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§ 5 Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen

(1) In Verfahren über die Erteilung von Genehmigungen für ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden. Dies gilt nicht für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete.

(2) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs ist über einen Teilungsantrag innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 19 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(3) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 7 und § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit aus wichtigem Grund nicht abgeschlossen werden, kann die Frist von der Gemeinde durch Mitteilung an die Genehmigungsbehörde bis zu einem Monat verlängert werden.

(4) Wird der Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Genehmigungsbehörde abgelehnt, darf die Genehmigung nicht nach den §§ 30 und 31 des Baugesetzbuchs versagt werden.

§ 6 Städtebaulicher Vertrag

(1) Die Gemeinde kann einem Dritten durch Vertrag die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch oder diesem Gesetz übertragen oder hierüber andere Vereinbarungen treffen. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere die privatrechtliche Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und Freilegung von Grundstücken, sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können, und die Ausarbeitung der erforderlichen städtebaulichen Planungen sein.

(2) Vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit Bauleitplanverfahren oder sonstigen städtebaulichen Satzungsverfahren können insbesondere getroffen werden, um die mit der Bauleitplanung oder Satzung unter Beachtung des § 1 des Baugesetzbuchs verfolgten Ziele und Zwecke vorzubereiten oder zu sichern. Hierzu gehören auch vertragliche Vereinbarungen mit dem Ziel,

  1. die Grundstücke binnen angemessener Frist einer Nutzung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zuzuführen,
  2. den dringenden Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen zu decken oder
  3. dem Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu dienen. § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt; ein Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung kann durch Vertrag nicht begründet werden.

(3) Bauwillige können sich gegenüber der Gemeinde durch Vertrag verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauliche Planungen, andere städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, entstehen; die städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen können auch außerhalb des Gebiets liegen. Auch die Bereitstellung erforderlicher Grundstücke kann vereinbart werden. Die Kosten und Aufwendungen sowie die Planungen, städtebaulichen Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen müssen Voraussetzung oder Folge des vom Bauwilligen geplanten Vorhabens sein. Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein; die Vereinbarung einer vom Bauwilligen zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hätte und sie auch nicht als Nebenbestimmung gefordert werden könnte.

(4) Ein Vertrag nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(5) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

§ 7 Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan

(1) Die Gemeinde kann durch Satzung die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, die nicht bereits nach den §§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetzbuchs zulässig sind, wenn

  1. die Vorhaben ohne Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans nicht zugelassen werden können,
  2. der Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten und mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet (Durchführungsvertrag); die §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil der Satzung. Einzelne Grundstücksflächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans können in die Satzung einbezogen werden, wenn dies für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. In der Satzung können ergänzende Bestimmungen in entspre- chender Anwendung des § 9 des Baugesetzbuchs und der auf Grund des § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung getroffen werden; für Grundstücksflächen nach Satz 3 sind solche Bestimmungen zu treffen. § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Satzung muß mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, insbesondere mit § 1 Abs. 3 bis 6 des Baugesetzbuchs vereinbar sein. Die Satzung ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; § 8 Abs. 2 bis 4 des Baugesetzbuchs, § 246a Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs und § 1 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Satzungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend. Vor dem Erlaß der Satzung ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Gemeinde kann anstelle der Beteiligung nach Satz 2 eine Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 des Baugesetzbuchs und des § 4 des Baugesetzbuchs durchführen; § 2 Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn das Vorhaben anderen Zwecken als der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll. Die Abstimmung mit benachbarten Gemeinden ist entsprechend § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuchs durchzuführen. Die Satzung ist der höheren Verwaltungsbehörde entsprechend § 11 Abs. 3 des Baugesetzbuchs anzuzeigen; im Anzeigeverfahren ist die Verletzung von Rechtsvorschriften innerhalb eines Monats geltend zu machen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Frist um höchstens zwei Monate verlängert werden kann. Die Satzung und die Durchführung des Anzeigeverfahrens sind ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung kann auch in entsprechender Anwendung des § 12 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden. Betrifft die Satzung Grundstücksflächen im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans, tritt der Bebauungsplan mit dem Inkrafttreten der Satzung insoweit außer Kraft; hierauf ist in der Bekanntmachung der Satzung hinzuweisen.

(4) Im Gebiet der Satzung ist ein Vorhaben zulässig, wenn es der Satzung nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die §§ 31, 33 und 36 des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Die Satzung gilt für Zwecke der Teilungsgenehmigung und Grenzregelung nach dem Baugesetzbuch als Bebauungsplan. Sie gilt für Zwecke der Enteignung des Bebauungsplan nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs, um Grundstücke entsprechend den Bestimmungen der Satzung, die im Bebauungsplan als Festsetzungen nach § 9 des Baugesetzbuchs getroffen werden können, für öffentliche Zwecke zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten.

(5) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 durchgeführt, soll die Gemeinde die Satzung aufheben. Wechselt der Träger des Vorhabens, kann die Gemeinde die Satzung aufheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gefährdet ist. Aus der Aufhebung der Satzung können Ansprüche gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden.

(6) Die Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung oder Aufhebung; für die Änderung gelten § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und § 2 Abs. 7 entsprechend.

(7) Die Aufstellung eines Bebauungsplans bleibt unberührt. Absatz 3 Satz 8 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Für Satzungen nach dieser Vorschrift gilt § 18 des Investitionsvorranggesetzes in seinem Anwendungsbereich, wenn die Durchführung des Vorhabens nach dem Plan für die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Deckung eines Wohnbedarfs der Bevölkerung oder für erforderliche Infrastrukturmaßnahmen dringlich ist. § 33 des Baugesetzbuchs ist in diesen Fällen nicht entsprechend anzuwenden.

§ 8 (weggefallen)

§ 9 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist eine Verletzung von Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan und das Anzeigeverfahren nach § 3 Abs. 2 und 3, den §§ 4, 8, 11 Abs. 1 Halbsatz 2 und § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 1 Abs. 2 und des § 2 die Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig beurteilt worden ist.

(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist unbeachtlich, wenn

  1. ein Hinweis nach § 2 Abs. 2 Satz 2, nach dem die Bürger im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Gelegenheit zur Erörterung haben, nicht erfolgt ist;
  2. den Bürgern nach § 2 Abs. 2 Satz 2 keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben worden ist.

(3) Auf die Satzungen nach § 4 Abs. 2a und 4 und § 7 sind die §§ 214 bis 216 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Für die Rechtswirksamkeit einer Satzung nach § 4 Abs. 2a ist unbeachtlich, wenn die Voraussetzung, daß die einbezogenen Flächen durch eine überwiegende Wohnnutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind, nicht richtig beurteilt worden ist. Für die Rechtswirksamkeit einer Satzung nach § 7 ist unbeachtlich, wenn die Voraussetzung, daß die Vorhaben ohne Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans nicht zugelassen werden können, nicht richtig beurteilt worden ist oder eine Verlängerung der Frist im Anzeigeverfahren nach § 7 Abs. 3 Satz 6 nicht erfolgt ist.

(4) Die Anwendung der §§ 214 bis 216 des Baugesetzbuchs auf Bebauungspläne, die nach den §§ 1, 2 und 2a aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bleibt im übrigen unberührt.

§ 10 Allgemeine Vorschriften

(1) Satzungen nach § 2a, § 4 Abs. 2a und 4 und § 7 gelten für Zwecke der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung als solche nach dem Baugesetzbuch. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen nach Absatz 3 in Verbindung mit § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens, das überwiegend Wohnzwecken, auch zum vorübergehenden Wohnen oder zur vorübergehenden Unterbringung, dient, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Genehmigung gestellt werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf gestützter Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat gestellt werden. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Dritte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Die abweichende Zuständigkeitsregelung nach § 203 des Baugesetzbuchs und die Sonderregelungen für einzelne Länder nach § 246 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Baugesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

§ 11 Überleitungsvorschrift für die Bauleitplanung

(1) § 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die vor dem 1. Juni 1990 noch kein Beschluß nach § 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist.

(2) § 2 Abs. 2, 3 und 7 ist auch auf Bebauungsplanverfahren, die vor dem 1. Juni 1990 eingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor dem 1. Juni 1990 noch nicht begonnen worden ist. § 2 Abs. 4 und 5 in der ab dem 1. Mai 1993 geltenden Fassung ist auf Bebauungsplanverfahren anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor dem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden ist. Nach dem 31. Dezember 1997 ist § 2 Abs. 2 bis 5 und 7 weiter anzuwenden auf Verfahren, in denen vor dem 1. Januar 1998 der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder mit der Beteiligung der Betroffenen nach § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 2 begonnen worden ist.

(2a) § 2 Abs. 6 ist in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 der höheren Verwaltungsbehörde nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs angezeigt worden sind. Auf Bebauungspläne, die vor dem 1. Januar 1998 als Satzung beschlossen worden sind, ist § 2 Abs. 6 weiter anzuwenden.

(3) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

§ 12 Überleitungsvorschrift für die Bauleitplanung

(1) § 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die vor dem 1. Juni 1990 noch kein Beschluß nach § 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist.

(2) § 2 Abs. 2, 3 und 7 ist auch auf Bebauungsplanverfahren, die vor dem 1. Juni 1990 eingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor dem 1. Juni 1990 noch nicht begonnen worden ist. § 2 Abs. 4 und 5 in der ab dem 1. Mai 1993 geltenden Fassung ist auf Bebauungsplanverfahren anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor dem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden ist. Nach dem 31. Dezember 1997 ist § 2 Abs. 2 bis 5 und 7 weiter anzuwenden auf Verfahren, in denen vor dem 1. Januar 1998 der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder mit der Beteiligung der Betroffenen nach § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 2 begonnen worden ist.

(2a) § 2 Abs. 6 ist in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 der höheren Verwaltungsbehörde nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs angezeigt worden sind. Auf Bebauungspläne, die vor dem 1. Januar 1998 als Satzung beschlossen worden sind, ist § 2 Abs. 6 weiter anzuwenden.

(3) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

§ 13 Überleitungsvorschrift für die Zulässigkeit von Vorhaben

(1) § 4 Abs. 2 ist anzuwenden auf Vorhaben,

  1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Juni 1990 entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
  2. für die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) § 4 Abs. 1, 1a und 3 ist anzuwenden auf Vorhaben,

  1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
  2. für die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(3) § 4 Abs. 2a und 4 ist auch auf Satzungen anzuwenden, für die vor dem 1. Januar 1998 das Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist.

§ 14 Überleitungsvorschrift für Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen

§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde eingehen.

§ 15 Überleitungsvorschrift zur Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan

§ 7 ist auch auf Satzungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan anzuwenden, für die vor dem 1. Januar 1998 das Anzeigeverfahren eingeleitet worden ist.

§ 16 (weggefallen)

§ 17 Überleitungsvorschrift zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

§ 9 ist auch nach dem 31. Dezember 1997 auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung dieses Gesetzes aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben worden sind.

§ 18 Überleitungsvorschrift zu den Allgemeinen Vorschriften

(1) § 10 Abs. 1 und 3 ist nach dem 31. Dezember 1997 auf Satzungen und Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz weiter anzuwenden. (2) § 10 Abs. 2 ist auf Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung anzuwenden, die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden ist. Auf Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung, die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Mai 1993 erteilt worden ist, ist § 10 Abs. 2 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19 Erstreckung auf die neuen Länder; besondere Überleitungsvorschriften

(1) Abweichend von Anlage I Kapitel XIV Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 1122) tritt dieses Gesetz am 1. Mai 1993 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Kraft. § 2 Abs. 2 und 3 kann auch auf Bebauungspläne angewendet werden, die anderen Zwecken als der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen.

(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Überleitungsvorschriften der §§ 11 bis 18 mit folgenden besonderen Maßgaben:

  1. Bauleitplanung
    § 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die vor dem 1. Mai 1993 noch kein Beschluß nach § 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist. § 2 Abs. 2 bis 5 und 7 ist auch auf Bebauungsplanverfahren, die vor dem 1. Mai 1993 eingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor dem 1. Mai 1993 noch nicht begonnen worden ist.
  2. Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
    § 12 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
  3. Zulässigkeit von Vorhaben
    § 4 Abs. 1a, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden auf Vorhaben
    1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Mai 1993 entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
    2. für die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
  4. Fristen über die Erteilung von Genehmigungen
    § 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach dem 30. April 1993 und vor dem 1. Januar 1998 bei der zuständigen Behörde eingehen.
  5. Vorhaben- und Erschließungsplan
    Ist die Genehmigung einer Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan vor dem 1. Mai 1993 beantragt worden, sind hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens die Maßgaben des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Mai 1993 über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden worden und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 7 Abs. 4 anzuwenden.
  6. Allgemeine Vorschriften
    § 18 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 20 Geltungsdauer

Bis zum 31. Dezember 1997 gelten im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die besonderen Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anstelle der Vorschriften des Baugesetzbuchs oder ergänzend dazu.

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