umwelt-online: ETAG Nr. 005-1 Technische Zulassung für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

Tabelle 7 - Beziehung zwischen Anforderungen und Nachweisverfahren

ER und GDETAG
Abschnitt (siehe Tabelle 1)
Produktmerkmale laut MandatProduktmerkmale laut Arbeitsprogramm und ETAGETAG-Abschnitt zum Nachweisverfahren
24.2.1 Äußere Brandeinwirkung auf das Dach

4.2.2 Brandverhalten

Flugfeuerbeständigkeit
Brandverhalten
- Eindringen des Feuers

- Ausbreitung des Feuers auf der Außenfläche

- Brennendes Abtropfen/Abfallen

- Brandausbreitung innerhalb des Daches

- Brandverhalten

5.2.1 Flugfeuerbeständigkeit (Klassifizierung nach prEN 13501-5)

5.2.2 Brandverhalten (Klassifizierung nach EN 13501-1)

Dauerhaftigkeit- Einwirkungen von außenKein Nachweis
34.3.1 Klima im Innern von Gebäuden- Wasserdampfdurch- lässigkeit

- Wasserdichtheit

- Perforationswiderstand

- Wasserdampfwiderstand

- Wasserdichtheit

5.3.1.1 Wasserdampfwiderstand (EN 1931)

5.3.1.2 Wasserdichtheit (EOTA TR-003)

4.3.2 Äußere UmweltFreisetzung gefährlicher Stoffe- chemische Beschaffenheit

- Freisetzung gefährlicher Stoffe

- Durchsickern gefährlicher Stoffe

5.3.2 Freisetzung gefährlicher Stoffe
4.3.3 Nutzungsdauer, DauerhaftigkeitDauerhaftigkeit- Widerstand gegenüber Windlast

- Widerstand gegenüber mechanischer Beschädigung (Perforation)

- Ermüdungswiderstand

- Beständigkeit gegenüber Temperatureinflüssen

- Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen

- Beständigkeit gegenüber biologischen Einwirkungen

5.3.3.1: Widerstand gegenüber Windlast (EOTA TR-005)

5.3.3.2.1: Widerstand gegenüber dynamischem Eindruck (EOTA TR-006)

5.3.3.2.2: Widerstand gegenüber statischem Eindruck (EOTA TR-007)

5.3.3.3: Ermüdungswiderstand (EOTA TR-008)

5.3.3.4.1: Tiefe Temperaturen (EOTA TR-006 und TR-013)

5.3.3.4.3: Hohe Temperaturen (EOTA TR-004, TR-007 und TR-009)

5.3.3.5.1: Beständigkeit gegenüber Wärmealterung (EOTA TR-011)

5.3.3.5.2: UV-Bestrahlung in Gegenwart von Feuchtigkeit (EOTA TR-010)

5.3.3.5.3: Beständigkeit gegenüber Wasseralterung (EOTA TR-012)

5.3.3.6: Beständigkeit gegenüber Pflanzenwurzeln (prEN 13948)

44.4 NutzungssicherheitMechanische Festigkeit- Widerstand gegenüber Windlasten5.3.3.1 Widerstand gegenüber Windlast (EOTA TR-005)
Rutschhemmung- Rutschhemmung5.4.2: Rutschhemmung (EN 13893)
Dauerhaftigkeit- Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen5.3.3.5.3 Beständigkeit gegenüber Wasseralterung (EOTA TR-012)

5.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Keine Anforderungen.

5.2 ER 2: Brandschutz

5.2.1 Flugfeuerbeständigkeit

5.2.1.1 Die flüssig aufzubringende Dachabdichtung als zusammengefügtes System ist unter Verwendung des für die entsprechende Brandverhaltensklasse für Dächer bei einem Brand von außen einschlägigen Verfahrens zu prüfen, um sie nach prEN 13501-5 [1] zu klassifizieren.

5.2.1.2 Die Flugfeuerbeständigkeit kann nicht für einzelne Produkte allein in Anspruch genommen werden, da es ein Merkmal eines gesamten Bedachungssystems ist. Handelt es sich bei dem Produkt nicht um einen Bausatz, hat der Hersteller das zusammengefügte System, bei dem das Produkt einen Teil davon bildet, vollständig zu beschreiben, um eine Aussage hinsichtlich des Brandverhaltens des Produkts bei einem Brand von außen zu machen.

5.2.1.3 Von der flüssig aufzubringenden Dachabdichtung als zusammengefügtem System, welches Teil eines Daches bilden kann, kann auch ohne Prüfung angenommen werden, dass sie den Anforderungen für das Merkmal "Verhalten bei einem Brand von außen" aller einzelstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten entsprechen. Diese Annahme erfolgt auf der Grundlage, dass das Produkt in den Definitionen der Entscheidung 2000/553/EG der Europäischen Kommission erfasst ist und unter der Voraussetzung, dass alle einzelstaatlichen Vorschriften hinsichtlich Bemessung und Ausführung der Bauwerke erfüllt sind.

5.2.1.4 Wenn mehr als ein zusammengefügtes System für eine einzelne flüssig aufzubringende Dachabdichtung möglich ist, ist mindestens ein "typisches" Dachsystem gemäß ENV 1187:2002 zu prüfen, mit der Ausnahme, bei denen das zusammengefügte System ohne weitere Prüfung klassifiziert werden kann (CWFT)[2].

5.2.1.5 Alle weiteren möglichen zusammengefügten Systeme sind als "Keine Leistung festgestellt" einzustufen.

[1] Dies schließt jedoch nicht aus, dass auf Anforderung des Herstellers andere zusammengefügte Systeme geprüft werden können.

[2] Wenn zusammengefügte Systeme durch eine dauerhafte Schutzschicht geschützt sind, kann die Flugfeuerbeständigkeit durch die Art dieser Schutzschicht gesteuert werden. Daher kann in solchen Fällen auf den Nachweis der Flugfeuerbeständigkeit verzichtet werden, sofern die Wirkungsweise der Schutzschicht beurteilt werden kann und/oder dies durch Entscheidung der Kommission (2000/553/EG) festgelegt wurde.

5.2.2 Brandverhalten

Die flüssig aufzubringende Dachabdichtung als zusammengefügtes System ist unter Anwendung der/des Prüfverfahren(s), die/das für die entsprechende Brandverhaltensklasse relevant sind/ist, zu prüfen, um sie gemäß EN 13501-1:2002 zu klassifizieren.

Weitere Einzelheiten hierzu sind in Anhang IV, "Brandverhalten - Versuchsbedingungen" angegeben.

5.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.3.1 Umwelt im Innern von Gebäuden

5.3.1.1 Wasserdampfwiderstand

Um den Widerstand des zusammengefügten Systems gegenüber dem Durchlass von Wasserdampf festzustellen, muss die Wasserdampfdurchlässigkeit des fertigen Systems nach EN 1931 unter Verwendung einer freien Probe nach Anhang III.4 bestimmt werden. Der Wert ist vom Antragsteller anzugeben und von der Zulassungsstelle zu überprüfen. Aus diesem Wert wird der Wasserdampfdiffusionswiderstand zur Verwendung bei der Bemessung des Dachaufbaus berechnet.

5.3.1.2 Wasserdichtheit

Die Wasserdichtheit des zusammengefügten Systems ist durch Prüfung gemäß dem im EOTA TR-003 beschriebenen Prüfverfahren zu bestimmen.

5.3.2 Freisetzung gefährlicher Stoffe

5.3.2.1 - Vorhandensein von gefährlichen Stoffen im Produkt

Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung vorlegen, in der angegeben ist, ob das Produkt/der Bausatz gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthält oder nicht, sofern diese für die Bestimmungsmitgliedstaaten relevant sind, und er muss diese Stoffe in der Erklärung aufführen.

5.3.2.2 - Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften

Enthält das Produkt/der Bausatz derartige gefährliche Stoffe, wird in der ETA das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage, Gehalt oder Freisetzung) geführt werden kann.

5.3.2.3 - Anwendung des Vorsorgeprinzips

Ein EOTA-Mitglied hat die Möglichkeit, den anderen Mitgliedern über den Generalsekretär Warnhinweise über Stoffe zukommen zu lassen, die laut Gesundheitsbehörden seines Landes auf Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse als "gefährlich" eingestuft werden, die jedoch noch nicht geregelt sind. Vollständige Referenzen über diese Erkenntnisse werden zur Verfügung gestellt. Nach Zustimmung zu diesen Angaben werden diese in eine EOTA-Datenbank aufgenommen und den Diensten der Kommission übermittelt.

Die Angaben, die in dieser EOTA-Datenbank enthalten sind, werden auch jedem ETA-Antragsteller mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben könnte ein Protokoll zur Bewertung des Produkts hinsichtlich des Stoffes auf Antrag eines Herstellers unter Teilnahme der Zulassungsstelle erstellt werden, die den Punkt aufbrachte.

5.3.3 Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit

5.3.3.0 Allgemeines

i) Frühere Nutzung

Bei in W3 (25 Jahre) eingestuften Bausätzen muss die Zulassungsstelle bei der Beurteilung bestehende Nutzungsbeispiele des zusammengefügten Systems nach Möglichkeit durch Prüfung berücksichtigen. Solche Beispiele des zusammengefügten Systems müssen

  1. gleich oder strenger als der zu beurteilende Bausatz eingestuft sein und
  2. so alt wie möglich sein, mindestens 5 Jahre.

Liegen solche Beispiele früherer Nutzung nicht vor, können unter Umständen vorhandene Kenntnisse über die Leistung der gleichen Produktfamilie an Nutzungsorten, die den genannten Bedingungen entsprechen, verwendet werden. Die Zulassungsstelle muss sich selbst vergewissern, ob ein solcher indirekter Nachweis früherer Nutzung für den zu beurteilenden Bausatz anwendbar ist.

ii) Beurteilung der Dauerhaftigkeit

Die in den Abschnitten 5.3.3.1 bis 5.3.3.6 angegebenen Verfahren beruhen auf Leistungsprüfungen. Für eine vollständigere Beurteilung der Dauerhaftigkeit müssen Änderungen von Materialmerkmalen nach Beanspruchung durch Alterungseinflüsse untersucht werden. Die eingesetzten Alterungsmedien müssen den Festlegungen in 5.3.3.5 entsprechen mit der Möglichkeit, Zwischenprüfungen durchführen zu können. Die Nachweisverfahren für die jeweiligen Materialeigenschaften sind in den Ergänzungsteilen angegeben.

Die Beschaffenheit des Dachabdichtungsuntergrunds kann die Dauerhaftigkeit des zusammengefügten Systems beeinflussen. Deshalb ist die Verträglichkeit des eingebauten Systems mit dem Untergrund, z.B. durch Vergleichsprüfungen vor und nach Wasser- oder Wärmealterung, zu beurteilen.

5.3.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten

Um die wesentlichen Anforderungen zu erfüllen, muss das zusammengefügte System den Auswirkungen von Windlasten widerstehen.

  1. Bei einem lose verlegten und mit Auflast versehenen LARWK ergibt sich der Widerstand gegen Windlasten aus dem Gewicht der verwendeten Auflastschicht. Der Nachweis der Leistung ergibt sich aus der Berechnung des Auflastgewichts und des Eigengewichts des Abdichtungssystems.
    Anmerkung: Für mehr Informationen siehe hierzu nationale Vorschriften oder EN 1990 zusammen mit ENV 1991-2-4.
  2. Der Widerstand von teilweise oder vollflächig verklebten Systemen gegenüber Windlasten wird durch die Bestimmung der Haftzugfestigkeit bei 23 °C nach dem im EOTA TR-004 angegebenen Prüfverfahren für jeden vorgesehenen Dachabdichtungsuntergrund nachgewiesen.
  3. Bei einem System auf einer Unterlage, die teilweise verklebt ist, ist eine Windsogprüfung in Übereinstimmung mit dem im EOTA TR-005 angegebenen Verfahren durchzuführen. Diese Prüfung ist auf dem Untergrund durchzuführen, auf dem sich die geringste Haftzugfestigkeit bei 23 °C (siehe (ii) oben) ergeben hat.
  4. Der Nachweis der Leistung einer mechanisch befestigten Unterlage einschließlich der Dauerhaftigkeit der Befestigungsmittel ist in der ETAG 006 - MEFAWAME (Mechanisch befestigte flexible Dachabdichtungssysteme) erfasst.

5.3.3.2 Widerstand gegenüber mechanischer Beschädigung (Perforation)

Der Widerstand gegenüber mechanischer Beschädigung wird nachgewiesen, indem das zusammengefügte System durch dynamischen und statischen Eindruck beansprucht wird.

5.3.3.2.1 Widerstand gegenüber dynamischem Eindruck

Der Widerstand gegenüber dynamischem Eindruck bei 23 °C wird nach dem im EOTA TR-006 angegebenen Prüfverfahren unter Verwendung des Eindringkörpers, der für die jeweilige Nutzlasteinstufung (siehe Tabelle 4) festgelegt ist, bestimmt. Die Beziehung zwischen der Nutzlasteinstufung und den Widerstandsstufen gegenüber dynamischem Eindruck ist in Tabelle 8 angegeben.

Diese Prüfungen sind auf den Untergründen durchzuführen, die nach den Angaben des Antragstellers für den betreffenden Bausatz am meisten und am wenigsten zusammendrückbar sind.

5.3.3.2.2 Widerstand gegenüber statischem Eindruck

Die Beständigkeit gegenüber statischem Eindruck wird bei 23 °C nach dem im EOTA TR-007 angegebenen Prüfverfahren unter Verwendung der Last, die für die jeweilige Nutzlasteinstufung (siehe Tabelle 4) für die Leistungsstufe festgelegt ist, bestimmt. Die Beziehung zwischen Nutzlasteinstufung und Widerstandsstufen gegenüber statischem Eindruck ist in Tabelle 8 angegeben.

Diese Prüfungen sind an den Untergründen durchzuführen, die nach den Angaben des Antragstellers für den betreffenden Bausatz am meisten und am wenigsten zusammendrückbar sind.

Tabelle 8 - Beziehung zwischen Nutzlastkategorie und Leistungsstufen

Nutzlastkategorie (siehe Tabelle 4)Mindestwiderstandsstufe
Dynamische EindrückungStatische Eindrückung
P1I1L1
P2I2L2
P3I3L3
P4I4L4

5.3.3.3 Ermüdungswiderstand

Ein voll haftendes zusammengefügtes System wird Ermüdungsbewegungen bei -10 °C in Übereinstimmung mit dem im EOTA TR-008 angegebenen Prüfverfahren unterzogen. Die Anzahl der Zyklen, denen das zusammengefügte System unterzogen wird, bestimmt sich aus der Einstufung des Bausatzes nach der erwarteten Nutzungsdauer (siehe Tabelle 2). Sie ist in Tabelle 9 festgelegt.

Tabelle 9 - Anzahl der Ermüdungsbewegungszyklen

Einstufung nach erwarteter NutzungsdauerAnzahl der Zyklen
WI250
W2500
W31000

5.3.3.4 Beständigkeit gegenüber den Auswirkungen hoher und tiefer Oberflächentemperaturen

5.3.3.4.1 Tiefe Temperaturen

  1. Die Auswirkung der Oberflächentiefsttemperaturen auf den Widerstand gegenüber mechanischer Beschädigung ergibt sich aus der Prüfung des dynamischen Eindruckes nach dem im EOTA TR-006 angegebenen Prüfverfahren. Geprüft wird auf der am wenigsten zusammendrückbaren Unterlage bei der entsprechenden durch die Einstufung des Bausatzes festgelegten niedrigsten Oberflächentemperatur (siehe Tabelle 6(a)).
  2. Zur Bestimmung der Abnahme der Flexibilität des zusammengefügten Systems infolge tiefer Temperatur sind die entsprechenden, im jeweiligen Ergänzungsteil festgelegten Prüfungen durchzuführen.

5.3.3.4.2 Extrem tiefe Temperaturen

Bei Bausätzen, die in diese Mindestoberflächentemperaturstufe TL 4 eingestuft sind (siehe Tabelle 6(a)), wird die Rissüberbrückungsfähigkeit nach dem im EOTA TR-013 angegebenen Verfahren bei einer Temperatur von -30 °C bestimmt.

5.3.3.4.3 Hohe Temperaturen

  1. Die Auswirkung hoher Oberflächentemperaturen auf den Widerstand gegenüber Windlasten ergibt sich aus der Prüfung der Haftzugfestigkeit nach dem im EOTA TR-004 angegebenen Verfahren bei einer Temperatur von +40 °C.
  2. Die Auswirkung der Oberflächenhöchsttemperaturen auf den Widerstand gegenüber mechanischer Beschädigung ergibt sich aus der statischen Eindruckprüfung nach dem im EOTA TR-007 angegebenen Verfahren auf der am wenigsten zusammendrückbaren Unterlage bei der entsprechenden durch die Einstufung des Bausatzes festgelegten höchsten Oberflächentemperatur (siehe Tabelle 6(b)) und der jeweiligen Widerstandsstufe gegenüber dynamischem Eindruck (siehe Tabelle 8).
  3. Die Auswirkungen hoher Temperaturen auf die Standsicherheit von zusammengefügten Systemen aus in S3 und S4 eingestuften Bausätzen ergibt sich aus der Prüfung des Widerstands gegenüber Abgleiten nach dem im EOTA TR-009 angegebenen Verfahren. Geprüft wird bei der entsprechenden durch die Einstufung des Bausatzes festgelegten Oberflächenhöchsttemperatur (siehe Tabelle 6(b)) und bei der maximalen Neigung gemäß der Einstufung des Bausatzes nach der Dachneigung (siehe Tabelle 5).
    Diese Prüfung ist nicht für zusammengefügte Systeme aus in S1 oder S2 eingestuften Bausätzen erforderlich. Sie ist jedoch bei einer Neigung von 90° für alle Bausätze durchzuführen, die auf vertikalen oder fast vertikalen Teilen von Detailausbildungen verwendet werden.
  4. Bei einem zusammengefügten System mit einer nicht vollflächig verklebten Unterlage werden die Auswirkungen hoher Oberflächentemperaturen von der Maßbeständigkeit dieser Unterlage bestimmt. Die Messung der Maßbeständigkeit der Unterlage ist Teil der im entsprechenden Ergänzungsteil beschriebenen Identifizierung der Komponenten.

5.3.3.5 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen

5.3.3.5.1 Beständigkeit gegenüber Wärmealterung

i) Die Auswirkungen der Wärmealterung auf den Widerstand gegenüber mechanischer Beschädigung werden nachgewiesen, indem ein fertiges System (nach Anhang III) in Übereinstimmung mit dem EOTA TR-011 bei 80 ± 2 °C einer Wärmealterung unterzogen wird. Die Prüfung erfolgt über einen Zeitraum, der durch die Einstufung in eine Klimazone (siehe Tabelle 3) und die erwartete Nutzungsdauer (siehe Tabelle 2) bestimmt ist. Die Beziehung zwischen diesen Parametern und dem Beanspruchungszeitraum ist in Tabelle 10 dargestellt.

Je nach der Beschaffenheit unterschiedlicher Produktfamilien können besondere Alterungsbedingungen zur Anwendung kommen. Sie sind in dem jeweiligen Ergänzungsteil festgelegt.

Tabelle 10 - Beziehung zwischen Klimazone, Nutzungsdauer und Beanspruchungszeitraum

KlimazonenklasseGemäßigt (M)Streng (S)
NutzungsdauerkategorieW1W2W3W1W2W3
Beanspruchungszeitraum (Tage)255010050100200

Nach der Wärmealterung wird die Prüfung des Widerstandes gegenüber dynamischem Eindruck bei der Oberflächentemperatur durchgeführt, die der TL-Einstufung nach 5.3.3.4.1 (i) entspricht.

ii) Die Auswirkungen der Wärmealterung auf den Ermüdungswiderstand voll verklebter Systeme sind nachzuweisen, indem ein fertiges System (nach Anhang III) in Übereinstimmung mit dem EOTA Technical Report TR-011 bei 80 ± 2 °C einer Wärmealterung unterzogen wird. Die Prüfung erfolgt über einen Zeitraum, der durch die Einstufung in eine Klimazone (siehe Tabelle 3) und die erwartete Nutzungsdauer (siehe Tabelle 2) bestimmt ist.

Nach der Wärmealterung wird die Prüfung des Ermüdungswiderstandes bei -10 °C nach 5.3.3.3 durchgeführt. Die Anzahl der Zyklen beträgt 50 für alle Kategorien W1, W2 und W3.

iii) Zusätzliche besondere Nachweise nach Wärmealterung

Nach der Wärmealterung werden die gemäß Ergänzungsteil zusätzlich festgelegten Eigenschaften geprüft.

5.3.3.5.2 UV-Bestrahlung in Gegenwart von Feuchtigkeit

Die Alterungsauswirkungen durch UV-Bestrahlung in Gegenwart von Feuchtigkeit werden bestimmt, indem die festgelegten Merkmale des zusammengefügten Systems vor und nach künstlicher Bewitterung des Systems nach einem im EOTA TR-010 angegebenen Verfahren geprüft werden. Die genauen Beanspruchungsbedingungen ergeben sich aus der Einstufung des Bausatzes nach Klimazonen (siehe Tabelle 11), wobei sich die Bestrahlung aus der Einstufung nach erwarteter Nutzungsdauer ergibt (Tabelle 12).

Tabelle 11 - Beziehung zwischen der Einstufung nach Klimazone und UV-Beanspruchungsbedingungen

Einstufung nach Klimazone (siehe Tabelle 3)Beanspruchungsbedingungen (siehe EOTA Technical Report TR-010)
Kategorie "M"Bedingungen "M":
UV + Sprühen
Kategorie "S"Bedingungen "S":
UV + Sprühen

Anmerkung: Die UV-Bestrahlung erfolgt unter Anwendung eines Gerätes zur künstlichen Bewitterung entweder mit Xenon Bogenlampen oder fluoreszierenden UV-Lampen.

Die Beanspruchungsdosen, ausgedrückt als äquivalente Jahres Strahlungsbeanspruchung, bezogen auf die Einstufung nach der angenommenen Nutzungsdauer des Bausatzes, sind in Tabelle 1 angegeben.

Tabelle 12 - Beziehung zwischen UV-Bestrahlung und geschätzte Nutzungsdauer

UV
(300-400 nm)
Kategorie
W 1
Kategorie
W 2
Kategorie
W 3
Bestrahlung
(MJ/m2)
2004001000

Diese Prüfung ist nicht erforderlich bei Systemen, die mit einen ständigen schweren Schutz (siehe 3.1.15), z.B. einer Auflast oder Platten (siehe 3.1.2), versehen sind.

  1. Nach dem UV-Alterungsverfahren ist der Widerstand gegenübel dynamischem Eindruck gemäß 5.3.3.4.1 (i) bei einer Temperatur von -10 °C zu bestimmen.
  2. Zusätzliche besondere Nachweise nach der UV-Alterung:

Nach der UV-Alterung werden die gemäß Ergänzungsteil zusätzlich festgelegten Eigenschaften geprüft.

5.3.3.5.3 Beständigkeit gegenüber Wasseralterung

Die Auswirkungen der Wasseralterung werden nach dem im EOTA TR-012 angegebenen Verfahren bestimmt, indem die Oberfläche des Systems bei 60 ± 2 °C einer Wasserbeanspruchung ausgesetzt wird. Der Beanspruchungszeitraum ergibt sich aus der Einstufung des Bausatzes nach der Nutzungsdauer und nach der Dachneigung. Tabelle 13 enthält die Beziehung zwischen Einstufung nach Nutzungsdauer und Beanspruchungszeitraum.

Bei bestimmten Anwendungen (d.h. Dachgärten und Umkehrdächern) wird davon ausgegangen, dass das System während eines längeren Zeitraums seiner Nutzungsdauer nass bleibt, daher wird eine längere Beanspruchungszeit in dem jeweiligen Ergänzungsteil festgelegt.

Je nach der Beschaffenheit verschiedener Produktfamilien können unterschiedliche Alterungsbedingungen gelten. Sie werden dann in dem jeweiligen Ergänzungsteil festgelegt.

Tabelle 13 - Beziehung zwischen Anwendung, Nutzungsdauer und Beanspruchungszeitraum

AnwendungBeanspruchungszeitraum (Tage)
KategorieW1W2W3
S1 oder S2153060
P4nicht zutreffend*90180
Anmerkung: Die Einstufung nach erwarteter Nutzungsdauer von Bausätzen, die zur Anwendung auf Dachgärten, Umkehrdächern und Gründächern (P4) kommen, beträgt mindestens 10 Jahre (W2).

Nach der Wasseralterung wird der Widerstand gegenüber statischem Eindruck bei Oberflächentemperatur gemäß der TH-Einstufung nach 5.3.3.4.3 (ii) bestimmt.

Zusätzliche besondere Nachweise nach Wasseralterung

Nach der Wasseralterung werden die gemäß Ergänzungsteil festgelegten zusätzlichen Eigenschaften geprüft.

5.3.3.6 Beständigkeit gegenüber Pflanzenwurzeln

Die Beständigkeit gegenüber Pflanzenwurzeln von LARWK(s) in der Nutzlastkategorie P4 (Umkehrdächer, Dachgärten und Gründächer) wird gemäß prEN 13948: 2000 nachgewiesen.

5.4 ER 4: Nutzungssicherheit

5.4.1 Widerstand gegenüber Windlasten

Die Nachweisverfahren für den Widerstand gegenüber Windlasten sind in 5.3.3.1 angegeben.

5.4.2 Rutschhemmung

Der Reibungskoeffizient wird gemäß EN 13893 bestimmt.

Bei Dachoberflächen aus bituminösen Produkten gelten die Anforderungen als erfüllt. An diesen Materialien wird der Versuch daher nicht durchgeführt.

5.4.3 Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit

Die Nachweisverfahren für die Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen sind in 5.3.3.5.3 "Beständigkeit gegenüber Wasseralterung" angegeben, oder ggf. in den Ergänzungsteilen.

5.5 ER 5: Schallschutz Keine Anforderungen.

5.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Die Leistungsaspekte, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen beeinflussen können, sind unter Punkt 5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, 5.3.1 Umwelt im Innern von Gebäuden mit abgedeckt. Es gibt keine besonderen Nachweisverfahren.

5.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

In den obigen Nachweisverfahren sind die Auswirkungen der Klassifizierung und/oder Einstufung in Kategorien mit erfasst.

5.7.1 Anwendungsbedingungen

Die Nachweisverfahren sind in dem jeweiligen Ergänzungsteil enthalten.

5.8 Identifizierung der Komponenten

Es ist notwendig, die Übereinstimmung der Komponenten mit der Spezifikation des Antragstellers (einschließlich der Toleranzen) nachzuweisen. Zu diesem Zweck werden die relevanten Merkmale vorzugsweise unter Verwendung von EN- oder ISO-Normen bestimmt. Steht keine geeignete EN- oder ISO-Norm zur Verfügung, ist die Verwendung einer zugelassenen einzelstaatlichen Norm zulässig.

6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für ihren vorgesehenen Verwendungszweck

6.0 Allgemeines

Die Bewertung der Leistung eines LARWK im Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen umfasst:

  1. Nachweis der Identität des Produkts und/oder seiner Bestandteile und der Übereinstimmung mit der Eintragung im Technischen Dossier des Herstellers.
  2. die möglichen Auswirkungen der vom Antragsteller in 6.0 (i) erklärten Toleranzen.
  3. Nachweis der in Abschnitt 6 aufgeführten Leistungsanforderungen in Verbindung mit dem in den jeweiligen Ergänzungsteilen aufgeführten besonderen Leistungsaspekten mit Verfahren nach Abschnitt 5.
  4. Beurteilung der Ergebnisse dieser Nachweise in Bezug auf die in Abschnitt 6 angegebenen Anforderungen und die eventuell in den jeweiligen Ergänzungsteilen angegebenen besonderen Anforderungen.
  5. Ggf. Nachprüfung und/oder Nachbeurteilung der Ergebnisse bei einem LARWK, das nicht das geforderte Leistungsniveau einhält und daher vom Antragsteller geändert, neu klassifiziert oder neu eingestuft worden ist.
    Damit die Zulassungsstelle die Brauchbarkeit des LARWK bewerten und beurteilen kann, muss der Antragsteller der Zulassungsstelle die notwendigen Informationen, unter Verwendung des in Tabelle 14 des vorliegenden Dokuments angegebenen Formblatts, vorlegen.
    Ggf. wird jedes Produkt in verschiedene Bausätze, je nach Anwendungsverfahren, verwendeten Komponenten, geeignetem Dachabdichtungsuntergrund usw., unterteilt. Der Antragsteller legt die jeweiligen Merkmale, ggf. mit Toleranzen, der einzelnen zur Beurteilung vorgelegten Systeme fest.
    Jedes System muss identifizierbar sein.
    Nach einer zufrieden stellenden Beurteilung der Ergebnisse kann das LARWK in Bezug auf die erklärten Anwendungsklassen und -kategorien als "brauchbar" bewertet werden.
    Nach der Bewertung, Annahme und Registrierung des Technischen Dossiers des Herstellers durch die Zulassungsstelle kann die ETA erteilt werden.
    Jedes LARWK ist nach Teil 1 - Abschnitt 4.7.2 - wie folgt zu klassifizieren:
    1. nach der Flugfeuerbeständigkeit
    2. nach dem Brandverhalten

      Jedes LARWK ist nach Teil 1 - Abschnitt 4.7.3 - wie folgt in Kategorien einzustufen:

    3. nach der erwarteten Nutzungsdauer
    4. nach der Klimazone des Verwendungsortes
    5. nach der Nutzlast
    6. nach der Dachneigung
    7. nach der niedrigsten Oberflächentemperatur
    8. nach der höchsten Oberflächentemperatur

      Für jedes LARWK muss nach Teil 1 - Abschnitt 5.3.1

    9. ein erklärter Wert hinsichtlich der Wasserdampfdurchlässigkeit vorliegen.

      Für jedes LARWK muss nach Teil 1 - Abschnitt 5.3.2

    10. eine Erklärung hinsichtlich des Vorhandenseins von Schadstoffen vorliegen.

Tabelle 14 - Formular für Angaben zur Zusammensetzung

Name:Handelsname:
Adresse:LARWK-Typ:
Land: 
Tel.-Nr.:Fax:E-Mail-Adresse:
Bestandteile:a. .....................
b. .....................
c. .....................
d. .....................
e. .....................
f. .....................
Mischverfahren ......................
Verarbeitungsverfahren ......... (einschließlich Dicke und Toleranzen)
Geeignete Dachabdichtungsuntergründe:a. .....................
b. .....................
c. .....................
d. .....................
e. .....................
f. .....................
Geeignete Schutzschicht: ...........................

Klassifizierung nach dem Verwendungszweck:

Verhalten bei einem Brand von außenEuroklasse .......
BrandverhaltenEuroklasse .......

Einstufung (in Kategorien) nach dem Verwendungszweck

erwartete NutzungsdauerKategorie ......
Klimazone des StandortesKategorie ......
NutzlastKategorie ......
DachneigungKategorie ......
MindestoberflächentemperaturKategorie ......
HöchstoberflächentemperaturKategorie ......

Erklärter Wert der Wasserdampfdurchlässigkeit:

Vorhandensein eingeschränkter Stoffe: ja/nein

Vorhandensein verbotener Stoffe: ja/nein

Weitere Bemerkungen

6.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Keine Anforderungen.

6.2 ER 2: Brandschutz

6.2.1 Flugfeuerbeständigkeit

6.2.1.1 Die Ergebnisse der Prüfungen gemäß EN 1187: 2002 sind zur Klassifizierung des Daches, von dem das LARWK einen Teil als zusammengefügtes System bildet, gemäß prEN 13501-5 zu verwenden. Jede Klassifizierung bezieht sich lediglich auf das geprüfte Dach; in der ETA ist daher der Aufbau des Daches, auf das sich die Klassifizierung bezieht, eindeutig anzugeben.

6.2.1.2 Wenn es angezeigt ist, können Dächer in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2000/553/EG der Europäischen Kommission ohne Prüfung klassifiziert werden. In der ETA ist der Aufbau der Dächer, die ohne Prüfung klassifiziert werden können, eindeutig anzugeben.

Darüber hinaus ist in der ETA darauf hinzuweisen, dass alle anderen möglichen zusammengefügten Systeme als "Keine Leistung festgestellt" eingestuft sind und dass diese zusammengefügten Systeme in jedem Einzelfall vor ihrer Verwendung beurteilt oder geprüft werden sollten. [1]

[1] Die Entscheidung darüber, welche zusätzliche Beurteilung oder Prüfung verlangt wird, bevor die Verwendung von zusammengefügten Systemen mit Option "Keine Leistung festgestellt" gestattet wird, liegt bei den Regelverfassern jedes Mitgliedstaates.

6.2.2 Brandverhalten

Das Produkt bzw. der Bausatz und/oder dessen Komponenten werden gemäß EN 13501-1: 2002 klassifiziert.

6.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.3.1 Umwelt im Innern von Räumen

6.3.1.1 Beständigkeit gegenüber Wasserdampf

Der anhand des erklärten Wertes für die Wasserdampfdurchlässigkeit des zusammengefügten Systems berechnete Widerstand gegenüber Wasserdampf hat so zu sein, dass ein Produktnutzer die notwendigen hygrothermischen Analysen durchführen kann, um sicherzustellen, dass das Dach in der Lage ist, die wesentliche Anforderung zu erfüllen.

Der Wert der von der Zulassungsstelle bestimmten Wasserdampfdurchlässigkeit muss in dem vom Antragsteller erklärten Bereich liegen.

6.3.1.2 Wasserdichtheit

Das zusammengefügte System muss nach der Prüfung nach 5.3.1.2 wasserdicht sein.

6.3.2 Freisetzung gefährlicher Stoffe

Das Produkt/der Bausatz muss für die Verwendung, für die es/er in Verkehr gebracht wird, mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften übereinstimmen. Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Einsatzzwecke oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen sind. Bei im Produkt enthaltenen Schadstoffen, die nicht von der ETA erfasst sind, ist die Option "Keine Leistung festgestellt" zu verwenden.

In der ETA ist anzugeben, ob das zusammengefügte System des LARWK Produkte enthält, deren Verwendung nach Abschnitt 5.3.2 eingeschränkt oder verboten ist.

Enthält ein zusammengefügtes System Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt oder verboten ist, sind diese nach Art und Gehalt anzugeben.

Werden Chemikalien zur Verhinderung des Durchdringens von Wurzeln zugesetzt, so sind diese Chemikalien in Übereinstimmung mit der Biozid-Richtlinie (Richtlinie 98/8/EG) in der ETA anzugeben.

6.3.3 Nutzungsdauer, Dauerhaftigkeit

6.3.3.0 Allgemeines

Der Leitfaden zur Beurteilung der Nutzungsdauer basiert auf dem "Stand der Technik" und der Kenntnis marktgängiger Produkte der hier betrachteten Produktfamilie. Es ist möglich, dass eine Zulassungsstelle bei der Bewertung eines Produkts Informationen erhält, die Anlass zur Unsicherheit hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des betreffenden Produkts, trotz dieses Leitfadens, geben.

In solchen Fällen kann die Zulassungsstelle nach Beratung mit der Arbeitsgruppe 4.02/01 zusätzliche Informationen hinsichtlich der erwarteten Nutzungsdauer des Produkts anfordern. Dies kann zusätzliche Prüfung, zusätzlichen Nachweis zufriedenstellender Leistung während der Nutzung o.A. umfassen.

Die Zulassungsstelle muss sich davon überzeugen, dass die erwartete Nutzungsdauer aufgrund der nach 5.3.3.0 (ii) zusammengestellten Angaben in Übereinstimmung mit einer der festgelegten Nutzungsdauerkategorien ist.

Anmerkung: Die zusammengestellten Angaben werden überprüft und können aufgrund von Erfahrungen zur Empfehlung besonderer Anforderungen führen.

6.3.3.1 Vorherige Nutzung

Bei in "W3" eingestuften Bausätzen (25 Jahre) muss der Nachweis der tatsächlichen Nutzung des zusammengefügten Systems (oder ähnlicher Systeme) für einen Mindestzeitraum von 5 Jahren eine anhaltende zufriedenstellende Leistung nachweisen. Die Zulassungsstelle muss davon überzeugt sein, dass sich die bisherige Nutzung zur Einstufung (z.B. Lage, Klimazone usw.) für die vorgeschlagene Nutzung eignet.

6.3.3.2 Widerstand gegenüber Windlasten

  1. Bei lose verlegten und mit einer Auflast versehenen Systemen ist das Gewicht der vorgeschlagenen Mindestdicke der Auflastschicht in der ETA anzugeben, damit der Nutzer erkennen kann, ob das zusammengefügte System unter den gegebenen örtlichen Bedingungen brauchbar ist oder nicht.
    Wenn der Antragsteller ein Rechenverfahren vorschlägt, um die uneingeschränkte Verwendung des Systems zu ermöglichen, dann muss dieses Verfahren in der ETA angegeben und in dem Technischen Dossier des Herstellers enthalten sein.
  2. Die nach 5.3.3.1 (ii) bestimmte Haftzugfestigkeit von teilweise oder vollflächig verklebten Systemen muss mehr als 50 kPA betragen.
    Anmerkung: Der Wert von 50 kPA ist von der maximalen Windlast abgeleitet. In der Praxis liegt die Haftzugfestigkeit erheblich über diesem Wert.
  3. Die nach 5.3.3.1 (iii) bestimmte Windsogfestigkeit muss in der ETA angegeben werden, damit der Nutzer erkennen kann, ob das System unter den gegebenen örtlichen Bedingungen brauchbar ist oder nicht.

6.3.3.3 Widerstand gegenüber mechanischer Beschädigung

6.3.3.3.1 Widerstand gegenüber dynamischem Eindruck (Perforation)

Nach der Prüfung nach 5.3.3.2.1 muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben.

6.3.3.3.2 Widerstand gegenüber statischem Eindruck (Perforation)

Nach der Prüfung nach 5.3.3.2.2 muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben.

6.3.3.4 Material-Ermüdungswiderstand

Nach der Prüfung nach 5.3.3.3 muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben, und die Ablösung darf insgesamt 75 mm und 50 mm auf einer Seite des Spaltes nicht überschreiten.

6.3.3.5 Beständigkeit gegenüber der Einwirkung von tiefen und hohen Temperaturen

6.3.3.5.1 Tiefe Temperaturen

Nach der Prüfung nach 5.3.3.4.1 (i) (dynamischer Eindruck) muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben.

6.3.3.5.2 Extrem tiefe Temperaturen

In die Kategorie "TL4" der Mindestoberflächentemperaturen eingestufte zusammengefügte Systeme dürfen nach der Prüfung nach 5.3.3.4.2 (Rissüberbrückungsfähigkeit) auf keiner Seite des Fugenspalts weder sichtbare Risse noch Ablösungen vom Untergrund seitlich des Fugenspaltes aufweisen.

6.3.3.5.3 Hohe Temperaturen

  1. Die nach 5.3.3.4.3 (i) bestimmte Haftzugfestigkeit des zusammengefügten Systems muss mehr als 50 kPA betragen.
  2. Nach der Prüfung nach 5.3.3.4.3 (ii) (statischer Eindruck) muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben.
  3. Nach der Prüfung nach 5.3.3.4.3 (iii) (Abgleiten) darf die errechnete durchschnittliche Verschiebung des zusammengefügten Systems nicht mehr als 2 mm betragen.

6.3.3.6 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen

6.3.3.6.1 Beständigkeit gegenüber Wärmealterung

  1. Nach der Prüfung nach 5.3.3.5.1 (i) (dynamischer Eindruck) muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben.
  2. Nach der Prüfung nach 5.3.3.5.1 (ii) (Ermüdungsbewegungen) muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben.
  3. Bleibt das zusammengefügte System nicht wasserdicht, muss sich die Zulassungsstelle von der Beständigkeit überzeugen

6.3.3.6.2 UV-Bestrahlung in Gegenwart von Feuchtigkeit

  1. Nach der Prüfung nach 5.3.3.5.2 (i) (dynamischer Eindruck) muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben.
  2. Wenn das zusammengefügte System nicht wasserdicht bleibt, muss sich die Zulassungsstelle selbst anhand des Verfahrens nach 6.0 (v) von der Beständigkeit überzeugen, oder sie muss ein zusätzliches spezifisches Nachweisverfahren nach UV-Alterung anwenden, in dem ein Vergleich der Eigenschaft von gealterten und nicht gealterten Proben vorgenommen wird.

6.3.3.6.3 Beständigkeit gegenüber Wasseralterung

  1. Nach der Prüfung nach 5.3.3.5.3 (statischer Eindruck) muss das zusammengefügte System wasserdicht bleiben.
  2. Wenn das zusammengefügte System nicht wasserdicht bleibt, muss sich die Zulassungsstelle selbst anhand des Verfahrens nach 6.0 (v) von der Beständigkeit überzeugen, oder sie muss ein zusätzliches spezifisches Nachweisverfahren nach Wasseralterung anwenden, in dem ein Vergleich der Eigenschaft von gealterten und nicht gealterten Proben vorgenommen wird.
  3. Um die möglichen Auswirkungen der Alterung durch Wasser (5.3.3.5.3) auf die Haftung der Dachabdichtungsunterlage oder auf die Kohäsion zu bestimmen, kann das zusammengefügte System der Haftfestigkeit nach 5.3.3.1 (ii) gemäß den Festlegungen im Ergänzungsteil für die jeweilige Produktfamilie unterzogen werden.

6.3.3.7 Beständigkeit gegenüber Pflanzenwurzeln

Nach der Prüfung nach 5.3.3.6 dürfen Pflanzenwurzeln das zusammengefügte System nicht durchdringen. Im Zweifelsfall ist die Wasserdichtheit des zusammengefügten Systems nach dem EOTA TR-003 nachzuweisen. Das zusammengefügte System muss wasserdicht bleiben.

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