz 2 MBO 2002 im Hochhaus aus.

Satz 4 verweist auf die Regelung des § 39 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 MBO 2002 und berücksichtigt die technischen Besonderheiten von Fahrschachttüren. Für die Anforderungen an Fahrschachttüren dieser Aufzugsschächte gelten die technischen Regeln der DIN 18091 und DIN 4102-5. Im Hinblick auf das Schutzziel des Satzes 4 bzw. des gleichlautenden Schutzzieles des § 39 Abs. 1 Satz 1 MBO 2002 ist das jeweilige Gesamtsystem zu betrachten. Für Fahrschachttüren von Feuerwehraufzügen ist Nummer 6.1.2.1 zu beachten.

Der nach Nummer 6.1.1.4 vor dem Fahrschacht des Feuerwehraufzugs angeordnete Vorraum und die Druckbelüftungsanlage bieten insgesamt ausreichend Schutz vor dem Eindringen von Feuer und Rauch. Aus diesem Grund besteht keine besondere Anforderung an die Feuerwiderstandsfähigkeit bzw. Rauchdichtigkeit der Fahrschachttür des Feuerwehr.

3.3.2 Öffnungen in Systemböden und Unterdecken MHHR 2007

3.3.2.1 MHHR 2007 Damit eine flächendeckende Brandbekämpfung möglich ist, müssen Systemböden und Unterdecken Revisionsöffnungen haben. Die Brandmelder müssen leicht zugänglich sein. Damit werden Wartungsarbeiten erleichtert und im Falle eines Alarmes die schnelle Auffindbarkeit des auslösenden Brandmelders ermöglicht. Satz 2 beschränkt die Zahl der Wartungsöffnungen für andere Anlagen und Einrichtungen.

Die Anordnung der Revisionsöffnungen ergibt sich aus der Anordnung der erforderlichen Brandmelder unter Berücksichtigung einer flächendeckenden Brandbekämpfung auch der schwer zugänglichen Bereiche. Weitere materielle Anforderungen ergeben sich aus der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR).

3.3.2.2 MHHR 2007 Die brandschutztechnischen Anforderungen an durchgehende Systemböden und durchgehende Unterdecken ergeben sich aus Nummer 3.2.5. Trotz der raumabschließenden Funktion der durchgehenden Systemböden und Unterdecken sind Öffnungen in diesen Bauteilen erforderlich, damit die technische Büroausstattung an die in den Hohlräumen geführten Installationsleitungen angeschlossen werden können.

Für die Abschlüsse von Revisionsöffnungen und in der Größe beschränkte Öffnungen, z.B. für Decken- oder Bodenauslässe, wird auf den Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit verzichtet und nur eine Anforderung an das Brandverhalten des Baustoffes gestellt. Dies ist im Hinblick auf das Schutzziel vertretbar, weil diese Öffnungen nutzungsbezogen in der Zahl und der Größe beschränkt sind. Weitere Anforderungen an Systemböden ergeben sich aus der Muster-Systembödenrichtlinie (MSysBöR).

3.3.2.3 MHHR 2007 Die Regelung stellt klar, dass zwar die Anforderungen der Nummern 3.3.2.1 auch für durchgehende Unterdecken gelten, nicht jedoch die Erleichterung der Nummer 3.3.2.2.

3.4 Außenwände MHHR 2007

Gegenüber der HochHR 1981, die zur Verhinderung des Feuerüberschlags von Geschoss zu Geschoss eine 1 m hohe Brüstung oder eine 1,5 m auskragende Platte als feuerbeständiges Bauteil vorsah, wurden die Regelungen über die Außenwandanforderungen deutlich gestrafft. Wissenschaftliche Untersuchungen und tatsächliche Brandereignisse haben gezeigt, dass eine nur 1 m hohe Brüstung den Feuerüberschlag von Geschoss zu Geschoss nicht wirksam verhindert, auskragende Platten dagegen wirksamer sein können.

Da flächendeckende selbsttätige Feuerlöschanlagen, die auch die Fassade von innen beaufschlagen, zuverlässig einen Feuerüberschlag von Geschoss zu Geschoss verhindern, kann auf Bauteilanforderungen zur Verhinderung eines Feuerüberschlages verzichtet werden. Auf diese Weise werden Fassadengestaltungen aller Art auch im Hochhausbau ermöglicht.

Satz 1 setzt das Schutzziel des § 28 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz MBO 2002 für Hochhäuser um. Die Erleichterung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz MBO 2002 ist nicht anzuwenden. Statt dessen gelten die Erleichterungen der Nummer 3.4 Satz 2.

Der Ausschluss brennbarer Baustoffe in den Bauteilen der Außenwand nach Satz 1 oder vor der Fassade nach Satz 3 ist erforderlich, weil ein Fassadenbrand am Hochhaus wegen der begrenzten Wurfweite der Strahlrohre der Feuerwehr nicht wirksam bekämpft werden kann. Brandereignisse belegen, dass sich schwerentflammbare Baustoffe in mehrschaligen hinterlüfteten Fassaden wegen deren Kaminwirkung wie normalentflammbare Baustoffe verhalten können. Die Anforderung nach Satz 1 betrifft alle Teile der Außenwände. Dazu gehören auch Außenwandbekleidung einschließlich der Unterkonstruktion sowie Blenden, Fensterläden, Jalousien, Fensterrahmen, Sonnenschutzblenden.

Die Erleichterung des Satzes 2 Nr. 1 betrifft die Profile von Fensterrahmen und Fensterflügeln und ist eine spezielle Regelung nur für Fenster. Diese Regelung ist nicht auf feste Verglasungen anzuwenden. Die Erleichterung des Satzes 2 Nr. 1 lässt es zu, die Profile der Fensterrahmen und der Fensterflügel aus brennbaren Baustoffen, wie Holz oder Kunststoff, herzustellen.

Die Profile der Traggerippe fester Verglasungen, also die Rahmen, Pfosten und Riegel, müssen nach Satz 1 aus nichtbrennbaren Profilen, meist also Metallprofilen, bestehen. Zur Verbesserung der energetischen Qualität sind diese Metallprofile hohl und der Hohlraum ist mit Dämmstoffen ausgeschäumt oder ausgefüllt. Satz 2 Nr. 2 lässt in diesen geschlossenen nichtbrennbaren Profilen brennbare Dämmstoffe zu.

Die Regelung des SatzeA 2 Nr. 3 gilt sowohl für die Verfugung der Fensterscheiben in den Profilen der Fensterflügel als auch für die Verfugung der festen Verglasung. Die Nummer 3 verwendet den Begriff "Traggerippe" im Sinne der DIN 18545-2:2001-02 (bzw. Entwurf DIN 18545-2:2007-10), die für die Dichtstoffe gilt, die zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasung und Traggerippen (Rahmen, Riegel, Posten) verwendet werden.

Zu den Kleinteilen nach Satz 2 Nr. 4, bei denen normalentflammbare Baustoffe zulässig sind, gehören z.B. Abstandshalter, Schutzhülsen, Dämmstoffhalter, Befestigungsklammern und thermische Trennelemente oder Beilagscheiben. Diese Kleinteile dürfen jedoch keine tragende Funktion haben und müssen so bemessen und eingebaut sein, dass sie keinen Beitrag zur Brandausbreitung leisten.

3.5 Dächer MHHR 2007

Da eine Brandbekämpfung der Dächer von Hochhäusern mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, dürfen Dächer nicht zum Brandgeschehen beitragen. Die für den Regelbau möglichen Erleichterungen des § 32 Abs. 3 und 4 MBO 2002 sind bei Hochhäusern nicht gerechtfertigt. Satz 2 entspricht der Regelung der HochHR 1981 und beinhaltet eine Erleichterung für die Verwendung von Dichtungsmaterialien.

Die besonderen Anforderungen aus der HochHR 1981 an begehbare Flachdächer, Dächer niedrigerer Gebäude oder Gebäudeteile und Lichtbänder, Lichtkuppeln, entfallen. Bei Hochhäusern sind Erleichterungen für Dächer gegenüber den Anforderungen der MBO 2002 nicht gerechtfertigt.

Satz 3 verweist auf eine entsprechende Anwendung der Sätze 1 und 2 der Nummer 3.4 und betrifft insbesondere die Rahmenprofile von Fenstern, Lichtkuppeln und Verglasungen in den Dachflächen.

3.6 Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten MHHR 2007

Die Regelung entspricht den Anforderungen der HochHR 1981. Die Nummer 3.6 bezieht die Vorräume in die für die Treppenräume nach § 35 Abs. 5 MBO 2002 geltenden Anforderungen an die Baustoffe von Bekleidungen, Putze und Einbauten ein. Abweichend von der MBO 2002 müssen Bodenbeläge im Bereich der Vorräume und Treppenräume nichtbrennbar sein.

3.7 Estriche, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen MHHR 2007

Die Regelungen in Nummer 3.7 über Dämmschichten, Sperrschichten und Dehnungsfugen sind gegenüber den Regelungen der HochHR 1981 vereinfacht worden. Anforderungen an Estriche wurden in die Regelung mit aufgenommen. Es gilt der Grundsatz der Verwendung nur nichtbrennbarer Baustoffe. Der Begriff Sperrschichten stellt auf die Funktion ab und erfasst sowohl Anstriche als auch Folien, Platten und andere Materialien mit Sperrwirkung.

Die Sonderregelung der Nummer 3.4.2 Satz 2 der HochHR 1981 für vorgefertigte Betonelemente mit allseits umkleideten innenliegenden brennbaren Dämmschichten wird nicht übernommen.

Die Anforderungen der HochHR 1981 an Wandverkleidungen in den Innenräumen wurden nicht übernommen. Die Anforderungen des § 35 Abs. 5 Nr. 1 und des § 36 Abs. 6 Nr. 1 MBO 2002 an Wandbekleidungen sind ausreichend. Für die Wandbekleidung von Versammlungsstätten und Versammlungsräumen in Hochhäusern gelten ferner die Anforderungen der Muster-Versammlungsstättenverordnung.

4 Rettungswege MHHR 2007

Das Rettungswegsystem der MBO 2002 wird an die spezifischen Anforderungen in Hochhäusern angepasst. Um den Eintritt von Feuer und Rauch in die vertikalen Rettungswege auszuschließen und diese ausreichend lange nutzbar zu halten, sind den vertikalen Rettungswegen Vorräume zugeordnet. Vorräume sind damit Teil der vertikalen Rettungswegsysteme. An diese Vorräume dürfen nur notwendige Flure und Treppenräume anschließen.

Das Rettungswegsystem in Hochhäusern ist eine Abfolge von Räumen mit vom vertikalen zum horizontalen Erschließungssystem abgestuften Brandschutzanforderungen und kann als "Sicherheitskaskade" bezeichnet werden.

Übersicht der Anforderungen im Bereich der Sicherheitskaskade:

RaumWand/TürRaumWand/TürRaumWand/TürRaum
An der Außenwand liegender notwendiger Treppenraum
(nur oberirdische Geschosse)
Wand:
REI-M 90-A1
(F 90 - A)

Tür:
EI230-CS200
(T 30 RS)

  notwendiger FlurWand:
EI 30-A1
(F 30-A)

Tür:
EI230-CS200
(T 30 RS)

Nutzungs-
einheit
innenliegender notwendiger Treppenraum
(Im Keller ohne Aufenthaltsraum)
Wand*:
REI-M 90-A1
(F 90 - A)

Tür:
EI230-CS200
(T 30 RS)

VorraumWand*:
REI-M 90-A1
(F 90 - A)

Tür:
EI230-CS200
(T 30 RS)

notwendiger FlurWand:
EI 30-A1
(F 30-A)

Tür:
EI230-CS200
(T 30 RS)

Nutzungs-
einheit
außen liegender SicherheitstreppenraumWand*:
REI-M 90-A1
(F 90 - A)

Tür:
CS200(RS)

Offener GangWand:
REI-M 90-A1
(F 90 - A)

Tür:
CS200(RS)

notwendiger FlurWand:
EI 30-A1
(F 30-A)

Tür:
EI230-CS200
(T 30 RS)

Nutzungs-
einheit
innen liegender Sicherheitstreppenraum
mit Überdruck
Wand*:
REI-M 90-A1
(F 90 - A)

Tür:
CS200(RS)

Vorraum mit ÜberdruckWand*:
REI-M 90-A1
(F 90 - A)

Tür:
EI230-CS200
(T 30 RS)

notwendiger FlurWand:
EI 30-A1
(F 30-A)

Tür:
EI230-CS200
(T 30 RS)

Nutzungs-
einheit
AufzugsschächteWand:
REI 90-A1
(F 90 - A)

Fahrschachttür
(z.B. DIN 18091)

VorraumWand:
REI 90-A1
(F 90 - A)

Tür:
EI230-CS200
(T 30 RS)

notwendiger FlurWand:
EI 30-A1
(F 30-A)

Tür:
EI230-CS200
(T 30 RS)

Nutzungs-
einheit
Feuerwehraufzugsschächte
mit Überdruck
Wand*:
REI-M 90-A1
(F 90 - A)

Fahrschachttür
(z.B. DIN 18091)

Vorraum mit ÜberdruckWand*:
REI-M 90-A1
(F 90 - A)

Tür:
EI230-CS200
(T 30 RS)

notwendiger FlurWand:
EI 30-A1
(F 30-A)

Tür:
EI230-CS200
(T 30 RS)

Nutzungs-
einheit
* Bei Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe gelten höhere Anforderungen an diese WändeWand:
REI-M 120-A1
(F 120 - A)
 Wand:
REI-M 120-A1
(F 120 - A)
   

4.1 Führung von Rettungswegen MHHR 2007

Hinsichtlich der horizontalen Rettungswege kann in Anbetracht des anlagentechnischen Brandschutzes auf die bisher in der HochHR 1981 gestellten erheblich höheren Anforderungen an horizontale Rettungswege verzichtet werden. Das ist eine der wesentlichen Erleichterungen.

Mit Rettungsgeräten der Feuerwehr können die über 22 m Höhe liegenden Geschosse nicht erreicht werden, ferner sind Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht für die Rettung einer großen Zahl von Personen geeignet. Aus einsatztaktischen Gründen erfordern Hochhäuser ein einheitliches Rettungskonzept, das auch für die Geschosse, die theoretisch anleiterbar wären, bauliche Rettungswege vorsieht. Das Erfordernis baulicher Rettungswege gilt unabhängig von der Lage der Geschosse über oder unter der Geländeoberfläche; ein einheitliches Rettungskonzept ist Bestandteil des Brandschutzkonzeptes. Die Begrenzung der Rettungsweglänge auf 25 m nach der bisherigen HochHR 1981 entfällt. Es gilt jetzt unmittelbar die sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 MBO 2002 ergebende Rettungsweglänge von 35 m.

Ob weitere bauliche Rettungswege erforderlich sind, bestimmt sich maßgeblich nach der Gebäudestruktur und der Anordnung der notwendigen Treppenräume oder Sicherheitstreppenräume. Wird die Rettungsweglänge von 35 m, gemessen in Lauflinie, im Geschoss überschritten, so führt dies zum Erfordernis weiterer notwendiger Treppenräume bzw. Sicherheitstreppenräume. Wird die Entfernung von 50 m, gemessen in Lauflinie, zum Feuerwehraufzug überschritten, so führt dies zum Erfordernis weiterer Feuerwehraufzüge.

4.1.1 MHHR 2007 Satz 1 schreibt für Hochhäuser in jedem Geschoss zwingend mindestens zwei bauliche Rettungswege vor. Abweichend von § 33 Abs. 1 erster Halbsatz MBO 2002 gilt dies auch für Geschosse ohne Aufenthaltsräume, also z.B. Technikgeschosse oder Kellergeschosse. Bei Gebäuden, in denen sich regelmäßig eine große Zahl von Personen aufhält, ist es unabdingbar, dass die Rettungswege bis auf öffentliche Verkehrsflächen geführt werden und sich die Personen selbst auf die öffentliche Verkehrsfläche retten können.

Die Regelung des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz MBO 2002, wonach beide baulichen Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen, bleibt unberührt und gilt auch für die Geschosse des Hochhauses; die Klarstellung in Satz 2 betrifft die Geschosse ohne Aufenthaltsräume.

Satz 3 schreibt die Trennung der Personenströme vor. Damit wird vermieden, dass Personen den Ausgang ins Freie verpassen und sich die Personenströme aus oberirdischen Geschossen mit denen aus unterirdischen Geschossen kreuzen. Die bauliche Trennung notwendiger Treppenräume in der Erdgeschossebene ist in Nummer 4.2.4 geregelt.

4.1.2 MHHR 2007 Die Bemessung der Mindestbreite der Rettungswege von 1,2 m ist die lichte Durchgangsbreite und entspricht der Mindestbreite des § 7 Abs. 4 Satz 2 MVStättV 2005 (1,2 m Breite je 200 darauf angewiesene Personen und Staffelung in 0,6 m Schritten). Dabei wird berücksichtigt, dass es bei einem Brand in einem Geschoss in der Regel nur zur Räumung des Geschosses mit dem Brandereignis, dem Geschoss darüber und dem Geschoss darunter, also einer Räumung von drei Geschossen kommt. Die Vorschriften über barrierefreies Bauen nach § 50 MBO 2002 sind zu beachten. Die Rettung von Menschen mit Behinderungen erfolgt über die Vorräume der Feuerwehraufzüge und die Feuerwehraufzüge.

Die Bemessung der Rettungswege richtet sich nach dem größten zu erwartenden Verkehr. Für notwendige Treppen ergibt sich dies aus § 34 Abs. 5 MBO 2002. Da Rettungswege in ihrem Verlauf nicht eingeengt werden dürfen, gilt dieser Maßstab auch für die horizontalen Rettungswege im Geschoss. Bei den Büro-, Verwaltungs- oder Wohnnutzung dienenden Hochhäusern kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel nicht mehr als 200 Personen pro Geschoss auf eine Treppe angewiesen sind.

Soweit sich aus Sonderbauregelungen höhere Anforderungen an die Rettungswege ergeben (wie bei Versammlungsstätten), sind diese Regelungen für die Bemessung der Rettungswege maßgebend.

4.1.3 MHHR 2007 Die Regelung der Nummer 4.1.3 ist erforderlich, weil die Kennzeichnungspflicht nicht in der MBO 2002 geregelt, aber eine Kennzeichnungspflicht bei Hochhäusern grundsätzlich erforderlich ist.

Die Ausführung der Sicherheitszeichen ergibt sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 4844-1) und den Unfallverhütungsvorschriften.

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