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Regelwerk, Bau

PÜZAVO - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Muster-Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

Stand Mai 1996
(ARGEBAU, aufgehoben)



Aufgrund des (§ 81 Abs. 5 Nr. 1 und) *) § 81 Abs. 6 Nr. 2 der Musterbauordnung (MBO) wird verordnet:

§ 1 Anerkennung

(1) Eine Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft kann auf Antrag anerkannt werden als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 21a Abs. 2 MBO),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24a Abs. 2 MBO),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 24b Abs. 1 MBO),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24b Abs. 2 MBO) oder
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung (§ 20 Abs. 6 MBO),
  6. Prüfstelle für die Überprüfung (§ 20 Abs. 5 MBO) wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 71 Abs. 2 Satz 2 MBO gilt entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und einen Leiter haben, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. Der Leiter muß ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Fachhochschule oder Universität/Technischen Hochschule*) abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten
  5. für Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens 3 jährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen. Der Leiter einer Prüfstelle muß diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter des Leiters, der die für den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden.

(2) Der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt sein und muß
  4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  5. die Gewähr dafür bieten, daß er neben seinen Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Leiter gewährleistet ist.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über

  1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
  2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,
  3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.

(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, daß sie, insbesondere der Leiter und sein Stellvertreter, unparteilich sind.

(5) Eine Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle hat für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuß einzurichten. Er unterstützt den Leiter der Prüf -, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuß müssen mindestens drei Produkthersteller sowie der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von Produktherstellern unabhängiger Personen verlangen.

(6) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

§ 3 Antrag und Antragsunterlagen

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde (oder die von ihr bestimmte Behörde). *)

(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
  2. Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach MBO*) bekanntgemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
  3. Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
  4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragstellenden Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, des Leiters nach § 2 Abs. 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
  5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
  6. Angabe des Geburtsdatums des Leiters,
  7. Angaben zu Unterauftragnehmern.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

§ 4 Allgemeine Pflichten

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen

  1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte in Anspruch genommen werden können,
  2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
  3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
  4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
  5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, daß die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,
  6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
  7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben,
  8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nrn. 4 bis 7 sowie nach § 2 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und
  9. einen Wechsel des Leiters der Stelle oder seines Stellvertreters sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.

§ 5 Besondere Pflichten

(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.

(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind vom Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. durch Fristablauf oder
  3. wenn der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
  2. der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
  3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.

Liegen bei einer Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel des Leiters stattgefunden hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
  2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gem. § 4 Satz 1 Nr. 4 teilnimmt oder
  3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gem. § 5 Abs. 1 beteiligt.

§ 7 Übergangsvorschrift

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 befreit.

§ 8 Inkrafttreten

ENDE