umwelt-online: ETAG 014 Leitlinie für Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht (4)

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A.2 Leistungen

A.2.1 Brauchbarkeit (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2 (1))

Heißt, dass die Produkte solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.

(Anmerkung: Diese Definition erstreckt sich nur auf die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit für die BPR relevant.)

A.2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)

Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck relevanten wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mit den Produkten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die bei normaler Instandhaltung die wesentlichen Anforderungen über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR [1] Anhang I, Vorbemerkungen).

A.2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)

Auf Bauwerke anwendbare Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in der BPR, Anhang I, in Form von einzelnen Vorgaben aufgeführt sind (BPR, Artikel 3 (1)).

A.2.4 Leistung (von Bauwerken, Bauwerksteilen oder Produkten)
(Grundlagendokumente 1.3.7)

Leistung ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils eines Bauwerks oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder der Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.

Soweit praktikabel, sollten die Merkmale von Produkten oder Produktgruppen in messbaren Leistungsgrößen in den technischen Spezifikationen und Zulassungsleitlinien beschrieben sein. Rechen-, Mess- und Prüfverfahren (wo möglich), Verfahren der Bewertung von Baustellenerfahrungen und -überwachung sind zusammen mit den entsprechenden Kriterien der Übereinstimmung in den jeweiligen Spezifikationen oder in den in diesen Spezifikationen aufgeführten Bezugsdokumenten anzugeben.

A.2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile)
(Grundlagendokumente 1.3.6)

Nutzungsbedingungen der Bauwerke, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch die Bauwerke beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder Teile davon einwirken.

Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen" angesehen.

A.2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen)
(Grundlagendokumente 1.2.1)

Eine Klassifizierung von Produktleistung(en), ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Artikel 20 (2) a) der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.

A.3 Format der ETAG

A.3.1 Anforderungen (für Bauwerke) (Format der ETAG 4.)

Genau detaillierter und für den Geltungsbereich der Leitlinie anwendbarer Begriff und Anwendung der jeweiligen Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Bauwerke.

A.3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (Format der ETAG 5.)

Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw,).

Diese Nachweisverfahren erstrecken sich nur auf die Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck. Nachweisverfahren für bestimmte Bauwerksplanungen werden hier "Projektprüfung" für die Identifizierung von Produkten "Identifizierungsprüfung", für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke "Überwachungsprüfung" und für die Bescheinigung der Konformität "Konformitäts-Prüfung" genannt.

A.3.3 Spezifikationen (für Produkte) (Form der ETAG 6.)

Umwandlung der Anforderungen in präzise und messbare (so weit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen. Bei Erfüllung der Spezifikationen geht man von der Brauchbarkeit der betroffenen Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck aus.

Spezifikation können auch für den Nachweis bestimmter Planungen, für die Identifizierung von Produkten, für die Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke und gegebenenfalls für die Bescheinigung der Konformität formuliert werden.

A.4 Nutzungsdauer

A.4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Bauwerksteilen) (Grundlagendokumente 1.3.5 (1))

Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.

A.4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)

Zeitraum, in dem die Leistungen des Produkts - unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.

A.4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (Grundlagendokumente 1.3.5 (2))

Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planungsmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung und Umweltaspekte.

A.4.4 Instandhaltung (Grundlagendokumente 1.3.3 (1))

Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks usw.

A.4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (Grundlagendokumente 1.3.3 (2))

Instandhaltung, die in der Regel Inspektionen einschließt und zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Inbetriebnahme) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.

A.4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)

Fähigkeit des Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch das Bauwerk im Einklang steht.

A.5 Konformität

A.5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)

In der BPR [1] aufgeführte und gemäß dieser Richtlinie festgelegte Vorschriften und Verfahren, die zum Ziel haben sicherzustellen, dass die festgelegte Leistung des Produkts mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.

A.5.2 Identifizierung (eines Produkts)


Produktmerkmale und Nachweisverfahren, die es ermöglichen, ein gegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.

Abkürzungen

Hinsichtlich der Bauproduktenrichtlinie:

ACAttestation of Conformity- Konformitätsbescheinigung
CECCommission of the European Communities- Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KEG)
CENComitee Europeen de Normalisation- Europäisches Komitee für Normung
CPDConstruction Products Directive- Bauproduktenrichtlinie (BPR)
ECEuropean Commission- Europäische Kommission
EFTAEuropean Free Trade Association- Europäische Freihandelsassoziation
ENEuropean Standards- europäische Normen
FPCFactory Production - Control- werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
IDInterpretative Documents of the CPD- Grundlagendokumente (GD) der BPR
ISOInternational Standardisation Organisation- Internationale Normenorganisation
SCCStanding Committee on Construction of the CPD- Ständiger Ausschuss für das Bauwesen (StAB) der BPR

Hinsichtlich der Zulassung:

EOTAEuropean Organisation for Technical Approvals- Europäische Organisation für Technische Zulassungen
ETAEuropean Technical Approval- Europäische Technische Zulassung
ETAGEuropean Technical Approval Guideline- Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung
WDVSExternal Thermal Insulation Composite System with Rendering (ETICS)- außenseitiges Wärmedämm-Verbundsystem mit Putzschicht
TBEOTA-Technical Board- Technischer Lenkungsausschuss der EOTA
UEAtcUnion Européenne pour l´Agrément technique dans la construction- Europäische Union für das Agrément im Bauwesen

Allgemeines:

TCTechnical Committee- Technisches Komitee
WGWorking Group- Arbeitsgruppe

 

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Spezifische Begriffe und Abkürzungen für diese ETAG Anhang B:

B.1 Allgemeines

Kunststoffdübel=industriell hergestelltes, zusammengefügtes Teil, das zur Befestigung des Anbauteils am Verankerungsgrund dient.
Anbauteil=am Verankerungsgrund zu befestigendes Teil, in diesem Fall außenseitiges Wärmedämm-Verbundsystem.
Verankerung=Gesamtheit, bestehend aus dem Verankerungsgrund, dem Kunststoffdübel und dem zu befestigenden Bauteil.

B.2 Kunststoffdübel

Die häufig in dieser Leitlinie verwendeten Bezeichnungen und Symbole sind nachstehend aufgeführt. Weitere besondere Bezeichnungen und Symbole sind im Text erläutert.

b=Breite des Verankerungsgs- und Bauteils
cmin=minimaler zulässiger Randabstand
d0=Bohrernenndurchmesser
dcut=Schneidendurchmesser der Bohrer
dcut,max=Schneidendurchmesser in der Nähe der oberen Toleranzgrenze (maximaler Bohrerdurchmesser)
dcut,min=Schneidendurchmesser an der unteren Toleranzgrenze (minimaler Bohrerdurchmesser)
dcut,m=mittlerer Schneidendurchmesser des Bohrers
df=Durchmesser des Durchgangslochs im Anbauteil
dnom=Außendurchmesser des Kunststoffdübels = Außendurchmesser der Kunststoffhülse
h=vorhandene Dicke des Bauteils (Wand)
hmin=Mindestbauteildicke
h0=Tiefe des zylindrischen Bohrlochs bis zum Ansatz
h1=Tiefe des Bohrlochs bis zum tiefsten Punkt
hef=effektive Verankerungstiefe
hnom=Gesamtlänge des Kunststoffdübels im Verankerungsgrund
smin=minimaler zulässiger Achsabstand
T=Drehmoment
Tinst=erforderliches oder maximal empfohlenes Drehmoment

B. 3 Verankerungsgrund

fc=Betondruckfestigkeit, gemessen an Zylindern
fc,cube=Betondruckfestigkeit, gemessen an Würfeln
fc,test=Betondruckfestigkeit zum Zeitpunkt der Versuche
fcm=mittlere Betondruckfestigkeit
fck=Nennwert der charakteristischen (basierend auf Zylindern)
fck,cube=Nennwert der charakteristischen (basierend auf Würfeln)
p=Steinrohdichte
fb=Steindruckfestigkeit
fb,test=Steindruckfestigkeit zum Zeitpunkt des Versuchs
fbk=Nennwert der charakteristischen Steindruckfestigkeit
fy,test=Streckgrenze des Stahls beim Versuch
fyk=Nennwert der charakteristischen Streckgrenze des Stahls
fu,test=Stahlzugfestigkeit beim Versuch
fuk=Nennwert der charakteristischen Stahlfestigkeit

B.4 Lasten/Kräfte

F=Kraft im Allgemeinen
N=Normalkraft (+N = Zugkraft)
NRK=Charakteristische Tragfähigkeit des Kunststoffdübels (5 %-Fraktile) bei Zugkraft

B.5 Versuche

FtRu=Bruchlast (Höchstlast) im Versuch
FtRu,m=Mittelwert der Bruchlasten in einer Versuchsserie
FtRk=5 %-Fraktile der Bruchlast einer Versuchsserie
n Anzahl der Versuche einer Versuchsserie
v=Variationskoeffizient
δ (δ N, δ V=Verschiebung (Bewegung) des Kunststoffdübels an der Oberfläche des Verankerungsgrundes im Verhältnis zur Oberfläche des Verankerungsgrundes außerhalb des Versagensbereichs in Lastrichtung (Zug).

Die Verschiebung schließt Verformungen von Stahl und Verankerungsgrund sowie einen möglichen Schlupf des Kunststoffdübels mit ein.

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Einzelheiten der Versuche Anhang C:

C.1 Dübelmuster

Es sind Dübelmuster zu wählen, die repräsentativ für die normale laufende Produktion sind, wie sie vom Hersteller geliefert werden, einschließlich der Schrauben, Nägel und Kunststoffhülsen.

Manchmal werden die Versuche mit Mustern durchgeführt, die speziell für die Versuche vor Erteilung der ETA hergestellt wurden. In diesem Falle ist nachzuweisen, dass die später hergestellten Kunststoffdübel in jeder Beziehung, vor allem hinsichtlich ihrer Eignung und ihres Tragverhaltens, mit den geprüften Kunststoffdübeln übereinstimmen.

C.2 Prüfkörper

C2.1 Betonprüfkörper

Die Prüfkörper sind in Übereinstimmung mit EN 206-1 [7] herzustellen und müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

Es sind Zuschläge mittlerer Härte mit einer Sieblinie zu verwenden, die innerhalb der in Bild C.2.1 dargestellten Grenzen liegt. Die maximale Korngröße darf 16 mm bzw. 20 mm betragen. Die Rohdichte muss zwischen 2,0 und 3,0 t/m3 betragen (siehe EN 206-1 171 und ISO 6783 [15]).

Bild C.2.1 Zulässiger Bereich der Sieblinie

Der Beton ist mit Portlandzement vom Typ CEM I 32,5 oder CEM I 42,5 (siehe EN 197-1 [16]) herzustellen.

Der Wasserzementwert sollte 0,75 nicht überschreiten. Der Zementgehalt sollte mindestens 240 kg/m3 betragen.

Es dürfen keine Zusätze, die die Betoneigenschaften verändern können (z.B. Flugasche, Silikatstaub, Kalkstein-Mehl oder andere Mehle), hinzugefügt werden.

Die Versuche sind in Beton der Festigkeiten C 20/25 und C 50/60 durchzuführen.

Folgende mittlere Druckfestigkeiten müssen zum Zeitpunkt der Prüfung der Kunststoffdübel erreicht werden:

C 20/25 fcm=20-30 MPA (Zylinder: Durchmesser 150 mm, Höhe 300 mm)
=25-35 MPA (Würfel: 150 x 150 x 150 mm)
C 50/60 fcm=50-60 MPA (Zylinder: Durchmesser 150 mm, Höhe 300 mm)
=60-70 MPA (Würfel: 150 x 150 x 150 mm)

Es wird empfohlen, die Betondruckfestigkeit entweder an Zylindern von 150 mm Durchmesser und 300 mm Höhe oder an Würfeln mit Abmessungen von 150 mm zu messen.

Je Betoniervorgang sind Proben (Zylinder, Würfel) in den Abmessungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten üblich sind, in gleicher Weise wie die Betonprüfkörper herzustellen und nachzubehandeln.

Im Allgemeinen sind die Betonprobekörper am selben Tag zu prüfen wie die Kunststoffdübel. Dauert eine Versuchsreihe mehrere Tage, so sind die Probekörper zu einer Zeit zu prüfen, die für den Beton zum Zeitpunkt der Versuche mit dem Kunststoffdübel am repräsentativsten ist, z. ,B. im Allgemeinen zu Beginn und am Ende der Versuche.

Die Betonfestigkeit in einem bestimmten Alter des Betons ist an mindestens 3 Probekörpern zu messen, wobei der Mittelwert maßgebend ist.

Treten bei der Auswertung der Versuchsergebnisse Zweifel darüber auf, ob die Festigkeit der Probekörper repräsentativ für die Festigkeit des Prüfkörpers ist, sollten aus den Prüfkörpern nachträglich mindestens drei Bohrkerne mit 100 mm oder 150 mm Durchmesser außerhalb des Bereichs mit Betonzerstörungen für Druckversuche entnommen werden. Die Bohrkerne sind auf das Maß des Durchmessers zu kürzen und an den Druckflächen abzuschleifen oder in geeigneter Weise zu behandeln. Die an diesen Bohrkernen gemessene Druckfestigkeit kann mit Gleichung (C.2.1) in die Würfelfestigkeit umgerechnet werden:

Fc,cube 200 = 0,95 fc,cube 150 = fc,core 100 = fc,core 150 (C.2.1)

Die Prüfkörper sind im Allgemeinen in horizontaler Lage herzustellen. Sie dürfen auch in vertikaler Lage hergestellt werden, wenn die Maximalhöhe 1,5 m beträgt und eine vollständige Verdichtung gewährleistet ist.

Die Prüfkörper und die Probekörper (Zylinder, Würfel) sind nachzubehandeln und sieben Tage lang in Innenräumen zu lagern. Anschließend dürfen sie im Freien gelagert werden, vorausgesetzt dass sie so geschützt sind, dass Frost, Regen und direkte Sonneneinstrahlung keinerlei Beeinträchtigung der Druck- und Zugfestigkeit des Betons verursachen können. Bei Prüfung der Kunststoffdübel muss der Beton mindestens 21 Tage alt sein.

C.2.2 Prüfkörper für andere Verankerungegründe

Die Versuche sind in dem Verankerungsgrund durchzuführen, für den der Kunststoffdübel vorgesehen ist (siehe Tabelle 5.0). Die Mauervollziegel und Kalksandvollsteine müssen in etwa folgende Abmessungen haben: 240 x 115 x 113 (71) mm und die folgenden Eigenschaften: Druckfestigkeit > 12 N/mm2 und Rohdichte zwischen 1,6 und 2,0 kg/m3.

Die Steine der Versuchsmauer können in einem Vorspannrahmen gelegt werden. Der Rahmen kann handfest gespannt sein, darf jedoch die seitliche Ausdehnung nicht behindern. Der Kunststoffdübel sollte mitten in den Stein eingebaut werden.

C.3 Montage der Kunststoffdübel

Die Kunststoffdübel sind im Allgemeinen nach den vom Hersteller gelieferten Montageanweisungen zu setzen.

Die Kunststoff-Schraubdübel sind mit einem geeigneten elektrischen Schrauber zu montieren. Die Kunststoff-Einschlagdübel sind mit einem Hammer mit angemessenem Gewicht, wie allgemein in der praktischen Anwendung verwendet, einzuschlagen. Für die Montagesicherheitsversuche sind in Abschnitt 5.4.3 dieser Leitlinie besondere Bedingungen angegeben.

Für den Verankerungsgrund Beton müssen die zu prüfenden Kunststoffdübel in die Betonoberfläche, die sich beim Herstellen des Prüfkörpers in der Form befand, eingebaut werden.

Die Bohrlöcher für Kunststoffdübel sind rechtwinklig zur Oberfläche des Verankerungsgrundes zu bohren.

Bei den Versuchen sind die vom Hersteller festgelegten Bohrwerkzeuge zu verwenden.

Werden Hartmetall-Hammerbohrer gefordert, so müssen diese Bohrer die Anforderungen der Norm ISO 5468 [17] hinsichtlich Maßhaltigkeit, Symmetrie, Symmetrie der Schneidplattenspitze und Höhe der Schneidplatte sowie Rundlaufabweichung erfüllen.

Der Schneidendurchmesser der Bohrer ist in Abhängigkeit vom Nenndurchmesser in Bild C.3.1 angegeben. Der Bohrerdurchmesser ist nach jeweils 10 Bohrungen auf seine Übereinstimmung mit den Definitionen zu überprüfen.

Bild C.3.1 Durchmesser der Hartmetallschneide bei Hartmetall-Hammerbohrern

C.4 Prüf- und Meesgeräte

Die Versuche sind mit Versuchsvorrichtungen durchzuführen, deren Eichung feststellbar ist. Die Einrichtung zur Lastaufbringung muss so konzipiert sein, dass ein plötzlicher Lastanstieg insbesondere zu Beginn des Versuchs vermieden wird. Der relative Anzeigefehler der Last darf für den gesamten Messbereich des Kraftmessgliedes 2 % nicht überschreiten.

Verschiebungen sind kontinuierlich mit einem Anzeigefehler von nicht mehr als 0,02 mm aufzuzeichnen (z.B. mit Hilfe von elektrischen Wegaufnehmern).

Im Allgemeinen sollte die Versuchsvorrichtung die ungehinderte Bildung eines Betonausbruchs erlauben. Aus diesem Grunde muss der lichte Abstand zwischen der Abstützung und einem Kunststoffdübel mindestens 2 hef betragen. Bei Versagen durch Herausziehen darf dieser Abstand kleiner sein. Bei Versuchen in Mauersteinen darf der lichte Abstand zwischen der Abstützung und einem Kunststoffdübel kleiner sein.

Bei Zugversuchen ist die Last in Richtung der Kunststoffdübelachse einzuleiten. Um dies zu erreichen, sind Gelenke zwischen Belastungsvorrichtung und Dübel einzufügen.

Bei den Drehmoment-Versuchen wird das Drehmoment bei Versagen in Abhängigkeit vom Drehmoment bei Montage gemessen. Hierfür wird ein geeichter Drehmoment-Aufnehmer mit einem Messfehler von < 3 % über den gesamten Messbereich verwendet. Der Kunststoffdübel ist mit einem elektrischen Schrauber zu montieren.

C.5 Versuchsdurchführung

Im Allgemeinen sind die Kunststoffdübel nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen einzubauen.

Die Standardkonditionierung des Kunststoffes muss mit Ausnähme der Versuche "Funktionsfähigkeit bei Konditionierung" mit der Spezifikation des Kunststoffherstellers übereinstimmen. Die trockene Konditionierung kann durch Trocknen der Kunststoffhülse in einem Ofen bei + 70 °C bis zu einem Gewichtsverlust von weniger als 0,1 % in 3 aufeinanderfolgenden Messungen alle 24 Stunden erreicht werden. Die nasse Konditionierung bedeutet wassergesättigt. Diese kann durch Unterwasserlagerung der Kunststoffhülse bis zu einer Gewichtszunahme von Weniger als 0,1 % in 3 aufeinanderfolgenden Messungen alle 24 Stunden erreicht werden. Nach der Montage wird der Dübel an die Versuchseinrichtung angeschlossen und bis zum Versagen belastet. Die Verschiebungen des Kunststoffdübels relativ zur Betonoberfläche sind im Abstand von > 1,5 hef vom Kunststoffdübel entweder mit einem Wegaufnehmer auf dem Kopf des Kunststoffdübels oder mit mindestens zwei Wegaufnehmern zu beiden Seiten des Dübels zu messen. Im letzteren Fall ist der Mittelwert aufzuzeichnen.

C.6 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Allgemeines

Anzahl der Versuche

Versuchsausrüstung: Kraftmessdose, Prüfzylinder, Wegaufnehmer, Software, Hardware, Datenaufzeichnung

Betonprüfkörper


Prüfkörper für andere Verankerungsgründe

Montage der Kunststoffdübel

Messwerte

Die oben aufgeführten Messungen sind für jeden einzelnen Versuch aufzuzeichnen.

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 Anleitung für Versuche am BauwerkAnhang D:

D.1 Allgemeines

Bei Fehlen von nationalen Vorschriften ist die charakteristische Tragfähigkeit für die zulässigen Anwendungsbedingungen durch Ausziehversuche am Bauwerk im tatsächlich verwendeten Baustoff zu ermitteln, wenn dieser Verankerungsgrund nicht für die Versuche nach 5.4 verwendet wurde (z.B. Mauerwerk aus anderen Vollsteinen, Hohl- oder Lochsteinen, Hohlblöcken, Mauersteinen aus Beton und Porenbeton).

Die für einen Kunststoffdübel anzusetzende charakteristische Tragfähigkeit ist mit Hilfe von mindestens 15 Ausziehversuchen am Bauwerk mit einer auf den Kunststoffdübel wirkenden zentrischen Zuglast zu ermitteln. Diese Versuche sind unter denselben Bedingungen auch in einer Prüfstelle möglich.

Ausführung und Auswertung der Versuche sowie Erstellung des Prüfberichts und Ermittlung der charakteristischen Tragfähigkeit sollte im Verantwortungsbereich von zugelassenen Prüfstellen liegen oder von der Person überwacht werden, die für die Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle verantwortlich ist.

Anzahl und Position der zu prüfenden Kunststoffdübel sind den jeweiligen speziellen Bedingungen des betreffenden Bauwerks anzupassen und z.B. bei verdeckten oder größeren Flächen so zu vergrößern, dass zuverlässige Angaben über die charakteristische Tragfähigkeit des im betreffenden Verankerungsgrund eingesetzten Kunststoffdübels abgeleitet werden können. Die Versuche müssen die ungünstigsten Bedingungen der praktischen Ausführung berücksichtigen.

D.2 Montage

Der zu prüfende Kunststoffdübel ist zu montieren (z.B. Vorbereitung des Bohrloches, zu verwendendes Bohrwerkzeug, Bohrer) und hinsichtlich der Rand- und Achsabstände genau so zu verteilen, wie es für die Befestigung des außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystems vorgesehen ist.

Je nach Bohrwerkzeug, beziehungsweise gemäß ISO 5468 [17], sind Hartmetallhammerbohrer oder Hartmetallschlagbohrer zu verwenden, deren Schneidendurchmesser an der oberen Toleranzgrenze liegt.

D.3 Durchführung der Versuche

Die verwendete Versuchsvorrichtung für die Ausziehversuche

muss einen steten langsamen Lastanstieg ermöglichen, der durch eine geeichte Kraftmessdose gesteuert wird. Die Last muss senkrecht auf die Oberfläche des Verankerungsgrunds einwirken und auf den Kunststoffdübel mittels eines Gelenks übertragen werden. Die Reaktionskräfte müssen in einem Abstand von mindestens 15 cm vom Kunststoffdübel auf den Verankerungsgrund übertragen werden. Die Last muss stetig gesteigert werden, so dass die Bruchlast nach einer Minute erreicht ist. Das Aufzeichnen der Last erfolgt bei Erreichen der Bruchlast (N1).

D.4 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Tragfähigkeit des geprüften Kunststoffdübels notwendig sind. Er muss den Bauunterlagen beigefügt werden. Die folgenden Mindestangaben sind notwendig:

D.5 Auswertung der Versuchsergehnisse

Die charakteristische Last NRk1 erhält man aus dem Messwert N1 wie folgt

NRk1 = 0,6.N1 < 1,5kN

N1 = Mittelwert der fünf kleinsten Messwerte bei Bruchlast

*) Anm. des Hrsg. der dt. Fassung: Leitpapier 7 wurde überarbeitet, jetzt Leitpapier B (Construct 95/149/Rev.2))

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