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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht
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MVStättVO - Muster-Versammlungsstättenverordnung
Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

Fassung Juni 2005
(ARGEBAU 06/2005; 02/2014)



Siehe FN 1 / Begründung der Änderungen

Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

(Eingeführt in Berlin gem. AV Mustervorschriften)

Auf Grund des § 84 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 85 Abs. 1 und Abs. 3 der Musterbauordnung verordnet der für die Bauordnung zuständige Minister:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
  2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächenund Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;
  3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen.

(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:

  1. für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  2. für Sitzplätze in Reihen: zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
  4. bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,

für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen. Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

  1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
  2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
  3. Ausstellungsräume in Museen,
  4. Fliegende Bauten.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der MBO an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 4 Nr. 1 und 2, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 4, § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des § 41 Abs. 5 Nr. 1 und 3 MBO sind nicht anzuwenden.

§ 2 Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.

(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.

(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.

(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist

  1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
  2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
  3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,
  4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,
  5. eine Großbühne eine Bühne
    1. mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m2,
    2. mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder
    3. mit einer Unterbühne,
  6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,
  7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.

(7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen.

(8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher.

(9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.

(10) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.

(11) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck.

(12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen.

(13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucher.

(14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.

Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe

§ 3 Bauteile

(1) Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.

(2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig.

(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume sowie Räume unter Tribünen und Podien müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben.

(5) Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.

(6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m2 Fläche.

(7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.

§ 4 Dächer

(1) Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.

(2) Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche.

(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können.

§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge

(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche genügen geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.

(3) Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.

(4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen.

(6) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche. In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden.

(7) In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. In notwendigen Fluren sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.

Abschnitt 2
Rettungswege

§ 6 Führung der Rettungswege

(1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.

(2) Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.

(3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 2 MBO dienen.

(4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.

(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind oder mehr als 100 m2 Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten nach § 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.

(6) Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

§ 7 Bemessung der Rettungswege

(1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß.

(2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.

(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.

(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

  1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien: 1,20 m je 600 Personen,
  2. anderen Versammlungsstätten : 1,20 m je 200 Personen;

Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.

(5) Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.

(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.

§ 8 Treppen

(1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig.

(2) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.

(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.

(4) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.

(5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen.

(6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig.

§ 9 Türen und Tore

(1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

(2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

(3) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

(4) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

(5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder - kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher

§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge

(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.

(2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.

(3) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.

(4) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.

(5) Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.

(6) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.

(7) In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen

  1. von bis zu 5.000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 v. H. und
  2. von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 v. H.,

mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenutzer freigehalten werden. Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(8) Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.

§ 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen

(1) Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden:

  1. für die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen,
  2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder
  3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen.

(2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs - und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.

(3) Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.

(4) Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.

(5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.

(6) Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. Für Darbietungen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können.

§ 12 Toilettenräume

(1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden. 3Es sollen mindestens vorhanden sein für:

BesucherplätzeDamenHerren
ToilettenToilettenUrinalbecken
bis 100

3

1

2

über 100 je weitere 1001,20,40.8
über 1.000 je weitere 1000,90,30,6
über 20.000 je weitere 1000,60,20,4

Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

(2) Mindestens eine je 12 der nach Absatz 1 erforderlichen Toiletten muss barrierefrei sein. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.

§ 13 Barrierefreie Stellplätze

Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

Abschnitt 4
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume

§ 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

  1. Sicherheitsbeleuchtung,
  2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Brandmeldeanlagen,
  5. Alarmierungsanlagen.

(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten.

(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein.

(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

§ 15 Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrs flächen hin gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

  1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
  2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z.B. Foyers, Garderoben, Toiletten),
  3. für Bühnen und Szenenflächen,
  4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m2 Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
  5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
  6. in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,
  7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
  8. für Stufenbeleuchtungen.

(3) In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunkelung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.

§ 16 Rauchableitung

(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m2 Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit jeweils mehr als 200 m2 Grundfläche, Bühnen und notwendige Treppenräume müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.

(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei

  1. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m2 Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 47 Abs. 2 MBO (2012) haben,
  2. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 v. H. der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 v. H. der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m2 freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
  3. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m2 der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m2 aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1.600 m2 Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m2 freiem Querschnitt vorhanden sind,
  4. Bühnen gemäß § 2 Abs. 5 sowie Szenenflächen, wenn an der obersten Stelle des Bühnenraumes oder des Raumes oberhalb der Szenenfläche Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 5 v. H., bei den Szenenflächen von insgesamt mindestens 3 v. H. ihrer Grundfläche angeordnet werden. Zuluftflächen müssen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel der Bühnen oder der Räume mit Szenenflächen vorhanden sein; bei Bühnenräumen mit Schutzvorhang müssen die Zuluftflächen so angeordnet sein, dass sie auch bei geschlossenem Schutzvorhang im Bühnenbereich wirksam sind.

(3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 3 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchsten 400 m2 der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m3/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche genügt

  1. zu dem Luftvolumenstrom von 40.000 m3/h für die Grundfläche von 1.600 m2 ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5.000 m3/h je angefangene weitere 400 m2 Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
  2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40.000 m3/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1.600 m2 von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann.

Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nr. 4 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatzes 1 ausreichend bemessen sind.

(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 mit Sprinkleranlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der Brandmeldeanlage, soweit diese nach § 20 Abs. 1 erforderlich ist, im Übrigen bei Auslösen der Sprinkleranlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.

(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei

  1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 MBO (2012), wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m2 haben,
  2. notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 MBO (2012), wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m2 aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.

(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nrn. 2 und 4 und Absatz 5 Nr. 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nr. 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.

(7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nr. 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nrn. 2 und 4 und Absatz 5 Nr. 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nr. 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.

(8) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.

(9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Absatz 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.

(10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300°C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40.000 m3/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.

(11) Die Abschlüsse der Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig.

§ 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen

(1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigung durch Abgase entstehen.

(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.

§ 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen

(1) Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.

(2) Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben.

(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.

§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

(1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.

(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden.

(3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3.600 m2 Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche haben.

(4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig.

(5) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m2, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m2 eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.

(7) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.

(8) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.

§ 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge

(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.

(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.

(3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben.

(4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.

(5) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

(6) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.

§ 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume

(1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.

(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.

(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.

(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

Teil 3
Besondere Bauvorschriften

Abschnitt 1
Großbühnen

§ 22 Bühnenhaus

(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.

(2) Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

§ 23 Schutzvorhang

(1) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 PA nach beiden Richtungen standhalten. Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.

(2) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.

(3) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.

§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen

(1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.

(2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.

(3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.

(4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.

(5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.

§ 25 Platz für die Brandsicherheitswache

(1) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können.

(2) Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern.

Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen

§ 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst

(1) Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben.

(2) In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein.

(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.

(4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein.

§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen

(1) Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein.

(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2.500 Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.

(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind.

§ 28 Wellenbrecher

Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.

§ 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.

(2) Werden vor Szenenflächen mehr als 5.000 Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben.

§ 30 Einfriedungen und Eingänge

(1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert.

(2) Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorzusehen. Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.

(3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

Teil 4
Betriebsvorschriften

Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze

§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.

(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.

(3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5.000 Stehplätzen einzurichten.

Abschnitt 2
Brandverhütung

§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen

(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.

(2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.

(3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.

(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.

(5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.

(6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.

(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.

(8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material

(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.

(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.

(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.

(4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.

§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen

(1) Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt nicht für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.

(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. § 17 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.

(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.

(4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen

§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

(1) Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.

(2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.

(3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.

(4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.

§ 37 Laseranlagen

Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften

§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.

§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

(1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind

  1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik,
  2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den § § 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,
  3. Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,
  4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften* erworben haben oder die Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.

Auf Antrag stellt die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle* auch den Personen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.

(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.

§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.

(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen , wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.

(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.

(4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft -Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften* wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Anwesenheit nach den Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn

  1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
  2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
  3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn

  1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
  2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

(6) Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

§ 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst

(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.

(2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.

(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne

(1) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind

  1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
  2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind,

festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1.000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.

(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept und
  3. die Betriebsvorschriften.

Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

(2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.

(4) Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen

§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besucher, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind. Ist eine höhere Anzahl von Besuchern je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes als nach § 1 Absatz 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten gesondert darzustellen.

(2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.

(3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.

(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.

(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.

§ 45 Gastspielprüfbuch

(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.

(2) Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.

(3) Das Gastspielprüfbuch wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle* erteilt. Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.

(4) Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. Die Befugnisse nach § 58 MBO* bleiben unberührt.

Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten

§ 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

(1) - aufgehoben -

(2) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten ist der betrieblich/organisatorische Brandschutz innerhalb von zwei Jahren § 42 Abs. 1 und 2 entsprechend anzupassen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO* handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
  2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
  3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt,
  4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
  5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
  6. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,
  7. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
  8. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
  9. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
  10. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
  11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
  12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
  13. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
  14. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind ,
  15. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
  16. als Betreiber entgegen § 41 Abs. 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
  17. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
  18. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
  19. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt,
  20. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

§ 48 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Versammlungsstättenverordnung vom ...* ,

2. die Technische Fachkräfteverordnung vom ...* .

________________________
*) nach Landesrecht

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

Begründung der Änderungen
- Stand: Juli 2014 -

Zu § 1

Die bisherige Überschrift deckt den erweiterten Inhalt des Absatzes 2 nicht ab und wird daher ergänzt.

Abs. 1

Die Regelung der Nr. 2 bezüglich Versammlungsstätten im Freien bedarf der Konkretisierung, da die Abgrenzung zwischen "Veranstaltungen im Freien" und "Versammlungsstätten im Freien" zu Schwierigkeiten geführt hat. Typische Versammlungsstätten im Freien sind Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen sowie Sportstadien - also ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche. Das Vorhandensein von Szenenflächen und Tribünen und deren Verkoppelung mit dem dauerhaften Nutzungszweck der Anlage sind Voraussetzungen, um unter die Regelung zu fallen; temporäre Veranstaltungen wie Musikfestivals auf Freiflächen werden nicht erfasst. Werden bei solchen Veranstaltungen Tribünen (und Bühnen) aufgestellt, handelt es sich insoweit um Fliegende Bauten. Das Genehmigungsverfahren für Fliegende Bauten regelt § 76 MBO.

Freisportanlagen und Sportstadien sollen bei gleicher Besucherzahl in den Anwendungsbereich fallen. Daher wird Nr. 3 um Freisportanlagen erweitert.

Abs. 2

Die Änderungen des Satzes 1 tragen dem Umstand Rechnung, dass sich z.B. aufgrund der besonderen Art der Nutzung von Versammlungsräumen oder deren Möblierung (Biertische statt Tischbestuhlung) Besucherzahlen ergeben, die von den Standardwerten der Nrn. 1 bis 4 abweichen, und nunmehr Berücksichtigung finden können. Für Stehplätze, die bisher in Nr. 2 enthalten waren, sieht Halbsatz 2 allerdings eine Mindestanzahl von Besuchern vor, die in den Bauvorlagen nicht unterschritten werden darf. Eine Mindestanzahl von Besuchern je m2 Grundfläche bei Stehplätzen ist auch deshalb vorgegeben, da eine Nachweisführung über die Anzahl von Stehplätzen im Genehmigungsverfahren (anders als bei Sitzplätzen über Bestuhlungspläne) oft schwierig ist.

Werden über den Standardwerten bzw. der Mindestanzahl der Stehplätze liegende Besucherzahlen in den Bauvorlagen vorgesehen, ist darauf zu achten, dass mit zunehmender Personendichte - auch bei nach § 7 Abs. 4 vorhandenen Rettungswegbreiten - das Gefährdungspotenzial in Versammlungsräumen steigen kann und deshalb die zulässigen Besucherzahlen entsprechend zu begrenzen sind. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 ist in diesen Fällen auch das Brandschutzkonzept zu ergänzen. Für Versammlungsräume mit erhöhten Besucherzahlen sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen. Die vor-zusehenden Maßnahmen sind von der Größe des Versammlungsraums, der Personendichte und der Art der Veranstaltungen, für die der Raum bestimmt ist, abhängig; sie können organisatorischer, sicherheitstechnischer und baulicher Art sein, wie Anordnung von Gängen, Abschrankungen und zusätzlichen Ausgängen, getrennte Zu- und Ausgänge, eigene Angriffswege für die Feuerwehr.

Satz 5 wird um Freisportanlagen ergänzt und in Bezug auf die Nummerierung redaktionell angepasst.

Abs. 5 a. F.

Absatz 5 kann entfallen, da § 3 Abs. 5 MBO den Sachverhalt regelt.

Zu § 6

Abs. 3

Der neue Satz 2 macht in Abgrenzung zu Satz 1 deutlich, dass Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Abs. 3 MBO unmittelbar oder über eigene Räume (Raum zwischen Treppenraum und Ausgang) ins Freie führen müssen und nicht in Foyers oder Hallen. Satz 2 dient somit lediglich der Klarstellung.

Neben Ausgängen ins Freie sind Zugänge von notwendigen Treppenräumen zu Foyers oder Hallen zulässig (§ 35 Abs. 6 MBO); Zugänge von Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie zu Foyers oder Hallen können zugelassen werden, wenn sie feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.

Abs. 5

Auch bei der Räumung kleinerer Räume mit größeren Besucherzahlen können im Gefahrenfall problematische Wartezeiten entstehen, wenn nur ein Ausgang zur Verfügung steht. Daher wird in Satz 1 neben der Raumgröße als zusätzliches Kriterium eine maximale Besucherzahl festgelegt. Wird die zulässige Raumgröße oder Besucherzahl überschritten, sind mindestens zwei Ausgänge erforderlich.

Der neue Satz 2 nimmt Bezug auf die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen lichten Rettungswegbreiten und regelt, dass diese möglichst gleichmäßig auf die erforderlichen Ausgänge der in Frage stehenden Räume zu verteilen sind. Nach Satz 2 Halbsatz 2 sind für jeden Ausgang die Mindestbreiten nach § 7 Abs. 4 einzuhalten.

Abs. 6

Redaktionelle Ergänzung.

Zu § 7

Abs. 1

Innerhalb von Versammlungsräumen bedarf es keiner Unterscheidung zwischen Besucherplätzen auf Tribünen und sonstigen Besucherplätzen. Die Worte des Satzes 1 "oder von der Tribüne" werden daher gestrichen. Für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen, z.B. im Freien und in Sportstadien, gilt die maximal zulässige Entfernung, soweit die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen. Eine entsprechende Klarstellung enthält der neue Satz 4. Satz 2 wird in Bezug auf den geänderten § 16 (Rauchableitung) angepasst und lässt - wie bisher - aufgrund der besseren Übersichtlichkeit in großen und hohen Räumen eine Verlängerung der Rettungswege zu.

Abs. 4

Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 2. Satz 2 n. F. stellt - wie bisher - auf die größtmögliche Besucherzahl nach Satz 1 ab. Dieser Bezug soll auch durch die geänderte Satzstellung und das Einleitungswort "dabei" verdeutlicht werden. Bezüglich der Verteilung der ermittelten lichten Breiten von Rettungswegen nach Satz 2 wird auf § 6 Abs. 5 Satz 2 verwiesen.

Da die der Bemessung nach Satz 2 Halbsatz 1 zugrunde liegende europäische Norm DIN EN 13200 die Staffelung von Rettungswegbreiten nur in Schritten von 0,60 m (Satz 4 a. F.) nicht mehr enthält und wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, dass sich kürzere Räumungszeiten ausschließlich bei einer modularen Steigerung der Rettungswegbreite ergeben, ist diese Regelung entfallen. Satz 2 Halbsatz 2 lässt nunmehr die Ermittlung von Zwischenwerten (Interpolation) zu. In dem neuen Satz 3 (Satz 2 a. F.) wird das Wort "Mindestbreite" in Abgrenzung zu der nach Satz 2 zu bemessenen Breite von Rettungswegen eingeführt. Satz 7 wird gestrichen, da der in Bezug genommene § 50 Abs. 3 MBO in der MBO 2012 entfallen ist; die Anforderungen an die Barrierefreiheit ergeben sich nunmehr unmittelbar aus den als Technischen Baubestimmung eingeführten Teilen der DIN 18040-1. Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden 4 und 5.

Zu § 10

Abs. 7

Die Regelung des Absatzes 7 ist erforderlich, um Versammlungsräume und damit auch Verammlungsstätten für Menschen mit Behinderung zugänglich und nutzbar zu machen. Die Anforderung an die erforderliche Anzahl von Plätzen für Rollstuhlbenutzer wird nicht mehr auf die Versammlungsstätte insgesamt bezogen, sondern auf deren Versammlungsräume, um die Benutzbarkeit jedes einzelnen Versammlungsraums für Menschen mit Behinderung zu ermöglichen. Für besonders große Versammlungsräume mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ist die Anforderung dem erfahrungsgemäßen Bedarf entsprechend reduziert. Die bisherige Forderung nach Plätzen für eine Begleitperson ist nunmehr, wie auch die sonstigen technischen Einzelheiten, den als Technische Baubestimmung eingeführten Teilen der DIN 18040-1 zu entnehmen. Da die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 sich nun an Versammlungsräume richten, werden sie in Satz 3 für Versammlungsstätten ohne geschlossene Räume für entsprechend anwendbar erklärt. Durch die Ergänzungen in Satz 1 wird klargestellt, dass es um Plätze für Rollstuhlbenutzer geht. Besucherplätze für Menschen mit Behinderung, die nicht auf den Rollstuhl angewiesen sind, können in der Regel ohne bauliche Vorkehrungen bereitgestellt werden (z.B. durch Anordnung der Sitzplätze für sehbehinderte, klein- und großwüchsige Menschen in der ersten Sitzreihe), so dass hierzu in der Verordnung nichts Besonderes geregelt werden muss.

Zu § 12

Abs. 1

In der überarbeiteten Fassung des Absatzes 1 Satz 3 ist die auf das jeweilige Geschoss mit Besucherplätzen bezogene Anforderung bei Beibehaltung der Größenordnung der erforderlichen Gesamtzahl der Toilettenbecken für Fälle im unteren Anwendungsbereich geringfügig erhöht und die Verteilung auf Damen- und Herrentoiletten im Sinne der Gleichbehandlung geändert worden. Die Quoten sind auf je angefangene 100 Besucherplätze zu beziehen. Die Ergänzung in Satz 2 dient der Klarstellung.

Abs. 2

Die Anforderung in Absatz 2 ist auf die nach Absatz 1 ermittelte Anzahl der erforderlichen Toiletten bezogen; dies führt zu einer der bisherigen Regelung angenäherten Anzahl barrierefreier Toiletten.

Zu § 13

Anpassung an die Terminologie der MBO

Zu § 16

Allgemein

1. Anlass für die Überarbeitung der Regelungen für die Rauchableitung sind die Grundsätze zur Auslegung des § 14 MBO (Brandschutz) der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2008 (DIBt Mitteilungen 1/2009). Danach zielt die Rauchableitung auf die Unterstützung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr, wenn die grundlegenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Standsicherheit im Brandfall, der brandschutztechnischen Raumtrennung und Abschnittsbildung und der ausreichenden Bemessung, Anordnung und Ausbildung der Rettungswege erfüllt und die erforderlichen betrieblich/organisatorischen Vorkehrungen und ggf. anlagentechnischen Maßnahmen einschließlich Alarmierung vorgesehen sind.

Die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung umgesetzt.

2. Die Anforderungen an die Rauchableitung nach § 16 dienen der Unterstützung der Brandbekämpfung (Innenangriff der Feuerwehr) und sind auf andere Schutzziele nicht ausgerichtet.

3. Für die Anordnung und Bemessung der Einrichtungen und Anlagen für die Rauchableitung wird von Folgendem ausgegangen:

  1. Unter Beachtung sowohl physikalischer Modelle (Energie- und Massebilanzmodell) als auch physikalisch-strömungsmechanischer Modelle - wie sie beispielsweise auch der Normenreihe DIN 18232 zu Grunde liegen, hier wegen des geforderten Schutzziels jedoch mit modifizierten Randbedingungen - wäre z.B. bei einer natürlich wirkenden Rauchableitung rechnerisch eine aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche AW von 4 bis 5 m2 in Zuordnung zu der Fläche des Raumes von A = 1.600 m2 ausreichend. Dabei wird ein Brandverlauf bis zum Ende der Entstehungsphase als Bemessungsszenario mit einer Brandleistung von 2 MW [übliche Brandleistung eines in der Entstehungs- und Entwicklungsphase brandlastgesteuerten Brandes und zugleich gerundeter Maximalwert des in Abstellung auf 1,5 m2 wirksamer Rauchabzugsfläche AW sich einstellenden ventilationsgesteuerten Brandes; siehe hierzu vergleichsweise auch die Gleichung (AA.1) und (BB.6) in DIN EN 1991-1-2/NA:2010-12] über einen Zeitraum von einer Stunde betrachtet. Der Feuerwehr wird zudem eine gewisse Verrauchung des Raumes, z.B. durch örtliche Verwirbelung, zugemutet.
  2. Bei großen Räumen (>1.000 m2) mit natürlich wirkender Rauchableitung wird eine möglichst gleichmäßige Verteilung von Rauchabzugsgeräten im oberen Raumdrittel und die Bildung von Auslösegruppen verlangt; dadurch wird auch der Verschleppung der Rauchgase über größere Entfernungen innerhalb eines Raums vorgebeugt. Daraus erfolgt die Anordnung von 1,5 m2 AW bezogen auf jeweils höchstens 400 m2 der Fläche A und die Zusammenfassung von Rauchabzugsgeräten zu Auslösegruppen für je 1.600 m2 der Fläche A. Die Größe der Rauchabschnitte ergibt sich aus der jeweiligen Raum- bzw. zulässigen Brandabschnittsgröße.
  3. In kleinen Räumen (< 1.000 m2) genügen im oberen Raumdrittel angeordnete Wand- und/oder Dachöffnungen, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen und deren geometrische Größe insgesamt mindestens 1 % der Grundfläche des Raumes beträgt.
  4. Hinsichtlich der Vorgaben für die Rauchableitung wird unterschieden zwischen "Öffnungen zur Rauchableitung", "natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen" und "maschinellen Rauchabzugsanlagen". Diese Vorgaben sind als "Regel-Beispiel-Katalog" gestaltet und lassen somit alternative Lösungen zur Erreichung des benannten Schutzziels unter Beachtung des Brandmodells nach Nr. 3 Buchst. a zu, ohne dass es einer Abweichungsentscheidung (§ 67 MBO) bedarf. Beispielhaft sei hier auf die Anwendung der Normenreihe DIN 18232 verwiesen. Alternative Lösungen sind mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen im Brandschutznachweis (§ 44 i. V. m. § 11 Abs. 2 MBauVorlV) darzustellen.

Abs. 1

In Absatz 1 werden das Schutzziel für die Rauchableitung sowie die einzelnen Räume, Bühnen und Szenenflächen benannt, die unter die Regelung fallen. Werkstätten sind Aufenthaltsräume.

Neu erfasst sind Magazine und Lageräume mit jeweils mehr als 200 m2 Grundfläche. Angesichts des Schutzziels sind auch für diese Räume Möglichkeiten zur Rauchableitung zu schaffen.

Abs. 2

Absatz 2 enthält in Abhängigkeit von den Raumgrößen sowie für Bühnen und Szenenflächen Regelungsvarianten für die Rauchableitung zur Erfüllung des Schutzzieles nach Absatz 1.

Für Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume bis jeweils 200 m2 Grundfläche wird gemäß Nr. 1 die Rauchableitung über Fenster in der erforderlichen Größe gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 MBO als ausreichend betrachtet.

Für Versammlungsräume, sonstige Aufenthaltsräume, Magazine und Lagerräume mit nicht mehr als jeweils 1.000 m2 Grundfläche wird in Nr. 2 eine Möglichkeit zur Erfüllung des Schutzzieles ohne Rauchabzugsanlage aufgezeigt. Je nach Lage der vorgesehenen Öffnungen zur Rauchableitung ist eine prozentual nach der Grundfläche des Raumes bestimmte Gesamtöffnungsfläche anzuordnen. Sie beträgt mindestens 1 v. H. der Grundfläche. Bei der Anordnung von Öffnungen zur Rauchableitung in Außenwänden (z.B. Fenster) wird eine Gesamtöffnungsfläche von mindestens 2 v. H. der Grundfläche verlangt, da eine Rauchableitung über Außenwandöffnungen schwieriger ist als über oberste Stellen eines Raumes, z.B. im Dach. Die Größe der Öffnungen für die Zuluft, die sogenannten "Zuluftflächen", richtet sich nach der erforderlichen Gesamtöffnungsfläche für die Rauchableitung; für einen Raum genügen aber Zuluftflächen von insgesamt 12 m2. wie auch bei Rauchabzugsanlagen nach Nr. 3. Als Öffnungsflächen und Zuluftflächen gelten die freien Querschnitte von Öffnungen in Außenwänden oder Dächern.

Die Regelung der Nr. 2 kann auch bei Räumen gemäß Nr. 1 Anwendung finden.

Für Versammlungsräume, sonstige Aufenthaltsräume, Magazine und Lagerräume mit mehr als jeweils 1.000 m2 Grundfläche kann gemäß Nr. 3 das Schutzziel durch natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen erfüllt werden. Für die Rauchabzugsanlagen werden feste Bemessungsregeln für die Mindestgröße der aerodynamisch wirksamen Flächen der Rauchabzugsgeräte - bezogen auf eine maximale Raumgrundfläche und damit auch die Verteilung der Geräte - vorgegeben. Eine Interpolation der Größe der aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen bezogen auf die Grundflächen der jeweiligen Räume ist nicht zulässig. Es sind Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2 zu verwenden.

Für natürlich wirkende Rauchabzugsgeräte sind im Brandschutznachweis unter Berücksichtigung des vorgegebenen Brandmodells (siehe oben) und des Standortes des Gebäudes (hinsichtlich der Einwirkungen auf die Geräte durch Wind, Schnee, Umgebungstemperatur u. a.) mindestens die notwendigen Leistungsanforderungen und Klassen gemäß Abschnitt 7 der DIN EN 12101-2 festzulegen (ggf. auch mit Hinweis auf eine vorgesehene Lüftungsfunktion der Geräte). Durch die im Brandschutznachweis erforderlichen Angaben zur Anordnung der Geräte in Außenwand oder Dach ist keine Anpassung der notwendigen aerodynamisch wirksamen Öffnungsflächen erforderlich, da gemäß DIN EN 12101-2 die Bestimmung der vorhanden aerodynamisch wirksamen Öffnungsfläche Aa der Geräte in Abhängigkeit von der Einbaulage erfolgt.

Die Zuluftfläche wird nur einmal in einer Gesamtgröße von 12 m2 verlangt, auch wenn mehrere Auslösegruppen erforderlich werden; der Planer hat somit nur die erforderlichen Öffnungsflächen für die Zuluft vorzusehen. Die Gesamtfläche für die Zuluft kann auf verschiedene Öffnungen verteilt werden.

Rauchabzugsanlagen nach Nr. 3 können auch für Räume nach Nrn. 1 oder 2 verwendet werden.

Für Bühnen sowie für große Szenenflächen in einem Versammlungsraum wird mit der Regelung in Nr. 4 eine Möglichkeit der Rauchableitung durch Anordnung von Öffnungen zur Rauchableitung bestimmter Größe im Bühnenraum oder über der Szenenfläche eröffnet, um das Schutzziel zu erreichen. Anders als in Nrn. 2 und 3 muss bei Bühnen und Szenenflächen die Größe der Zuluftflächen immer der Größe der jeweiligen Öffnungen zur Rauchableitung entsprechen. Bei Szenenflächen können z.B. Teile der für den Raum erforderlichen Öffnungen zur Rauchableitung mit herangezogen werden, soweit bei den Bedienstellen nach Absatz 7 entsprechende Öffnungsvarianten vorgesehen sind. Sinngemäß gilt dies auch für Zuluftflächen bei Bühnen ohne Schutzvorhang. Bei Bühnen mit Schutzvorhang ist die Zuluftzuführung immer so anzuordnen, dass sie auch bei geschlossenem Vorhang gewährleistet ist.

Bei Bühnen und Szenenflächen kann die Rauchableitung auch über eine natürlich wirkende Rauchabzugsanlage erfolgen, wenn die Anlage für den jeweiligen Anwendungsfall unter Berücksichtigung des Schutzzieles und der Parameter der Nr. 4 bemessen und ausgelegt ist. Bemessung und Planung der Anlage sind im Brandschutznachweis darzustellen.

Abs. 3

Mit der Regelung in Absatz 3 wird eine Rauchableitung über maschinelle Rauchabzugsanlagen als weitere Möglichkeit für Räume nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geschaffen.

Dabei werden in Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Mindestluftvolumenströme für eine maximale Raumgrundfläche und damit auch die flächenmäßige Verteilung der Rauchabzugsgeräte oder Absaugstellen in einem Raum festgelegt. Eine Interpolation der Mindestvolumenströme bezogen auf die Grundflächen der jeweiligen Räume ist nicht zulässig. Die nachfolgende Tabelle vermittelt dazu eine grundlegende Übersicht für bestimmte Raumgrößen:

Grundfläche Raum [m2]Anzahl der Geräte/Stellen im RaumLuftvolumenstrom gesamt [m3/h]Luftvolumenstrom (gerundet) je Gerät/Stelle [m3/h]
< 400110.00010.000
< 800220.00010.000
< 1.200330.00010.000
< 1.600440.00010.000
< 2.000545.0009.000
< 2.400650.0008.300
< 2.800755.0007.800
< 3.200860.0007.500
< 3.600

Die Regelung in Satz 2 Nr. 2 ermöglicht auch eine Lösung zur Erfüllung des Schutzzieles mit einem konstanten Luftvolumenstrom von insgesamt mindestens 40.000 m3/h, wenn gewährleistet ist, dass der Bereich des Brandes automatisch erkannt wird und der gesamte Luftvolumenstrom auf einer Fläche von höchstens 1.600 m2 im Bereich des Brandes mit entsprechend Satz 1 verteilten Rauchabzugsgeräten oder Absaugstellen abgeleitet werden kann; für die Zuluft gilt Satz 3 entsprechend. Für diese Anlagenvariante sind die erforderlichen Angaben, insbesondere zur adäquaten Steuerung des Systems, im Brandschutznachweis darzustellen.

Bei beiden Varianten soll die Zuluft spätestens mit dem Anlaufen der maschinellen Rauchabzugsanlage zur Verfügung stehen, damit sich die Türen der Ausgänge des Raumes problemlos öffnen lassen. Damit es nicht zu erheblichen Verwirbelungen kommt, wird in Satz 3 die Strömungsgeschwindigkeit der Zuluft begrenzt. Unter Beachtung der zulässigen Strömungsgeschwindigkeit sind die notwendigen Zuluftflächen, abgestimmt auf die jeweilige maschinelle Rauchabzugsanlage des Raumes, zu ermitteln und entsprechend anzuordnen.

Mit Satz 4 wird der Einsatz einer maschinellen Rauchabzugsanlage auch bei Bühnen und Szenenflächen ermöglicht, wenn die Anlage für den jeweiligen Anwendungsfall unter Berücksichtigung des Schutzzieles, der Parameter in Satz 3 und Absatz 2 Nr. 4 bemessen und ausgelegt ist. Die Bemessung und Planung der Anlage sind im Brandschutznachweis darzustellen.

Abs. 4

In Absatz 4 wird - in Anlehnung an § 16 Abs. 4 MVKVO - die Möglichkeit der Rauchableitung über vorhandene Lüftungsanlagen in gesprinklerten Räumen eröffnet. Einen wesentlichen Beitrag zur Brandbekämpfung leistet hier bereits die Sprinkleranlage. Daher wird das Schutzziel nach Absatz 1 auch erfüllt, wenn in diesen Räumen eine Lüftungsanlage vorhanden ist, die im Brandfall automatisch so betrieben wird, dass sie nur entlüftet und dafür der nach Absatz 3 ermittelte Volumenstrom gewährleistet ist (soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt). Ein definierter Zeitraum für eine wirksame Rauchableitung ist mit diesen Vorgaben jedoch nicht verbunden. Die Lüftungsanlage muss auch nicht die Anforderungen an eine maschinelle Rauchabzugsanlage im Sinne von Absatz 10 erfüllen. Die Umschaltung der Lüftungsanlage auf die Entlüftungsfunktion muss in Räumen, für die eine Brandmeldeanlage vorgeschrieben ist, bereits bei Auslösen dieser Anlage erfolgen; ist in den Räumen eine Brandmeldeanlage nicht vorgeschrieben, muss die Umschaltung bei Auslösen der Sprinkleranlage erfolgen. Die Regelung kommt nur für Lüftungsanlagen in Betracht, bei denen notwendige Brandschutzklappen in den für die Rauchableitung genutzten Entlüftungsleitungen ausschließlich durch thermische Auslöseeinrichtungen, z.B. Schmelzlot, geschlossen werden. Für die besondere Betriebsart "Entlüftung" muss die entsprechende Zuluft gewährleistet sein.

Für diese Lüftungsanlagen sind die erforderlichen Angaben, insbesondere zur adäquaten Steuerung des Systems und der Zuluftzuführung, im Brandschutznachweis darzustellen.

Abs. 5

Ergänzend zu den Regelungen des § 35 MBO (Notwendige Treppenräume, Ausgänge) werden in Absatz 5 abschließend die Maßnahmen zur Rauchableitung aus notwendigen Treppenräumen beschrieben. Insofern wird unter Berücksichtigung des Schutzzieles gegenüber der Regelung des § 16 Abs. 4 a. F. auch eine Neubewertung der Anforderungen vorgenommen, die der unterschiedlichen Ausbildung notwendiger Treppenräume (mit Fenster/ohne Fenster) Rechnung trägt. Die Regelungen gelten unabhängig von der Höhe des Treppenraumes und bilden die übliche Planungsvariante - Fluchtrichtung von Oben nach Unten - ab.

Soweit Rauchabzugsgeräte verlangt sind, handelt es sich um Bauprodukte gemäß DIN EN 12101-2. Hinsichtlich der notwendigen Angaben zu den Leistungsanforderungen und Klassen der Geräte und weitere Angaben im Brandschutznachweis wird auf die Begründung zu Abs. 2 Nr. 3 verwiesen.

Bei Sicherheitstreppenräumen bedarf es einer Rauchableitung nicht, da gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 MBO ein sicher erreichbarer Treppenraum vorliegen muss, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können.

Abs. 6

Die Regelung des Absatzes 6 greift die Regelung des § 16 Absatzes 5 a. F. auf. Die Schächte müssen bestimmte Querschnitte aufweisen, die nach den sonst notwendigen Öffnungsflächen der Absätze 2 und 5 strömungstechnisch äquivalent zu bestimmen sind. Die Schachtwände müssen raumabschließend sein und eine bestimmte Feuerwiderstandsfähigkeit haben.

Abs. 7

Für die in Absatz 2 und 5 genannten Fenster, Türen und Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung sowie für Rauchabzugsgeräte in Treppenräumen werden Vorrichtungen zum Öffnen verlangt und gefordert, dass sie von bestimmten, jederzeit zugänglichen Stellen im Raum oder auch außerhalb des Raumes leicht von Hand bedient werden können. Ent-sprechende Regelungen finden sich auch in § 16 Abs. 8 a. F. Auch Abschlüsse von Zuluftflächen müssen leicht geöffnet werden können.

Abs. 8

Mit der Regelung wird für natürlich wirkende und maschinelle Rauchabzugsanlagen neben der Auslösung von Hand auch eine automatische Auslösung verlangt - bei natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen mindestens ein Gerät -, damit in großen Räumen die Rauchableitung möglichst früh eingeleitet wird, um die Brandbekämpfung zu erleichtern. Ein manuelles Auslösen von Auslösegruppen muss aber gewährleistet bleiben.

Für natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen ergibt sich daraus nicht, dass die Auslösung zwingend durch Rauchmelder erfolgen muss. Es genügen automatische Auslöseelemente nach DIN EN 12101-2.

Abs. 9

Die Anforderungen in Absatz 9 entsprechen inhaltlich § 16 Abs. 9 a. F. und stellen sicher, dass die Bedienstellen für Öffnungsvorrichtungen und Auslösestellen für Rauchabzugsanlagen schnell aufgefunden werden können und dass die jeweilige Betriebsstellung (Auslösegruppe manuell ausgelöst oder nicht) insbesondere für die Feuerwehr erkennbar ist.

Abs. 10

Mit Absatz 10 Satz 1 soll erreicht werden, dass über maschinelle Rauchabzugsanlagen für einen bestimmten Zeitraum nach Auslösung die Förderung heißer Rauchgase möglich und ein vorzeitiger Ausfall der Rauchabzugsgeräte oder anderer Anlagenteile nicht zu befürchten ist. Bei einem Luftvolumenstrom von mindestens 40.000 m3/h, also bei größeren Räumen, darf die zu berücksichtigende Rauchgastemperatur gemäß Satz 2 abgemindert werden. Satz 3 soll gewährleisten, dass bei laufenden Anlagen die Türen der Räume benutzbar bleiben. Satz 4 stellt klar, dass maschinelle Lüftungsanlagen als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden können, wenn diese Lüftungsanlagen die Anforderungen des Satzes 1 erfüllen. Satz 4 gilt nicht für Lüftungsanlagen nach Absatz 4. Hinsichtlich des notwendigen Funktionserhalts von Leitungsanlagen wird auf die einschlägige Technische Baubestimmung (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie), bezüglich der Sicherheitsstromversorgung auf § 14 verwiesen.

Abs. 11

Absatz 11 entspricht § 16 Abs. 6 a. F.

Zu § 19

Abs. 2

Durch die Ergänzung "für die Feuerwehr" in Halbsatz 1 wird klargestellt, welche Wandhydranten zu verwenden sind. Aufgrund der Anforderungen an Trinkwasser ist der Einbau von Wandhydranten erschwert worden. Halbsatz 2 sieht daher Ausnahmemöglichkeiten vor, wenn diese im Einklang mit der Einsatztaktik der Feuerwehr stehen.

Abs. 4 a. F.

Absatz 4 a. F. kann aufgrund der Neuregelung des § 20 Abs. 3 entfallen. Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden 4 bis 8.

Zu § 20

Abs. 3

Der neue Absatz 3 wird als Ersatz für den entfallenen Absatz 4 des § 19 eingeführt, da bei einer über die Erschließungsfunktion hinaus gehenden Nutzung der in Frage stehenden Foyers oder Hallen (z.B. für Empfänge) mit Blick auf die Personenrettung (insbesondere in angrenzenden Versammlungsräumen) die frühzeitige Brandmeldung und Alarmierung von wesentlicher Bedeutung ist. In welchen Fällen eine automatische Löschanlage erforderlich ist, ergibt sich abschließend aus § 19.

Zu § 42

Abs. 1

Absatz 1 wird neu strukturiert, um die besondere Bedeutung des betrieblich/organisatorischen Brandschutzes und der erforderlichen Maßnahmen für die Räumung von Versammlungsstätten im Gefahrenfall herauszustellen. In der Brandschutzordnung sind dabei die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz darzustellen. Das Räumungskonzept beschreibt die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind.

Versammlungsstätten sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass es für die Personenrettung in der Regel nicht der Mitwirkung der Feuerwehr bedarf. Die notwendigen Rettungswege sind baulich sicherzustellen. Somit können sich Personen im Gefahrenfall selbst in Sicherheit bringen. Für Personen, die sich nicht oder nur eingeschränkt selbst retten können (Menschen mit Behinderung, ältere Menschen oder Kinder), muss die Räumung als Teil der Personenrettung im Gefahrenfall Gegenstand geeigneter betrieblicher/organisatorischer Maßnahmen sein. Dies bedeutet, dass das Verbringen der hilfsbedürftigen Personen in sichere Bereiche unverzüglich durch Betriebspersonal eingeleitet werden muss. Die Feuerwehren sollen davon ausgehen können, dass bei ihrem Eintreffen die Räumung bereits durchgeführt ist. Die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, bedarf einer ergänzenden Rettungswegbetrachtung. Geeignete Rettungswegnachweise beinhalten für diese Personen in der Regel Ausgänge über Rampen, Evakuierungsabschnitte, Rettungsmaßnahmen über Treppen durch Betriebsangehörige mit dafür geeigneten Hilfsmitteln. Evakuierungsaufzüge dürfen nur Berücksichtigung finden, wenn die für ihren Betrieb erforderlichen organisatorischen und baulichen Anforderungen erfüllt sind.

Nach dem neuem Satz 3 sind bei größeren Versammlungsstätten die allgemeinen Regelungen der Brandschutzordnung für die Personenrettung in einem objektbezogenen Räumungskonzept gesondert darzustellen. Das Räumungskonzept ist, ausgehend von den jeweiligen möglichen Schadenszenarien - insbesondere eines Brandes -, über die notwendige interne Alarmierungsorganisation bis hin zu den einzelnen Räumungsschritten und den Aufgaben der einzusetzenden Räumungshelfer zu entwickeln. Es enthält in der Regel Maßnahmen der Besucherlenkung, der abschnittsweisen Räumung, der Räumungsorganisation und der Räumung ins Freie. Hierfür kann bei komplexen Versammlungsstätten eine Evakuierungssimulation notwendig werden.

Abs. 2

Die vorgesehenen betrieblichen/organisatorischen Maßnahmen bedingen eine regelmäßige Unterweisung des Betriebspersonals. Es erfolgte hierzu eine redaktionelle Anpassung, indem der unterschiedlich definierte Begriff "Panik" nun entfällt und auf die gegebenenfalls notwendige Unterweisung in die Inhalte des Räumungskonzeptes hingewiesen wird.

Zu § 44

Abs. 1

Der neue Satz 2 nimmt Bezug auf den überarbeiteten § 1 Abs. 2 Satz 1. Nach Satz 2 sind im Brandschutzkonzept für Versammlungsräume mit erhöhten Besucherzahlen die für die Personensicherheit erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen - soweit erforderlich in Abstimmung mit der Brandschutzordnung und dem Räumungskonzept nach § 42 sowie mit dem Sicherheitskonzept nach § 43 - gesondert darzustellen. Siehe auch Erläuterungen zu § 1 Abs. 2.

Zu § 46

Abs. 1 und 2

Da die Anpassungsfrist abgelaufen ist, kann Absatz 1 gestrichen werden. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1. Anpassungsbedarf besteht hinsichtlich des Räumungskonzepts nach § 42. Die bisherigen Regelungen des Absatzes 2 können entfallen.

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