umwelt-online: ETAG Nr. 005-1 Technische Zulassung für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen (2)
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Tabelle 7 - Beziehung zwischen Anforderungen und Nachweisverfahren
ER und GD | ETAG Abschnitt (siehe Tabelle 1) | Produktmerkmale laut Mandat | Produktmerkmale laut Arbeitsprogramm und ETAG | ETAG-Abschnitt zum Nachweisverfahren |
2 | 4.2.1 Äußere Brandeinwirkung auf das Dach
4.2.2 Brandverhalten | Flugfeuerbeständigkeit Brandverhalten | - Eindringen des Feuers
- Ausbreitung des Feuers auf der Außenfläche - Brennendes Abtropfen/Abfallen - Brandausbreitung innerhalb des Daches - Brandverhalten | 5.2.1 Flugfeuerbeständigkeit (Klassifizierung nach prEN 13501-5)
5.2.2 Brandverhalten (Klassifizierung nach EN 13501-1) |
Dauerhaftigkeit | - Einwirkungen von außen | Kein Nachweis | ||
3 | 4.3.1 Klima im Innern von Gebäuden | - Wasserdampfdurch- lässigkeit
- Wasserdichtheit - Perforationswiderstand | - Wasserdampfwiderstand
- Wasserdichtheit | 5.3.1.1 Wasserdampfwiderstand (EN 1931)
5.3.1.2 Wasserdichtheit (EOTA TR-003) |
4.3.2 Äußere Umwelt | Freisetzung gefährlicher Stoffe | - chemische Beschaffenheit
- Freisetzung gefährlicher Stoffe - Durchsickern gefährlicher Stoffe | 5.3.2 Freisetzung gefährlicher Stoffe | |
4.3.3 Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit | Dauerhaftigkeit | - Widerstand gegenüber Windlast
- Widerstand gegenüber mechanischer Beschädigung (Perforation) - Ermüdungswiderstand - Beständigkeit gegenüber Temperatureinflüssen - Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen - Beständigkeit gegenüber biologischen Einwirkungen | 5.3.3.1: Widerstand gegenüber Windlast (EOTA TR-005)
5.3.3.2.1: Widerstand gegenüber dynamischem Eindruck (EOTA TR-006) 5.3.3.2.2: Widerstand gegenüber statischem Eindruck (EOTA TR-007) 5.3.3.3: Ermüdungswiderstand (EOTA TR-008) 5.3.3.4.1: Tiefe Temperaturen (EOTA TR-006 und TR-013) 5.3.3.4.3: Hohe Temperaturen (EOTA TR-004, TR-007 und TR-009) 5.3.3.5.1: Beständigkeit gegenüber Wärmealterung (EOTA TR-011) 5.3.3.5.2: UV-Bestrahlung in Gegenwart von Feuchtigkeit (EOTA TR-010) 5.3.3.5.3: Beständigkeit gegenüber Wasseralterung (EOTA TR-012) 5.3.3.6: Beständigkeit gegenüber Pflanzenwurzeln (prEN 13948) | |
4 | 4.4 Nutzungssicherheit | Mechanische Festigkeit | - Widerstand gegenüber Windlasten | 5.3.3.1 Widerstand gegenüber Windlast (EOTA TR-005) |
Rutschhemmung | - Rutschhemmung | 5.4.2: Rutschhemmung (EN 13893) | ||
Dauerhaftigkeit | - Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen | 5.3.3.5.3 Beständigkeit gegenüber Wasseralterung (EOTA TR-012) |
5.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Keine Anforderungen.
5.2 ER 2: Brandschutz
5.2.1 Flugfeuerbeständigkeit
5.2.1.1 Die flüssig aufzubringende Dachabdichtung als zusammengefügtes System ist unter Verwendung des für die entsprechende Brandverhaltensklasse für Dächer bei einem Brand von außen einschlägigen Verfahrens zu prüfen, um sie nach prEN 13501-5 [1] zu klassifizieren.
5.2.1.2 Die Flugfeuerbeständigkeit kann nicht für einzelne Produkte allein in Anspruch genommen werden, da es ein Merkmal eines gesamten Bedachungssystems ist. Handelt es sich bei dem Produkt nicht um einen Bausatz, hat der Hersteller das zusammengefügte System, bei dem das Produkt einen Teil davon bildet, vollständig zu beschreiben, um eine Aussage hinsichtlich des Brandverhaltens des Produkts bei einem Brand von außen zu machen.
5.2.1.3 Von der flüssig aufzubringenden Dachabdichtung als zusammengefügtem System, welches Teil eines Daches bilden kann, kann auch ohne Prüfung angenommen werden, dass sie den Anforderungen für das Merkmal "Verhalten bei einem Brand von außen" aller einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten entsprechen. Diese Annahme erfolgt auf der Grundlage, dass das Produkt in den Definitionen der Entscheidung 2000/553/EG der Europäischen Kommission erfasst ist und unter der Voraussetzung, dass alle einzelstaatlichen Vorschriften hinsichtlich Bemessung und Ausführung der Bauwerke erfüllt sind.
5.2.1.4 Wenn mehr als ein zusammengefügtes System für eine einzelne flüssig aufzubringende Dachabdichtung möglich ist, ist mindestens ein "typisches" Dachsystem gemäß ENV 1187:2002 zu prüfen, mit der Ausnahme, bei denen das zusammengefügte System ohne weitere Prüfung klassifiziert werden kann (CWFT)[2].
5.2.1.5 Alle weiteren möglichen zusammengefügten Systeme sind als "Keine Leistung festgestellt" einzustufen.
[1] Dies schließt jedoch nicht aus, dass auf Anforderung des Herstellers andere zusammengefügte Systeme geprüft werden können.
[2] Wenn zusammengefügte Systeme durch eine dauerhafte Schutzschicht geschützt sind, kann die Flugfeuerbeständigkeit durch die Art dieser Schutzschicht gesteuert werden. Daher kann in solchen Fällen auf den Nachweis der Flugfeuerbeständigkeit verzichtet werden, sofern die Wirkungsweise der Schutzschicht beurteilt werden kann und/oder dies durch Entscheidung der Kommission (2000/553/EG) festgelegt wurde.
5.2.2 Brandverhalten
Die flüssig aufzubringende Dachabdichtung als zusammengefügtes System ist unter Anwendung der/des Prüfverfahren(s), die/das für die entsprechende Brandverhaltensklasse relevant sind/ist, zu prüfen, um sie gemäß EN 13501-1:2002 zu klassifizieren.
Weitere Einzelheiten hierzu sind in Anhang IV, "Brandverhalten - Versuchsbedingungen" angegeben.
5.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
5.3.1 Umwelt im Innern von Gebäuden
5.3.1.1 Wasserdampfwiderstand
Um den Widerstand des zusammengefügten Systems gegenüber dem Durchlass von Wasserdampf festzustellen, muss die Wasserdampfdurchlässigkeit des fertigen Systems nach EN 1931 unter Verwendung einer freien Probe nach Anhang III.4 bestimmt werden. Der Wert ist vom Antragsteller anzugeben und von der Zulassungsstelle zu überprüfen. Aus diesem Wert wird der Wasserdampfdiffusionswiderstand zur Verwendung bei der Bemessung des Dachaufbaus berechnet.
5.3.1.2 Wasserdichtheit
Die Wasserdichtheit des zusammengefügten Systems ist durch Prüfung gemäß dem im EOTA TR-003 beschriebenen Prüfverfahren zu bestimmen.
5.3.2 Freisetzung gefährlicher Stoffe
5.3.2.1 - Vorhandensein von gefährlichen Stoffen im Produkt
Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung vorlegen, in der angegeben ist, ob das Produkt/der Bausatz gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthält oder nicht, sofern diese für die Bestimmungsmitgliedstaaten relevant sind, und er muss diese Stoffe in der Erklärung aufführen.
5.3.2.2 - Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften
Enthält das Produkt/der Bausatz derartige gefährliche Stoffe, wird in der ETA das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage, Gehalt oder Freisetzung) geführt werden kann.
5.3.2.3 - Anwendung des Vorsorgeprinzips
Ein EOTA-Mitglied hat die Möglichkeit, den anderen Mitgliedern über den Generalsekretär Warnhinweise über Stoffe zukommen zu lassen, die laut Gesundheitsbehörden seines Landes auf Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse als "gefährlich" eingestuft werden, die jedoch noch nicht geregelt sind. Vollständige Referenzen über diese Erkenntnisse werden zur Verfügung gestellt. Nach Zustimmung zu diesen Angaben werden diese in eine EOTA-Datenbank aufgenommen und den Diensten der Kommission übermittelt.
Die Angaben, die in dieser EOTA-Datenbank enthalten sind, werden auch jedem ETA-Antragsteller mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben könnte ein Protokoll zur Bewertung des Produkts hinsichtlich des Stoffes auf Antrag eines Herstellers unter Teilnahme der Zulassungsstelle erstellt werden, die den Punkt aufbrachte.
5.3.3 Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit
5.3.3.0 Allgemeines
i) Frühere Nutzung
Bei in W3 (25 Jahre) eingestuften Bausätzen muss die Zulassungsstelle bei der Beurteilung bestehende Nutzungsbeispiele des zusammengefügten Systems nach Möglichkeit durch Prüfung berücksichtigen. Solche Beispiele des zusammengefügten Systems müssen
Liegen solche Beispiele früherer Nutzung nicht vor, können unter Umständen vorhandene Kenntnisse über die Leistung der gleichen Produktfamilie an Nutzungsorten, die den genannten Bedingungen entsprechen, verwendet werden. Die Zulassungsstelle muss sich selbst vergewissern, ob ein solcher indirekter Nachweis früherer Nutzung für den zu beurteilenden Bausatz anwendbar ist.
ii) Beurteilung der Dauerhaftigkeit
Die in den Abschnitten 5.3.3.1 bis 5.3.3.6 angegebenen Verfahren beruhen auf Leistungsprüfungen. Für eine vollständigere Beurteilung der Dauerhaftigkeit müssen Änderungen von Materialmerkmalen nach Beanspruchung durch Alterungseinflüsse untersucht werden. Die eingesetzten Alterungsmedien müssen den Festlegungen in 5.3.3.5 entsprechen mit der Möglichkeit, Zwischenprüfungen durchführen zu können. Die Nachweisverfahren für die jeweiligen Materialeigenschaften sind in den Ergänzungsteilen angegeben.
Die Beschaffenheit des Dachabdichtungsuntergrunds kann die Dauerhaftigkeit des zusammengefügten Systems beeinflussen. Deshalb ist die Verträglichkeit des eingebauten Systems mit dem Untergrund, z.B. durch Vergleichsprüfungen vor und nach Wasser- oder Wärmealterung, zu beurteilen.
5.3.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten
Um die wesentlichen Anforderungen zu erfüllen, muss das zusammengefügte System den Auswirkungen von Windlasten widerstehen.
5.3.3.2 Widerstand gegenüber mechanischer Beschädigung (Perforation)
Der Widerstand gegenüber mechanischer Beschädigung wird nachgewiesen, indem das zusammengefügte System durch dynamischen und statischen Eindruck beansprucht wird.
5.3.3.2.1 Widerstand gegenüber dynamischem Eindruck
Der Widerstand gegenüber dynamischem Eindruck bei 23 °C wird nach dem im EOTA TR-006 angegebenen Prüfverfahren unter Verwendung des Eindringkörpers, der für die jeweilige Nutzlasteinstufung (siehe Tabelle 4) festgelegt ist, bestimmt. Die Beziehung zwischen der Nutzlasteinstufung und den Widerstandsstufen gegenüber dynamischem Eindruck ist in Tabelle 8 angegeben.
Diese Prüfungen sind auf den Untergründen durchzuführen, die nach den Angaben des Antragstellers für den betreffenden Bausatz am meisten und am wenigsten zusammendrückbar sind.
5.3.3.2.2 Widerstand gegenüber statischem Eindruck
Die Beständigkeit gegenüber statischem Eindruck wird bei 23 °C nach dem im EOTA TR-007 angegebenen Prüfverfahren unter Verwendung der Last, die für die jeweilige Nutzlasteinstufung (siehe Tabelle 4) für die Leistungsstufe festgelegt ist, bestimmt. Die Beziehung zwischen Nutzlasteinstufung und Widerstandsstufen gegenüber statischem Eindruck ist in Tabelle 8 angegeben.
Diese Prüfungen sind an den Untergründen durchzuführen, die nach den Angaben des Antragstellers für den betreffenden Bausatz am meisten und am wenigsten zusammendrückbar sind.
Tabelle 8 - Beziehung zwischen Nutzlastkategorie und Leistungsstufen
Nutzlastkategorie (siehe Tabelle 4) | Mindestwiderstandsstufe | |
Dynamische Eindrückung | Statische Eindrückung | |
P1 | I1 | L1 |
P2 | I2 | L2 |
P3 | I3 | L3 |
P4 | I4 | L4 |
5.3.3.3 Ermüdungswiderstand
Ein voll haftendes zusammengefügtes System wird Ermüdungsbewegungen bei -10 °C in Übereinstimmung mit dem im EOTA TR-008 angegebenen Prüfverfahren unterzogen. Die Anzahl der Zyklen, denen das zusammengefügte System unterzogen wird, bestimmt sich aus der Einstufung des Bausatzes nach der erwarteten Nutzungsdauer (siehe Tabelle 2). Sie ist in Tabelle 9 festgelegt.
Tabelle 9 - Anzahl der Ermüdungsbewegungszyklen
Einstufung nach erwarteter Nutzungsdauer | Anzahl der Zyklen |
WI | 250 |
W2 | 500 |
W3 | 1000 |
5.3.3.4 Beständigkeit gegenüber den Auswirkungen hoher und tiefer Oberflächentemperaturen
5.3.3.4.1 Tiefe Temperaturen
5.3.3.4.2 Extrem tiefe Temperaturen
Bei Bausätzen, die in diese Mindestoberflächentemperaturstufe TL 4 eingestuft sind (siehe Tabelle 6(a)), wird die Rissüberbrückungsfähigkeit nach dem im EOTA TR-013 angegebenen Verfahren bei einer Temperatur von -30 °C bestimmt.
5.3.3.4.3 Hohe Temperaturen
5.3.3.5 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen
5.3.3.5.1 Beständigkeit gegenüber Wärmealterung
i) Die Auswirkungen der Wärmealterung auf den Widerstand gegenüber mechanischer Beschädigung werden nachgewiesen, indem ein fertiges System (nach Anhang III) in Übereinstimmung mit dem EOTA TR-011 bei 80 ± 2 °C einer Wärmealterung unterzogen wird. Die Prüfung erfolgt über einen Zeitraum, der durch die Einstufung in eine Klimazone (siehe Tabelle 3) und die erwartete Nutzungsdauer (siehe Tabelle 2) bestimmt ist. Die Beziehung zwischen diesen Parametern und dem Beanspruchungszeitraum ist in Tabelle 10 dargestellt.
Je nach der Beschaffenheit unterschiedlicher Produktfamilien können besondere Alterungsbedingungen zur Anwendung kommen. Sie sind in dem jeweiligen Ergänzungsteil festgelegt.
Tabelle 10 - Beziehung zwischen Klimazone, Nutzungsdauer und Beanspruchungszeitraum
Klimazonenklasse | Gemäßigt (M) | Streng (S) | ||||
Nutzungsdauerkategorie | W1 | W2 | W3 | W1 | W2 | W3 |
Beanspruchungszeitraum (Tage) | 25 | 50 | 100 | 50 | 100 | 200 |
Nach der Wärmealterung wird die Prüfung des Widerstandes gegenüber dynamischem Eindruck bei der Oberflächentemperatur durchgeführt, die der TL-Einstufung nach 5.3.3.4.1 (i) entspricht.
ii) Die Auswirkungen der Wärmealterung auf den Ermüdungswiderstand voll verklebter Systeme sind nachzuweisen, indem ein fertiges System (nach Anhang III) in Übereinstimmung mit dem EOTA Technical Report TR-011 bei 80 ± 2 °C einer Wärmealterung unterzogen wird. Die Prüfung erfolgt über einen Zeitraum, der durch die Einstufung in eine Klimazone (siehe Tabelle 3) und die erwartete Nutzungsdauer (siehe Tabelle 2) bestimmt ist.
Nach der Wärmealterung wird die Prüfung des Ermüdungswiderstandes bei -10 °C nach 5.3.3.3 durchgeführt. Die Anzahl der Zyklen beträgt 50 für alle Kategorien W1, W2 und W3.
iii) Zusätzliche besondere Nachweise nach Wärmealterung
Nach der Wärmealterung werden die gemäß Ergänzungsteil zusätzlich festgelegten Eigenschaften geprüft.
5.3.3.5.2 UV-Bestrahlung in Gegenwart von Feuchtigkeit
Die Alterungsauswirkungen durch UV-Bestrahlung in Gegenwart von Feuchtigkeit werden bestimmt, indem die festgelegten Merkmale des zusammengefügten Systems vor und nach künstlicher Bewitterung des Systems nach einem im EOTA TR-010 angegebenen Verfahren geprüft werden. Die genauen Beanspruchungsbedingungen ergeben sich aus der Einstufung des Bausatzes nach Klimazonen (siehe Tabelle 11), wobei sich die Bestrahlung aus der Einstufung nach erwarteter Nutzungsdauer ergibt (Tabelle 12).
Tabelle 11 - Beziehung zwischen der Einstufung nach Klimazone und UV-Beanspruchungsbedingungen
Einstufung nach Klimazone (siehe Tabelle 3) | Beanspruchungsbedingungen (siehe EOTA Technical Report TR-010) |
Kategorie "M" | Bedingungen "M": UV + Sprühen |
Kategorie "S" | Bedingungen "S": UV + Sprühen |
Anmerkung: Die UV-Bestrahlung erfolgt unter Anwendung eines Gerätes zur künstlichen Bewitterung entweder mit Xenon Bogenlampen oder fluoreszierenden UV-Lampen.
Die Beanspruchungsdosen, ausgedrückt als äquivalente Jahres Strahlungsbeanspruchung, bezogen auf die Einstufung nach der angenommenen Nutzungsdauer des Bausatzes, sind in Tabelle 1 angegeben.
Tabelle 12 - Beziehung zwischen UV-Bestrahlung und geschätzte Nutzungsdauer
UV (300-400 nm) | Kategorie W 1 | Kategorie W 2 | Kategorie W 3 |
Bestrahlung (MJ/m2) | 200 | 400 | 1000 |
Diese Prüfung ist nicht erforderlich bei Systemen, die mit einen ständigen schweren Schutz (siehe 3.1.15), z.B. einer Auflast oder Platten (siehe 3.1.2), versehen sind.
Nach der UV-Alterung werden die gemäß Ergänzungsteil zusätzlich festgelegten Eigenschaften geprüft.
5.3.3.5.3 Beständigkeit gegenüber Wasseralterung
Die Auswirkungen der Wasseralterung werden nach dem im EOTA TR-012 angegebenen Verfahren bestimmt, indem die Oberfläche des Systems bei 60 ± 2 °C einer Wasserbeanspruchung ausgesetzt wird. Der Beanspruchungszeitraum ergibt sich aus der Einstufung des Bausatzes nach der Nutzungsdauer und nach der Dachneigung. Tabelle 13 enthält die Beziehung zwischen Einstufung nach Nutzungsdauer und Beanspruchungszeitraum.
Bei bestimmten Anwendungen (d.h. Dachgärten und Umkehrdächern) wird davon ausgegangen, dass das System während eines längeren Zeitraums seiner Nutzungsdauer nass bleibt, daher wird eine längere Beanspruchungszeit in dem jeweiligen Ergänzungsteil festgelegt.
Je nach der Beschaffenheit verschiedener Produktfamilien können unterschiedliche Alterungsbedingungen gelten. Sie werden dann in dem jeweiligen Ergänzungsteil festgelegt.
Tabelle 13 - Beziehung zwischen Anwendung, Nutzungsdauer und Beanspruchungszeitraum
Anwendung | Beanspruchungszeitraum (Tage) | ||
Kategorie | W1 | W2 | W3 |
S1 oder S2 | 15 | 30 | 60 |
P4 | nicht zutreffend* | 90 | 180 |
Anmerkung: Die Einstufung nach erwarteter Nutzungsdauer von Bausätzen, die zur Anwendung auf Dachgärten, Umkehrdächern und Gründächern (P4) kommen, beträgt mindestens 10 Jahre (W2). |
Nach der Wasseralterung wird der Widerstand gegenüber statischem Eindruck bei Oberflächentemperatur gemäß der TH-Einstufung nach 5.3.3.4.3 (ii) bestimmt.
Zusätzliche besondere Nachweise nach Wasseralterung
Nach der Wasseralterung werden die gemäß Ergänzungsteil festgelegten zusätzlichen Eigenschaften geprüft.
5.3.3.6 Beständigkeit gegenüber Pflanzenwurzeln
Die Beständigkeit gegenüber Pflanzenwurzeln von LARWK(s) in der Nutzlastkategorie P4 (Umkehrdächer, Dachgärten und Gründächer) wird gemäß prEN 13948: 2000 nachgewiesen.
5.4 ER 4: Nutzungssicherheit
5.4.1 Widerstand gegenüber Windlasten
Die Nachweisverfahren für den Widerstand gegenüber Windlasten sind in 5.3.3.1 angegeben.
5.4.2 Rutschhemmung
Der Reibungskoeffizient wird gemäß EN 13893 bestimmt.
Bei Dachoberflächen aus bituminösen Produkten gelten die Anforderungen als erfüllt. An diesen Materialien wird der Versuch daher nicht durchgeführt.
5.4.3 Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit
Die Nachweisverfahren für die Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen sind in 5.3.3.5.3 "Beständigkeit gegenüber Wasseralterung" angegeben, oder ggf. in den Ergänzungsteilen.
5.5 ER 5: Schallschutz Keine Anforderungen.
5.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Die Leistungsaspekte, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen beeinflussen können, sind unter Punkt 5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, 5.3.1 Umwelt im Innern von Gebäuden mit abgedeckt. Es gibt keine besonderen Nachweisverfahren.
5.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
In den obigen Nachweisverfahren sind die Auswirkungen der Klassifizierung und/oder Einstufung in Kategorien mit erfasst.
5.7.1 Anwendungsbedingungen
Die Nachweisverfahren sind in dem jeweiligen Ergänzungsteil enthalten.
5.8 Identifizierung der Komponenten
Es ist notwendig, die Übereinstimmung der Komponenten mit der Spezifikation des Antragstellers (einschließlich der Toleranzen) nachzuweisen. Zu diesem Zweck werden die relevanten Merkmale vorzugsweise unter Verwendung von EN- oder ISO-Normen bestimmt. Steht keine geeignete EN- oder ISO-Norm zur Verfügung, ist die Verwendung einer zugelassenen einzelstaatlichen Norm zulässig.
6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für ihren vorgesehenen Verwendungszweck
6.0 Allgemeines
Die Bewertung der Leistung eines LARWK im Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen umfasst:
Jedes LARWK ist nach Teil 1 - Abschnitt 4.7.3 - wie folgt in Kategorien einzustufen:
Für jedes LARWK muss nach Teil 1 - Abschnitt 5.3.1
Für jedes LARWK muss nach Teil 1 - Abschnitt 5.3.2
Tabelle 14 - Formular für Angaben zur Zusammensetzung
Name: | Handelsname: | |||
Adresse: | LARWK-Typ: | |||
Land: | ||||
Tel.-Nr.: | Fax: | E-Mail-Adresse: | ||
Bestandteile: | a. ..................... b. ..................... c. ..................... d. ..................... e. ..................... f. ..................... | |||
Mischverfahren ...................... | ||||
Verarbeitungsverfahren ......... (einschließlich Dicke und Toleranzen) | ||||
Geeignete Dachabdichtungsuntergründe: | a. ..................... b. ..................... c. ..................... d. ..................... e. ..................... f. ..................... | |||
Geeignete Schutzschicht: ........................... |
Klassifizierung nach dem Verwendungszweck:
Verhalten bei einem Brand von außen | Euroklasse ....... |
Brandverhalten | Euroklasse ....... |
Einstufung (in Kategorien) nach dem Verwendungszweck
erwartete Nutzungsdauer | Kategorie ...... |
Klimazone des Standortes | Kategorie ...... |
Nutzlast | Kategorie ...... |
Dachneigung | Kategorie ...... |
Mindestoberflächentemperatur | Kategorie ...... |
Höchstoberflächentemperatur | Kategorie ...... |
Erklärter Wert der Wasserdampfdurchlässigkeit:
Vorhandensein eingeschränkter Stoffe: ja/nein
Vorhandensein verbotener Stoffe: ja/nein
Weitere Bemerkungen
6.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Keine Anforderungen.
6.2 ER 2: Brandschutz
6.2.1 Flugfeuerbeständigkeit
6.2.1.1 Die Ergebnisse der Prüfungen gemäß EN 1187: 2002 sind zur Klassifizierung des Daches, von dem das LARWK einen Teil als zusammengefügtes System bildet, gemäß prEN 13501-5 zu verwenden. Jede Klassifizierung bezieht sich lediglich auf das geprüfte Dach; in der ETA ist daher der Aufbau des Daches, auf das sich die Klassifizierung bezieht, eindeutig anzugeben.
6.2.1.2 Wenn es angezeigt ist, können Dächer in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2000/553/EG der Europäischen Kommission ohne Prüfung klassifiziert werden. In der ETA ist der Aufbau der Dächer, die ohne Prüfung klassifiziert werden können, eindeutig anzugeben.
Darüber hinaus ist in der ETA darauf hinzuweisen, dass alle anderen möglichen zusammengefügten Systeme als "Keine Leistung festgestellt" eingestuft sind und dass diese zusammengefügten Systeme in jedem Einzelfall vor ihrer Verwendung beurteilt oder geprüft werden sollten. [1]
[1] Die Entscheidung darüber, welche zusätzliche Beurteilung oder Prüfung verlangt wird, bevor die Verwendung von zusammengefügten Systemen mit Option "Keine Leistung festgestellt" gestattet wird, liegt bei den Regelverfassern jedes Mitgliedstaates.
6.2.2 Brandverhalten
Das Produkt bzw. der Bausatz und/oder dessen Komponenten werden gemäß EN 13501-1: 2002 klassifiziert.
6.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
6.3.1 Umwelt im Innern von Räumen
6.3.1.1 Beständigkeit gegenüber Wasserdampf
Der anhand des erklärten Wertes für die Wasserdampfdurchlässigkeit des zusammengefügten Systems berechnete Widerstand gegenüber Wasserdampf hat so zu sein, dass ein Produktnutzer die notwendigen hygrothermischen Analysen durchführen kann, um sicherzustellen, dass das Dach in der Lage ist, die wesentliche Anforderung zu erfüllen.
Der Wert der von der Zulassungsstelle bestimmten Wasserdampfdurchlässigkeit muss in dem vom Antragsteller erklärten Bereich liegen.
6.3.1.2 Wasserdichtheit
Das zusammengefügte System muss nach der Prüfung nach 5.3.1.2 wasserdicht sein.
6.3.2 Freisetzung gefährlicher Stoffe
Das Produkt/der Bausatz muss für die Verwendung, für die es/er in Verkehr gebracht wird, mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften übereinstimmen. Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Einsatzzwecke oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen sind. Bei im Produkt enthaltenen Schadstoffen, die nicht von der ETA erfasst sind, ist die Option "Keine Leistung festgestellt" zu verwenden.
In der ETA ist anzugeben, ob das zusammengefügte System des LARWK Produkte enthält, deren Verwendung nach Abschnitt 5.3.2 eingeschränkt oder verboten ist.
Enthält ein zusammengefügtes System Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt oder verboten ist, sind diese nach Art und Gehalt anzugeben.
Werden Chemikalien zur Verhinderung des Durchdringens von Wurzeln zugesetzt, so sind diese Chemikalien in Übereinstimmung mit der Biozid-Richtlinie (Richtlinie 98/8/EG) in der ETA anzugeben.
6.3.3 Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit
6.3.3.0 Allgemeines
Der Leitfaden zur Beurteilung der Nutzungsdauer basiert auf dem "Stand der Technik" und der Kenntnis marktgängiger Produkte der hier betrachteten Produktfamilie. Es ist möglich, dass eine Zulassungsstelle bei der Bewertung eines Produkts Informationen erhält, die Anlass zur Unsicherheit hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des betreffenden Produkts, trotz dieses Leitfadens, geben.
In solchen Fällen kann die Zulassungsstelle nach Beratung mit der Arbeitsgruppe 4.02/01 zusätzliche Informationen hinsichtlich der erwarteten Nutzungsdauer des Produkts anfordern. Dies kann zusätzliche Prüfung, zusätzlichen Nachweis zufriedenstellender Leistung während der Nutzung o.A. umfassen.
Die Zulassungsstelle muss sich davon überzeugen, dass die erwartete Nutzungsdauer aufgrund der nach 5.3.3.0 (ii) zusammengestellten Angaben in Übereinstimmung mit einer der festgelegten Nutzungsdauerkategorien ist.
Anmerkung: Die zusammengestellten Angaben werden überprüft und können aufgrund von Erfahrungen zur Empfehlung besonderer Anforderungen führen.
6.3.3.1 Vorherige Nutzung
Bei in "W3" eingestuften Bausätzen (25 Jahre) muss der Nachweis der tatsächlichen Nutzung des zusammengefügten Systems (oder ähnlicher Systeme) für einen Mindestzeitraum von 5 Jahren eine anhaltende zufriedenstellende Leistung nachweisen. Die Zulassungsstelle muss davon überzeugt sein, dass sich die bisherige Nutzung zur Einstufung (z.B. Lage, Klimazone usw.) für die vorgeschlagene Nutzung eignet.
6.3.3.2 Widerstand gegenüber Windlasten
6.3.3.3 Widerstand gegenüber mechanischer Beschädigung
6.3.3.3.1 Widerstand gegenüber dynamischem Eindruck (Perforation)
Nach der Prüfung nach 5.3.3.2.1 muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben.
6.3.3.3.2 Widerstand gegenüber statischem Eindruck (Perforation)
Nach der Prüfung nach 5.3.3.2.2 muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben.
6.3.3.4 Material-Ermüdungswiderstand
Nach der Prüfung nach 5.3.3.3 muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben, und die Ablösung darf insgesamt 75 mm und 50 mm auf einer Seite des Spaltes nicht überschreiten.
6.3.3.5 Beständigkeit gegenüber der Einwirkung von tiefen und hohen Temperaturen
6.3.3.5.1 Tiefe Temperaturen
Nach der Prüfung nach 5.3.3.4.1 (i) (dynamischer Eindruck) muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben.
6.3.3.5.2 Extrem tiefe Temperaturen
In die Kategorie "TL4" der Mindestoberflächentemperaturen eingestufte zusammengefügte Systeme dürfen nach der Prüfung nach 5.3.3.4.2 (Rissüberbrückungsfähigkeit) auf keiner Seite des Fugenspalts weder sichtbare Risse noch Ablösungen vom Untergrund seitlich des Fugenspaltes aufweisen.
6.3.3.5.3 Hohe Temperaturen
6.3.3.6 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen
6.3.3.6.1 Beständigkeit gegenüber Wärmealterung
6.3.3.6.2 UV-Bestrahlung in Gegenwart von Feuchtigkeit
6.3.3.6.3 Beständigkeit gegenüber Wasseralterung
6.3.3.7 Beständigkeit gegenüber Pflanzenwurzeln
Nach der Prüfung nach 5.3.3.6 dürfen Pflanzenwurzeln das zusammengefügte System nicht durchdringen. Im Zweifelsfall ist die Wasserdichtheit des zusammengefügten Systems nach dem EOTA TR-003 nachzuweisen. Das zusammengefügte System muss wasserdicht bleiben.
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