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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht
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MVKVO - Muster-Verkaufsstättenverordnung
Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten

Fassung September 1995
(ARGEBAU 09/1995; 12/1996; 12/1999; 07/2014)




(geändert gemäß den Empfehlungen der Fachkommission Bauaufsicht vom Dezember 1995 (206. Sitzung, TOP 2), Dezember 1996 (211. Sitzung, TOP 23.2) und Dezember 1999 (225. Sitzung, TOP 13), zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014)

Siehe FN * / Begründung der Änderungen

(Eingeführt in Berlin gem. AV Mustervorschriften)

Auf Grund des § 84 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 85 Abs. 1 und Abs. 3 der Musterbauordnung verordnet der für die Bauordnung zuständige Minister:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben.

§ 2 Begriffe

(1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die

  1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
  2. mindestens einen Verkaufsraum haben und
  3. keine Messebauten sind.

Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.

(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.

(3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden..

§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

§ 4 Außenwände

Außenwände müssen bestehen aus

  1. nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  2. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
  3. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.

§ 5 Trennwände

(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.

(2) Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von mehr als jeweils 100 m2 sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerk-stätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk- und Lagerräu-me müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m2 entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

§ 6 Brandabschnitte

(1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoß betragen in

  1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m2,
  2. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m2,
  3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m2,
  4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m2, wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m2 beträgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

  1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindestens 10 m breit sind; in diesen Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung, die der Ladenstraße dienen; § 13 Abs. 5 bleibt unberührt;
  2. die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei § 16 Absatz 7 und 9 sinngemäß anzuwenden ist;
  3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße die Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 erfüllt.

(3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn

  1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe eine zusammenhängende Breite über eine zusammenhängende Länge von jeweils mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben und
  2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2, Nrn. 2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind.

(4) Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.

(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.

(6) § 30 Abs. 1 Nr. 1 MBO bleibt unberührt.

§ 7 Decken

(1) Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, brauchen nur

  1. feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  2. aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähgkeit bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.

(2) Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagen geschützt ist.

(3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen

  1. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
  2. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.

§ 8 Dächer

(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss

  1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,
  2. mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  3. feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.

(2) Bedachungen müssen

  1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
  2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.

(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1

  1. schwerentflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
  2. nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.

Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

§ 9 Bekleidungen, Dämmstoffe

(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus

  1. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten,
  2. nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.

(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 10 Rettungswege in Verkaufsstätten

(1) Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

(2) Von jeder Stelle

  1. eines Verkaufsraumes in höchstens 25 m Entfernung,
  2. eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung

muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg).

(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben,

  1. der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume nicht über diese Ladenstraße führt oder
  2. der Verkaufsraum eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 100 m2 und eine Raumtiefe von höchstens 10 m hat, großflächige Sichtbeziehungen zur Ladenstraße bestehen und die Ladenstraße in diesem Bereich über zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen ins Freie verfügt.

(4) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach Absatz 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen notwendigen Flur für Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen Treppenraum notwendiger Treppen führt.

(5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muss ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sein.

(6) In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben.

(7) An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

(8) Die Entfernungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten.

§ 11 Treppen

(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Für notwendige Treppen für Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.

(3) Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen notwendiger Treppen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die

  1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m2 haben oder
  2. eine Fläche von mehr als 100 m2, aber nicht mehr als 500 m2 haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.

Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. 4Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Satz 1.

(4) Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.

§ 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

(1) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Treppenraumerweiterungen müssen

  1. die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,
  2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
  3. mindestens so breit sein, wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.

Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.

§ 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.

(2) Wände und Decken notwendiger Flure für Kunden müssen

  1. feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  2. mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.

(3) Notwendige Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Für notwendige Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.

(4) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

(5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.

§ 14 Ausgänge

(1) Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m2 haben, genügt ein Ausgang.

(2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m2 haben, genügt eine Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.

(3) Die Ausgänge aus einem Geschoß einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m2

  1. der Flächen der Verkaufsräume und
  2. der Hälfte der Flächen der Ladenstraßen, mindestens jedoch der Flächen der Ladenstraßen bezogen auf die Mindestbreite nach § 13 Abs. 1

haben. Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.

(4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein, wie die notwendigen Treppen.

§ 15 Türen in Rettungswegen

(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.

(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.

(3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.

(4) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(5) Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Gefahrenfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

(6) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

§ 16 Rauchableitung

(1) In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m2 Grundfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.

(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei

  1. Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m2 Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 47 Abs. 2 MBO (2012) haben,
  2. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 v. H. der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 v. H. der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m2 freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
  3. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m2 der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m2 aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1.600 m2 Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m2 freiem Querschnitt vorhanden sind,
  4. Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrsflächen, wenn diese Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 20 m Länge der Ladenstraße mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m2 aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je 80 m Länge der Ladenstraße mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m2 freiem Querschnitt vorhanden sind; bei sonstigen Ladenstraßen, wenn die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen die Größe und Anordnung der Rauchabzugsgeräte und der notwendigen Zuluftflächen hinsichtlich des Schutzziels des Absatzes 1 ausreichend bemessen sind.

(3) Die Anforderung des Absatzes1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 3 und 4 Halbsatz 1 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höch-stens 400 m2 der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m3/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. 2Bei Räumen mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche genügt

  1. zu dem Luftvolumenstrom von 40.000 m3/h für die Grundfläche von 1.600 m2 ein zusätzlicher Luft-volumenstrom von 5.000 m3/h je angefangene weitere 400 m2 Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
  2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40.000 m3/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1.600 m2 von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann.

Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen nach Absatz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 können maschinelle Rauch-abzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatzes 1 ausreichend bemessen sind.

(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der Brandmeldeanlage oder, soweit § 20 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 Anwendung findet, der Sprinkleranlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.

(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei

  1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 MBO, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m2 haben, und
  2. notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 MBO, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m2 aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.

(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nr. 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuer-widerstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.

(7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nr. 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nr. 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.

(8) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.

(9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Absatz 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" und der Angabe des jeweiligen Raums zu versehen. An den Stellen müssen die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.

(10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300°C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40.000 m3/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der der Anlage erfolgen. 4Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.

§ 17 Beheizung

Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.

§ 18 Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

  1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
  2. in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als 50 m2 Grundfläche,
  3. in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m2 Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
  4. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
  5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
  6. für Stufenbeleuchtungen.

§ 19 Blitzschutzanlagen

Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.

§ 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge

(1) Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Dies gilt nicht für

  1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3,
  2. sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4.

Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m2 haben.

(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

  1. geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden;
  2. Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automatische Brandmelder kann in Verkaufsräumen verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und auto-matisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden, automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und
  3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können.

(3) In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

§ 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

  1. Sicherheitsbeleuchtung,
  2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
  3. Sprinkleranlagen,
  4. Rauchabzugsanlagen,
  5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z.B. Rolltore),
  6. Brandmeldeanlagen,
  7. Alarmierungseinrichtungen.

§ 22 Lage der Verkaufsräume

Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.

§ 23 Räume für Abfälle

Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.

§ 24 Gefahrenverhütung

(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

(2) In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs. 1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.

§ 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr

(1) Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.

(3) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

§ 26 Verantwortliche Personen

(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss der Betreiber oder ein von ihm bestimmter Vertreter ständig anwesend sein.

(2) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat

  1. einen Brandschutzbeauftragten und
  2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 m2 haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz

zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.

(3) Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 13 Abs. 5, der §§ 24, 25 Abs. 3, des § 26 Abs. 5 und des § 27 zu sorgen.

(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehör-de im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.

(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

§ 27 Brandschutzordnung, Räumungskonzept

(1) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind

  1. die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie
  2. die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind,

festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 5.000 m2 haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen.

(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage in Verbindung mit dem Räumungskonzept.

(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

§ 28 Barrierefreie Stellplätze

Mindestens drei v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

§ 29 Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über

  1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,
  2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen,
  3. die Sprinkleranlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte,
  4. die Brandmeldeanlagen,
  5. die Alarmierungseinrichtungen,
  6. die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung,
  7. die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen,
  8. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.

§ 30 Prüfungen

- aufgehoben -

§ 31 Weitergehende Anforderungen

An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.

§ 32 Übergangsvorschriften

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten ist der betrieblich/organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei Jahren § 27 entsprechend anzupassen.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Rettungswege entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen lässt,
  2. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
  3. in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
  4. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
  5. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 3 nicht freihält oder freihalten lässt,
  6. als Betreiber oder dessen Vertreter entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
  7. als Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
  8. als Betreiber entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ..... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom ..... außer Kraft.



Begründung der Änderungen
- Stand: Juli 2014 -



Zu § 6

Abs. 2 und 3

Ladenstraßen nach Absatz 2 und 3 dürfen in den freizuhaltenden Bereichen der Brandabschnittstrennung keine Brandlasten haben. Dies muss auch für den gesamten Bereich der Höhe gelten. Um die Arbeit der Feuerwehr nicht zu behindern, sind Einbauten und Einrichtungen wie Sitzgruppen und Werbestände in den freizuhaltenden Bereichen ebenfalls nicht zulässig, auch wenn sie nicht brennbar sind; ausgenommen sind bestimmte Einrichtungen der technischen Infrastruktur unter Beachtung der Mindestbreite für Ladenstraßen. In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 werden Maßnahmen für den Wärmeabzug verlangt, um eine Brandübertragung zu behindern, wenn z.B. die Sprinkleranlage den Brand nur eindämmen kann. Die Maßnahmen beziehen sich sowohl auf die Art des Wärmeabzugs als auch auf dessen Größe und Anordnung. Hinsichtlich Auslösung und Bedienung der Wärmeabzugseinrichtungen wird auf § 16 (Rauchableitung) verwiesen. Die Forderung nach Rauchabzugsanlagen bleibt unberührt und wird in § 16 geregelt. Gleichwohl können die geometrisch freien Flächen erforderlicher Rauchabzugsgeräte als Wärmeabzug berücksichtigt werden, soweit sie im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 angeordnet sind und entsprechend ausgelöst werden können.

Als Wärmeabzüge kommen somit ohne weitere Nachweise in Betracht:

  1. Wärmeabzugsgeräte, ständig vorhandene Flächen von Öffnungen und geschlossene Öffnungen, die leicht geöffnet werden können, und
  2. geometrisch freie Flächen der Eintrittsöffnungen von Rauchabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2.

In Absatz 3 Nr. 1 wird die Regelung über unzulässige Einbauten und Einrichtungen gestrichen und in Absatz 3 Nr. 2 auf die entsprechende Regelung in Absatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 verwiesen.

Abs. 4

Die Anforderungen an Abschlüsse von Öffnungen in Brandwänden werden an § 30 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 MBO 2012 angepasst.

Abs. 6

Der Bezug auf die Brandwandregelung wird redaktionell an die MBO 2012 angepasst.

Zu § 7

Abs. 1

Absatz 1 Satz 2 wird redaktionell an die Terminologie der MBO 2012 angepasst (Feuerwiderstandsfähigkeit statt Feuerwiderstandsdauer).

Zu § 9

Abs. 1 - 3

Die verwendeten Begriffe werden redaktionell an die Terminologie der MBO 2012 angepasst (Bekleidungen statt Verkleidungen).

Zu § 10

Abs. 3

Die Verlängerung des ersten Rettungswegs eines Verkaufsraums auf einer Ladenstraße nach Nr. 1 ist vertretbar, wenn der zweite Rettungsweg des Verkaufsraums nicht über dieselbe Ladenstraße führt. Die Ausnahmeregelung für kleine Verkaufsräume ist nunmehr eigenständig in Nr. 2 geregelt. Sie ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, um eine schnelle Räumung des Verkaufsraums über die Ladenstraße zu ermöglichen.

Die Forderung nach Rauchabzugsanlagen in Ladenstraßen wird in § 16 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 für jede Ladenstraße unabhängig von der Länge der Rettungswege aufgenommen. Zeiten zur Überwindung der Lauflänge in Ladenstraßen spielen für die gesamte Evakuierungszeit nur eine untergeordnete Rolle (Forschungsbericht "Berechnung von Evakuierungszeiten für Fallbeispiele", Fraunhofer IRB Verlag, ISBN 978-3-8167-7259-0).

Zu § 12

Abs. 1 - 3

Absatz 1 kann entfallen, da sich die prinzipielle Zulässigkeit von Treppenräumen, die nicht an einer Außenwand liegen, nun bereits aus § 35 Abs. 8 MBO-2012 ergibt. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2. Hinsichtlich Rauchableitung siehe § 16 Abs. 5.

Zu § 13

Abs. 3

Absatz 3 Satz 2 wird zugunsten der Barrierefreiheit mit Blick auf DIN 18040-1 Abschnitt 4.3.2 angepasst.

Abs. 6 a. F.

Absatz 6 kann entfallen, weil er ohnehin nur der rechtlichen Klarstellung dient. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu § 14

Abs. 3

In Absatz 3 werden im Hinblick auf die Untersuchungen zu Entleerungszeiten (Forschungsbericht "Berechnung von Entleerungszeiten für Fallbeispiele", Fraunhofer IRB Verlag, ISBN 978-3-8167-7259-0), insbesondere aus Geschossen von Verkaufsstätten (in der Regel Ausgänge der Ladenstraßen), die Bezugsflächen zur Ermittlung der Ausgangsbreiten ergänzt; es werden nun auch die Flächen der Ladenstraßen einbezogen. Dabei sind Ladenstraßen bezogen auf die sich aus der Mindestbreite nach § 13 Abs. 1 (5 m) ergebenden Flächen stets voll anzusetzen; Ladenstraßen, die die Mindestbreite überschreiten, müssen dann berücksichtigt werden, wenn ihre arithmetische Hälfte größer ist als die sich aus der o. g. Mindestbreite ergebende Fläche. Maßgeblich wird dies folglich erst für Ladenstraßen mit einer rechnerischen Breite von mehr als 10 m.

Zu § 15

Abs. 5

In Absatz 5 Satz 1 wird - analog Absatz 3 Satz 2 - auf den Gefahrenfall (nicht nur den Brandfall) abgestellt.

Zu § 16

Allgemein

1. Anlass für die Überarbeitung der Regelungen für die Rauchableitung sind die Grundsätze zur Auslegung des § 14 MBO (Brandschutz) der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2008 (DIBt Mitteilungen 1/2009). Danach zielt die Rauchableitung auf die Unterstützung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr, wenn die grundlegenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Standsicherheit im Brandfall, der brandschutztechnischen Raumtrennung und Abschnittsbildung und der ausreichenden Bemessung, Anordnung und Ausbildung der Rettungswege erfüllt und die erforderlichen betrieblich/organisatorischen Vorkehrungen und ggf. anlagentechnischen Maßnahmen einschließlich Alarmierung vorgesehen sind.

Die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung umgesetzt.

2. Die Anforderungen an die Rauchableitung nach § 16 dienen der Unterstützung der Brandbekämpfung (Innenangriff der Feuerwehr) und sind auf andere Schutzziele nicht ausgerichtet.

3. Für die Anordnung und Bemessung der Einrichtungen und Anlagen für die Rauchableitung wird von Folgendem ausgegangen:

  1. Unter Beachtung sowohl physikalischer Modelle (Energie- und Massebilanzmodell) als auch physikalisch-strömungsmechanischer Modelle - wie sie beispielsweise auch der Normenreihe DIN 18232 zu Grunde liegen, hier wegen des geforderten Schutzziels jedoch mit modifizierten Randbedingungen - wäre z.B. bei einer natürlich wirkenden Rauchableitung rechnerisch eine aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche AW von 4 bis 5 m2 in Zuordnung zu der Fläche des Raumes von A = 1600 m2 ausreichend. Dabei wird ein Brandverlauf bis zum Ende der Entstehungsphase als Bemessungsszenario mit einer Brandleistung von 2 MW [übliche Brandleistung eines in der Entstehungs- und Entwicklungsphase brandlastgesteuerten Brandes und zugleich gerundeter Maximalwert des in Abstellung auf 1,5 m2 wirksamer Rauchabzugsfläche AW sich einstellenden ventilationsgesteuerten Brandes; siehe hierzu vergleichsweise auch die Gleichung (AA.1) und (BB.6) in DIN EN 1991-1-2/NA:2010-12] über einen Zeitraum von einer Stunde betrachtet. Der Feuerwehr wird zudem eine gewisse Verrauchung des Raumes, z.B. durch örtliche Verwirbelung, zugemutet.
  2. Bei großen Räumen (>1 000 m2) mit natürlich wirkender Rauchableitung wird eine möglichst gleichmäßige Verteilung von Rauchabzugsgeräten im oberen Raumdrittel und die Bildung von Auslösegruppen verlangt; dadurch wird auch der Verschleppung der Rauchgase über größere Entfernungen innerhalb eines Raums vorgebeugt. Daraus erfolgt die Anordnung von 1,5 m2 AW bezogen auf jeweils höchstens 400 m2 der Fläche A und die Zusammenfassung von Rauchabzugsgeräten zu Auslösegruppen für je 1.600 m2 der Fläche A. Die Größe der Rauchabschnitte ergibt sich aus der jeweiligen Raum- bzw. zulässigen Brandabschnittsgröße.
  3. In kleinen Räumen (< 1.000 m2) genügen im oberen Raumdrittel angeordnete Wand- und/oder Dachöffnungen, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen und deren geometrische Größe insgesamt mindestens 1 % der Grundfläche des Raumes beträgt.
  4. Hinsichtlich der Vorgaben für die Rauchableitung wird unterschieden zwischen "Öffnungen zur Rauchableitung", "natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen" und "maschinellen Rauchabzugsanlagen". Diese Vorgaben sind als "Regel-Beispiel-Katalog" gestaltet und lassen somit alternative Lösungen zur Erreichung des benannten Schutzziels unter Beachtung des Brandmodells nach Nr. 3 Buchst. a zu, ohne dass es einer Abweichungsentscheidung (§ 67 MBO) bedarf. Beispielhaft sei hier auf die Anwendung der Normenreihe DIN 18232 verwiesen. Alternative Lösungen sind mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen im Brandschutznachweis (§ 29 i. V. m. § 11 Abs. 2 MBauVorlV) darzustellen.

Abs. 1

In Absatz 1 werden das Schutzziel für die Rauchableitung sowie die einzelnen Räume und Ladenstraßen benannt, die unter die Regelung fallen.

Neu erfasst sind Lageräume mit jeweils mehr als 200 m2 Grundfläche. Angesichts des Schutzziels sind auch für diese Räume Möglichkeiten zur Rauchableitung zu schaffen. Die Anforderungen zur Rauchableitung von Ladenstraßen sind nunmehr abschließend in § 16 geregelt, § 10 Abs. 3 a. F. wurde gestrichen.

Abs. 2

Absatz 2 enthält in Abhängigkeit von den Raumgrößen sowie für Ladenstraßen Regelungsvarianten für eine Rauchableitung zur Erfüllung des Schutzzieles nach Absatz 1.

Für Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume bis jeweils 200 m2 Grundfläche wird gemäß Nr. 1 die Rauchableitung über Fenster in der erforderlichen Größe gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 MBO als ausreichend betrachtet.

Für Verkaufsräume, sonstige Aufenthaltsräume und Lagerräume mit nicht mehr als jeweils 1.000 m2 Grundfläche wird in Nr. 2 eine Möglichkeit zur Erfüllung des Schutzzieles ohne Rauchabzugsanlage aufgezeigt. Je nach Lage der vorgesehenen Öffnungen zur Rauchableitung ist eine prozentual nach der Grundfläche des Raumes bestimmte Gesamtöffnungsfläche anzuordnen. Sie beträgt mindestens 1 v. H. der Grundfläche. Bei der Anordnung von Öffnungen zur Rauchableitung in Außenwänden (z.B. Fenster) wird eine Gesamtöffnungsfläche von mindestens 2 v. H. der Grundfläche verlangt, da eine Rauchableitung über Außenwandöffnungen schwieriger ist als über oberste Stellen eines Raumes, z.B. im Dach. Die Größe der Öffnungen für die Zuluft, die sogenannten "Zuluftflächen", richtet sich nach der erforderlichen Gesamtöffnungsfläche zur Rauchableitung; für einen Raum genügen aber Zuluftflächen von insgesamt 12 m2, wie auch bei Rauchabzugsanlagen nach Nr. 3. Als Öffnungsflächen und Zuluftflächen gelten die freien Querschnitte von Öffnungen in Außenwänden und Dächern.

Die Regelung der Nr. 2 kann auch bei Räumen gemäß Nr. 1 Anwendung finden.

Für Verkaufsräume, sonstige Aufenthaltsräume und Lagerräume mit mehr als jeweils 1.000 m2 Grundfläche kann gemäß Nr. 3 das Schutzziel durch Anordnung natürlich wirkender Rauchabzugsanlagen erfüllt werden. Für die Rauchabzugsanlagen werden feste Bemessungsregeln für die Mindestgröße der aerodynamisch wirksamen Flächen der Rauchabzugsgeräte - bezogen auf eine maximale Raumgrundfläche und damit auch der Verteilung der Geräte - vorgegeben. Eine Interpolation der Größe der aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen bezogen auf die Flächen der jeweiligen Räume ist nicht zulässig. Es sind Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2 zu verwenden.

Für natürlich wirkende Rauchabzugsgeräte sind im Brandschutznachweis unter Berücksichtigung des vorbezeichneten Brandmodells (siehe oben) und des Standortes des Gebäudes (hinsichtlich der Einwirkungen auf die Geräte durch Wind, Schnee, Umgebungstemperatur u. a.) mindestens die notwendigen Leistungsanforderungen und Klassen gemäß Abschnitt 7 der DIN EN 12101-2 festzulegen, ggf. auch mit Hinweis auf eine vorgesehene Lüftungsfunktion der Geräte. Durch die im Brandschutznachweis erforderlichen Angaben zur Anordnung der Geräte in Außenwand oder Dach ist keine Anpassung der notwendigen aerodynamisch wirksamen Öffnungsflächen erforderlich, da gemäß DIN EN 12101-2 die Bestimmung der vorhanden aerodynamisch wirksamen Öffnungsfläche Aa der Geräte in Abhängigkeit von der Einbaulage erfolgt.

Die Zuluftfläche wird nur einmal in einer Gesamtgröße von 12 m2 verlangt, auch wenn mehrere Auslösegruppen erforderlich werden; der Planer hat somit nur die erforderlichen Öffnungsflächen für die Zuluft zu bestimmen. Die Gesamtfläche für die Zuluft kann auf verschiedene Öffnungen verteilt werden.

Rauchabzugsanlagen nach Nr. 3 können auch für Räume der Nrn. 1 oder 2 verwendet werden.

Für Ladenstraßen wird mit der Regelung in Nr. 4 eine Möglichkeit der Rauchableitung durch Anordnung natürlich wirkender Rauchabzugsanlagen aufgenommen, um das Schutzziel zu erreichen. Die Regelung des Halbsatzes 1 gilt für Ladenstraßen, die nur eine Verkehrsfläche haben und deren oberer Raumabschluss in der Regel ein Dach bildet. Wegen der üblichen lang gestreckten Form von Ladenstraßen wird für die Rauchabzugsanlage eine dieser Raumstruktur angepasste Verteilung der Rauchabzugsgeräte über die Länge und nicht über die Fläche der Ladenstraße vorgegeben. Für alle anderen Ladenstraßen (z.B. galerieartig angeordnet) ist entsprechend Halbsatz 2 die natürlich wirkende Rauchabzugsanlage einschließlich der Zuluftflächen unter Berücksichtigung des Schutzziels zu bemessen und zu planen. Bemessung und Planung sind im Brandschutznachweis darzustellen.

Bei den Rauchabzugsgeräten handelt es sich um Bauprodukte gemäß DIN EN 12101-2, für die hinsichtlich der notwendigen Leistungsanforderungen und Klassen und weiterer Angaben im Brandschutznachweis auf die Erläuterungen zu Abs. 2 Nr. 3 verwiesen wird.

Mit der Rauchableitung über eine Rauchabzugsanlage wird auch einer zulässigen Verlängerung der Angriffswege der Feuerwehr in der Ladenstraße im Sinne des § 10 Abs. 3 Rechnung getragen.

Abs. 3

Mit der Regelung in Absatz 3 wird eine Rauchableitung durch maschinelle Rauchabzugsanlagen als weitere Möglichkeit für Räume nach Absatz 2 geschaffen.

Dabei werden in Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Mindestluftvolumenströme für eine maximale Raumgrundfläche und damit auch die flächenmäßige Verteilung von Rauchabzugsgeräten oder Absaugstellen in einem Raum festgelegt. Eine Interpolation der Mindestvolumenströme bezogen auf die Grundflächen der jeweiligen Räume ist nicht zulässig. Die nachfolgende Tabelle vermittelt dazu eine grundlegende Übersicht für bestimmte Raumgrößen:

Grundfläche Raum [m2]Anzahl der Geräte/Stellen im RaumLuftvolumenstrom gesamt [m3/h]Luftvolumenstrom (gerundet) je Gerät/Stelle [m3/h]
< 400110.00010.000
< 800220.00010.000
< 1.200330.00010.000
< 1.600440.00010.000
< 2.000545.0009.000
< 2.400650.0008.300
< 2.800755.0007.800
< 3.200860.0007.500
< 3.600

Die Regelung in Satz 2 Nr. 2 ermöglicht auch eine Lösung zur Erfüllung des Schutzzieles mit einem konstanten Luftvolumenstrom von insgesamt mindestens 40.000 m3/h, wenn gewährleistet ist, dass der Bereich des Brandes erkannt wird und der gesamte Luftvolumenstrom auf einer Fläche von höchstens 1.600 m2 im Bereich des Brandes mit entsprechend Satz 1 verteilten Rauchabzugsgeräten oder Absaugstellen abgeleitet werden kann; für die Zuluft gilt Satz 3 entsprechend. Für diese Anlagenvariante sind die erforderlichen Angaben, insbesondere zur adäquaten Steuerung des Systems, im Brandschutznachweis darzustellen.

Bei beiden Varianten soll die Zuluft spätestens mit dem Anlaufen der maschinellen Rauchabzugsanlage zur Verfügung stehen, damit sich die Türen der Ausgänge des Raumes problemlos öffnen lassen. Damit es nicht zu erheblichen Verwirbelungen kommt, wird in Satz 3 die Strömungsgeschwindigkeit der Zuluft begrenzt. Unter Beachtung der zulässigen Strömungsgeschwindigkeit sind die notwendigen Zuluftflächen, abgestimmt auf die jeweilige maschinelle Rauchabzugsanlage des Raumes, zu ermitteln und entsprechend anzuordnen.

Mit Satz 4 wird der Einsatz maschineller Rauchabzugsanlagen auch bei sonstigen Ladenstraßen ermöglicht; es bedarf hierfür jedoch einer entsprechenden Bemessung der Anlage unter Berücksichtigung des Schutzzieles und der Parameter in Satz 3 und Absatz 2 Nr. 4. Die hierfür notwendige Bemessung und Auslegung der Anlage sind im Brandschutznachweis aufzunehmen.

Abs. 4

In Absatz 4 wird in modifizierter Form die Rauchableitung über vorhandene Lüftungsanlagen nach § 16 Abs. 2 a. F bei gesprinklerten Verkaufsstätten aufgenommen und hinsichtlich der Randbedingungen konkretisiert. Einen wesentlichen Beitrag zur Brandbekämpfung leistet hier bereits die Sprinkleranlage. Daher wird das Schutzziel nach Absatz 1 auch erfüllt, wenn in diesen Räumen eine Lüftungsanlage vorhanden ist, die im Brandfall automatisch so betrieben wird, dass sie nur entlüftet und dafür der nach Absatz 3 ermittelte Volumenstrom gewährleistet ist (soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt). Ein definierter Zeitraum für eine wirksame Rauchableitung ist mit diesen Vorgaben jedoch nicht verbunden. Die Lüftungsanlage muss auch die Anforderungen an eine maschinelle Rauchabzugsanlage im Sinne des Absatzes 10 nicht erfüllen. Die Umschaltung der Lüftungsanlage auf die Entlüftungsfunktion muss in Räumen, für die eine Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern vorgeschrieben oder vorhanden ist, bereits bei Auslösen dieser Anlage erfolgen; in sonstigen Räumen muss die Umschaltung bei Auslösen der Sprinkleranlage erfolgen. Die Regelung kommt nur für Anlagen in Betracht, bei denen notwendige Brandschutzklappen in den für die Rauchableitung genutzten Entlüftungsleitungen ausschließlich durch thermische Auslöseeinrichtungen, z.B. Schmelzlot, geschlossen werden. Für die besondere Betriebsart "Entlüftung" muss die entsprechende Zuluft gewährleistet sein.

Für diese Lüftungsanlagen sind die erforderlichen Angaben, insbesondere zur adäquaten Steuerung des Systems und der Zuluftzuführung, im Brandschutznachweis darzustellen.

Abs. 5

Ergänzend zu den Regelungen des § 35 MBO (Notwendige Treppenräume, Ausgänge) werden in Absatz 5 abschließend die Maßnahmen zur Rauchableitung aus notwendigen Treppenräumen beschrieben. Insofern wird unter Berücksichtigung des Schutzzieles gegenüber der Regelung des § 16 Abs. 4 a. F. auch eine Neubewertung der Anforderungen vorgenommen, die der unterschiedlichen Ausbildung notwendiger Treppenräume (mit Fenster/ohne Fenster) Rechnung trägt. Die Regelungen gelten unabhängig von der Höhe des Treppenraumes und bilden die übliche Planungsvariante - Fluchtrichtung von Oben nach Unten - ab.

Soweit Rauchabzugsgeräte verlangt sind, handelt es sich um Bauprodukte gemäß DIN EN 12101-2. Hinsichtlich der notwendigen Angaben zu den Leistungsanforderungen und Klassen der Geräte und weitere Angaben im Brandschutznachweis wird auf die Erläuterungen zu Abs. 2 Nr. 3 verwiesen.

Bei Sicherheitstreppenräumen bedarf es einer Rauchableitung nicht, da gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 MBO ein sicher erreichbarer Treppenraum vorliegen muss, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können.

Abs. 6

Die Regelung des Absatzes 6 greift die Regelung des § 16 Abs. 6 MVStättVO auf. Die Schächte müssen bestimmte Querschnitte aufweisen, die nach den sonst notwendigen Öffnungsflächen der Absätze 2 und 5 strömungstechnisch äquivalent zu bestimmen sind. Die Schachtwände müssen raumabschließend sein sowie eine bestimmte Feuerwiderstandsfähigkeit haben.

Abs. 7

Für die in Absatz 2 und 5 genannten Fenster, Türen und Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung sowie Rauchabzugsgeräte in Treppenräumen werden die Vorrichtungen zum Öffnen verlangt und gefordert, dass sie von bestimmten, jederzeit zugänglichen Stellen im Raum oder auch außerhalb des Raumes leicht von Hand bedient werden können. Auch Abschlüsse von Zuluftflächen müssen leicht geöffnet werden können.

Abs. 8

Mit der Regelung wird für natürlich wirkende und maschinelle Rauchabzugsanlagen neben der Auslösung von Hand auch eine automatische Auslösung verlangt - bei natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen mindestens ein Gerät -, damit in großen Räumen die Rauchableitung möglichst früh eingeleitet wird, um die Brandbekämpfung zu erleichtern. Ein manuelles Auslösen von Auslösegruppen muss aber gewährleistet bleiben.

Für natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen ergibt sich daraus nicht, dass die Auslösung zwingend durch Rauchmelder erfolgen muss. Es genügen automatische Auslöseelemente nach DIN EN 12101-2.

Abs. 9

Die Anforderungen in Absatz 9 stellen sicher, dass die Bedienstellen für Öffnungsvorrichtungen und Auslösestellen für Rauchabzugsanlagen schnell aufgefunden werden können und dass die jeweilige Betriebsstellung (Auslösegruppe manuell ausgelöst oder nicht) insbesondere für die Feuerwehr erkennbar ist.

Abs. 10

Mit Absatz 10 Satz 1 soll erreicht werden, dass maschinelle Rauchabzugsanlagen für einen bestimmten Zeitraum nach Auslösung heiße Rauchgase befördern können und ein vorzeitiger Ausfall der Rauchabzugsgeräte oder anderer Anlagenteile nicht zu befürchten ist. Bei einem Luftvolumenstrom von mindestens 40.000 m3/h, also bei größeren Räumen, darf die zu berücksichtigende Rauchgastemperatur gemäß Satz 2 abgemindert werden. Satz 3 soll gewährleisten, dass bei laufenden Anlagen die Türen der Räume benutzbar bleiben. Satz 4 stellt klar, dass maschinelle Lüftungsanlagen als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden können, wenn diese Lüftungsanlagen die Anforderungen des Satzes 1 erfüllen. Satz 4 gilt nicht für Lüftungsanlagen nach Absatz 4. Hinsichtlich des notwendigen Funktionserhalts von Leitungsanlagen wird auf die einschlägige Technische Baubestimmung (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie), bezüglich der Sicherheitsstromversorgung auf § 21 verwiesen.

Zu § 18

Allgemein

Die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung in Verkaufsstätten werden aus Gründen der Einheitlichkeit an die entspreche Regelung der Muster-Versammlungsstättenverordnung (§ 15 MVStättVO) angepasst.

Zu § 20

Abs. 2

Durch die Streichung des Wortes "geeignete" und Ergänzung der Worte "für die Feuerwehr" in Nr. 1 Halbsatz 1 wird klargestellt, welche Wandhydranten zu verwenden sind. Aufgrund der Anforderungen an Trinkwasser ist der Einbau von Wandhydranten erschwert worden. Nr. 1 Halbsatz 2 sieht daher Ausnahmemöglichkeiten vor, wenn diese im Einklang mit der Einsatztaktik der Feuerwehr stehen.

In Nr. 2 wird wegen der Größe der baulichen Anlagen grundsätzlich eine automatische Brandmeldeanlage und, damit verbunden, eine unmittelbare Alarmierung der Feuerwehr verlangt. Damit wird ausgeschlossen, dass auf eine andere ständig besetzte Stelle (z.B. eine Wachgesellschaft) aufgeschaltet wird, was naturgemäß zu einem Zeitverzug für den Einsatz der Feuerwehr führen würde. Fehlalarme sind, soweit technisch möglich, zu vermeiden. Da Fehlalarme in Verkaufsräumen für den Betriebsablauf besonders problematisch sind, kann nach Halbsatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen in diesen Räumen auf automatische Melder verzichtet werden. Die dafür erforderlichen betrieblichen/organisatorischen Maßnahmen sind in der Brandschutzordnung (§ 27) festzulegen.

Abs. 3

Die Forderung einer Brandfallsteuerung für Aufzüge in Absatz 3 soll bewirken, dass Personen in Verkaufsstätten im Brandfall nicht durch Rauch in den Aufzügen oder durch Anfahren eines verrauchten Geschosses gefährdet werden. Die Aufzüge werden im Brandfall automatisch im Erdgeschoss, beziehungsweise in der Ausgangsebene außer Betrieb genommen; dabei wird kein verrauchtes Geschoss angefahren. Sollte die Brandmeldung aus dem Erdgeschoss erfolgt sein, ist das nächstgelegene Geschoss anzufahren. Die Auslösung der Brandfallsteuerung erfolgt durch die nunmehr in Absatz 2 Nr. 2 verlangte Brandmeldeanlage.

Zu § 26

Abs. 1 und 4

In den Absätzen 1 und 4 wird der nunmehr übliche Begriff "Brandschutzdienststelle" als die für den Brandschutz zuständige Dienststelle aufgenommen.

Zu § 27

Abs. 1

Absatz 1 wird neu strukturiert, um die besondere Bedeutung des betrieblichen/organisatorischen Brandschutzes und der erforderlichen Maßnahmen für die Räumung von Verkaufsstätten im Gefahrenfall herauszustellen. In der Brandschutzordnung sind die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz darzustellen. Das Räumungskonzept beschreibt die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind.

Verkaufsstätten sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass es für die Personenrettung in der Regel nicht der Mitwirkung der Feuerwehr bedarf. Die notwendigen Rettungswege sind baulich sicherzustellen. Somit können sich Personen im Gefahrenfall selbst in Sicherheit bringen. Für Personen, die sich nicht oder nur eingeschränkt selbst retten können (Menschen mit Behinderung, ältere Menschen oder Kinder), muss die Räumung als Teil der Personenrettung im Gefahrenfall Gegenstand geeigneter betrieblicher/organisatorischer Maßnahmen sein. Dies bedeutet, dass das Verbringen der hilfsbedürftigen Personen in sichere Bereiche, unverzüglich durch Betriebspersonal eingeleitet werden muss. Die Feuerwehren sollen davon ausgehen können, dass beim ihrem Eintreffen die Räumung bereits durchgeführt ist. Die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, bedarf einer ergänzenden Rettungswegbetrachtung. Geeignete Rettungswegnachweise beinhalten für diese Personen in der Regel Ausgänge über Rampen, Evakuierungsabschnitte, Rettungsmaßnahmen über Treppen durch Betriebsangehörige mit dafür geeigneten Hilfsmitteln. Evakuierungsaufzüge dürfen nur Berücksichtigung finden, wenn die für ihren Betrieb erforderlichen organisatorischen und baulichen Anforderungen erfüllt sind.

Nach dem neuem Satz 3 sind bei größeren Verkaufsstätten die allgemeinen Regelungen der Brandschutzordnung für die Personenrettung in einem objektbezogenen Räumungskonzept gesondert darzustellen. Das Räumungskonzept ist, ausgehend von den jeweiligen möglichen Schadenszenarien - insbesondere eines Brandes -, über die notwendige interne Alarmierungsorganisation bis hin zu den einzelnen Räumungsschritten und den Aufgaben der einzusetzenden Räumungshelfer zu entwickeln. Es enthält in der Regel Maßnahmen der Besucherlenkung, der abschnittsweisen Räumung, der Räumungsorganisation und der Räumung ins Freie. Hierfür kann bei komplexen Verkaufsstätten eine Evakuierungssimulation notwendig werden.

Abs. 2

Die vorgesehenen betrieblichen/organisatorischen Maßnahmen bedingen eine regelmäßige Unterweisung des Betriebspersonals. Es erfolgte hierzu eine redaktionelle Anpassung, indem der unterschiedlich definierte Begriff "Panik" nun entfällt und auf die gegebenenfalls notwendige Unterweisung in die Inhalte des Räumungskonzeptes hingewiesen wird.

Zu § 28

Die Regelung wird an die MVStättVO angepasst.

Zu § 30

Die gesamte Regelung kann entfallen, weil die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen mittlerweile in der Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO) geregelt ist.

Zu § 32

Anpassungsbedarf besteht hinsichtlich des Räumungskonzepts nach § 27. Die bisherige Regelung kann entfallen.

Zu § 33

Die Bezugnahme auf die MBO wird redaktionell an die MBO 2012 angepasst. Nr. 9 kann - wie der gesamte § 30 - entfallen, da dies mittlerweile durch die MPrüfVO geregelt ist.

_____
*) Notifiziert gemäß Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

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