umwelt-online: ETAG 014 Leitlinie für Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht (3)

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6.4 Nutzungssicherheit

6.4.1 Allgemeines

6.4.1.1 5 %-Fraktile der Bruchlasten (charakteristische Tragfähigkeit)

Die 5 %-Fraktile der Bruchlasten in einer Versuchsreihe ist nach statistischen Methoden für eine Aussagewahrscheinlichkeit von 90 % zu berechnen. Falls keine genauen Nachweise geführt werden, ist im Allgemeinen eine Normalverteilung und eine unbekannte Standardabweichung der Grundgesamtheit anzunehmen.

F5% = F´ (1 - ks × v) (6.0)

z.B.:n = 5 Versuche:ks = 3,40
n = 10 Versuche:ks = 2,57

6.4.1.2 Umwandlung der Bruchlasten zur Berücksichtigung der Beton-, Mauerwerks- und Stahlfestigkeit

Im Allgemeinen wird der Einfluss der Betonfestigkeit C 16/20 bis C 50/60 in der Auswertung der Versuche nicht berücksichtigt. Für Beton C 12/15 ist der Abminderungsfaktor 0,7 für die Bruchlasten anzusetzen.

Der Einfluss der Mauerwerksdruckfestigkeit > 12 N/mm2 wird in der Auswertung der Versuche nicht berücksichtigt. Für Mauerwerksarten mit einer Druckfestigkeit < 12 N/mm2 und für haufwerksporigen Leichtbeton sowie Porenbeton ist eine lineare Umrechnung zur Nenn-Druckfestigkeit vorzunehmen.

Bei Stahlversagen ist die Bruchlast durch Gleichung (6.0a) auf die Stahl-Nennfestigkeit umzurechnen.

FRU (fuk) = FtRU × fuk/fu,test (6.0a)

mit

FRU (fuk) = Versagenslast bei Stahl-Nennfestigkeit

6.4.1.3 Kriterien für alle Versuche

Bei allen Versuchen sind die folgenden Kriterien zu erfüllen:

  1. Wenn ein Variationskoeffizient der Bruchlasten in einer Versuchsserie größer ist als 20 %, muss ein zusätzlicher Faktor a~ bei der Bestimmung der charakteristischen Lasten berücksichtigt werden.
    1
    α v =
           (6,1)
    1 + (v (%) - 20) x 0,03

    mit v (%) = Maximalwert des Variationskoeffizienten ( > 20 %) der Bruchlasten von allen Versuchsserien

  2. Bei. den Versuchen nach Tabelle 5.1, Zeilen 2 bis 7 und Zeile 9, muss der Faktor A größer als der in dieser Tabelle angegebene Wert sein:
    NtRu,m
    α = kleinster Wert von
       (6.2a)
    NrRu,m

    und mit:
     
    NtRu,m/NrRu,m      (6.2b)
     
    NtRu,m,NrRu,m = Mittelwert bzw. 5 %-Fraktile der Bruchlasten in einer Versuchsreihe
     
    NrRu,m/NrRK = Mittelwert bzw. 5 %-Fraktile der Versagenslast im Versuch nach Tabelle 5.1, Zeile 1.
       
    Gleichung (6.2b) basiert auf Versuchsreihen mit einer vergleichbaren Anzahl von Versuchsergebnissen in beiden Reihen. Ist die Zahl der Versuche in beiden Versuchsreihen sehr verschieden, darf Gleichung (6.2b) entfallen, wenn der Variationskoeffizient der Versuchsreihe kleiner oder gleich dem Variationskoeffizienten der Referenz-Versuchsreihe ist (Tabelle 5.1, Zeile 1), oder wenn der Variationskoeffizient in den Versuchen v < 15 % ist.

Wenn die Kriterien für den geforderten Wert α (siehe Tabelle 5.1) in einer Versuchsreihe nicht erfüllt werden, muss der Faktor α1 berechnet werden.

α 1 = α / req. α             (6.3)

mit:

α    niedrigster Wert in den Versuchsserien nach Gleichung (6.2)

req. α erforderlicher Wert von cc nach Tabelle 5.1

6.4.2 Kriterien für besondere Versuche

6.4.2.1 Temperatur

  1. Einfluss erhöhter Temperatur
    Der erforderliche Wert cc für die maximale Langzeit-Temperatur lautet
    req. α > 0,8 für + 40 °C
       
  2. Einfluss der niedrigsten Einbautemperatur
    Die durchschnittlichen Versagenslasten und die 5 %-Fraktile der Bruchlasten, die in Versuchen bei niedrigster Einbautemperatur gemessen werden, müssen mindestens gleich (oder 90 %) der entsprechenden Werte sein, die bei Versuchen bei normaler Umgebungstemperatur gemessen werden (req. α > 1,0 gemäß Tabelle 5.1, Zeile 5) bzw. (req. α > 0,9 gemäß Tabelle 5.1, Zeile 2).

6.4.2.2 Wiederholte Belastung

Die Zunahme der Verschiebungen muss sich während der Lastspiele stabilisieren, so dass ein Versagen nach einigen zusätzlichen Lastspielen nicht zu erwarten ist.

Die Verschiebung nach den Lastspielen muss kleiner sein als die mittlere Verschiebung für die Bruchlast in den Referenzversuchen.

Der Höchstwert der Versagenslast der Zugversuche nach den Lastspielen sollte gleich dem Höchstwert der Versagenslasten in den Referenzversuchen sein, req. α ∼ 1,0.

6.4.2.3 Relaxation

req. α in den Versuchen nach 500 h beträgt > 1,0.

6.4.2.4 Maximales Drehmoment

Der Einbau des Kunststoffdübels muss ohne Stahlversagen oder Durchdrehen im Bohrloch durchführbar sein.

Das Verhältnis von Versagensmoment Tu zu Montagemoment Tinst ist zu überprüfen. Das Verhältnis muss mindestens 1,5 in 90 % der Versuche betragen und kann in 10 % der Versuche 1,3 betragen.

6.4.2.5 Dauerstandsversuche

Diese Versuche sind nur dann erforderlich, wenn nicht ausschließlich neues Material für die Kunststoffhülse verwendet wird, siehe 2.1.2.2.

Der Höchstwert der Versagenslast der Zugversuche nach der Dauerbelastung sollte gleich oder größer sein als der Höchstwert der Versagenslast in den Vergleichsversuchen (Versuche mit Kunststoffdübeln ohne Einbauzeitraum von 5.000 h), req. α > 1,0.

6.4.3 Charakteristische Tragfähigkeit eines einzelnen Kunststoffdübels

Die charakteristische Zugtragfähigkeit NRK des einzelnen Kunststoffdübels ist wie folgt zu berechnen:

NRK = NRK0 · min α1,Zeile 4,5  · min α 1,Zeile 2,3,6,7 · α 1,Zeile 9 · α v     (6.4a)
(für Kunststoff-Einschlagdübel)

NRK = NRK0 · min α1,Zeile 4,5  · min α 1,Zeile 3,6,7 · α 1,Zeile 9 · α v     (6.4b)
(für Kunststoff-Einschlagdübel)

NRK = charakteristische Tragfähigkeit in der ETA. Diese Werte sollten auf die folgenden Zählen gerundet werden: 0,3 / 0,4/0,5/0,6/0,75/0,9/1,2/1,5 kN

NRK0= Beton:charakteristische Tragfähigkeit (5%-Fraktile der Versagenslast) aus dem Versuch zur Ermittlung der charakteristischen Tragfähigkeit nach Tabelle 5.1, Zeile 1 in Normalbeton
andere
Verankerungs-
gründe:
charakteristische Tragfähigkeit (5%-Fraktile der Versagenslast) aus dem Versuch zur Ermittlung der charakteristischen Tragfähigkeit nach Tabelle 5.1, Zeile 1 in den unterschiedlichen Verankerungsgründen gemäß Tabelle 5
minα 1,Zeile 4,5=Mindestwert α1 nach Gleichung (6.3) aus den Versuchen bei Konditionierung und Temperatur < 1,0
minα 1,Zeile 2,3,6,7=Mindestwert α1 nach Gleichung (6.3) aus den Versuchen für Montagesicherheit, Funktionsfähigkeit in Abhängigkeit vom Bohrerdurchmesser, Funktionsfähigkeit unter wiederholter Belastung und Funktionsfähigkeit bei Relaxation < 1,0
minα 1,Zeile 3,6,7=Mindestwert α1 nach Gleichung (6.3) aus den Versuchen für Funktionsfähigkeit in Abhängigkeit vom Bohrerdurchmesser, Funktionsfähigkeit unter wiederholter Belastung und Funktionsfähigkeit bei Relaxation < 1,0
α1,Zeile 9=Wert α1 nach Gleichung (6.3) aus den Dauerstandsversuchen < 1,0
αv=Wert αv zur Berücksichtigung eines Variationskoeffizienten der Bruchlasten in den Versuchen größer als 20 % (siehe Gleichung 6.1) < 1,0

Für den vorgesehenen Verwendungszweck sind in Vollsteinmauerwerk oder einem anderen Verankerungsgrund Versuche am Bauwerk zur Ermittlung der charakteristischen Tragfähigkeit des Kunststoffdübels erforderlich, wenn der bauseitige Verankerungsgrund in Bezug auf das Material und/oder die Mindestfestigkeit und/oder die Lochgeometrie der Mauersteine von dem Verankerungsgrund abweicht, der für die Labor- bzw. Beurteilungsversuche verwendet wurde.

6.4.4 Verschiebung

In der ETA sind mindestens die Verschiebungen bei Kurzzeitbelastung durch Zug für eine Last N, die in etwa der zulässigen Zuglast des Kunststoffdübels entspricht, anzugeben.

Diese Verschiebungen werden aus den Zugversuchen für zulässige Anwendungsbedingungen ausgewertet.

6.5 Schallschutz

Nicht relevant.

6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Nicht relevant.

6.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, der Gebrauchstauglichkeit und der Identifizierung

6.7.1 Dauerhaftigkeit der Metallteile

Die in Bezug auf die Korrosionsbeständigkeit erforderliche Beurteilung/Prüfung hängt von der Spezifikation des Kunststoffdübels in Abhängigkeit von seiner Verwendung für WDVS oder Vêtures ab. Besondere Nachweise, dass Korrosion nicht auftreten kann, sind nicht erforderlich, wenn die Kunststoffdübel gegen Korrosion der Stahlteile, wie nac3hstehend angegeben, geschützt sind:

Wenn die Metallteile der Kunststoffdübel aus Stahl mit Zinkbeschichtung bestehen und sichergestellt ist, dass nach dem Einbau des Kunststoffdübels der Bereich des Metallteilkopfes gegen Feuchtigkeit so geschützt ist, dass keine Feuchtigkeit in die Kunststoffdübelhülse eindringen kann, und ferner sichergestellt ist, dass im Bereich des Kunststoffhülsenschlitzes kein Kondenswasser vorhanden ist. Der Schutz des Metallteilkopfes aus Stahl mit Zinkbeschichtung ist nicht erforderlich, wenn der Metallteil des Kunststoffdübels mit mindestens 50 mm Dämmmaterial bedeckt ist (z.B. Befestigung von Profilen).

Der Schutz des Metallteilkopfes ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn das Metallteil aus nichtrostendem Stahl einer geeigneten Stahlgruppe, Stahlgruppe A2 oder A4 gemäß ISO 3506 [12] oder gleichwertig, besteht.

Werden andere als die oben aufgeführten Korrosionsschutzmaßnahmen (Material oder Beschichtung) gewählt, ist die Korrosionsschutzwirkung unter Anwendungsbedingungen nachzuweisen, die die Aggressivität der verschiedenen Umwelteinflüsse berücksichtigen.

Die Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Beschichtung basiert auf der Art der Beschichtung und dem vorgesehenen Verwendungszweck. Die dazu geeigneten Versuche sollten von der verantwortlichen Zulassungsstelle festgelegt werden.

6.7.2 Dauerhaftigkeit der Kunststoffhülse

Die in Bezug auf hohe Alkalität (pH = 13,2) erforderliche Beurteilung/Prüfung ist durchzuführen, und zwar in Abhängigkeit von der auf seine Verwendung bezogenen Spezifikation des Kunststoffdübels.

Eine kritische Anfälligkeit für Umwelteinflüsse liegt z.B. bei PA 6 vor, wenn die folgenden Grenzen im Vergleich zu den Versuchsergebnissen nach Tabelle 5.2, Zeile 2 mit Zeile 1 überschritten werden.

Tabelle 6: Grenzen für die Anfälligkeit für umweltbedingte Spannungsrissbildung

PrüfverfahrenKriterienGrenze für Anfälligkeit für Umweltbelastung
Prüfung durch AugenscheinnahmeRissbildungbei allen Prüfkörpern sind mit bloßem Auge keine Risse zu erkennen
Zugversuch ISO 5271Zugfestigkeit< 5 % Reduzierung der Zugfestigkeit
Zugversuch ISO 527Dehnung εu anbei Höchstlast< 20 % Reduzierung der Dehnung εu
Zugversuch ISO 527Dehnung ε1 bei 50 % der Höchstlast< 20 % Reduzierung der Dehnung ε1
1) ISO 527-1:1993-06 [13]

6.7.3 Einfluss von UV-Bestrahlung

Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Verpackung die Kunststoffdübel während der Lagerung vor UV-Bestrahlung schützt.

6.7.4 Identifizierung

6.7.4.1 Allgemeines

Eigenschaften, die in der Spezifikation des Herstellers für die werkseigene Produktionskontrolle aufgeführt und, wie weiter oben angegeben, erforderlich sind, sind anhand der vom Hersteller genannten und von der Zulassungsstelle anerkannten Versuchsverfahren gemäß ISO, europäischer oder anerkannter Norm nachzuweisen.

Wann immer möglich, sind Überprüfungen an fertigen Einzelteilen durchzuführen. Da wo die Abmessungen oder andere Faktoren die Prüfung nach einer anerkannten Norm verhindern, z.B. Zugeigenschaften in Fällen, in denen das geforderte Verhältnis von Länge zu Durchmesser beim fertigen Einzelteil nicht vorhanden ist, sollten dennoch, wenn durchführbar, Versuche am fertigen Teil durchgeführt werden, um Ergebnisse für Vergleichszwecke zu erhalten. Wo dies nicht möglich ist, sollten Versuche am Rohstoff durchgeführt werden; jedoch ist zu bemerken, dass in Fällen, in denen der Herstellungsprozess die Eigenschaften des Materials verändert, eine Änderung des Herstellungsprozesses die Ergebnisse dieser Versuche ungültig machen kann.

Abweichungen von Proben von der Spezifikation auf den Zeichnungen des Herstellers sind festzustellen und entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung zu treffen, ehe die Kunststoffdübel geprüft werden.

Eine Mindestanzahl aller Einzelteile der Kunststoffdübel sowie ggf. besondere Bohrer und Setzwerkzeuge sind in Abhängigkeit von Faktoren, wie dem Herstellungsprozess und der Gebindegröße, zu entnehmen und ihre Abmessungen zu bestimmen und mit den Angaben der vom Hersteller gelieferten Zeichnungen zu vergleichen. Die Abmessungen aller Teile müssen innerhalb der festgelegten Toleranzen liegen und mit den einschlägigen ISO- oder europäischen Normen übereinstimmen.

Die erhaltenen Ergebnisse sind auszuwerten, um sicherzustellen, dass sie innerhalb der Spezifikation des Herstellers liegen.

6.7.4.2 Identifizierung der Kunststoffteile

Das Produkt/der Bausatz muss eindeutig identifizierbar sein. Soweit es möglich ist, müssen Verweise auf europäische Normen angegeben werden. Die chemische Konstitution und Zusammensetzung der Werkstoffe werden der Zulassungsstelle, die diese Angaben streng vertraulich behandelt, durch den Antragsteller mitgeteilt. Diese Informationen werden unter keinen Umständen irgendwelchen anderen Parteien offengelegt. Die Zusammensetzung muss auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers überprüft werden und wird, wenn immer möglich, durch einen sog. ,fingerprint" dokumentiert.

Die folgenden Merkmale für neues Material (siehe 2.1.2.2) sollten, falls zutreffend, gemäß ISO-, europäischen oder nationalen Normen zusammen mit anderen Merkmalen je nach Notwendigkeit festgelegt werden:

DSC-Kurve:   Differenzial-Thermoanalyse ISO 3146 [14]
MFI-Wert:    Schmelzvolumenindex

Für von neuem Material abweichende Werkstoffe sind weitere Spezifikationen erforderlich.

7 Voraussetzungen und Empfehlungen, unter denen die Brauchbarkeit der Produkte beurteilt wird

In diesem Kapitel sind die Voraussetzungen und Empfehlungen für die Bemessung, den Einbau und die Ausführung, die Verpackung, den Transport und die Lagerung, die Nutzung, die Instandhaltung und die Instandsetzung angegeben, unter denen die Beurteilung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck nach der ETAG erfolgen kann (nur soweit erforderlich und soweit sie einen Einfluss auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).

7.1 Bemessungsverfahren für Verankerungen

Es ist insgesamt davon auszugehen, dass Planung und Bemessung von Verankerungen ingenieurmäßig erfolgen und insbesondere auf folgenden Grundlagen beruhen:

7.2 Verpackung, Transport und Lagerung Lagerungsbedingungen

Die Lagerungsbedingungen sind einschließlich jeglicher Temperaturgrenzen eindeutig anzugeben.

Temperaturanforderungen für die Montage:

Jegliche zeitliche Begrenzungen sind eindeutig anzugeben.

7.3 Montage von Kunststoffdübeln

Kunststoffdübel sind nur so zu verwenden, wie sie vom Hersteller geliefert werden. Es dürfen keine Teile ausgetauscht werden, von denen die Eignung und die Tragfähigkeit der Kunststoffdübel abhängen.

Kunststoffdübel sind in Übereinstimmung mit der technischen Zulassung, den Anweisungen des Herstellers und den für diesen Zweck erstellten Zeichnungen unter Verwendung geeigneter Werkzeuge zu montieren. Die Montage der Kunststoffdübel muss durch geschultes Personal erfolgen. Vor dem Setzen eines Kunststoffdübels sind Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass es sich bei dem Verankerungsgrund, in den der Kunststoffdübel zu montieren ist, um den Verankerungsgrund handelt, für den die charakteristischen Lasten gelten.

Die Bohrlöcher sind senkrecht zur Oberfläche des Verankerungsgrundes zu bohren, es sei denn, die Anweisungen des Herstellers sehen ausdrücklich etwas anderes vor. Normalerweise sind Hartmetall-Hammerbohrer nach ISO- oder geltenden nationalen Normen zu verwenden. Zahlreiche Bohrer sind mit einer Kennzeichnung versehen, die anzeigt, dass die Anforderungen der Norm erfüllt sind. Sind die Bohrer nicht entsprechend gekennzeichnet ist der Nachweis ihrer Eignung zu erbringen.

Die Kunststoffdübel sind so zu montieren, dass die festgelegte Verankerungstiefe eingehalten wird. Rand- und Achsabstand sind entsprechend den festgelegten Werten einzuhalten; Minustoleranzen sind nicht zulässig.

Beim Bohren der Löcher in Beton ist darauf zu achten, dass Bewehrungsstäbe in der Nähe des Bohrlochs nicht beschädigt werden.

Abschnitt 3:
Konformitätsbescheinigung (AC)

8 Konformitätsbescheinigung

8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission

Das von der Europäischen Kommission im Dokument Construct 96/193/REV.1, Anhang 3, festgelegte System der Konformitätsbescheinigung ist System 2+, das in der Richtlinie des Rates (89/ 106/EWG), Anhang III, 2(ii), Möglichkeit 1, [1] wie folgt beschrieben ist:

  1. Aufgaben des Herstellers
    (1) Erstprüfung des Produkts (siehe 8.2.1);
    (2) werkseigene Produktionskontrolle (siehe 8.2.3);
    (3) Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan (siehe 8.2.2);
  2. Aufgaben der zugelassenen Stelle
    (4) Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle aufgrund von:

8.2 Verantwortlichkeiten

8.2.1 Erstprüfung

Die Erstprüfung gilt als Teil der für die Beurteilung von Produkten zum Zwecke der Zulassung erforderlichen Arbeiten.

Die Versuche sind von der Zulassungsstelle oder unter deren Verantwortung gemäß Abschnitt 5 dieser Leitlinie durchzuführen (wobei ein Teil von einer anerkannten Prüfstelle oder vom Hersteller durchgeführt werden kann). "Die Zulassungsstelle muss die Ergebnisse dieser Versuche in Übereinstimmung mit Abschnitt 6 dieser Leitlinie als Teil des Zulassungsverfahrens ausgewertet haben.

Gegebenenfalls ist diese Beurteilung von der zugelassenen Stelle für das Konformitätszertifikat zu verwenden.

8.2.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben

Sowohl große als auch kleine Firmen stellen diese Produkte her. Es gibt eine große Vielfalt an Produkten im Bereich der hergestellten Größen, und unterschiedliche Herstellungsprozesse sorgen für eine weitere Vielfalt. Daher kann ein präzises Schema nur in jedem Einzelfall festgelegt werden.

In der Regel ist es normalerweise nicht erforderlich, Versuche an in Beton eingebauten Kunststoffdübeln durchzuführen. Indirekte Verfahren reichen normalerweise aus, z.B. Kontrolle der Rohstoffe, &s Herstellungsprozesses und der Eigenschaften der Bestandteile.

8.2.3 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Der Hersteller muss eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Durch dieses Produktionskontrollsystem soll sichergestellt werden, dass das Produkt mit den Anforderungen der ETA übereinstimmt.

8.2.4 Erstinspektion und laufende Überwachung, Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems

Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortung der zugelassenen Stelle.

Es ist eine Beurteilung jeder Herstellungseinheit durchzuführen, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle mit der Zulassung und allen zusätzlichen Angaben übereinstimmt. Diese Beurteilung basiert auf der Erstinspektion des Werkes.

Von da an ist eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Übereinstimmung mit der ETA erforderlich.

Es wird empfohlen, Überwachungen mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Jedoch darf in Werken, die über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem verfügen, eine Überwachung in weniger häufigen Intervallen erfolgen.

8.3 Dokumentation

Um der zugelassenen Stelle bei der Konformitätsbewertung Hilfe zu leisten, muss die die europäische technische Zulassung erteilende Zulassungsstelle die nachfolgend aufgeführten Informationen liefern. Diese Informationen, zusammen mit den im Leitpapier Nr. 7 * der Europäischen Kommission (Construct 95/135 /Rev. 1) aufgeführten Anforderungen, bilden im Allgemeinen die Grundlage, auf der die werkseigene Produktionskontrolle durch die zugelassene Stelle beurteilt wird.

(1) Die Europäische Technische Zulassung

(2) grundlegende Herstellungsprozesse

(3) Produkt- und Materialspezifikationen

(4) Prüfplan

(5) weitere relevante Angaben

Diese Informationen sind vorher von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und gegebenenfalls mit dem Hersteller abzustimmen. Die nachfolgenden Angaben geben einen Hinweis auf die Art der erforderlichen Informationen:

(1) Die Europäische Technische Zulassung Siehe Abschnitt 9 dieser Leitlinie.

Die Art zusätzlicher (eventuell vertraulicher) Informationen ist in der Zulassung anzugeben.

(2) Grundlegende Herstellungsprozesse

Der grundlegende Herstellungsprozess ist zur Unterstützung der vorgeschlagenen werkseigenen Produktionskontrollverfahren ausreichend detailliert zu beschreiben.

Kunststoffdübel werden normalerweise nach konventionellen Spritzgusstechniken hergestellt. Kritische Verfahren oder Behandlungen von Teilen, die das Leistungsverhalten beeinflussen können, sind hervorzuheben.

(3) Produkt- und Materialspezifikation


Produkt- und Materialspezifikationen sind für die einzelnen Bestandteile sowie von dritter Seite bezogene Bestandteile erforderlich.

Diese Spezifikationen können folgende Form haben:

detaillierte Zeichnungen (einschließlich Herstellungstoleranzen)

Spezifikationen der Rohstoffe

Bezug auf nationale, europäische und/oder internationale Normen und Klassen

Datenblätter des Herstellers z.B. für Rohstoffe, die nicht von einer anerkannten Norm abgedeckt sind

(4) Prüfplan

Der Hersteller und die für die Erteilung der Europäischen Technischen Zulassung zuständige Zulassungsstelle müssen einen Prüfplan festlegen (BRP [1], Anhang III 1b).

Dieser Prüfplan ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Produktspezifikation unverändert bleibt.

Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit von Überprüfungen! Versuchen während der Herstellung und am Endprodukt ist in Abhängigkeit vom Herstellungsprozess zu beachten. Dies schließt die Überprüfung während der Herstellung von Eigenschaften mit ein, die in einem späteren Stadium nicht mehr überprüft werden können, sowie Überprüfungen am fertigen Produkt. Normalerweise erstrecken sich diese auf:

Werden von dritter Seite bezogene Teile/Materialien ohne Bescheinigung ihrer jeweiligen Eigenschaften geliefert, so müssen diese vor ihrer Annahme vom Hersteller Überprüfungen/Versuchen unterzogen werden.

8.4 CE-Kennzeichnung und Angaben

Jeder Kunststoffdübel muss vor dem Einbau einwandfrei identifizierbar sein und folgende Kennzeichnung erhalten:

Zusätzlich kann die CE-Kennzeichnung auf dem Dübel angebracht werden.

Die zum Produkt gehörende Verpackung oder die Lieferscheine müssen die CE-Konformitätskennzeichnung enthalten, das aus der CE-Kennzeichnung und folgenden zusätzlichen Angaben bestehen muss:

  1. Kennzahl der Zertifizierungsstelle
  2. Name oder Kennung des Herstellers und Herstellwerks
  3. Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde
  4. Nummer der Europäischen Technischen Zulassung
  5. Nummer des relevanten Teils der ETAG "Kunststoffdübel für Verankerung in Beton und Mauerwerk"
  6. Größe des Kunststoffdübels
  7. Nutzungskategorie A, B, C, D und/oder E

Alle für die Montage wichtigen Angaben und der zulässige Verankerungsgrund müssen deutlich auf der Verpackung und/oder auf einem Beipackzettel, vorzugsweise mit Darstellungen, angegeben sein.

Es sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Alle Angaben müssen in einer Form erfolgen, die deutlich und verständlich ist.

Abschnitt 4:
Inhalt der ETA

9 Der Inhalt der ETA

9.1 Der Inhalt der ETA

9.1.1 Muster-ETA

Das Format der ETA muss auf der Kommissionsentscheidung vom 22. Juli 1997, Amtsblatt der EG L 236 vom 27. August 1997 basieren.

9.1.2 Checkliste für die erteilende Stelle

Der technische Teil der ETA muss Angaben zu folgenden Punkten enthalten, in der Reihenfolge und mit Bezug auf die relevanten 4 wesentlichen Anforderungen. Für jeden der aufgeführten Punkte muss die ETA entweder die erwähnte Angabe/Klassifizierung/ Feststellung/Beschreibung machen oder angeben, dass der Nachweis/die Beurteilung dieses Punktes nicht durchgeführt worden ist. Die hier aufgeführten Punkte beziehen sich auf die jeweiligen Abschnitte dieser Leitlinie:

9.1.3 Definition des Kunststoffdübels und seines vorgesehenen Verwendungszwecks

9.1.4 Merkmale des Kunststoffdübels hinsichtlich Nutzungssicherheit und Nachweisverfahren

Zusätzlich zu den besonderen Abschnitten über gefährliche Stoffe, die in der Europäischen Technischen Zulassung angegeben sind, können weitere Anforderungen für die Produkte, die in deren Geltungsbereich gehören, vorhanden sein (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen). Um den Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie gerecht zu werden, müssen diese Anforderungen, wenn und wo sie gelten, ebenfalls eingehalten werden.

Die ETA wird für das Produkt erteilt, für das die chemische Zusammensetzung und andere Merkmale bei der erteilenden Zulassungsstelle hinterlegt wurden. Änderungen der Werkstoffe, der Zusammensetzung oder anderer Merkmale müssen der Zulassungsstelle unverzüglich angezeigt werden, die darüber entscheiden wird, ob eine neue Beurteilung erforderlich ist.

9.1.5 Konformitätabescheinigung und GE-Kennzeichnung

9.1.6 Voraussetzungen, unter denen die Brauchbarkeit des Kunststoffdübels für den vorgesehenen Verwendungszweck günstig beurteilt wurde

.

Allgemeine Begriffe und Abkürzungen Anhang A:

Diese allgemeinen Begriffe basieren auf der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG [1] und den Grundlagendokumenten [2] entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EG vom 28.02.1994. Sie sind auf die für die Zulassungsarbeit relevanten Punkte und Aspekte beschränkt. Es sind teils Begriffsbestimmungen und teils Erklärungen.

A.1 Bauwerke und Produkte

A.1.1 Bauwerke (und Teile von Bauwerken) (oft einfach nur "Bauwerk" genannt) (Grundlagendokumente 1.3.1)

Bauwerk ist alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist.

(Dies gilt für Bauwerke, sowohl des Hochhaus als auch des Tiefbaus, und für tragende und nichttragende Bauteile.)

A.1.2 Bauprodukte (oft einfach nur "Produkte" genannt)
(Grundlagendokumente 1.3.2)


Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.

(Der Begriff schließt Werkstoffe, Bauteile, Komponenten und Systeme oder Anlagen mit ein.)

A.1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke)
(Grundlagendokumente 1.3.2)

Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass

A.1.4 Vorgesehener Verwendungszweck
(Grundlagendokumente 1.3.4)

Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).

(Anmerkung: Diese erfasst nur den Verwendungszweck im Sinne der BPR.)

A.1.5 Ausführung (ETAG-Format)

Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken, wie Installierung, Zusammenfügung, Einbau usw.

A.1.6 System (Leitfaden von EOTA/Technischer Lenkungsausschuss)

Teil des Bauwerks, realisiert durch

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