umwelt-online: ETAG 014 Leitlinie für Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht (4)
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8.2 Verantwortlichkeiten
8.2.1 Aufgaben des Herstellers
8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle
Der Hersteller muß eine ständige Eigenüberwachung der Produktion vornehmen. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Dieses Produktionskontrollsystem muß gewährleisten, daß das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.
Bei Herstellern mit einem werkseigenen Produktionskontrollsystem, das EN ISO 9000 entspricht und das auf die Anforderungen einer ETA gerichtet ist, wird davon ausgegangen, daß sie die Anforderungen der Richtlinie an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllen.
8.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben
Sowohl große als auch kleine Firmen stellen diese Produkte her, und es gibt eine große Vielfalt an verwendeten Materialien. Daher kann ein exakter Prüfplan nur auf der Grundlage jedes Einzelfalls aufgestellt werden.
Im allgemeinen ist es nicht erforderlich, Prüfungen an kompletten Trennwänden durchzuführen. Indirekte Verfahren sind im allgemeinen ausreichend, z.B. Kontrolle von Rohstoffen, Herstellungsverfahren und Bauteileigenschaften.
8.2.1.3 Konformitätserklärung
Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt sind, muß der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben.
8.2.2 Aufgaben des Herstellers oder der zugelassenen Stelle
8.2.2.1 Erstprüfung
Zulassungsprüfungen werden von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung gemäß Abschnitt 5 dieser ETAG vorgenommen (wobei ein Teil von einer anerkannten Prüfstelle oder vom Hersteller in Gegenwart der zugelassenen Stelle durchgeführt werden kann). Die Zulassungsstelle muß die Ergebnisse dieser Versuche in Übereinstimmung mit Abschnitt 6 dieser ETAG als Teil des Zulassungsverfahrens ausgewertet haben.
Diese Prüfungen sind für die Zwecke der Erstprüfung zu verwenden. Hierbei müssen Zulassungsstellen in der Lage sein, offene Vereinbarungen mit zuständigen zugelassenen Stellen zur Vermeidung von Doppelarbeit zu treffen, unter Beachtung gegenseitiger Verantwortlichkeiten.
System 1: | Diese Arbeit ist von der für das Konformitätszertifikat zugelassenen Stelle zu bestätigen. |
System 3: | Diese Arbeit ist von einer für die Konformitätserklärung durch den Hersteller zugelassenen Prüfstelle zu bestätigen. |
System 4: | Diese Arbeit sollte vom Hersteller zum Zwecke der Konformitätserklärung übernommen werden. |
8.2.3 Aufgaben der zugelassenen Stelle (System 1)
8.2.3.1 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung
Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortlichkeit der zugelassenen Stelle.
Eine Beurteilung muß von jeder Produktionseinheit erfolgen, um nachzuweisen, daß die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETA und allen ergänzenden Angaben erfolgt. Diese Beurteilung muß auf einer Erstinspektion des Werks basieren. Folglich ist eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle notwendig, um die ständige Konformität mit der ETA sicherzustellen.
Es wird empfohlen, Überwachungsinspektionen mindestens zweimal jährlich durchzuführen.
8.2.3.2 Zertifizierung der Konformität
Die zugelassene Stelle muß ein Konformitätszertifikat für das Produkt ausstellen.
8.3 Dokumentation
Um der zugelassenen Stelle bei der Konformitätsbewertung Hilfe zu leisten, muß die für die ETA zuständige Zulassungsstelle die nachfolgend aufgeführten Informationen liefern.
Diese Informationen bilden im allgemeinen zusammen mit den im Leitpapier B der Europäischen Kommission aufgeführten Anforderungen für
System 1: | die Grundlage für die Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle durch die zugelassene Stelle |
System 3 und System 4: | die Grundlage der werkseigenen Produktionskontrolle. |
Diese Informationen sind vorher von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und gegebenenfalls mit dem Hersteller abzustimmen. Die nachfolgenden Angaben geben einen Hinweis auf die Art der erforderlichen Informationen:
(1) | ETA
Siehe Abschnitt 9 dieser Leitlinie. Die Art zusätzlicher (vertraulicher) Informationen ist in der ETA anzugeben. |
(2) | Herstellungsprozeß
Der Herstellungsprozeß ist zur Unterstützung der vorgeschlagenen werkseigenen Produktionskontrollverfahren ausreichend detailliert zu beschreiben. Bauteile für Trennwandsysteme werden im allgemeinen unter Anwendung herkömmlicher Techniken hergestellt. Jeder kritische Prozeß oder jede kritische Behandlung der Bauteile, die Einfluß auf die Leistung haben, sind besonders hervorzuheben. |
(3) | Produkt- und Materialspezifikationen
Diese können umfassen: |
(4) | Prüfplan
Der Hersteller und die die ETA erteilende Zulassungsstelle müssen einen Prüfplan für die werkseigene Produktionskontrolle festlegen. Ein so abgestimmter Prüfplan ist erforderlich, da derzeitige Normen für Qualitätssicherungssysteme (Guidance Paper B, EN 29002 usw.) nicht gewährleisten, daß die Produktspezifikation unverändert bleibt, und sie nicht die technische Gültigkeit der Art oder Häufigkeit von Prüfungen angeben können. Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit von Überprüfungen! Versuchen, die während der Produktion und am fertigen Produkt durchgeführt werden, ist zu berücksichtigen. Dies schließt die Überprüfung während der Herstellung von Eigenschaften mit ein, die in einem späteren Stadium nicht mehr überprüft werden können, sowie Überprüfungen am fertigen Produkt. Normalerweise erstrecken sich diese auf: Materialeigenschaften Werden Baustoffe/Bauteile vom Lieferanten nicht in Übereinstimmung mit abgestimmten Verfahren hergestellt und geprüft, so müssen diese ggf. entsprechenden Überprüfungen/Versuchen durch den Hersteller vor ihrer Annahme unterzogen werden. |
(5) | Vorgeschriebener Prüfplan (System 1)
Der Hersteller und die die ETA erteilende Zulassungsstelle müssen einen vorgeschriebenen Prüfplan festlegen. Das hierbei entsprechend dem Mandat zu beachtende Produktmerkmal ist das Brandverhalten. Es wird mindestens zweimal jährlich durch Analyse/Messung der entsprechenden Merkmale der Bestandteile des Systems nach der folgenden Liste kontrolliert: Zusammensetzung |
8.4 CE-Kennzeichnung und Information
In der ETA sind die Begleitinfurmation zur CE-Kennzeichnung und die Anordnung der CE-Kennzeichnung sowie der Begleitinformation anzugeben (auf dem Bausatz bzw. den Bauteilen selbst, einem beigefügten Etikett, auf der Verpackung oder den begleitenden Lieferdokumenten).
Entsprechend dem EG-Leitpapier D über CE-Kennzeichnung handelt es sich bei den das Symbol "CE" begleitenden Angaben um folgende:
Abschnitt 4
Inhalt der ETA
9 Der Inhalt der ETA
9.1 Der Inhalt der ETA
9.1.1 Muster einer ETA
Grundlage des ETA-Formats ist die Entscheidung 97/571/EG der Kommission vom 22.07.1997, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 236 vom 27.08.1997.
9.1.2 Checkliste für die erteilende Stelle
Der technische Teil der ETA muß Angaben zu folgenden Punkten enthalten, in der Reihenfolge und mit Bezug auf die entsprechenden 5 wesentlichen Anforderungen. Für jeden der aufgeführten Punkte muß die ETA entweder die erwähnte Angabe/Klassifizierung/ Bemerkung/Beschreibung aufführen oder angeben, daß die Überprüfung/Beurteilung dieses Punktes nicht durchgeführt wurde. Die Punkte sind hier mit Bezug auf den entsprechenden Abschnitt dieser Leitlinie angegeben:
9.2 Zusätzliche Informationen
In der ETA ist anzugeben, ob die Einbauanweisungen des Herstellers Teil der ETA sind, siehe Abschnitt 7.1 dieser Leitlinie.
Entsprechend ist in der ETA anzugehen, ob zusätzliche (möglicherweise vertrauliche) Informationen der zugelassenen Stelle für die Bewertung der Konformität zu übermitteln sind oder nicht, siehe Abschnitt 8.3 dieser Leitlinie.
Wenn Türen zum Bausatz gehören, sind vorhandene Breite und Höhe anzugeben.
Wenn der Bausatz große Flächen von Klarverglawung umfaßt, ist anzugehen, auf welche Weise sie gekennzeichnet ist, damit niemand dagegen prallt.
Allgemeine Begriffe und Abkürzungen | Anhang A |
A.1 Bauwerke und Bauprodukte
A.1.1 Bauwerke (und Teile davon) (GD 1.3.1)
Alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist. (Dies gilt für Bauwerke sowohl des Hochhaus als auch des Tiefbaus und für tragende sowie nichttragende Bauteile.)
A.1.2 Bauprodukte (oft nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2)
Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden. (Dieser Begriff schließt Baustoffe, Bauteile, Komponenten und vorgefertigte Systeme oder Anlagen ein.)
A.1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.1)
Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, daß
A.1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (GD 1.3.4)
Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).
A.1.5 Ausführung (ETAG-Format)
Dieser Begriff umfaßt im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken, wie Installierung, Zusammenfügung, Einbau usw.
A.1.6 Bausatz (Leitpapier C)
Bauprodukt, das aus mindestens zwei separaten Teilen besteht, die zusammengefügt werden müssen, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden zu können.
A.2 Leistungen
A.2.1 Brauchbarkeit (von Produkten) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2(1))
Bedeutet, daß die Produkte solche Merkmale aufweisen, daß das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausfuhrung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.
A.2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)
Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck zutreffenden wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.
Mit den Produkten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR Anhang I, Vorbemerkung).
A.2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)
Anforderungen für Bauwerke, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in Form von einzelnen Vorgaben in der BPR, Anhang I, aufgeführt sind (BPR, Art. 3(1)).
A.2.4 Leistung (des Bauwerks, von Bauwerksteilen oder der Produkte) (GD 1.3.7)
Leistung ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils davon oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder der Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.
A.2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (GD 1.3.6) Nutzungsbedingungen der Bauwerke, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch die Bauwerke beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder auf Teile davon einwirken.
A.2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (GD 1.2.1)
Eine Klassifizierung von Produktielstung(en), ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Artikel 20(2) Buchstabe a) der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.
A.3 ETAG-Format
A.3.1 Anforderungen (für Bauwerke) (ETAG-Format 4)
Detaillierte und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefaßte Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit der Bauwerke.
A.3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5)
Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw.).
A.3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6)
Umwandlung der Anforderungen in präzise und meßbare (soweit möglich und im Verhältnis zur Höhe des Risikos) oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen.
A.4 Nutzungsdauer
A.4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Bauwerksteilen) (GD 1.3.5(1))
Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.
A.4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)
Zeitraum, in dem die Leistungen des Produkts - unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.
A.4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (GD 1.3.5(2))
Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planungsmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung und Umweltaspekte.
A.4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(1))
Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks, sofern notwendig, usw.
A.4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(2))
Instandhaltung, in der Regel einschließlich Inspektionen, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Inbetriebnahme) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.
A.4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)
Fähigkeit des Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch die Bauwerke im Einklang steht.
A.5 Konformität
A.5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)
Vorschriften und Verfahren, wie sie in der BPR festgeschrieben sind, die sicherstellen sollen, daß die festgelegte Leistung des Produkts mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.
A.5.2 Identifizierung (eines Produkts)
Produktmerkmale und Verfahren für deren Nachweis, die es ermöglichen, ein vorgegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.
A.6 Abkürzungen
A.6.1 Abkürzungen, die Bauproduktenrichtlinie betreffend
AG | Bescheinigung der Konformität |
KEG | Kommission der Europäischen Gemeinschaften (CEC) |
GEN | Europäisches Komitee für Normung |
BPR | Bauproduktenrichtlinie (CPD) |
EG | Europäische Gemeinschaften (EG) |
EFTA | Europäische Freihandelsassoziation |
EN | Europäische Normen |
WPK | Werkseigene Produktionskontrolle (FPC) |
GD | Grundlagendokumente (ID) der BPR |
ISO | Internationale Organisation für Normung |
StAB | Ständiger Ausschuß für das Bauwesen (SCC) der EG |
A.6.2 Abkürzungen, die Zulassung betreffend EOTA Europäische Organisation für Technische Zulassungen
ETA | Europäische technische Zulassung |
ETAG | Leitlinie für die europäische technische Zulassung |
TB | Lenkungsausschuß der EOTA |
UEAtc | Europäische Union für das Agrément im Bauwesen |
A.6.3 Allgemeine Abkürzungen
WG | Arbeitsgruppe |
Bausätze für innere Trennwände - Festigkeit gegenüber Stoßlasten und hängenden Vertikallasten - Allgemeines | Anhang B |
B.1 Allgemeines
Die Prüfung erfolgt an Probetrennwänden, die repräsentativ für diejenigen sind, die in der Praxis geliefert und/oder aufgebaut werden und die in einen geeigneten Prüfstand eingepaßt werden. Der Einbau des Prüfkörpers muß nach Möglichkeit vom Auftraggeber der Prüfung durchgeführt werden.
Die angewandten Prüfverfahren sind ISO-Verfahren, wobei jedoch bestimmte Elemente geändert oder ergänzt wurden. Änderungen und Ergänzungen sind in den Anhängen B-D aufgeführt.
Sofern in den Prüfverfahren nichts anderes angegeben ist, muß die Genauigkeit der Lasten und Kräfte bei + 2 %, die der Abmessungen bei ± 1 %, der Temperaturen bei + 5 °C und der relativen Luftfeuchten bei ± 5 % der angegebenen Werte liegen.
B.2 Probetrennwand
Die Auswahl des Probekörpers erfordert äußerste Sorgfalt, um sicherzustellen, daß er in allem repräsentativ für den betreffenden Bausatz für das Trennwandsystem ist. Normalerweise muß die Probetrennwand aus der laufenden Produktion stammen, die in strikter Übereinstimmung mit den Zeichnungen, Spezifikationen und Einbauanweisungen des Herstellers gefertigt wurde.
Als allgemeine Regel sollte die höchste Trennwand aus dem Fertigungsprogramm geprüft werden, da diese die wahrscheinlich schwächste ist, und aus ihrer Prüfung abgeleitet werden kann, daß niedrigere Trennwände als mindestens ebenso gut beurteilt werden können. Es kann jedoch erforderlich sein, daß mehrere Trennwände geprüft werden müssen, um Kenntnisse über den gesamten, für ein Trennwandsystem verfügbaren Optionsbereich zu erlangen, z.B. volle Höhe und Teilverglasung, Änderungen der Bauteilgrößen innerhalb des Programms, Dicken, Detailausführung an Anschlüssen und Ecken und Einbeziehung aller notwendigen Merkmale. Auch sind Zahl und Lage einzelner Befestigungen zwischen Platten und einzelner Teile zu berücksichtigen.
Die Prinzipien der Probe sind in dem Normentwurf. ISO/DIS 7893:1990 beschrieben. Die Probe muß eine durchgehende Trennwand sein (siehe Bild 1) und sollte das Trennwandsystem mit allen notwendigen Zubehörteilen und Befestigungen, komplett mit Fugen oben, unten, am Ende und dazwischen, vollständig wiedergeben. Die Probetrennwand sollte alle integrierten Teile umfassen, wie z.B. Verglasung, die einen nachteiligen Einfluß auf die erzielten Leistungsstufen haben können. Wenn die Probe keine zum Trennwandsystem gehörende Türanlage umfaßt, sollte in die Öffnung eine Türanlage eingepaßt werden, die normalerweise bei dieser Art von Trennwandsystem verwendet wird. Die Türanlage sollte, wie in Bild 2 dargestellt, eingebaut werden. Die Tür öffnet zum Betrachter.
Die Gesamtlänge der Probe muß mindestens 4,5 m betragen. Sie muß mindestens 3,0 m durchgehende Trennwand, eine mindestens 800 mm breite Öffnung für eine Türanlage und mindestens 800 mm Trennwand auf der anderen Seite der Öffnung umfassen (siehe Bild 1). Bei Modultrennwandsystemen sind Standardmodule zu verwenden, auch wenn die obigen Abmessungen überschritten werden. Die 3 m durchgehende Trennwand muß mindestens aus drei Modulen bestehen.
Der Prüfstand sollte die Befestigung eines Eckstücks oder eines Eckelementes am freien Ende der Probe zur eventuellen Prüfung von Eckdetailausbildungen ermöglichen, vgl. Anhang C.
Die Höhe der Probe muß der vom Hersteller festgelegten Höhe entsprechen.
Die Art und Weise, in der Bestandteile miteinander verbunden werden, muß den tatsächlichen Nutzungsbedingungen entsprechen, insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit, Typ und Position der Befestigungen und des dazwischenliegenden Abstands.
Bild 2 - Abmessungen der Probetrennwand
B.3 Konditionierung
Die Konditionierung der Probe ist aufzuzeichnen. Die Zeit der Konditionierung ist zwischen dem Auftraggeber und der Prüfbehörde zu vereinbaren.
B.4 Prüfstand
Der Prüfstand muß dem in ISO 7892:1988 festgelegten entsprechen.
B.5 Versuchsfolge
Die Versuche zur Bestimmung einer Klasse sind, wie nachfolgend angegeben, durchzuführen.
B.5.1 Hartkörperstoßlast - 0,5 kg Stahlkugel - Versuch zur Prüfung des funktionalen Versagens
B.5.2 Exzentrische Vertikallast - Versuch zur Prüfung des funktionalen Versagens
B.5.3 Weichkörperstoßlast - 50 kg Sack - Versuch zur Prüfung des funktionalen Versagens
B.5.4 Exzentrische Vertikallast - Versuch zur Prüfung der baulichen Beschädigung
B.5.5 Hartkörperstoßlast - 1 kg Stahlkugel - Versuch zur Prüfung der baulichen Beschädigung
B.5.6 Weichkörperstoßlast - 50 kg Sack - Versuch zur Prüfung der baulichen Beschädigung.
Bei Trennwänden, die als Untergrund für eine Verfliesung dienen sollen, wird der unter B.5.3 genannte Versuch durch den im Anhang D beschriebenen Versuch ersetzt.
Bausätze für innere Trennwände - Festigkeit gegenüber Stoßlasten und hängenden Vertikallasten - Versuchsverfahren | Anhang C |
C.1 Hartkörperstoßlast - 0,5 kg Stahlkugel
ISO 7892:1988, Vertikale Bauteile - Stoßfestigkeit - Stoßkörper und allgemeine Versuchsverfahren und ISO/DIS 7893:1990, Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen -Stoßfestigkeitsversuche
ISO/DIS 7893:1990 unterliegt den Änderungen an der Probekonstruktion, siehe Anhang B.
Die Last ist mindestens zehnmal aufzubringen, jedesmal an einer anderen Stelle.
Der Durchmesser jeder Eindrückung ist aufzuzeichnen. Jeder verursachte Schaden ist zu notieren.
C.2 Hartkörperstoßlast - 1 kg Stahlkugel
ISO 7892:1988, Vertikale Bauteile - Stoßfestigkeit - Stoßkörper und allgemeine Versuchsverfahren und ISO/DIS 7893:1990, Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen - Stoßfestigkeitsversuche
ISO/DIS 7893:1990 unterliegt den Änderungen an der Probekonstruktion, siehe Anhang B.
Die Last wird an allen als schwach angesehenen Stellen aufgebracht, und zwar jeweils einmal.
Wenn Eckdetailausbildungen geprüft werden, die am freien Ende der Probetrennwand montiert sind, kann es notwendig werden, diese zu stützen (zu befestigen).
Der Durchmesser jeder Eindrückung ist aufzuzeichnen. Jeder verursachte Schaden ist zu notieren.
C.3 Weichkörperstoßlast - 50 kg Sack
ISO 7892:1988, Vertikale Bauteile - Stoßfestigkeit - Stoßkörper und allgemeine Versuchsverfahren und ISO/DIS 7893:1990, Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen - Stoßfestigkeitsversuche
Die Aufprallfläche ist nicht wie in Bild 3 der ISO/DIS 7893:1990. Ihr Mittelpunkt muß in einer Höhe von 1,5 m über dem Boden liegen, sofern dies nicht mit einem horizontalen Teil in einer Rahmenkonstruktion der Probetrennwand zusammentrifft. In diesem Fall kann der Mittelpunkt zwischen 1,2 m und 1,7 m über dem Boden liegen, je nachdem, welches Maß den größeren Abstand zur darunterliegenden Rahmenkonstruktion ergibt. ISO/DIS 7893:1990 unterliegt den Änderungen an der Probekonstruktion, siehe Anhang B.
Die Tür sollte während der Prüfung geschlossen bleiben.
Der Durchbiegungsmeßwertgeber ist an der Rückseite des Prüfkörpers unmittelbar gegenüber der Aufprallstelle anzubringen.
Bei einer Rahmenkonstruktion werden die Stöße für funktionales Versagen sowohl auf die Pfosten wie auch zwischen den Pfosten aufgebracht mit jeweils einer Reihe von drei Stößen auf die jeweilige Aufprallstelle. Zusätzlich wird eine Stoßreihe mit dem Aufprallmittelpunkt 150 mm von der Türöffnung entfernt aufgebracht.
Der Stoß für baulichen Schaden wird an einer neuen Stelle ausgeführt, und zwar am schwächsten Teil des Trennwandsystems. Es kann sein, daß der Stoß wiederholt werden muß, wenn die schwächste Stelle nicht offensichtlich ist. Die maximale Durchbiegung während jedes Stoßes und die bleibende Durchbiegung nach jedem Stoß sind aufzuzeichnen. Die bleibende Durchbiegung ist fünf Minuten nach dem Stoß zu messen. Jeder verursachte Schaden sowie die Funktionsfähigkeit der Tür sind zu notieren.
C.4 Exzentrische Vertikallast
Entwurf ISO 8413:1990, Leistungsnormen im Bauwesen - Leichte Trennwände aus Bauteilen - Versuche zur Bestimmung der Fähigkeit, abgehängte statische Lasten aufzunehmen.
Nutzungskategorie A nach Abschnitt 7.2 der Norm.
Nutzungskategorie B nach Abschnitt 7.2 der Norm, jedoch liegen die Befestigungspunkte 1 m auseinander, wobei jeder an 2 Stellen im Abstand von 0,6 m auf Vertikallinien befestigt ist.
Die Lasten sind mit einer Geschwindigkeit von etwa 2000 N/mm aufzubringen und zu entfernen. Es dürfen keine Lasten für funktionales Versagen (d. h. 500 N oder 2000 N) zwischen dem Aufbringen und Entfernen übrig bleiben. Lasten für baulichen Schaden (d. h. 2000 N oder 4000 N) müssen 24 Stunden lang zwischen Aufbringen und Entfernen aufgebracht bleiben.
Die maximale Durchbiegung unter Belastung und die bleibende Durchbiegung sind aufzuzeichnen. Jeder verursachte Schaden ist zu notieren.
Alternativ können exzentrische Vertikallasten entsprechend den spezifischen Anforderungen an die in der Praxis aufzubringenden Lasten ausgeführt werden. Dies kann andere Befestigungsmittelpunkte und Lasten erforderlich machen und sollte auf Verlangen des Herstellers durchgeführt werden.
Bausätze für innere Trennwände als Untergrund für Verfliesung E Bausätze für innere Trennwände - Prüfberichte | Anhang D |
D.1 Prüfstand
Der Prüfstand muß dem in Anhang B beschriebenen entsprechen.
D. 2 Probetrennwand
Die Probetrennwand muß eine durchgehende Trennwand sein. Die Länge des Probekörpers muß mindestens 3000 mm betragen und mindestens 3 Module umfassen. Die Höhe des Probekörpers muß der vom Hersteller festgelegten Höhe entsprechen, darf jedoch nicht weniger als 2600 mm betragen. Der Probekörper muß Fliesenbelag sein.
D.3 Konditionierung
Die Konditionierung des Probekörpers ist aufzuzeichnen. Die Zeit der Konditionierung muß zwischen dem Hersteller und der Prüfstelle vereinbart werden.
D.4 Versuchsapparatur
Die Last ist mittels eines 50 kg schweren Weichkörpers gemäß ISO 7892:1988, Vertikale Bauteile - Stoßfestigkeit - Stoßkörper und allgemeine Versuchsverfahren aufzubringen.
Der Durchbiegungsmeßwertgeber ist auf der Rückseite der Probewand so nahe an der Stoßstelle anzubringen, wie für eine genaue Messung der Bewegung der Oberfläche hinter der Stoßstelle erforderlich. Für Trennwände aus Platten auf einer Rahmenkonstruktion bedeutet dies an der Rückseite der Vorderplatte(n), gegebenenfalls durch eine Öffnung in der(den) Platte(n) auf der Rückseite der Probetrennwand.
D.5 Versuch
Der Mittelpunkt des Stoßes muß horizontal in der Mitte zwischen zwei Pfosten und vertikal auf halber Höhe der Probetrennwand vom Boden aus liegen. Trifft dies mit horizontalen Teilen in der Rahmenkonstruktion zusammen, so sollte die Höhe abgesenkt werden bis zu einem Punkt, der den größten Abstand zu der darunterliegenden Rahmenkonstruktion ergibt, jedoch nicht weniger als 1200 mm über dem Boden liegt.
Der Mittelpunkt des Stoßes muß bei allen vier Stößen der gleiche bleiben.
Die maximale Durchbiegung während jedes Stoßes und die bleibende Durchbiegung nach jedem Stoß sind aufzuzeichnen. Jeder verursachte Schaden ist zu notieren.
Anhang E |
E.1 Prüfbericht
Der Prüfbericht muß die für jeden Versuch geforderten Informationen sowie folgende Einzelheiten enthalten:
E.2 Zusammenfassung der Prüfergebnisse
Wenn mehr als eine Anforderung geprüft wurde, sind die Prüfergebnisse zusammenzufassen mit der Angabe, ob die einzelnen geprüften Anforderungen eine bestimmte Leistungsstufe bestanden haben.
Wenn eine Nutzungskategorie erzielt Wurde, die die Anforderungen nach den Abschnitten 6.4.1 und 6.7.1 dieser Leitlinie erfüllt, dann ist dies in der Zusammenfassung der Prüfergebnisse anzugeben.
1) Eine ETA- Leitlinie selbst ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR.
ENDE |