umwelt-online: ETAG Nr. 005-1 Technische Zulassung für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen (3)

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6.4 ER 4: Nutzungssicherheit

6.4.1 Widerstand gegenüber Windlasten

Siehe 6.3.3.2 -Windlastwiderstand.

6.4.2 Rutschfestigkeit

Angabe des nach der Prüfung nach 5.4.2 ermittelten Kennwertes oder Angabe "keine Leistung festgestellt".

6.4.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen

Siehe 6.3.3.6.3 (ii) - Beständigkeit gegenüber Wasseralterung.

6.5 ER 5: Schallschutz

Keine Anforderungen.

6.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Siehe 6.3.1 - Umwelt im Innern von Gebäuden.

6.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Die Zulassungsstelle muss die möglichen Auswirkungen auf die Leistung des zusammengefügten Systems aufgrund der erklärten Grenzwerte bewerten.

6.8 Identifizierung der Komponenten

Die Identifizierung der Merkmale der Komponenten eines LARWK erfolgt nach den Festlegungen in dem für die jeweilige Produktfamilie zutreffenden Ergänzungsteil zu dieser ETA-Leitlinie.

Die Zulassungsstelle muss die möglichen Auswirkungen der erklärten Toleranzen auf die Leistung des zusammengefügten Systems bewerten.

7 Voraussetzungen hinsichtlich des Einbaus der Produkte in das Bauwerk

7.0 Allgemeines

Bei dem Bauteil, auf dem eine flüssig aufzubringende Dachabdichtung (LARWK) eingesetzt ist, kann von der Erfüllung der ,wesentlichen Anforderungen' ausgegangen werden, wenn dieser Bausatz als "brauchbar" (siehe 6.0) beurteilt worden ist und wenn die vom Antragsteller festgelegten Verarbeitungsverfahren und Bemessungsregeln eingehalten worden sind.

DA das Verarbeitungsverfahren für Abdichtungsbausätze aus Spritzen, Aufstreichen oder Aufbürsten von flüssigen, vorher gemischten oder nicht gemischten Komponenten besteht, bedeutet der "Einbau in das Bauwerk" die Herstellung der Dachabdichtung als ein "zusammengefügtes System". Daher müssen grundsätzlich ein ordnungsgemäßer Einbau und Zusammenfügen unter praktischen Verhältnissen möglich sein. Spezifische Vorschriften für den Einbau in das Bauwerk sind in dein jeweiligen Ergänzungsteil angegeben.

7.1 Anwendungsverfahren und Bemessungsregeln

Die Verarbeitungsverfahren und Bemessungsregeln für jede flüssig aufzubringende Dachabdichtung (LARWK) sind Teil des Technischen Dossiers des Herstellers (siehe 8.3.4), das mindestens die folgenden Punkte enthalten muss:

7.1.1 Transport und Lagerung

Lagerungstemperatur, Art der Lagerung (Behälter, Fässer); für alle Bausätze müssen die Verarbeitungsanweisungen Angaben zur Mindest- und Höchsttemperatur für Transport und Lagerung umfassen.

Wenn Bausätze Chemikalien, brennbare Komponenten oder andere potentiell gefährliche Materialien enthalten, müssen die Anweisungen spezifische Anleitung über Einschränkungen und/oder Bedingungen für die Handhabung, den Transport und die Lagerung dieser Komponenten umfassen.

7.1.2 Einfluss von Witterungsbedingungen bei der Verarbeitung

Temperatur und Feuchtigkeitsbedingungen vor, während und nach dem Auftragen; die Verarbeitungsanweisungen müssen die notwendigen Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die zum Schutz gegen die Auswirkungen des Wetters, wie z.B. übermäßige Feuchtigkeit, Wind und Temperatur, zu ergreifen sind.

Die Mischverhältnisse von Komponenten können den gegebenen Witterungsverhältnissen angepasst werden. Die Ausführungsanweisungen des Antragstellers müssen präzise und ausführliche Angaben enthalten.

7.1.3 Aufbringen von Komponenten

Die Ausführungsanweisungen des Antragstellers müssen Angaben zu Folgendem enthalten:

Wenn Bausätze durch Mischen von Komponenten während des Aufsprühens aufgebracht werden, müssen die Ausführungsanweisungen besondere Anleitung zur baustellenseitigen Überwachung (während der Aufbringungsvorgänge) enthalten:

7.1.4 Detailausbildungen

Empfohlene Detailausbildungen im Bereich von Aufkantungen, Abläufen, Durchdringungen, Erhöhungen usw.; die Ausführungsanweisungen müssen (ggf.) präzise Angaben zu besonderen Maßnahmen im Hinblick auf die Aufbringung des Bausatzes im Bereich bestimmter Detailausbildungen enthalten.

7.1.5 Hilfsstoffe

Verwendete Auflasten, Vorrichtungen in Eck- und Seitenbereichen; wenn zusammengefügte Systeme teilweise auf dem Dachabdichtungsuntergrund verklebt sind, kann es in besonderen Fällen erforderlich sein, dass eine zusätzliche Auflast gegenüber Windlasten benötigt wird. Hierfür müssen die Ausführungsanweisungen präzise Angaben zu geeigneten Maßnahmen für den Einbau des Ballastmaterials enthalten.

7.1.6 Produktabfall

Behandlung, Aspekte des Umweltschutzes; wenn Chemikalien und andere potentielle Schadstoffe zum Einsatz kommen, müssen die Verarbeitungsanweisungen ggf. präzise Angaben zu deren sicherer Entsorgung gemäß nationalen Vorschriften enthalten.

7.1.7 Besondere Maßnahmen

Wenn ein Bausatz als Abdichtung in Dachgärten, "Gründächern" oder Umkehrdächern verwendet werden kann, müssen die Bemessungsregeln die Schutzmaßnahmen zur, Vermeidung von Schäden an dem zusammengefügten System als Folge der Installation oder Instandhaltung der zusätzlich aufgebrachten oberen Schichten angeben.

7.1.8 Sicherheitsmaßnahmen

Wenn die Bausätze brennbare oder gefährliche Komponenten beinhalten, müssen die Verarbeitungsanweisungen präzise Angaben zum sicheren Gebrauch und zur sicheren Anwendung enthalten.

Wenn Bausätze gespritzt werden können, müssen die Verarbeitungsanweisungen eine Anleitung für Schutzmaßnahmen im Hinblick auf das Personal und die direkte Umgebung enthalten.

7.2 Instandhaltung und Reparatur

Leitlinien für die Instandhaltung und Reparatur, einschließlich Inspektionshäufigkeit und besonderer Maßnahmen in Bezug auf die Wartung von eventuell vorhandenen Schutzschichten, müssen Bestandteil des Technischen Dossiers des Herstellers für jede einzelne Familie von flüssig aufzutragenden Dachabdichtungen (LARWK) sein (siehe 8.3.4).

Abschnitt 3
Bescheinigung der Konformität

8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität

8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission zur Konformitätsbescheinigung

Das von der Europäischen Kommission in der Entscheidung 98/599/EG (Mandat) angegebene und in der Entscheidung 2001/596/EG geänderte System der Konformitätsbescheinigung für LARWKs ist in Tabellen 15, 16 und 17 angegeben.

Tabelle 15 - System der Konformitätsbescheinigung für alle Dachabdichtungen gemäß Entscheidung 98/599/EG der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 1998

 

Produkt(e)Vorgesehene(r) Verwendungszweck(e)Stufen oder KlassenSystem(e) der Konformitätsbescheinigung
Flüssig aufzubringende DachabdichtungenFür alle Verwendungsbereiche von Dachabdichtungen-3

System 3: Siehe BPR Anhang III.2.ii), Möglichkeit 2.

Tabelle 16 - System der Konformitätsbescheinigung für Verwendungen, die Vorschriften hinsichtlich des Verhaltens bei einem Brand von außen gemäß der Entscheidung der Kommission 98/599/EG vom 12. Oktober 1998

Produkt(e)Vorgesehene(r) Verwendungszweck(e)Stufen oder KlassenSystem(e) der Konformitätsbescheinigung
Flüssig aufzubringende DachabdichtungenBei Verwendungszwecken, die den Vorschriften zur Leistung bei Brandeinwirkung von außen unterliegenProdukte, für die Prüfungen erforderlich sind3
Produkte, bei denen ohne Prüfung die Erfüllung der Anforderungen angenommen wird *4

System 3: Siehe BPR Anhang III.2.ii), Möglichkeit 2.

System 4: Siehe BPR Anhang III.2.ii), Möglichkeit 3.

*) Ist in Absprache mit der "Fire Regulators Group" festzulegen.

Tabelle 17 - System der Konformitätsbescheinigung für Verwendungen, die Vorschriften hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß der Entscheidung der Kommission 2001/596/EG vom 8. Januar 2001 unterliegen

 

Produkt(e)Vorgesehene(r) Verwendungszweck(e)Stufen oder KlassenSystem(e) der Konformitätsbescheinigung
Das LARWK als zusammengefügtes SystemBei Verwendungen, die Vorschriften hinsichtlich des Brandverhaltens unterliegenAl*, A2*, B*, C*

--------

Al**, A2**, B**, C**, D, E

--------

(A1 bis E)***, F

1

--------

3

--------

4

System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III.2.i), ohne Stichprobenprüfung.

System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 2.

System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 3.

* Produkte/Materialien, bei denen ein genau identifizierbarer Schritt beim Herstellungsprozess zu einer Verbesserung der Klassifizierung des Brandverhaltens führt (z.B. Zugabe von feuerhemmenden Mitteln oder eine Begrenzung von organischem Material).

** Produkte/Materialien, die in Fußnote (*) nicht erfasst werden.

*** Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z.B. Produkte/Materialien der Klasse Al gemäß Entscheidung der Kommission 96/603/EG, geänderte Fassung).

In Bezug auf Tabelle 17 gelten die Fußnoten * und ** wie folgt:

Wenn ein Produkt auf Grund der Art des Produkts als A1, A2, B oder C klassifiziert ist und ein flammenhemmendes Mittel zugesetzt wurde, gilt Fußnote ** nicht. In diesem Fall gilt System 1 für die Konformitätsbescheinigung.

Fußnote *** zu Tabelle 17 ist nicht anwendbar auf LARWKs, da alle Produkte auf organischem Material aufbauen und daher nicht von der Entscheidung der Kommission 96/603/EG in der geänderten Fassung erfasst werden.

Wegen ihrer Eigenschaften hinsichtlich der von Regelungen abhängigen Verwendung gelten, wie zuvor angegeben, bei Dachabdichtungen zum Brandverhalten bei einer Brandeinwirkung von außen und zum Brandverhalten unterschiedliche Systeme der Konformitätsbescheinigung.

Hinsichtlich der Leistung der Konformitätsbescheinigung für das Produkt bedeutet dies, dass nur die Produkteigenschaften, die mit diesen Verwendungen in Verbindung stehen, gemäß dem einschlägigen System der Konformitätsbescheinigung zu beurteilen sind.

Die Aufgaben des Herstellers und der zugelassenen Stelle, die sich aus der Kombination unterschiedlicher Systeme der Konformitätsbescheinigung ergeben, sind durch Verweis auf einen hinterlegten "Kontrollplan" festzulegen, der Teil der ETA ist und der für Konformitätsbescheinigungen und CE-Kennzeichnungen, die auf der Grundlage dieser ETA erfolgen, anzuwenden ist.

A/C-System 1:

Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle, ohne Stichprobenprüfung, aufgrund von (siehe BPR - Anhang III.2 (i)):

(a) Aufgaben des Herstellers

(b) Aufgaben der zugelassenen Stelle

A/C-System 3:

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt aufgrund von (siehe BPR - Anhang III.2 (ii), Möglichkeit 2):

(a) Aufgaben des Herstellers

(b) Aufgaben der zugelassenen Stelle

A/C-System 4:

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt aufgrund von (siehe BPR - Anhang III.2 (ii), Möglichkeit 3):

(a) Aufgaben des Herstellers

(b) Aufgabe der zugelassenen Stelle

8.2 Zuständigkeiten

8.2.1 Aufgaben des Herstellers

8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Der Hersteller muss eine ständige Eigenüberwachung seiner Produktion durchführen und muss sicherstellen, dass die Ergebnisse das vorgegebene Qualitätsniveau erfüllen.

Anmerkung: Für die von dieser ETA-Leitlinie erfassten Produkte eignet sich ein Qualitätsniveau von 5 %. Siehe hierzu auch "Leitpapier B" - Dokument CONSTRUCT 95/135, rev. 1).

Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Dieses Produktionskontrollsystem muss sicherstellen, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.

Anmerkung: Bei Herstellern mit einem werkseigenen Produktionskontrollsystem, das EN ISO 9001/9002 entspricht und die Anforderungen einer ETA anspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Richtlinie für die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) erfüllen (siehe "Leitpapier B" - Dokument CONSTRUCT 95/135 rev. 1).

8.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben (A/C-System 1)

Sowohl große wie auch kleine Firmen stellen diese Produkte her, und es gibt eine breite Spanne der verwendeten Materialien. Daher kann ein präziser Prüfplan nur auf den einzelnen Fall ausgerichtet erstellt werden.

Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, Prüfungen an kompletten Bausätzen durchzuführen. Indirekte Methoden sind im Allgemeinen ausreichend, z.B. Kontrolle von Rohstoffen, Herstellungsverfahren und von Komponenteneigenschaften.

8.2.1.3 Konformitätserklärung (A/C-Systeme 3 und 4)

Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt sind, muss der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben.

8.2.2 Aufgaben des Herstellers oder der zugelassenen Stelle

8.2.2.1 Erstprüfung

Zulassungsprüfungen müssen von der Zulassungsstelle oder in deren Verantwortung (das kann einen Teil umfassen, der von einer angegebenen Prüfstelle oder von dem Hersteller durchgeführt und von der Zulassungsstelle beglaubigt wird) in Übereinstimmung mit Abschnitt 5 dieser ETA-Leitlinie durchgeführt worden sein.

Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse dieser Prüfungen in Übereinstimmung mit Abschnitt 6 dieser ETAG als Teil des Zulassungsverfahrens beurteilt.

Diese Prüfungen müssen auch zum Zweck der Erstprüfung verwendet werden können. Hierfür müssen die Zulassungsstellen offene Vereinbarungen mit einschlägigen zugelassenen Stellen zur Vermeidung von Doppelarbeit eingehen können, wobei jede Seite die Zuständigkeiten des anderen respektiert.

A/C-System 1: diese Arbeit muss von der zugelassenen Stelle für Zwecke der Konformitäts-Zertifizierung bestätigt werden.

A/C-System 3: diese Arbeit muss von einer zugelassenen Prüfstelle für Zwecke der Konformitätserklärung durch den Hersteller bestätigt werden.

A/C-System 4: diese Arbeit sollte von dem Hersteller für Zwecke der Konformitätserklärung übernommen werden.

8.2.3 Aufgaben der zugelassenen Stelle (A/C-System 1)

8.2.3.1 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems

Alle Beurteilungen müssen an jeder Produktionseinheit durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETA und allen ergänzenden Angaben ist. Diese Beurteilung muss auf einer Erstinspektion des Werks beruhen.

Nachfolgende laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle ist zur Sicherstellung anhaltender Konformität mit der ETA erforderlich.

Es wird empfohlen, Überwachungsinspektionen mindestens zweimal jährlich durchzuführen.

8.2.3.2 Konformitätszertifizierung

Die zugelassene Stelle muss die Zertifizierung der Konformität des Produkts vornehmen.

8.3 Dokumentation (alle A/C-Systeme)

Als Hilfestellung für die zugelassene Stelle zur Bewertung der Konformität muss die Zulassungsstelle, die die ETA erteilt, die nachstehenden Informationen bereitstellen.

Diese Informationen bilden zusammen mit den im "EG-Leitpapier B" enthaltenen Anforderungen im Allgemeinen bei

A/C-System 1: die Grundlage, auf der die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) von der zugelassenen Stelle beurteilt wird,

A/C-Systeme 3 und 4: die Grundlage der werkseigenen Produktionskontrolle.

Diese Informationen müssen zunächst von der Zulassungsstelle aufbereitet oder gesammelt und mit dem Hersteller abgestimmt werden. Nachstehend wird auf die Art dieser Informationen hingewiesen:

8.3.1 Die ETA (siehe Abschnitt 4, Kapitel 9 dieser Leitlinie).

Die Art zusätzlicher (vertraulicher) Informationen muss in der ETA erklärt sein.

8.3.2 Grundlegender Herstellungsvorgang

Der grundlegende Herstellungsvorgang muss ausreichend ausführlich beschrieben werden, um die vorgeschlagenen WPK-Verfahren zu ermöglichen.

Komponenten für Bausätze werden im Allgemeinen unter Anwendung konventioneller Techniken hergestellt. Jeder kritische Vorgang oder jede kritische Behandlung der Komponenten, die die Leistung beeinträchtigen, müssen besonders angegeben werden.

8.3.3 Produkt- und Materialspezifikationen

Diese können umfassen:

8.3.4 Technisches Dossier des Herstellers (TDH)

Die Vorschriften des WPK-Systems und die Verarbeitungsverfahren, zusammengefasst als Technisches Dossier des Herstellers (TDH), müssen von der Zulassungsstelle beurteilt, angenommen und registriert werden.

Das werkseigene Produktionskontrollsystem muss mindestens die folgenden Punkte ansprechen:

A.Organisation und ZuständigkeitenDazu gehört das Organigramm der Zuständigkeiten technischen Abteilung der Firma
B.Qualitätsplan 
i) Kontrolle von Materialeingängen ("Rohstoffe und/oder Komponenten)Die Kontrolle gilt für eingegangene Materialien, die direkt als Komponenten oder für die Herstellung verwendet werden.
ii) Kontrolle des HerstellungsprozessesDies gilt nur für jene Prozesse, in denen Komponenten hergestellt werden.
iii) Kontrolle der PrüfeinrichtungDazu gehören Eichprogramme usw.
iv) Kontrolle der EndprodukteDies gilt nur für die im Werk hergestellten Komponenten
C.Inspektion und Prüfung 
i) AllgemeinesAnforderungen an Einrichtungen, Ausstattung und Personal im Herstellwerk
ii) Inspektionen und PrüfstatusInspektionsverfahren und Annahmekriterien für Materialien (Rohstoffe und/oder Komponenten) durch Aufstellung eines Qualitätsniveaus
iii) PrüfenIndirektes Prüfen muss angegeben werden
iiii) AufzeichnungenVerfahren für die Eintragung der Güteüberwachungsangaben
D.Kontrolle von nicht konformen ProduktenVerfahren für die Behandlung von nicht konformen Produkten
E.Beschwerden
 
i) RegistrierungVerfahren für die Behandlung von Beschwerden und ein Beschwerdeerfassungsbuch
ii) NachweisbarkeitEin kombiniertes System von Beschwerderegistrierung und Aufzeichnungen bezüglich Güteüberwachungsdaten, nicht konformen Produkten, Transport usw.
F.Handhabung, Lagerung, Verpackung und Lieferung des ProduktsVerfahren
G.Aus- und Weiterbildung des PersonalsVerfahren
DA die "flüssig aufzubringende Dachabdichtung" baustellenseitig aus Komponenten eines Bausatzes hergestellt wird, müssen die Verarbeitungsverfahren des Herstellers Qualitätsanforderungen und -bedingungen für eine ordnungsgemäße Verarbeitung enthalten, wie z.B.:
H.Anwendungsverfahren und BemessungsregelnVerfahren gemäß 7.1 und ggf. das spezifische Verfahren nach dem entsprechenden Abschnitt im Ergänzungsteil
J.Baustellenseitige PrüfungEmpfohlene Verfahren des Endprodukts (z.B. Schlussbericht)
K.Instandhaltung und ReparaturEmpfohlene Verfahren, Häufigkeiten, Hilfsmittel und besondere Wartung von Oberflächenschutzabschlussschichten, sofern vorhanden

8.3.5 Prüfplan

Der Hersteller und die Zulassungsstelle, die die ETA erteilt, müssen einen Prüfplan abstimmen.

Ein abgestimmter Prüfplan für die werkseigene Produktionskontrolle ist notwendig, da derzeit geltende Normen für Qualitätsmanagementsysteme (Leitpapier "B", EN ISO 9001/9002 usw.) nicht sicherstellen, dass die Produktspezifikation unverändert bleibt, und sie können nichts aussagen über die technische Gültigkeit der Art oder Häufigkeit von Kontrollen/Prüfungen.

Die Gültigkeit der Art und der Häufigkeit von Kontrollen/Prüfungen, die während der Herstellung der Komponenten (Bausatz) und ggf. am zusammengefügten System durchgeführt werden, muss berücksichtigt werden.

Dazu gehören. Kontrollen während der Herstellung von Eigenschaften, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr kontrolliert werden können.

Im Allgemeinen sind dies:

Wenn Materialien und Komponenten von dem Lieferanten nicht in Übereinstimmung mit abgestimmten Verfahren hergestellt und geprüft sind, dann müssen sie ggf. geeigneten Kontrollen/Prüfungen durch den Hersteller vor Abnahme unterzogen werden.

Einzelheiten des Prüfplans müssen im Technischen Dossier des Herstellers (TDH) enthalten sein.

8.3.6 Festgelegter Prüfplan (nur A/C-System 1)

Der Hersteller und die Zulassungsstelle, die die ETA erteilt, müssen einen festgelegten Prüfplan abstimmen.

Das nach der Beschreibung im Mandat anzusprechende Merkmal ist das Brandverhalten. Dieses Merkmal wird mindestens zweimal jährlich durch Untersuchung/Messung der entsprechenden Merkmale des "zusammengefügten Systems" des Bausatzes kontrolliert.

8.3.7 Änderung des TDH

Wenn der Hersteller nach Erteilung einer ETA den Inhalt des TDH ändern möchte, muss er die vorgeschlagenen Änderungen vor ihrer Übernahme der Zulassungsstelle (A/C-Systeme 3 und 4) oder der zugelassenen Stelle (A/C-System 1), die sich mit der Zulassungsstelle beraten muss, vorlegen.

Die vorgeschlagenen Änderungen und ihre Auswirkungen auf den Inhalt der ETA sind von der Zulassungsstelle zu beurteilen. Zusätzliche Prüfungen oder Begründungen können vor Erteilung der Zulassung verlangt werden. Bedeutende Änderungen können dazu führen, dass die ETA ergänzt oder neu erteilt werden muss.

Annehmbare Änderungen müssen von der Zulassungsstelle in einem ergänzten TDH eingetragen werden.

8.4 CE-Kennzeichnung und Angaben

In der ETA müssen die zusätzlichen Angaben der GE-Kennzeichnung, die Anordnung der CE-Kennzeichnung und die Begleitinformationen (z.B. auf dem Bausatz und/oder den Komponenten, einem angebrachten Etikett, der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren) angegeben sein.

Nach dem EG-Leitpapier "D" über die CE-Kennzeichnung werden die folgenden zusätzlichen Angaben für das CE-Symbol gefordert:

Die CE-Kennzeichnung sollte von den im ETAG-Format bezeichneten Angaben begleitet sein, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

Abschnitt 4
Inhalt der ETA

9 Inhalt der ETA

9.1 Der Inhalt der ETA richtet sich nach der Entscheidung der Kommission 97/571/EG vom 22.07.1997.

In Abschnitt II.2 "Merkmale der Produkte und Nachweisverfahren" ist folgende Anmerkung in die ETA aufzunehmen:

In Ergänzung der speziellen Bestimmungen dieser ETA, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen, können im Geltungsbereich dieser Zulassung weitere Anforderungen an das Produkt gestellt werden (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EGBauproduktenrichtlinie zu erfüllen, müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden.

Die ETA wird für das Produkt/den Bausatz auf der Grundlage von abgestimmten Daten/Angaben erteilt, welche bei der (Name der Zulassungsstelle} hinterlegt sind und das/den beurteilte(n) und bewertete(n) Produkt/Bausatz identifizieren. Änderungen des Produkts/des Herstellungsverfahrens/des Bausatzes, die zu einer Änderung der hinterlegten Daten/Angaben führen können, sind vor Einführung der Änderungen der (Name der Zulassungsstelle) mitzuteilen. Die (Name der Zulassungsstelle) wird darüber entscheiden, ob solche Änderungen Einfluss auf die Produkteigenschaften und damit auf die Gültigkeit der CE-Kennzeichnung auf der Basis der ETA haben und ggf. darüber, ob eine Änderung der ETA oder ergänzende Bewertungen erforderlich sind.

9.2 Die ETA soll Angaben und/oder Verweise enthalten, die es erlauben, dort, wo es notwendig ist - z.B. bei der Bescheinigung der Konformität (siehe Kapitel 8, Abschnitt 8.2.3.3 "Bescheinigung und Bewertung der Konformität - Systeme 1 und 2"), bei Marktüberwachung, Beschwerden oder Unfällen (alle Systeme der Konformitätsbescheinigung) - festzustellen, dass die im Handel befindlichen Produkte oder die Produkte, die in den Handel gebracht werden sollen, mit dem zugelassenen und in der ETA beschriebenen Produkt übereinstimmen.

Wenn solche Angaben/Verweise vertraulicher Natur sind, so sind sie den von der Zulassungsstelle verwalteten ETA-Unterlagen beizufügen und, soweit notwendig, den einschlägigen Unterlagen der beteiligten notifizierten Stellen.

Diese Angaben/Verweise werden auch bei jeder Erneuerung der ETA herangezogen.

Art, Umfang und Bandbreite der Angaben richten sich nach den Abschnitten zur Identifizierung in Kapitel 5 der ETAG.

________________

*) Bausätze (kits) bestehen aus mehreren Komponenten, die auf der Baustelle zu einem System zusammengefügt werden. Wenn im Folgenden von flüssig aufzubringenden Dachabdichtungen (LARWK) gesprochen wird, so ist hiermit immer ein Bausatz gemeint.

**) Eine ETA-Leitlinie selbst ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR.

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Verzeichnis der Ergänzungsteile "Besondere Bestimmungen" für bestimmte Produktfamilien (Ausgabe Nr. 1 - Februar 2000) Anhang I

I.1 Geltungsbereich

Dieser Anhang enthält ein Verzeichnis der Ergänzungsteile für die einzelnen Produktfamilien.

I.2 Verzeichnis der Ergänzungsteile

Die folgenden Ergänzungsteile sind erschienen:

Teil 2 - Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von polymer-modifizierten Bitumenemulsionen und -lösungen

Teil 3 - Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von glasfaserverstärkten elastischen ungesättigten Polyesterharzen

Teil 4 - Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von flexiblem ungesättigtem Polyester

Teil 5 - Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von heiß aufgetragenem polymer-modifiziertem Bitumen

Teil 6 - Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf Polyurethan-Basis

Teil 7 - Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von Bitumenemulsionen und -lösungen

Teil 8 - Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von wasserlöslichen Polymeren

Anmerkung: Dieses Verzeichnis der Ergänzungsteile wird überarbeitet, wenn neue Teile für andere Produktfamilien erscheinen oder wenn bestehende Teile weitergeschrieben oder zurückgezogen werden.

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Allgemeine Begriffe (und Erläuterungen) und Allgemeine AbkürzungenAnhang II

1 Bauwerke und Bauprodukte

1.1 Bauwerke (und Teile davon) (GD 1.3.1)

Alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist.

(Dieser Begriff umfasst Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus und auch tragende sowie nichttragende Bauteile.)

1.2 Bauprodukte (oft nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2)

Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.

(Der Begriff schließt Baustoffe, Bauteile, Komponenten und vorgefertigte Systeme oder Anlagen ein.)

1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.2)

Dauerhafter Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet,

1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (GD 1.3.4)

Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).

(N.B. Diese Definition deckt nur den vorgesehenen Verwendungszweck nach der BPR ab.)

1.5 Ausführung (Muster einer ETA)

In diesem Dokument verwendet, um alle Arten von Einbautechniken zu erfassen, z.B. Installation, Zusammenbau, Einbau usw.

1.6 System (EOTA/TB Leitfaden)

Ein Teil des Bauwerks aufgrund

2 Leistungen

2.1 Brauchbarkeit (von Produkten) (BPR 2 (1))

Bedeutet, dass die Produkte solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.

(N.B. Diese Definition deckt nur die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck nach der BPR ab.)

2.2 Gebrauchstauglichkeit (des Bauwerks)

Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck zutreffenden wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mit den Produkten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus. (BPR, Anhang I, Einleitung).

2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)

Anforderungen für Bauwerke, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in Form von Vorgaben in der BPR, Anhang], aufgeführt sind (BPR, Art. 3 (1)).

2.4 Leistung (des Bauwerks, von Bauwerksteilen oder des Produkts) (CD 1.3.7)

Mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils davon oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder der Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.

Soweit durchführbar, sollten Merkmale von Produkten, oder Produktgruppen, in messbaren Leistungsbegriffen in den technischen Spezifikationen und ETA-Leitlinien beschrieben werden. Rechen-, Mess-, Prüfverfahren (sofern möglich), Auswertung der Baustellenerfahrung und Nachweis sind zusammen mit den Übereinstimmungskriterien in den jeweiligen technischen Spezifikationen oder in den in solchen Spezifikationen angeführten Verweisungen anzugeben.

2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Teile davon) (GD 1.3.6)

Gebrauchsbedingungen des Bauwerks, welche die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch die Bauwerke beeinflussen können und die aus (mechanischen, chemischen, biologischen, thermischen oder elektromechanischen) Einflüssen entstehen, die auf das Bauwerk oder Teile davon einwirken.

Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen" angesehen.

2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (GD 1.2.1)

Eine Klassifizierung von Produktleistung(en), ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, festgelegt in den GDs oder nach dem Verfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a) der BPR.

3 Muster einer ETAG

3.1 Anforderungen (für das Bauwerk) (Muster einer ETAG 4)

Detailliertere und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (in den GDs konkretisiert und im Mandat weiter spezifiziert) für das Bauwerk oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks.

3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (Muster einer ETAG 5)

Nachweisverfahren zur Bestimmung der Leistung eines Produkts in Bezug auf die Anforderungen für das Bauwerk (Berechnungen, Prüfung, ingenieurmäßige Kenntnisse, Auswertung von Baustellenerfahrungen usw.)

Diese Nachweisverfahren beziehen sich nur auf die Beurteilung der Brauchbarkeit. Nachweisverfahren für bestimmte Bauwerksbemessungen werden hier "Projektprüfung" genannt, für Produktidentifizierung "Identifizierungsprüfung", für die Überwachung der Ausführung oder des ausgeführten Bauwerks "Überwachungsprüfung" und für die Bescheinigung der Konformität "Prüfung der Konformitätsbescheinigung (AC-Prüfung)".

3.3 Spezifikationen (für Produkte) (Muster einer ETAG 6)

Formulierung der Anforderungen in konkreten und messbaren (so weit wie möglich und proportional zur Größe des Risikos) oder in qualitativen Begriffen, bezogen auf die Produkte und ihre vorgesehene Verwendung.

Die Einhaltung der Spezifikationen wird als Nachweis der Brauchbarkeit des jeweiligen Produkts angesehen.

Spezifikationen können ggf. auch für den Nachweis bestimmter Bemessungen, für Produktidentifizierungen, für die Überwachung der Ausführung oder des ausgeführten Bauwerks sowie für die Bescheinigung der Konformität abgefasst sein.

4 Nutzungsdauer

4.1 Nutzungsdauer (des Bauwerks oder von Teilen davon) (GD 1.3.5(1))

Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit des Bauwerks auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen in Einklang steht.

4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)

Zeitraum, in dem die Leistung des Produkts unter den jeweiligen Gebrauchsbedingungen auf einem Stand gehalten wird, der in Einklang mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks ist.

4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (GD 1.3.5(2))

Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planungsmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung und Umweltaspekte.

4.4 Instandhaltung (des Bauwerks) (GD 1.3.3(1))

Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Bauteilen des Bauwerks usw.

4.5 Normale Instandhaltung (des Bauwerks) (GD 1.3.3(2))

Instandhaltung, in der Regel Inspektionen, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Abnutzung) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.

4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)

Fähigkeit des Produkts, unter den jeweiligen Gebrauchsbedingungen zur Nutzungsdauer des Bauwerks durch Aufrechterhaltung seiner Leistung auf einem Stand, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch die Bauwerke in Einklang steht, beizutragen.

5 Konformität

5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)

Vorschriften und Verfahren, wie sie in der BPR festgeschrieben sind, die sicherstellen sollen, dass die festgelegte Leistung des Produkts mit annehmbarer Wahrscheinlichkeit von der laufenden Herstellung erreicht wird.

5.2 Kennzeichnung (eines Produkts)

Produktmerkmale und Verfahren für deren Nachweis, um ein vorgegebenes Produkt mit dem in der technischen Spezifikation beschriebenen Produkt vergleichen zu können.

6 Zulassungs- und zugelassene Stellen

6.1 Zulassungsstelle

Die gemäß Artikel 10 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner im EWR-Abkommen) zur Erteilung europäischer technischer Zulassungen in (einem) besonderen Produktbereich(en) mitgeteilte Stelle. Alle diese Stellen müssen Mitglied der gemäß Anhang II.2 der BPR eingerichteten Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) sein.

6.2 Zugelassene Stelle (auch als notifizierte Stelle bekannt)

Gemäß Artikel 18 BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner im EWR-Abkommen) benannte Stelle zur Durchführung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Konformitätsbescheinigungsentscheidung für spezifische Bauprodukte (Zertifizierung, Überwachung oder Prüfung). Alle diese Stellen sind automatisch Mitglieder der Gruppe notifizierter Stellen.

Abkürzungen

Im Bereich der Bauproduktenrichtlinie:
ACBescheinigung der Konformität
KEGKommission der Europäischen Gemeinschaften
CENEuropäisches Komitee für Normung
BPRBauproduktenrichtlinie
EGEuropäische Gemeinschaften
EFTAEuropäische Freihandelszone
ENEuropäische Norm
WPKWerkseigene Produktionskontrolle
GDGrundlagendokumente zur BPR
ISOInternationale Organisation für Normung
StABStändiger Ausschuss für das Bauwesen der EG
Im Bereich der Zulassung:
EOTAEuropäische Organisation für Technische Zulassungen
ETAEuropäische technische Zulassung
ETAGLeitlinie für die europäische technische Zulassung
TBTechnischer Lenkungsausschuss der EOTA
UEAtcEuropäische Union für das Agrement im Bauwesen
Allgemein:
TCTechnisches Komitee
WGArbeitsgruppe

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Vorbereitung von freien ProbenAnhang III

III.1 Geltungsbereich

Dieser Anhang legt das Verfahren für die Vorbereitung von freien Proben eines/von zusammengefügten Systems/Systemen von Dachabdichtungen (LARWKs) fest.

III.2 Einleitung

Um besondere Prüfungen und/oder Nachweise (z.B. mögliche Auswirkungen von Alterungseinflüssen auf verschiedene Merkmale flüssig aufgetragener Abdichtungshäute) durchzuführen, ist es notwendig, freie Proben der Abdichtungsschicht dieser Systeme herzustellen.

Das Verfahren der Herstellung freier Proben kann je nach dem untersuchten System unterschiedlich sein, und es sollte hierzu der Rat des Herstellers für das bei den betroffenen Materialien am besten geeignete Verfahren eingeholt werden.

III.3 Apparatur

III.3.1 Unterlagsplatte:

eine steife, ausreichend große Auflagerung (z.B. aus Sperrholz, Glas, kunststoffüberzogener Spanplatte oder MDF usw.) als stabile und ebene Unterlage für die Herstellung der Probe(n).

III.3.2 Schalmittel:

um Haftung zur Unterlage zu verhindern und nachträgliches Entfernen der Probe zu ermöglichen. Gängige Mittel sind Silikonpapier, Möbelsprühpolitur, Schalmittel aus Silikon zum Aufsprühen, mikro-kristallinisches Paraffinwachs usw.

III.3.3 Dickenkontrollvorrichtung:

ein Hilfsmittel zur Sicherstellung einer konstanten und kontrollierbaren Dicke der freien Haut, z.B. Geräte zur Messung des, Nassfilms, Spritzpistolen, Flachfolienhersteller, Stabauftragsmaschinen, Stahlrahmen usw. ,

III.3.4 Wasserwaage:

um die Unterlagsplatte horizontal ausrichten zu können.

III.4 Freie Probe

III.4.1 Zusammensetzung

Die freie Probe ist die gemäß den Herstelleranweisungen im entsprechenden Verhältnis der Bestandteile oder in der von der Zulassungsstelle festgelegten Zusammensetzung aufgebrachten Dachabdichtung (LARWK).

III.4.2 Anzahl und Größe freier Proben

Die Anzahl und die Größe freier Proben wird von der Zulassungsstelle je nach dem entsprechenden Nachweisverfahren angegeben.

III.5 Verfahren

Die Unterlegplatte muss auf einem festen Untergrund in waagerechter Position angeordnet werden.

Das Schalmittel ist aufzutragen und ggf. trocknen zu lassen. Werden Schalmittel aus Papierbahnen verwendet, müssen sie fest an der Unterlage ohne Falten und Kniffe befestigt werden.

Die Dachabdichtung (LARWK) wird in der angemessenen Anzahl von Schichten, ggf. einschließlich Bewehrung, entsprechend den Anweisungen des Herstellers (durch Sprühen, Streichen oder Bürsten) auf die vorbereitete Unterlage aufgebracht. Bei Dachabdichtungen, die zweilagig aufgebürstet werden, ist in die Richtung gemäß Herstelleranweisung zu bürsten. Die mittlere Dicke der aufgebrachten Haut muss entsprechend kontrolliert werden.

Die Probe muss völlig abbinden können, ehe sie ohne Verformung von der Unterlage entfernt wird. Die Bereiche der Probe, die außerhalb der vom Hersteller festgelegten Dicke liegen, sind auszusondern.

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Brandverhalten - VersuchsbedingungenAnhang IV

Die Prüfverfahren richten sich nach der Klasse, deren Anforderungen das Produkt erfüllen soll.

Prüfungen gemäß EN ISO 11925-2 sind auf Untergründen gemäß EN 13238 durchzuführen.

Wenn die flüssig aufzubringenden Dachabdichtungen in Kombination mit anderen Untergründen verwendet werden sollen, sind sie unter Endnutzungsbedingungen zu prüfen.

Die flüssig aufzubringenden Dachabdichtungen sind mit der größten beabsichtigten Dicke zu prüfen. Das Ergebnis gilt auch für die geringeren Dicken.

Prüfungen gemäß EN 13823 sind auf Untergründen gemäß EN 13238 durchzuführen.

Wenn die flüssig aufzubringenden Dachabdichtungen in Kombination mit anderen Untergründen verwendet werden sollen, sind sie unter Endnutzungsbedingungen zu prüfen.

Die flüssig aufzubringenden Dachabdichtungen sind in der größten und geringsten beabsichtigten Dicke zu prüfen.

Der Prüfkörper ist auf einem Probenträger gemäß Abbildung 1 zu montieren.

Die Prüfungen für die Klassifizierung nach Euroklassen B, C, D und E gemäß EN 13501-1 beziehen sich daher auf die angegebenen Untergründe und deren Merkmale. Dies kann dazu führen, dass für die flüssig aufzubringenden Dachabdichtungen als zusammengefügtes System je nach Untergrund verschiedene Euroklassen gelten.

Abbildung 1 Beispiel für die SBI-Prüfung

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LiteraturAnhang V
(informativ)

Die folgenden Dokumente haben bei der Ausarbeitung dieser Leitlinie als Bezugsdokumente gedient:

UWS Umweltmanagement GmbHTeil 2 .Frame öffnen